Liefervertrag Vorlage für Österreich
Erstellen Sie einen rechtssicheren Liefervertrag nach österreichischem Recht — geeignet für Einmal-, Sukzessiv- und Rahmenlieferverträge mit Einzelabrufen. Unsere Vorlage deckt Incoterms 2020, Eigentumsvorbehalt nach § 1063 ABGB, B2B-Mängelrüge nach § 377 UGB, CISG-Ausschluss, Force-Majeure-Klausel sowie CSR- und Anti-Korruptions-Compliance vollständig ab — als PDF in Minuten verfügbar.
Produktbezeichnung und Beschreibung:
Hochpräzisions-Stahlkomponenten für den Maschinenbau, gefertigt nach DIN EN ISO 9001:2015 und Lieferspezifikation WMF-2026-A:
1. Wellen aus Vergütungsstahl 42CrMo4 (DIN EN 10083-3), Härte 28-32 HRC, Rundheit ≤ 0,005 mm — Artikel WL-42CRMO-001 bis WL-42CRMO-024
2. Lagergehäuse aus Sphäroguss EN-GJS-500-7 (DIN EN 1563), bearbeitet, beschichtet — Artikel LG-GJS-001 bis LG-GJS-018
3. Spezialbolzen aus 16MnCr5 einsatzgehärtet, Toleranz IT6 — Artikel SB-16MNCR-001 bis SB-16MNCR-040
4. Sonderanfertigungen nach Zeichnung (Konstruktionsdokumentation gemäß DIN 6789) — auf Einzelabruf
Gesamtliefermenge: Geschätzte Jahresliefermenge: 12.000 Wellen, 8.500 Lagergehäuse, 22.000 Spezialbolzen — exakte Mengen nach Einzelabrufen
Spezifikation / Qualitätsanforderungen:
Sämtliche Komponenten werden nach den anerkannten Regeln der Technik (lege artis), DIN EN ISO 9001:2015, sowie der spezifischen Lieferspezifikation WMF-2026-A der Wiener Maschinenfabrik AG gefertigt. Qualitätssicherung: 100 % Maßprüfung kritischer Maße (CTQ-Maße), Materialzeugnis EN 10204 Typ 3.1 für Wellen und Lagergehäuse. Lieferung in branchenüblichen Schutzverpackungen mit Korrosionsschutzöl auf Mehrweg-Paletten. Liefer-Identifikation: jede Charge mit Tracking-Nummer + Rückverfolgbarkeit für 10 Jahre.
Vertragstyp: Rahmenvertrag mit Einzelabrufen
Die konkreten Liefermengen, -termine und -orte werden durch Einzelabrufe der/des Abnehmer/in festgelegt. Einzelabrufe erfolgen schriftlich (E-Mail genügt) und enthalten Produktbezeichnung, Menge, gewünschten Liefertermin und Lieferort. Der/die Lieferant/in bestätigt den Einzelabruf binnen 3 Werktagen.
Die Vertragspartner können das Produktportfolio durch Anlagen zu diesem Vertrag detaillieren (Produktblätter, Datenblätter, Zeichnungen). Im Konfliktfall geht der Wortlaut dieses Hauptvertrags der Anlage vor, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist.
Incoterms: DAP (Delivered at Place) — Geliefert benannter Ort — Edition 2020
Die vereinbarten Liefertermine sind Fixtermine iSd § 919 ABGB, sofern dies ausdrücklich vereinbart ist; ansonsten bemüht sich der/die Lieferant/in nach besten Kräften, die genannten Termine einzuhalten. Drohende Lieferverzögerungen — insbesondere durch unvorhergesehene Umstände, Materialengpässe oder Störungen in der Lieferkette — zeigt der/die Lieferant/in der/dem Abnehmer/in unverzüglich nachweislich an.
