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Franchisevertrag Vorlage für Österreich

Erstellen Sie einen rechtssicheren Franchisevertrag nach österreichischem Recht — auf Grundlage der §§ 859 ff. ABGB, des Markenschutzgesetzes (MSchG), des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und des Kartellgesetzes (KartG, BGBl I 61/2005). Unsere Vorlage berücksichtigt die EU-Vertikal-GVO (VO (EU) 2022/720), das Wettbewerbsrecht und die strenge Sittenwidrigkeitskontrolle nach § 879 ABGB — und ermöglicht es Ihnen, einen vollständigen Franchisevertrag in wenigen Minuten als professionelles PDF herunterzuladen.

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FRANCHISEVERTRAG
Marke Premium Coffee Tirol · Österreich
Vertragsbeginn: 1. September 2026
Laufzeit: 7 Jahre
FRANCHISEGEBER/IN
Tiroler Premium Coffee GmbH
UID: ATU34567812 · FN: FN 345678 b, LG Innsbruck · Maria-Theresien-Straße 24, 6020 Innsbruck · Vertreten durch: Dipl.-Ing. Markus Mayrhofer, Geschäftsführer · E-Mail: franchise@premium-coffee.at · Telefon: +43 512 56 78 90
FRANCHISENEHMER/IN
Salzburger Kaffeebetrieb GmbH
UID: ATU56789012 · FN: FN 567890 c, LG Salzburg · Getreidegasse 23, 5020 Salzburg · Vertreten durch: Mag. Andrea Berger, Geschäftsführerin · E-Mail: office@kaffee-salzburg.at · Telefon: +43 662 87 65 43
Die Vertragsparteien schließen — in Anwendung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit (§§ 859 ff. ABGB) und unter Beachtung von Treu und Glauben (§ 914 ABGB) — den nachstehenden Franchisevertrag. Der/die Franchisegeber/in räumt dem/der Franchisenehmer/in das Recht und die Pflicht zur Nutzung des Franchisesystems unter der Marke Premium Coffee Tirol ein. Der Franchisevertrag ist ein gemischter Dauerschuldvertrag mit Elementen von Lizenzvertrag (Marke, Know-how), Dienstleistungsvertrag (Beratung, Schulung) und Vertriebsvertrag. Der/die Franchisenehmer/in handelt als selbständige/r Unternehmer/in (§ 1 UGB) auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung; ein Dienstverhältnis wird nicht begründet. Beide Parteien erkennen die wettbewerbsrechtlichen Schranken nach KartG und der EU-Vertikal-GVO (VO (EU) 2022/720) an.
1.
GEGENSTAND DES FRANCHISEVERTRAGS
Der/die Franchisegeber/in räumt dem/der Franchisenehmer/in das Recht ein, das nachstehend beschriebene Franchisesystem für die Vertragsdauer am vereinbarten Standort zu nutzen:

Marke und Markenrechte: Nutzung der Marke Premium Coffee Tirol (registriert beim Österreichischen Patentamt, Reg-Nr. AT 123456), einschließlich Logo, Wort-/Bildmarke und damit verbundener Kennzeichenrechte (§§ 1 ff. MSchG, BGBl 260/1970).
Geschäftskonzept: Premium-Coffeeshop-Konzept "Premium Coffee Tirol" mit eigener Rösterei, italienisch-österreichischer Café-Kultur, hochwertigen Kaffeeprodukten (10 Single-Origin-Kaffees, 8 Specialty-Tees, hausgemachte Süßspeisen), saisonalen Snacks und Catering-Service für Events. Standardisierte Filialgestaltung mit modernem alpinem Design (Holzelemente, warme Beleuchtung, regionale Materialien), einheitliches Sortiment, dokumentierte Schulungsstandards und integriertes Treuekarten-System. Position im Premium-Segment mit Preisniveau 15-30 % über Standard-Cafés.
Know-how und Betriebsanleitung: Übermittlung des dokumentierten Geschäfts-Know-hows in Form eines Franchisehandbuchs, das Standardprozesse, Lieferantenliste, Marketingvorgaben, Schulungsmaterial, IT-/POS-System-Anleitung und Qualitätsstandards umfasst. Das Franchisehandbuch ist Bestandteil dieses Vertrags und kann durch den/die Franchisegeber/in einseitig angepasst werden, soweit dies der Fortentwicklung des Systems dient.

Die Marken- und Know-how-Lizenzierung umfasst nicht einen Übergang dieser Rechte; der/die Franchisenehmer/in erhält ein zeitlich beschränktes, nicht-übertragbares Nutzungsrecht. Die Geschäftsgeheimnisse des/der Franchisegeber/in genießen Schutz nach § 26b UWG (BGBl 1923/63).
2.
VERTRAGSGEBIET UND BETRIEBSSTÄTTE
Betriebsstätte: Der/die Franchisenehmer/in betreibt das Franchiseunternehmen ausschließlich am Standort Getreidegasse 23, 5020 Salzburg.
Vertragsgebiet: Stadt Salzburg, PLZ-Bereich 5020-5026, Umkreis 5 km um die Betriebsstätte; weitere Standorte in Salzburg-Stadt nur nach Zustimmung des Franchisegebers.
Exklusivität: Der/die Franchisenehmer/in erhält ein semi-exklusiv: kein weiterer Franchisenehmer im Gebiet; Direktvertrieb des Franchisegebers (z.B. Online-Shop) bleibt zulässig.

Eine Verlegung der Betriebsstätte oder Erweiterung des Vertragsgebiets bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des/der Franchisegeber/in. Die Zustimmung darf nicht treuwidrig verweigert werden, soweit der Standortwechsel keine wirtschaftlich nachteiligen Auswirkungen auf das System oder andere Franchisenehmer hat.

Die Exklusivitätsregelung unterliegt der wettbewerbsrechtlichen Kontrolle nach EU-Vertikal-GVO (VO (EU) 2022/720): Der Marktanteil des/der Franchisegeber/in im relevanten Markt darf 30 % nicht überschreiten; bei Überschreiten greift das Verbot vertikaler Wettbewerbsbeschränkungen nach Art. 101 AEUV iVm § 1 KartG. Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass diese Schwelle nicht überschritten wird.
3.
EINTRITTSGEBÜHR UND LAUFENDE LIZENZGEBÜHREN
Eintrittsgebühr (einmalig): Der/die Franchisenehmer/in zahlt einen einmaligen Eintrittsbeitrag in Höhe von 25 000,00 EUR (zzgl. 20 % USt) bei Vertragsunterzeichnung. Die Eintrittsgebühr deckt die Eingliederung in das Franchisesystem, die initiale Schulung, die Übergabe des Franchisehandbuchs und die Erstauswahl der Betriebsstätte ab. Sie ist auch im Fall der vorzeitigen Beendigung nicht (anteilig) zurückzuerstatten.

