Handelsvertretervertrag Vorlage für Österreich
Erstellen Sie einen rechtssicheren Handelsvertretervertrag nach österreichischem Recht — auf Grundlage des Handelsvertretergesetzes (HVertrG, BGBl 88/1993). Unsere Vorlage berücksichtigt den zwingenden Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG, die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 21 HVertrG und das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nach § 25 HVertrG vollständig — und ermöglicht es Ihnen, Ihren Vertrag in wenigen Minuten als professionelles PDF herunterzuladen.
Vermittelte Produkte / Dienstleistungen:
Hochwertige Massivholz-Möbel der Marke "Alpenklassik": Esstische, Stühle, Schlafzimmermöbel, Wohnzimmer-Vitrinen sowie Sonderanfertigungen aus österreichischem Lärchenholz und Eiche, gefertigt in Innsbruck. Vermittlungsobjekte sind ausschließlich Originalprodukte der Tiroler Premium Möbel GmbH; Vertrieb über Möbelhandel, Innenarchitekten und Direktverkauf an Endkunden in Premium-Segment.
Branche / Marktsegment: Geschäftskunden und Endverbraucher (B2B + B2C)
Der/die Handelsvertreter/in ist Handelsvertreter im Sinne des § 1 HVertrG: ständig betraut, Geschäfte für einen anderen Unternehmer zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, wobei er/sie diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausübt. Die Geschäfte werden ausschließlich für Rechnung des/der Geschäftsherr/in abgeschlossen.
Vertretungsgebiet: Vorarlberg, Tiroler Oberland (Bezirke Imst, Landeck) und Süddeutschland (Allgäu, Bodenseeraum)
Im vereinbarten Vertretungsgebiet ist der/die Handelsvertreter/in Bezirksvertreter: Provisionsanspruch besteht für sämtliche Geschäfte mit Kunden aus dem Vertretungsgebiet, unabhängig davon, ob der/die Handelsvertreter/in unmittelbar an deren Zustandekommen mitgewirkt hat (§ 8 Abs 2 HVertrG — Bezirksprovision).
Eine Erweiterung oder Einschränkung des Vertretungsgebiets bedarf der schriftlichen Vereinbarung beider Vertragsparteien.
Provisionsbasis: Nettoumsatz (nach Rabatten, Skonti und vor USt.)
Der Provisionsanspruch des/der Handelsvertreter/in entsteht mit Geschäftsabschluss durch den/die Geschäftsherr/in mit dem vermittelten Kunden (§ 9 Abs 1 HVertrG); fällig wird die Provision spätestens am letzten Tag des Folgemonats, in dem die Provision verdient wurde. Die Vorauszahlung von Provisionen ist zulässig, eine endgültige Abrechnung erfolgt zum Ende des Abrechnungszeitraums.
Bei Stornierung, Rückgabe oder Nichterfüllung des Geschäfts durch den Kunden ohne Verschulden des/der Geschäftsherr/in entfällt der Provisionsanspruch entsprechend (§ 11 HVertrG). Der/die Handelsvertreter/in haftet nicht für die Solvenz oder Vertragstreue der vermittelten Kunden, soweit nicht ausnahmsweise eine Delkredereverpflichtung schriftlich vereinbart wird.
Bei Rahmenverträgen mit fortlaufenden Lieferungen entsteht der Provisionsanspruch jeweils mit jeder einzelnen Lieferung / Leistung; bei Folgegeschäften aus dem Wirken des/der Handelsvertreter/in besteht Provisionsanspruch gemäß § 8 HVertrG für die im § 24 HVertrG vorgesehene Frist nach Vertragsende fort.
Die Auszahlung erfolgt 14 Tage netto ab Abrechnungsdatum auf das vom Handelsvertreter genannte Bankkonto. Bei Zahlungsverzug schuldet der/die Geschäftsherr/in Verzugszinsen iHv 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB) sowie pauschalen Mindestschadenersatz iHv 40 EUR (§ 458 UGB).
