Obsorge- und Kontaktrechtsvereinbarung — Vorlage für Österreich (§§ 177, 187 ABGB)
Eine schriftliche Obsorge- und Kontaktrechtsvereinbarung schafft Klarheit und Vorhersehbarkeit für getrennt lebende Eltern in Österreich — ob unverheiratet (§ 177 Abs 2 ABGB), getrennt verheiratet ohne Scheidung oder im Wechselmodell. Diese Doxuno-Vorlage erfasst alle vier Pflichtinhalte (Obsorge, Hauptwohnort, Kontaktrecht, Kindesunterhalt) nach KindNamRÄG 2013 und unterstützt sowohl klassisches Residenzmodell als auch Doppelresidenz (Wechselmodell, VfGH G 152/2015). Expert-Klauseln liefern konkrete Vorab-Regelungen zu Schulwahl, medizinischen Entscheidungen, Religion, Auslandsaufenthalten, Mediation nach ZivMediatG sowie internationaler Anwendung (Brüssel IIb-VO, Haager KSÜ 1996).
Lena Hofer-Steiner · geb. 22.05.2019 · derzeitiger Aufenthalt: bei A (Mariahilfer Str. 12)
Felix Hofer-Steiner · geb. 14.08.2021 · derzeitiger Aufenthalt: bei A (Mariahilfer Str. 12)
Die Regelungen gelten für jedes Kind individuell — bei mehreren Kindern kann eine unterschiedliche Aufteilung angemessen sein (z. B. bei großem Altersunterschied oder besonderen Bedürfnissen).
Zusätzliche Bestimmungen:
Die gemeinsame Obsorge wurde 2019 anlässlich der Geburt von Lena durch beidseitige Erklärung beim Standesamt Wien-Innere Stadt (§ 177 Abs 6 ABGB) begründet und gilt seither unverändert für beide Kinder.
Gemeinsame Verantwortung. Beide Eltern verpflichten sich, ihre Verantwortung zum Wohl der Kinder gleichberechtigt wahrzunehmen — entweder gemeinsam (bei gemeinsamer Obsorge) oder unter Achtung der Informationsrechte des anderen Elternteils (bei Alleinobsorge gemäß § 178 ABGB).
Hinweis zum Umzug. Eine Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder über 30 km oder mit Wechsel der Schule/des Kindergartens bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des anderen Elternteils — bei Verweigerung kann das Pflegschaftsgericht über die Genehmigung entscheiden (§§ 181, 184 ABGB).
Wochen-/Wochenendregelung. Lukas (B) hat Kontakt jedes 2. Wochenende (Freitag 16:00 — Sonntag 18:00) sowie jeden Mittwoch nach Schule/Kindergarten bis 19:00 (Mittagessen + Hausaufgaben). An Mittwochen mit B holt er die Kinder direkt von Schule/Kindergarten ab; sonst nach Wohnort. Eine schrittweise Erweiterung Richtung Wechselmodell wird ab Sommer 2026 evaluiert, wenn Felix in die Schule kommt.
Ferienregelung. Sommerferien (9 Wochen): 4 Wochen bei A + 4 Wochen bei B + 1 Woche flexibel (gemeinsamer Urlaub oder zusätzlicher Block). Aufteilung wird jährlich bis 31. März einvernehmlich festgelegt; bei Uneinigkeit ungerade Jahre A wählt zuerst, gerade Jahre B. Winterferien: alternierend (2026 A, 2027 B). Osterferien: alternierend.
Feiertage und Geburtstage. Weihnachten: 24.12. mit B (Heiligabend), 25.+26.12. mit A — Wechsel ab 2027 (24.12. mit A). Silvester: alternierend. Ostern: Karfreitag bis Ostersonntag alternierend, Ostermontag Tagesausflug A+B+Kinder gemeinsam (Tradition). Geburtstage Kinder: vormittags A, nachmittags B (alternierend Ankündigung). Muttertag immer A, Vatertag immer B.
Übergabe. Holen und Bringen je durch den übernehmenden Elternteil — Übergabe vor der Wohnungstür ohne längeren Aufenthalt. Schultaschen und benötigte Kleidung übergibt jeweils der abgebende Elternteil. Bei beruflicher Verhinderung: Großmutter Hofer (mütterlich) bzw. Großeltern Steiner (väterlich) als Vertretungspersonen zugelassen.