Laufende Lizenzgebühr (Royalty): 6 % des Nettoumsatzes pro Abrechnungsperiode, mindestens jedoch 500,00 EUR.
Die Bemessungsgrundlage ist der Nettoumsatz (Umsatz ohne USt, abzüglich Skonti, Rabatte, Stornos und Retouren).

Werbebeitrag: Der/die Franchisenehmer/in leistet einen monatlichen Werbebeitrag iHv 2 % des Nettoumsatzes (zzgl. 20 % USt) in den nationalen Werbefonds des Franchisesystems. Der Werbebeitrag wird ausschließlich für Marketingmaßnahmen zugunsten aller Franchisenehmer verwendet; ein Verwendungsnachweis wird jährlich erstellt und den Franchisenehmern zur Einsicht zur Verfügung gestellt.

Abrechnung: Die laufenden Gebühren werden monatlich, jeweils zum 10. des Folgemonats abgerechnet. Bei Zahlungsverzug schuldet der/die Franchisenehmer/in Verzugszinsen iHv 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 456 UGB sowie pauschalen Mindestschadenersatz iHv 40 EUR (§ 458 UGB).
4.
SCHULUNG UND EINARBEITUNG
Initiale Schulung: Vor Aufnahme des Franchisebetriebs absolviert der/die Franchisenehmer/in (bzw. dessen/deren operativ verantwortliche Mitarbeitende) eine 15-tägige Pflichtschulung am Hauptsitz des/der Franchisegeber/in sowie eine 5-tägige Praxisphase in einem etablierten Franchisestandort. Die Schulung umfasst Geschäftskonzept, Markennutzung, Sortimentskenntnis, IT-/POS-System, Marketingstandards, Qualitätskontrolle und Kundenservice.

Laufende Weiterbildung: Der/die Franchisenehmer/in nimmt verpflichtend an mindestens 2 jährlichen Weiterbildungsveranstaltungen des Franchisesystems teil; die Reisekosten trägt der/die Franchisenehmer/in selbst, Schulungsgebühren werden nicht gesondert verrechnet.

Beratung: Der/die Franchisegeber/in stellt eine zentrale Hotline und einen persönlichen Betreuer (Area Manager) zur Verfügung, der/die regelmäßige Standortbesuche durchführt und bei operativen Fragen unterstützt.

Der/die Franchisenehmer/in verpflichtet sich, das im Rahmen der Schulung erworbene Wissen sowie sämtliche im Franchisehandbuch dokumentierten Standards bei der Geschäftsführung umzusetzen. Verstöße gegen Pflichtstandards berechtigen den/die Franchisegeber/in zur Mahnung und — bei Wiederholung trotz Mahnung — zur außerordentlichen Vertragsauflösung.
5.
BERICHTS- UND BUCHHALTUNGSPFLICHT
Der/die Franchisenehmer/in führt eine ordnungsgemäße Buchhaltung gemäß §§ 189 ff. UGB sowie Aufzeichnungspflicht nach § 132 BAO (Aufbewahrungsfrist 7 Jahre).

Berichtspflichten gegenüber dem/der Franchisegeber/in:
Monatsbericht: Umsatzbericht (gegliedert nach Produktkategorien), Kunden-Frequenz, Mitarbeiter-Stand, besondere Vorkommnisse — Übermittlung jeweils zum 10. des Folgemonats;
Quartalsbericht: Gewinn- und Verlustrechnung, kumulierte KPI-Übersicht, Vergleich zum Wirtschaftsplan;
Jahresabschluss: Übermittlung des testierten Jahresabschlusses binnen 6 Monaten nach Bilanzstichtag;
Lagerbestände, Reklamationen, Kundenzufriedenheit: auf Anfrage des/der Franchisegeber/in.

Die Berichte werden über das vorgegebene IT-System des Franchisesystems übermittelt und unterliegen der Vertraulichkeit nach den allgemeinen Geheimhaltungspflichten dieses Vertrags. Verweigerung oder verspätete Vorlage der Berichte stellt eine erhebliche Vertragsverletzung dar; der/die Franchisegeber/in ist bei wiederholter Verletzung trotz Mahnung zur außerordentlichen Auflösung berechtigt.
6.
QUALITÄTSKONTROLLEN UND PFLICHTSTANDARDS
Der/die Franchisenehmer/in betreibt das Franchiseunternehmen unter Einhaltung sämtlicher im Franchisehandbuch festgelegten Qualitätsstandards, insbesondere:
• einheitliches Erscheinungsbild gemäß CI/CD-Vorgaben (Filial-Layout, Mitarbeiter-Bekleidung, Beschilderung);
• Sortiment und Produktqualität nach Lieferantenliste und Spezifikationen;
• einheitliches Service- und Kundenkommunikationskonzept;
• gleichwertige Öffnungszeiten und Verfügbarkeit;
• Hygienestandards und gesetzliche Pflichten (Lebensmittelrecht, Arbeitsrecht, Sicherheitsvorschriften).

Qualitäts-Audits: Der/die Franchisegeber/in ist berechtigt, mindestens 2× jährlich angekündigte Qualitäts-Audits am Standort des Franchisenehmers durchzuführen — bei Begründung des Verdachts auf erhebliche Qualitätsmängel auch unangekündigt. Die Audits umfassen Sichtkontrolle, Mitarbeiter-Befragung, Sortimentsprüfung und Mystery-Shopping. Der Auditbericht wird dem/der Franchisenehmer/in binnen 14 Tagen übermittelt; festgestellte Mängel sind binnen 30 Tagen zu beheben.

Wiederholte oder gravierende Qualitätsmängel berechtigen den/die Franchisegeber/in zur außerordentlichen Vertragsauflösung (§ 1117 ABGB analog).
7.
MINDESTUMSATZ UND PÖNALE BEI UNTERSCHREITUNG
Der/die Franchisenehmer/in verpflichtet sich, einen Mindest-Nettoumsatz iHv 350 000,00 EUR pro Jahr zu erzielen. Die Mindestumsatzschwelle wird ab dem 13. Vertragsmonat angewendet; im ersten Vertragsjahr gilt sie als Zielwert ohne Pönale (Hochlaufphase).

Pönale bei Unterschreitung: Bei Unterschreitung des Mindestumsatzes um mehr als 20 % zahlt der/die Franchisenehmer/in eine Pönale iHv der Differenz zwischen tatsächlicher und Mindest-Lizenzgebühr; bei wiederholter Unterschreitung in 3 aufeinanderfolgenden Perioden ist der/die Franchisegeber/in zur außerordentlichen Vertragsauflösung mit Frist von 6 Monaten berechtigt.

