Doxuno
Finanzen & VersicherungAT

Forderungsabtretung (Zession) Vorlage für Österreich

Übertragen Sie eine offene Forderung rechtssicher an einen neuen Gläubiger — mit einem Zessionsvertrag nach österreichischem Recht. Unsere Vorlage erfüllt die Anforderungen der §§ 1392 ff. ABGB, deckt alle vier Zessionsarten ab — Vollabtretung (cessio plena), Sicherungsabtretung, Inkassozession und Globalzession — und integriert die Drittschuldnerverständigung nach § 1395 ABGB sowie die Verbraucherschutz- und Bankgeheimnis-Regeln (§ 13 KSchG, § 38 BWG). In wenigen Minuten als professionelles PDF herunterladen — bereit zur Unterzeichnung in Wien, Graz, Linz oder Salzburg.

Kostenlos nutzbarSofort als PDFKein Konto erforderlich
FORDERUNGSABTRETUNG (ZESSIONSVERTRAG)
Nach §§ 1392 Ff. ABGB — Republik Oesterreich
Abgetretene Forderung: 15 850,00 EUR
Zessionsart: Vollabtretung
ZEDENT/IN (ALTE/R GLAEUBIGER/IN)
Alpenland Innovations GmbH
Stephansplatz 5, 1010 Wien · UID: ATU45678901 · Unternehmer/in · Tel.: +43 1 533 22 11 · E-Mail: office@alpenland-innovations.at
ZESSIONAR/IN (NEUE/R GLAEUBIGER/IN)
Donau Inkasso GmbH
Donaustrasse 18, 4020 Linz · UID: ATU13654309 · Unternehmer/in · IBAN: AT22 2011 1000 0098 7654 · Tel.: +43 732 234 56 78 · E-Mail: inkasso@donau-inkasso.at
DRITTSCHULDNER/IN (INFORMATIV)
TechPartner Tirol GmbH
Maria-Theresien-Strasse 25, 6020 Innsbruck · UID: ATU67890123 · Unternehmer/in · E-Mail: buchhaltung@techpartner-tirol.at
Die nachstehend bezeichneten Vertragsparteien schliessen unter Anwendung der Bestimmungen ueber die Abtretung von Forderungen (§§ 1392 ff. ABGB), der Grundsaetze der Vertragsfreiheit (§ 859 ABGB) sowie unter Beachtung von Treu und Glauben (§ 914 ABGB) folgenden Zessionsvertrag ab. Gegenstand ist die Uebertragung der nachstehend bezeichneten Forderung des/der Zedenten/in gegen den/die Drittschuldner/in auf den/die Zessionar/in mit Wirkung des Uebertragungsstichtags.
1.
GEGENSTAND DER ABTRETUNG — BEZEICHNUNG DER FORDERUNG
Der/die Zedent/in tritt hiermit die nachstehend praezise bezeichnete Forderung gegen den/die Drittschuldner/in an den/die Zessionar/in ab. Eine genaue Bezeichnung ist Voraussetzung fuer die Wirksamkeit der Abtretung (Bestimmtheits- bzw. Bestimmbarkeitsgebot — OGH 6 Ob 38/06d):

Drittschuldner/in: TechPartner Tirol GmbH
Rechtsgrund der Forderung: Werklohn aus Werkvertrag vom 15.01.2026 ueber IT-Beratungsleistungen, Rechnung Nr. RG-2026-0345 vom 15.03.2026 (40 Stunden à 95 EUR + Pauschale 50 EUR)
Datum des zugrundeliegenden Vertrages: 15.01.2026
Hoehe der Forderung: 15 850,00 EUR
Faelligkeit: 14.04.2026
Vereinbarter Zinssatz: 9,2 % p.a.
Bestehende Sicherheiten: Eigentumsvorbehalt an gelieferter IT-Ausstattung (3 Server, 2 Workstation)

Die Forderung wird in dem zum Uebertragungsstichtag 15.05.2026 tatsaechlich noch offenen Umfang abgetreten; bereits geleistete Teilzahlungen werden vom Zedenten gegenueber dem/der Zessionar/in aufgeklaert und in Abzug gebracht.
2.
ART DER ZESSION UND RECHTSWIRKUNG
Die Abtretung erfolgt als Vollabtretung (cessio plena) — uneingeschraenkter Forderungsuebergang an Zessionar/in.

