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Erbverzichtsvertrag Vorlage für Österreich

Verzichten Sie zu Lebzeiten der/des Erblasser/in auf Ihr gesetzliches Erbrecht — umfassend und rechtssicher nach österreichischem Recht. Der Erbverzicht ist nach § 1247 ABGB notariatsaktpflichtig (§ 1 NotAktsG, § 67 NO) und wirkt sich nach § 1247 Abs 2 ABGB grundsätzlich auch auf die Nachkommen der/des Verzichtenden aus. Unsere Vorlage bietet einen detaillierten Entwurf für die Vorlage beim österreichischen Notar — mit Abfindungsklauseln, Wirkungsregelung gegenüber Nachkommen und EU-Erbrechtsverordnungs-Konformität.

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ERBVERZICHTSVERTRAG
Verzicht Auf Das Gesetzliche Erbrecht · § 1247 ABGB · Notariatsakt-pflichtig (§ 1 Notaktsg, § 67 NO) · Österreich
Vertragsdatum: 15.04.2026
Notar: Dr. Wolfgang Berger, Notar
ERBLASSER/IN (KÜNFTIGER NACHLASS)
Mag. Brigitte Maier
Geboren: 12.06.1951 · Mariahilferstraße 78/12, 1070 Wien · Familienstand: verwitwet · SVNR: 1234 120651
VERZICHTENDE/R (GESETZLICH ERBBERECHTIGT)
Stefan Maier
Geboren: 03.05.1982 · Lerchenfelder Straße 12/8, 1080 Wien · Verhältnis: Sohn · Familienstand: verheiratet · SVNR: 5678 030582
Die Vertragsparteien — auf Grundlage des Grundsatzes der Vertragsfreiheit (§§ 859 ff. ABGB) sowie unter Beachtung der Bestimmungen über den Erbverzicht (§ 1247 ABGB) und die gesetzliche Erbfolge (§§ 531 ff., 731 ff. ABGB) — schließen folgenden Erbverzichtsvertrag:
Verwandtschaftliches/familienrechtliches Verhältnis. Der/die Verzichtende ist Sohn des/der Erblasser/in und damit gesetzlich erbberechtigt nach §§ 731 ff. ABGB. Pflichtteils- und gesetzlich erbberechtigter leiblicher Sohn aus erster Ehe der Erblasserin Mag. Brigitte Maier mit dem 2018 verstorbenen Dipl.-Ing. Hans Maier; bestehendes Verwandtschaftsverhältnis seit Geburt am 03.05.1982.
Hintergrund und Beweggrund des Verzichts. Anlässlich der bevorstehenden Übergabe der Familienunternehmung "Maier Software GmbH" (FN 12345 a, Wien) an meine Schwester Dr. Sabine Maier-Huber erhalte ich von meiner Mutter im Rahmen einer separaten Schenkung folgende Vermögenswerte:
— Geschäftsanteilsbeteiligung 25 % an "Tech Innovate GmbH" (FN 56789 b, Wien) im Wert von ca. 200.000 EUR
— Eigentumswohnung Top 5, Lerchenfelder Straße 12, 1080 Wien (EZ 234 KG Neubau) im Wert von ca. 280.000 EUR
Gesamtwert der Abfindung ca. 480.000 EUR.

Im Gegenzug verzichte ich auf das gesetzliche Erbrecht hinsichtlich des Familienunternehmens und der Hauptliegenschaft Mariahilferstraße 78, um die Übergabe der Familienunternehmung an meine Schwester ungeteilt und konfliktfrei zu ermöglichen. Diese Vermögensaufteilung wurde im Familienverband einvernehmlich besprochen und entspricht dem ausdrücklichen Wunsch unserer Mutter.

Der/die Verzichtende erklärt, sich der weitreichenden Tragweite dieses Erbverzichts vollumfänglich bewusst zu sein und den Verzicht aus freiem Willen, ohne unzulässige Einflussnahme oder Zwang, in Kenntnis aller rechtlichen Folgen zu erklären.
1.
ERBVERZICHT
Der/die Verzichtende verzichtet hiermit vollumfänglich auf das ihm/ihr nach den gesetzlichen Bestimmungen am künftigen Nachlass des/der Erblasser/in zustehende gesetzliche Erbrecht (§ 1247 ABGB) einschließlich aller Pflichtteilsansprüche (§ 770 ABGB) und Pflichtteilsergänzungsansprüche (§§ 781-786 ABGB).