Eine Anpassung des Mindestumsatzes nach Treu und Glauben (§ 914 ABGB) ist möglich, wenn schwerwiegende, nicht vom/von der Franchisenehmer/in zu vertretende Umstände (z.B. behördlich angeordnete Schließungen, Wegfall der Geschäftsgrundlage) eintreten.
8.
BEZUGSPFLICHT VOM FRANCHISEGEBER
Der/die Franchisenehmer/in verpflichtet sich, die im Franchisehandbuch als zentral bezeichneten Waren und Materialien (Markenartikel, Spezialprodukte, branding-relevantes Material) ausschließlich vom/von der Franchisegeber/in oder von vom/von der Franchisegeber/in zugelassenen Lieferanten zu beziehen. Diese zentrale Bezugspflicht dient der einheitlichen Qualitätssicherung und der Wahrung der Markenidentität.

Für nicht-zentrale Waren (z.B. Frischwaren bei lokaler Verfügbarkeit) ist freier Bezug zulässig, soweit die im Franchisehandbuch festgelegten Qualitäts- und Lieferantenstandards eingehalten werden.

Die Bezugspflicht unterliegt den Schranken des KartG und der EU-Vertikal-GVO (VO (EU) 2022/720): Eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung über das zur Wahrung der Markenidentität Erforderliche hinaus ist unzulässig. Insbesondere darf der Anteil bezugspflichtiger Waren am Gesamteinkauf des/der Franchisenehmer/in im Regelfall 80 % nicht überschreiten (Art. 5 Abs 1 lit a Vertikal-GVO — non-compete obligation).
9.
WETTBEWERBSVERBOT WÄHREND DER VERTRAGSDAUER
Während der gesamten Vertragsdauer darf der/die Franchisenehmer/in weder direkt noch indirekt — auch nicht über verbundene Unternehmen, Familienmitglieder oder Strohmänner — eine im Wettbewerb mit dem Franchisesystem stehende Geschäftstätigkeit betreiben. Insbesondere ist verboten:
• der Betrieb eines konkurrierenden Geschäfts derselben Branche;
• eine wesentliche Beteiligung (über 5 %) an einem Wettbewerbsunternehmen;
• die Mitarbeit in leitender Funktion bei einem Wettbewerber;
• das Anbieten konkurrierender Produkte oder Dienstleistungen unter eigener Marke.

Bei Verletzung des Wettbewerbsverbots ist der/die Franchisegeber/in zur außerordentlichen Vertragsauflösung sowie zur Geltendmachung von Schadenersatz nach § 1295 ABGB und Unterlassung berechtigt. Eine Konventionalstrafe nach § 1336 ABGB kann gesondert vereinbart werden.
10.
INVESTITIONSPLAN UND ERSTAUSSTATTUNG
Der/die Franchisenehmer/in verpflichtet sich zu folgenden Investitionen, die für den Aufbau und Betrieb des Franchisestandorts erforderlich sind:

Initial-Investition: 180 000,00 EUR (zzgl. USt), aufgeschlüsselt nach: Erstausstattung Filiale (Möbel, Beleuchtung, CI-konforme Beschilderung) ca. 40 %; IT-/POS-System inklusive Erstlizenzen ca. 15 %; Renovation/Umbau der Räumlichkeiten ca. 25 %; Erstwarenausstattung ca. 15 %; sonstige Aufwendungen (Genehmigungen, Anwalts- und Beratungskosten) ca. 5 %.

Renovation: Eine grundlegende Renovation und Anpassung an aktuelle CI/CD-Standards erfolgt alle 5 Jahre; die Kosten trägt der/die Franchisenehmer/in.

Nachinvestitionen: Nachinvestitionen (z.B. neue IT-Systeme, Sortimentserweiterungen, Filialvergrößerungen) werden zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich abgestimmt; eine Verpflichtung zur Nachinvestition besteht nur, soweit die Maßnahme zur Wahrung der Marken- und Systemstandards zwingend erforderlich ist und die wirtschaftliche Zumutbarkeit gewahrt bleibt (§ 914 ABGB — Treu und Glauben).

Der/die Franchisegeber/in unterstützt den/die Franchisenehmer/in bei der Auswahl von Lieferanten und der Einholung von Angeboten; die Endkostenkontrolle und Vertragsverhandlung obliegt dem/der Franchisenehmer/in.
11.
ERWEITERTES AUDIT-RECHT
Über die in der Klausel "Qualitätskontrollen" vereinbarten Standard-Audits hinaus räumt der/die Franchisenehmer/in dem/der Franchisegeber/in folgende erweiterte Audit-Rechte ein:
Buchprüfungsrecht: Der/die Franchisegeber/in kann jederzeit Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen des/der Franchisenehmer/in nehmen, soweit diese für die Berechnung der laufenden Lizenzgebühren und Werbebeiträge relevant sind. Die Einsichtnahme erfolgt während der üblichen Geschäftszeiten und nach 7-tägiger Vorankündigung.
IT-System-Audit: Der/die Franchisegeber/in kann zur Verifikation der Umsatzmeldungen Lese-Zugriff auf das POS-System gewähren lassen; sämtliche personenbezogenen Daten werden dabei pseudonymisiert.
Stichprobenartiges Mystery-Shopping: mindestens 4-mal pro Jahr durch externe Auditoren zur Service-Qualitätsprüfung.
Zugangsklausel: Die Mitarbeitenden des/der Franchisegeber/in haben Zutritt zu allen Geschäftsräumen, Lagerräumen und Personalbereichen, soweit dies zur Auditierung erforderlich ist; Sperr- oder Sicherheitsbereiche werden nach den geltenden Vorgaben geöffnet.

Bei wiederholter Verweigerung der Audit-Mitwirkung ist der/die Franchisegeber/in zur außerordentlichen Vertragsauflösung berechtigt. Die Audit-Kosten trägt der/die Franchisegeber/in, sofern keine wesentlichen Verstöße festgestellt werden; bei festgestellten Verstößen sind die Auditkosten dem/der Franchisenehmer/in in Rechnung zu stellen.
12.
BEIDSEITIGE VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT MIT KONVENTIONALSTRAFE
Beide Vertragsparteien verpflichten sich zu strenger gegenseitiger Verschwiegenheit über sämtliche im Rahmen der Vertragsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen — insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse iSd § 26b UWG (Umsetzung Geschäftsgeheimnis-Richtlinie EU 2016/943).

Vertraulich sind insbesondere: das Franchisehandbuch und sämtliche Anhänge; Lieferantenlisten und Konditionen; Rezepturen, Spezifikationen, Produktentwicklungen; Kundenlisten und CRM-Daten; finanzielle Daten und Wirtschaftspläne; Marketing-Strategien; technologische Innovationen.

