Lehrvertrag Österreich — Kostenlose Vorlage
Erstellen Sie einen rechtssicheren Lehrvertrag nach österreichischem Berufsausbildungsgesetz (BAG, BGBl 142/1969). Die Vorlage deckt Probezeit § 13 BAG, taxative Auflösungsgründe § 15 BAG, Behaltepflicht nach Lehrabschluss § 18 BAG, Lehrlingsentschädigung nach Kollektivvertrag und Berufsschulpflicht nach § 9 BAG ab — vollständig konform mit dem österreichischen Lehrlingsrecht. In wenigen Minuten fertig, als professionelles PDF herunterladen.
Die Lehrzeit beträgt 3 Jahre und beginnt am 01.09.2026. Sie endet — vorbehaltlich vorzeitiger Auflösung oder Verlängerung wegen Nichtablegung der Lehrabschlussprüfung — am 31.08.2029.
Die Ausbildung erfolgt in der Lehrwerkstätte/Ausbildungsstätte: Werkstätte Innrain 25, 6020 Innsbruck. Eine vorübergehende Tätigkeit in zumutbaren verbundenen Betrieben oder im Rahmen verbundlicher Verbundausbildung ist zulässig (§ 2a BAG).
1. Lehrjahr: 850,00 EUR brutto/Monat
2. Lehrjahr: 1 080,00 EUR brutto/Monat
3. Lehrjahr: 1 380,00 EUR brutto/Monat
Die Auszahlung erfolgt jeweils am Ende des Monats auf das vom/von der Lehrling (bzw. den gesetzlichen Vertretern/Vertreterinnen) bekanntgegebene Konto. Vom Bruttobetrag werden die gesetzlichen Abzüge (Sozialversicherungsbeiträge nach ASVG, Lohnsteuer nach EStG, Beiträge zur betrieblichen Vorsorge gemäß BMSVG) einbehalten.
Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden nach den Bestimmungen des anwendbaren Kollektivvertrags geleistet (üblich: 13. und 14. Monatsbezug). Eine günstigere kollektivvertragliche Regelung geht der einzelvertraglichen Vereinbarung vor (§ 3 ArbVG — Günstigkeitsprinzip).
Berufsschulpflicht. Der/die Lehrling ist während der gesamten Lehrzeit zum regelmäßigen Besuch der zuständigen Berufsschule (Landesberufsschule Imst) verpflichtet (§ 9 BAG iVm SchPflG). Die für den Schulbesuch aufgewendete Zeit gilt als Arbeitszeit; das Entgelt ist während dieser Zeit vom/von der Lehrberechtigten weiter zu zahlen (§ 9 Abs 6 BAG). Notwendige Fahrtkosten zur Berufsschule sind nach den geltenden Bestimmungen zu ersetzen.
(a) den/die Lehrling unter Bedachtnahme auf das Berufsbild und das Ausbildungsprofil selbst auszubilden oder durch eine geeignete Ausbilderin/einen geeigneten Ausbilder ausbilden zu lassen;
(b) die für die Ausbildung notwendigen Lehrmittel, Werkzeuge und Schutzausrüstung kostenlos zur Verfügung zu stellen;
(c) den/die Lehrling zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und die dafür erforderliche Zeit zu gewähren;
(d) den/die Lehrling weder mit fachfremden, gefährlichen oder seine Kräfte übersteigenden Tätigkeiten zu belasten noch ihn/sie zu körperlicher Züchtigung anzuhalten (§ 9 Abs 5 BAG);
(e) die Eltern bzw. gesetzlichen Vertreter/innen über wichtige Vorkommnisse in der Ausbildung zu unterrichten;
(f) den/die Lehrling rechtzeitig zur Lehrabschlussprüfung anzumelden und ihm/ihr die für die Prüfung notwendige Freistellung zu gewähren (§ 23 BAG);
(g) den/die Lehrling im Sinne der Gleichbehandlung (§ 3 GlBG) nicht aufgrund von Geschlecht, Alter, Religion, ethnischer Zugehörigkeit oder sexueller Orientierung zu benachteiligen.
