Landesspezifische Rechtsinhalte
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Sichern Sie Ihre nicht-eheliche Partnerschaft in Österreich vertraglich ab — denn ohne Vereinbarung stehen Lebensgefährt/innen im österreichischen Recht weitgehend ungeschützt da. Diese Vorlage regelt nach §§ 1266 ff. ABGB die Vermögensaufteilung, das Wohnrecht (§ 14 MRG), die Mitversicherung nach § 123 ASVG, gemeinsame Kredite, Familienname der Kinder und gibt klare Hinweise auf die für Österreich essenziellen ergänzenden Instrumente Vorsorgevollmacht und Testament — als professionelles PDF in wenigen Minuten herunterladbar.
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Eine Lebensgemeinschaftsvereinbarung ist ein privatrechtlicher Vertrag, mit dem zwei nicht miteinander verheiratete Personen — die in Österreich gemeinsam in einer eheähnlichen Beziehung leben — die rechtlichen, wirtschaftlichen und vermögensrechtlichen Konsequenzen ihrer Partnerschaft regeln. Seit der Gleichstellungsreform 2019 gibt es in Österreich keine Eingetragene Partnerschaft mehr — sie wurde mit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare in dieser aufgegangen. Die Lebensgemeinschaft ist daher die einzige nicht-eheliche Partnerschaftsform und im österreichischen ABGB nur bruchstückhaft geregelt (§§ 1266–1283 ABGB).
Die Lebensgemeinschaft unterscheidet sich rechtlich grundlegend von der Ehe — und das ist der zentrale Grund, warum eine vertragliche Regelung in Österreich dringend empfohlen wird. Lebensgefährt/innen haben in Österreich KEINEN gesetzlichen Erbanspruch (Testament zwingend!), KEINEN gesetzlichen Unterhaltsanspruch nach Trennung, KEIN automatisches Vertretungsrecht im Krankheitsfall (Vorsorgevollmacht separat erforderlich), KEINE automatische Aufteilung des Vermögens nach §§ 81–95 EheG (gilt nur für Ehegatten!) und nur eingeschränkten Schutz im Wohnrecht (§ 14 MRG: Eintrittsrecht erst nach drei Jahren gemeinsamem Haushalt). Lediglich die Mitversicherung nach § 123 ASVG ist nach zehn Jahren gemeinsamen Haushalts vorgesehen. Wer in Österreich auf eine vertragliche Regelung verzichtet, riskiert im Trennungs- oder Sterbefall den vollständigen Verlust der Vermögensbeteiligung.
Die Vertragsfreiheit nach § 859 ABGB erlaubt den Lebensgefährt/innen in Österreich, sehr weitgehende vertragliche Regelungen zu treffen — vom Aufteilungsmechanismus über Unterhaltsversprechen bis zur Vorsorge für den Sterbefall. Wichtig zu wissen: Eine Lebensgemeinschaftsvereinbarung in Österreich ersetzt aber weder das Testament (das im österreichischen Erbrecht zwingend ist, da Lebensgefährt/innen keine gesetzlichen Erben sind) noch die Vorsorgevollmacht nach §§ 260 ff. ABGB. Die drei Instrumente — Lebensgemeinschaftsvereinbarung, Testament, Vorsorgevollmacht — bilden zusammen das Gesamtpaket der Absicherung in Österreich. Bei Liegenschaften und größeren Schenkungen ist ergänzend die Anzeigepflicht nach § 121a BAO (ab EUR 50.000 bei nahen Angehörigen, EUR 15.000 bei sonstigen) zu beachten.
Die Doxuno-Lebensgemeinschaftsvereinbarung-Vorlage für Österreich deckt alle wesentlichen Schutzthemen ab und schließt die in der österreichischen Rechtsordnung verbliebenen Lücken durch klare vertragliche Regelung.
Vollständige Identifikation beider Lebensgefährt/innen in Österreich — Name, Geburtsdatum, Adresse, Sozialversicherungsnummer und Beruf.
Genaue Festlegung des Beginns der Lebensgemeinschaft und des gemeinsamen Wohnsitzes in Österreich — relevant für § 14 MRG und § 123 ASVG.
Aufstellung der eingebrachten Vermögenswerte beider Partner — Liegenschaften, Konten, Wertpapiere, Fahrzeuge, Hausrat — mit individueller Zuordnung.