Dem/der Handelsvertreter/in steht das gesetzliche Bucheinsichtsrecht nach § 16 HVertrG zu: Er/sie kann jederzeit Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen der/des Geschäftsherr/in nehmen, soweit diese den Provisionsanspruch betreffen, und Auszüge anfertigen lassen. Auf Verlangen ist eine vollständige Abrechnung zu erteilen. Verweigert die/der Geschäftsherr/in die Bucheinsicht, kann der/die Handelsvertreter/in nach § 17 HVertrG gerichtliche Auskunft begehren.
• sich um die Vermittlung bzw. den Abschluss von Geschäften ständig und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers (§ 1299 ABGB) zu bemühen — Bemühungspflicht;
• die Interessen der/des Geschäftsherr/in zu wahren und Treuepflichten gemäß § 5 HVertrG einzuhalten;
• alle für die/den Geschäftsherr/in relevanten Marktentwicklungen, Wettbewerbsvorgänge und Kundenwünsche unverzüglich nachweislich mitzuteilen;
• Konkurrenzverbot während des Vertrags: während der Vertragsdauer keine Geschäfte über konkurrierende Produkte oder Dienstleistungen — weder für sich selbst noch für andere — zu vermitteln oder abzuschließen, soweit die/der Geschäftsherr/in nicht ausdrücklich zugestimmt hat (§ 7 HVertrG);
• sämtliche im Rahmen der Tätigkeit erlangten Informationen — insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse iSd § 26b UWG — strikt vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen (§ 6 HVertrG); die Geheimhaltungspflicht überdauert die Beendigung des Vertrags;
• auf Verlangen der/des Geschäftsherr/in regelmäßig über den Stand der Vertretungstätigkeit, Marktbeobachtungen und Kundenkontakte Bericht zu erstatten.
Der/die Handelsvertreter/in ist nicht zur Annahme von Bestellungen oder zum Geschäftsabschluss im Namen der/des Geschäftsherr/in berechtigt, soweit nicht eine ausdrückliche Vollmacht (§ 1002 ABGB) erteilt wurde.
• den/die Handelsvertreter/in aufklärend zu unterstützen: Lieferung von Mustern, Preislisten, Werbematerial, Schulungsunterlagen und Produktinformationen in branchenüblichem Umfang;
• den/die Handelsvertreter/in unverzüglich nachweislich von der Annahme oder Ablehnung der von ihm/ihr vermittelten Geschäfte zu unterrichten (§ 12 HVertrG — Annahmepflicht);
• die/den Handelsvertreter/in unverzüglich von der Nichtausführung eines vermittelten Geschäfts zu informieren (§ 13 HVertrG);
• die vereinbarte Provision sowie allfällige Spesen rechtzeitig und vollständig zu leisten (§ 9 HVertrG);
• den/die Handelsvertreter/in unverzüglich zu informieren, wenn der Geschäftsumfang voraussichtlich erheblich geringer sein wird, als der/die Handelsvertreter/in nach den Umständen erwarten konnte (§ 12 Abs 2 HVertrG);
• die Provisionsabrechnung samt aller dazu erforderlichen Unterlagen ordnungsgemäß zu führen und auf Verlangen Bucheinsicht zu gewähren (§ 16 HVertrG).
Verstößt der/die Geschäftsherr/in gegen Mitteilungs- oder Aufklärungspflichten, kann der/die Handelsvertreter/in Schadenersatz verlangen (§ 1295 ABGB iVm § 12 HVertrG).
Bestandsprovision: Für Geschäfte mit von dem/der Handelsvertreter/in geworbenen Bestandskunden — auch ohne unmittelbare neuerliche Mitwirkung — besteht ein laufender Provisionsanspruch in Höhe der Hälfte der ursprünglichen Provision, solange der Kunde Geschäfte über die vertragsgegenständlichen Produkte tätigt.