Mit Wirkung des Uebertragungsstichtags (15.05.2026) gehen saemtliche Rechte aus der bezeichneten Forderung auf den/die Zessionar/in ueber, einschliesslich:
• der Hauptforderung in voller Hoehe;
• ab Stichtag anlaufender Zinsen (Verzugs-, Kapital- und Vertragszinsen) gem. § 1394 ABGB;
• aller mitueberbergegangenen Nebenrechte — insbesondere bestellter Pfandrechte, Buergschaften, Garantien, Eigentumsvorbehalte, Sicherungsrechte (§ 1394 ABGB);
• allfaelliger Kostenersatzansprueche (Mahnspesen, Inkassokosten, Gerichts- und Anwaltskosten) sowie
• aller mit der Forderung zusammenhaengenden Gestaltungsrechte, soweit ihrer Natur nach abtretbar (z.B. Ruecktritt, Anfechtung wegen Mangelhaftigkeit).

Vor dem Uebertragungsstichtag bereits erhaltene Zinsen verbleiben dem/der Zedenten/in. Hoechstpersoenliche Rechte sowie nach § 399 ABGB dingliche, an den/die Forderungsinhaber/in gebundene Befugnisse gehen nicht ueber, soweit sie ihrer Natur nach unuebertragbar sind.
3.
GEGENLEISTUNG UND ZAHLUNGSMODALITAETEN
Als Gegenleistung fuer die Abtretung der Forderung verpflichtet sich der/die Zessionar/in zur Zahlung eines Kaufpreises in Hoehe von 13 500,00 EUR an den/die Zedenten/in. Der Kaufpreis ist binnen 5 Werktagen ab Vertragsunterzeichnung auf das vom Zedenten bekanntgegebene Konto zur Zahlung faellig. Die Zahlung gilt mit Gutschrift auf dem Konto des/der Zedenten/in (IBAN: AT12 1100 0001 2345 6789) als geleistet. Solange der Kaufpreis nicht zur Gaenze beglichen ist, behaelt sich der/die Zedent/in das Ruecktrittsrecht nach § 918 ABGB ausdruecklich vor.
4.
DRITTSCHULDNERVERSTAENDIGUNG (§ 1395 ABGB)
Die Verstaendigung des/der Drittschuldners/in ueber die Forderungsabtretung ist obligat (§ 1395 ABGB): Solange dem/der Drittschuldner/in die Abtretung nicht angezeigt wurde, kann er/sie mit befreiender Wirkung an den/die urspruenglichen Glaeubiger/in (Zedenten/in) leisten. Erst mit Zugang der Verstaendigung ist eine Zahlung an den/die Zedenten/in nicht mehr schuldbefreiend.

Die Verstaendigung erfolgt gemeinsam durch Zedent/in und Zessionar/in im Wege eines unterzeichneten Anzeigeschreibens an den/die Drittschuldner/in. Die Verstaendigung erfolgt nachweislich (Einschreiben mit Rueckschein) oder durch sonst anerkannten Zugangsnachweis.

Eine stille Zession (ohne Verstaendigung) ist nicht vereinbart; die Verstaendigung des/der Drittschuldners/in ist obligat.
5.
GEWAEHRLEISTUNG DES ZEDENTEN (VERUM NOMEN)
Die Parteien haben sich ausdrücklich auf die volle Bestandsgarantie nach § 1397 ABGB geeinigt.

Der/die Zedent/in haftet gegenueber dem/der Zessionar/in dafuer, dass die abgetretene Forderung im behaupteten Umfang besteht, einredefrei ist und frei von Rechten Dritter ist (Verum Nomen-Garantie nach § 1397 ABGB). Insbesondere garantiert der/die Zedent/in:
• den rechtlichen Bestand der Forderung im Zeitpunkt der Abtretung;
• die Inhaberschaft der Forderung im Eigentum des/der Zedenten/in;
• das Nichtbestehen einer vorrangigen Zession, eines Pfandrechts oder einer sonstigen Belastung, die im Vertrag nicht offengelegt wurde;
• das Nichtbestehen wirksamer Aufrechnungserklaerungen oder Erfuellungseinreden des/der Drittschuldners/in.