Bei Verzug des/der Lieferant/in stehen der/dem Abnehmer/in die gesetzlichen Verzugsfolgen zu (§§ 918 ff. ABGB): nach Setzung einer angemessenen Nachfrist Rücktritt vom Vertrag oder Erfüllungsanspruch verbunden mit Schadenersatz. Bei Fixtermin-Geschäften (§ 919 ABGB) entfällt die Nachfristsetzung. Der/die Abnehmer/in kann nach Maßgabe der Nachfristregeln auch Ersatzbeschaffung auf Kosten des/der Lieferant/in vornehmen (Selbsthilfekauf nach § 367 UGB).
Eine Annahme nach Ablauf der Lieferfrist begründet keinen Verzicht auf Verzugsrechte, soweit nicht ausdrücklich anders erklärt.
Preisanpassung: Materialpreis-Pass-through: Preisanpassung gemäß dokumentierter Materialkostenentwicklung (Stahl, Aluminium, Energie etc.) zugunsten oder zulasten des Lieferanten.
Die Zahlung erfolgt 30 Tage netto ab Rechnungsdatum ohne Abzug, soweit nicht ein Skonto vereinbart ist. Bei Zahlung innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum wird ein Skonto iHv 2 % gewährt.
Bei Zahlungsverzug schuldet der/die Abnehmer/in — soweit Unternehmer (B2B) — Verzugszinsen iHv 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB) sowie pauschalen Mindestschadenersatz iHv 40 EUR (§ 458 UGB) sowie alle weiteren Beitreibungs- und Mahnkosten. Bei Verbrauchergeschäften gelten 4 % gesetzliche Verzugszinsen (§ 1000 ABGB) sowie zwingender Verbraucherschutz (§§ 6, 14 KSchG).
Der/die Lieferant/in ist berechtigt, weitere Lieferungen bis zur vollständigen Begleichung fälliger Forderungen einzustellen (Zurückbehaltungsrecht, § 1052 ABGB). Eine Aufrechnung gegen Forderungen des/der Lieferant/in durch die/den Abnehmer/in ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
Eigentumsvorbehalt (§ 1063 ABGB): Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des/der Lieferant/in aus diesem Vertrag im Eigentum des/der Lieferant/in. Bei Zahlungsverzug ist der/die Lieferant/in berechtigt, die Ware zurückzufordern. Der/die Abnehmer/in trägt während der Dauer des Eigentumsvorbehalts die Sorgfalts- und Aufbewahrungspflichten eines redlichen Verwahrers (§§ 957 ff. ABGB).
Im Verarbeitungsfall: Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen erwirbt der/die Lieferant/in Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der gesamten neuen Sache (verlängerter Eigentumsvorbehalt iSd § 1067 ABGB analog).
Im Veräußerungsfall: Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der/die Abnehmer/in bereits jetzt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung — bis zur Höhe der gesicherten Forderungen — an den/die Lieferant/in ab (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Der/die Lieferant/in nimmt die Abtretung an. Die/Der Abnehmer/in bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt.
Mängelrüge bei B2B (§ 377 UGB): Bei beidseitig unternehmerischen Geschäften ist der/die Abnehmer/in verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und festgestellte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Konkrete Rügefrist: 7 Werktage ab Ablieferung; verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Achtung: Bei Versäumung der Mängelrüge gilt die Ware als genehmigt (§ 377 Abs 2 UGB) — Gewährleistungsrechte verfallen.
Bei Verbrauchergeschäften entfällt die Rügepflicht; der/die Verbraucher/in kann seine/ihre Gewährleistungsrechte (Verbesserung, Austausch, Preisminderung, Wandlung) innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend machen, ohne zwingend zu rügen. Bei Verbrauchsgüterkauf gilt das Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG, BGBl I 175/2021); § 9 KSchG verbietet einen Ausschluss zwingender Verbraucherrechte.