Folgegeschäfts-Provision: Für innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsende abgeschlossene Geschäfte mit von dem/der Handelsvertreter/in geworbenen Kunden besteht ein anteiliger Provisionsanspruch nach § 8 HVertrG. Die Höhe richtet sich nach dem Gewicht der vom Handelsvertreter geleisteten Vorbereitungsarbeit (50–100 % der vollen Provision).
Diese erweiterten Provisionsansprüche sind keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften, sondern werden zwischen den Vertragsparteien vereinbart und gelten zusätzlich zu den gesetzlichen Provisionsansprüchen nach §§ 8, 9 HVertrG.
Übersteigen die Vorschüsse über einen Zeitraum von 6 Monaten erheblich die tatsächlich verdienten Provisionen, kann die/der Geschäftsherr/in den Vorschuss-Betrag nach billigem Ermessen anpassen oder einstellen (§ 914 ABGB). Eine Rückforderung bereits geleisteter Vorschüsse erfolgt nur, wenn diese auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen (§ 9 Abs 4 HVertrG analog).
Spesen über 500 EUR pro Position bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der/des Geschäftsherr/in. Reise- und Werbeaufwand für Großkunden-Akquise wird im Einzelfall gesondert vereinbart.
Voraussetzungen (§ 24 Abs 1 HVertrG): Die/Der Geschäftsherr/in hat aus den vom Handelsvertreter geworbenen oder wesentlich erweiterten Geschäftsverbindungen auch nach Beendigung erhebliche Vorteile; die Zahlung eines Ausgleichs entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Provisionsverlusts des/der Handelsvertreter/in.
Höhe (§ 24 Abs 4 HVertrG): Der Ausgleichsanspruch beträgt höchstens eine durchschnittliche Jahresprovision aus den letzten 5 Jahren der Vertragstätigkeit (oder kürzerer tatsächlicher Tätigkeit, sofern weniger als 5 Jahre).
Ausschluss (§ 24 Abs 3 HVertrG): Kein Ausgleichsanspruch besteht bei: (i) Kündigung durch den/die Handelsvertreter/in, ohne dass dies durch ein Verhalten des/der Geschäftsherr/in oder durch Alter / Krankheit veranlasst war; (ii) Kündigung durch die/den Geschäftsherr/in aus wichtigem Grund, das aus dem Verhalten des/der Handelsvertreter/in resultiert; (iii) bei Vertragsübertragung auf einen Nachfolger nach Vereinbarung mit dem/der Handelsvertreter/in.
Geltendmachung (§ 24 Abs 5 HVertrG): Der Ausgleichsanspruch ist binnen 1 Jahr nach Vertragsbeendigung gegenüber dem/der Geschäftsherr/in geltend zu machen; andernfalls verfällt er. Eine Verjährungsklausel zulasten des/der Handelsvertreter/in ist unwirksam.
Karenzentschädigung (zwingend nach § 25 Abs 3 HVertrG): Für die Dauer des Wettbewerbsverbots zahlt die/der Geschäftsherr/in dem/der Handelsvertreter/in eine angemessene Karenzentschädigung iHv 60 % der durchschnittlichen Monatsprovision der letzten 24 Monate pro Monat. Wird die Karenzentschädigung nicht oder nicht in voller Höhe geleistet, ist das Wettbewerbsverbot zwingend unwirksam.
Die Karenzentschädigung ist auch bei Anrechnung anderweitig erworbener Einkünfte des/der Handelsvertreter/in mindestens zur Hälfte zu leisten. Die/Der Handelsvertreter/in muss anderweitige Einkünfte transparent offenlegen.
Bei Verletzung des Wettbewerbsverbots kann die/der Geschäftsherr/in Unterlassung sowie Schadenersatz nach § 1295 ABGB verlangen; eine Konventionalstrafe ist nur insoweit wirksam, als sie nicht zwingenden Schutzbestimmungen zugunsten des/der Handelsvertreter/in widerspricht (§ 1336 Abs 2 ABGB — richterliches Mäßigungsrecht).
