Landesspezifische Rechtsinhalte
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Erstellen Sie eine rechtssichere Outplacement-Vereinbarung nach österreichischem Recht. Die Vorlage regelt die Übernahme der Outplacement-Beratungskosten durch den/die Dienstgeber/in im Rahmen einer Auflösungsvereinbarung — auf Grundlage von § 1151 ABGB, § 1009 ABGB und § 105 ArbVG bei Massenkündigungen — und nutzt die zentrale steuerliche Privilegierung nach § 26 Z 2 EStG: In Österreich sind Outplacement-Aufwendungen des Dienstgebers für den/die Dienstnehmer/in vollständig steuerfrei. In wenigen Minuten als professionelles PDF herunterladen.
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Eine Outplacement-Vereinbarung ist eine schriftliche Übereinkunft zwischen Dienstgeber/in und scheidender/m Dienstnehmer/in über die Übernahme der Kosten für eine professionelle Outplacement-Beratung — ein strukturiertes Coaching-Programm zur beruflichen Neuorientierung. Outplacement-Programme umfassen typischerweise Standortbestimmung, Marktanalyse, Lebenslauferstellung, Bewerbungstraining, Interview-Coaching, Netzwerkaufbau und Headhunter-Kontakte. In Österreich werden Outplacement-Vereinbarungen meist als Bestandteil eines Aufhebungspakets im Rahmen einvernehmlicher Auflösungen, betriebsbedingter Kündigungen, Restrukturierungen oder Massenkündigungen mit Sozialplan abgeschlossen.
Die rechtliche Grundlage ergibt sich in Österreich aus der allgemeinen Vertragsfreiheit nach § 1151 ABGB sowie — bei Auftrag an einen Outplacement-Anbieter — aus § 1009 ABGB. Bei Massenkündigungen oder Sozialplänen kommen zusätzlich § 105 ArbVG und die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 109 ArbVG ins Spiel. Während die Schriftform nicht zwingend ist, wird sie in der österreichischen Praxis ausnahmslos verwendet — sie dokumentiert die Leistungen, die Kostenobergrenze, die Bemühungspflicht des/der Dienstnehmers/in (kein Erfolgsversprechen!) und die Vertraulichkeit zwischen den Parteien und dem Beratungsunternehmen.
Der wesentliche Vorteil der Outplacement-Vereinbarung in Österreich liegt in der steuerlichen Privilegierung: Outplacement-Aufwendungen des/der Dienstgebers/in sind nach § 26 Z 2 EStG für den/die Dienstnehmer/in vollständig lohnsteuerfrei — sie zählen nicht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, weil sie überwiegendes betriebliches Interesse erkennen lassen. Damit kommt der gesamte Wert der Beratung beim/bei der Dienstnehmer/in netto an, was Outplacement im Aufhebungspaket gegenüber einer reinen Abfindungserhöhung doppelt attraktiv macht. Programmkosten in Österreich liegen je nach Anbieter, Programmtiefe und Hierarchieebene typischerweise zwischen EUR 5.000 und EUR 25.000; die Programmdauer reicht von drei bis zwölf Monaten und wird typischerweise mit sechs Monaten vereinbart. Streitigkeiten aus der Vereinbarung sind in Österreich vor dem Arbeits- und Sozialgericht (ASG) auszutragen.
Die Doxuno-Outplacement-Vorlage für Österreich deckt alle für Aufhebungspakete relevanten Klauseln ab und nutzt die zentrale steuerliche Privilegierung des § 26 Z 2 EStG.
Vollständige Identifikation von Dienstgeber/in (Firmenbuch, Vertretung) und Dienstnehmer/in (Funktion, Eintrittsdatum) gemäß österreichischem Firmenbuch.
Wahl aus typischen Auflösungsarten: einvernehmliche Auflösung, Kündigung Dienstgeber, Massenkündigung mit Sozialplan, Restrukturierung, Aufhebungspaket.
Klare Dokumentation des Endzeitpunkts des Dienstverhältnisses — Bezugspunkt für Programmbeginn und Kostenkalkulation.
Anbieter, Adresse, Ansprechpartner — z.B. Lee Hecht Harrison, von Rundstedt, Hill International oder andere österreichische Outplacement-Spezialisten.
Wahl 3, 6, 9 oder 12 Monate; mit Standortbestimmung, Marktanalyse, Bewerbungsphase und Begleitung in den ersten Wochen am neuen Arbeitsplatz.