(a) sich um die Erlangung der für den erlernten Beruf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten ernstlich zu bemühen;
(b) die ihm/ihr im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen;
(c) die Berufsschule regelmäßig und pünktlich zu besuchen und die Schulpflichten zu erfüllen;
(d) das Ausbildungsmaterial schonend zu behandeln und die ihm/ihr bekanntgegebenen Sicherheitsvorschriften einzuhalten;
(e) Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren (§ 10 Abs 1 lit f BAG iVm § 27 Z 1 AngG);
(f) bei Verhinderung (Krankheit, sonstige Hinderungsgründe) den/die Lehrberechtigte/n unverzüglich zu verständigen und auf Verlangen eine ärztliche Bestätigung vorzulegen;
(g) die Hausordnung und die berechtigten Anordnungen des/der Lehrberechtigten zu befolgen.
(a) Auflösung in der Probezeit (§ 15 Abs 2 BAG): in den ersten 3 Monaten von beiden Seiten jederzeit ohne Angabe von Gründen.
(b) Einvernehmliche Auflösung (§ 15 Abs 1 BAG): jederzeit; bei Minderjährigen mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/innen und schriftlicher Belehrung durch die zuständige Arbeiterkammer oder das Arbeits- und Sozialgericht.
(c) Vorzeitige Auflösung durch den/die Lehrberechtigte/n nach § 15 Abs 3 BAG nur aus den dort taxativ angeführten Gründen — insbesondere: erhebliche Verletzung der Lehrlingspflichten trotz Verwarnung, unentschuldigtes Fernbleiben über mehrere Tage, Diebstahl/Veruntreuung, dauernde Untauglichkeit, Verlust der Vertrauenswürdigkeit.
(d) Vorzeitige Auflösung durch den/die Lehrling nach § 15 Abs 4 BAG: bei Gesundheitsgefährdung, ehrenrühriger Behandlung, Vorenthaltung von Entgelt, dauernder Untauglichkeit des/der Lehrberechtigten zur Ausbildung.
(e) Außerordentliche Auflösung in der erweiterten Probezeit (§ 15a BAG): bis zum Ende des 12. Monats der Lehrzeit kann der/die Lehrberechtigte das Lehrverhältnis bei Vorliegen näher bestimmter Gründe (z.B. nicht zu erwartender erfolgreicher Ausbildungsverlauf) unter Beachtung der dort vorgesehenen Bedingungen auflösen.
(f) Tod oder Wegfall der Lehrberechtigung.
Die Auflösung bedarf in allen Fällen der Schriftform und ist nur wirksam, wenn die jeweils gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen. Eine Kündigung des Lehrverhältnisses durch den/die Lehrberechtigte/n nach Ablauf der Probezeit aus anderen als den im BAG angeführten Gründen ist unzulässig und unwirksam.
Geheimhaltungspflichten betreffend Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 11 UWG, § 27 Z 1 AngG analog, § 122 StGB) bleiben unabhängig davon aufrecht.
Bei erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlussprüfung vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit endet das Lehrverhältnis bereits mit dem Tag der Ablegung (§ 14 Abs 2 lit e BAG). Bei Nichtbestehen verlängert sich das Lehrverhältnis bis zum nächsten Prüfungstermin, längstens jedoch um ein halbes Jahr (§ 14 Abs 2 lit f BAG); danach erfolgt eine kostenfreie Wiederholungsprüfung.
Während der Weiterbeschäftigung gilt das anwendbare Kollektivvertrags-Mindestentgelt für ausgelernte Fachkräfte (in der Regel das Facharbeiter-/Gesellenmindestentgelt). Die Weiterbeschäftigungspflicht entfällt bei einvernehmlicher Auflösung oder bei Unverschuldensauflösung des Lehrverhältnisses durch den/die Lehrling.
Allfällige Kosten für vom/von der Lehrberechtigten angeordnete externe Weiterbildung (Zertifizierungen, Spezialkurse) trägt — vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher Schriftform — der/die Lehrberechtigte. Eine Rückzahlungsklausel (Bildungskostenrückersatz nach AVRAG § 2d) bei Lehrlingen ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig und in diesem Vertrag nicht vereinbart.