Hinweis § 187 ABGB. Das Kontaktrecht ist primär ein Recht des Kindes auf persönliche Kontakte mit beiden Elternteilen (Art 8 EMRK) — kein bloßes Recht des Elternteils. Beide Eltern fördern und unterstützen den Kontakt zum jeweils anderen Elternteil (§ 189 ABGB — Wohlverhaltenspflicht). Wiederholte Beeinträchtigungen können nach § 110 AußStrG mit Beugestrafen sanktioniert werden.
— 16 % des Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils für Kinder bis 6 Jahre
— 18 % für 6-10 Jahre
— 20 % für 10-15 Jahre
— 22 % ab 15 Jahren
Abzüge: 1 % je weiterem unterhaltspflichtigem minderjährigen Kind; 2 % je volljährigem Kind in Ausbildung; 0-3 % je nicht-haushaltsführendem Ehegatten.
Berechnungsgrundlage: durchschnittliches Nettoeinkommen der letzten 12 Monate (einschließlich 13./14. ME).
Konkrete Anwendung:
Lukas (B) zahlt monatlich an Anna (A) als hauptbetreuende Elternteilin nach Prozentwertmethode § 231 ABGB:
— Lena (7 Jahre, 18 % minus 1 % für Felix = 17 %): EUR 510
— Felix (5 Jahre, 16 % minus 1 % für Lena = 15 %): EUR 450
Nettoeinkommen Berechnungsbasis B: EUR 3.000/Monat (3-Monatsschnitt 2025 inkl. anteilige Sonderzahlungen).
Gesamt: EUR 960/Monat.
Zahltag. Der Unterhalt ist jeweils zum 5. eines jeden Monats im Vorhinein fällig. Zahlung auf das Konto: AT12 1200 0000 0123 4567 (Erste Bank, Mag. Anna Hofer).
Valorisierung. Der Unterhalt wird jährlich zum 1. Jänner entsprechend der Veränderung des Verbraucherpreisindex VPI 2020 angepasst — Basismonat: Monat der Vereinbarung. Anpassungen unter 3 % bleiben unberücksichtigt.
Sonderbedarf. Außergewöhnliche Aufwendungen (Zahnregulierung, Operationen, Klassenfahrten, Sportlager > 200 EUR, Konfirmation/Erstkommunion, Führerschein) werden gesondert nach Verdienstverhältnissen anteilig getragen.
Familienbeihilfe nach FLAG: Auszahlung an den Elternteil, bei dem das Kind den polizeilichen Hauptwohnsitz hat (bei Doppelresidenz: einvernehmliche Verteilung oder Verbleib beim Hauptwohnsitzelternteil).
— Gesundheit: Krankenhausaufenthalte, Operationen, längere Erkrankungen, neue Medikamente, Therapien
— Schule und Bildung: Zeugnisse, Schulwechsel, besondere Förderung, schulische Probleme
— Aufenthalt: Reisen über 7 Tage, Aufenthalt im Ausland, Umzug
— Sicherheit: Unfälle, Kindesgefährdungssituationen, polizeiliche Vorkommnisse
Zusätzliche Vereinbarungen:
Erweiterte Informationspflichten:
— Schule: Zeugnisse + Elterngespräche werden Kopie binnen 7 Tagen ausgetauscht; beide nehmen — wenn möglich — am Elternsprechtag teil.
— Krankheit: Mitteilung binnen 24h bei Krankheit über 3 Tage, mit Symptom-Beschreibung. Akutfälle (Spitalsbesuch) sofort.
— Co-Parenting-Treffen: einmal jährlich im September zur Schuljahresplanung (gemeinsam, ohne Kinder).
Entscheidungsverfahren bei gemeinsamer Obsorge. Wesentliche Entscheidungen (§ 181 ABGB) — Schulwahl, längere medizinische Behandlungen, Religionsbekenntnis, Auslandsaufenthalte über 6 Wochen — werden EINVERNEHMLICH getroffen. Pflegerische Alltagsentscheidungen (§ 180 ABGB) trifft der gerade betreuende Elternteil eigenständig.
