Landesspezifische Rechtsinhalte
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Erstellen Sie eine rechtssichere Home-Office- und Telearbeitsvereinbarung nach österreichischem Recht. Die Vorlage stützt sich auf § 2h AVRAG (HomeOffice-Maßnahmenpaket 2021, BGBl I 61/2021), regelt Arbeitsmittel, die steuerfreie Pauschale nach § 26 Z 9 EStG, Versicherungsschutz nach § 175 Abs 1a ASVG, Arbeitszeitaufzeichnung gemäß § 26 AZG sowie Datenschutz nach Art. 32 DSGVO. In wenigen Minuten fertig — als professionelles PDF herunterladen.
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Eine Home-Office-Vereinbarung ist eine schriftliche Ergänzung zum bestehenden Dienst- bzw. Arbeitsvertrag, durch die der/die Arbeitnehmer/in einen Teil der Arbeitsleistung außerhalb der Räumlichkeiten des/der Arbeitgebers/in — typischerweise von zu Hause aus — erbringt. In Österreich ist die rechtliche Grundlage seit 1. April 2021 in § 2h AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, idF HomeOffice-Maßnahmenpaket BGBl I 61/2021) verankert. Schriftform ist gemäß § 2h Abs 1 AVRAG zwingend; mündliche Vereinbarungen zur Telearbeit sind nach österreichischem Recht unzulässig.
Die Vereinbarung unterscheidet zwischen verschiedenen Modellen: regelmäßiges Home-Office an festgelegten Tagen, flexibles Home-Office nach Absprache, vollständig remote (Remote First) oder bedarfsbasierte Lösung. Der/die Arbeitgeber/in stellt nach § 2h Abs 2 AVRAG die für die Arbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel (Laptop, Bildschirm, Headset) kostenlos zur Verfügung — alternativ ist eine BYOD-Lösung mit angemessener Aufwandspauschale möglich. Die monatliche Home-Office-Pauschale ist nach § 26 Z 9 EStG bis EUR 300 pro Jahr steuerfrei (max. 100 Tage à 3 EUR pro Tag); darüber hinaus gehende Beträge unterliegen der vollen Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht.
In Österreich genießen Arbeitnehmer/innen im Home-Office einen erweiterten gesetzlichen Schutz: Nach § 175 Abs 1a ASVG sind Arbeits- und Wegunfälle auch im Home-Office versichert, sofern die Tätigkeit regelmäßig (typischerweise mindestens 1 Tag pro Woche im 4-Wochen-Schnitt) im Home-Office erfolgt. Die Arbeitszeitaufzeichnungspflicht nach § 26 AZG bleibt aufrecht — auch im Home-Office müssen Beginn, Ende und Pausen dokumentiert werden, da österreichische Gerichte und das Arbeitsinspektorat dies streng kontrollieren. Datenschutzrechtlich greifen die Bestimmungen der DSGVO (insbesondere Art. 32 DSGVO zu technischen und organisatorischen Maßnahmen) sowie das österreichische Datenschutzgesetz (DSG); der/die Arbeitgeber/in bleibt Verantwortliche/r und muss die Sicherheit der Datenverarbeitung auch zu Hause gewährleisten.
Die österreichische Home-Office-Vereinbarung-Vorlage deckt alle nach § 2h AVRAG vorgesehenen Punkte und alle Praxisthemen ab, die in einer modernen Telearbeitsvereinbarung geregelt werden sollten.
Vollständige Angaben zu Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in, Funktion, betrieblicher Hauptarbeitsplatz und vereinbarte Home-Office-Adresse.
Wahlweise fixe Tage, flexibles Home-Office nach Absprache, vollständig remote oder bedarfsbasiert — passend zur österreichischen Praxis.
Hinweis auf Wegunfall- und Arbeitsunfallschutz im Home-Office bei regelmäßiger Tätigkeit (mind. 1 Tag/Woche im 4-Wochen-Schnitt).
Kernzeit, Gleitzeit oder unveränderte Arbeitszeit. Recht auf Nichterreichbarkeit außerhalb der Arbeitszeit, Kommunikationskanäle.
Verpflichtende Aufzeichnung von Beginn, Ende und Pausen — auch im Home-Office. Übermittlung an Arbeitgeber/in monatlich.
Wahlmöglichkeit: Arbeitgeber stellt Geräte (§ 2h Abs 2 AVRAG), BYOD oder Mischlösung. Klare Eigentums- und Rückgaberegelungen.
Monatlicher Aufwandsersatz für Strom-, Heizungs- und Raumnutzungskosten. Steuerfrei bis EUR 300/Jahr (100 Tage à 3 EUR).
Optionale Bedingungen für Bring Your Own Device: Sicherheitsstandards, Trennung dienstlich/privat, Fernlöschung, Versicherung.
Technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO, Geheimhaltungspflicht, Zugang Dritter (Familienangehörige) ausgeschlossen.
Anforderungen an den häuslichen Arbeitsplatz nach ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG); Mitwirkungspflicht des/der Arbeitnehmers/in.
Beendigung der Home-Office-Regelung nach § 2h Abs 4 AVRAG mit 1-Monatsfrist aus wichtigem Grund — beidseits möglich.
Österreichisches Recht, Arbeits- und Sozialgericht (ASG) zuständig, Schriftformerfordernis und Salvatorische Klausel.
Folgen Sie diesen Schritten, um eine vollständige und § 2h AVRAG-konforme Telearbeitsvereinbarung für österreichische Arbeitnehmer/innen zu erstellen.