Bei berechtigter Mängelrüge stehen der/dem Abnehmer/in vorrangig die Rechte auf Verbesserung oder Austausch (§ 932 Abs 2 ABGB) zu. Sind beide unmöglich, untunlich oder werden sie nicht in angemessener Frist geleistet, kann der/die Abnehmer/in Preisminderung oder bei nicht geringfügigen Mängeln Wandlung verlangen (§ 932 Abs 4 ABGB). Schadenersatzansprüche nach § 933a ABGB bleiben unberührt.
Es gelten ausschließlich die Bestimmungen des österreichischen Rechts (ABGB, UGB), unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen (Rom-I-VO Art. 3). Bei grenzüberschreitenden Konstellationen findet die Rom-I-VO (VO (EG) 593/2008) zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts Anwendung; das österreichische Recht ist als gewähltes Recht anwendbar.
Die betroffene Vertragspartei zeigt das Eintreten höherer Gewalt der anderen Vertragspartei unverzüglich nachweislich an, ergreift zumutbare Schadensbegrenzungs-Maßnahmen und gibt eine voraussichtliche Dauer der Beeinträchtigung an. Die Leistungspflichten ruhen für die Dauer der höheren Gewalt; vereinbarte Termine verlängern sich entsprechend.
Hält die höhere Gewalt länger als 3 Monate an oder steht zu erwarten, dass die Vertragsdurchführung dauerhaft unmöglich wird, kann jede Vertragspartei den Vertrag durch schriftliche Erklärung mit Wirkung für die Zukunft auflösen, ohne dass eine der Vertragsparteien Schadenersatz schuldet. Bereits erfüllte Teilleistungen werden gemäß den Grundsätzen des § 1447 ABGB (Unmöglichkeit der Leistung) abgewickelt.
Bei verschuldetem Verzug oder Mengenfehlmengen schuldet der/die Lieferant/in eine Konventionalstrafe iHv 350,00 EUR pro Verzugsstunde bzw. pro fehlende Mengeneinheit (§ 1336 ABGB). Die Konventionalstrafe ist auf 15 % des Jahresumsatzes mit dem/der Abnehmer/in gedeckelt; eine darüber hinausgehende Schadenersatzpflicht (insbesondere Produktionsausfall, Folgeschäden bei Endkunden des/der Abnehmer/in) bleibt vorbehalten.
Übermäßig hohe Konventionalstrafen unterliegen dem richterlichen Mäßigungsrecht (§ 1336 Abs 2 ABGB); die Vertragsparteien gehen davon aus, dass die Pönale angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung pünktlicher Lieferungen für den Produktionsbetrieb der/des Abnehmer/in angemessen ist.
Wird die Mindestabnahmemenge nicht erreicht, schuldet der/die Abnehmer/in dem/der Lieferant/in einen pauschalen Schadenersatz in Höhe der Differenz zwischen der tatsächlich abgenommenen Menge und der Mindestabnahmemenge, multipliziert mit dem vereinbarten Stückpreis abzüglich Materialkosten- und Variable-Costs-Ersparnis (Deckungsbeitrag). Der konkrete Schadenersatz ist auf Grundlage transparenter Kalkulationen zu beziffern.
Die Mindestabnahmepflicht ruht bei Lieferfähigkeitsstörungen des/der Lieferant/in oder bei Eintritt höherer Gewalt; die Mindestabnahmemenge wird in diesem Fall verhältnismäßig reduziert oder die Vertragslaufzeit angemessen verlängert.
Die Haftung für Personenschäden sowie für Schäden aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann nicht wirksam ausgeschlossen oder beschränkt werden (§ 879 ABGB; bei Verbrauchergeschäften zwingend nach § 6 Abs 1 Z 9 KSchG). Die Haftung nach Produkthaftungsgesetz (PHG, BGBl 99/1988) für fehlerhafte Produkte (verschuldensunabhängig) bleibt jedenfalls unberührt.
Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Folgeschäden und reine Vermögensschäden ist — bei leichter Fahrlässigkeit und außerhalb von Verbrauchergeschäften — ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig (§ 6 Abs 1 Z 9 KSchG bleibt unberührt).