Schulwahl und Bildung. Anna und Lukas wählen einvernehmlich die Volksschule Stumpergasse für Lena (ab Schuljahr 2026/27) sowie den anschließenden Kindergarten Esterhazygasse für Felix. Bei Wahl der Sekundarschule (Gymnasium / Mittelschule) beginnen die Eltern den Entscheidungsprozess spätestens im Februar des 4. Volksschuljahres jeweils unter Berücksichtigung der Eignung und ausdrücklichen Wünsche des Kindes. Tagesschulen / Nachmittagsbetreuung erfordern gemeinsame Zustimmung.
Medizinische Entscheidungen. Vorsorgeuntersuchungen + Impfungen nach österr. Impfplan: einvernehmlich, beide Elternteile dürfen Termine wahrnehmen und unterzeichnen. Operationen + längere Behandlungen (über 4 Wochen) ZWINGEND einvernehmlich. Hausarzt + Kinderarzt: Dr. Müller (1060 Wien) bleibt; Wechsel nur einvernehmlich. Akut-Notfälle: der gerade betreuende Elternteil entscheidet allein und informiert binnen 24h.
Religionsbekenntnis und Weltanschauung. Die Kinder bleiben bei der bestehenden Konfession (röm.-kath.). Religionsunterricht in der Schule: ja, beide Eltern unterstützen die Erstkommunion (geplant Lena Frühjahr 2028). Aktive religiöse Erziehung erfolgt beim jeweils betreuenden Elternteil im Rahmen seiner persönlichen Praxis. Spätere Wahl der Konfession ab Religionsmündigkeit (14. Lebensjahr) frei.
Auslandsaufenthalte. Reisen ins EU-/EWR-Ausland bis 14 Tage: schriftliche Mitteilung 14 Tage vor Reisebeginn + Reisedokumente werden bereitgestellt. Aufenthalte über 14 Tage oder in Drittstaaten (außerhalb EU/EWR): zwingend einvernehmlich + ggf. notariell beglaubigte Reisevollmacht. Sommerurlaube bis 4 Wochen sind im Rahmen der vereinbarten Ferienzeiten frei zu gestalten — kein zusätzliches Einvernehmen erforderlich.
Entscheidungsfindung bei Uneinigkeit. Können sich die Eltern in einer wesentlichen Frage trotz redlichen Bemühens und einer schriftlich dokumentierten Bedenkzeit von 14 Tagen nicht einigen, so erfolgt der nächste Schritt durch Hinzuziehung einer/eines Familienmediator/in nach ZivMediatG. Erst nach gescheiterter Mediation kann das Pflegschaftsgericht angerufen werden (§ 181 Abs 1 ABGB).
Ferienplanungs-Verfahren. Sommerferien: schriftliche Wahl der 4-Wochen-Blöcke bis 31. März des betreffenden Jahres. Bei Uneinigkeit alterniert das Erstwahlrecht: ungerade Jahre A wählt zuerst, gerade Jahre B. Eine Woche flexibel bleibt offen für gemeinsame Aktivitäten (z. B. Familienurlaub) oder kurzfristige Anpassung. Winter-/Semester-/Osterferien: Planung bis 1. Dezember bzw. 1. Februar.
Notfallkontakte und Vertretungspersonen. Notfall-Reihenfolge bei Verhinderung des betreuenden Elternteils: 1. anderer Elternteil, 2. Großmutter Hofer (Mutter Anna, Tel. 0664-1234567, wohnt 1180 Wien), 3. Großeltern Steiner (Eltern Lukas, Tel. 0676-2345678, wohnen Linz), 4. Patentante Mag. Eva Wolf (Tel. 0699-3456789). Bei medizinischen Notfällen: Kinderarzt Dr. Müller (Tel. 01-555-1234), AKH-Notfallambulanz (1090 Wien).
Kostentragung Reisen und Sonderbedarf. Reisekosten der regelmäßigen Übergabe-Logistik trägt der jeweils übernehmende Elternteil. Bei größeren Distanzen (über 100 km, z. B. Familienbesuche bei Großeltern Steiner in Linz) hälftige Teilung der KM-Geld-pauschalen. Sonderbedarf wie Klassenfahrten, Sportcamps, Zahnregulierung: prozentual nach Nettoeinkommen (aktuell B 55 % / A 45 %). Schul- und Sportbekleidung: gemeinsam (geteilt nach Belegen).