Die Zahlungsfaehigkeit des/der Drittschuldners/in (bonum nomen) wird durch den/die Zedenten/in nicht garantiert, es sei denn, dies wurde ausdruecklich schriftlich vereinbart (§ 1398 ABGB). Bei Verletzung der Bestandsgarantie kann der/die Zessionar/in nach Wahl Erfuellung, Wandlung des Vertrages, Preisminderung oder Schadenersatz geltend machen (§§ 1397, 932 ABGB).
6.
AUFRECHNUNGSVERBOT DRITTSCHULDNER
Soweit gesetzlich zulaessig (B2B), wird zwischen den Parteien folgendes Aufrechnungsverbot vereinbart: Dem/der Drittschuldner/in ist es nicht gestattet, gegenueber dem/der Zessionar/in mit Forderungen aufzurechnen, die er/sie gegen den/die Zedenten/in erst nach Zugang der Drittschuldnerverstaendigung erworben hat (§ 1394 Satz 2 ABGB). Bestehende Aufrechnungsrechte aus der Zeit vor Verstaendigung bleiben dem/der Drittschuldner/in jedoch erhalten (§ 1438 ABGB — zwingend).

Das Aufrechnungsverbot wirkt nur im B2B-Verhaeltnis und ist gegenueber Verbrauchern wegen § 6 Abs 1 Z 8 KSchG ungueltig. Im Insolvenzfall des/der Drittschuldners/in gelten zwingend die Aufrechnungsregeln der §§ 19 ff. IO.
7.
HERAUSGABE VON UNTERLAGEN UND BEWEISMITTELN
Der/die Zedent/in verpflichtet sich, dem/der Zessionar/in unverzueglich nach Abschluss dieses Vertrages, jedenfalls binnen 14 Tagen, saemtliche zur Geltendmachung und Durchsetzung der abgetretenen Forderung erforderlichen Unterlagen herauszugeben oder in Kopie zu uebermitteln, namentlich:
• den zugrundeliegenden Hauptvertrag samt Anlagen, Angeboten, Auftragsbestaetigungen;
• saemtliche Rechnungen, Lieferscheine, Werkbestaetigungen, Stundenaufzeichnungen;
• saemtliche Korrespondenz mit dem/der Drittschuldner/in (E-Mail, Briefe, Mahnschreiben);
• allfaellige Bestaetigungen von Teilleistungen oder Schuldanerkenntnissen;
• Original- bzw. Beglaubigungen von Sicherungsurkunden (Buergschaft, Pfand, Hypothek);
• Bonitaetsausweise oder Wirtschaftsauskuenfte, soweit beim/bei der Zedenten/in vorhanden.

Bei Verletzung der Herausgabepflicht haftet der/die Zedent/in dem/der Zessionar/in fuer den daraus entstehenden Schaden inkl. zusaetzlich notwendiger Beweissicherungs-, Beischaffungs- und Anwaltskosten gem. § 1295 ABGB. Originalurkunden bleiben Eigentum des/der Zedenten/in, sind aber bei Bedarf zur Vorlage im Gerichtsverfahren auf erste Anforderung dem/der Zessionar/in zu uebermitteln.
8.
VERTRAGSSTRAFE (§ 1336 ABGB)
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den/die Zedenten/in — insbesondere unterlassener oder verspaeteter Drittschuldnerverstaendigung, Verletzung der Bestandsgarantie, doppelter Abtretung derselben Forderung, vorsaetzlicher Falschangabe ueber Forderungsbestand — verpflichtet sich der/die Zedent/in zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Hoehe von 5 000,00 EUR pro Verstoss (§ 1336 ABGB). Die Geltendmachung weitergehenden Schadenersatzes (§ 1336 Abs 3 ABGB) bleibt vorbehalten; die Vertragsstrafe wird auf den Schaden angerechnet.

Das gerichtliche Maessigungsrecht nach § 1336 Abs 2 ABGB bleibt bei uebermaessig hoher Strafe gewahrt; Massstab sind insbesondere wirtschaftliche Verhaeltnisse, Schwere der Pflichtverletzung und Schaden.
9.
SALVATORISCHE KLAUSEL, ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND
(a) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchfuehrbar sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der uebrigen Bestimmungen nicht beruehrt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlich Gewollten moeglichst nahekommt (§ 879 ABGB).

(b) Schriftform: Aenderungen und Ergaenzungen dieses Vertrages beduerfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 884 ABGB). Dies gilt auch fuer die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

(c) Anwendbares Recht: Dieser Vertrag untersteht ausschliesslich dem Recht der Republik Oesterreich unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Verweisungsnormen sowie des UN-Kaufrechts (CISG).

(d) Gerichtsstand: Ausschliesslicher Gerichtsstand fuer saemtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Zessionsvertrag ist Wien (§ 104 JN).