Die betroffene Partei zeigt das Ereignis und die voraussichtliche Dauer der jeweils anderen Partei unverzüglich nachweislich an und unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, die Auswirkungen zu mindern. Während des Hindernisses ruhen die Bemühungspflicht und Mindestumsatz-Vereinbarungen des/der Handelsvertreters/in; bereits erworbene Provisionsansprüche bleiben unberührt. Die zwingenden Schutzbestimmungen des HVertrG (insb. § 24 Ausgleichsanspruch) bleiben durch höhere Gewalt unangetastet.
Dauert das Hindernis länger als sechs Monate, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich aufzulösen; § 24 HVertrG bleibt anwendbar. Diese Klausel modifiziert die gesetzliche Regelung der nachträglichen Unmöglichkeit (§ 1447 ABGB) zugunsten einer flexiblen Suspension.
Die Schriftform ist gewahrt durch eigenhändige Unterzeichnung beider Vertragsparteien oder durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 4 Abs 1 SVG iVm Art. 25 eIDAS-VO (VO (EU) 910/2014).
• im 1. Vertragsjahr: 1 Monat;
• ab dem 2. bis Ende des 5. Vertragsjahrs: 2 Monate;
• ab dem 6. Vertragsjahr: 3 Monate;
• ab dem 7. Vertragsjahr: 4 Monate;
• ab dem 8. Vertragsjahr: 5 Monate;
• ab dem 9. Vertragsjahr: 6 Monate (gesetzliche Höchstfrist).
Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist nachweislich zuzustellen. Eine kürzere Kündigungsfrist zugunsten der/des Geschäftsherr/in kann vertraglich nicht wirksam vereinbart werden (§ 27 Abs 1 HVertrG — Schutzbestimmung).
Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 22 HVertrG) ist beiderseits jederzeit ohne Kündigungsfrist möglich. Wichtige Gründe sind insbesondere: erhebliche Vertragsverletzungen trotz nachweislicher Mahnung, Insolvenz, dauerhafte Unmöglichkeit der Leistungserbringung, schwerwiegender Vertrauensbruch.
Bei vorzeitiger Auflösung ohne wichtigen Grund durch eine Vertragspartei besteht ein Schadenersatzanspruch der anderen Partei (§ 23 HVertrG). Der Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG bleibt — soweit dessen Voraussetzungen vorliegen — unberührt.
(b) Anwendbares Recht: Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht. Bei grenzüberschreitenden Konstellationen findet die Rom-I-VO (VO (EG) 593/2008) Anwendung; das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen.
(c) Streitbeilegung und Gerichtsstand: Als ausschließlich zuständiges Gericht für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird — soweit gesetzlich zulässig — das sachlich zuständige Gericht in Innsbruck vereinbart (§ 104 JN). Bei Verbrauchergeschäften gelten zwingend §§ 14 KSchG sowie Art. 17 ff. Brüssel-Ia-VO (VO (EU) 1215/2012); der allgemeine Gerichtsstand des Verbrauchers bleibt unberührt.
(d) Abtretung: Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei (§ 1396 ABGB). Bei Geschäftsherr-seitiger Veräußerung des Unternehmens / der vertragsgegenständlichen Sparte tritt der Erwerber gemäß § 38 UGB unter Vorbehalt der Zustimmung des/der Handelsvertreter/in in den Vertrag ein.
(e) Ausfertigung: Dieser Vertrag wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen erstellt. Jede Vertragspartei erhält ein unterzeichnetes Exemplar.
Was ist ein Handelsvertretervertrag?
Ein Handelsvertretervertrag ist ein Vertrag, durch den sich der/die Handelsvertreter/in als selbständige/r Unternehmer/in verpflichtet, dauerhaft für eine/n andere/n Unternehmer/in (Geschäftsherr/in) Geschäfte zu vermitteln oder in deren/dessen Namen abzuschließen. In Österreich bildet das Handelsvertretergesetz (HVertrG, BGBl 88/1993) die zentrale gesetzliche Grundlage; ergänzend greifen das ABGB (Auftrag und Vollmacht §§ 1002 ff. ABGB) sowie das Unternehmensgesetzbuch (UGB) für unternehmensbezogene Geschäfte. Wesentliches Merkmal ist die Selbständigkeit: Der/die Handelsvertreter/in ist kein/e Dienstnehmer/in, organisatorisch nicht in den Geschäftsherrenbetrieb eingegliedert und gestaltet seine/ihre Tätigkeit eigenverantwortlich.
