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Lebensgemeinschaftsvereinbarung Vorlage für Österreich

Sichern Sie Ihre nicht-eheliche Partnerschaft in Österreich vertraglich ab — denn ohne Vereinbarung stehen Lebensgefährt/innen im österreichischen Recht weitgehend ungeschützt da. Diese Vorlage regelt nach §§ 1266 ff. ABGB die Vermögensaufteilung, das Wohnrecht (§ 14 MRG), die Mitversicherung nach § 123 ASVG, gemeinsame Kredite, Familienname der Kinder und gibt klare Hinweise auf die für Österreich essenziellen ergänzenden Instrumente Vorsorgevollmacht und Testament — als professionelles PDF in wenigen Minuten herunterladbar.

Kostenlos nutzbarSofort als PDFKein Konto erforderlich
LEBENSGEMEINSCHAFTSVEREINBARUNG
§§ 1266-1283 ABGB · Vertrag Zur Regelung Der Nicht-ehelichen Partnerschaft · Österreich
Beginn LG: 15.04.2022
Wohnsitz: Westbahnstraße 22/8, 1070 Wien
PARTNER/IN A (LEBENSGEFÄHRTE/IN)
Mag. Sandra Pichler
Geboren: 10.06.1990 · Westbahnstraße 22/8, 1070 Wien · SVNR: 1234 100690 · Beruf: Architektin
PARTNER/IN B (LEBENSGEFÄHRTE/IN)
Florian Huber
Geboren: 20.07.1985 · Westbahnstraße 22/8, 1070 Wien · SVNR: 5678 200785 · Beruf: Software-Entwickler
Die Vertragsparteien — auf Grundlage des Grundsatzes der Vertragsfreiheit (§ 859 ABGB) — schließen folgende Lebensgemeinschaftsvereinbarung zur Regelung ihrer nicht-ehelichen Partnerschaft (§§ 1266-1283 ABGB):
Hintergrund. Wir leben seit 15.04.2022 in einem gemeinsamen Haushalt; davor bestand eine Beziehung seit Mai 2021. Aufgrund unseres gemeinsamen Lebenswegs und unserer Wertvorstellungen — sowie unserer im November 2025 geborenen Tochter Lea — möchten wir unsere Partnerschaft auf eine vertragliche Basis stellen, ohne in den Stand der Ehe zu treten.
1.
BEGRÜNDUNG UND DAUER DER LEBENSGEMEINSCHAFT
Die Vertragsparteien begründen mit Wirksamkeit ab 15.04.2022 eine Lebensgemeinschaft im Sinne der §§ 1266-1283 ABGB; gemeinsamer Wohnsitz und Haushalt befindet sich an folgender Adresse: Westbahnstraße 22/8, 1070 Wien.

Die Lebensgemeinschaft wird auf unbefristete Zeit begründet. Beide Parteien sind sich der Tatsache bewusst, dass die Lebensgemeinschaft im Gegensatz zur Ehe oder eingetragenen Partnerschaft jederzeit formlos durch einseitige Willenserklärung einer Partei beendet werden kann; einer behördlichen Auflösung bedarf es nicht. Diese Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten während der Lebensgemeinschaft sowie die Folgen einer einvernehmlichen oder einseitigen Beendigung.
2.
BEITRAGSREGELUNG / LAUFENDE KOSTEN
Aufteilung nach Einkommensanteil: Die laufenden Kosten der gemeinsamen Lebensführung werden im Verhältnis der jeweiligen Nettoeinkommen (laufender Durchschnitt der letzten 12 Monate) getragen — Partner/in A trägt aktuell 55 %, Partner/in B trägt 45 %. Bei wesentlicher Änderung der Einkommen wird das Verhältnis halbjährlich neu berechnet.

Beiträge zur gemeinsamen Lebensführung sind nicht rückforderbar; sie werden insbesondere bei einer späteren Trennung weder als Darlehen noch als Aufwendungen verrechnet (§ 1041 ABGB-Analogie für gemeinschaftliche Beiträge unter Lebensgefährt/innen). Etwas anderes gilt für ausdrücklich darlehensweise gewährte Beträge sowie für die in dieser Vereinbarung näher bezeichneten Anschaffungen.
3.
GEMEINSAME ANSCHAFFUNGEN UND EIGENTUMSVERHÄLTNISSE
Belegbasiert: Eigentum richtet sich nach der Rechnung — die rechnungsausstellende Person ist Eigentümer/in. Beide Parteien verpflichten sich, eine fortlaufende Inventarliste zu führen mit Datum, Anschaffungspreis, finanzierender Partei und Rechnungsbeleg.

Die Parteien verpflichten sich, bei größeren Anschaffungen (ab EUR 1.000) eine schriftliche Vereinbarung über die Eigentumsverhältnisse — Alleineigentum, Miteigentum, oder Eigentum unter Auflage — zu treffen. Diese Vereinbarung wird der vorliegenden Lebensgemeinschaftsvereinbarung als Annex beigefügt.

