Home-Office-Vereinbarung Österreich — Kostenlose Vorlage
Erstellen Sie eine rechtssichere Home-Office- und Telearbeitsvereinbarung nach österreichischem Recht. Die Vorlage stützt sich auf § 2h AVRAG (HomeOffice-Maßnahmenpaket 2021, BGBl I 61/2021), regelt Arbeitsmittel, die steuerfreie Pauschale nach § 26 Z 9 EStG, Versicherungsschutz nach § 175 Abs 1a ASVG, Arbeitszeitaufzeichnung gemäß § 26 AZG sowie Datenschutz nach Art. 32 DSGVO. In wenigen Minuten fertig — als professionelles PDF herunterladen.
Der betriebliche Hauptarbeitsplatz (Büro 3.OG, Getreidegasse 22, 5020 Salzburg) bleibt aufrecht; der/die Arbeitnehmer/in hat dort weiterhin Zugang und kann die betriebliche Infrastruktur nutzen, soweit dies zur Aufgabenerfüllung notwendig oder einvernehmlich gewünscht ist.
Diese Vereinbarung ergänzt — und ersetzt nicht — den zwischen den Parteien bestehenden Dienst-/Arbeitsvertrag. Alle nicht ausdrücklich abweichend geregelten Bedingungen (Funktion, Bezüge, Urlaub, Sozialversicherung, Kündigung) bleiben unverändert in Kraft.
Die Tätigkeit beginnt am 01.06.2026 und gilt auf unbestimmte Zeit.
Hinweis Versicherungsschutz: Die Erbringung von Arbeitsleistungen im Home-Office gilt nach § 175 Abs 1a ASVG als versicherte Tätigkeit (Wegunfall- und Arbeitsunfallschutz), sofern die Tätigkeit regelmäßig im Home-Office erfolgt. Die Anerkennung als regelmäßige Home-Office-Tätigkeit setzt typischerweise mind. 1 Tag pro Woche in einem 4-Wochen-Schnitt voraus.
Während der vereinbarten Arbeitszeit ist der/die Arbeitnehmer/in per Telefon, E-Mail und vereinbartem Kommunikationssystem (Teams/Slack/etc.) erreichbar. Insbesondere zu folgenden Zeiten: Mo-Fr 09:00-12:00 und 13:00-16:00. Eine darüber hinausgehende ständige Erreichbarkeit (Recht auf Nichterreichbarkeit) wird nicht geschuldet.
Arbeitszeitaufzeichnung. Der/die Arbeitnehmer/in zeichnet die im Home-Office geleistete Arbeitszeit gemäß § 26 AZG ordnungsgemäß auf (Beginn, Ende, Pausen). Die Aufzeichnungen werden dem/der Arbeitgeber/in auf Verlangen — spätestens monatlich — zur Kontrolle übermittelt. Eine vereinfachte Aufzeichnung über digitale Zeiterfassungssysteme genügt, sofern sie den Anforderungen des AZG entspricht.
Laptop Lenovo X1 Carbon Gen 11; Bildschirm Dell U2722DE 27"; Tastatur Logitech MX Keys; Maus MX Master 3S; Headset Jabra Evolve 75; Dockingstation; Tasche.
Die Arbeitsmittel verbleiben im Eigentum des/der Arbeitgebers/in und sind bei Beendigung der Vereinbarung zurückzugeben. Wartung, Reparatur und Versicherung trägt der/die Arbeitgeber/in. Eine private Nutzung der Arbeitsmittel ist nur soweit gestattet, als sie die dienstliche Nutzung nicht beeinträchtigt und keine zusätzlichen Sicherheitsrisiken verursacht.
Die Pauschale ist gemäß § 26 Z 9 EStG bis zu EUR 300 jährlich (max. 100 Tage à 3 EUR pro Tag, an dem die Tätigkeit überwiegend von der Wohnung aus erbracht wurde) steuerfrei. Darüber hinausgehende Beträge unterliegen der vollen Lohnsteuer und Sozialversicherungspflicht.