Verlust oder schuldhafte Beschädigung können nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG) ersetzt werden — bei minder schwerer Fahrlässigkeit ist Mäßigung möglich, leichte Fahrlässigkeit ist haftungsbefreiend.
Beiträge zur betrieblichen Vorsorge werden nach BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz) an die zuständige BV-Kasse überwiesen.
(b) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt jene wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
(c) Anwendbarer Kollektivvertrag: Der einschlägige Kollektivvertrag (KV Tischler — Lehrlinge) geht den Bestimmungen dieses Vertrags vor, soweit er für den/die Lehrling günstiger ist (§ 3 ArbVG — Günstigkeitsprinzip).
(d) Anmeldung Lehrlingsstelle: Der/die Lehrberechtigte verpflichtet sich, diesen Lehrvertrag innerhalb von 3 Wochen nach Lehrbeginn der zuständigen Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer zur Eintragung in das Lehrvertragsverzeichnis zu übermitteln (§ 12 Abs 5 BAG).
(e) Ausfertigung: Dieser Vertrag wird in drei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt; jede Vertragspartei bzw. die gesetzlichen Vertreter/innen erhält ein Original.
Was ist ein Lehrvertrag in Österreich?
Ein Lehrvertrag ist die schriftliche Grundlage des Lehrverhältnisses zwischen einem/einer Lehrberechtigten (Ausbildungsbetrieb) und einem/einer Lehrling. In Österreich ist die Schriftform des Lehrvertrags gemäß § 12 BAG (Berufsausbildungsgesetz, BGBl 142/1969) zwingend — anders als beim regulären Arbeitsvertrag. Der Vertrag muss innerhalb von drei Wochen nach Lehrbeginn der zuständigen Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Österreich zur Eintragung in das Lehrvertragsverzeichnis übermittelt werden. Bei minderjährigen Lehrlingen unterzeichnen die gesetzlichen Vertreter/innen mit (§§ 21, 151 ABGB).
Der Lehrvertrag ist kein gewöhnlicher Arbeitsvertrag, sondern ein Ausbildungsvertrag mit eigenständigem Schutzcharakter: Der/die Lehrberechtigte verpflichtet sich nach § 9 BAG, den/die Lehrling im erlernten Beruf nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften der Berufsausbildungsordnung (BAO) auszubilden, die Berufsschulzeit als Arbeitszeit zu vergüten (§ 9 Abs 6 BAG) und den/die Lehrling weder mit fachfremden noch gefährlichen Tätigkeiten zu belasten. Die Lehrlingsentschädigung ist gemäß § 17 BAG verbindlich nach dem anwendbaren Kollektivvertrag zu leisten und steigt mit jedem Lehrjahr.
In Österreich genießen Lehrlinge einen besonderen Kündigungsschutz: Außerhalb der dreimonatigen Probezeit nach § 13 BAG kann das Lehrverhältnis nur aus den in § 15 BAG taxativ aufgezählten Gründen aufgelöst werden — eine ordentliche Kündigung durch den/die Lehrberechtigte/n ist österreichweit ausgeschlossen. Eine nachvertragliche Konkurrenzklausel nach §§ 36-37 AngG ist bei Lehrlingen mangels Erreichen der Entgeltschwelle stets unzulässig. Nach erfolgreicher Lehrabschlussprüfung greift die Behaltepflicht nach § 18 BAG: Der/die Lehrberechtigte muss den/die ausgelernte/n Lehrling drei Monate weiterbeschäftigen — eine Eigenheit des österreichischen Lehrlingsrechts, die in dieser Vorlage berücksichtigt ist.
Was diese Vorlage enthält
Die Doxuno-Lehrvertrag-Vorlage für Österreich deckt alle nach § 12 BAG gesetzlich zwingenden Inhalte und alle praxisrelevanten Zusatzklauseln eines konformen Lehrvertrags ab.
Vertragsparteien
Vollständige Angaben zu Lehrberechtigtem und Lehrling, inkl. Firmenbuchnummer, SVNr und Adresse. Bei Minderjährigen unterschreiben die Erziehungsberechtigten mit.