Tragen Sie die Daten von Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in ein, einschließlich der Funktion, des betrieblichen Hauptarbeitsplatzes und der konkreten Home-Office-Adresse. Eine andere Adresse als der Hauptwohnsitz (z.B. Zweitwohnsitz) bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
Wählen Sie das Home-Office-Modell (fixe Tage, flexibel, remote, bedarfsbasiert) und die durchschnittliche Anzahl Tage pro Woche. Beachten Sie: Für den Unfallversicherungsschutz nach § 175 Abs 1a ASVG ist in Österreich Regelmäßigkeit (mindestens 1 Tag/Woche) erforderlich.
Entscheiden Sie, ob der/die Arbeitgeber/in alle Arbeitsmittel stellt (§ 2h Abs 2 AVRAG), eine BYOD-Lösung gewählt wird oder eine Mischlösung gilt. Legen Sie die monatliche Home-Office-Pauschale fest — bis EUR 300 pro Jahr (max. 100 Tage à 3 EUR) ist sie nach § 26 Z 9 EStG steuerfrei.
Bestimmen Sie Kernzeiten oder Gleitzeit, Erreichbarkeit auf welchen Kanälen, Recht auf Nichterreichbarkeit außerhalb der Arbeitszeit. Aktivieren Sie nach Bedarf BYOD-Klausel mit Sicherheitsstandards, ergonomische Anforderungen und Datenschutz-TOM nach Art. 32 DSGVO.
Lassen Sie die Vereinbarung von beiden Parteien unterzeichnen. Informieren Sie die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) und die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) bei Bedarf über die Tätigkeit im Home-Office. Prüfen Sie, ob die bestehende Betriebshaftpflicht- oder Inventarversicherung den häuslichen Arbeitsplatz abdeckt — andernfalls Zusatzversicherung.
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Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.
Die österreichische Home-Office-Regelung wurde 2021 erstmals umfassend gesetzlich verankert und folgt einem eigenständigen Schutzkonzept, das sich von Telearbeitsregelungen anderer Länder deutlich unterscheidet.
Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt in Österreich.
Geprüft für österreichisches Recht
Mit dem HomeOffice-Maßnahmenpaket 2021 (BGBl I 61/2021) hat der österreichische Gesetzgeber erstmals umfassende Regelungen zur Telearbeit geschaffen. § 2h AVRAG sieht vor: Schriftform zwingend (Abs 1), Pflicht zur Bereitstellung der digitalen Arbeitsmittel durch den/die Arbeitgeber/in (Abs 2), beidseitige Auflösungsmöglichkeit aus wichtigem Grund mit Frist von einem Monat (Abs 4), Freiwilligkeit auf beiden Seiten. Eine einseitige Anordnung von Home-Office durch den/die Arbeitgeber/in ist in Österreich grundsätzlich unzulässig — auch eine einseitige Verweigerung kann je nach Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) problematisch sein. Streitigkeiten fallen vor dem Arbeits- und Sozialgericht (ASG).
In Österreich besteht eine Pflicht zur Kostenneutralität für den/die Arbeitnehmer/in: Entweder stellt der/die Arbeitgeber/in nach § 2h Abs 2 AVRAG die digitalen Arbeitsmittel zur Verfügung, oder er/sie ersetzt die anteiligen Aufwendungen. Die monatliche Home-Office-Pauschale ist nach § 26 Z 9 EStG bis EUR 300 pro Kalenderjahr steuerfrei — maximal 100 Home-Office-Tage à 3 EUR. Voraussetzung: Die Tätigkeit wurde am betreffenden Tag überwiegend von der Wohnung aus erbracht. Höhere Beträge unterliegen der vollen Lohnsteuer und der Sozialversicherungspflicht. Die Pauschale ist im Lohnzettel (L 16) gesondert auszuweisen.
Eine zentrale Errungenschaft der österreichischen Home-Office-Reform ist die Erweiterung des Unfallversicherungsschutzes nach § 175 Abs 1a ASVG: Arbeits- und Wegunfälle im Home-Office sind seit 2021 versichert, sofern die Tätigkeit regelmäßig im Home-Office erfolgt. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) verlangt für die Anerkennung als regelmäßige Home-Office-Tätigkeit typischerweise mindestens 1 Tag pro Woche im 4-Wochen-Schnitt. Wegunfälle innerhalb der Wohnung (z.B. Sturz auf dem Weg zum Kühlschrank in der Pause) sind hingegen kritisch und werden im Einzelfall geprüft. Bei seltener oder unregelmäßiger Home-Office-Tätigkeit kann der Versicherungsschutz ausgeschlossen sein — diese Information ist auch der/dem österreichischen Arbeitnehmer/in transparent zu machen.
Die Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung nach § 26 AZG gilt im Home-Office unverändert — Beginn, Ende und Pausen sind ordnungsgemäß zu dokumentieren. Das österreichische Arbeitsinspektorat kontrolliert die Einhaltung; Verstöße können mit Verwaltungsstrafen geahndet werden. Auf Datenschutzebene bleibt der/die Arbeitgeber/in nach Art. 4 Z 7 DSGVO Verantwortliche/r — er/sie muss durch technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO sicherstellen, dass die Datenverarbeitung auch zu Hause sicher erfolgt: Festplattenverschlüsselung, sichere VPN-Verbindung, Bildschirmsperre, Trennung dienstlich/privat. Verletzungen können vor der österreichischen Datenschutzbehörde (DSB) und in letzter Instanz vor dem Bundesverwaltungsgericht und VwGH ausgetragen werden — mit Bußgeldern bis zu 4 % des Jahresumsatzes (Art. 83 DSGVO).
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