Mit Wirksamwerden dieses Verzichts wird der/die Verzichtende beim Eintritt des Erbfalls erbrechtlich behandelt, „als wäre er/sie nicht mehr" (§ 793 ABGB Auslegungsregel). Der gesetzliche Anteil des/der Verzichtenden geht auf die übrigen gesetzlich Erbberechtigten über (Anwachsung gem. § 560 ABGB sinngemäß für gesetzliche Erbfolge).

Der Erbverzicht erstreckt sich ausdrücklich auch auf den Pflichtteil (§ 770 ABGB) und den Pflichtteilsergänzungsanspruch (§§ 781-786 ABGB) — denn ein Pflichtteil setzt erbrechtliche Berufung voraus, die durch diesen Verzicht entfällt.
2.
ABFINDUNG
Als Gegenleistung für den vorstehenden Erbverzicht erhält der/die Verzichtende vom/von der Erblasser/in eine Abfindung:

Wert / Gegenstand: Geschäftsanteilsbeteiligung 25 % an "Tech Innovate GmbH" (FN 56789 b, Wien); Eigentumswohnung Top 5, Lerchenfelder Straße 12, 1080 Wien (EZ 234 KG Neubau, einschließlich Kellerabteil und Tiefgaragenstellplatz).
Wert: 480 000,00 EUR

Erfüllungsmodus: Übertragung der Geschäftsanteile durch separaten Notariatsakt nach § 76 GmbHG bis spätestens 30.06.2026.
Übertragung der Eigentumswohnung durch Schenkungsvertrag mit grundbücherlicher Einverleibung bis 31.12.2026 (Notariatsakt + Aufsandungserklärung).
Grunderwerbsteuer (Familienverband-Tarif § 7 GrEStG) trägt der Verzichtende.

Wertsicherung: Die Abfindung wird wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) der Statistik Austria; Indexbasis ist der Monat des Vertragsschlusses (15.04.2026). Bei Stundung kommen Verzugszinsen von 4 % p.a. (§ 1333 ABGB) hinzu.

Der/die Verzichtende erklärt, mit dieser Abfindung sämtliche Ansprüche aus dem künftigen gesetzlichen Erbrecht abgegolten zu haben; weitergehende Forderungen sind ausgeschlossen.
3.
WIRKUNG AUF NACHKOMMEN DES/DER VERZICHTENDEN (§ 1247 ABS 2 ABGB)
Der Erbverzicht erstreckt sich gemäß § 1247 Abs 2 ABGB ausdrücklich auch auf die Nachkommen des/der Verzichtenden (Kinder, Enkel etc.). Diese sind im Erbfall erbrechtlich gleichermaßen behandelt, „als wären sie nicht mehr"; sie können das gesetzliche Erbrecht und den Pflichtteil nicht aus eigenem Recht geltend machen.

Der Verzicht erstreckt sich gemäß § 1247 Abs 2 ABGB auf alle leiblichen und adoptierten Nachkommen des Verzichtenden Stefan Maier, einschließlich der bereits geborenen Kinder Lukas Maier (geb. 12.08.2020) und Sophia Maier (geb. 24.04.2023) sowie allen künftig geborenen Kindern. Die Nachkommen werden erbrechtlich „wie nicht mehr" behandelt — sie können das gesetzliche Erbrecht und den Pflichtteil hinsichtlich des Nachlasses der Erblasserin nicht aus eigenem Recht geltend machen.

