Landesspezifische Rechtsinhalte
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Erstellen Sie einen rechtssicheren Gesellschaftsvertrag für eine Offene Gesellschaft (OG) nach österreichischem Recht. Unsere Vorlage erfüllt die Anforderungen der §§ 105–177 des österreichischen Unternehmensgesetzbuchs (UGB) und regelt die wesentlichen Verhältnisse zwischen den Gesellschaftern — von der Geschäftsführung über die Gewinnverteilung bis zur Auflösung. Beachten Sie: In Österreich haften alle OG-Gesellschafter unbeschränkt, persönlich, unmittelbar und solidarisch (§ 128 UGB) — laden Sie Ihren Vertrag in Minuten als professionelles PDF herunter.
PDF (kostenlos) + bearbeitbares Word (.docx) mit Expert
Verfügbar als druckfertiges PDF oder als bearbeitbares Microsoft Word (.docx).
Eine Offene Gesellschaft (OG) ist eine Personengesellschaft österreichischen Rechts, die unter eigener Firma den Betrieb eines Unternehmens zum Gegenstand hat (§ 105 UGB). Sie eignet sich besonders für kleine Gemeinschaftsbetriebe wie Anwaltskanzleien, Steuerberatungspraxen, Arztpraxen, Handwerksbetriebe und Familienunternehmen, in denen mehrere Personen gemeinsam unternehmerisch tätig sind. Die OG entsteht in Österreich durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags zwischen mindestens zwei Gesellschaftern und durch Eintragung im Firmenbuch (§§ 8, 11 UGB). Eine bestimmte Mindestkapitalausstattung schreibt das österreichische Recht — anders als bei der GmbH — nicht vor; Beiträge können in Geld, Sachwerten oder reiner Arbeitsleistung erbracht werden (§ 109 UGB).
Der österreichische Gesellschaftsvertrag der OG ist nach § 109 UGB grundsätzlich formfrei; die Schriftform wird jedoch dringend empfohlen, weil sie im Streitfall vor österreichischen Gerichten als Beweismittel dient und gesellschaftsinterne Konflikte vermeidet. Inhaltlich regelt der Vertrag typischerweise Firma und Sitz, den Geschäftsgegenstand, die Beiträge der Gesellschafter, die Geschäftsführung und Vertretung, das Stimmrecht, die Gewinn- und Verlustverteilung, das Wettbewerbsverbot, sowie Kündigung und Auflösung. Wo der Vertrag schweigt, greifen die gesetzlichen Bestimmungen des UGB ergänzend ein — diese sind aber häufig nicht im Sinne der Gesellschafter (etwa Gewinnverteilung zu gleichen Teilen nach § 121 UGB ungeachtet der Beitragshöhe).
Das herausragende rechtliche Merkmal der österreichischen OG ist die persönliche, unbeschränkte und solidarische Haftung aller Gesellschafter für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 128 UGB). Diese Haftungsregel ist in Österreich gegenüber Dritten zwingend und kann durch keinerlei vertragliche Abrede abbedungen werden. Gläubiger der OG können daher unmittelbar auf das gesamte Privatvermögen jedes einzelnen Gesellschafters zugreifen — selbst wenn dieser intern nur einen kleinen Anteil hält. Im Innenverhältnis können Ausgleichsregeln vereinbart werden, sie binden aber nur die Gesellschafter untereinander. Für haftungssensible Geschäftsmodelle ist deshalb die GmbH oder GmbH & Co KG häufig die geeignetere Rechtsform; die OG bleibt jedoch in Österreich beliebt für vertrauensbasierte Kleinbetriebe.
Die Doxuno-Vorlage für den österreichischen OG-Gesellschaftsvertrag deckt alle wesentlichen Regelungsbereiche nach §§ 105–177 UGB ab und kann ohne notarielle Beurkundung verwendet werden.
Firmenbezeichnung mit Rechtsformzusatz „OG" oder „Offene Gesellschaft" nach §§ 17 ff. UGB sowie inländischer Sitz im jeweiligen Bundesland in Österreich.
Konkrete Beschreibung der unternehmerischen Tätigkeit nach § 1 UGB — Grundlage für Gewerbeberechtigung nach österreichischer Gewerbeordnung 1994.
Bareinlagen, Sacheinlagen oder Arbeitsleistung als Gesellschafterbeiträge nach § 109 UGB — kein Mindestkapital in Österreich erforderlich.