Zusätzliche Detailbestimmungen: Inventarliste wird halbjährlich (jeweils zum 30.06. und 31.12.) gemeinsam aktualisiert; aufbewahrt im gemeinsamen Cloud-Ordner. Möbelstücke über EUR 500: Miteigentum 50:50, sofern nicht ausdrücklich Schenkung dokumentiert ist.
4.
GEMEINSAMES KONTO
Gemeinsames „Oder-Konto": Die Parteien führen ein gemeinsames Bankkonto, über das jede/r Partner/in eigenständig und unabhängig verfügen kann. Beide haften gesamtschuldnerisch für etwaige Überziehungen (Solidarhaftung). Auf das Konto werden monatlich vereinbarte Beträge zur Bestreitung der gemeinsamen Lebensführung eingezahlt.

Bei Beendigung der Lebensgemeinschaft wird das Restguthaben auf einem etwaigen gemeinsamen Konto im Verhältnis der über die letzten 12 Monate eingezahlten Beträge aufgeteilt. Können die Einzahlungen nicht eindeutig zugeordnet werden, gilt eine 50:50-Aufteilung.

Zusätzliche Bestimmungen: Gemeinsames Oder-Konto bei der Erste Bank (AT12 2011 1822 5234 5678); monatliche Einzahlungen Sandra EUR 1.500 / Florian EUR 1.200. Verfügung von beiden Parteien einzeln.
5.
GEMEINSAME WOHNUNG
Beide Parteien sind als Hauptmieter/innen im Mietvertrag eingetragen. Beide haften gegenüber dem/der Vermieter/in solidarisch für Mietzins, Betriebskosten und Schäden. Bei Beendigung der Lebensgemeinschaft scheidet eine Partei einvernehmlich aus dem Mietvertrag aus; eine Übernahme bedarf der Zustimmung des/der Vermieter/in.

Hinweis § 14 MRG (Eintrittsrecht Lebensgefährt/in): Nach 3 Jahren gemeinsamem Haushalt steht dem/der überlebenden Partner/in im Todesfall sowie unter bestimmten Umständen bei Trennung ein zwingendes Eintrittsrecht in den Hauptmietvertrag zu. Dieses Recht kann nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden (§ 14 MRG ist relativ zwingend zugunsten des/der Lebensgefährt/in).
6.
GEMEINSAME TIERHALTUNG
Die Parteien führen einen oder mehrere Haushaltstiere im gemeinsamen Haushalt. Bei Beendigung der Lebensgemeinschaft erhält das Tier jene Partei, die nachweislich die Hauptbezugsperson des Tieres darstellt — gemessen an Pflege, Tierarztkosten, Erziehung und Beziehung. Hilfsweise einvernehmliche Lösung; ist eine Einigung nicht möglich, entscheidet das Wohl des Tieres unter Hinzuziehung eines Tierarztes/einer Tierärztin.

Konkrete Vereinbarung: Hund „Bella" (Border Collie, geb. 12.06.2024, Chip Nr. 9847..., Tierärztin Dr. Maria Fink, 1070 Wien). Hauptbezugsperson Sandra (Spaziergänge, Tierarzttermine, Erziehung). Bei Trennung: Bella bleibt bei Sandra; Florian erhält Besuchsrecht jeden 2. Sonntag.

Hinweis: Tiere sind in Österreich nach § 285a ABGB keine Sachen mehr und genießen rechtlichen Sonderstatus — die Aufteilung folgt nicht stur den vermögensrechtlichen Eigentumsregeln.
7.
GEMEINSAME KINDER
Obsorge. Die Parteien sind sich bewusst, dass nach § 167 Abs 1 ABGB bei nicht-verheirateten Eltern die Obsorge zunächst allein der Mutter zusteht. Eine gemeinsame Obsorge kann durch Vereinbarung beim Standesamt oder durch gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden. Die Parteien streben — soweit dem Kindeswohl entsprechend — die gemeinsame Obsorge an.

Konkrete Vereinbarung: Gemeinsame Obsorge wurde am 12.11.2025 beim Standesamt Wien-Mitte für unsere Tochter Lea (geb. 03.11.2025) erklärt. Beide Elternteile teilen sich Erziehung, Aufenthaltsbestimmung und Vermögensvertretung gleichberechtigt.

Familienname. Nach § 165 ABGB erhält ein nichteheliches Kind den Familiennamen der Mutter — abweichend kann durch gemeinsame Erklärung beim Standesamt der Familienname des Vaters oder ein Doppelname bestimmt werden. Vereinbarung: Pichler-Huber (Doppelname; Erklärung beim Standesamt am 12.11.2025).