Konventionalstrafe: Bei jeder vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht — auch nach Vertragsende — schuldet die verletzende Partei der anderen Partei eine Konventionalstrafe iHv 50 000,00 EUR pro Einzelverstoß (§ 1336 ABGB). Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt nach § 1336 Abs 3 ABGB ausdrücklich vorbehalten; das richterliche Mäßigungsrecht nach § 1336 Abs 2 ABGB bleibt unberührt.

Die Verschwiegenheitspflicht gilt zeitlich unbefristet — auch nach Vertragsende — für solche Informationen, die ihren vertraulichen Charakter behalten. Strafrechtliche Tatbestände nach §§ 122-124 StGB (Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen) und § 11 UWG bleiben unberührt.
13.
IT-SYSTEM UND POS-VORGABE
Der/die Franchisenehmer/in verpflichtet sich zur ausschließlichen Nutzung des vom/von der Franchisegeber/in vorgegebenen IT- und POS-Systems. Das System dient:
• einheitlicher Kassenführung und Umsatzerfassung (Grundlage der Lizenzgebührenberechnung);
• zentraler Lagerwirtschaft und Bestellabwicklung;
• Kundenbindungsprogramm (Treuekarten, CRM);
• Reporting und KPI-Übermittlung an die Zentrale.

Die Hardware-Erstausstattung trägt der/die Franchisenehmer/in selbst zu vom/von der Franchisegeber/in vorgegebenen Konditionen; die Software-Lizenzgebühr (jährlich) ist Teil der laufenden Servicepauschale und wird gesondert ausgewiesen. Wartung, Support und Software-Updates erfolgen durch den/die Franchisegeber/in oder einen designierten IT-Dienstleister.

Datenschutz: Da im IT-System personenbezogene Daten (Mitarbeiter, Kunden) verarbeitet werden, ist zwischen Franchisegeber/in (als IT-Dienstleister) und Franchisenehmer/in (als Verantwortlichem) ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO abzuschließen. Soweit Datenflüsse zur Markenführung notwendig sind, kann auch eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO begründet werden.

Eine eigenmächtige Nutzung anderer IT-Systeme — auch parallel — ist untersagt; Verstöße begründen das Recht zur außerordentlichen Vertragsauflösung.
14.
CORPORATE-IDENTITY UND MARKETINGRICHTLINIEN (VERBINDLICH)
Der/die Franchisenehmer/in setzt die Corporate-Identity (CI) und Corporate-Design (CD) Vorgaben des Franchisesystems zwingend um:
Marken- und Logo-Verwendung: ausschließlich nach Vorgaben des Markenhandbuchs (Größe, Farbe, Anbringungsorte); jegliche Anpassung — auch lokal — bedarf vorheriger schriftlicher Genehmigung;
Filial-Layout: Innenausstattung, Beleuchtung, Möbel, Wandfarben nach Standard-Spezifikation; Abweichungen sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung zulässig;
Mitarbeiter-Bekleidung: einheitliche Uniformen oder Identifikationsmerkmale gemäß Mitarbeiter-Handbuch;
Werbematerial: Verwendung ausschließlich der zentral bereitgestellten Marketingmaterialien; lokale Werbung nur nach Vorlage und Freigabe;
Online-Auftritt: Lokale Webseiten und Social-Media-Profile werden zentral durch das Franchisesystem verwaltet oder unterliegen verbindlichen Layout- und Inhaltsrichtlinien;
Kundenkommunikation: einheitliche Sprach-Tonalität, E-Mail-Signaturen, Kundenformulare.

Verstöße gegen CI/CD-Vorgaben — etwa eigenmächtige Logo-Anpassungen, abweichende Filial-Gestaltung oder unautorisierte Werbung — sind nach 14-tägiger Mahnung zu beseitigen; bei Wiederholung droht außerordentliche Vertragsauflösung. Schadenersatz für die Beseitigung CI-widriger Maßnahmen geht zu Lasten des/der Franchisenehmer/in (§ 1295 ABGB iVm § 1313a ABGB).
15.
STRATEGIC-VETO BEI STANDORTWECHSEL
Eine Verlegung der Betriebsstätte oder Eröffnung weiterer Standorte durch den/die Franchisenehmer/in bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des/der Franchisegeber/in. Der/die Franchisegeber/in hat ein Strategic-Veto-Recht, wenn:
• der neue Standort wirtschaftliche Nachteile für andere Franchisenehmer im selben oder benachbarten Vertragsgebiet befürchten lässt;
• die Markenpositionierung am neuen Standort nicht mit der Systemstrategie vereinbar ist (z.B. ungeeignete Lage, fehlende Zielgruppe);
• ein direkter Wettbewerb mit dem etablierten Filialnetz oder online verkaufsfördernden Maßnahmen entstehen würde;
• eine Beeinträchtigung der CI/CD-Standards aufgrund baulicher Gegebenheiten zu erwarten ist.

Das Veto ist binnen 30 Tagen ab schriftlichem Antrag des/der Franchisenehmer/in unter Angabe der konkreten Gründe zu erklären; mangels fristgerechter Antwort gilt der Antrag als genehmigt. Eine treuwidrige Verweigerung der Zustimmung ist unzulässig (§ 914 ABGB).

Bei eigenmächtigem Standortwechsel oder Eröffnung weiterer Standorte ohne Zustimmung ist der/die Franchisegeber/in zur außerordentlichen Vertragsauflösung sowie zur Geltendmachung von Schadenersatz berechtigt.
16.
PRE-EMPTION-RIGHT BEI VERKAUF DES FRANCHISEBETRIEBS
Beabsichtigt der/die Franchisenehmer/in, den Franchisebetrieb (oder wesentliche Teile davon) zu verkaufen — gleichgültig, ob als Asset Deal oder Share Deal — räumt er/sie dem/der Franchisegeber/in ein Vorkaufsrecht (Pre-Emption-Right) ein.

Verfahren: Der/die Franchisenehmer/in informiert den/die Franchisegeber/in schriftlich über das geplante Verkaufsangebot, einschließlich Kaufpreis, Zahlungsmodalität und Angaben zum Erwerber. Der/die Franchisegeber/in hat 60 Tage Zeit, das Vorkaufsrecht zu denselben Bedingungen wie der Erstkäufer auszuüben. Bei Ausübung tritt der/die Franchisegeber/in als Erwerber an die Stelle des Erstkäufers.

Verzichtet der/die Franchisegeber/in oder lässt er/sie die Frist verstreichen, kann der/die Franchisenehmer/in zu denselben Bedingungen an den ursprünglichen Erwerber verkaufen. Eine Veränderung der Verkaufskonditionen zugunsten des Erstkäufers macht eine erneute Pre-Emption-Anfrage erforderlich.