Wichtiger Hinweis: § 1247 Abs 2 ABGB kehrt das Verhältnis zum Pflichtteilsverzicht (§ 793 ABGB) um — der Erbverzicht erstreckt sich grundsätzlich auf Nachkommen, der Pflichtteilsverzicht im Zweifel ebenfalls (Auslegung), aber bedarf hier der ausdrücklichen Erstreckung. Vereinbaren Sie die Frage klar, vermeidet familiäre Streitigkeiten im Erbfall.
4.
KEINE WIRKUNG AUF TESTAMENTARISCHE ZUWENDUNG
Dieser Erbverzicht entfällt ausschließlich das gesetzliche Erbrecht. Er hat KEINE Wirkung auf die Möglichkeit des/der Erblassers/in, den/die Verzichtende/n im Wege einer letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag, Vermächtnis) zu bedenken. Insbesondere:

(a) Der/die Erblasser/in kann den/die Verzichtende/n als gewillkürten Erben in einem Testament einsetzen — der Verzicht beschränkt nicht die testamentarische Verfügungsfreiheit;

(b) Der/die Erblasser/in kann ein Vermächtnis (Legat) zugunsten des/der Verzichtenden anordnen (§§ 647 ff. ABGB);

(c) Schenkungen unter Lebenden vom/von der Erblasser/in an den/die Verzichtende/n bleiben zulässig und werden vom Erbverzicht nicht berührt;

(d) Sollte der/die Erblasser/in den/die Verzichtende/n in einem Testament als Erbe einsetzen, kann der/die Verzichtende diese Erbschaft annehmen oder ausschlagen — der Verzicht entfällt nur das gesetzliche Erbrecht, nicht das gewillkürte.

Konkrete Anmerkungen: Klarstellung: Die Erblasserin behält sich das Recht vor, ungeachtet dieses Erbverzichts den Verzichtenden Stefan Maier oder seine Nachkommen testamentarisch (z.B. durch Vermächtnisse zugunsten der Enkelkinder Lukas und Sophia) zu bedenken. Diese Möglichkeit bleibt freie Entscheidung der Erblasserin und wird vom gegenständlichen Verzicht nicht beschränkt.
5.
WECHSELBEZÜGLICHKEIT MIT WEITEREN VERZICHTSVERTRÄGEN
Dieser Erbverzichtsvertrag steht in wechselbezüglichem Zusammenhang mit weiteren Erb- bzw. Pflichtteilsverzichten anderer gesetzlich erbberechtigter Personen:

Dieser Erbverzichtsvertrag steht in wechselbezüglichem Zusammenhang mit dem parallelen Erbverzicht meiner Schwester Dr. Sabine Maier-Huber (Notariatsakt vom 15.04.2026 bei Notar Mag. Stefan Gruber, Salzburg), die zugunsten meines Verzichts auf einen vergleichbaren Pflichtteilsverzicht bezüglich der Tech Innovate GmbH erklärt. Bei Wegfall dieses parallelen Verzichts (etwa durch erfolgreiche Anfechtung) kann auch der gegenständliche Verzicht durch neuerlichen Notariatsakt aufgelöst werden.

Bei Wegfall eines wechselbezüglichen Verzichts (etwa durch Anfechtung, Auflösung oder Eintritt einer auflösenden Bedingung) ist der gegenständliche Verzicht ebenfalls aufzulösen; die wechselseitige Vermögensaufteilung wäre andernfalls ungerecht. Eine entsprechende Auflösung bedarf eines neuerlichen Notariatsakts.
6.
ANFECHTUNG UND UNWIRKSAMKEITSGRÜNDE
Dieser Erbverzichtsvertrag kann nach den allgemeinen Bestimmungen des Vertragsrechts angefochten werden, insbesondere wegen:

(a) Sittenwidrigkeit (§ 879 ABGB) — etwa bei grobem Missverhältnis zwischen Verzichtswert und Abfindung; bei Übervorteilung Pflegebedürftiger oder Geschäftsschwacher;
(b) List, Drohung, Irrtum (§§ 870, 871 ff. ABGB);
(c) Geschäftsunfähigkeit oder fehlende Vertretungsmacht zum Errichtungszeitpunkt;
(d) Verletzung des Notariatsakts-Erfordernisses (§ 1247 ABGB iVm § 1 NotAktsG) — der Vertrag ist insoweit absolut nichtig;
(e) Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte (§ 934 ABGB) — nur eingeschränkt anwendbar bei gemischtem Schenkungs-/Veräußerungsanteil.

