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Mietkaution-Rückforderung Vorlage für Österreich

Fordern Sie als ehemaliger Mieter in Österreich Ihre Kaution rechtssicher zurück, wenn der Vermieter die Schlussabrechnung verzögert oder unzureichend begründet. Unsere Vorlage stützt sich auf § 16b MRG (3-Bruttomonatsmieten-Höchstgrenze, fruchtbringende Anlage, 6-Monats-Frist), § 1334 ABGB (Verzugszinsen) und die OGH-Rechtsprechung — sofort als professionelles Aufforderungsschreiben mit klarer Frist und Klagsdrohung als PDF verfügbar.

Kostenlos nutzbarSofort als PDFKein Konto erforderlich
Markus Lechner
Praterstraße 14/8, 1020 Wien
+43 660 234 56 78
markus.lechner@example.at
Wien, 09.05.2026
Hausverwaltung Mariahilf GmbH
z.Hd. Mag. Andrea Berger, Geschäftsführerin
Mariahilfer Straße 78, 1060 Wien
RE: RÜCKFORDERUNG DER MIETKAUTION
Mietverhältnis: Schottenring 8, 1010 Wien, Top 12, 3. OG
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte/r Mag. Andrea Berger, Geschäftsführerin,

ich, Markus Lechner, war Mieter/in der Wohnung an der Adresse Schottenring 8, 1010 Wien, Top 12, 3. OG im Zeitraum vom 01.05.2023 bis 30.04.2026. Das Mietverhältnis ist mit Übergabe des Mietobjekts am 30.04.2026 ordnungsgemäß beendet worden. Mit nachstehender Aufforderung mache ich meinen Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution nebst angefallenen Zinsen geltend.
I. Sachverhalt. Bei Vertragsbeginn habe ich an Sie eine Kaution in Höhe von 3 090,00 EUR als Sicherheit gemäß § 16b MRG geleistet. Die Kaution wurde von Ihnen auf einem fruchtbringend angelegten Sparkonto bei Erste Bank — Sparkonto Nr. 12345 (lautend auf Mieter) verwahrt. Das Mietverhältnis fiel in den Vollanwendungsbereich des MRG. Die Wohnung wurde von mir am 30.04.2026 in vertragsgemäßem Zustand zurückgestellt; ein Übergabeprotokoll wurde diesem Schreiben beigeschlossen.
II. Rechtsgrundlage. Gemäß § 16b Abs 2 MRG ist die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses unverzüglich, spätestens jedoch binnen sechs Monaten nach Übergabe der Mietsache, an den/die Mieter/in zurückzustellen. Die Verrechnung mit allfälligen Forderungen ist nur dann zulässig, wenn die Forderung des/der Vermieters/in belegt und nachweisbar geltend gemacht wird (§ 16b Abs 3 MRG iVm OGH 6 Ob 178/16y, 5 Ob 67/19g). Der Anspruch erstreckt sich auf die volle Kautionssumme zuzüglich der gemäß § 16b Abs 1 MRG aus der fruchtbringenden Anlage zugefallenen Zinsen, die ausschließlich dem/der Mieter/in zustehen.
III. Schlussabrechnung. Eine Schlussabrechnung wurde mir zwar zur Kenntnis gebracht, sie genügt jedoch nicht den Anforderungen des § 16b Abs 3 MRG (konkrete Belegpflicht): es fehlen Originalbelege, die Schadenshöhe ist nicht nachvollziehbar bzw. einzelne Positionen sind nicht zuordenbar.
IV. Bestrittene Verrechnung. Sie haben mir gegenüber eine teilweise Einbehaltung in Höhe von 850,00 EUR der Kaution geltend gemacht mit folgender Begründung: Vermieterin macht 850 EUR für angeblich beschädigtes Parkett geltend, ohne Originalbelege oder konkrete Zustandsfeststellung. Im Übergabeprotokoll vom 30.04.2026 wurde lediglich ein leichter Kratzer (8 cm) im Vorraum festgehalten..