Unterhalt. Der Unterhaltsanspruch von Kindern gegenüber beiden Elternteilen besteht unabhängig von der Lebensgemeinschaft kraft Gesetzes (§§ 231, 232 ABGB iVm Rsp); er wird durch diese Vereinbarung nicht berührt.

Weitere Bestimmungen: Bei einer eventuellen späteren Trennung: hauptsächlicher Aufenthalt der Tochter bei jenem Elternteil, der über die geeignetere Wohnsituation in Wien verfügt — bei Gleichstand: Aufteilung 50:50 (paritätisches Wechselmodell). Vater zahlt Unterhalt nach Regelbedarfssätzen plus 20 %, solange Sandra in Karenz; danach nach Einkommensverhältnis.
8.
BEENDIGUNG DER LEBENSGEMEINSCHAFT
Die Lebensgemeinschaft kann jederzeit durch einseitige formlose Erklärung einer Partei beendet werden. Eine schriftliche Erklärung wird empfohlen, ist aber nicht Wirksamkeitsvoraussetzung. Mit Beendigung der Lebensgemeinschaft finden — soweit hier vereinbart — folgende Aufteilungs- und Abwicklungsregeln Anwendung:

(a) Anschaffungen: nach Eigentumsregelung Klausel 3;
(b) Wohnung: nach Klausel 5 (§ 14 MRG bleibt unberührt!);
(c) Gemeinsame Konten: nach Klausel 4;
(d) Schulden und Verbindlichkeiten: jede Partei haftet für eigene Verbindlichkeiten; gemeinsame Verbindlichkeiten werden im Innenverhältnis 50:50 oder nach den dokumentierten Anteilen aufgeteilt — solange nicht eine Partei für eine konkrete Verbindlichkeit nachweislich allein wirtschaftlich profitiert hat.

Spezifische Trennungsregelung: Die Parteien versuchen bei einer Trennung zunächst eine einvernehmliche Aufteilung binnen 8 Wochen mittels Inventarliste; bei Streitigkeiten wird zwingend zunächst eine Mediation in Anspruch genommen, bevor das ordentliche Gericht angerufen wird. Wohnung: Florian zieht binnen 6 Monaten aus, Sandra übernimmt allein den Mietvertrag und zahlt Florian EUR 8.000 als Abstandszahlung für anteilige Renovierungsarbeiten 2023.

Wichtiger Hinweis: Da die Bestimmungen der §§ 81-95 EheG (Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens) NICHT auf die Lebensgemeinschaft anwendbar sind, kommt der vertraglichen Regelung — insbesondere der Beweisbarkeit der Eigentumsverhältnisse — entscheidende Bedeutung zu. Es wird empfohlen, eine fortlaufende Inventarliste zu führen.
9.
ERBRECHT — TESTAMENT EMPFOHLEN
Die Parteien sind sich ausdrücklich bewusst, dass Lebensgefährt/innen nach österreichischem Recht kein gesetzliches Erbrecht haben (§§ 727 ff. ABGB). Beim Tod eines/einer Partner/in ohne Testament erbt der/die hinterbliebene Partner/in NICHTS; das gesamte Vermögen geht an die nächsten gesetzlichen Erben (Kinder, Eltern, Geschwister).

Zur Absicherung ist die Errichtung eines Testaments (§§ 565-599 ABGB) — entweder eigenhändig (§ 578 ABGB: vollständig handschriftlich + Unterschrift) oder fremdhändig (§ 579 ABGB: drei Zeugen) — dringend empfohlen.

Beide Parteien haben ein Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig bedacht haben. Details: Beide eigenhändigen Testamente vom 01.05.2026 (vor Vertragsschluss): gegenseitige Erbeinsetzung als Universalerbe; Pflichtteilsrecht der Tochter Lea bleibt unberührt; hinterlegt im Österreichischen Zentralen Testamentsregister bei Notariat Mag. Stefan Gruber, Salzburg.

Hinweis Pflichtteilsrecht. Auch bei Errichtung eines Testaments bleibt das gesetzliche Pflichtteilsrecht (§§ 757 ff. ABGB) der Nachkommen und (Ehe-)Gatt/innen unberührt — Lebensgefährt/innen sind nicht pflichtteilsberechtigt.
10.
VORSORGEVOLLMACHT UND PATIENTENVERFÜGUNG
Die Parteien sind sich bewusst, dass Lebensgefährt/innen nicht kraft Gesetzes vertretungsbefugt sind, wenn ein/e Partner/in entscheidungsunfähig wird (Krankheit, Unfall, Demenz). Anders als bei Ehegatt/innen (§ 284e ABGB — gesetzliche Erwachsenenvertretung) besteht keine automatische Vertretungsbefugnis.

Zur Absicherung ist die Errichtung einer Vorsorgevollmacht (§§ 268-271 ABGB) sowie ggf. einer Patientenverfügung (§§ 284b-j ABGB iVm PatVG) dringend empfohlen. Beide Parteien können sich gegenseitig zu Vorsorgebevollmächtigten bestellen — die Errichtung erfolgt vor einem/einer Notar/in, Rechtsanwält/in, Patientenanwaltschaft oder gerichtlich.