Flexibilität und Wohlverhalten (§ 189 ABGB). Beide Eltern verpflichten sich zur konstruktiven Kommunikation, zur rechtzeitigen Mitteilung von Hindernissen (Krankheit, beruflich) und zum Anbieten von zeitnahem Ersatz für ausgefallene Kontakttermine. Eine bewusste Vereitelung von Kontakten kann nach § 110 AußStrG mit Beugestrafen bis EUR 1.000 sanktioniert werden.
Anpassungsklausel. Die Eltern überprüfen diese Vereinbarung mindestens alle 24 Monate bzw. bei wesentlicher Veränderung der Lebensumstände eines Elternteils oder der Bedürfnisse der Kinder (Schulwechsel, Auszug, Erkrankungen) und passen die Regelungen einvernehmlich an. Die Anpassung erfolgt schriftlich und wird — bei Außergerichtlicher Vereinbarung — dem Pflegschaftsgericht zur Genehmigung vorgelegt (§ 190 ABGB).
Weitere Bestimmungen.
Mediator/in: Mag. Karin Wolf (BMJ-Eintragung Nr. 67890), eingetragene Familienmediatorin mit kinderpsychologischer Zusatzausbildung. Mindestens 4 Sitzungen über 12 Wochen, Kostenteilung 50:50 (typ. EUR 130/Sitzung). Anpassungs-Review-Termin jeweils im September (Schuljahresbeginn) zwischen den Eltern (ohne Kinder).
— einander gegenüber den Kindern wertschätzend zu sprechen und zu handeln (Wohlverhaltenspflicht § 189 ABGB),
— die Kinder nicht in Loyalitätskonflikte zu bringen und ihnen keine Botenrollen zwischen den Eltern aufzuerlegen,
— die Kontakte zum jeweils anderen Elternteil aktiv zu fördern und nicht zu behindern,
— bei Konflikten zunächst direkt miteinander zu kommunizieren und nicht über die Kinder oder Dritte (Großeltern, neue Partner/innen).
Bei nachhaltiger Verletzung dieser Pflichten kann das Pflegschaftsgericht — auf Antrag oder von Amts wegen — Maßnahmen zur Sicherung des Kindeswohls treffen, bis hin zur Änderung der Obsorgeverhältnisse.
Vorlage beim Pflegschaftsgericht. Die Eltern legen diese Vereinbarung dem zuständigen Bezirksgericht Bezirksgericht Innere Stadt Wien · Marc-Aurel-Straße 8, 1010 Wien (§ 109 JN) als außergerichtliche Vereinbarung zur pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 190 ABGB vor. Die Genehmigung wird vom Gericht erteilt, wenn die Vereinbarung dem Kindeswohl (§ 138 ABGB) entspricht — andernfalls kann das Gericht die Vereinbarung ändern oder durch eine eigene Anordnung ersetzen.
Salvatorische Klausel. Sollte sich eine Bestimmung dieser Vereinbarung als unwirksam erweisen, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt; die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlichen und kindeswohlbezogenen Zweck am nächsten kommt.
Ausfertigungen. Die Vereinbarung wird in zwei (2) gleichlautenden Ausfertigungen — eine für jeden Elternteil — sowie einer Kopie für das Pflegschaftsgericht errichtet.
Ort und Datum. Wien, am 12.05.2026.
Was ist eine Obsorge- und Kontaktrechtsvereinbarung nach österreichischem Recht?
Eine Obsorge- und Kontaktrechtsvereinbarung — manchmal auch „Sorgerechtsvereinbarung", „Co-Parenting-Vereinbarung" oder „Erziehungsvereinbarung" genannt — ist die schriftliche Übereinkunft zweier Eltern über die wesentlichen Belange ihrer gemeinsamen minderjährigen Kinder: wer die Obsorge ausübt (§ 177 ABGB), wo das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, wie das Kontaktrecht (§ 187 ABGB) geregelt ist und wie der Kindesunterhalt zu leisten ist. Sie kann zwischen verheirateten Eltern (im Trennungs-, aber Nicht-Scheidungsfall), zwischen unverheirateten Eltern oder bei Wechsel der Obsorge (z. B. nach Tod eines Elternteils) geschlossen werden. Maßgeblich ist nach österreichischem Familienrecht stets das Wohl des Kindes (§ 138 ABGB).