Diese Verrechnung wird hiermit vollumfänglich bestritten. Sie genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 16b Abs 3 MRG, weil (a) keine Originalbelege vorgelegt wurden, (b) die Forderung nach Höhe und Grund nicht hinreichend konkretisiert wurde und (c) die abgezogenen Beträge teilweise auf die gewöhnliche Abnutzung im Sinne von § 1109 ABGB entfallen, die nach ständiger Judikatur (OGH 1 Ob 218/15v ua.) keinen Schadenersatzanspruch begründet.
BERECHNUNG DES RÜCKFORDERUNGSBETRAGS
HINTERLEGTE KAUTION (KAPITAL)3 090,00 EUR
ZINSEN AUS FRUCHTBRINGENDER ANLAGE (§ 16B ABS 1 MRG)92,40 EUR (bereits in Forderung enthalten)
ANRECHENBARER VERRECHNUNGSBETRAG (BESTRITTEN)850,00 EUR (bestritten)
ZAHLUNGSEMPFÄNGER / IBANAT12 1200 0000 0987 6543
FRIST ZUR ZAHLUNG23.05.2026 (typisch 14 Tage)
V. Aufforderung zur Zahlung. Ich fordere Sie hiermit letztmalig auf, mir den vorstehend ausgewiesenen Rückforderungsbetrag binnen bis 23.05.2026 auf das Konto AT12 1200 0000 0987 6543 zu überweisen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist die Gutschrift auf meinem Konto.

Sollten Sie konkrete und belegte Gegenforderungen geltend machen wollen, ersuche ich um schriftliche Übermittlung sämtlicher Originalbelege binnen derselben Frist; eine pauschale Behauptung reicht nach § 16b Abs 3 MRG nicht aus.
VI. Verzugszinsen. Sollte die Zahlung bis zum oben genannten Termin nicht vollständig auf meinem Konto eingehen, befinden Sie sich automatisch in Verzug (§ 1334 ABGB). Ab Verzugseintritt schulden Sie zusätzlich gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a. auf den geschuldeten Betrag (§ 1000 ABGB iVm § 1333 ABGB; im B2B-Verhältnis 9,2 % über Basiszinssatz nach § 456 UGB). Diese Verzugszinsen werden separat in Rechnung gestellt und sind kumulativ zu den Zinsen aus der fruchtbringenden Anlage gemäß § 16b Abs 1 MRG geschuldet.
VII. Klagsdrohung mit Streitwertberechnung. Bei nicht fristgerechter und vollständiger Zahlung werde ich ohne weitere Vorankündigung beim sachlich zuständigen Bezirksgericht Innere Stadt Wien Klage einbringen. Der voraussichtliche Streitwert beträgt 3 275,00 EUR (Kapital + § 16b MRG-Zinsen + Verzugszinsen ab Verzugseintritt + 6 % Aufschlag für Mahnspesen). Die sachliche Zuständigkeit liegt bei § 49 Abs 1 JN beim Bezirksgericht (Streitwert bis EUR 15.000), die örtliche bei § 14 KSchG an meinem Wohnsitz oder gemäß § 76 JN an Ihrem Sitz.
VIII. Verjährung. Die Forderung auf Rückzahlung der Mietkaution unterliegt der kurzen 3-jährigen Verjährungsfrist nach § 1486 Z 4 ABGB (Forderungen aus Bestandverträgen). Die Verjährung beginnt mit Rückgabe des Bestandsobjekts bzw. der Schlussabrechnung. Mit Erhebung der Klage wird die Verjährung unterbrochen (§ 1497 ABGB).
IX. Inkasso-Übergabe. Sollte bis zum oben genannten Termin keine vollständige Zahlung erfolgen, werde ich die Forderung an ein professionelles Inkassoinstitut (zugelassen nach § 348 Abs 5 GewO) bzw. einen Rechtsanwalt zur Geltendmachung übergeben. Sämtliche Inkasso- und Mahnspesen — insbesondere die Sätze der Verordnung über Höchstsätze für Vergütungen der Inkassoinstitute (BGBl 141/1996 idF BGBl II 56/2018) und Anwaltskosten gemäß RATG — gehen kumulativ zu Ihren Lasten und werden in einem allfälligen Verfahren als Nebenforderung geltend gemacht. Diese Kosten könnten Sie durch fristgerechte Zahlung vollständig vermeiden.
XII. Detaillierter Zinsanspruch. Kapital 3.090,00 EUR ab 01.05.2026 zu 4 % p.a. Verzugszinsen (§ 1334 ABGB) ab 24.05.2026; zusätzlich Sparkontozinsen aus fruchtbringender Anlage (§ 16b Abs 1 MRG) gemäß Sparkonto-Auszug der Erste Bank Konto Nr. 12345.