Internet-Aufwandsersatz: Zusätzlich werden die Kosten für die häusliche Internet-Anbindung in Höhe von 30,00 EUR pro Monat ersetzt (anteilig auf den dienstlichen Nutzungsanteil).
Für Sachschäden an überlassenen Arbeitsmitteln im Home-Office (Diebstahl, Beschädigung) wird vom/von der Arbeitgeber/in eine geeignete Inhaltsversicherung abgeschlossen oder der bestehende Versicherungsschutz auf Home-Office-Standorte ausgedehnt. Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des/der Arbeitnehmers/in verursacht werden, sind vom Versicherungsschutz ausgenommen.
(a) ausreichend Tageslicht, blendfreie Beleuchtung;
(b) angemessene Raumtemperatur und Belüftung;
(c) ergonomischer Arbeitsstuhl mit verstellbarer Sitzhöhe und Lehne;
(d) Bildschirm in Augenhöhe, Mindestabstand 50 cm;
(e) ausreichend Platz auf dem Arbeitstisch (Tiefe min. 80 cm, Breite min. 120 cm).
Der/die Arbeitgeber/in stellt — auf Wunsch — Beratung zur ergonomischen Einrichtung des Home-Office-Arbeitsplatzes zur Verfügung. Eine Begehung durch den/die Arbeitgeber/in oder Sicherheitsfachkraft ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des/der Arbeitnehmers/in zulässig (Schutz der Privatsphäre nach § 16 ABGB iVm Art. 8 EMRK).
(a) Verschlüsselung: Festplatten-, E-Mail- und VPN-Verschlüsselung sind aktiv zu nutzen;
(b) Bildschirm- und Aktensicherheit: Bildschirminhalte und Aktenteile dürfen nicht für Unbefugte (Familienmitglieder, Besuch, Reinigungskräfte) sichtbar sein; Bildschirm bei Verlassen des Arbeitsplatzes sperren; Akten in absperrbaren Schränken aufbewahren;
(c) Vertraulichkeitsbereich: Vertrauliche dienstliche Telefonate sind in einem geeigneten Bereich (geschlossener Raum) zu führen;
(d) Datenträger: Externe Datenträger (USB, Festplatten) nur in vom/von der Arbeitgeber/in zugelassener Form verwenden;
(e) Trennung: Private und dienstliche IT-Nutzung sind sauber zu trennen;
(f) Meldepflicht: Datenschutzvorfälle (Verlust, unautorisierter Zugriff) sind unverzüglich nach Art. 33 DSGVO zu melden.
Die Datenschutzpflichten gegenüber Kund/innen, Kolleg/innen und Geschäftspartner/innen nach DSGVO und DSG gelten im Home-Office unverändert. Verstöße können disziplinäre Folgen bis zur Auflösung der Home-Office-Vereinbarung haben.
(a) Arbeitnehmer/in: wesentliche Änderung der häuslichen Wohnverhältnisse, ergonomische Mängel des Arbeitsplatzes, Gesundheitsgefährdung;
(b) Arbeitgeber/in: wesentliche betriebliche Erfordernisse (Reorganisation, neue Aufgabenstellung), wiederholte erhebliche Pflichtverletzung im Home-Office (Erreichbarkeit, Datenschutz, Arbeitsleistung), nicht ausreichende Ausstattung des Home-Office-Arbeitsplatzes.
Die Auflösung berührt das zugrunde liegende Dienst-/Arbeitsverhältnis nicht. Bei Auflösung der Home-Office-Vereinbarung erbringt der/die Arbeitnehmer/in die Arbeitsleistung wieder am betrieblichen Hauptarbeitsplatz nach den ursprünglichen Bedingungen des Dienstvertrags.
Eine einvernehmliche Auflösung ist jederzeit möglich. Bei Auflösung sind sämtliche überlassenen Arbeitsmittel und Geschäftsunterlagen zurückzugeben.
(b) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.
(c) Vorrang Hauptdienstvertrag: Bei Widersprüchen geht der zugrunde liegende Dienst-/Arbeitsvertrag dieser Vereinbarung vor, soweit die Bestimmungen für den/die Arbeitnehmer/in günstiger sind (§ 3 ArbVG).
