Landesspezifische Rechtsinhalte
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Erstellen Sie eine rechtssichere Eigenkündigung nach österreichischem Recht (§ 20 Abs 2 AngG). Die Vorlage berücksichtigt die einmonatige Kündigungsfrist zum Monatsende, die AMS-Sperrfrist bei Selbstkündigung sowie Ansprüche auf Dienstzeugnis und Abfertigung. Für Österreich konzipiert — als PDF herunterladen.
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Die Arbeitnehmerkündigung (Eigenkündigung) ist die einseitige Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstnehmer unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist. In Österreich regelt § 20 Abs 2 AngG die Kündigung durch Angestellte: Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum letzten Tag des Kalendermonats. Kürzere Fristen können im Arbeitsvertrag vereinbart werden, nicht aber längere als die des Dienstgebers. Obwohl keine gesetzliche Schriftformverpflichtung besteht, ist die schriftliche Kündigung aus Beweisgründen dringend empfohlen — sie dokumentiert den Zugang und die Einhaltung der Frist.
Österreichische Dienstnehmer, die selbst kündigen, müssen auf die Folgen für das Arbeitslosengeld achten. Das Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) verhängt bei Eigenkündigung ohne wichtigen Grund eine Sperrfrist von in der Regel vier Wochen, in der kein Arbeitslosengeld ausbezahlt wird. Wer nach einer Eigenkündigung möglichst rasch AMS-Leistungen beziehen möchte, sollte sich vor Ausspruch der Kündigung beim AMS informieren, ob ein wichtiger Grund im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vorliegt (z. B. gesundheitliche Gründe, nachweisbarer neuer Arbeitsplatz).
Auch bei Eigenkündigung bleiben dem österreichischen Dienstnehmer zahlreiche Ansprüche erhalten: Das Recht auf ein Dienstzeugnis nach § 1163 ABGB besteht unabhängig von der Beendigungsart. Nicht verbrauchter Urlaub ist durch eine Urlaubsersatzleistung (§ 10 UrlG) abzugelten. Bei der Abfertigung Neu (BMSVG, Eintritte ab 2003) steht dem Dienstnehmer das in der Vorsorgekasse angesammelte Kapital zu. Abfertigung Alt (§§ 23, 23a AngG) fällt bei der Eigenkündigung grundsätzlich nicht an — außer bei Eigenkündigung wegen Heirat/Geburt (§ 23a AngG) oder nachgewiesenem wichtigem Grund. Die Arbeiterkammer Österreich (AK) berät alle Aspekte der Eigenkündigung kostenlos.
Die österreichische Vorlage für die Arbeitnehmerkündigung enthält alle wesentlichen Bestandteile einer wirksamen schriftlichen Eigenkündigung.
Vollständige Angaben zu Dienstnehmer und Dienstgeber sowie Bezug auf den bestehenden Arbeitsvertrag.
Klare und eindeutige Kündigungserklärung mit Angabe des Auflösungsdatums nach § 20 Abs 2 AngG.
Berechnung der einmonatigen Frist zum letzten Kalendermonatstag als Kündigungstermin.
Optionaler Abschnitt für die Angabe des Kündigungsgrundes — z. B. neuer Arbeitsplatz, persönliche Gründe.
Aufforderung zur Ausstellung eines qualifizierten Dienstzeugnisses nach § 1163 ABGB.
Anforderung der Abrechnung von nicht verbrauchtem Urlaub gemäß § 10 UrlG.
Abrechnung von Überstunden, anteiligen Sonderzahlungen und sonstigen offenen Ansprüchen.
Ankündigung der Rückgabe von Firmeneigentum und Zugangskarten am letzten Arbeitstag.
Bereitschaft zur ordnungsgemäßen Übergabe laufender Projekte und Aufgaben.
Persönlicher Hinweis auf die mögliche AMS-Sperrfrist und die frühzeitige Anmeldung beim AMS.
Folgen Sie diesen Schritten, um eine rechtssichere Eigenkündigung nach österreichischem Recht zu erstellen.
Berechnen Sie das Datum, zu dem das Dienstverhältnis endet. Die Kündigungsfrist nach § 20 Abs 2 AngG beträgt einen Monat zum letzten Kalendermonatstag. Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag auf günstigere Regelungen.
Formulieren Sie die Kündigung klar und eindeutig. Geben Sie Ihren Namen, den Dienstgeber, das Dienstverhältnis und das Enddatum an. Eine Begründung ist nicht erforderlich, kann aber bei wichtigem Grund sinnvoll sein.
Erkundigen Sie sich vor Abgabe der Kündigung beim Arbeitsmarktservice Österreich (AMS), ob eine Sperrfrist droht. Bei Eigenkündigung ohne wichtigen Grund gilt in der Regel eine vierwöchige Sperrfrist. Melden Sie sich möglichst früh beim AMS zur Arbeitsuche an.
Übergeben Sie die Kündigung persönlich mit Empfangsbestätigung oder senden Sie sie per eingeschriebenem Brief. Bewahren Sie einen Nachweis über den Zugang auf — dieser ist entscheidend für den Fristbeginn.
Fordern Sie schriftlich Dienstzeugnis, Urlaubsersatzleistung und die Abrechnung aller offenen Ansprüche an. Bereiten Sie eine ordentliche Übergabe laufender Aufgaben vor und geben Sie Firmeneigentum am letzten Arbeitstag zurück.
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Die Eigenkündigung in Österreich hat arbeitsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und praktische Konsequenzen, die Sie kennen sollten.
Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder die Arbeiterkammer in Österreich.
Geprüft für österreichisches Recht
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) sieht bei Eigenkündigung ohne wichtigen Grund eine Sperrfrist beim AMS (Arbeitsmarktservice Österreich) von bis zu vier Wochen vor. In dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld ausbezahlt. Als wichtiger Grund für eine sperrfristfreie Eigenkündigung gilt z. B. ein gesundheitlich unzumutbarer Arbeitsplatz (§ 12 AlVG), ein neuer Arbeitsplatz (mit Nachweis), schwere Pflichtverletzungen des Dienstgebers oder andere vom AMS anerkannte Gründe. Die Arbeiterkammer Österreich (AK) hilft, den richtigen Weg zu wählen.
Bei der Abfertigung Alt (§§ 23, 23a AngG — Eintritte vor 2003) fällt bei Eigenkündigung grundsätzlich kein Abfertigungsanspruch an. Ausnahmen bestehen nach § 23a AngG bei Kündigung aus Anlass von Ehe oder Geburt (innerhalb bestimmter Fristen). Bei der Abfertigung Neu (BMSVG) ist der Anspruch auf das Vorsorgekassenkapital unabhängig vom Auflösungsgrund — dieser Betrag wird auf Wunsch des Dienstnehmers an die nächste Vorsorgekasse übertragen oder ausbezahlt. Österreichische Dienstnehmer sollten das System ihrer Abfertigung kennen, bevor sie kündigen.
Das Recht auf ein Dienstzeugnis nach § 1163 ABGB besteht unabhängig davon, wer die Kündigung ausgesprochen hat. Der Dienstgeber in Österreich ist nach Ende des Dienstverhältnisses zur Ausstellung verpflichtet. Nicht verbrauchter Urlaub ist durch Urlaubsersatzleistung (§ 10 UrlG) abzugelten. Wurde mehr Urlaub verbraucht als erarbeitet, kann der österreichische Dienstgeber einen Abzug vornehmen, wenn der Arbeitsvertrag dies ausdrücklich vorsieht — Vorsicht bei vorausgenommenem Urlaub.
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