Die Berechnung der Zinsen erfolgt taggenau ab dem Zeitpunkt der Übergabe (für die Sparkonto-Zinsen nach § 16b Abs 1 MRG) bzw. ab dem Tag nach Fristablauf (für die Verzugszinsen nach § 1334 ABGB). Eine Detail-Zinsstaffel kann nach Eingang des Sparkonto-Endauszuges nachgereicht werden.
XIII. Versand und Beweissicherung. Dieses Schreiben wird Ihnen per Einschreiben mit Rückschein (RSa) zur Sicherung des Zugangsnachweises übermittelt. Die Frist zur Zahlung beginnt mit Zustellung am Ihnen zugestellten Datum. Ich ersuche um schriftliche Bestätigung des Erhalts sowie um Bekanntgabe der Zahlung binnen der oben genannten Frist.
Zusätzliche Bemerkungen. Beigeschlossen: Übergabeprotokoll vom 30.04.2026, Sparkontoauszug Nr. 12345, Kopie des Mietvertrags vom 25.04.2023.
Rechtsgrundlagen: § 16b MRG (Kaution, Frist 6 Monate, fruchtbringende Anlage); § 1109 ABGB (Rückstellung); § 1334 ABGB (Verzug); § 1486 Z 4 ABGB (Verjährung 3 Jahre); § 49 JN (Streitwert BG); § 39 MRG (Schlichtungsstelle); § 14 KSchG (Verbrauchergerichtsstand); §§ 379 ff. EO (einstweilige Verfügung). Empfohlene Versandart: Einschreiben mit Rückschein (RSa).
MIT FREUNDLICHEN GRÜSSEN
Markus Lechner
Datum: ____________________

Was ist eine Mietkaution-Rückforderung?

Eine Mietkaution-Rückforderung ist ein förmliches Aufforderungsschreiben (Mahnung) des/der ehemaligen Mieters/in an den/die Vermieter/in, die bei Vertragsbeginn geleistete Kaution zurückzuzahlen. In Österreich regelt § 16b des Mietrechtsgesetzes (MRG) die Kaution detailliert: Die Höhe darf drei Bruttomonatsmieten nicht überschreiten, die Anlage muss fruchtbringend (typischerweise auf einem Sparkonto) erfolgen, die Zinsen stehen dem/der Mieter/in zu, und die Rückstellung mit Schlussabrechnung muss unverzüglich, jedenfalls binnen sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses, erfolgen.

Der/die Vermieter/in darf die Kaution in Österreich nur dann (teilweise) einbehalten, wenn konkrete, durch Belege gestützte Gegenforderungen bestehen — etwa für vom Mieter zu vertretende Schäden, ausstehende Mietzinsforderungen oder Betriebskosten-Nachzahlungen. Pauschale Abzüge oder unbegründete Einbehalte sind nach österreichischer OGH-Judikatur (6 Ob 178/16y, 5 Ob 67/19g) unzulässig. Bleibt der/die Vermieter/in trotz Ablauf der 6-Monats-Frist untätig oder verweigert die Schlussabrechnung, ist das schriftliche Rückforderungsschreiben mit Frist und Verzugszinsen nach § 1334 ABGB der erste außergerichtliche Schritt.

In Österreich kann die Kautionsrückforderung im Vollanwendungsbereich des MRG zunächst kostengünstig vor der Schlichtungsstelle der Gemeinde geltend gemacht werden — in Wien etwa beim Magistrat (MA 50), in Graz, Salzburg, Linz und Innsbruck bei den jeweiligen Schlichtungsstellen nach § 39 MRG. Erst nach gescheiterter Schlichtung führt der Weg zum Bezirksgericht (§ 49 JN, bis EUR 15.000 — typische Streitwerte einer Kautionsklage in Österreich). Bei MRG-Nichtanwendung (Eigenheim, Neubau ab 1953) ist gleich das Bezirksgericht zuständig. Die Verjährung beträgt nach § 1486 ABGB drei Jahre ab Beendigung des Mietverhältnisses.

Was diese Vorlage enthält

Die Doxuno-Rückforderungsvorlage für Österreich liefert ein förmliches Mahnschreiben mit allen notwendigen Rechtsgrundlagen, Fristen und Eskalationsstufen.

Briefkopf & Empfänger

Vollständige Daten von Absender (Mieter/in mit IBAN für Rücküberweisung) und Empfänger (Vermieter/in oder Hausverwaltung mit zustelladressierter z.Hd.-Person).

Mietverhältnis-Eckdaten

Adresse Mietobjekt, Top-Nummer, Mietbeginn, Mietende und Übergabedatum — Grundlage für die korrekte Berechnung der 6-Monats-Frist nach § 16b Abs 2 MRG.