Das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 (KindNamRÄG, BGBl I 15/2013) hat die Rechtslage grundlegend modernisiert: Bei verheirateten Eltern besteht ab Geburt automatisch gemeinsame Obsorge (§ 177 Abs 1 ABGB); bei unverheirateten Eltern liegt die Obsorge zunächst bei der Mutter (§ 177 Abs 2), die Eltern können aber jederzeit beim Standesamt eine Erklärung über die gemeinsame Obsorge nach § 177 Abs 6 ABGB abgeben. Die Reform hat zudem den Begriff „Sorgerecht" durch „Obsorge" ersetzt, das Kontaktrecht (zuvor „Besuchsrecht") als Recht des Kindes umformuliert und die Möglichkeit der Doppelresidenz (Wechselmodell) gesetzlich abgesichert — wenn auch nicht expressis verbis geregelt (VfGH G 152/2015).
Außergerichtliche Obsorge- und Kontaktrechtsvereinbarungen bedürfen nach § 190 ABGB zur Wirksamkeit einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung — das zuständige Bezirksgericht am Aufenthaltsort des Kindes (§ 109 JN) prüft, ob die Regelung dem Kindeswohl entspricht und gegebenenfalls Änderungen erforderlich sind. Alternativ kann die Vereinbarung im Außerstreitverfahren beim Pflegschaftsgericht direkt protokolliert werden (§ 109 AußStrG) — dann ist sie ohne weitere Genehmigung sofort wirksam. Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung wird die Obsorge-Regelung Teil der Scheidungsfolgenvereinbarung (§ 55a Abs 2 EheG) — dann ist dieses gesonderte Dokument nicht zusätzlich erforderlich.
Was diese Vorlage enthält
Die Doxuno-Obsorge- und Kontaktrechtsvereinbarung deckt alle vier Pflichtinhalte (Obsorge, Hauptwohnort, Kontaktrecht, Kindesunterhalt) ab und ist als strukturierte Vorlage zur Vorlage beim österreichischen Pflegschaftsgericht konzipiert. Sie unterstützt sowohl klassisches Residenzmodell als auch Doppelresidenz und enthält rechtlich solide Klauseln nach §§ 138, 177, 178, 181, 187, 189, 190 ABGB.
Eltern und Beziehungsstatus
Vollständige Identifikation beider Elternteile mit Geburtsdaten, Berufen, getrennten Adressen sowie Beziehungsstatus (unverheiratet / verheiratet / Trennungsdatum).
Liste der gemeinsamen Kinder
Strukturierte Erfassung aller gemeinsamen minderjährigen oder unterhaltsberechtigten Kinder mit Geburtsdatum und derzeitigem Aufenthaltsort.
Obsorge (§ 177 ABGB)
Wahl zwischen gemeinsamer Obsorge (Standesamtserklärung § 177 Abs 6 oder Eheschließungs-Default), Alleinobsorge eines Elternteils oder Begründung der gemeinsamen Obsorge bei bisheriger Alleinobsorge.
Hauptwohnort des Kindes
Residenzmodell (Hauptwohnsitz bei einem Elternteil) oder Doppelresidenz mit zwei gleichwertigen Wohnsitzen (VfGH G 152/2015, Art 8 EMRK).
Betreuungsmodell
Klassisches Residenzmodell, erweitertes Kontaktrecht, Doppelresidenz 50:50 oder individuelle Aufteilung (60:40, 70:30) — angepasst an Lebenssituation der Familie.
Kontaktrecht (§ 187 ABGB)
Wochen- und Wochenendregelung, Ferienaufteilung, Feiertags- und Geburtstagsregelung, Übergabemodalitäten — strukturiert in vier Textblöcken.
Kindesunterhalt (§ 231 ABGB)
Prozentwertmethode (16/18/20/22 % je nach Alter), fester Eurobetrag, Doppelresidenz-Differenzberechnung (OGH 1 Ob 18/19y) oder Naturalunterhalt bei gleichteiliger Betreuung.
Informationspflichten (§§ 178, 189 ABGB)
Standard- oder erweiterte gegenseitige Informationspflichten zu Gesundheit, Schule, Aufenthalt und Sicherheit der Kinder.
Schulwahl, Medizin, Religion, Ausland (Expert § 181 ABGB)
Konkrete Vorab-Regelungen zu den vier häufigsten Konfliktfeldern — verhindern 80 % der typischen Co-Parenting-Streitigkeiten.
