Landesspezifische Rechtsinhalte
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Beauftragen Sie einen Immobilienmakler in Österreich rechtssicher nach dem Maklergesetz (MaklerG). Unsere Vorlage berücksichtigt das Bestellerprinzip seit 1. Juli 2023, regelt die Provisionshöhe nach den österreichischen Höchstgrenzen, unterscheidet Alleinvermittlungs- und einfachen Auftrag, und enthält die zwingenden Verbraucher-Rücktrittsrechte nach KSchG und FAGG — sofort als professionelles PDF herunterladbar.
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Ein Maklervertrag (auch Vermittlungsauftrag genannt) ist ein zivilrechtlicher Vertrag, durch den sich der/die Auftraggeber/in verpflichtet, dem/der Makler/in für die erfolgreiche Vermittlung einer Immobilientransaktion eine Provision zu bezahlen. Die zentrale Rechtsgrundlage in Österreich ist das Maklergesetz (MaklerG, BGBl 262/1996), ergänzt durch die §§ 1002 ff. ABGB (Auftrag und Vollmacht), das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) bei Verbrauchergeschäften, das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) bei Online- oder Außerhauskontaktanbahnung sowie die Standesregeln der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) für Immobilienmakler. Das österreichische Maklerrecht ist vom deutschen Maklerrecht klar zu unterscheiden — eine eigene Kodifikation und teils abweichende Höchstprovisionen.
Seit 1. Juli 2023 gilt in Österreich für die Vermittlung von Wohnraummietverträgen das sogenannte Bestellerprinzip (§ 30b MaklerG): Provision darf nur derjenigen Partei verrechnet werden, die den/die Makler/in beauftragt hat. In der Praxis bedeutet das: Bei einer Wohnungsvermietung bezahlt regelmäßig der/die Vermieter/in als Auftraggeber/in die Provision; auf den/die Mieter/in dürfen die Maklerkosten in Österreich nicht überwälzt werden. Verstöße gegen das Bestellerprinzip führen zu Rückforderungsansprüchen des/der Mieter/in und können von der Bundeswettbewerbsbehörde sowie von Konsumentenschutzorganisationen geahndet werden. Diese Reform hat den österreichischen Wohnungsmarkt grundlegend verändert.
Bei Immobilienverkäufen in Österreich liegen die Provisions-Höchstsätze seit jeher bei maximal 3 % je Partei zuzüglich Umsatzsteuer (§ 14 MaklerG iVm Verordnung BGBl II 297/1996), wenn der Kaufpreis 36.336,42 EUR übersteigt; für niedrigere Werte gelten gestaffelte Höchstsätze. Bei der Wohnraummietvermittlung beträgt die Höchstprovision seit der Reform maximal 2 Bruttomonatsmieten (§ 30b Abs 2 MaklerG). Der Maklervertrag in Österreich kann als Alleinvermittlungsauftrag oder als einfacher Vermittlungsauftrag ausgestaltet sein — die Wahl entscheidet über die Sperrwirkung gegenüber Konkurrenzmaklern und das Provisionsrisiko des/der Auftraggeber/in. Die Karenzfrist nach § 9 MaklerG (typisch 6 Monate) sichert den Provisionsanspruch auch nach Vertragsende.
Die Doxuno-Maklervertragsvorlage für Österreich erfasst alle gesetzlichen Vorgaben des MaklerG, das Bestellerprinzip 2023 sowie die Verbraucherschutzbestimmungen nach KSchG und FAGG.
Vollständige Daten beider Parteien — bei Maklerunternehmen mit Firmenbuchnummer (FN), Gewerbeberechtigung „Immobilienmakler" und WKO-Mitgliedschaft.
Klare Festlegung, welche Partei als Auftraggeber gilt und Provision bezahlt — zwingende Regelung nach § 30b MaklerG bei Wohnraummiete in Österreich.
Genaue Beschreibung der zu vermittelnden Liegenschaft — Adresse, EZ, Grundstücksnummer aus dem österreichischen Grundbuch, Wohn- und Nutzfläche, Stockwerk.
Wahl zwischen Alleinvermittlungsauftrag (Sperrwirkung, höhere Maklerbindung) und einfachem Vermittlungsauftrag (Mehrfachbeauftragung möglich) nach österreichischer Praxis.
Befristeter Auftrag mit konkretem Enddatum oder unbefristeter Auftrag mit Kündigungsfrist — bei Verbraucherauftrag in Österreich grundsätzlich 6 Monate üblich.