(e) Ausfertigung: Dieser Vertrag wird in zwei (2) gleichlautenden Ausfertigungen erstellt; jede Vertragspartei erhaelt eine eigenhaendig unterzeichnete Ausfertigung. Eine weitere Ausfertigung dient als Anlage zur Drittschuldnerverstaendigung.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung am angegebenen Datum unterzeichnet.
ZEDENT/IN
Alpenland Innovations GmbH
Wien, 15.05.2026
Datum: ____________________
ZESSIONAR/IN
Donau Inkasso GmbH
Wien, 15.05.2026
Datum: ____________________

Was ist eine Forderungsabtretung (Zession)?

Eine Forderungsabtretung — im österreichischen Recht klassisch „Zession" genannt — ist ein Vertrag zwischen dem bisherigen Gläubiger (Zedent) und einem neuen Gläubiger (Zessionar), durch den eine bestehende Forderung gegen einen Dritten (Drittschuldner) übertragen wird. Geregelt ist die Zession in den §§ 1392 bis 1399 ABGB. Sie bewirkt einen derivativen Rechtsübergang: die Forderung wandert mit allen Nebenrechten — Pfandrecht, Bürgschaft, Verzugszinsen ab Stichtag, Kostenersatzansprüche — vom Zedenten auf den Zessionar (§ 1394 ABGB). Die Zustimmung des Drittschuldners ist im österreichischen Recht grundsätzlich nicht erforderlich; lediglich die Verständigung nach § 1395 ABGB ist obligat, weil sonst der Drittschuldner mit befreiender Wirkung an den Zedenten zahlen kann.

Das österreichische Recht kennt vier praxisrelevante Zessionsarten. Die Vollabtretung (cessio plena) bewirkt einen unbeschränkten Forderungsübergang gegen Zahlung eines Kaufpreises — das klassische Forderungsfactoring. Die Sicherungsabtretung überträgt die Forderung treuhändig zur Sicherung einer Hauptverbindlichkeit (etwa eines Darlehens) und fällt mit Erfüllung der Hauptschuld zurück. Die Inkassozession dient nur der Eintreibung mit Rückübertragungspflicht — der wirtschaftliche Ertrag verbleibt beim Zedenten. Die Globalzession erfasst sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus einem definierten Geschäftsverkehr; ihre Wirksamkeit hängt nach ständiger OGH-Rechtsprechung (9 Ob 27/04i) von der hinreichenden Bestimmbarkeit der erfassten Forderungen ab. Im österreichischen Bankenwesen ist die Globalzession ein gängiges Sicherungsmittel.

Bei Forderungen gegen Verbraucher in Österreich — etwa offene Konsumkreditraten oder unbezahlte Werklöhne aus B2C-Aufträgen — gelten zusätzliche Schutzbestimmungen. Nach § 1394 ABGB iVm § 1438 ABGB bleiben dem Drittschuldner sämtliche Aufrechnungsrechte und Einreden, die er gegenüber dem Zedenten zum Zeitpunkt der Verständigung hatte, auch gegenüber dem Zessionar erhalten. Der zwingende Konsumentengerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers (§ 14 KSchG) bleibt nach Abtretung gewahrt. Bei Bankforderungen schränkt § 38 BWG (Bankgeheimnis) die Datenweitergabe ein — eine Zession ist nur mit Zustimmung des Drittschuldners oder auf gesetzlicher Grundlage zulässig. Vor österreichischen Bezirksgerichten und Landesgerichten — sowie dem OGH als Höchstgericht — wird das Bestimmtheitsgebot der Zession streng geprüft (OGH 6 Ob 38/06d): Ohne präzise Bezeichnung des Rechtsgrundes, des Drittschuldners und der Forderungshöhe ist die Abtretung in Österreich unwirksam.

Was diese Vorlage enthält

Die Doxuno-Forderungsabtretung für Österreich ist nach §§ 1392 ff. ABGB strukturiert und deckt alle praxisrelevanten Zessionsarten, Schutzklauseln und Risikofälle ab.

Zedent, Zessionar, Drittschuldner

Vollständige Identifikation aller drei Beteiligten — Name, Adresse, UID, IBAN — exakt nach österreichischem Firmenbuch oder ZMR.

Vier Zessionsarten

Wahl zwischen Vollabtretung, Sicherungsabtretung (treuhändig), Inkassozession (mit Rückübertragung) oder Globalzession (alle künftigen Forderungen).

Bestimmtheitsgebot

Präzise Bezeichnung der Forderung — Rechtsgrund, Vertragsdatum, Höhe, Fälligkeit — entsprechend OGH 6 Ob 38/06d.