CV-Erstellung, Interview-Training, Headhunter-Kontakte, Persönlichkeitsdiagnostik, Online-Plattform — Standard- oder Executive-Programm wählbar.
Pauschalbetrag oder Obergrenze; direkte Verrechnung zwischen Dienstgeber/in und Beratungsunternehmen — keine Zwischenverrechnung beim/bei der Dienstnehmer/in.
Verpflichtung zur aktiven Teilnahme — nicht: Erfolgspflicht. Vermittlungsrisiko liegt nach österreichischer Rechtsprechung beim Markt, nicht beim/bei der Dienstnehmer/in.
Optionale Klausel zu pseudonymisiertem Fortschrittsbericht — Datenschutzkonform nach DSGVO/DSG, ohne Inhalte einzelner Coaching-Sitzungen.
Verschwiegenheitspflicht des Beratungsunternehmens gegenüber Dritten — Schutz nach österreichischem Datenschutzrecht und § 11 UWG.
Ausdrückliche Klarstellung: Outplacement-Aufwand ist in Österreich für den/die Dienstnehmer/in steuerfrei — überwiegendes betriebliches Interesse.
Optionale vorzeitige Beendigung bei Vermittlungserfolg, mit Refundierung anteiliger Restprogrammkosten an den/die Dienstgeber/in.
Folgen Sie diesen Schritten, um eine vollständige, im österreichischen Aufhebungspaket einsetzbare Outplacement-Vereinbarung zu erstellen.
Tragen Sie den Anlass der Auflösung (einvernehmliche Auflösung, Dienstgeberkündigung, Massenkündigung, Restrukturierung, Aufhebungspaket) und das Beendigungsdatum des Dienstverhältnisses ein. In Österreich ist die Outplacement-Klausel typischerweise Bestandteil eines größeren Aufhebungspakets, das auch Abfertigung, freiwillige Abfindung, Resturlaubsabgeltung und ggf. Pensionsbezugsregelungen umfasst.
Wählen Sie ein in Österreich tätiges Outplacement-Unternehmen (z.B. Lee Hecht Harrison Wien, von Rundstedt, Hill International, Mercuri Urval) und legen Sie Programmbeginn, Programmdauer (3, 6, 9 oder 12 Monate) sowie das Leistungsspektrum fest. Standardprogramme richten sich an Fachkräfte; Executive-Programme an Führungskräfte (höhere Kosten, intensivere Headhunter-Vernetzung).
Tragen Sie den Pauschalbetrag oder die Obergrenze ein. In Österreich erfolgt die Verrechnung typischerweise direkt zwischen Dienstgeber/in und Beratungsunternehmen — der/die Dienstnehmer/in tritt nicht in Vorleistung. Beachten Sie bei der Kalkulation, dass Outplacement-Aufwand nach § 26 Z 2 EStG steuerfrei für den/die Dienstnehmer/in ist und damit netto deutlich attraktiver als eine vergleichbare Abfindungserhöhung.
Aktivieren Sie nach Bedarf: Reporting-Klausel mit pseudonymisiertem Fortschrittsbericht (DSGVO-konform), Vertraulichkeitsklausel zwischen den Parteien und dem Beratungsunternehmen, Bonus- bzw. Netzwerk-Klauseln, vorzeitige Beendigung bei Stellenfindung mit anteiliger Kostenrefundierung, Klarstellung Outplacement vs. Newplacement, Rechtsvorbehalte zur Auflösungsvereinbarung.
Lassen Sie die Vereinbarung von beiden Parteien (sowie ggf. dem Beratungsunternehmen als Dreieckskonstellation) unterzeichnen. Der Programmstart erfolgt typischerweise unmittelbar mit Beendigung des Dienstverhältnisses — in Österreich auch parallel zur Dienstfreistellung möglich. Ein Briefing-Gespräch mit dem/der Coach/in markiert den offiziellen Beginn; spätestens 14 Tage nach Beendigung sollte die Vorlage beim Beratungsunternehmen aktiviert sein.
Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.
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Bearbeite das Dokument nach dem Download direkt in Word. Eigene Klauseln ergänzen, die Vorlage für ähnliche Vereinbarungen wiederverwenden oder mit einer Kollegin teilen und gemeinsam am Entwurf feilen.
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Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.
Outplacement-Vereinbarungen sind in Österreich zwar gesetzlich nicht eigens geregelt, unterliegen aber wichtigen arbeits-, daten- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen, die in der Praxis bekannt sein müssen.
Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt in Österreich.
Geprüft für österreichisches Recht
Der zentrale Vorteil einer Outplacement-Vereinbarung in Österreich ist die steuerliche Privilegierung nach § 26 Z 2 EStG: Aufwendungen des/der Dienstgebers/in für die Outplacement-Beratung des/der Dienstnehmers/in zählen nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und sind damit für den/die Dienstnehmer/in vollständig lohnsteuerfrei. Begründet wird dies mit dem überwiegenden betrieblichen Interesse — die Beratung dient der geordneten Trennung und der Entlastung des/der Dienstgebers/in. Damit kommt der gesamte Programmwert (typisch EUR 5.000–25.000 in Österreich) beim/bei der Dienstnehmer/in netto an. Bei einem österreichischen Spitzensteuersatz von 50 % wäre eine vergleichbare Abfindungserhöhung effektiv nur halb so wertvoll. Die Steuerfreiheit gilt unabhängig von der Höhe und kumuliert mit der Steuerfreistellung der gesetzlichen Abfertigung nach § 67 EStG.
Eine Outplacement-Vereinbarung in Österreich begründet stets eine Bemühungspflicht des/der Dienstnehmers/in — nie eine Erfolgspflicht. Der/die Dienstnehmer/in verpflichtet sich, an den vereinbarten Coaching-Terminen aktiv teilzunehmen, Hausaufgaben zu erledigen, sich auf Stellen zu bewerben und die Marktstrategie umzusetzen. Eine Garantie für die Vermittlung in eine neue Stelle darf nach österreichischer Rechtsprechung nicht vereinbart werden, weil das Vermittlungsrisiko bei der Marktlage und der Beratungsqualität liegt — nicht beim/bei der Dienstnehmer/in. Klauseln, die eine Rückzahlungspflicht bei Nichtvermittlung vorsehen, sind nach § 879 ABGB sittenwidrig. Eine Bonusklausel bei besonders schneller Vermittlung ist hingegen zulässig, sofern sie freiwillig formuliert ist.
Reporting-Klauseln sind in Österreich datenschutzrechtlich heikel: Der/die Dienstgeber/in darf zwar einen pseudonymisierten Fortschrittsbericht erhalten (Anzahl Coaching-Stunden, Bewerbungsaktivität, Vermittlungserfolg), nicht aber Inhalte einzelner Coaching-Sitzungen oder personenbezogene Bewerbungsunterlagen. Diese Beschränkung folgt aus DSGVO und österreichischem Datenschutzgesetz (DSG). Bei Massenkündigungen mit Sozialplan ist der Betriebsrat nach § 105 ArbVG iVm § 109 ArbVG einzubinden — die Outplacement-Klausel wird dann typischerweise im Sozialplan verankert und gilt für alle vom Stellenabbau Betroffenen einheitlich. Streitigkeiten aus der Outplacement-Vereinbarung fallen in Österreich vor das Arbeits- und Sozialgericht (ASG) nach § 4 ASGG; das Beratungsunternehmen ist meist als Drittpartei nicht Streitpartei, sondern Erfüllungsgehilfe.
In der österreichischen Praxis werden gelegentlich die Begriffe Outplacement und Newplacement vermischt — sie sind aber abzugrenzen. Outplacement ist Beratung beim/bei der scheidenden Dienstnehmer/in zur Neuorientierung; Newplacement zielt auf die Vermittlung in eine konkret zugesagte neue Stelle (oft in einem assoziierten Unternehmen). Beim Newplacement greift die Steuerfreiheit nach § 26 Z 2 EStG nur dann, wenn das überwiegende betriebliche Interesse glaubhaft gemacht werden kann; ist der/die Dienstnehmer/in bereits in eine neue Beschäftigung vermittelt, kann die Beratungsleistung als Sachbezug zu werten sein. Im Aufhebungspaket sollten beide Konstruktionen daher klar voneinander abgegrenzt werden, und die steuerliche Behandlung ist vorab mit der österreichischen Lohnverrechnung oder einer/m Steuerberater/in abzustimmen.
Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage, um in wenigen Minuten eine vollständige Outplacement-Vereinbarung nach österreichischem Recht zu erstellen — mit voller Steuerfreiheit nach § 26 Z 2 EStG für den/die Dienstnehmer/in. Daten eingeben, Vorschau prüfen, als professionelles PDF herunterladen.
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