Provisionshöhe nach § 14 MaklerG — bei Verkauf max. 3 % je Partei zzgl. USt, bei Wohnraummiete max. 2 Bruttomonatsmieten — mit Fälligkeitsregelung.
Optionale Konventionalstrafe nach § 1336 ABGB für die Verletzung der Alleinvermittlungs-Sperrwirkung — übliche Höhe in Österreich: 50 % der Provision.
Provisionsanspruch auch bei Geschäftsabschluss innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsende, wenn der/die Makler/in die verdienstliche Tätigkeit nachweist.
Vermarktungstätigkeit, Inserate, Besichtigungen, Bonitätsprüfung — sowie Informationspflichten nach § 26 MaklerG und Standesregeln der WKO Österreich.
Hinweis auf die zwingende Energieausweisvorlage nach EAVG bei jeder österreichischen Immobilientransaktion und ggf. erforderliche weitere Bescheinigungen.
Zwingendes 14-Tage-Rücktrittsrecht für Verbraucher nach § 3 KSchG (Haustürgeschäft) und § 11 FAGG (Fernabsatz) — in Österreich nicht abdingbar.
DSGVO-konforme Datenverarbeitung, österreichisches Recht, Gerichtsstand am Liegenschaftsort oder bei Verbrauchern am Wohnsitz nach § 14 KSchG.
In fünf Schritten zu einem rechtssicheren Immobilienmakler-Vertrag nach österreichischem MaklerG, KSchG und FAGG — strukturiert nach den Erfordernissen der WKO-Standesregeln.
Klären Sie zunächst, ob es sich um Verkauf, Vermietung oder Pachtvermittlung handelt. Bei Wohnraummiete in Österreich greift seit 1.7.2023 das Bestellerprinzip (§ 30b MaklerG): Auftraggeber ist regelmäßig der/die Vermieter/in. Wählen Sie zwischen Alleinvermittlungsauftrag (höhere Provisionssicherheit für den/die Makler/in, Sperrwirkung) und einfachem Vermittlungsauftrag.
Tragen Sie die exakte Adresse der österreichischen Liegenschaft, Einlagezahl (EZ), Grundstücksnummer und Katastralgemeinde aus dem Grundbuch ein. Geben Sie Wohn-/Nutzfläche, Anzahl der Zimmer, Stockwerk und besondere Ausstattungsmerkmale an. Vergessen Sie nicht den Hinweis auf die Energieausweisvorlage nach EAVG.
Legen Sie die Provision nach den Höchstgrenzen des § 14 MaklerG fest: bei Verkauf bis 3 % je Partei zzgl. USt, bei Wohnraummiete max. 2 Bruttomonatsmieten. Halten Sie die Fälligkeitsregelung fest — typischerweise mit Beurkundung des Kaufvertrags bzw. Unterzeichnung des Mietvertrags. In Österreich ist die schriftliche Provisionsvereinbarung Voraussetzung des Anspruchs.
Bei Verbrauchergeschäften ist das 14-Tage-Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG (Haustürgeschäft) bzw. § 11 FAGG (Fernabsatz/Online) zwingend zu belehren — ohne korrekte Rücktrittsbelehrung verlängert sich die Frist auf 12 Monate plus 14 Tage. Optional aktivieren Sie eine Konventionalstrafe für Alleinauftragsverletzung und die 6-monatige Karenzfrist nach § 9 MaklerG.
Kontrollieren Sie das fertige Dokument in der Live-Vorschau, laden Sie es als professionelles PDF herunter und lassen Sie es von beiden Vertragsparteien unterzeichnen. Bei Verbrauchern in Österreich ist eine zusätzliche schriftliche Rücktrittsbelehrung nach FAGG-Anhang 1 als separates Dokument zu übergeben — unsere Vorlage berücksichtigt das.
Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Vorlagen mit Gesetzeszitaten werden laufend aktualisiert, sobald sich die Rechtslage ändert. Dein Dokument spiegelt immer den aktuellen Rechtsstand wider.
Kostenloser Download. Vektortext, eingebettete Schriften und Paragraphenzitate direkt in den Klauseln. Drucken, unterschreiben, ablegen. Bereit für jeden Unterschriftenfluss, inklusive elektronischer Signatur.
Bearbeite das Dokument nach dem Download direkt in Word. Eigene Klauseln ergänzen, die Vorlage für ähnliche Vereinbarungen wiederverwenden oder mit einer Kollegin teilen und gemeinsam am Entwurf feilen.
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Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.
Das österreichische Maklerrecht hat seit 2023 mit dem Bestellerprinzip eine grundlegende Reform erfahren — die korrekte Vertragsgestaltung ist heute wichtiger denn je.
Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt in Österreich.
Geprüft für österreichisches Recht
Mit dem 3. Wohnrechtsänderungsgesetz wurde in Österreich zum 1. Juli 2023 das Bestellerprinzip für Wohnraummietvermittlungen in § 30b MaklerG eingeführt. Es bedeutet: Bei der Vermittlung eines Hauptmietvertrags über Wohnungen darf nur diejenige Partei zur Provisionszahlung verpflichtet werden, die den/die Makler/in beauftragt hat. In der Praxis trägt damit fast ausschließlich der/die Vermieter/in als Auftraggeber/in die Maklerkosten. Eine Überwälzung auf den/die Mieter/in — etwa über Mietvertragsklauseln oder Doppelbeauftragung — ist in Österreich unzulässig und löst Rückforderungs- und Schadenersatzansprüche aus. Die Reform hat dem österreichischen Mietmarkt Transparenz gebracht und folgt internationalen Standards in Deutschland und anderen EU-Ländern. Bei Verkäufen, Geschäftsraummiete und Pacht gilt das Bestellerprinzip in Österreich nicht — hier bleiben Doppelaufträge mit doppelter Provision möglich.
Die in Österreich zulässigen Provisionssätze sind durch Verordnung (BGBl II 297/1996) gestaffelt: Beim Verkauf einer Liegenschaft beträgt die Höchstprovision je Partei 3 % des Kaufpreises zuzüglich Umsatzsteuer, sofern dieser 36.336,42 EUR übersteigt. Bei niedrigerem Wert gelten degressive Höchstsätze (bis zu 4 %). Bei der Vermietung von Wohnraum beträgt die Höchstprovision seit dem Bestellerprinzip 2023 maximal 2 Bruttomonatsmieten (§ 30b Abs 2 MaklerG). Für Geschäftsraummiete beträgt sie weiterhin 3 Bruttomonatsmieten. Provisionsvereinbarungen, die diese Höchstsätze überschreiten, sind in Österreich teilnichtig — die Provision wird automatisch auf den zulässigen Höchstsatz reduziert. Die schriftliche Vereinbarung der Provision ist nach § 30 Abs 1 MaklerG bei Verbrauchergeschäften zwingend.
Der Alleinvermittlungsauftrag verpflichtet den/die Auftraggeber/in in Österreich, während der Vertragsdauer keine weiteren Makler zu beauftragen und auch selbst nicht „am Makler vorbei" zu verkaufen. Bei Verletzung kann eine Konventionalstrafe nach § 1336 ABGB vereinbart werden — üblich sind 50 % der vereinbarten Provision. Nach § 9 MaklerG hat der/die Makler/in zudem eine Karenzfrist (typischerweise 6 Monate) — schließt der/die Auftraggeber/in nach Vertragsende mit einem vom/von der Makler/in nachgewiesenen Interessenten ab, bleibt der Provisionsanspruch bestehen. Diese Sicherungen sind in der österreichischen Praxis Standard. Bei Verbraucherauftraggebern wird die Vertragsdauer nach § 30a MaklerG auf grundsätzlich höchstens 6 Monate beschränkt — längere Befristungen können sittenwidrig sein.
Wird der Maklervertrag in Österreich mit einem Verbraucher abgeschlossen, gelten die Schutzbestimmungen des KSchG und FAGG. Das 14-tägige Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG bei Haustürgeschäften (außerhalb Geschäftsräumen) und § 11 FAGG bei Fernabsatz / Online-Beauftragung ist zwingend und in der Vertragsurkunde zu belehren — andernfalls verlängert sich die Frist auf 12 Monate und 14 Tage (§ 12 FAGG). Hat der/die Verbraucher/in vor Ablauf der Rücktrittsfrist eine kostenpflichtige Tätigkeit ausdrücklich verlangt, schuldet er/sie nur einen anteiligen Wertersatz. Der zwingende Verbrauchergerichtsstand nach § 14 KSchG am Wohnsitz des/der Verbraucher/in ist in Österreich vorrangig — eine abweichende Gerichtsstandvereinbarung ist gegenüber Konsumenten unwirksam. Bei Streitigkeiten ist die Schlichtungsstelle der WKO Österreich für Maklerangelegenheiten oder das zuständige Bezirksgericht erste Anlaufstelle.
Füllen Sie das Formular aus und laden Sie Ihren Immobilienmakler-Vertrag nach österreichischem MaklerG mit Bestellerprinzip 2023 sofort als professionelles PDF herunter — mit allen Verbraucherschutzklauseln nach KSchG und FAGG.
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