Handelsvertreterverträge sind in Österreich in nahezu allen Branchen verbreitet — vom Industrievertrieb über den Konsumgüterbereich bis zu Versicherungen und Finanzdienstleistungen. Provisionen werden nach § 8 HVertrG für Geschäfte vergütet, die durch Vermittlung des/der Handelsvertreter/in zustande gekommen sind. Übliche Provisionssätze liegen je nach Branche zwischen 2 % und 15 % des Nettoumsatzes. Die Abrechnung erfolgt nach § 16 HVertrG monatlich oder quartalsweise; der/die Handelsvertreter/in hat Anspruch auf Bucheinsicht zur Überprüfung der Provisionsabrechnung. Folgegeschäfts-Provisionen, Bestandsprovisionen und Inkasso-Provisionen können zusätzlich vereinbart werden.
Das österreichische HVertrG enthält mehrere zwingende Schutzbestimmungen zugunsten des/der Handelsvertreter/in, die nach § 27 Abs 1 HVertrG nicht abdingbar sind. Zentral ist der Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG: Bei Vertragsbeendigung kann der/die Handelsvertreter/in einen Ausgleich von bis zu einer durchschnittlichen Jahresprovision verlangen, sofern die/der Geschäftsherr/in aus den geworbenen oder ausgebauten Kundenbeziehungen weiterhin Vorteile zieht. Die Kündigungsfristen nach § 21 HVertrG sind ebenfalls zwingend gestaffelt (1 Monat im 1. Jahr, 2 Monate ab dem 2. Jahr, bis zu 6 Monate ab dem 9. Jahr). Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach § 25 HVertrG ist nur mit angemessener Karenzentschädigung zulässig und auf maximal 2 Jahre beschränkt. Diese Schutzregelungen unterscheiden das österreichische Recht in wichtigen Details vom deutschen HGB.
Was diese Vorlage enthält
Die Doxuno-Handelsvertretervertrag-Vorlage für Österreich deckt alle zwingenden Bestimmungen des HVertrG sowie die ergänzenden Klauseln aus ABGB und UGB ab.
Vertragsparteien
Vollständige Identifikation von Geschäftsherr und Handelsvertreter mit Firmenbuchnummer (FN), UID (ATU) und österreichischem Sitz.
Selbständigkeit (kein Dienstvertrag)
Klare Abgrenzung zum Dienstverhältnis nach § 1 UGB — eigene Sozialversicherung bei der SVS, keine Weisungsbindung.
Vertretungsart und Gebiet
Wahlweise Allein-, Bezirks- oder Mehrfachvertretung; Vertretungsgebiet (Österreich gesamt, Bundesländer, EU).
Provisionsregelung (§§ 8-9 HVertrG)
Provisionssatz, Bemessungsgrundlage (Nettoumsatz), Provisionsentstehung, Folgegeschäfts- und Bestandsprovisionen.
Abrechnung und Bucheinsicht
Monatliche oder quartalsweise Abrechnung nach § 16 HVertrG, Recht auf Bucheinsicht (§ 16 Abs 2 HVertrG).
Ausgleichsanspruch (§ 24 HVertrG, ZWINGEND)
Zwingender Ausgleichsanspruch bis zu einer durchschnittlichen Jahresprovision der letzten 5 Jahre — nicht abdingbar nach § 27 HVertrG.