Übertragung des Franchise: Auch im Fall des Verkaufs an einen Dritten bedarf der Eintritt des Erwerbers in den Franchisevertrag der ausdrücklichen Zustimmung des/der Franchisegeber/in. Der Erwerber muss die Eignungsanforderungen des Franchisesystems erfüllen (kaufmännische Erfahrung, Bonität, Schulungsbereitschaft).
17.
ESG-COMPLIANCE
Der/die Franchisenehmer/in verpflichtet sich, die ESG-Standards (Environmental, Social, Governance) des Franchisesystems einzuhalten:
Environmental: Einsatz nachhaltiger Materialien, Energieeffizienz (LED-Beleuchtung, energieeffiziente Geräte), Abfallvermeidung und -recycling, soweit branchenspezifisch relevant;
Social: Einhaltung sämtlicher arbeitsrechtlicher Vorschriften (AngG, ASVG, GlBG), faire Bezahlung über Kollektivvertragsmindeststandard, Diversität und Inklusion, Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit auch bei Subunternehmern;
Governance: Anti-Korruptions-Verhalten, transparente Geschäftsführung, Compliance mit Steuer- und Berichtspflichten;
Lieferketten: Sicherstellung, dass auch Subunternehmer und Lieferanten ESG-Mindeststandards einhalten (Sorgfaltspflichten in der Lieferkette).

Bei wesentlichen ESG-Verstößen — insbesondere bei medialer Berichterstattung über Missstände am Franchisestandort — ist der/die Franchisegeber/in zur sofortigen Anordnung von Korrekturmaßnahmen sowie — bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen — zur außerordentlichen Vertragsauflösung berechtigt. Die Vertragsparteien überprüfen die ESG-Compliance gemeinsam mindestens jährlich.
18.
DATENSCHUTZ — AUFTRAGSVERARBEITUNG (ART. 28 DSGVO)
Soweit der/die Franchisegeber/in im Rahmen des zentralen IT-/POS-Systems oder der Marketing-Plattform personenbezogene Daten von Kunden des/der Franchisenehmer/in verarbeitet, schließen die Vertragsparteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Im Rahmen dieses AVV gilt:

Verantwortlicher für die Datenverarbeitung der eigenen Kunden ist primär der/die Franchisenehmer/in (Art. 4 Z 7 DSGVO);
Auftragsverarbeiter ist der/die Franchisegeber/in (Art. 4 Z 8 DSGVO), soweit dieser zentrale IT-/CRM-Dienste bereitstellt;
Gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO kann begründet sein, soweit beide Parteien gemeinsam Mittel und Zwecke der Datenverarbeitung festlegen (z.B. Treueprogramm, übergreifende Kundenanalyse);
Drittlandsübermittlung: Soweit Daten in Drittländer übermittelt werden (z.B. Cloud-Server außerhalb EU), sind angemessene Garantien nach Art. 44-49 DSGVO sicherzustellen (Adäquanzbeschluss, Standardvertragsklauseln, BCR);
Meldepflicht bei Datenpannen (Art. 33-34 DSGVO): Beide Parteien informieren einander unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach Kenntnis;
Aufsichtsbehörde: Österreichische Datenschutzbehörde (DSB).

Verstöße gegen DSGVO können Bußgelder bis EUR 20 Mio. oder 4 % des Konzernumsatzes nach sich ziehen (Art. 83 DSGVO); die Vertragsparteien stellen einander jeweils im Rahmen der eigenen Verantwortlichkeit von solchen Bußgeldern frei, soweit der jeweilige Verstoß nicht auf eigenes Verschulden zurückgeht.
19.
ÜBERTRAGUNG DES FRANCHISE — DETAILREGELUNG
Eine Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag durch den/die Franchisenehmer/in — sei es durch Asset Deal, Share Deal, Verschmelzung, Spaltung oder Erbgang — bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des/der Franchisegeber/in.

Eignungsanforderungen Erwerber: Der/die Franchisegeber/in prüft die Eignung des Erwerbers anhand folgender Kriterien:
• ausreichende kaufmännische und branchenspezifische Erfahrung (mind. 2 Jahre);
• Bonität (Bonitätsauskunft, ggf. Sicherheitsleistung);
• Bereitschaft zur Absolvierung der initialen Schulung;
• persönliche und wirtschaftliche Integrität (Strafregisterauszug, Insolvenzregisterauszug);
• Zustimmung zu sämtlichen geltenden Vertragsbestimmungen.

Übergabeprozess: Bei genehmigter Übertragung tritt der Erwerber in sämtliche Rechte und Pflichten dieses Vertrags ein. Eine ergänzende Übertragungs-Eintrittsgebühr iHv 50 % der ursprünglichen Eintrittsgebühr wird vom Erwerber an den/die Franchisegeber/in geleistet.

Erbgang: Bei Tod des/der Franchisenehmer/in (natürliche Person) gehen die Vertragsrechte und -pflichten auf die Erben über. Die Erben haben binnen 6 Monaten ab Erbantritt entweder selbst die Eignungsanforderungen zu erfüllen, einen geeigneten Geschäftsführer zu bestellen oder den Franchisebetrieb zu veräußern. Andernfalls ist der/die Franchisegeber/in zur Vertragsauflösung berechtigt.
20.
HÖHERE GEWALT (FORCE MAJEURE)
Soweit eine Vertragspartei durch Ereignisse höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten gehindert wird, ruhen die betroffenen Leistungspflichten für die Dauer des Hindernisses und einen angemessenen Wiederanlaufzeitraum, ohne dass dies eine Vertragsverletzung darstellt. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere: Pandemien und behördlich angeordnete Lockdowns, Naturkatastrophen, Streiks, kriegerische oder terroristische Ereignisse, Energie-, Rohstoff- oder Lieferkettenkrisen, hoheitliche Anordnungen, Sanktionen, Cyberangriffe auf zentrale Franchise-IT-Systeme, die jeweils außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei liegen und auch durch zumutbare Vorkehrungen nicht abgewendet werden konnten.

Die betroffene Partei zeigt das Ereignis und die voraussichtliche Dauer der jeweils anderen Partei unverzüglich nachweislich an und unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, die Auswirkungen zu mindern. Für die Dauer eines behördlich angeordneten Betriebsstillstands ruhen laufende Lizenzgebühren und Werbebeiträge auf den ausgesetzten Umsatz; die feste Mindestlizenzgebühr ist nur anteilig (pro rata temporis) geschuldet. Mindestumsatzpflichten bleiben für den Zeitraum der höheren Gewalt suspendiert.