Schadenersatzansprüche verjähren binnen 3 Jahren ab Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen, spätestens 30 Jahre ab dem schadensauslösenden Ereignis (§ 1489 ABGB).
Der/die Lieferant/in legt der/dem Abnehmer/in auf Verlangen eine aktuelle Versicherungsbestätigung vor. Eine Kündigung oder wesentliche Änderung der Deckung während der Vertragslaufzeit ist der/dem Abnehmer/in unverzüglich nachweislich anzuzeigen. Bei Sicherheits-relevanten Produkten (Lebensmittel, Medizinprodukte, Maschinen mit Personenkontakt) gelten branchenübliche höhere Mindestversicherungssummen.
• Einhaltung der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) — Kernarbeitsnormen (Verbot von Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Diskriminierung; Vereinigungsfreiheit);
• Einhaltung der Menschenrechte gemäß UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte;
• umweltverträgliche Produktion (REACH-VO, RoHS-Richtlinie, Abfallwirtschaftsgesetz AWG 2002);
• Achtung vor Konfliktmineralien (CMR-Verordnung 2017/821/EU);
• Nachhaltigkeits-Berichterstattung gemäß CSRD (Richtlinie (EU) 2022/2464), soweit anwendbar;
• Berücksichtigung des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichten-Gesetzes (LkSG) bei Lieferungen über deutsche Konzerne;
• Einhaltung des österreichischen Gesellschafts- und Wirtschaftsethik-Standards der Industriellenvereinigung (IV-CSR).
Auf Verlangen der/des Abnehmer/in legt der/die Lieferant/in jährlich einen CSR-Compliance-Bericht vor und gestattet — nach angemessener Vorankündigung — Audits seiner/ihrer Produktionsstätten und Lieferanten der zweiten Stufe durch Beauftragte der/des Abnehmer/in.
• §§ 304-309 StGB (Bestechung und Bestechlichkeit);
• §§ 153 ff. StGB (Untreue, Vorteilsannahme);
• UWG §§ 10-11 (Bestechung im geschäftlichen Verkehr);
• UK Bribery Act 2010 bei Geschäftsbeziehungen mit britischen Unternehmen;
• US Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) bei Geschäftsbeziehungen mit US-Unternehmen;
• OECD-Konvention über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger.
Beide Vertragsparteien werden weder direkt noch indirekt Zahlungen, Geschenke oder sonstige Vorteile anbieten, gewähren, fordern oder annehmen, mit denen unzulässig auf Geschäftsentscheidungen Einfluss genommen werden soll. Bei Verstoß ist die andere Vertragspartei berechtigt, den Vertrag fristlos aufzulösen und sämtliche durch den Verstoß entstandenen Schäden geltend zu machen.
Auf Anfrage gewährt jede Vertragspartei der anderen — nach angemessener Vorankündigung — Einsicht in interne Compliance-Programme und Schulungsmaßnahmen.
Der/die Lieferant/in erteilt dem Audit-Team angemessene Auskünfte, gewährt Einsicht in relevante Unterlagen und ermöglicht den Zugang zu den Produktionsstätten. Die Kosten regulärer Audits trägt der/die Abnehmer/in. Werden bei einem Audit erhebliche Mängel festgestellt, erstattet der/die Lieferant/in die anteiligen Audit-Kosten und legt binnen 30 Tagen einen Maßnahmenplan zur Behebung vor.
Audit-Erkenntnisse werden vertraulich behandelt; der Audit-Bericht wird dem/der Lieferant/in zur Kommentierung vorgelegt.
Bei Vertragsende sind bereits abgerufene und in Produktion befindliche Liefermengen ordnungsgemäß abzuwickeln. Der/die Abnehmer/in nimmt offene Bestellungen ab; offene Forderungen werden gemäß den Zahlungsbedingungen beglichen. Lieferanten-spezifische Spezifikations-, Werkzeug- und Vorrichtungs-Investitionen können — soweit ausschließlich für die/den Abnehmer/in getätigt — gegen Wertersatz übertragen werden.