(d) Gleichbehandlung: Die Gewährung bzw. Verweigerung von Home-Office erfolgt diskriminierungsfrei nach § 3 GlBG; insbesondere darf sie nicht aufgrund von Geschlecht, Alter, Religion, Behinderung, Familienstand oder vergleichbaren Merkmalen erfolgen.
(e) Ausfertigung: Diese Vereinbarung wird in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt; jede Partei erhält ein Original.
Salzburg, 20.05.2026
Was ist eine Home-Office-Vereinbarung in Österreich?
Eine Home-Office-Vereinbarung ist eine schriftliche Ergänzung zum bestehenden Dienst- bzw. Arbeitsvertrag, durch die der/die Arbeitnehmer/in einen Teil der Arbeitsleistung außerhalb der Räumlichkeiten des/der Arbeitgebers/in — typischerweise von zu Hause aus — erbringt. In Österreich ist die rechtliche Grundlage seit 1. April 2021 in § 2h AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, idF HomeOffice-Maßnahmenpaket BGBl I 61/2021) verankert. Schriftform ist gemäß § 2h Abs 1 AVRAG zwingend; mündliche Vereinbarungen zur Telearbeit sind nach österreichischem Recht unzulässig.
Die Vereinbarung unterscheidet zwischen verschiedenen Modellen: regelmäßiges Home-Office an festgelegten Tagen, flexibles Home-Office nach Absprache, vollständig remote (Remote First) oder bedarfsbasierte Lösung. Der/die Arbeitgeber/in stellt nach § 2h Abs 2 AVRAG die für die Arbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel (Laptop, Bildschirm, Headset) kostenlos zur Verfügung — alternativ ist eine BYOD-Lösung mit angemessener Aufwandspauschale möglich. Die monatliche Home-Office-Pauschale ist nach § 26 Z 9 EStG bis EUR 300 pro Jahr steuerfrei (max. 100 Tage à 3 EUR pro Tag); darüber hinaus gehende Beträge unterliegen der vollen Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht.
In Österreich genießen Arbeitnehmer/innen im Home-Office einen erweiterten gesetzlichen Schutz: Nach § 175 Abs 1a ASVG sind Arbeits- und Wegunfälle auch im Home-Office versichert, sofern die Tätigkeit regelmäßig (typischerweise mindestens 1 Tag pro Woche im 4-Wochen-Schnitt) im Home-Office erfolgt. Die Arbeitszeitaufzeichnungspflicht nach § 26 AZG bleibt aufrecht — auch im Home-Office müssen Beginn, Ende und Pausen dokumentiert werden, da österreichische Gerichte und das Arbeitsinspektorat dies streng kontrollieren. Datenschutzrechtlich greifen die Bestimmungen der DSGVO (insbesondere Art. 32 DSGVO zu technischen und organisatorischen Maßnahmen) sowie das österreichische Datenschutzgesetz (DSG); der/die Arbeitgeber/in bleibt Verantwortliche/r und muss die Sicherheit der Datenverarbeitung auch zu Hause gewährleisten.
Was diese Vorlage enthält
Die österreichische Home-Office-Vereinbarung-Vorlage deckt alle nach § 2h AVRAG vorgesehenen Punkte und alle Praxisthemen ab, die in einer modernen Telearbeitsvereinbarung geregelt werden sollten.
Vertragsparteien und Hauptarbeitsplatz
Vollständige Angaben zu Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in, Funktion, betrieblicher Hauptarbeitsplatz und vereinbarte Home-Office-Adresse.
Home-Office-Modell
Wahlweise fixe Tage, flexibles Home-Office nach Absprache, vollständig remote oder bedarfsbasiert — passend zur österreichischen Praxis.
Versicherungsschutz § 175 Abs 1a ASVG
Hinweis auf Wegunfall- und Arbeitsunfallschutz im Home-Office bei regelmäßiger Tätigkeit (mind. 1 Tag/Woche im 4-Wochen-Schnitt).
Arbeitszeit und Erreichbarkeit
Kernzeit, Gleitzeit oder unveränderte Arbeitszeit. Recht auf Nichterreichbarkeit außerhalb der Arbeitszeit, Kommunikationskanäle.