Wahl zwischen Einzel-, Mehrheits- oder Gesamtgeschäftsführung; im Zweifel ist nach § 124 UGB jeder Gesellschafter allein zur Geschäftsführung berechtigt.
Einzel- oder Gesamtvertretung der OG nach § 125 UGB; Beschränkungen wirken nur im Innenverhältnis (§ 126 UGB) gegenüber österreichischen Geschäftspartnern.
Verteilung im Verhältnis der Beiträge oder zu gleichen Teilen — abweichend von der Zweifelsregel des § 121 UGB (gleiche Teile) frei vereinbar.
Gesetzliches Wettbewerbsverbot der OG-Gesellschafter nach § 112 UGB mit Eintrittsrecht der Gesellschaft bei Verstoß (§ 113 UGB).
Stimmrecht nach Köpfen oder nach Beitragshöhe; einstimmige Beschlüsse für Grundlagengeschäfte (§ 119 UGB), einfache Mehrheit für laufende Geschäfte.
Ordentliche Kündigung mit sechs Monaten zum Geschäftsjahresende (§ 132 UGB) und außerordentliche Auflösung aus wichtigem Grund (§ 133 UGB).
Fortsetzungsklausel mit den verbleibenden Gesellschaftern (§§ 138, 141 UGB) und Auseinandersetzung nach §§ 145 ff. UGB in Österreich.
Hinweis auf die zwingende, unbeschränkte und solidarische Haftung aller Gesellschafter gegenüber Gläubigern — in Österreich nicht abdingbar.
Schriftformerfordernis (§ 884 ABGB), salvatorische Klausel (§ 879 ABGB), anwendbares Recht (österreichisches Recht) und Gerichtsstand.
In vier Schritten zu einem rechtssicheren OG-Gesellschaftsvertrag für Ihr Unternehmen in Österreich.
Wählen Sie die Firma mit Rechtsformzusatz „OG" oder „Offene Gesellschaft" und prüfen Sie deren Verfügbarkeit beim österreichischen Firmenbuch. Bestimmen Sie den Sitz im Inland und beschreiben Sie den Geschäftsgegenstand so präzise, dass die Gewerbeberechtigung nach österreichischer Gewerbeordnung darauf abgestellt werden kann.
Tragen Sie alle Gesellschafter mit ihren Personendaten und den jeweils zu leistenden Beiträgen ein. In Österreich können Beiträge nach § 109 UGB in Geld, Sachwerten oder Arbeitsleistung erfolgen. Ein Mindestkapital ist gesetzlich nicht vorgeschrieben — die Beiträge sollten dennoch realistisch und ausreichend für den Geschäftsbetrieb bemessen sein.
Legen Sie fest, wie die Geschäftsführung in Ihrer österreichischen OG organisiert ist (Einzel-, Mehrheits- oder Gesamtgeschäftsführung), wer die Gesellschaft nach außen vertritt (§ 125 UGB) und wie das Stimmrecht ausgestaltet wird. Ohne abweichende Regelung gilt nach § 124 UGB Einzelgeschäftsführung jedes Gesellschafters.
Vereinbaren Sie einen passenden Schlüssel für Gewinn- und Verlustverteilung sowie Entnahmerechte. Regeln Sie Kündigungsfristen (gesetzlich sechs Monate zum Geschäftsjahresende nach § 132 UGB) und Fortsetzungsklauseln. Laden Sie das fertige Dokument als PDF herunter, lassen Sie es von allen Gesellschaftern unterzeichnen und melden Sie die OG zur Eintragung im österreichischen Firmenbuch an.
Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Vorlagen mit Gesetzeszitaten werden laufend aktualisiert, sobald sich die Rechtslage ändert. Dein Dokument spiegelt immer den aktuellen Rechtsstand wider.
Kostenloser Download. Vektortext, eingebettete Schriften und Paragraphenzitate direkt in den Klauseln. Drucken, unterschreiben, ablegen. Bereit für jeden Unterschriftenfluss, inklusive elektronischer Signatur.
Bearbeite das Dokument nach dem Download direkt in Word. Eigene Klauseln ergänzen, die Vorlage für ähnliche Vereinbarungen wiederverwenden oder mit einer Kollegin teilen und gemeinsam am Entwurf feilen.
Erfordert einen Expert-Einmalkauf oder ein laufendes Doxuno-Abonnement.
Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.