Drittschuldnerverständigung § 1395 ABGB

Wahl zwischen offener Zession (mit Verständigung — empfohlen) und stiller Zession; Verständigung durch Zedent, Zessionar oder gemeinsam.

Kaufpreis und Zahlungsmodalität

Bei Vollabtretung: frei wählbarer Kaufpreis in EUR (üblich unter Nominalwert), Zahlung sofort, mit Übertragung oder nach gesonderter Vereinbarung.

Verbraucherschutz § 13 KSchG

Bei Verbraucher-Drittschuldner werden Aufrechnungsrechte (§ 1394 ABGB), Einreden und Konsumentengerichtsstand (§ 14 KSchG) zwingend gewahrt.

Bankforderung & Bankgeheimnis § 38 BWG

Bei Abtretung von Bankforderungen automatischer Hinweis auf Bankgeheimnis und Verschwiegenheitspflicht des Zessionars in Österreich.

Verum-Nomen-Garantie § 1397 ABGB

Standard: Zedent garantiert den Bestand und die Einredefreiheit der Forderung; bei Verletzung Schadenersatz und Rücktritt.

Bonum-Nomen-Garantie § 1398 ABGB

Optional: Zedent garantiert zusätzlich die Zahlungsfähigkeit des Drittschuldners — höherer Kaufpreis möglich.

Sicherungs- & Inkassozession

Detaillierte Sicherungszweck-Klausel, Verwertungsregeln (öffentliche Versteigerung § 269 EO) und Rückübertragungsmechanismus.

Globalzession & Insolvenz

Bestimmbarkeitsgebot (OGH 9 Ob 27/04i), Erfassungszeitraum, Insolvenzanfechtung nach §§ 27 ff. IO.

Vertragsstrafe § 1336 ABGB

Optionale Vertragsstrafe bei Doppelabtretung, unterlassener Verständigung oder Falschangabe — mit gerichtlichem Mäßigungsrecht.

So erstellen Sie Ihren Zessionsvertrag

In wenigen Schritten zu einer rechtssicheren Forderungsabtretung nach österreichischem Recht — alle Pflichtangaben automatisch berücksichtigt.

  1. 1

    Zedent, Zessionar und Drittschuldner erfassen

    Tragen Sie die vollständigen Daten des bisherigen Gläubigers (Zedent), des neuen Gläubigers (Zessionar) und des Drittschuldners ein. Geben Sie an, ob Zedent und Zessionar als Unternehmer oder Privatperson auftreten — diese Angabe entscheidet darüber, ob die Verbraucherschutzbestimmungen des KSchG zwingend greifen. Bei Bankforderungen aktivieren Sie den BWG-Schalter für die automatische Bankgeheimnis-Klausel.

  2. 2

    Forderung präzise bezeichnen

    Beschreiben Sie den Rechtsgrund — z. B. „Werklohn aus Werkvertrag vom 15.01.2026, Rechnung Nr. RG-2026-0345 über IT-Beratungsleistungen" — und tragen Sie Vertragsdatum, Höhe, Fälligkeit, Zinssatz und bestehende Sicherheiten ein. Eine präzise Bezeichnung ist nach österreichischer Rechtsprechung (OGH 6 Ob 38/06d) Wirksamkeitsvoraussetzung der Zession.

  3. 3

    Zessionsart und Gegenleistung wählen

    Entscheiden Sie zwischen Vollabtretung mit Kaufpreis, treuhändiger Sicherungsabtretung, Inkassozession mit Rückübertragung oder Globalzession für künftige Forderungen. Bei Vollabtretung legen Sie Kaufpreis und Zahlungsmodalität (sofort, mit Übertragung oder nach Vereinbarung) sowie den Übertragungsstichtag fest.

  4. 4

    Drittschuldnerverständigung und Schutzklauseln aktivieren

    Wählen Sie zwischen offener Zession (mit Verständigung — Standard) und stiller Zession. Bei Verbraucher-Drittschuldnern aktivieren Sie automatisch die KSchG-Schutzbestimmungen. Im Expert-Modus ergänzen Sie die Bonum-Nomen-Garantie (§ 1398 ABGB), das Aufrechnungsverbot (B2B) und die Vertragsstrafe (§ 1336 ABGB).

