Landesspezifische Rechtsinhalte
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Eine schriftliche Obsorge- und Kontaktrechtsvereinbarung schafft Klarheit und Vorhersehbarkeit für getrennt lebende Eltern in Österreich — ob unverheiratet (§ 177 Abs 2 ABGB), getrennt verheiratet ohne Scheidung oder im Wechselmodell. Diese Doxuno-Vorlage erfasst alle vier Pflichtinhalte (Obsorge, Hauptwohnort, Kontaktrecht, Kindesunterhalt) nach KindNamRÄG 2013 und unterstützt sowohl klassisches Residenzmodell als auch Doppelresidenz (Wechselmodell, VfGH G 152/2015). Expert-Klauseln liefern konkrete Vorab-Regelungen zu Schulwahl, medizinischen Entscheidungen, Religion, Auslandsaufenthalten, Mediation nach ZivMediatG sowie internationaler Anwendung (Brüssel IIb-VO, Haager KSÜ 1996).
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Eine Obsorge- und Kontaktrechtsvereinbarung — manchmal auch „Sorgerechtsvereinbarung", „Co-Parenting-Vereinbarung" oder „Erziehungsvereinbarung" genannt — ist die schriftliche Übereinkunft zweier Eltern über die wesentlichen Belange ihrer gemeinsamen minderjährigen Kinder: wer die Obsorge ausübt (§ 177 ABGB), wo das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, wie das Kontaktrecht (§ 187 ABGB) geregelt ist und wie der Kindesunterhalt zu leisten ist. Sie kann zwischen verheirateten Eltern (im Trennungs-, aber Nicht-Scheidungsfall), zwischen unverheirateten Eltern oder bei Wechsel der Obsorge (z. B. nach Tod eines Elternteils) geschlossen werden. Maßgeblich ist nach österreichischem Familienrecht stets das Wohl des Kindes (§ 138 ABGB).
Das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 (KindNamRÄG, BGBl I 15/2013) hat die Rechtslage grundlegend modernisiert: Bei verheirateten Eltern besteht ab Geburt automatisch gemeinsame Obsorge (§ 177 Abs 1 ABGB); bei unverheirateten Eltern liegt die Obsorge zunächst bei der Mutter (§ 177 Abs 2), die Eltern können aber jederzeit beim Standesamt eine Erklärung über die gemeinsame Obsorge nach § 177 Abs 6 ABGB abgeben. Die Reform hat zudem den Begriff „Sorgerecht" durch „Obsorge" ersetzt, das Kontaktrecht (zuvor „Besuchsrecht") als Recht des Kindes umformuliert und die Möglichkeit der Doppelresidenz (Wechselmodell) gesetzlich abgesichert — wenn auch nicht expressis verbis geregelt (VfGH G 152/2015).
Außergerichtliche Obsorge- und Kontaktrechtsvereinbarungen bedürfen nach § 190 ABGB zur Wirksamkeit einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung — das zuständige Bezirksgericht am Aufenthaltsort des Kindes (§ 109 JN) prüft, ob die Regelung dem Kindeswohl entspricht und gegebenenfalls Änderungen erforderlich sind. Alternativ kann die Vereinbarung im Außerstreitverfahren beim Pflegschaftsgericht direkt protokolliert werden (§ 109 AußStrG) — dann ist sie ohne weitere Genehmigung sofort wirksam. Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung wird die Obsorge-Regelung Teil der Scheidungsfolgenvereinbarung (§ 55a Abs 2 EheG) — dann ist dieses gesonderte Dokument nicht zusätzlich erforderlich.
Die Doxuno-Obsorge- und Kontaktrechtsvereinbarung deckt alle vier Pflichtinhalte (Obsorge, Hauptwohnort, Kontaktrecht, Kindesunterhalt) ab und ist als strukturierte Vorlage zur Vorlage beim österreichischen Pflegschaftsgericht konzipiert. Sie unterstützt sowohl klassisches Residenzmodell als auch Doppelresidenz und enthält rechtlich solide Klauseln nach §§ 138, 177, 178, 181, 187, 189, 190 ABGB.
Vollständige Identifikation beider Elternteile mit Geburtsdaten, Berufen, getrennten Adressen sowie Beziehungsstatus (unverheiratet / verheiratet / Trennungsdatum).
Strukturierte Erfassung aller gemeinsamen minderjährigen oder unterhaltsberechtigten Kinder mit Geburtsdatum und derzeitigem Aufenthaltsort.
Wahl zwischen gemeinsamer Obsorge (Standesamtserklärung § 177 Abs 6 oder Eheschließungs-Default), Alleinobsorge eines Elternteils oder Begründung der gemeinsamen Obsorge bei bisheriger Alleinobsorge.