Die Schriftform ist gewahrt durch eigenhändige Unterzeichnung beider Vertragsparteien oder durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 4 Abs 1 SVG iVm Art. 25 eIDAS-VO (VO (EU) 910/2014). Einzelabrufe und Bestellungen können in Textform (E-Mail, EDI) erfolgen, soweit dies in diesem Vertrag oder in einer ergänzenden Vereinbarung festgelegt ist; § 354 UGB (kaufmännisches Bestätigungsschreiben) bleibt unberührt.
Vertragsrelevante Mitteilungen sind insbesondere: Mängelrüge nach § 377 UGB, Bestellungen und Abrufe, Liefertermin-Verschiebungen, Spezifikationsänderungen, Force-Majeure-Meldungen, Kündigungen sowie sonstige Erklärungen, an die rechtliche Folgen geknüpft sind. Bei Mängelrügen ist die UNVERZÜGLICHKEITS-Anforderung des § 377 UGB zu beachten — die Wahl des Kommunikationsweges entbindet nicht von dieser Frist.
Adressänderungen sind der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich nachweislich anzuzeigen; Mitteilungen an die letzte mitgeteilte Adresse gelten bis zum Zugang der Adressänderungsmitteilung als ordnungsgemäß zugestellt.
(b) Anwendbares Recht: Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) sowie der kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen wird ausgeschlossen. Bei grenzüberschreitenden Konstellationen findet die Rom-I-VO (VO (EG) 593/2008) zur Bestimmung des anwendbaren Rechts Anwendung.
(c) Streitbeilegung und Gerichtsstand: Als ausschließlich zuständiges Gericht für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird — soweit gesetzlich zulässig — das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart (§ 104 JN). Bei Verbrauchergeschäften gelten zwingend §§ 14 KSchG sowie Art. 17 ff. Brüssel-Ia-VO (VO (EU) 1215/2012); der allgemeine Gerichtsstand des Verbrauchers bleibt unberührt.
(d) Material-Substitution: Eine Änderung der vereinbarten Materialien, Inhaltsstoffe oder Komponenten durch den/die Lieferant/in bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der/des Abnehmer/in. Eine eigenmächtige Substitution stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar und berechtigt die/den Abnehmer/in zur außerordentlichen Kündigung.
(e) Abtretung: Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei (§ 1396 ABGB).
(f) Ausfertigung: Dieser Vertrag wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen erstellt. Jede Vertragspartei erhält ein unterzeichnetes Exemplar.
Was ist ein Liefervertrag?
Ein Liefervertrag ist ein Vertrag, mit dem sich der/die Lieferant/in verpflichtet, dem/der Abnehmer/in bestimmte Waren in vereinbarter Menge, Qualität und zu vereinbarten Terminen zu liefern, und der/die Abnehmer/in im Gegenzug zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises verpflichtet ist. Im österreichischen Recht handelt es sich rechtlich um einen Kaufvertrag (§§ 1053 ff. ABGB) bzw. — bei beidseitigem Unternehmercharakter — einen Handelskauf nach §§ 343 ff. UGB. Wesentliches Merkmal ist die typischerweise wiederholte oder dauerhafte Lieferbeziehung; abzugrenzen vom einmaligen Kaufvertrag ist der Liefervertrag durch seinen Rahmencharakter und die Wiederholung der Lieferungen über einen längeren Zeitraum.