Eine Anfechtung kann grundsätzlich binnen 3 Jahren ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes erhoben werden (§§ 1487 ff. ABGB).

Spezifische Vereinbarung: Die Parteien erklären, dass der Verzichtswert (gesetzliches Erbrecht 1/3 der gesamten Verlassenschaft, geschätzt EUR 850.000 = 283.333 EUR; nach Schenkung an Schwester sogar weniger) und die Abfindung (480.000 EUR) in einem für den Verzichtenden vorteilhaften Verhältnis stehen. Eine Anfechtung wegen Sittenwidrigkeit (§ 879 ABGB) wird nicht in Aussicht genommen.
7.
AUFLÖSUNG DURCH NEUERLICHEN NOTARIATSAKT
Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass dieser Erbverzicht in folgenden Fällen aufgelöst werden kann:

Bei einvernehmlicher schriftlicher Aufhebung beider Parteien durch neuerlichen Notariatsakt;
Bei Wegfall des parallelen Erbverzichts der Schwester Dr. Sabine Maier-Huber innerhalb von 5 Jahren ab Errichtung;
Bei nachweislichem dauerhaften Zerwürfnis im Familienverband ohne Verschulden des Verzichtenden, das die wesentliche Geschäftsgrundlage des Verzichts entfallen lässt.

Eine Auflösung dieses Erbverzichts bedarf eines neuerlichen Notariatsakts (analog § 1247 ABGB iVm § 1 NotAktsG). Eine bloß einseitige Erklärung des/der Verzichtenden — auch wenn sie schriftlich erfolgt — ist nicht ausreichend, soweit nicht ein Anfechtungsgrund vorliegt.
8.
ZUSÄTZLICHE VEREINBARUNGEN
Diese Verzichtserklärung wird mit dem parallelen Erbverzicht der Schwester Dr. Sabine Maier-Huber (Notariatsakt 15.04.2026) sowie dem Übergabsvertrag der "Maier Software GmbH" (FN 12345 a) zur Vermögensaufteilung der Familie Maier geführt. Sämtliche steuerlichen Erklärungen werden durch die Familiensteuerberaterin Mag. Andrea Berger (Salzburg) koordiniert.
9.
NOTARIELLE BELEHRUNG (§ 67 NO)
Der/die errichtende Notar/in bestätigt mit Errichtung dieses Notariatsakts, dass er/sie beide Vertragsparteien — getrennt und gemeinsam — über die weitreichende rechtliche Tragweite dieses Erbverzichts umfassend belehrt hat, insbesondere über:

(a) das gesetzliche Erbrecht nach §§ 731 ff. ABGB und seine Bedeutung als Mindestabsicherung;
(b) die Unwiderruflichkeit des Verzichts (außer bei Anfechtungsgründen oder durch neuerlichen Notariatsakt);
(c) die Tatsache, dass Schenkungen oder gewillkürte Erbeinsetzungen zugunsten Dritter durch den/die Verzichtende/n nicht mehr angefochten werden können — auch nicht über Pflichtteilsergänzung;
(d) den Unterschied zwischen Erb- und Pflichtteilsverzicht (§ 1247 ABGB vs. § 770 ABGB) — der Erbverzicht ist umfassender (Pflichtteil ist mitenthalten);
(e) die Wirkung auf Nachkommen des/der Verzichtenden nach § 1247 Abs 2 ABGB (grundsätzlich erstreckt, anders als beim Pflichtteilsverzicht);
(f) die Möglichkeit, dass der/die Erblasser/in trotz Verzicht den/die Verzichtende/n testamentarisch oder durch Schenkung bedenken kann;
(g) die zwingende Schriftform und Notariatsakt-Pflicht.