Betreuungsmodell-Logistik (Expert)
Übergabeorte und Verkehrsmittel, Ferienplanungs-Verfahren, Notfallkontakte und Vertretungspersonen, Kostentragung Reisen und Sonderbedarf.
Mediation + Anpassungsklausel (Expert)
Mediationsklausel vor Klage nach ZivMediatG, Anpassungsklausel mit Review alle 24 Monate — reduziert Pflegschaftsverfahren um 50-70 %.
Internationaler Bezug (Expert)
Rechtswahl bei Brüssel IIb-VO 2019/1111 + Haager Kinderschutzübereinkommen 1996 — bei unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten oder grenzüberschreitendem Bezug.
Wohlverhalten und Kindeswohl
Klausel zur konstruktiven Co-Parenting-Kommunikation, Loyalitätskonflikt-Vermeidung und Förderung des Kontakts zum anderen Elternteil.
Vorlage beim Pflegschaftsgericht
Wahl zwischen pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung (§ 190 ABGB) der außergerichtlichen Vereinbarung oder Vorlage zur gerichtlichen Protokollierung (§§ 109, 190 AußStrG).
So erstellen Sie Ihre Obsorge- und Kontaktrechtsvereinbarung
In sechs strukturierten Schritten zu einer rechtssicheren Vereinbarung — bereit zur Vorlage beim zuständigen österreichischen Pflegschaftsgericht.
- 1
Eltern, Kinder und Beziehungsstatus erfassen
Erfassen Sie beide Elternteile (Name, Geburtsdatum, Adresse, Beruf), den Beziehungsstatus (unverheiratet getrennt / verheiratet getrennt ohne Scheidung / unverheiratet zusammenlebend mit Vorsorge / Wechsel nach Todesfall) und das Datum der Trennung der Haushalte. Listen Sie anschließend alle gemeinsamen minderjährigen Kinder mit Geburtsdatum und derzeitigem Aufenthaltsort auf.
- 2
Obsorge und Hauptwohnort regeln
Wählen Sie das Obsorgemodell: gemeinsame Obsorge (Regelfall § 177 Abs 1 / Standesamtserklärung § 177 Abs 6) oder Alleinobsorge eines Elternteils. Bei unverheirateten Eltern ohne bisherige Standesamtserklärung können Sie hier die Begründung der gemeinsamen Obsorge beschließen — beide Eltern geben dann binnen 14 Tagen gemeinsam beim Standesamt die Erklärung ab. Definieren Sie den Hauptwohnort: Residenzmodell oder Doppelresidenz (VfGH G 152/2015 zulässig).
- 3
Kontaktrecht (§ 187 ABGB) konkret regeln
Wählen Sie das Betreuungsmodell: klassisches Residenzmodell, erweitertes Kontaktrecht, Doppelresidenz 50:50 oder individuelle Aufteilung. Konkretisieren Sie dann die Wochen-/Wochenendregelung, die Ferienaufteilung, die Feiertags- und Geburtstagsregelung sowie die Übergabemodalitäten. Beachten Sie: Das Kontaktrecht ist nach § 187 ABGB primär ein Recht des KINDES — gemäß Art 8 EMRK auf persönliche Kontakte mit beiden Elternteilen.
- 4
Kindesunterhalt (§ 231 ABGB) berechnen
Wählen Sie die Berechnungsmethode: Prozentwertmethode (Standard im Residenzmodell — 16 % bis 6 Jahre, 18 % bis 10 Jahre, 20 % bis 15 Jahre, 22 % ab 15 Jahre), fester Eurobetrag, Doppelresidenz-Differenzberechnung (bei ungefähr gleichteiliger Betreuung) oder Naturalunterhalt (bei wirtschaftlich vergleichbaren Eltern). Definieren Sie Zahltag, Empfängerkonto und Valorisierung (VPI 2020 jährlich). Beachten Sie die Mindestunterhalts-Untergrenzen nach OGH-Regelbedarfssätzen.
- 5
Informationspflichten und Entscheidungsverfahren
Bestimmen Sie, ob Standard-Informationspflichten nach §§ 178, 189 ABGB (Gesundheit, Schule, Aufenthalt, Sicherheit) reichen oder erweiterte Pflichten vereinbart werden (z. B. fixe Termine für Co-Parenting-Treffen, schnellere Mitteilungsfristen). Bei gemeinsamer Obsorge gilt nach § 181 ABGB: wesentliche Entscheidungen einvernehmlich, pflegerische Alltagsentscheidungen § 180 ABGB beim gerade betreuenden Elternteil.