Lieferverträge sind in Österreich in nahezu allen Branchen üblich: Industrieproduktion (Rohstoffe, Halbfabrikate, Komponenten), Handel (Konsumgüter, Lebensmittel), Energie (Strom, Gas), Bauwirtschaft (Baustoffe), IT-Hardware sowie Logistik. Wesentliche Vertragsdimensionen sind der Vertragstyp (Einmalliefervertrag, Sukzessivliefervertrag mit kontinuierlichen Lieferungen, Rahmenliefervertrag mit Einzelabrufen, Just-in-Time-Vertrag), die Liefertermine, die vereinbarten Incoterms 2020 (EXW, FCA, FOB, CIF, DDP usw.) sowie das Preismodell (Pauschalpreis, Stückpreise, indexierte Preise mit Wertsicherung). Bei langfristigen Lieferverträgen ist ein Anpassungsmechanismus für Material- und Energiekosten üblich.
In Österreich gilt für Liefergeschäfte zwischen Unternehmern (B2B) zwingend die Mängelrügepflicht des § 377 UGB: Offene Mängel sind unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und zu rügen, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Bei Versäumung der Mängelrüge gilt die Ware als genehmigt — Gewährleistungsrechte verfallen vollständig. Diese strenge Rügepflicht ist eine zentrale Besonderheit des österreichischen Handelsrechts und unterscheidet sich vom B2C-Bereich, wo die Rügepflicht entfällt. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen kommt grundsätzlich das UN-Kaufrecht (CISG, BGBl 96/1988) zur Anwendung — wird in der österreichischen Vertragspraxis jedoch häufig nach Art. 6 CISG ausdrücklich ausgeschlossen, um die einheitliche Anwendung des österreichischen ABGB/UGB sicherzustellen. Eigentumsvorbehalt nach § 1063 ABGB sichert den Lieferanten bis zur vollständigen Zahlung; verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt sind in Österreich anerkannt.
Was diese Vorlage enthält
Die Doxuno-Liefervertrag-Vorlage für Österreich deckt alle wesentlichen Klauseln des ABGB, UGB sowie der Incoterms 2020 ab — anpassbar für Einmal-, Sukzessiv- und Rahmenlieferverträge.
Vertragsparteien
Vollständige Identifikation von Lieferant und Abnehmer mit Firmenbuchnummer (FN), UID (ATU) und österreichischem Sitz.
Liefergegenstand
Detaillierte Produktbeschreibung mit Spezifikation, Qualitätsanforderungen, technischen Datenblättern als Anlage.
Vertragstyp
Einmal-, Sukzessiv- oder Rahmenliefervertrag mit Einzelabrufen — letzterer für flexible Just-in-Time-Lieferungen.
Incoterms 2020
Wahlweise EXW, FCA, FOB, CIF, DAP oder DDP (Edition 2020 ICC) — regelt Gefahrenübergang und Kostentragung.
Liefertermine
Fixtermine nach § 919 ABGB oder bemühungsgeschuldete Liefertermine; Selbsthilfekauf nach § 367 UGB.
Preise und Wertsicherung
Pauschal- oder Stückpreise mit Anpassungsmechanismus; VPI-2020-Wertsicherung oder Material-Index (LME etc.).
Eigentumsvorbehalt
Einfacher (§ 1063 ABGB), verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt — Schutz bis zur vollständigen Zahlung.
B2B-Mängelrüge (§ 377 UGB)
Zwingende unverzügliche Rüge offener und verdeckter Mängel — bei Versäumung Verfall der Gewährleistungsrechte.
CISG-Ausschluss
Optionaler Ausschluss des UN-Kaufrechts nach Art. 6 CISG — bewährt im internationalen B2B mit Wahl österreichischen Rechts.
Höhere Gewalt (Force Majeure)
Force-Majeure-Klausel mit Anzeigepflicht und Auflösungsrecht nach 3 Monaten — Pandemien, Sanktionen, Lieferkettenstörungen.
Just-in-Time mit Pönale
Optionale Konventionalstrafe nach § 1336 ABGB bei Verzug oder Mengenfehlmengen — gedeckelt auf 15 % Jahresumsatz.