Die Offene Gesellschaft österreichischen Rechts unterscheidet sich in mehreren wichtigen Punkten von Personengesellschaften anderer Rechtsordnungen. Folgende Aspekte sind besonders zu beachten.
Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt in Österreich.
Geprüft für österreichisches Recht
In Österreich haften alle Gesellschafter einer OG nach § 128 UGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich, unbeschränkt, unmittelbar und solidarisch. Diese Haftungsregel ist gegenüber Dritten zwingend und kann durch keinerlei Bestimmung im Gesellschaftsvertrag wirksam abbedungen werden. Gläubiger der OG können daher direkt auf das gesamte Privatvermögen jedes einzelnen Gesellschafters zugreifen — selbst wenn dieser im Innenverhältnis nur einen kleinen Anteil hält oder erst kürzlich eingetreten ist (§ 130 UGB sieht sogar eine Nachhaftung des Eingetretenen für Altschulden vor). Diese Haftungsstruktur ist das wesentliche Risikomerkmal der österreichischen OG; bei haftungssensiblen Geschäftsmodellen ist die GmbH oder GmbH & Co KG die sicherere Alternative. Ausgleichsansprüche zwischen den Gesellschaftern sind im Innenverhältnis nach § 134 UGB möglich, ändern aber nichts an der Außenhaftung.
Im Zweifel ist nach § 124 UGB jeder Gesellschafter einzeln zur Geschäftsführung der OG berechtigt; ein Widerspruch eines Mitgesellschafters macht die Maßnahme jedoch unzulässig. Für Grundlagengeschäfte und außergewöhnliche Maßnahmen ist nach § 116 Abs 2 UGB die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Gegenüber Dritten gilt nach § 125 UGB grundsätzlich Einzelvertretung; Beschränkungen wirken nach § 126 UGB nur im Innenverhältnis und sind Dritten gegenüber unwirksam. Diese Vertretungsmacht der österreichischen OG ist absichtlich weit ausgestaltet, um den Rechtsverkehr zu erleichtern. Im Gesellschaftsvertrag können Mehrheits- oder Gesamtgeschäftsführung sowie Mehrheits- oder Gesamtvertretung vereinbart werden — solche Regelungen sollten zur Eintragung im Firmenbuch angemeldet werden.
Nach § 112 UGB unterliegen alle Gesellschafter einer OG in Österreich einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot: Sie dürfen weder im Geschäftszweig der Gesellschaft selbstständig Geschäfte machen noch sich an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter beteiligen. Das Verbot kann nur durch ausdrückliche Zustimmung aller Mitgesellschafter aufgehoben oder beschränkt werden. Bei Verstoß steht der Gesellschaft nach § 113 UGB ein Eintrittsrecht zu — sie kann verlangen, dass die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für ihre Rechnung eingegangen gelten und der Erlös abgeführt wird. Daneben sind Schadenersatzansprüche nach § 1295 ABGB und Vertragsstrafen nach § 1336 ABGB möglich. Diese österreichische Regelung schützt das Vertrauen unter den Gesellschaftern.
Eine OG in Österreich kann nach § 131 UGB durch Zeitablauf, einstimmigen Beschluss, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Kündigung oder Tod eines Gesellschafters aufgelöst werden. Die ordentliche Kündigung durch einen Gesellschafter ist nach § 132 UGB mit sechsmonatiger Frist zum Geschäftsjahresende möglich. Aus wichtigem Grund kann jeder Gesellschafter nach § 133 UGB jederzeit die gerichtliche Auflösung verlangen. Beim Tod eines Gesellschafters führt der Vertrag — sofern keine Fortsetzungsklausel vereinbart ist — zur Auflösung; in der Praxis empfiehlt sich die Aufnahme einer Fortsetzungsklausel mit den verbleibenden Gesellschaftern (§§ 138, 141 UGB). Die anschließende Auseinandersetzung erfolgt nach §§ 145 ff. UGB; Streitigkeiten werden in Österreich vor dem Landesgericht oder Handelsgericht ausgetragen, der Oberste Gerichtshof (OGH) entscheidet als letzte Instanz.
Erstellen Sie Ihren rechtssicheren Gesellschaftsvertrag für eine Offene Gesellschaft nach österreichischem Recht (§§ 105 ff. UGB) in wenigen Minuten und laden Sie ihn als professionelles PDF herunter.
Kostenloses PDF · Bearbeitbares Word mit Expert · Kein Konto erforderlich