Beide Parteien haben Vorsorgevollmachten gegenseitig errichtet, eingetragen im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV).

Konkrete Bestimmungen: Errichtung beim Notariat Gruber, Salzburg, am 01.05.2026; Eintragung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV); Vermögensvertretung nur für Geschäfte bis EUR 50.000 — größere Geschäfte erfordern zusätzlich Zustimmung von Sandras Schwester Mag. Lisa Pichler.
11.
SCHENKUNGSMELDUNG (§ 121A BAO)
Die Parteien beachten, dass Schenkungen unter Lebensgefährt/innen nicht im Familienverband erfolgen — entsprechend gilt die niedrigere Meldegrenze von EUR 15.000 in 5 Jahren (für Nicht-Verwandte; im Familienverband: EUR 50.000 nach § 121a BAO). Schenkungen oberhalb dieser Grenze sind binnen 3 Monaten dem zuständigen Finanzamt zu melden.

Bei größeren Vermögensübertragungen — insbesondere bei Wohnung, Auto, Ersparnisse — ist eine ordnungsgemäße steuerliche Behandlung sicherzustellen, allenfalls in Kombination mit einem Schenkungsvertrag (§§ 938 ff. ABGB; Notariatsakt bei nicht wirklicher Übergabe nach § 943 ABGB).
12.
ANFANGSVERMÖGEN (BEWEISFUNKTION)
Zur Beweissicherung im Falle einer späteren Trennung bestätigen die Parteien folgendes Anfangsvermögen bei Beginn der Lebensgemeinschaft:

Partner/in A — Mag. Sandra Pichler:
Sparbuch Erste Bank AT12... EUR 35.000 (Stand 01.05.2026); Wertpapierdepot Erste Bank Depot Nr. ...678 EUR 28.500; PKW Audi A3 Sportback (Bj 2022, KZ W-12345 X) Wert ca. EUR 22.000; Wohnungseinrichtung schätzungsweise EUR 12.000 (Inventarliste Anlage 1); Smartphone iPhone 14 Pro EUR 850; private Pensionsversicherung Wiener Städtische, Polizze 9876, Rückkaufswert EUR 8.500.

Partner/in B — Florian Huber:
Girokonto BAWAG AT34... EUR 8.200; Bausparvertrag Wüstenrot, Vertrag 1234567 Aktivstand EUR 14.800; PKW VW Polo (Bj 2018, KZ W-67890 Y) Wert ca. EUR 9.000; Buchsammlung (Fachliteratur Software Engineering) ca. 240 Bände schätzungsweise EUR 3.500; MacBook Pro 16" 2024 EUR 2.800; Hobbyausrüstung Mountainbike + Klettergurt ca. EUR 4.500.

Diese Aufstellung dient ausschließlich der Beweissicherung bei Trennung — Vermögenswerte aus dieser Liste verbleiben jedenfalls im Alleineigentum des/der jeweiligen Partner/in. Wertsteigerungen während der Lebensgemeinschaft folgen den Regeln dieser Vereinbarung.
13.
AUFTEILUNGSMECHANISMUS / MEDIATION
Bei Streitigkeiten über die Aufteilung nach Beendigung der Lebensgemeinschaft verpflichten sich die Parteien zur Durchführung folgendes Mechanismus, bevor ein ordentliches Gericht angerufen wird:

(a) Aufnahme einer Mediation nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG) bei einem/einer eingetragenen Mediator/in (vereinbart: Dr. Beate Wagner, eingetragene Mediatorin, 1010 Wien (oder andere von beiden Seiten akzeptierte eingetragene Mediator/in nach ZivMediatG));
(b) Mindestdauer der Mediation: 3 Sitzungen über mindestens 8 Wochen;
(c) Kostenteilung der Mediation 50:50;
(d) Vertraulichkeit der Mediationsinhalte (§ 22 ZivMediatG).

Erst nach erfolglosem Mediations-/Schiedsverfahren steht der ordentliche Rechtsweg offen.
14.
FREIWILLIGE UNTERHALTSREGELUNG
Wichtiger Hinweis: Anders als zwischen Ehegatt/innen (§§ 66-73, 94 EheG) besteht zwischen Lebensgefährt/innen kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch — weder während noch nach Beendigung der Lebensgemeinschaft. Eine freiwillige Unterhaltsvereinbarung ist aber zulässig und im Folgenden geregelt:

Während Sandras Karenzzeit (geplant 11/2025 bis 11/2027) trägt Florian die laufenden Lebenshaltungskosten zur Gänze und stellt zusätzlich monatlich EUR 500 zur freien Verfügung an Sandra bereit. Nach Ende der Karenz: Übergang in die normale Beitragsregelung (55:45). Bei späterer Trennung während der Karenzzeit: Florian zahlt nachvertraglichen Unterhalt EUR 800 monatlich für 12 Monate.