Spezifische Belehrungsinhalte: Notar belehrt insbesondere über:
(a) Wirkung des Verzichts auf die Enkelkinder Lukas und Sophia Maier (§ 1247 Abs 2 ABGB) — diese werden vom Erbrecht ebenfalls ausgeschlossen;
(b) Steuerliche Wirkung der Abfindung (§ 121a BAO Schenkungsanzeige für Geschäftsanteile + Wohnungsanteil; Grunderwerbsteuer Familienverband-Tarif § 7 GrEStG);
(c) Trennung Erbverzicht (gegenständlich) und Pflichtteilsverzicht (im Erbverzicht enthalten);
(d) Fortbestand der Möglichkeit der testamentarischen Zuwendung trotz Verzicht;
(e) Wechselbezüglichkeit zum Schwesternverzicht und mögliche Auflösungsklausel.
10.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(a) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt (§ 879 ABGB). An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Bei Teilnichtigkeit einzelner Beschränkungen oder Bedingungen bleibt der Erbverzicht im Übrigen wirksam, soweit er nicht im Wesen geändert wird.

(b) Schriftformklausel: Änderungen, Ergänzungen und Aufhebung dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines neuerlichen Notariatsakts (analog § 1247 ABGB).

(c) Anwendbares Recht: Auf diesen Vertrag findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung; die kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen werden ausgeschlossen. Erbrechtlich gilt zusätzlich die EU-Erbrechtsverordnung (VO (EU) 650/2012); Wahlrechtsbindung iSd Art. 22 EU-ErbVO bleibt unberührt.

(d) Gerichtsstand: Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag — insbesondere für Anfechtungsklagen — ist Bezirksgericht Innere Stadt Wien (§ 104 JN). Erbrechtlich relevante Streitigkeiten unterliegen der Verlassenschafts­zuständigkeit (§§ 105 JN, 143 ff. AußStrG).

(e) Notariatsakt: Dieser Vertrag wird als Notariatsakt beim/bei der unten bezeichneten Notar/Notarin errichtet. Die Notariatsurkunde verbleibt im Verwahrungsbereich des Notariats (§ 49 NO); jeder Vertragspartei wird eine beglaubigte Ausfertigung ausgehändigt.
NOTARIATSAKT-DATEN
ERRICHTENDER NOTAR/NOTARINDr. Wolfgang Berger, Notar
NOTARIATSKANZLEIStephansplatz 8, 1010 Wien
ORT DER ERRICHTUNGWien
DATUM DER ERRICHTUNG15.04.2026
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung am angegebenen Datum unterzeichnet.
ERBLASSER/IN
Mag. Brigitte Maier
Wien, 15.04.2026
Datum: ____________________
VERZICHTENDE/R
Stefan Maier
Wien, 15.04.2026
Datum: ____________________
NOTAR/NOTARIN (§ 67 NO)
Dr. Wolfgang Berger, Notar
Stephansplatz 8, 1010 Wien
Datum: ____________________
NOTARY ACKNOWLEDGMENT
State of ________________________, County of ________________________

On this ______ day of ________________________, 20______, before me personally appeared Stefan Maier, known to me (or satisfactorily proven) to be the person whose name is subscribed to the within instrument, and acknowledged that they executed the same for the purposes therein contained.
Notary Public Signature
My commission expires: ___________________________

Was ist ein Erbverzichtsvertrag nach österreichischem Recht?

Ein Erbverzichtsvertrag ist nach § 1247 ABGB ein notariatsaktpflichtiger Vertrag, mit dem ein gesetzlich Erbberechtigter zu Lebzeiten der/des Erblasser/in auf das gesamte gesetzliche Erbrecht verzichtet — und damit weitergehender wirkt als der Pflichtteilsverzicht nach § 770 ABGB. Während der Pflichtteilsverzicht nur den Pflichtteil erfasst, lässt der Erbverzicht die/den Verzichtenden nach österreichischem Erbrecht erbrechtlich „wie vorverstorben" gelten (§ 793 ABGB): Sie/er fällt aus der gesetzlichen Erbfolge vollständig heraus, hat keinen Pflichtteilsanspruch mehr (der Pflichtteil setzt das Erbrecht voraus) und gilt im Verlassenschaftsverfahren wie nicht mehr existent. Der Erbverzicht ist in der österreichischen Vermögens- und Nachlassplanung das umfassendste Instrument zur Neutralisierung künftiger Erb- und Pflichtteilsansprüche.