Kündigungsfristen (§ 21 HVertrG, ZWINGEND)
Gestaffelte Fristen (1J=1 Mon, 2-5J=2 Mon, 6J=3 Mon, bis 9J=6 Mon Höchstfrist) — verkürzung zulasten Handelsvertreter unwirksam.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot (§ 25 HVertrG)
Maximal 2 Jahre, mit zwingender Karenzentschädigung — Wirksamkeit hängt von angemessener Vergütung ab.
Inkasso-Vollmacht (optional)
Bevollmächtigung zur Forderungseintreibung — Sorgfaltspflicht und gesonderter Provisionsanspruch.
Provisionsvorschuss
Optionale Vorschussregelung mit Verrechnungsmechanismus bei nicht erfüllten Geschäften.
Spesen und Aufwandersatz
Eigentragung Spesen ist gesetzlicher Standard (§ 11 HVertrG); abweichende Vereinbarungen explizit dokumentiert.
Schiedsklausel und Gerichtsstand
Österreichisches Recht (§§ 1, 22 HVertrG), wahlweise ordentliche Gerichte, ZivMediatG-Mediation oder VIAC-Schiedsgericht.
So erstellen Sie Ihren Handelsvertretervertrag
In fünf Schritten zu einem rechtssicheren Handelsvertretervertrag nach österreichischem HVertrG — ohne juristische Vorkenntnisse.
- 1
Parteien und Selbständigkeit dokumentieren
Geben Sie die vollständigen Daten von Geschäftsherr und Handelsvertreter ein (Firmenname, FN, UID-Nummer ATU, Sitz in Österreich). Bestätigen Sie die Selbständigkeit des Handelsvertreters: Anmeldung bei der SVS, eigene UID-Nummer, Gewerbeberechtigung — Voraussetzung für die HVertrG-Anwendbarkeit.
- 2
Vertretungsgebiet und Produktbereich festlegen
Definieren Sie das Vertretungsgebiet (Österreich gesamt, einzelne Bundesländer, EU) und den vertragsgegenständlichen Produkt- oder Branchenbereich. Wählen Sie die Vertretungsart: Alleinvertretung, Bezirksvertretung oder Mehrfachvertretung. Eine zu unscharfe Abgrenzung kann nach österreichischer Rechtsprechung später zu Streit über Provisionsansprüche führen.
- 3
Provisionsregelung konfigurieren
Legen Sie den Provisionssatz fest (üblich in Österreich 2–15 % je nach Branche), die Bemessungsgrundlage (typischerweise Nettoumsatz) und den Abrechnungsrhythmus (monatlich oder quartalsweise nach § 16 HVertrG). Optional: Folgegeschäfts-Provision, Bestandsprovision, Inkasso-Provision oder Provisions-Vorschuss.
- 4
Vertragsende und Wettbewerbsverbot regeln
Wählen Sie Vertragsdauer (befristet/unbefristet). Die Kündigungsfristen nach § 21 HVertrG sind zwingend und werden automatisch eingefügt. Aktivieren Sie optional ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach § 25 HVertrG — beachten Sie dabei die zwingende Karenzentschädigung (mindestens 50 % der durchschnittlichen Monatsprovision).
- 5
Vorschau prüfen und PDF herunterladen
Kontrollieren Sie das fertige Dokument in der Live-Vorschau, laden Sie es als professionelles PDF herunter und lassen Sie es von beiden Vertragsparteien unterzeichnen. In Österreich ist die Schriftform empfohlen, jedoch nicht zwingend — eine qualifizierte elektronische Signatur (eIDAS-VO Art. 25, SVG § 4) ist gleichwertig.
Rechtliche Hinweise für Österreich
Das österreichische HVertrG enthält zentrale Schutzbestimmungen zugunsten des Handelsvertreters, die nicht abdingbar sind und sich teils erheblich vom deutschen Recht unterscheiden.
Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt in Österreich.