Rechtliche Einordnung: Diese freiwillige Unterhaltsleistung gilt als Schenkung bzw. als Schuldverhältnis sui generis auf Vertragsgrundlage. Im Trennungsfall endet die Verpflichtung — sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart — mit der Beendigung der Lebensgemeinschaft. Bei vereinbartem nachvertraglichem Unterhalt ist eine zeitliche oder betragsmäßige Begrenzung empfohlen.
15.
STERBEFALL — VORSORGE UND BEGRÄBNISWILLE
Im Sterbefall eines/einer Partner/in regeln die Parteien:

(a) Begräbniswille: Die Parteien sind einander gegenseitig in Bezug auf Bestattungsart und Begräbnisort vertretungsbefugt — soweit kein gesetzlicher Erbe einer Bestimmung widerspricht;
(b) Lebensversicherungs-Begünstigung: Beide Parteien verpflichten sich, einander als Begünstigte in eigenen Lebens-/Risikoversicherungen einzusetzen — eine Begünstigung wirkt unabhängig vom Erbrecht direkt;
(c) ASVG/Hinterbliebenenpension: Lebensgefährt/innen haben keinen Anspruch auf Witwen/Witwerpension nach ASVG (anders als Ehegatt/innen!) — die Parteien planen entsprechend eigene Vorsorge;
(d) Mietrecht (§ 14 MRG): Eintrittsrecht des/der überlebenden Partner/in nach 3 J. gemeinsamem Haushalt bleibt zwingend gewahrt.

Konkrete Bestimmungen: Lebensversicherungen jeweils EUR 200.000 (Wiener Städtische) mit gegenseitiger Begünstigung. Begräbniswille: Sandra bevorzugt Feuerbestattung mit Urnenbeisetzung am Zentralfriedhof Wien Tor 1; Florian wünscht Erdbestattung am Friedhof seiner Heimatgemeinde St. Pölten. Beide Wünsche sind im Bestattungsverzeichnis ihrer Hausärztin hinterlegt.
16.
ASVG-MITVERSICHERUNG (§ 123 ASVG)
Lebensgefährt/innen können nach § 123 Abs 7b ASVG bei der Krankenversicherung des/der erwerbstätigen Partner/in mitversichert werden, wenn die Lebensgemeinschaft mindestens 10 Monate vor Eintritt eines Versicherungsfalls bereits gemeinsamer Haushalt bestand, oder wenn ein gemeinsames Kind versorgt wird.

Status: Mitversicherung wird beantragt, sobald die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Bei der ÖGK ist die Mitversicherung formgebunden zu beantragen; eine Bestätigung der Lebensgemeinschaft (Meldezettel + diese Vereinbarung) wird verlangt.
17.
GEMEINSAMER KREDIT / SOLIDARHAFTUNG
Die Parteien haben gemeinschaftlich folgende Kreditverpflichtungen aufgenommen:

Konsumkredit Erste Bank Konto-Nr. 234567890 für Wohnungsausstattung 2023, Aufnahmebetrag EUR 25.000, Restschuld zum 01.05.2026 ca. EUR 18.500, Laufzeit bis 12/2030. Tilgungsbeitrag intern 50:50; bei Trennung verbindliche Schuldnerwechsel-Verhandlung mit Bank binnen 3 Monaten.

Außenverhältnis (Bank): Beide Parteien haften solidarisch nach §§ 891 ff. ABGB — die Bank kann die volle Forderung von einer Partei verlangen.

Innenverhältnis (zwischen Partnern): Im Innenverhältnis erfolgt die Aufteilung im Verhältnis der jeweiligen wirtschaftlichen Begünstigung; ist diese nicht eindeutig bestimmbar, gilt 50:50.

Bei Trennung verpflichten sich die Parteien, gemeinsam mit der Bank eine Schuldnerwechsel-Vereinbarung oder eine vollständige Tilgung anzustreben — eine bloße Innenausgleichung schützt nicht vor der außenwirtschaftlichen Solidarhaftung.
18.
ZUSÄTZLICHE VEREINBARUNGEN
Patientenverfügung verbindlich nach §§ 284b-j ABGB beim Hausarzt Dr. Müller, 1070 Wien, hinterlegt. Wechselseitige Notfallkontakte (Telefonnummern, E-Mail, alternative Adressen) führend in der gemeinsamen App „1Password" gespeichert. Vereinbarung über Konflikt-Lösungsritual: bei akuten Streitigkeiten 24-Stunden-Pause vor weiterer Kommunikation.
19.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(a) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam, ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt (§ 879 ABGB). An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

(b) Schriftformklausel: Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 884 ABGB). Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.