- 6
Expert-Klauseln + Vorlage beim Pflegschaftsgericht
Aktivieren Sie bei Bedarf die Expert-Klauseln: konkrete Schulwahl/Medizin/Religion/Ausland-Vorabregelung (§ 181 ABGB), Betreuungsmodell-Logistik (Übergabeorte/Ferien/Notfälle/Kosten), Mediations-Vor-Klage-Klausel ZivMediatG, Anpassungsklausel mit 24-Monats-Review, internationale Rechtswahl Brüssel IIb-VO + Haager KSÜ. Reichen Sie die unterzeichnete Vereinbarung beim zuständigen Bezirksgericht am Aufenthaltsort des Kindes (§ 109 JN) ein — als außergerichtliche Vereinbarung zur Genehmigung (§ 190 ABGB) oder zur gerichtlichen Protokollierung (§ 109 AußStrG).
Rechtliche Hinweise für Österreich
Das österreichische Kindschaftsrecht (§§ 137 ff ABGB) ist seit KindNamRÄG 2013 grundlegend modernisiert und stellt das Kindeswohl als alleinigen Maßstab (§ 138 ABGB) in den Mittelpunkt aller Regelungen.
Diese Vorlage dient ausschließlich der Information und Strukturierung — sie ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung. Außergerichtliche Obsorge- und Kontaktrechtsvereinbarungen bedürfen nach § 190 ABGB zur Wirksamkeit einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung — das Gericht prüft die Vereinbarung am Maßstab des Kindeswohls (§ 138 ABGB) und kann sie ändern oder durch eine eigene Anordnung ersetzen. Bei strittigen Konstellationen, Doppelresidenz oder internationalem Bezug ist eine getrennte anwaltliche oder anwaltliche/notarielle Beratung beider Eltern dringend empfohlen.
Geprüft für österreichisches Recht
Obsorge nach § 177 ABGB — verheiratet vs. unverheiratet
Bei verheirateten Eltern besteht ab Geburt automatisch gemeinsame Obsorge (§ 177 Abs 1 ABGB). Bei unverheirateten Eltern liegt die Obsorge nach § 177 Abs 2 ABGB zunächst allein bei der Mutter — die Eltern können aber jederzeit beim Standesamt eine Erklärung über die gemeinsame Obsorge nach § 177 Abs 6 ABGB abgeben (kostenlos, sofortige Wirkung). Diese Standesamtserklärung kann unabhängig vom konkreten Bestand der Lebensgemeinschaft erfolgen und ist die häufigste Form der Obsorgebegründung. Eine spätere gerichtliche Übertragung der Obsorge auf den Vater oder zur gemeinsamen Obsorge ist nur möglich, wenn das Kindeswohl es erfordert oder beide Eltern es einvernehmlich beantragen (§ 180 Abs 1a, § 177a ABGB).
Kontaktrecht (§ 187 ABGB) — Recht des Kindes
Seit KindNamRÄG 2013 wird das Kontaktrecht nicht mehr als „Besuchsrecht" des nicht-obsorgeberechtigten Elternteils, sondern als Recht des Kindes auf persönliche Kontakte mit beiden Elternteilen verstanden — ein Grundrecht nach Art 8 EMRK (Schutz des Familienlebens). § 189 ABGB statuiert daher die „Wohlverhaltenspflicht" beider Elternteile: Sie müssen den Kontakt zum anderen Elternteil aktiv fördern und nicht behindern. Wiederholte Beeinträchtigungen (z. B. Vereitelung von Übergaben, Manipulation der Kinder gegen den anderen Elternteil) können nach § 110 AußStrG mit Beugestrafen sanktioniert werden — und können in schweren Fällen sogar zur Übertragung der Obsorge an den verletzten Elternteil führen, da sie als Verletzung des Kindeswohls (§ 138 ABGB) gelten.