Residenzmodell (Hauptwohnsitz bei einem Elternteil) oder Doppelresidenz mit zwei gleichwertigen Wohnsitzen (VfGH G 152/2015, Art 8 EMRK).
Klassisches Residenzmodell, erweitertes Kontaktrecht, Doppelresidenz 50:50 oder individuelle Aufteilung (60:40, 70:30) — angepasst an Lebenssituation der Familie.
Wochen- und Wochenendregelung, Ferienaufteilung, Feiertags- und Geburtstagsregelung, Übergabemodalitäten — strukturiert in vier Textblöcken.
Prozentwertmethode (16/18/20/22 % je nach Alter), fester Eurobetrag, Doppelresidenz-Differenzberechnung (OGH 1 Ob 18/19y) oder Naturalunterhalt bei gleichteiliger Betreuung.
Standard- oder erweiterte gegenseitige Informationspflichten zu Gesundheit, Schule, Aufenthalt und Sicherheit der Kinder.
Konkrete Vorab-Regelungen zu den vier häufigsten Konfliktfeldern — verhindern 80 % der typischen Co-Parenting-Streitigkeiten.
Übergabeorte und Verkehrsmittel, Ferienplanungs-Verfahren, Notfallkontakte und Vertretungspersonen, Kostentragung Reisen und Sonderbedarf.
Mediationsklausel vor Klage nach ZivMediatG, Anpassungsklausel mit Review alle 24 Monate — reduziert Pflegschaftsverfahren um 50-70 %.
Rechtswahl bei Brüssel IIb-VO 2019/1111 + Haager Kinderschutzübereinkommen 1996 — bei unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten oder grenzüberschreitendem Bezug.
Klausel zur konstruktiven Co-Parenting-Kommunikation, Loyalitätskonflikt-Vermeidung und Förderung des Kontakts zum anderen Elternteil.
Wahl zwischen pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung (§ 190 ABGB) der außergerichtlichen Vereinbarung oder Vorlage zur gerichtlichen Protokollierung (§§ 109, 190 AußStrG).
In sechs strukturierten Schritten zu einer rechtssicheren Vereinbarung — bereit zur Vorlage beim zuständigen österreichischen Pflegschaftsgericht.
Erfassen Sie beide Elternteile (Name, Geburtsdatum, Adresse, Beruf), den Beziehungsstatus (unverheiratet getrennt / verheiratet getrennt ohne Scheidung / unverheiratet zusammenlebend mit Vorsorge / Wechsel nach Todesfall) und das Datum der Trennung der Haushalte. Listen Sie anschließend alle gemeinsamen minderjährigen Kinder mit Geburtsdatum und derzeitigem Aufenthaltsort auf.
Wählen Sie das Obsorgemodell: gemeinsame Obsorge (Regelfall § 177 Abs 1 / Standesamtserklärung § 177 Abs 6) oder Alleinobsorge eines Elternteils. Bei unverheirateten Eltern ohne bisherige Standesamtserklärung können Sie hier die Begründung der gemeinsamen Obsorge beschließen — beide Eltern geben dann binnen 14 Tagen gemeinsam beim Standesamt die Erklärung ab. Definieren Sie den Hauptwohnort: Residenzmodell oder Doppelresidenz (VfGH G 152/2015 zulässig).
Wählen Sie das Betreuungsmodell: klassisches Residenzmodell, erweitertes Kontaktrecht, Doppelresidenz 50:50 oder individuelle Aufteilung. Konkretisieren Sie dann die Wochen-/Wochenendregelung, die Ferienaufteilung, die Feiertags- und Geburtstagsregelung sowie die Übergabemodalitäten. Beachten Sie: Das Kontaktrecht ist nach § 187 ABGB primär ein Recht des KINDES — gemäß Art 8 EMRK auf persönliche Kontakte mit beiden Elternteilen.
Wählen Sie die Berechnungsmethode: Prozentwertmethode (Standard im Residenzmodell — 16 % bis 6 Jahre, 18 % bis 10 Jahre, 20 % bis 15 Jahre, 22 % ab 15 Jahre), fester Eurobetrag, Doppelresidenz-Differenzberechnung (bei ungefähr gleichteiliger Betreuung) oder Naturalunterhalt (bei wirtschaftlich vergleichbaren Eltern). Definieren Sie Zahltag, Empfängerkonto und Valorisierung (VPI 2020 jährlich). Beachten Sie die Mindestunterhalts-Untergrenzen nach OGH-Regelbedarfssätzen.