MRG-Anwendungsbereich

Klare Einordnung in Voll-, Teil- oder Nichtanwendungsbereich des österreichischen MRG — entscheidet über Zuständigkeit der Schlichtungsstelle und anwendbare Schutzbestimmungen.

Kautionsbetrag & Anlage

Genaue Bezifferung der Kaution in EUR, Bezeichnung der Bank/Sparkasse mit fruchtbringender Anlage gemäß § 16b Abs 1 MRG sowie Zinsen-Berechnung nach § 27 BWG.

Übergabeprotokoll-Status

Verweis auf das Übergabeprotokoll (beigeschlossen, separat geführt oder nicht erstellt) — bei fehlendem Protokoll trifft den Vermieter in Österreich die volle Beweislast.

Schlussabrechnung & Verrechnung

Status der Schlussabrechnung (erhalten, unzureichend, nicht erfolgt) sowie behauptete Gegenforderungen mit Bezug auf OGH 6 Ob 178/16y zu konkreter Belegpflicht.

Verzugszinsen nach § 1334 ABGB

Forderung gesetzlicher Verzugszinsen (4 % p.a. nach ABGB; bei B2B 9,2 % über Basiszins iVm § 456 UGB) ab Eintritt des Verzugs durch Mahnung.

Klare Zahlungsfrist

Konkrete Frist (typisch 14 Tage) zur Banküberweisung auf das angegebene IBAN — danach kommt der Vermieter in Verzug und es laufen Zinsen.

Klagsdrohung (Expert)

Eskalationsstufen Standard, verschärft oder Inkasso-Ankündigung — mit Zuständigkeitsbenennung des Bezirksgerichts (§ 49 JN) und Hinweis auf den Verbrauchergerichtsstand (§ 14 KSchG).

Verjährungshinweis

Optionaler Hinweis auf die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 1486 ABGB für Forderungen aus Bestandverträgen — wichtige Drohkulisse im Mahnschreiben.

Anwaltsdrohung & Einstweilige Verfügung

Optionale Eskalation mit Anwaltsbenennung, Kanzleiadresse, Ankündigung einstweiliger Verfügung sowie erweiterter RSa-Konsequenzen — abschreckende Wirkung in Österreich erprobt.

Rechtsgrundlagen-Verweis

Abschließende Auflistung sämtlicher zitierter österreichischer Rechtsnormen — § 16b MRG, § 1334 ABGB, § 1486 ABGB, § 39 MRG (Schlichtungsstelle), § 49 JN, § 14 KSchG.

So erstellen Sie Ihr Rückforderungsschreiben für Österreich

In fünf Schritten zu einem rechtssicheren Mahnschreiben nach österreichischem Mietrecht — formjuristisch korrekt, mit allen Eskalationsstufen.

  1. 1

    Mietverhältnis dokumentieren

    Tragen Sie Adresse Mietobjekt, Top-Nummer, Mietbeginn, Mietende und Übergabedatum ein. Prüfen Sie, ob das Mietverhältnis im MRG-Vollanwendungsbereich (Altbau bis 1953 mit mehr als zwei Wohnungen), im Teilanwendungsbereich oder im ABGB-Bereich (Neubau, Eigenheim) lag. Diese Einordnung steuert in Österreich die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle.

  2. 2

    Kaution beziffern und Anlage benennen

    Geben Sie den ursprünglichen Kautionsbetrag in EUR sowie die Bank oder Sparkasse an, bei der die Kaution nach § 16b Abs 1 MRG fruchtbringend angelegt wurde. Entscheiden Sie, ob Sie die Zinsen separat beziffern oder pauschal mitfordern — beide Varianten sind in Österreich zulässig und üblich.

  3. 3

    Vorgeschichte einarbeiten

    Beschreiben Sie den Status der Schlussabrechnung (erhalten/unzureichend/nicht erfolgt) und ggf. behauptete Gegenforderungen des/der Vermieters/in. Verweisen Sie auf die OGH-Entscheidungen 6 Ob 178/16y und 5 Ob 67/19g zur konkreten Belegpflicht. Erwähnen Sie das Übergabeprotokoll als Beweismittel.

  4. 4

    Frist und Eskalation festlegen

    Setzen Sie eine konkrete Zahlungsfrist (typisch 14 Tage) zur Überweisung auf Ihr IBAN. Wählen Sie die Eskalationsstufe — Standardklagsdrohung, verschärft mit Bezirksgerichtsnennung, oder Inkasso-Ankündigung. In Österreich ist der Verbrauchergerichtsstand am Wohnort des/der Mieters/in nach § 14 KSchG relevant.