Dauert das Hindernis länger als sechs Monate, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich aufzulösen. Bei vorzeitiger Auflösung sind bereits geleistete Eintrittsgebühren — soweit nicht durch erbrachte Schulungs- und Anfangsleistungen verbraucht — anteilig zurückzuerstatten. Diese Klausel modifiziert die gesetzliche Regelung der nachträglichen Unmöglichkeit (§ 1447 ABGB) zugunsten einer flexiblen Suspension.
21.
SCHRIFTFORMERFORDERNIS
Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 884 ABGB). Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

Die Schriftform ist gewahrt durch eigenhändige Unterzeichnung beider Vertragsparteien oder durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 4 Abs 1 SVG iVm Art. 25 eIDAS-VO (VO (EU) 910/2014). Aktualisierungen des Franchisehandbuchs durch den/die Franchisegeber/in werden über das interne Mitteilungssystem an alle Franchisenehmer übermittelt; sie gelten als angenommen, soweit der/die Franchisenehmer/in nicht innerhalb von 30 Tagen schriftlich Widerspruch wegen wesentlicher Veränderung der Geschäftsgrundlage erhebt.
22.
VERTRAGSDAUER UND BEENDIGUNG
Hauptlaufzeit: Der Vertrag beginnt am 1. September 2026 und läuft für eine Hauptlaufzeit von 7 Jahren (in der Praxis 5-10 Jahre üblich).

Verlängerung: Verlängerung um jeweils 5 Jahre nach beidseitigem schriftlichen Einvernehmen.

Vorzeitige Auflösung: Eine vorzeitige Auflösung während der Hauptlaufzeit ist nur aus wichtigem Grund möglich. Wichtige Gründe sind insbesondere:
• erhebliche Vertragsverletzungen (insbesondere Verstöße gegen Qualitätsstandards, Berichtspflichten, Lizenzgebührenzahlung) trotz nachweislicher Mahnung mit angemessener Nachfrist (Mindestens 30 Tage);
• Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit einer Partei (§ 25b IO);
• dauerhafte Unmöglichkeit der Leistungserbringung;
• schwerwiegender Vertrauensbruch (z.B. Verletzung Verschwiegenheit, Unterschlagung, betrügerische Umsatzmeldung);
• Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 901 ABGB), wenn die Vertragsfortführung für eine Partei unzumutbar wird;
• behördliche Anordnungen, die die Geschäftstätigkeit dauerhaft (über 6 Monate) verbieten.

Die außerordentliche Auflösung erfolgt schriftlich per Einschreiben an die im Vertrag genannte Adresse. Bereits bezahlte Eintritts- und Lizenzgebühren werden bei vorzeitiger Auflösung nicht zurückerstattet, soweit die Auflösung nicht durch Verschulden des/der Franchisegeber/in veranlasst wurde.
23.
NACHVERTRAGLICHES WETTBEWERBSVERBOT
Der/die Franchisenehmer/in verpflichtet sich, nach Beendigung dieses Vertrags für die Dauer von 1 Jahren (max. 2 Jahre nach Sittenwidrigkeitskontrolle § 879 Abs 3 ABGB sowie EU-Vertikal-GVO) — beschränkt auf das Vertragsgebiet Bundesland Salzburg, 50 km um Salzburg-Stadt und auf die Branche des Franchisesystems — keine Tätigkeit aufzunehmen, die unmittelbar in Wettbewerb mit dem Franchisesystem tritt. Insbesondere ist verboten:
• Aufbau oder Betrieb eines konkurrierenden Geschäfts derselben Branche;
• Mitarbeit in leitender Funktion bei einem Wettbewerber;
• wesentliche Beteiligung (über 5 %) an einem Wettbewerbsunternehmen;
• Abwerben von Mitarbeitenden, Kunden oder Lieferanten des Franchisesystems.

Wirksamkeit nach EU-Vertikal-GVO (Art. 5 VO (EU) 2022/720): Das Wettbewerbsverbot nach Vertragsende ist nur wirksam, soweit (i) es zum Schutz des an den Franchisenehmer übertragenen Know-hows unerlässlich ist; (ii) es zeitlich auf max. 1 Jahr beschränkt ist; (iii) es räumlich auf den Standort beschränkt ist, an dem der Franchisenehmer während der Vertragsdauer tätig war; (iv) es sachlich auf Waren oder Dienstleistungen beschränkt ist, die mit den Vertragswaren in Wettbewerb stehen.

Bei Verletzung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots stehen dem/der Franchisegeber/in Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche zu. Eine Karenzentschädigung ist im Franchisebereich nicht zwingend; die Vertragsparteien gehen davon aus, dass das Wettbewerbsverbot durch die Eintrittsgebühr und die Möglichkeit zur Geschäftsneubegründung in einer anderen Branche wirtschaftlich angemessen kompensiert ist.
24.
RÜCKABWICKLUNG NACH VERTRAGSENDE
Bei Vertragsende — gleichgültig aus welchem Grund — verpflichtet sich der/die Franchisenehmer/in:
• sämtliche Markenzeichen, Logos, CI-Materialien und Beschilderungen unverzüglich zu entfernen oder zu vernichten und dies durch Lichtbildbeweis zu dokumentieren;
• das Franchisehandbuch und alle Anhänge — physisch und elektronisch — zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten;
• den Lese-Zugriff auf das zentrale IT-System einzustellen; sämtliche Geschäftsdaten und Software-Lizenzen sind zurückzugeben;
• sämtliche Restbestände an markengeschützter Ware (Werbematerial, Verpackung) an den/die Franchisegeber/in zurückzugeben oder zu vernichten;
• Kunden, Mitarbeitende und Lieferanten unverzüglich von der Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Franchisesystem zu unterrichten.

Verstöße gegen die Rückabwicklungspflichten begründen Schadenersatzansprüche und können — bei vorsätzlicher Markennutzung nach Vertragsende — strafrechtliche Konsequenzen nach §§ 60 ff. MSchG nach sich ziehen.
25.
SALVATORISCHE KLAUSEL, ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
(a) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahekommt — insbesondere unter Berücksichtigung der wettbewerbsrechtlichen Schranken (KartG, EU-Vertikal-GVO).

(b) Anwendbares Recht: Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht. Bei grenzüberschreitenden Konstellationen findet die Rom-I-VO (VO (EG) 593/2008) Anwendung; das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen.

(c) Streitbeilegung und Gerichtsstand: Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht nach den Wiener Regeln des VIAC (Vienna International Arbitral Centre) endgültig entschieden. Sitz des Schiedsgerichts ist Wien. Verfahrenssprache ist Deutsch.

(d) Abtretung: Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch den/die Franchisenehmer/in bedarf der schriftlichen Zustimmung des/der Franchisegeber/in (siehe Klausel "Übertragung des Franchise"). Der/die Franchisegeber/in kann den Vertrag im Rahmen einer Konzernumstrukturierung an eine verbundene Gesellschaft übertragen, soweit dies nicht zu einer wesentlichen Verschlechterung für den/die Franchisenehmer/in führt.