Doppelresidenz (Wechselmodell) — VfGH G 152/2015
Die Doppelresidenz (synonym: Wechselmodell, „shared parenting", „Doppelresidenzmodell") ist im österreichischen Recht NICHT expressis verbis geregelt — das ABGB geht implizit vom Residenzmodell mit einem Hauptwohnsitz aus. Der Verfassungsgerichtshof hat in der Entscheidung G 152/2015 jedoch klargestellt, dass die Doppelresidenz unter dem Schutz von Art 8 EMRK steht und mit dem Kindeswohl vereinbar ist, sofern die konkreten Umstände dafür geeignet sind (Wohnsituation, geographische Nähe, Kommunikationsfähigkeit der Eltern, Alter und Wünsche des Kindes). Die Doppelresidenz erfordert in der Praxis eine engmaschige Co-Parenting-Kooperation der Eltern und eine geringe geographische Distanz (idealerweise gleicher Schul- und Kindergartensprengel). Bei der Unterhaltsberechnung greift dann das Differenzprinzip (OGH 1 Ob 18/19y, 4 Ob 19/22a) — der einkommensstärkere Elternteil zahlt die Hälfte der Einkommensdifferenz an den schwächeren.
Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung (§ 190 ABGB)
Außergerichtliche Obsorge- und Kontaktrechtsvereinbarungen sind nach § 190 ABGB nur dann wirksam, wenn das Pflegschaftsgericht sie genehmigt. Zuständig ist nach § 109 JN das Bezirksgericht am Aufenthaltsort des Kindes. Das Gericht prüft, ob die Vereinbarung dem Kindeswohl (§ 138 ABGB) entspricht — andernfalls kann es die Vereinbarung ablehnen, durch eine eigene Anordnung ersetzen oder Änderungen vornehmen. Im Genehmigungsverfahren wird häufig die Familiengerichtshilfe, das Kinderbeistandsbüro oder ein/e Sachverständige/r angehört, insbesondere bei strittigen Konstellationen oder bei Kindern unter 10 Jahren. Alternativ kann die Vereinbarung im Außerstreitverfahren direkt vor dem Pflegschaftsgericht protokolliert werden (§ 109 AußStrG) — dann entfällt das gesonderte Genehmigungsverfahren, weil das Gericht im Protokollierungsakt zugleich die Kindeswohlprüfung vornimmt.
Internationaler Bezug — Brüssel IIb-VO + Haager KSÜ 1996
Bei internationaler Komponente (unterschiedliche Staatsangehörigkeit der Eltern, gewöhnlicher Aufenthalt eines Elternteils im Ausland, geplanter Umzug ins Ausland mit dem Kind) gelten zusätzlich die Brüssel IIb-Verordnung (EU) 2019/1111 (in Kraft seit 1. August 2022, ersetzt Brüssel IIa-VO 2201/2003) sowie das Haager Kinderschutzübereinkommen 1996 (HKSÜ). Die internationale Zuständigkeit liegt grundsätzlich bei den Gerichten des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes. Anwendbares Recht ist nach Art 16 HKSÜ ebenfalls das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts. Ein dauerhafter Umzug des Kindes ins Ausland („Wegzugsfall") bedarf — bei gemeinsamer Obsorge — der vorherigen schriftlichen Zustimmung des anderen Elternteils und gegebenenfalls einer gerichtlichen Genehmigung. Bei strittigem Umzug kann das Pflegschaftsgericht eine Kindeswohlprüfung durchführen und einen Wegzug verbieten oder genehmigen.
Anpassung im Laufe der Zeit — Umstandsklausel
Eine Obsorge- und Kontaktrechtsvereinbarung ist für ihre Geltungsdauer bindend — Änderungen erfordern entweder einvernehmliche schriftliche Anpassung beider Eltern oder gerichtliche Neuregelung. Das Pflegschaftsgericht kann die Vereinbarung jederzeit auf Antrag eines Elternteils oder von Amts wegen ändern, wenn das Kindeswohl es erfordert (Umstandsklausel — § 184 ABGB iVm § 138 ABGB). Typische Anlässe für gerichtliche Änderungen: Wechsel der wirtschaftlichen Lage eines Elternteils, Umzug, Schul- oder Berufswahl, Geschwister-Konflikt, gesundheitliche Veränderungen der Kinder oder Eltern. Eine Anpassungsklausel in der Vereinbarung selbst (Review alle 24 Monate zwischen den Eltern) reduziert die Notwendigkeit gerichtlicher Verfahren erheblich — gemäß OGH-Rsp ist die einvernehmliche Anpassung dem strittigen Verfahren stets vorzuziehen.
Häufig gestellte Fragen
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