Arbeitszeitaufzeichnung § 26 AZG
Verpflichtende Aufzeichnung von Beginn, Ende und Pausen — auch im Home-Office. Übermittlung an Arbeitgeber/in monatlich.
Arbeitsmittel und Kosten
Wahlmöglichkeit: Arbeitgeber stellt Geräte (§ 2h Abs 2 AVRAG), BYOD oder Mischlösung. Klare Eigentums- und Rückgaberegelungen.
Pauschale § 26 Z 9 EStG
Monatlicher Aufwandsersatz für Strom-, Heizungs- und Raumnutzungskosten. Steuerfrei bis EUR 300/Jahr (100 Tage à 3 EUR).
BYOD-Klausel
Optionale Bedingungen für Bring Your Own Device: Sicherheitsstandards, Trennung dienstlich/privat, Fernlöschung, Versicherung.
Datenschutz nach DSGVO
Technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO, Geheimhaltungspflicht, Zugang Dritter (Familienangehörige) ausgeschlossen.
Ergonomie und Arbeitsplatz
Anforderungen an den häuslichen Arbeitsplatz nach ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG); Mitwirkungspflicht des/der Arbeitnehmers/in.
Auflösung der Vereinbarung
Beendigung der Home-Office-Regelung nach § 2h Abs 4 AVRAG mit 1-Monatsfrist aus wichtigem Grund — beidseits möglich.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Österreichisches Recht, Arbeits- und Sozialgericht (ASG) zuständig, Schriftformerfordernis und Salvatorische Klausel.
So erstellen Sie Ihre Home-Office-Vereinbarung für Österreich
Folgen Sie diesen Schritten, um eine vollständige und § 2h AVRAG-konforme Telearbeitsvereinbarung für österreichische Arbeitnehmer/innen zu erstellen.
- 1
Vertragsparteien und Adressen eintragen
Tragen Sie die Daten von Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in ein, einschließlich der Funktion, des betrieblichen Hauptarbeitsplatzes und der konkreten Home-Office-Adresse. Eine andere Adresse als der Hauptwohnsitz (z.B. Zweitwohnsitz) bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
- 2
Modell, Ausmaß und Versicherungsschutz festlegen
Wählen Sie das Home-Office-Modell (fixe Tage, flexibel, remote, bedarfsbasiert) und die durchschnittliche Anzahl Tage pro Woche. Beachten Sie: Für den Unfallversicherungsschutz nach § 175 Abs 1a ASVG ist in Österreich Regelmäßigkeit (mindestens 1 Tag/Woche) erforderlich.
- 3
Arbeitsmittel und Pauschale klären
Entscheiden Sie, ob der/die Arbeitgeber/in alle Arbeitsmittel stellt (§ 2h Abs 2 AVRAG), eine BYOD-Lösung gewählt wird oder eine Mischlösung gilt. Legen Sie die monatliche Home-Office-Pauschale fest — bis EUR 300 pro Jahr (max. 100 Tage à 3 EUR) ist sie nach § 26 Z 9 EStG steuerfrei.
- 4
Datenschutz, Ergonomie und Erreichbarkeit definieren
Bestimmen Sie Kernzeiten oder Gleitzeit, Erreichbarkeit auf welchen Kanälen, Recht auf Nichterreichbarkeit außerhalb der Arbeitszeit. Aktivieren Sie nach Bedarf BYOD-Klausel mit Sicherheitsstandards, ergonomische Anforderungen und Datenschutz-TOM nach Art. 32 DSGVO.
- 5
Unterzeichnen und Versicherung anpassen
Lassen Sie die Vereinbarung von beiden Parteien unterzeichnen. Informieren Sie die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) und die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) bei Bedarf über die Tätigkeit im Home-Office. Prüfen Sie, ob die bestehende Betriebshaftpflicht- oder Inventarversicherung den häuslichen Arbeitsplatz abdeckt — andernfalls Zusatzversicherung.