  5. 5

    PDF herunterladen und eingeschrieben versenden

    Kontrollieren Sie das fertige Mahnschreiben in der Live-Vorschau und laden Sie es als professionelles PDF herunter. Versenden Sie das Schreiben in Österreich grundsätzlich eingeschrieben — am besten mit Rückschein (RSa oder RSb) — um den Zugang lückenlos beweisen zu können. Eine zusätzliche E-Mail-Übermittlung erhöht die Erfolgsquote.

Rechtliche Hinweise für Österreich

Die Rückforderung der Mietkaution ist in Österreich durch § 16b MRG umfassend geschützt — sowohl die Höchstgrenze als auch die fruchtbringende Anlage und die 6-Monats-Frist sind zwingendes Mieterrecht.

Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt in Österreich.

Geprüft für österreichisches Recht

§ 16b MRG — drei Bruttomonatsmieten und fruchtbringende Anlage

Im Vollanwendungsbereich des österreichischen MRG ist die Kaution nach § 16b Abs 1 MRG auf drei Bruttomonatsmieten (Hauptmietzins + Betriebskosten + Umsatzsteuer) beschränkt. Übersteigende Beträge sind nichtig und rückforderbar. Die Kaution muss vom Vermieter in Österreich fruchtbringend angelegt werden — in der Praxis auf einem Sparkonto bei einer österreichischen Bank gemäß § 27 BWG. Die Zinsen stehen dem/der Mieter/in zu. Diese Bestimmungen sind zwingendes Recht und können nicht zum Nachteil des/der Mieters/in abbedungen werden.

6-Monats-Frist und Belegpflicht nach OGH-Rechtsprechung

Nach § 16b Abs 2 MRG hat die Schlussabrechnung in Österreich unverzüglich, jedenfalls aber binnen sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses zu erfolgen. Die OGH-Entscheidungen 6 Ob 178/16y und 5 Ob 67/19g halten klar fest: Forderungen, die nicht binnen dieser Frist mit konkreten Belegen (Rechnungen, Sachverständigengutachten, Übergabeprotokoll mit Schadensschätzung) gestützt werden, sind nicht aus der Kaution einbehaltbar. Pauschale Abzüge — etwa "für Reinigung und Reparatur 500 EUR" — entsprechen in Österreich nicht der Belegpflicht und sind im Verfahren rückforderbar.

Verzugszinsen nach § 1334 ABGB und Verjährung

Zahlt der/die Vermieter/in trotz Aufforderung nicht, kommt er nach § 1334 ABGB in Verzug. Die gesetzlichen Verzugszinsen betragen in Österreich 4 % p.a. zwischen Verbrauchern; bei beiderseitig unternehmerischen Geschäften nach § 456 UGB 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der OeNB. Der Anspruch auf die Kaution unterliegt nach § 1486 ABGB der kurzen Verjährungsfrist von drei Jahren ab Beendigung des Mietverhältnisses. Diese Frist ist auch im Mahnschreiben strategisch zu nutzen, weil sie den/die Vermieter/in unter Druck setzt.

Schlichtungsstelle, Bezirksgericht und Verbrauchergerichtsstand

Bei MRG-Vollanwendung in Österreich ist die Schlichtungsstelle der Gemeinde (in Wien: MA 50; in Graz, Salzburg, Linz, Innsbruck: jeweils zuständige Stadtmagistrate) nach § 39 MRG vor dem Bezirksgericht zwingend anzurufen. Erst nach Ablauf einer 3-Monats-Frist ohne Einigung kann das Bezirksgericht angerufen werden (§ 40 MRG). Bei MRG-Nichtanwendung ist das Bezirksgericht (§ 49 JN, bis EUR 15.000) gleich zuständig. Der/die Mieter/in als Verbraucher/in genießt nach § 14 KSchG den Verbrauchergerichtsstand am eigenen Wohnort — ein wichtiger Vorteil, wenn der/die Vermieter/in in einem anderen österreichischen Bundesland sitzt.

Häufig gestellte Fragen

Jetzt Mietkaution-Rückforderung für Österreich erstellen

Füllen Sie das Formular aus und laden Sie Ihr förmliches Aufforderungsschreiben nach § 16b MRG, § 1334 ABGB und § 1486 ABGB sofort als professionelles PDF herunter — mit klarer Frist, Verzugszinsen und Klagsdrohung.

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