CSR- und Compliance-Klausel
ILO-Kernarbeitsnormen, Lieferkettensorgfalt (LkSG-Kompatibilität), Anti-Korruption (StGB §§ 304-309, FCPA, UK Bribery Act).
So erstellen Sie Ihren Liefervertrag
In fünf Schritten zu einem rechtssicheren Liefervertrag nach österreichischem Recht — ohne juristische Vorkenntnisse.
- 1
Parteien und Liefergegenstand erfassen
Geben Sie die vollständigen Daten von Lieferant und Abnehmer ein (Firmenname, FN, UID-Nummer ATU, Sitz in Österreich). Beschreiben Sie den Liefergegenstand detailliert mit Produktbezeichnung, Spezifikation, Qualitätsanforderungen, Mengenangaben und technischem Datenblatt — Letzteres bevorzugt als Vertragsanlage.
- 2
Vertragstyp und Incoterms wählen
Entscheiden Sie zwischen Einmalliefervertrag, Sukzessivliefervertrag (kontinuierliche Lieferungen) oder Rahmenliefervertrag mit Einzelabrufen. Wählen Sie die geeigneten Incoterms 2020 (EXW = Lieferant-Sitz, FCA = Frei Frachtführer, FOB = Free On Board, CIF = Kosten/Versicherung/Fracht, DAP = Delivered At Place, DDP = Delivered Duty Paid). Definieren Sie den Lieferort und die Gefahrenübergang-Regeln.
- 3
Preise, Zahlung und Eigentumsvorbehalt festlegen
Wählen Sie das Preismodell (Pauschalpreis, Listenpreis, Stückpreise, Einzelabruf-Preise) sowie die UStG-Behandlung (20 % nach § 10 UStG; bei innergemeinschaftlicher B2B-Lieferung Reverse Charge nach § 19 UStG). Konfigurieren Sie Zahlungsziel, Skonto, Verzugszinsen (B2B 9,2 % über Basiszins nach § 456 UGB) und den Eigentumsvorbehalt (einfach, verlängert, erweitert).
- 4
Compliance und optionale Klauseln aktivieren
Aktivieren Sie nach Bedarf: CISG-Ausschluss (für österreichisches Recht ohne UN-Kaufrecht), Force-Majeure-Klausel, Just-in-Time-Pönale nach § 1336 ABGB, Mindestabnahmemenge, CSR-Compliance (ILO-Kernarbeitsnormen, Konfliktmineralien-VO 2017/821/EU), Anti-Korruptions-Klausel (StGB §§ 304–309, FCPA, UK Bribery Act) und Audit-Recht.
- 5
Vorschau prüfen und PDF herunterladen
Kontrollieren Sie das fertige Dokument in der Live-Vorschau, laden Sie es als professionelles PDF herunter und lassen Sie es von beiden Vertragsparteien unterzeichnen — handschriftlich oder mit qualifizierter elektronischer Signatur (eIDAS-VO Art. 25, SVG § 4). In Österreich ist die Schriftform empfohlen, jedoch nicht zwingend.
Rechtliche Hinweise für Österreich
Lieferverträge in Österreich unterliegen mehreren Sonderregelungen, die sich teils erheblich vom deutschen Recht unterscheiden — insbesondere bei der Mängelrüge und beim CISG.
Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt in Österreich.
Geprüft für österreichisches Recht
Mängelrüge nach § 377 UGB (ZWINGEND im B2B — Verfallsfrist!)