Rechtliche Hinweise für Österreich
Die österreichische Home-Office-Regelung wurde 2021 erstmals umfassend gesetzlich verankert und folgt einem eigenständigen Schutzkonzept, das sich von Telearbeitsregelungen anderer Länder deutlich unterscheidet.
Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt in Österreich.
Geprüft für österreichisches Recht
§ 2h AVRAG — HomeOffice-Maßnahmenpaket 2021
Mit dem HomeOffice-Maßnahmenpaket 2021 (BGBl I 61/2021) hat der österreichische Gesetzgeber erstmals umfassende Regelungen zur Telearbeit geschaffen. § 2h AVRAG sieht vor: Schriftform zwingend (Abs 1), Pflicht zur Bereitstellung der digitalen Arbeitsmittel durch den/die Arbeitgeber/in (Abs 2), beidseitige Auflösungsmöglichkeit aus wichtigem Grund mit Frist von einem Monat (Abs 4), Freiwilligkeit auf beiden Seiten. Eine einseitige Anordnung von Home-Office durch den/die Arbeitgeber/in ist in Österreich grundsätzlich unzulässig — auch eine einseitige Verweigerung kann je nach Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) problematisch sein. Streitigkeiten fallen vor dem Arbeits- und Sozialgericht (ASG).
Arbeitsmittel, Aufwandsersatz und Steuerfreiheit
In Österreich besteht eine Pflicht zur Kostenneutralität für den/die Arbeitnehmer/in: Entweder stellt der/die Arbeitgeber/in nach § 2h Abs 2 AVRAG die digitalen Arbeitsmittel zur Verfügung, oder er/sie ersetzt die anteiligen Aufwendungen. Die monatliche Home-Office-Pauschale ist nach § 26 Z 9 EStG bis EUR 300 pro Kalenderjahr steuerfrei — maximal 100 Home-Office-Tage à 3 EUR. Voraussetzung: Die Tätigkeit wurde am betreffenden Tag überwiegend von der Wohnung aus erbracht. Höhere Beträge unterliegen der vollen Lohnsteuer und der Sozialversicherungspflicht. Die Pauschale ist im Lohnzettel (L 16) gesondert auszuweisen.
Versicherungsschutz nach § 175 Abs 1a ASVG
Eine zentrale Errungenschaft der österreichischen Home-Office-Reform ist die Erweiterung des Unfallversicherungsschutzes nach § 175 Abs 1a ASVG: Arbeits- und Wegunfälle im Home-Office sind seit 2021 versichert, sofern die Tätigkeit regelmäßig im Home-Office erfolgt. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) verlangt für die Anerkennung als regelmäßige Home-Office-Tätigkeit typischerweise mindestens 1 Tag pro Woche im 4-Wochen-Schnitt. Wegunfälle innerhalb der Wohnung (z.B. Sturz auf dem Weg zum Kühlschrank in der Pause) sind hingegen kritisch und werden im Einzelfall geprüft. Bei seltener oder unregelmäßiger Home-Office-Tätigkeit kann der Versicherungsschutz ausgeschlossen sein — diese Information ist auch der/dem österreichischen Arbeitnehmer/in transparent zu machen.
Arbeitszeit und DSGVO im Home-Office
Die Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung nach § 26 AZG gilt im Home-Office unverändert — Beginn, Ende und Pausen sind ordnungsgemäß zu dokumentieren. Das österreichische Arbeitsinspektorat kontrolliert die Einhaltung; Verstöße können mit Verwaltungsstrafen geahndet werden. Auf Datenschutzebene bleibt der/die Arbeitgeber/in nach Art. 4 Z 7 DSGVO Verantwortliche/r — er/sie muss durch technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO sicherstellen, dass die Datenverarbeitung auch zu Hause sicher erfolgt: Festplattenverschlüsselung, sichere VPN-Verbindung, Bildschirmsperre, Trennung dienstlich/privat. Verletzungen können vor der österreichischen Datenschutzbehörde (DSB) und in letzter Instanz vor dem Bundesverwaltungsgericht und VwGH ausgetragen werden — mit Bußgeldern bis zu 4 % des Jahresumsatzes (Art. 83 DSGVO).
Häufig gestellte Fragen
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