Das österreichische Recht stellt sehr strenge Formanforderungen: nach § 1247 ABGB iVm § 1 Notariatsaktsgesetz und § 67 Notariatsordnung ist der Erbverzicht ausnahmslos in der Form eines Notariatsakts zu errichten. Eine privatschriftliche Vereinbarung wäre nichtig. Die Notarin oder der Notar belehrt die/den Verzichtende/n nach § 52 NO umfassend über die Tragweite — insbesondere darüber, dass der Verzicht nach österreichischem Recht in der Regel nicht widerrufen werden kann, dass er sich nach § 1247 Abs 2 ABGB grundsätzlich auch auf die Nachkommen der/des Verzichtenden erstreckt und dass gewillkürtes Erbrecht (testamentarische Zuwendung durch die/den Erblasser/in) trotz Verzichts möglich bleibt. Diese Belehrung wird im Notariatsakt protokolliert.

Eine zentrale österreichische Besonderheit des Erbverzichts ist die automatische Erstreckung auf Nachkommen: nach § 1247 Abs 2 ABGB wirkt der Erbverzicht — anders als der Pflichtteilsverzicht — automatisch auch auf die Nachkommen der/des Verzichtenden, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart wird. Das bedeutet: Wenn ein Sohn auf das gesetzliche Erbrecht verzichtet, fallen automatisch auch dessen Kinder aus der Erbfolge heraus. Diese Wirkung kann im Notariatsakt eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Mit der EU-Erbrechtsverordnung VO (EU) 650/2012 sind grenzüberschreitende Aspekte zu beachten — etwa wenn die/der Erblasser/in im Ausland verstirbt oder die/der Verzichtende ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Österreichs hat.

Was diese Vorlage enthält

Die Doxuno-Erbverzichtsvertrag-Vorlage für Österreich deckt alle wesentlichen Klauseln nach § 1247 ABGB ab und dient als hochwertiger Entwurf zur Vorlage bei einem österreichischen Notariat.

Erblasser/in

Vollständige Identifikation der/des künftigen Erblasser/in — Name, Geburtsdatum, Adresse, österreichische Sozialversicherungsnummer und Familienstand.

Verzichtende/r

Vollständige Identifikation der/des Verzichtenden mit Verhältnis (Tochter, Sohn, Enkel, Ehegatte) — gesetzliche Erbberechtigung nach §§ 731 ff. ABGB.

Hintergrund und Beziehung

Beschreibung der Beziehung und des Hintergrunds — etwa Hofübergabe, Bevorzugung eines anderen Erben, Auslandsverlegung des Lebensmittelpunkts.

Verzichtsumfang — TOTAL

Erbverzicht erfasst das gesamte gesetzliche Erbrecht — Pflichtteil ist mitenthalten (Pflichtteil setzt Erbrecht voraus). Wirkung „wie vorverstorben" (§ 793 ABGB).

Beschränkter Erbverzicht (Expert)

Optionale Beschränkung auf einen konkreten Vermögensteil — Liegenschaft, Unternehmensanteile, Auslandsvermögen — nach österreichischer Notariatspraxis.

Pflichtteilseinschluss

Klarstellung, dass der Erbverzicht den Pflichtteil mitumfasst — kein separater Pflichtteilsverzicht erforderlich (anders als bei reinem Pflichtteilsverzicht).

Abfindung

Optionale Gegenleistung — Geldbetrag, Liegenschaft, Vermögensgegenstand; Modus, Fälligkeit, Wertsicherung nach VPI 2020 der Statistik Austria.

Wirkung auf Nachkommen — österreichische Besonderheit

Klauseln zur automatischen Erstreckung auf Nachkommen nach § 1247 Abs 2 ABGB oder zu deren ausdrücklichem Ausschluss — zentraler Unterschied zum Pflichtteilsverzicht.

Testamentarische Zuwendung trotz Verzicht

Klarstellung, dass die/der Erblasser/in die/den Verzichtenden trotz Erbverzicht testamentarisch bedenken kann — gewillkürtes Erbrecht bleibt möglich.

Wechselbezüglichkeit (Expert)

Klauseln bei mehreren Verzichtenden — wechselseitige Bedingungsregelung; Auflösung bei Wegfall einer Verzichtserklärung nach österreichischer Praxis.