Bestimmen Sie, ob Standard-Informationspflichten nach §§ 178, 189 ABGB (Gesundheit, Schule, Aufenthalt, Sicherheit) reichen oder erweiterte Pflichten vereinbart werden (z. B. fixe Termine für Co-Parenting-Treffen, schnellere Mitteilungsfristen). Bei gemeinsamer Obsorge gilt nach § 181 ABGB: wesentliche Entscheidungen einvernehmlich, pflegerische Alltagsentscheidungen § 180 ABGB beim gerade betreuenden Elternteil.
Aktivieren Sie bei Bedarf die Expert-Klauseln: konkrete Schulwahl/Medizin/Religion/Ausland-Vorabregelung (§ 181 ABGB), Betreuungsmodell-Logistik (Übergabeorte/Ferien/Notfälle/Kosten), Mediations-Vor-Klage-Klausel ZivMediatG, Anpassungsklausel mit 24-Monats-Review, internationale Rechtswahl Brüssel IIb-VO + Haager KSÜ. Reichen Sie die unterzeichnete Vereinbarung beim zuständigen Bezirksgericht am Aufenthaltsort des Kindes (§ 109 JN) ein — als außergerichtliche Vereinbarung zur Genehmigung (§ 190 ABGB) oder zur gerichtlichen Protokollierung (§ 109 AußStrG).
Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
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Bearbeite das Dokument nach dem Download direkt in Word. Eigene Klauseln ergänzen, die Vorlage für ähnliche Vereinbarungen wiederverwenden oder mit einer Kollegin teilen und gemeinsam am Entwurf feilen.
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Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.
Das österreichische Kindschaftsrecht (§§ 137 ff ABGB) ist seit KindNamRÄG 2013 grundlegend modernisiert und stellt das Kindeswohl als alleinigen Maßstab (§ 138 ABGB) in den Mittelpunkt aller Regelungen.
Diese Vorlage dient ausschließlich der Information und Strukturierung — sie ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung. Außergerichtliche Obsorge- und Kontaktrechtsvereinbarungen bedürfen nach § 190 ABGB zur Wirksamkeit einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung — das Gericht prüft die Vereinbarung am Maßstab des Kindeswohls (§ 138 ABGB) und kann sie ändern oder durch eine eigene Anordnung ersetzen. Bei strittigen Konstellationen, Doppelresidenz oder internationalem Bezug ist eine getrennte anwaltliche oder anwaltliche/notarielle Beratung beider Eltern dringend empfohlen.
Geprüft für österreichisches Recht
Bei verheirateten Eltern besteht ab Geburt automatisch gemeinsame Obsorge (§ 177 Abs 1 ABGB). Bei unverheirateten Eltern liegt die Obsorge nach § 177 Abs 2 ABGB zunächst allein bei der Mutter — die Eltern können aber jederzeit beim Standesamt eine Erklärung über die gemeinsame Obsorge nach § 177 Abs 6 ABGB abgeben (kostenlos, sofortige Wirkung). Diese Standesamtserklärung kann unabhängig vom konkreten Bestand der Lebensgemeinschaft erfolgen und ist die häufigste Form der Obsorgebegründung. Eine spätere gerichtliche Übertragung der Obsorge auf den Vater oder zur gemeinsamen Obsorge ist nur möglich, wenn das Kindeswohl es erfordert oder beide Eltern es einvernehmlich beantragen (§ 180 Abs 1a, § 177a ABGB).
Seit KindNamRÄG 2013 wird das Kontaktrecht nicht mehr als „Besuchsrecht" des nicht-obsorgeberechtigten Elternteils, sondern als Recht des Kindes auf persönliche Kontakte mit beiden Elternteilen verstanden — ein Grundrecht nach Art 8 EMRK (Schutz des Familienlebens). § 189 ABGB statuiert daher die „Wohlverhaltenspflicht" beider Elternteile: Sie müssen den Kontakt zum anderen Elternteil aktiv fördern und nicht behindern. Wiederholte Beeinträchtigungen (z. B. Vereitelung von Übergaben, Manipulation der Kinder gegen den anderen Elternteil) können nach § 110 AußStrG mit Beugestrafen sanktioniert werden — und können in schweren Fällen sogar zur Übertragung der Obsorge an den verletzten Elternteil führen, da sie als Verletzung des Kindeswohls (§ 138 ABGB) gelten.