Klare vertragliche Regelung der Aufteilung — denn §§ 81–95 EheG gelten in Österreich nicht für Lebensgemeinschaften! Ohne Vertrag droht ungeschützte Trennung.
Regelung zum Hauptmietrecht und zum Eintrittsrecht des/der überlebenden Lebensgefährt/in nach drei Jahren gemeinsamem Haushalt in Österreich.
Regelung der gemeinsamen Kreditverbindlichkeiten — Rückzahlung, Innenverhältnis, Haftungsausgleich nach §§ 891–896 ABGB.
Freiwillige Unterhaltsregelung für den Trennungsfall — denn Lebensgefährt/innen haben in Österreich keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch!
Hinweise zur ASVG-Mitversicherung des/der Lebensgefährt/in nach 10 Jahren gemeinsamen Haushalts — ein zentrales Instrument in Österreich.
Verweis auf die separat zu errichtende Vorsorgevollmacht nach §§ 260 ff. ABGB — Lebensgefährt/innen haben in Österreich kein gesetzliches Vertretungsrecht.
Klarer Hinweis auf die Notwendigkeit eines Testaments — denn Lebensgefährt/innen haben in Österreich KEINEN gesetzlichen Erbanspruch nach §§ 727 ff. ABGB.
Regelung des Familiennamens gemeinsamer Kinder nach § 165 ABGB — in Österreich anders als bei Verheirateten zu treffen.
Optionale Streitschlichtung durch Mediation oder Schiedsverfahren in Österreich — Vorsorge für den Trennungsfall ohne Bezirksgericht-Verfahren.
In fünf strukturierten Schritten zu einer rechtssicheren österreichischen Lebensgemeinschaftsvereinbarung — die Lücken der gesetzlichen Regelung schließend.
Geben Sie die vollständigen Personendaten beider Lebensgefährt/innen ein — Name, Geburtsdatum, Adresse in Österreich, österreichische Sozialversicherungsnummer und Beruf. Bestimmen Sie den Beginn der Lebensgemeinschaft und den gemeinsamen Wohnsitz präzise; diese Angaben sind später für § 14 MRG (Mietrechts-Eintrittsrecht), § 123 ASVG (Mitversicherung nach 10 J.) und allfällige Beweisfragen vor österreichischen Gerichten relevant.
Erstellen Sie eine genaue Aufstellung der eingebrachten Vermögenswerte beider Partner — Liegenschaften, Konten, Wertpapiere, Fahrzeuge, Hausrat. Die individuelle Zuordnung ist im österreichischen Trennungsfall entscheidend, da §§ 81–95 EheG (gesetzliche Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens) NICHT auf Lebensgemeinschaften anwendbar sind. Bei Liegenschafts-Eintragungen empfiehlt sich eine Querkontrolle mit dem österreichischen Grundbuch.
Vereinbaren Sie, wie die Vermögenswerte im Falle der Trennung aufgeteilt werden — mehrere Modelle sind in Österreich zulässig: Eigenständigkeit (jede/r behält Eigenes), proportionale Beteiligung, Festbetrag-Ausgleichszahlung. Empfehlenswert ist eine Mediations- oder Schiedsklausel — sie vermeidet im Streitfall ein Bezirksgericht-Verfahren in Österreich und beschleunigt die Auseinandersetzung erheblich.
Da Lebensgefährt/innen in Österreich KEINEN gesetzlichen Erbanspruch haben (anders als Ehegatten nach § 744 ABGB), ist ein Testament zwingend erforderlich. Da sie auch KEIN automatisches Vertretungsrecht im Krankheitsfall haben, ist eine Vorsorgevollmacht nach §§ 260 ff. ABGB separat zu errichten. Die Lebensgemeinschaftsvereinbarung verweist klar auf beide Instrumente und empfiehlt deren parallele Errichtung beim selben österreichischen Notar.
Aktivieren Sie nach Bedarf die Unterhaltsvereinbarung (in Österreich freiwillig — Lebensgefährt/innen haben keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch!), die Solidarhaftungs-Regelung bei gemeinsamen Krediten, die Familiennamensregelung für Kinder nach § 165 ABGB sowie die internationale Rechtswahl nach EU-Trennungsverordnung 1259/2010. Bei größeren Vermögenszuwendungen ist die Anzeige nach § 121a BAO zu beachten.
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Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.
Die Lebensgemeinschaft ist in Österreich nur bruchstückhaft im ABGB geregelt — eine sorgfältige vertragliche Ausgestaltung schließt die Lücken und ist die einzige verlässliche Absicherung für nicht-eheliche Partner.
Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Notar in Österreich. Bei Liegenschaften ist die notarielle Errichtung dringend zu empfehlen.
Geprüft für österreichisches Recht
Im österreichischen Recht stehen Lebensgefährt/innen und Ehegatten in fundamental unterschiedlichen Rechtspositionen. Die Ehe schützt nach §§ 81–95 EheG umfassend — Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens, Unterhalt nach §§ 66–73 EheG, Witwenpension, gesetzliches Erbrecht nach § 744 ABGB. Die Lebensgemeinschaft hingegen ist im ABGB nur in den §§ 1266–1283 bruchstückhaft erwähnt; es gibt KEINE gesetzliche Aufteilung, KEINEN gesetzlichen Unterhaltsanspruch, KEIN gesetzliches Erbrecht. Lediglich punktuelle Schutzbestimmungen — § 14 MRG (Mietrechts-Eintrittsrecht nach 3 Jahren gemeinsamem Haushalt) und § 123 ASVG (Mitversicherung nach 10 Jahren gemeinsamen Haushalts in Österreich) — gleichen ein Mindestmaß aus. Die vertragliche Regelung ist daher in Österreich keine Option, sondern Notwendigkeit.
Seit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (2. ErwSchG, in Kraft 2018) ist die Vorsorgevollmacht in Österreich in §§ 260 ff. ABGB umfassend geregelt. Sie ist für Lebensgefährt/innen besonders wichtig, weil sie — anders als Ehegatten — KEIN gesetzliches Vertretungsrecht im Krankheitsfall haben. Ohne Vorsorgevollmacht entscheidet im österreichischen Krankheitsfall nicht die/der Lebensgefährt/in, sondern die nächsten Verwandten oder eine gerichtlich bestellte Erwachsenenvertretung. Die Vorsorgevollmacht ist in Österreich zwar ohne notarielle Form gültig (§ 262 ABGB), die Eintragung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) bei Rechtsanwalts- oder Notariatskammer wird jedoch dringend empfohlen, damit das Dokument im Krankheitsfall aufgefunden wird.
Im österreichischen Erbrecht haben Lebensgefährt/innen KEINEN gesetzlichen Erbanspruch — sie scheinen in der gesetzlichen Erbfolge der §§ 727 ff. ABGB nicht auf. Im Sterbefall einer/eines unverheirateten Lebensgefährt/in ohne Testament fällt der gesamte Nachlass in Österreich an die gesetzlichen Erben (Kinder, Eltern, Geschwister) — die/der Lebensgefährt/in geht leer aus. Diese harte Konsequenz lässt sich nur durch ein Testament nach §§ 552 ff. ABGB abwenden. Möglich ist auch ein Erbvertrag nach § 1247 ABGB; dieser ist allerdings nur zwischen Ehegatten zulässig. Die Lebensgemeinschaftsvereinbarung verweist klar auf die Notwendigkeit eines Testaments — empfehlenswert ist die parallele Errichtung beim selben Notar oder Rechtsanwalt in Österreich.
Trotz der weitgehenden Schutzlosigkeit kennt das österreichische Recht zwei wichtige Schutzinseln für Lebensgefährt/innen. Nach § 123 Abs 8 ASVG ist die kostenlose Mitversicherung des/der Lebensgefährt/in in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich — Voraussetzung ist ein gemeinsamer Haushalt von mindestens zehn Jahren. Nach § 14 Mietrechtsgesetz (MRG) hat die/der überlebende Lebensgefährt/in ein Eintrittsrecht in den Hauptmietvertrag, wenn der gemeinsame Haushalt in Österreich mindestens drei Jahre bestand. Beide Schutzbestimmungen greifen automatisch — eine vertragliche Regelung ist nicht erforderlich, aber eine sorgfältige Dokumentation des Beginns der Lebensgemeinschaft (Ankerpunkt der Lebensgemeinschaftsvereinbarung!) ist im Streitfall entscheidend.
Laden Sie Ihre rechtssichere Lebensgemeinschaftsvereinbarung nach §§ 1266 ff. ABGB als professionelles PDF herunter — mit Vermögensaufstellung, Aufteilungsregelung, Querverweis auf Vorsorgevollmacht und klarer Testament-Empfehlung. In Österreich essenziell, da Lebensgefährt/innen ohne Vertrag weitgehend ungeschützt sind.
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