(e) Ausfertigung: Dieser Vertrag wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen erstellt. Jede Vertragspartei erhält ein unterzeichnetes Exemplar. Ort und Datum der Unterzeichnung: Innsbruck, 20. Mai 2026.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung am angegebenen Datum unterzeichnet.
FRANCHISEGEBER/IN
Tiroler Premium Coffee GmbH
Dipl.-Ing. Markus Mayrhofer, Geschäftsführer
Datum: ____________________
FRANCHISENEHMER/IN
Salzburger Kaffeebetrieb GmbH
Mag. Andrea Berger, Geschäftsführerin
Datum: ____________________

Was ist ein Franchisevertrag?

Ein Franchisevertrag ist ein komplexer Dauerschuldvertrag, durch den der/die Franchisegeber/in dem/der Franchisenehmer/in gegen Entgelt die Nutzung eines bewährten Geschäftsmodells einräumt — typischerweise bestehend aus Marke, Know-how, Geschäftsstandard, Betriebsanleitung und laufender Beratung. In Österreich ist der Franchisevertrag gesetzlich nicht typisiert; er gründet auf §§ 859 ff. ABGB (Vertragsfreiheit) und vereint Elemente des Lizenz-, Dauerschuld-, Pacht- und Beratungsvertrags. Die rechtliche Grundlage wird ergänzt durch das Markenschutzgesetz (MSchG, BGBl 260/1970), das UWG (RGBl 1923/63), das Kartellgesetz (KartG, BGBl I 61/2005) sowie die EU-Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (VO (EU) 2022/720).

Franchising hat sich in Österreich in vielen Branchen etabliert — Gastronomie (McDonald's, Subway, Burger King), Einzelhandel (BIPA, dm-Filialsystem-Modelle), Dienstleistungen (Fitness, Bildung) und Mobilität. Typische Vertragsbestandteile sind: Eintrittsgebühr (einmalig, üblich in Österreich EUR 5.000–50.000 je nach System), laufende Lizenzgebühr (Royalty, meist 4–8 % vom Nettoumsatz), Werbebeitrag (1–3 % vom Nettoumsatz), Pflicht zur Einhaltung der Betriebsstandards und ein detailliertes Schulungssystem. Der/die Franchisenehmer/in bleibt rechtlich und wirtschaftlich selbständig, ist aber an die Vorgaben des Franchisesystems gebunden.

Die rechtliche Komplexität in Österreich resultiert aus drei Spannungsfeldern. Erstens: Wettbewerbsrecht — Bezugsbindungen, Gebietsschutz und Wettbewerbsverbote unterliegen der EU-Vertikal-GVO und dem österreichischen KartG. Zweitens: Sittenwidrigkeitskontrolle — übermäßig lange Vertragsbindungen, unbegrenzte Wettbewerbsverbote oder unangemessene Knebelungen sind nach § 879 ABGB unwirksam. Drittens: Vorvertragliche Aufklärung — der/die Franchisegeber/in trifft in Österreich nach OGH-Judikatur eine umfassende Aufklärungspflicht über Risiken, Erträge und Pflichten; eine Verletzung kann Schadenersatz oder Vertragsanfechtung nach sich ziehen. Datenschutzrechtlich gelten DSGVO und DSG; bei Datenflüssen zwischen Franchisegeber und -nehmer ist Art. 28 DSGVO (Auftragsverarbeitung) bzw. Art. 26 DSGVO (gemeinsam Verantwortliche) zu prüfen.

Was diese Vorlage enthält

Die Doxuno-Franchisevertrag-Vorlage für Österreich deckt alle wesentlichen Klauseln eines modernen Franchisesystems ab — von der Lizenzeinräumung bis zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot.

Vertragsparteien und Marke

Vollständige Identifikation von Franchisegeber und Franchisenehmer mit Firmenbuchnummer (FN), UID (ATU) und Sitz; Markennutzungsumfang nach österreichischem MSchG.

Geschäftskonzept und Betriebsstätte

Beschreibung des Franchise-Konzepts (Betriebshandbuch, Standardprozesse, Qualitätsstandards) und der konkreten Betriebsstätte in Österreich.

Gebiet und Exklusivität

Wahlweise Gebietsexklusivität (Bezirk, Bundesland oder ganz Österreich) — konform mit EU-Vertikal-GVO und KartG.

Eintrittsgebühr und Lizenzgebühr (Royalty)

Einmalige Eintrittsgebühr und laufende Lizenzgebühr (prozentual, pauschal oder kombiniert) nach österreichischen Marktstandards.

Werbebeitrag und Marketing

Beitrag zum gemeinsamen Marketingfonds (üblich 1–3 % vom Nettoumsatz) und Verpflichtung zur Einhaltung der Corporate Identity (CI/CD).

Schulung und Know-how-Transfer

Initialschulung, laufende Weiterbildung, Betriebshandbuch — Voraussetzung für die Einhaltung der Systemstandards in Österreich.

Mindestumsatz und Bezugspflicht

Optionale Mindestumsatzregelung und Bezugspflicht von Schlüsselprodukten — kartellrechtlich nach EU-Vertikal-GVO geprüft.

Vertragsdauer und Verlängerung

Vertragslaufzeit (üblich 5–10 Jahre in Österreich), Verlängerungsoption und Voraussetzungen für die automatische Verlängerung.

Wettbewerbsverbot (vertragsbegleitend und nachvertraglich)

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot maximal 1 Jahr nach EU-Vertikal-GVO — räumlich, sachlich und zeitlich begrenzt.

Verschwiegenheit und Geschäftsgeheimnis

Pflicht zur Geheimhaltung von Know-how und Betriebsdaten — geschützt durch §§ 26a–26j UWG (österreichisches Geschäftsgeheimnisrecht).

Übertragung und Übernahme der Franchise

Regelung zur Übertragbarkeit (Pre-Emption-Recht des Franchisegebers, Zustimmungsvorbehalt) und Nachfolge im Erbfall.

Datenschutz und Schlussbestimmungen

Datenschutzklauseln nach DSGVO/DSG, Schriftformklausel, Streitbeilegung (ordentliche Gerichte oder VIAC-Schiedsgericht in Österreich).

So erstellen Sie Ihren Franchisevertrag

In fünf Schritten zu einem rechtssicheren Franchisevertrag nach österreichischem Recht — geeignet für Franchisegeber und -nehmer.

  1. 1

    Parteien, Marke und Konzept dokumentieren

    Tragen Sie die vollständigen Daten beider Parteien in Österreich ein — Firmenname, Firmenbuchnummer (FN), UID (ATU) und Sitz. Geben Sie die Marke (mit MSchG-Registernummer beim Österreichischen Patentamt) und eine prägnante Beschreibung des Geschäftskonzepts ein. Anhänge wie Betriebshandbuch und CI/CD-Manual werden im Vertrag referenziert.