EU-Erbrechtsverordnung 650/2012

Hinweise zu grenzüberschreitenden Aspekten bei Erblassern oder Verzichtenden mit Auslandsbezug — Rechtswahl, Zuständigkeit, anerkennungsfähige Verzichte.

Notariatsakt-Hinweis und Belehrung

Prominenter Hinweis auf die zwingende Notariatsakt-Pflicht (§ 1 NotAktsG, § 67 NO) und Belehrungstext nach § 52 NO — die Vorlage dient als Entwurf für den Notar.

So erstellen Sie Ihren Erbverzichtsvertrag für Österreich

In fünf Schritten zu einem hochwertigen Entwurf für die notarielle Errichtung in Österreich.

  1. 1

    Parteien und Hintergrund erfassen

    Geben Sie die vollständigen Personendaten der/des Erblasser/in und der/des Verzichtenden ein. Beschreiben Sie den Hintergrund — typische Anlässe in Österreich sind Hof- oder Familienunternehmensübergaben, vorgezogene Vermögensplanung, Auslandsverlegung des Lebensmittelpunkts oder eine bewusste Bevorzugung eines anderen Erbberechtigten. Eine sorgfältige Beschreibung erleichtert die spätere notarielle Belehrung und beugt Anfechtungen wegen Willensmängeln vor.

  2. 2

    Verzichtsumfang festlegen

    Bestimmen Sie, ob der Verzicht das gesamte gesetzliche Erbrecht umfasst (Standard nach § 1247 ABGB — Wirkung „wie vorverstorben") oder ob er auf einen konkreten Vermögensteil beschränkt wird (z.B. nur das Erbrecht an einer Liegenschaft oder am Familienunternehmen). Klären Sie zudem, ob die testamentarische Zuwendung der/des Erblasser/in durch den Verzicht berührt sein soll — gewillkürtes Erbrecht bleibt nach österreichischem Recht trotz Verzichts grundsätzlich möglich.

  3. 3

    Wirkung auf Nachkommen klären

    Diese Frage ist beim Erbverzicht in Österreich besonders wichtig. Nach § 1247 Abs 2 ABGB erstreckt sich der Erbverzicht automatisch auch auf die Nachkommen der/des Verzichtenden — anders als beim Pflichtteilsverzicht. Wenn die Nachkommen ihre eigenen Erb- oder Pflichtteilsrechte behalten sollen, ist dies im österreichischen Notariatsakt ausdrücklich auszuschließen. Diese Differenzierung hat erhebliche Auswirkungen auf die Vermögensnachfolge in der Familie.

  4. 4

    Abfindung und Wertsicherung vereinbaren

    Vereinbaren Sie eine Abfindung als Gegenleistung — Geldbetrag, Liegenschaft, Wertpapiere oder Vermögensgegenstand. Bestimmen Sie den Modus und die Fälligkeit der Auszahlung. In Österreich empfiehlt sich eine Wertsicherungsklausel nach dem Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) der Statistik Austria, um den realen Wert der Abfindung gegen Inflation abzusichern. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist die EU-Erbrechtsverordnung VO 650/2012 zu beachten.

  5. 5

    Termin beim österreichischen Notar vereinbaren

    Der Erbverzicht ist nach § 1247 ABGB iVm § 1 NotAktsG und § 67 NO ausnahmslos notariatsaktpflichtig. Vereinbaren Sie einen Termin bei einem österreichischen Notar oder einer Notarin und legen Sie die Doxuno-Vorlage als Entwurf vor. Der Notar belehrt nach § 52 NO über die rechtlichen Folgen — insbesondere über die Wirkung „wie vorverstorben" (§ 793 ABGB), die Erstreckung auf Nachkommen (§ 1247 Abs 2 ABGB) und die Möglichkeit gewillkürten Erbrechts trotz Verzichts.

Rechtliche Hinweise für Österreich

Der Erbverzicht ist eines der weitreichendsten Rechtsgeschäfte des österreichischen Zivilrechts — Notariatsakt-Pflicht, automatische Wirkung auf Nachkommen und EU-erbrechtliche Aspekte erfordern besondere Sorgfalt.

Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Notar in Österreich.

Geprüft für österreichisches Recht

Notariatsakt zwingend — § 1247 ABGB iVm § 1 NotAktsG, § 67 NO

Der Erbverzicht ist nach österreichischem Recht eines der wenigen Rechtsgeschäfte, für die das ABGB ausdrücklich die Form eines Notariatsakts vorschreibt. Nach § 1247 ABGB iVm § 1 Notariatsaktsgesetz (BGBl 76/1871) und § 67 Notariatsordnung ist der Erbverzicht ausnahmslos vor einem österreichischen Notar oder einer Notarin in Form eines Notariatsakts zu errichten. Eine privatschriftliche Vereinbarung wäre nichtig. Diese strenge Formvorschrift ist eine Schutzvorschrift: Sie warnt die/den Verzichtende/n vor übereilten Erklärungen mit weitreichenden Folgen — insbesondere mit der Wirkung „wie vorverstorben" und der automatischen Erstreckung auf Nachkommen. Die Notarin oder der Notar belehrt im Rahmen der Errichtung umfassend nach § 52 NO; die Belehrung wird im Notariatsakt protokolliert.

Wirkung „wie vorverstorben" — § 793 ABGB

Der Erbverzicht wirkt nach § 793 ABGB so, als ob die/der Verzichtende „nicht mehr wäre" — sie/er gilt erbrechtlich wie vorverstorben. Daraus folgt: Sie/er fällt aus der gesetzlichen Erbfolge nach §§ 731 ff. ABGB vollständig heraus, hat keinen Pflichtteilsanspruch nach §§ 757 ff. ABGB mehr (der Pflichtteil setzt das Erbrecht voraus) und wird im österreichischen Verlassenschaftsverfahren nicht mehr berücksichtigt. Die Verlassenschaft fällt damit auf die übrigen gesetzlichen Erben oder — soweit testamentarisch verfügt — auf die testamentarisch eingesetzten Erben. Die Wirkung ist nach österreichischem Recht umfassender als beim Pflichtteilsverzicht (§ 770 ABGB), der nur den Pflichtteil neutralisiert und die gesetzliche Erbfolge offenhält.

Erstreckung auf Nachkommen — § 1247 Abs 2 ABGB

Eine zentrale österreichische Besonderheit des Erbverzichts: Nach § 1247 Abs 2 ABGB wirkt der Erbverzicht — anders als der Pflichtteilsverzicht (§ 770 ABGB) — automatisch auch auf die Nachkommen der/des Verzichtenden, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Wenn beispielsweise ein Sohn auf das gesetzliche Erbrecht verzichtet, fallen damit auch dessen Kinder aus der Erbfolge heraus. Diese Wirkung kann im Notariatsakt eingeschränkt oder ausgeschlossen werden — etwa indem ausdrücklich vereinbart wird, dass die Nachkommen ihre eigenen Erbrechte behalten. Diese Differenzierung ist nach österreichischem Erbrecht von erheblicher praktischer Bedeutung: Beim Pflichtteilsverzicht ist die gesetzliche Regel umgekehrt — keine automatische Erstreckung auf Nachkommen.

Testamentarische Zuwendung und EU-Erbrechtsverordnung

Trotz Erbverzichts bleibt nach österreichischem Recht das gewillkürte Erbrecht möglich: Die/der Erblasser/in kann die/den Verzichtenden auch nach Errichtung des Erbverzichts testamentarisch bedenken — etwa durch Letztwillige Verfügung nach §§ 552 ff. ABGB. Der Verzicht erfasst nur das gesetzliche Erbrecht; eine testamentarische Zuwendung ist davon unberührt. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist die EU-Erbrechtsverordnung VO (EU) 650/2012 zu beachten: Sie regelt die internationale Zuständigkeit, das anwendbare Recht und die Anerkennung von Erbverzichten zwischen EU-Mitgliedstaaten. Wenn die/der Erblasser/in ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Österreichs hat oder Auslandsvermögen vorhanden ist, sollte der österreichische Notar die EU-erbrechtlichen Aspekte sorgfältig prüfen.

Häufig gestellte Fragen

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