Bei beidseitig unternehmerischen Geschäften (B2B) gilt in Österreich die zwingende Mängelrügepflicht des § 377 UGB. Der/die Abnehmer/in muss die gelieferten Waren unverzüglich nach Ablieferung untersuchen und festgestellte Mängel unverzüglich nach Entdeckung dem/der Lieferant/in schriftlich anzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Bei Versäumung der Mängelrüge gilt die Ware nach § 377 Abs 2 UGB als genehmigt — sämtliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche aus dem Mangel verfallen vollständig. Diese strenge Rügepflicht ist eine zentrale Besonderheit des österreichischen Handelsrechts und unterscheidet sich vom B2C-Bereich, wo Verbraucher in Österreich keine Rügepflicht trifft. „Unverzüglich" bedeutet nach österreichischer Rechtsprechung typischerweise 5–14 Werktage; branchenüblich kann auch kürzer sein. Bei Just-in-Time-Lieferungen ist die Untersuchung oft binnen 24 Stunden zu absolvieren.
Eigentumsvorbehalt nach § 1063 ABGB
Der Eigentumsvorbehalt sichert in Österreich den/die Lieferant/in bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises. Beim einfachen Eigentumsvorbehalt (§ 1063 ABGB) bleibt das Eigentum an der konkreten Ware bis zur Zahlung beim Lieferanten. Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst die Sicherheit auch verarbeitete oder verbundene Sachen — der/die Lieferant/in erwirbt Miteigentum an der neuen Sache im Wertverhältnis. Beim erweiterten Eigentumsvorbehalt tritt der/die Abnehmer/in Forderungen aus der Weiterveräußerung im Voraus an den/die Lieferant/in ab (Globalzession). In Österreich ist die Globalzession bei laufenden Lieferbeziehungen anerkannt und nicht als sittenwidrig (§ 879 ABGB) zu qualifizieren, sofern sie nicht zur Übersicherung führt. Bei Insolvenz des Abnehmers in Österreich (Insolvenzordnung — IO) gewährt der Eigentumsvorbehalt ein Aussonderungsrecht (§ 44 IO).
CISG (UN-Kaufrecht) und österreichisches Recht
Bei grenzüberschreitenden Liefergeschäften zwischen Unternehmern aus verschiedenen Vertragsstaaten kommt nach Art. 1 CISG (BGBl 96/1988) automatisch das UN-Kaufrecht zur Anwendung — unabhängig von einer ausdrücklichen Rechtswahl. Das CISG enthält Sonderregelungen, die teils günstiger, teils nachteiliger für Lieferant oder Abnehmer sind als das österreichische ABGB/UGB (z. B. eigene Mängelrügeregeln in Art. 38–39 CISG, Aufhebung statt Wandlung in Art. 49 CISG). In der österreichischen Vertragspraxis wird das CISG häufig nach Art. 6 CISG ausdrücklich ausgeschlossen, um die einheitliche Anwendung des österreichischen Rechts sicherzustellen. Bei einem CISG-Ausschluss bleibt jedoch die Wahl des österreichischen Rechts entscheidend — andernfalls greift die Rom-I-Verordnung (VO (EG) 593/2008) und das Recht des Verkäufer-Sitzes wird angewandt.
Verzugszinsen, Mahnkosten und Pönale in Österreich
Bei Zahlungsverzug im B2B-Bereich gelten in Österreich nach § 456 UGB Verzugszinsen iHv 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank — derzeit (Stand 2026) ca. 12 % p.a. Zusätzlich schuldet der/die Abnehmer/in pauschalen Mindestschadenersatz iHv 40 EUR pro fälliger Forderung (§ 458 UGB). Bei Verbrauchergeschäften gelten 4 % gesetzliche Verzugszinsen (§ 1000 ABGB). Konventionalstrafen für Lieferverzug (insbesondere bei Just-in-Time-Lieferungen) sind nach § 1336 ABGB zulässig, unterliegen jedoch dem richterlichen Mäßigungsrecht (§ 1336 Abs 2 ABGB) — anders als in Deutschland. Praxisempfehlung in Österreich: Deckeln Sie die Pönale auf maximal 15 % des Jahresumsatzes mit dem Abnehmer und sehen Sie ausdrücklich vor, dass weitergehende Schadenersatzansprüche unberührt bleiben (§ 1336 Abs 3 ABGB).
Häufig gestellte Fragen
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