Lehrberuf und Lehrzeit
Bezeichnung gemäß österreichischer Berufsausbildungsordnung (BAO), Dauer 3 oder 4 Jahre, Ausbildungsstätte und zuständige Landesberufsschule.
Probezeit nach § 13 BAG
Drei Monate Probezeit (gesetzlich vorgesehen) — beidseitige Auflösungsmöglichkeit ohne Angabe von Gründen, Schriftform.
Lehrlingsentschädigung
Brutto-Beträge pro Lehrjahr nach § 17 BAG, kollektivvertraglich verbindlich. Sonderzahlungen (Urlaubs-/Weihnachtsgeld) nach KV.
Berufsschulpflicht
Verpflichtung zum regelmäßigen Besuch der zuständigen österreichischen Landesberufsschule (§ 9 BAG iVm SchPflG); Schulzeit als Arbeitszeit.
Pflichten Lehrberechtigter (§ 9 BAG)
Fachgerechte Ausbildung, Bereitstellung von Werkzeug und PSA, Schutz vor fachfremder Tätigkeit, rechtzeitige Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung.
Pflichten Lehrling (§ 10 BAG)
Lerneifer, Sorgfalt, Berufsschulbesuch, Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen und unverzügliche Verständigung bei Verhinderung.
Auflösungsgründe nach § 15 BAG
Taxative Auflösungstatbestände: einvernehmlich, vorzeitig durch Lehrberechtigte/n, vorzeitig durch Lehrling, erweiterte Probezeit nach § 15a BAG.
Ausschluss Konkurrenzklausel
Klarstellung, dass eine Konkurrenzklausel nach §§ 36-37 AngG bei Lehrlingen in Österreich generell unzulässig ist (Entgeltschwelle nicht erreicht).
Lehrabschlussprüfung (§§ 21-23 BAG)
Anmeldung bei der zuständigen Lehrlingsstelle der WKO, Prüfungszeit als Arbeitszeit, Wiederholungsprüfung bei Nichtbestehen.
Behaltepflicht § 18 BAG
Optionale 3-, 6- oder 12-monatige Weiterbeschäftigungspflicht nach erfolgreicher Lehrabschlussprüfung — österreichische Eigenheit.
ASVG-Pflichtversicherung
Hinweis auf Anmeldepflicht ab erstem Lehrtag bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK); Beiträge zur betrieblichen Vorsorge nach BMSVG.
So erstellen Sie Ihren österreichischen Lehrvertrag
Folgen Sie diesen Schritten, um einen vollständigen, eintragungsfähigen Lehrvertrag nach österreichischem Berufsausbildungsgesetz zu erstellen.
- 1
Vertragsparteien eintragen
Geben Sie Firmenname und Firmenbuchnummer (FN) des Ausbildungsbetriebs sowie Vertretungsberechtigte/n und benannte/n Ausbilder/in an. Beim Lehrling: vollständiger Name, Geburtsdatum, SVNr, Adresse und — bei Minderjährigen — die Daten der Erziehungsberechtigten.
- 2
Lehrberuf, Lehrzeit und Berufsschule festlegen
Tragen Sie den exakten Lehrberuf laut Berufsausbildungsordnung (BAO) ein, die Dauer (3 oder 4 Jahre), Ausbildungsstätte und die zuständige österreichische Landesberufsschule. Lehrbeginn und vorgesehenes Lehrende werden entsprechend der WKO-Lehrberufsliste gewählt.
- 3
Lehrlingsentschädigung nach KV ausfüllen
Tragen Sie die Brutto-Lehrlingsentschädigung pro Lehrjahr ein. Diese muss mindestens den Mindestsätzen des anwendbaren österreichischen Kollektivvertrags entsprechen — die zuständige Innung oder Fachgruppe der Wirtschaftskammer Österreich gibt die aktuellen KV-Beträge bekannt. Höhere Beträge sind zulässig.
- 4
Optionale Klauseln aktivieren
Aktivieren Sie nach Bedarf die Behaltepflicht nach § 18 BAG (3, 6 oder 12 Monate Weiterbeschäftigung), Regelungen zu interner Weiterbildung, detaillierte Bestimmungen zu Arbeitsmitteln und persönlicher Schutzausrüstung sowie Zusatzvereinbarungen zur Verbundausbildung.