  2. 2

    Gebiet und Exklusivität festlegen

    Definieren Sie das Vertragsgebiet (Bezirk, Bundesland oder ganz Österreich) und die Exklusivitätsstufe. Beachten Sie: Absoluter Gebietsschutz mit Verkaufsverbot in andere EU-Staaten ist nach EU-Vertikal-GVO und KartG kartellrechtlich problematisch — zulässig sind passive Verkäufe und nur einschränkter aktiver Verkaufsschutz. Bei B2B-Strukturen in Österreich ist der wirtschaftliche Sinn der Exklusivität sachlich zu begründen.

  3. 3

    Gebühren und Schulung konfigurieren

    Wählen Sie das Vergütungsmodell: Eintrittsgebühr (einmalig, in Österreich EUR 5.000–50.000), laufende Lizenzgebühr (4–8 % vom Nettoumsatz oder pauschal), Werbebeitrag (1–3 %). Definieren Sie das Schulungspaket (Initialschulung in Tagen, laufende Weiterbildung) — der Know-how-Transfer ist Kern der franchisetypischen Gegenleistung und Voraussetzung für die kartellrechtliche Privilegierung nach EU-Vertikal-GVO.

  4. 4

    Vertragsdauer und Wettbewerbsverbot regeln

    Legen Sie die Vertragsdauer (üblich 5–10 Jahre in Österreich) und Verlängerungsoptionen fest. Aktivieren Sie das nachvertragliche Wettbewerbsverbot — beachten Sie die Höchstdauer von 1 Jahr und die räumliche Begrenzung auf das Vertragsgebiet (EU-Vertikal-GVO Art. 5 Abs 3). Eine zu weitreichende Wettbewerbsklausel ist nach österreichischer Rechtsprechung (§ 879 ABGB) unwirksam.

  5. 5

    Vorschau prüfen und PDF herunterladen

    Kontrollieren Sie das fertige Dokument in der Live-Vorschau, laden Sie es als professionelles PDF herunter und lassen Sie es von beiden Vertragsparteien unterzeichnen. In Österreich ist die Schriftform empfohlen — eine qualifizierte elektronische Signatur (eIDAS-VO Art. 25, SVG) ist gleichwertig. Bei komplexen Franchisesystemen empfiehlt sich zusätzlich eine notarielle Beurkundung der Markennutzungsklausel.

Rechtliche Hinweise für Österreich

Der Franchisevertrag ist in Österreich nicht gesetzlich typisiert; mehrere Rechtsgebiete (Vertrags-, Wettbewerbs-, Marken- und Datenschutzrecht) greifen ineinander. Folgende Aspekte sind besonders zu beachten.

Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt in Österreich.

Geprüft für österreichisches Recht

Vorvertragliche Aufklärungspflicht in Österreich

Der/die Franchisegeber/in trifft in Österreich nach OGH-Judikatur (insbesondere RIS-Justiz RS0026135 ff.) eine umfassende vorvertragliche Aufklärungspflicht. Sie umfasst alle Umstände, die für die Entscheidung des Franchisenehmers von wesentlicher Bedeutung sind: Geschäftskonzept und dessen Markterprobung, Höhe der erforderlichen Investitionen, realistische Umsatz- und Gewinnerwartungen (kein „Schönrechnen"), bekannte Risiken und Marktveränderungen, vertragliche Bindungen sowie Pflichten und Gebühren. Eine Verletzung kann zur Vertragsanfechtung wegen Irrtums (§ 871 ABGB) oder zu Schadenersatzansprüchen führen. Praxisempfehlung in Österreich: Übergabe einer schriftlichen Pre-Contractual Disclosure mindestens 14 Tage vor Vertragsabschluss, Dokumentation aller Aufklärungsschritte und Berücksichtigung des Ethikkodex der European Franchise Federation (EFF).

Kartellrecht und EU-Vertikal-GVO

Franchiseverträge fallen in Österreich unter das KartG (BGBl I 61/2005) und das EU-Wettbewerbsrecht (Art. 101 AEUV). Die EU-Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung VO (EU) 2022/720 privilegiert Franchiseverträge unter bestimmten Voraussetzungen — insbesondere wenn der Marktanteil beider Parteien jeweils unter 30 % liegt. Zentrale kartellrechtliche Schranken: Preisbindung der zweiten Hand ist verboten (zulässig nur unverbindliche Preisempfehlungen), absoluter Gebietsschutz ist nicht erlaubt (passiver Verkauf muss möglich bleiben), Bezugspflichten dürfen 80 % der Gesamtbezüge nicht überschreiten und das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist auf 1 Jahr und das Vertragsgebiet beschränkt. Verstöße führen in Österreich zur Nichtigkeit der betreffenden Klausel (§ 1 KartG iVm Art. 101 Abs 2 AEUV) und können bußgeldbewehrt sein (Bundeswettbewerbsbehörde).

Sittenwidrigkeit und Knebelung (§ 879 ABGB)

Übermäßig knebelnde Franchiseverträge sind in Österreich nach § 879 Abs 1 ABGB sittenwidrig und nichtig. Der OGH prüft hier streng nach Verhältnismäßigkeit. Kritisch sind insbesondere: extrem lange Vertragsbindungen ohne Kündigungsrecht (in Österreich problematisch über 10 Jahre ohne Anpassungsklausel), unangemessene Kombination von hoher Eintrittsgebühr, hohen Royalties und nachvertraglichem Wettbewerbsverbot, unbegrenzte Bezugsbindungen ohne wirtschaftliche Rechtfertigung, einseitige Änderungsvorbehalte zugunsten des Franchisegebers ohne Anpassungsmechanismus und Konventionalstrafen ohne richterliches Mäßigungsrecht (§ 1336 ABGB). Praxisempfehlung in Österreich: Vertragsdauer 5–10 Jahre mit klarer Verlängerungsregelung, ausgewogene wirtschaftliche Lastenverteilung, eindeutige Kündigungsgründe für beide Seiten.

Markenschutz und Geschäftsgeheimnis in Österreich

Das österreichische Markenschutzgesetz (MSchG, BGBl 260/1970) regelt die Lizenzierung der Franchise-Marke. Die Marke muss beim Österreichischen Patentamt (oder als Unionsmarke beim EUIPO) registriert sein; ohne Registrierung greift nur der schwächere Schutz nach §§ 9 ff. UWG. Der Franchisenehmer in Österreich hat ein nur abgeleitetes Nutzungsrecht — bei Vertragsende erlischt dieses sofort. Geschäftsgeheimnisse (Betriebshandbuch, Lieferantenbeziehungen, Kundendaten) sind nach §§ 26a–26j UWG geschützt; eine schriftliche NDA und klare Klassifizierung des Know-hows als Geschäftsgeheimnis sind essenziell. Bei Verletzung drohen Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche, im schweren Fall strafrechtliche Konsequenzen nach § 122 StGB.

Häufig gestellte Fragen

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