(c) Anwendbares Recht: Auf diesen Vertrag findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung; die kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen werden — mit Ausnahme zwingender Bestimmungen — ausgeschlossen.

(d) Gerichtsstand: Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Bezirksgericht Innere Stadt Wien (Marc-Aurel-Straße 8, 1010 Wien) (§ 104 JN), soweit nicht zwingende Verbrauchergerichtsstände (§ 14 KSchG) entgegenstehen.

(e) Ausfertigungen: Dieser Vertrag wird in zwei (2) gleichlautenden Ausfertigungen erstellt, wovon jede Vertragspartei eine erhält.

(f) Empfehlung notarielle Beurkundung: Eine notarielle Beurkundung dieses Vertrags wird zur Beweissicherung empfohlen, ist aber nicht Wirksamkeitsvoraussetzung.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung am angegebenen Datum unterzeichnet.
PARTNER/IN A
Mag. Sandra Pichler
Wien, 01.05.2026
Datum: ____________________
PARTNER/IN B
Florian Huber
Wien, 01.05.2026
Datum: ____________________

Was ist eine Lebensgemeinschaftsvereinbarung in Österreich?

Eine Lebensgemeinschaftsvereinbarung ist ein privatrechtlicher Vertrag, mit dem zwei nicht miteinander verheiratete Personen — die in Österreich gemeinsam in einer eheähnlichen Beziehung leben — die rechtlichen, wirtschaftlichen und vermögensrechtlichen Konsequenzen ihrer Partnerschaft regeln. Seit der Gleichstellungsreform 2019 gibt es in Österreich keine Eingetragene Partnerschaft mehr — sie wurde mit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare in dieser aufgegangen. Die Lebensgemeinschaft ist daher die einzige nicht-eheliche Partnerschaftsform und im österreichischen ABGB nur bruchstückhaft geregelt (§§ 1266–1283 ABGB).

Die Lebensgemeinschaft unterscheidet sich rechtlich grundlegend von der Ehe — und das ist der zentrale Grund, warum eine vertragliche Regelung in Österreich dringend empfohlen wird. Lebensgefährt/innen haben in Österreich KEINEN gesetzlichen Erbanspruch (Testament zwingend!), KEINEN gesetzlichen Unterhaltsanspruch nach Trennung, KEIN automatisches Vertretungsrecht im Krankheitsfall (Vorsorgevollmacht separat erforderlich), KEINE automatische Aufteilung des Vermögens nach §§ 81–95 EheG (gilt nur für Ehegatten!) und nur eingeschränkten Schutz im Wohnrecht (§ 14 MRG: Eintrittsrecht erst nach drei Jahren gemeinsamem Haushalt). Lediglich die Mitversicherung nach § 123 ASVG ist nach zehn Jahren gemeinsamen Haushalts vorgesehen. Wer in Österreich auf eine vertragliche Regelung verzichtet, riskiert im Trennungs- oder Sterbefall den vollständigen Verlust der Vermögensbeteiligung.

Die Vertragsfreiheit nach § 859 ABGB erlaubt den Lebensgefährt/innen in Österreich, sehr weitgehende vertragliche Regelungen zu treffen — vom Aufteilungsmechanismus über Unterhaltsversprechen bis zur Vorsorge für den Sterbefall. Wichtig zu wissen: Eine Lebensgemeinschaftsvereinbarung in Österreich ersetzt aber weder das Testament (das im österreichischen Erbrecht zwingend ist, da Lebensgefährt/innen keine gesetzlichen Erben sind) noch die Vorsorgevollmacht nach §§ 260 ff. ABGB. Die drei Instrumente — Lebensgemeinschaftsvereinbarung, Testament, Vorsorgevollmacht — bilden zusammen das Gesamtpaket der Absicherung in Österreich. Bei Liegenschaften und größeren Schenkungen ist ergänzend die Anzeigepflicht nach § 121a BAO (ab EUR 50.000 bei nahen Angehörigen, EUR 15.000 bei sonstigen) zu beachten.

Was diese Vorlage enthält

Die Doxuno-Lebensgemeinschaftsvereinbarung-Vorlage für Österreich deckt alle wesentlichen Schutzthemen ab und schließt die in der österreichischen Rechtsordnung verbliebenen Lücken durch klare vertragliche Regelung.

Partner A und Partner B

Vollständige Identifikation beider Lebensgefährt/innen in Österreich — Name, Geburtsdatum, Adresse, Sozialversicherungsnummer und Beruf.

Beginn und gemeinsamer Wohnsitz

Genaue Festlegung des Beginns der Lebensgemeinschaft und des gemeinsamen Wohnsitzes in Österreich — relevant für § 14 MRG und § 123 ASVG.

Vermögensverhältnisse zu Vertragsbeginn

Aufstellung der eingebrachten Vermögenswerte beider Partner — Liegenschaften, Konten, Wertpapiere, Fahrzeuge, Hausrat — mit individueller Zuordnung.