  5. 5

    Vorschau prüfen, PDF herunterladen, Verständigung versenden

    Kontrollieren Sie das fertige Dokument in der Live-Vorschau und laden Sie es als professionelles PDF herunter. Lassen Sie den Vertrag von Zedent und Zessionar unterzeichnen — handschriftlich oder mit qualifizierter elektronischer Signatur (eIDAS). Versenden Sie die Drittschuldnerverständigung anschließend per Einschreiben mit Rückschein an den Drittschuldner in Österreich — erst ab Zugang ist eine Zahlung an den Zedenten nicht mehr schuldbefreiend.

Rechtliche Hinweise für Österreich

Das österreichische Zessionsrecht weist mehrere Besonderheiten gegenüber anderen Rechtsordnungen auf, deren Missachtung zu Unwirksamkeit oder Schadenersatzpflicht führen kann.

Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt in Österreich.

Geprüft für österreichisches Recht

Bestimmtheitsgebot und Mitübergang der Nebenrechte (§§ 1392, 1394 ABGB)

Nach § 1392 ABGB setzt eine wirksame Zession in Österreich die hinreichende Bestimmtheit oder zumindest Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung voraus. Die ständige OGH-Rechtsprechung (etwa 6 Ob 38/06d) verlangt die genaue Bezeichnung von Rechtsgrund, Drittschuldner und Forderungshöhe; pauschale Floskeln wie „alle Forderungen" reichen ohne nähere Eingrenzung des Geschäftskreises in Österreich nicht aus. Mit der wirksamen Abtretung gehen nach § 1394 ABGB sämtliche Nebenrechte — Pfandrechte, Bürgschaften, Garantien, Eigentumsvorbehalte, Verzugszinsen ab Stichtag, Kostenersatzansprüche — automatisch auf den Zessionar über. Höchstpersönliche Rechte sowie Forderungen, die nach § 399 ABGB an die Person des Gläubigers gebunden sind, sind dagegen nicht abtretbar.

Drittschuldnerverständigung § 1395 ABGB — Schutz und Risiko

Der Drittschuldner in Österreich ist bis zum Zugang der Verständigung berechtigt, mit befreiender Wirkung an den Zedenten zu zahlen (§ 1395 ABGB). Erst mit Zugang der Verständigung — typischerweise per Einschreiben mit Rückschein — wird eine Zahlung an den Zedenten nicht mehr schuldbefreiend. Eine stille Zession (ohne Verständigung) ist im österreichischen Recht zulässig, birgt für den Zessionar jedoch das Risiko, dass der Drittschuldner wirksam an den Zedenten leistet; in diesem Fall hat der Zessionar lediglich einen schuldrechtlichen Auskehrungsanspruch gegen den Zedenten. In der österreichischen Bankpraxis ist die offene Zession mit förmlicher Verständigung daher der Standard.

Verbraucherforderung § 13 KSchG und Konsumentengerichtsstand § 14 KSchG

Wenn die abgetretene Forderung gegen einen Verbraucher in Österreich besteht, schränkt § 13 KSchG die Rechtsposition des Zessionars ein. Die Aufrechnungsrechte und Einreden des Drittschuldners aus dem Grundverhältnis — Mangelhaftigkeit, Erfüllung, Verjährung, Stundung, Anfechtung — bleiben nach § 1394 ABGB iVm § 1438 ABGB auch gegenüber dem Zessionar erhalten. Der zwingende Konsumentengerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers (§ 14 KSchG) wird durch die Zession nicht durchbrochen — der Zessionar tritt insoweit in die Rechtsstellung des Zedenten ein. Vor österreichischen Bezirksgerichten (Streitwert bis EUR 15.000, § 49 JN) und Landesgerichten (ab EUR 15.000, § 50 JN) wird dieser Schutz konsequent durchgesetzt; abweichende Gerichtsstandklauseln sind insoweit unwirksam.

Bankgeheimnis § 38 BWG und DSGVO

Bei Abtretung von Bankforderungen ist in Österreich das Bankgeheimnis nach § 38 BWG zu beachten. Eine Datenweitergabe an den Zessionar ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Drittschuldners, auf gesetzlicher Grundlage (§ 38 Abs 2 BWG) oder soweit zur Forderungsdurchsetzung im Rahmen der Abtretung unbedingt erforderlich zulässig. Ergänzend greift Art. 6 Abs 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse) iVm der Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO. Bei Verstößen drohen verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen der Finanzmarktaufsicht (FMA) sowie zivilrechtliche Schadenersatzansprüche nach § 1295 ABGB. In der österreichischen Praxis schließen Banken Forderungsabtretungsvereinbarungen daher regelmäßig mit ausdrücklicher Zustimmungsklausel des Kunden ab.

Häufig gestellte Fragen

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