- 5
Unterzeichnen, eintragen, ASVG anmelden
Lassen Sie den Vertrag von Lehrberechtigtem/r und Lehrling (sowie Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen) unterzeichnen. Übermitteln Sie den Lehrvertrag innerhalb von 3 Wochen ab Lehrbeginn an die zuständige Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer und melden Sie den/die Lehrling vor dem ersten Lehrtag bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zur ASVG-Pflichtversicherung an.
Rechtliche Hinweise für Österreich
Das österreichische Lehrlingsrecht ist eines der strengsten in Europa und unterscheidet sich wesentlich von der deutschen Rechtslage. Einige zentrale Punkte sollten beim Abschluss eines Lehrvertrags in Österreich beachtet werden.
Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt in Österreich.
Geprüft für österreichisches Recht
Berufsausbildungsgesetz (BAG) als zentrale Rechtsquelle
In Österreich ist das Berufsausbildungsgesetz (BAG, BGBl 142/1969 idgF) die maßgebliche Rechtsgrundlage für jedes Lehrverhältnis. Es regelt Schriftform (§ 12 BAG), Probezeit (§ 13 BAG), Lehrlingsentschädigung (§ 17 BAG), Auflösung (§ 15 BAG), Behaltepflicht (§ 18 BAG) sowie Lehrabschlussprüfung (§§ 21-23 BAG). Anders als im deutschen Berufsbildungsgesetz (BBiG) sind in Österreich die Auflösungsgründe taxativ — eine ordentliche Kündigung außerhalb der Probezeit ist generell unzulässig. Die Eintragung im Lehrvertragsverzeichnis bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Österreich ist Wirksamkeitsvoraussetzung.
Konkurrenzklausel bei Lehrlingen unzulässig
Eine wesentliche Besonderheit des österreichischen Rechts: Eine nachvertragliche Konkurrenzklausel nach §§ 36-37 AngG ist bei Lehrlingen stets unzulässig — die in § 36 Abs 2 AngG vorgesehene Entgeltgrenze (2026: ca. 4.065 EUR brutto/Monat) wird durch die Lehrlingsentschädigung niemals erreicht. Selbst eine schriftlich vereinbarte Konkurrenzklausel im Lehrvertrag entfaltet in Österreich keinerlei Wirkung. Geheimhaltungspflichten betreffend Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nach § 11 UWG und § 122 StGB bleiben davon unberührt und können auch gegenüber Lehrlingen wirksam vereinbart werden.
Behaltepflicht § 18 BAG nach Lehrabschluss
Eine österreichische Eigenheit ohne Pendant in Deutschland: Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung muss der/die Lehrberechtigte den/die ausgelernte/n Lehrling gemäß § 18 BAG für mindestens drei Monate im erlernten Beruf weiterbeschäftigen — sofern nicht ein wichtiger Grund nach § 18 Abs 2 BAG entgegensteht. Während der Behaltefrist gilt das KV-Mindestentgelt für ausgelernte Fachkräfte. Diese österreichweit bindende Regelung soll den Übergang von der Lehrzeit ins reguläre Berufsleben erleichtern und ist auch dann zu beachten, wenn beide Seiten das Lehrverhältnis nicht fortsetzen wollten.
Berufsschulpflicht und Jugendschutz
Lehrlinge in Österreich sind während der gesamten Lehrzeit zum regelmäßigen Besuch der zuständigen Landesberufsschule verpflichtet (§ 9 BAG iVm SchPflG). Die Schulzeit gilt als Arbeitszeit und wird vom Lehrberechtigten weiterhin entlohnt. Bei jugendlichen Lehrlingen (unter 18 Jahren) sind zusätzlich die Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes (KJBG) zu beachten — insbesondere die tägliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden, das Nachtarbeitsverbot zwischen 20:00 und 6:00 Uhr und die Sonn- und Feiertagsruhe (mit eng begrenzten Ausnahmen). Streitigkeiten aus dem Lehrverhältnis fallen in Österreich in die Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichts (ASG); zusätzlich kann die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer als Schlichtungsstelle angerufen werden.
Häufig gestellte Fragen
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