Aufteilung im Trennungsfall

Klare vertragliche Regelung der Aufteilung — denn §§ 81–95 EheG gelten in Österreich nicht für Lebensgemeinschaften! Ohne Vertrag droht ungeschützte Trennung.

Wohnrecht (§ 14 MRG)

Regelung zum Hauptmietrecht und zum Eintrittsrecht des/der überlebenden Lebensgefährt/in nach drei Jahren gemeinsamem Haushalt in Österreich.

Gemeinsame Kredite & Solidarhaftung

Regelung der gemeinsamen Kreditverbindlichkeiten — Rückzahlung, Innenverhältnis, Haftungsausgleich nach §§ 891–896 ABGB.

Unterhaltsvereinbarung (Expert)

Freiwillige Unterhaltsregelung für den Trennungsfall — denn Lebensgefährt/innen haben in Österreich keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch!

Mitversicherung § 123 ASVG

Hinweise zur ASVG-Mitversicherung des/der Lebensgefährt/in nach 10 Jahren gemeinsamen Haushalts — ein zentrales Instrument in Österreich.

Vorsorgevollmacht-Querverweis

Verweis auf die separat zu errichtende Vorsorgevollmacht nach §§ 260 ff. ABGB — Lebensgefährt/innen haben in Österreich kein gesetzliches Vertretungsrecht.

Testament-Empfehlung

Klarer Hinweis auf die Notwendigkeit eines Testaments — denn Lebensgefährt/innen haben in Österreich KEINEN gesetzlichen Erbanspruch nach §§ 727 ff. ABGB.

Familienname der Kinder

Regelung des Familiennamens gemeinsamer Kinder nach § 165 ABGB — in Österreich anders als bei Verheirateten zu treffen.

Schiedsklausel & Mediation

Optionale Streitschlichtung durch Mediation oder Schiedsverfahren in Österreich — Vorsorge für den Trennungsfall ohne Bezirksgericht-Verfahren.

So erstellen Sie Ihre Lebensgemeinschaftsvereinbarung für Österreich

In fünf strukturierten Schritten zu einer rechtssicheren österreichischen Lebensgemeinschaftsvereinbarung — die Lücken der gesetzlichen Regelung schließend.

  1. 1

    Beide Partner und gemeinsamen Wohnsitz erfassen

    Geben Sie die vollständigen Personendaten beider Lebensgefährt/innen ein — Name, Geburtsdatum, Adresse in Österreich, österreichische Sozialversicherungsnummer und Beruf. Bestimmen Sie den Beginn der Lebensgemeinschaft und den gemeinsamen Wohnsitz präzise; diese Angaben sind später für § 14 MRG (Mietrechts-Eintrittsrecht), § 123 ASVG (Mitversicherung nach 10 J.) und allfällige Beweisfragen vor österreichischen Gerichten relevant.

  2. 2

    Vermögensverhältnisse aufstellen

    Erstellen Sie eine genaue Aufstellung der eingebrachten Vermögenswerte beider Partner — Liegenschaften, Konten, Wertpapiere, Fahrzeuge, Hausrat. Die individuelle Zuordnung ist im österreichischen Trennungsfall entscheidend, da §§ 81–95 EheG (gesetzliche Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens) NICHT auf Lebensgemeinschaften anwendbar sind. Bei Liegenschafts-Eintragungen empfiehlt sich eine Querkontrolle mit dem österreichischen Grundbuch.

  3. 3

    Aufteilung und Streitschlichtung regeln

    Vereinbaren Sie, wie die Vermögenswerte im Falle der Trennung aufgeteilt werden — mehrere Modelle sind in Österreich zulässig: Eigenständigkeit (jede/r behält Eigenes), proportionale Beteiligung, Festbetrag-Ausgleichszahlung. Empfehlenswert ist eine Mediations- oder Schiedsklausel — sie vermeidet im Streitfall ein Bezirksgericht-Verfahren in Österreich und beschleunigt die Auseinandersetzung erheblich.

  4. 4

    Sterbefall-Vorsorge antizipieren

    Da Lebensgefährt/innen in Österreich KEINEN gesetzlichen Erbanspruch haben (anders als Ehegatten nach § 744 ABGB), ist ein Testament zwingend erforderlich. Da sie auch KEIN automatisches Vertretungsrecht im Krankheitsfall haben, ist eine Vorsorgevollmacht nach §§ 260 ff. ABGB separat zu errichten. Die Lebensgemeinschaftsvereinbarung verweist klar auf beide Instrumente und empfiehlt deren parallele Errichtung beim selben österreichischen Notar.