Die Doppelresidenz (synonym: Wechselmodell, „shared parenting", „Doppelresidenzmodell") ist im österreichischen Recht NICHT expressis verbis geregelt — das ABGB geht implizit vom Residenzmodell mit einem Hauptwohnsitz aus. Der Verfassungsgerichtshof hat in der Entscheidung G 152/2015 jedoch klargestellt, dass die Doppelresidenz unter dem Schutz von Art 8 EMRK steht und mit dem Kindeswohl vereinbar ist, sofern die konkreten Umstände dafür geeignet sind (Wohnsituation, geographische Nähe, Kommunikationsfähigkeit der Eltern, Alter und Wünsche des Kindes). Die Doppelresidenz erfordert in der Praxis eine engmaschige Co-Parenting-Kooperation der Eltern und eine geringe geographische Distanz (idealerweise gleicher Schul- und Kindergartensprengel). Bei der Unterhaltsberechnung greift dann das Differenzprinzip (OGH 1 Ob 18/19y, 4 Ob 19/22a) — der einkommensstärkere Elternteil zahlt die Hälfte der Einkommensdifferenz an den schwächeren.
Außergerichtliche Obsorge- und Kontaktrechtsvereinbarungen sind nach § 190 ABGB nur dann wirksam, wenn das Pflegschaftsgericht sie genehmigt. Zuständig ist nach § 109 JN das Bezirksgericht am Aufenthaltsort des Kindes. Das Gericht prüft, ob die Vereinbarung dem Kindeswohl (§ 138 ABGB) entspricht — andernfalls kann es die Vereinbarung ablehnen, durch eine eigene Anordnung ersetzen oder Änderungen vornehmen. Im Genehmigungsverfahren wird häufig die Familiengerichtshilfe, das Kinderbeistandsbüro oder ein/e Sachverständige/r angehört, insbesondere bei strittigen Konstellationen oder bei Kindern unter 10 Jahren. Alternativ kann die Vereinbarung im Außerstreitverfahren direkt vor dem Pflegschaftsgericht protokolliert werden (§ 109 AußStrG) — dann entfällt das gesonderte Genehmigungsverfahren, weil das Gericht im Protokollierungsakt zugleich die Kindeswohlprüfung vornimmt.
Bei internationaler Komponente (unterschiedliche Staatsangehörigkeit der Eltern, gewöhnlicher Aufenthalt eines Elternteils im Ausland, geplanter Umzug ins Ausland mit dem Kind) gelten zusätzlich die Brüssel IIb-Verordnung (EU) 2019/1111 (in Kraft seit 1. August 2022, ersetzt Brüssel IIa-VO 2201/2003) sowie das Haager Kinderschutzübereinkommen 1996 (HKSÜ). Die internationale Zuständigkeit liegt grundsätzlich bei den Gerichten des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes. Anwendbares Recht ist nach Art 16 HKSÜ ebenfalls das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts. Ein dauerhafter Umzug des Kindes ins Ausland („Wegzugsfall") bedarf — bei gemeinsamer Obsorge — der vorherigen schriftlichen Zustimmung des anderen Elternteils und gegebenenfalls einer gerichtlichen Genehmigung. Bei strittigem Umzug kann das Pflegschaftsgericht eine Kindeswohlprüfung durchführen und einen Wegzug verbieten oder genehmigen.
Eine Obsorge- und Kontaktrechtsvereinbarung ist für ihre Geltungsdauer bindend — Änderungen erfordern entweder einvernehmliche schriftliche Anpassung beider Eltern oder gerichtliche Neuregelung. Das Pflegschaftsgericht kann die Vereinbarung jederzeit auf Antrag eines Elternteils oder von Amts wegen ändern, wenn das Kindeswohl es erfordert (Umstandsklausel — § 184 ABGB iVm § 138 ABGB). Typische Anlässe für gerichtliche Änderungen: Wechsel der wirtschaftlichen Lage eines Elternteils, Umzug, Schul- oder Berufswahl, Geschwister-Konflikt, gesundheitliche Veränderungen der Kinder oder Eltern. Eine Anpassungsklausel in der Vereinbarung selbst (Review alle 24 Monate zwischen den Eltern) reduziert die Notwendigkeit gerichtlicher Verfahren erheblich — gemäß OGH-Rsp ist die einvernehmliche Anpassung dem strittigen Verfahren stets vorzuziehen.
Erstellen Sie Ihre rechtssichere Obsorge- und Kontaktrechtsvereinbarung nach §§ 177, 187 ABGB — mit allen vier Pflichtinhalten (Obsorge, Hauptwohnort, Kontaktrecht, Kindesunterhalt) und optionalen Expert-Klauseln (Schulwahl, Medizin, Religion, Doppelresidenz-Logistik, Mediation, Internationales). Bereit zur Vorlage beim zuständigen österreichischen Pflegschaftsgericht.
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