Geprüft für österreichisches Recht
Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG (ZWINGEND, nicht abdingbar)
Der Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG ist die zentrale Schutzbestimmung des österreichischen Handelsvertreterrechts. Er steht dem/der Handelsvertreter/in bei Vertragsbeendigung zu, wenn die/der Geschäftsherr/in aus den geworbenen oder ausgebauten Kundenbeziehungen erhebliche Vorteile zieht und die Zahlung der Billigkeit entspricht. Die Höhe ist nach § 24 Abs 4 HVertrG auf eine durchschnittliche Jahresprovision aus den letzten 5 Vertragsjahren beschränkt. Der Anspruch ist nach § 27 HVertrG zwingend und nicht abdingbar — jede vor Vertragsende getroffene Vereinbarung, die ihn ausschließt oder beschränkt, ist in Österreich unwirksam. Geltendmachung muss innerhalb von 1 Jahr nach Vertragsbeendigung erfolgen, ansonsten verfällt der Anspruch (§ 24 Abs 5 HVertrG). Kein Ausgleichsanspruch besteht bei Eigenkündigung des Handelsvertreters ohne Geschäftsherrenverschulden oder bei berechtigter Entlassung wegen schuldhafter Pflichtverletzung.
Kündigungsfristen nach § 21 HVertrG (ZWINGEND gestaffelt)
Bei einem unbefristeten Handelsvertretervertrag in Österreich gelten die zwingend gestaffelten Kündigungsfristen des § 21 HVertrG: im 1. Vertragsjahr 1 Monat, ab dem 2. bis Ende des 5. Vertragsjahrs 2 Monate, ab dem 6. Jahr 3 Monate, ab dem 7. Jahr 4 Monate, ab dem 8. Jahr 5 Monate, ab dem 9. Jahr 6 Monate (Höchstfrist) — jeweils zum Monatsende. Eine Verkürzung dieser Fristen zugunsten der/des Geschäftsherr/in kann vertraglich nicht wirksam vereinbart werden (§ 27 Abs 1 HVertrG). Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist nachweislich zuzustellen. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 22 HVertrG) ist beiderseits jederzeit ohne Frist möglich.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach § 25 HVertrG
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann in Österreich nach § 25 HVertrG vereinbart werden, jedoch nur unter strengen Voraussetzungen: schriftliche Vereinbarung, sachlich (Produktart) und räumlich (Vertretungsgebiet) auf das vertragsgegenständliche begrenzt, Höchstdauer 2 Jahre nach Vertragsende. Zentral ist die zwingende Karenzentschädigung (§ 25 Abs 3 HVertrG): Wird keine angemessene Karenzentschädigung gezahlt, ist das Wettbewerbsverbot unwirksam. Üblich ist eine Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der durchschnittlichen Monatsprovision der letzten 12 Monate. Anderweitige Einkünfte des Handelsvertreters sind anzurechnen, jedoch nur bis zur Hälfte. In Österreich entscheiden bei Streitigkeiten über das Wettbewerbsverbot die ordentlichen Gerichte; die Beweislast für die Angemessenheit der Karenzentschädigung trägt die/der Geschäftsherr/in.
Provisionsabrechnung und Bucheinsicht in Österreich
Nach § 16 HVertrG hat der/die Handelsvertreter/in in Österreich Anspruch auf monatliche oder zumindest quartalsweise Provisionsabrechnung. Die Abrechnung muss die Berechnungsgrundlagen, die abgeschlossenen Geschäfte und die berechnete Provision transparent ausweisen. § 16 Abs 2 HVertrG gewährt dem/der Handelsvertreter/in ein Recht auf Bucheinsicht durch eine/n unabhängige/n Wirtschaftsprüfer/in oder Steuerberater/in (§ 91 WTBG 2017 — Verschwiegenheitspflicht). Bei Verzug der/des Geschäftsherr/in mit der Provisionszahlung gelten in Österreich Verzugszinsen iHv 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB) plus 40 EUR Pauschalersatz (§ 458 UGB). Eine Verfallsklausel zulasten des Handelsvertreters für nicht rechtzeitig geltend gemachte Provisionen ist nach österreichischer Rechtsprechung kritisch zu sehen.
Häufig gestellte Fragen
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