  5. 5

    Optionale Klauseln aktivieren

    Aktivieren Sie nach Bedarf die Unterhaltsvereinbarung (in Österreich freiwillig — Lebensgefährt/innen haben keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch!), die Solidarhaftungs-Regelung bei gemeinsamen Krediten, die Familiennamensregelung für Kinder nach § 165 ABGB sowie die internationale Rechtswahl nach EU-Trennungsverordnung 1259/2010. Bei größeren Vermögenszuwendungen ist die Anzeige nach § 121a BAO zu beachten.

Rechtliche Hinweise für Österreich

Die Lebensgemeinschaft ist in Österreich nur bruchstückhaft im ABGB geregelt — eine sorgfältige vertragliche Ausgestaltung schließt die Lücken und ist die einzige verlässliche Absicherung für nicht-eheliche Partner.

Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Notar in Österreich. Bei Liegenschaften ist die notarielle Errichtung dringend zu empfehlen.

Geprüft für österreichisches Recht

Lebensgemeinschaft vs. Ehe — fundamentale Unterschiede in Österreich

Im österreichischen Recht stehen Lebensgefährt/innen und Ehegatten in fundamental unterschiedlichen Rechtspositionen. Die Ehe schützt nach §§ 81–95 EheG umfassend — Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens, Unterhalt nach §§ 66–73 EheG, Witwenpension, gesetzliches Erbrecht nach § 744 ABGB. Die Lebensgemeinschaft hingegen ist im ABGB nur in den §§ 1266–1283 bruchstückhaft erwähnt; es gibt KEINE gesetzliche Aufteilung, KEINEN gesetzlichen Unterhaltsanspruch, KEIN gesetzliches Erbrecht. Lediglich punktuelle Schutzbestimmungen — § 14 MRG (Mietrechts-Eintrittsrecht nach 3 Jahren gemeinsamem Haushalt) und § 123 ASVG (Mitversicherung nach 10 Jahren gemeinsamen Haushalts in Österreich) — gleichen ein Mindestmaß aus. Die vertragliche Regelung ist daher in Österreich keine Option, sondern Notwendigkeit.

Vorsorgevollmacht — §§ 260 ff. ABGB

Seit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (2. ErwSchG, in Kraft 2018) ist die Vorsorgevollmacht in Österreich in §§ 260 ff. ABGB umfassend geregelt. Sie ist für Lebensgefährt/innen besonders wichtig, weil sie — anders als Ehegatten — KEIN gesetzliches Vertretungsrecht im Krankheitsfall haben. Ohne Vorsorgevollmacht entscheidet im österreichischen Krankheitsfall nicht die/der Lebensgefährt/in, sondern die nächsten Verwandten oder eine gerichtlich bestellte Erwachsenenvertretung. Die Vorsorgevollmacht ist in Österreich zwar ohne notarielle Form gültig (§ 262 ABGB), die Eintragung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) bei Rechtsanwalts- oder Notariatskammer wird jedoch dringend empfohlen, damit das Dokument im Krankheitsfall aufgefunden wird.

Erbrecht — Testament zwingend

Im österreichischen Erbrecht haben Lebensgefährt/innen KEINEN gesetzlichen Erbanspruch — sie scheinen in der gesetzlichen Erbfolge der §§ 727 ff. ABGB nicht auf. Im Sterbefall einer/eines unverheirateten Lebensgefährt/in ohne Testament fällt der gesamte Nachlass in Österreich an die gesetzlichen Erben (Kinder, Eltern, Geschwister) — die/der Lebensgefährt/in geht leer aus. Diese harte Konsequenz lässt sich nur durch ein Testament nach §§ 552 ff. ABGB abwenden. Möglich ist auch ein Erbvertrag nach § 1247 ABGB; dieser ist allerdings nur zwischen Ehegatten zulässig. Die Lebensgemeinschaftsvereinbarung verweist klar auf die Notwendigkeit eines Testaments — empfehlenswert ist die parallele Errichtung beim selben Notar oder Rechtsanwalt in Österreich.

ASVG-Mitversicherung und § 14 MRG — österreichische Schutzinseln

Trotz der weitgehenden Schutzlosigkeit kennt das österreichische Recht zwei wichtige Schutzinseln für Lebensgefährt/innen. Nach § 123 Abs 8 ASVG ist die kostenlose Mitversicherung des/der Lebensgefährt/in in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich — Voraussetzung ist ein gemeinsamer Haushalt von mindestens zehn Jahren. Nach § 14 Mietrechtsgesetz (MRG) hat die/der überlebende Lebensgefährt/in ein Eintrittsrecht in den Hauptmietvertrag, wenn der gemeinsame Haushalt in Österreich mindestens drei Jahre bestand. Beide Schutzbestimmungen greifen automatisch — eine vertragliche Regelung ist nicht erforderlich, aber eine sorgfältige Dokumentation des Beginns der Lebensgemeinschaft (Ankerpunkt der Lebensgemeinschaftsvereinbarung!) ist im Streitfall entscheidend.

Häufig gestellte Fragen

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