Einspruch gegen Strafverfügung Vorlage für Österreich
Wehren Sie sich fristgerecht gegen eine Strafverfügung nach österreichischem Verwaltungsstrafgesetz (VStG). Unsere Vorlage hält die strikte 14-tägige Einspruchsfrist nach § 49 Abs 1 VStG ein, prüft Verschulden (§ 5 VStG) und Notstand (§ 6 VStG) und führt das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (BH), beim Magistrat oder bei der Landespolizeidirektion (LPD) in Wien, Graz, Linz oder Salzburg herbei — mit Sachverhaltsdarstellung, Antragstellung und Beweisangeboten in einem Dokument.
Verhängte Geldstrafe: 220 EUR zzgl. Verfahrenskosten: 22 EUR
Vorgeworfene Norm: § 20 Abs 2 StVO iVm § 99 Abs 3 lit a StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung um 15 km/h)
Vorgeworfene Tatzeit: 15.04.2026, 14:35 Uhr
Vorgeworfener Tatort: A1 Westautobahn, km 17,8, FRG Wien-St. Pölten
EINSPRUCH
und beantrage gleichzeitig die Durchführung des ordentlichen Verfahrens. Mit Einspruch verliert die Strafverfügung ihre Wirkung (§ 49 Abs 2 VStG); das Verfahren wird als ordentliches Verfahren weitergeführt.
Der Einspruch wird darauf gestützt, dass die vorgeworfene Tat nicht begangen wurde bzw. die Sachverhaltsfeststellung der Behörde unrichtig ist und der Verstoß tatsächlich nicht in der vorgeworfenen Form stattgefunden hat.
1. Am 15. April 2026 lenkte ich tatsächlich das Fahrzeug Volkswagen Golf, Kfz-Kennzeichen W-12345 D, auf der A1 Westautobahn in Richtung Wien.
2. Im fraglichen Streckenabschnitt km 17,8 herrschte zur Tatzeit gemäß ordnungsgemäßer Verkehrsschilderung eine zulässige Geschwindigkeit von 130 km/h.
3. Die in der Strafverfügung angeführte Geschwindigkeitsmessung von 145 km/h liegt selbst dann innerhalb des erlaubten Bereichs (130 km/h) zuzüglich der Toleranzgrenze (5 km/h), wenn man die Messmethode als unproblematisch unterstellt.
4. Eine angebliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h wurde am Tatort nicht ordnungsgemäß kundgemacht — das nach Auskunft der LPD aufgestellte Verkehrszeichen Z 10a (100) war zur Tatzeit aufgrund der Bauarbeiten an der Lärmschutzwand vollständig durch ein Bauzelt verdeckt (siehe Lichtbilder Beilage ./A).
5. Eine Sichtkontrolle vor Ort am 16. April 2026 — gemeinsam mit dem Zeugen Mag. Stefan Berger, der die Fahrt als Beifahrer mitgemacht hatte — bestätigte den Beschilderungs-Mangel.
Die Geschwindigkeitsbeschränkung wurde am Tatort nicht durch ein ordnungsgemäß sichtbares Verkehrszeichen kundgemacht (§ 48 StVO iVm § 20 StVO). Eine durch Bauarbeiten verdeckte Beschilderung ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 2011/02/0123 ua) nicht geeignet, eine Pflichtenstellung zu begründen. Mangels ordnungsgemäßer Kundmachung ist der objektive Tatbestand nicht erfüllt. Selbst bei unterstellter Beschilderung wäre § 5 Abs 1 VStG nicht erfüllt, da Verschulden Erkennbarkeit der Pflicht voraussetzt — eine vollständig verdeckte Beschilderung war nicht erkennbar. Hilfsweise wird auf den entschuldigenden Verbotsirrtum (§ 5 Abs 2 VStG) verwiesen.
— Lichtbilder Tatort vom 15. April 2026, 14:50 Uhr (Beilage ./A — verdecktes Verkehrszeichen Z 10a hinter Bauzelt; 8 Stück);
— Lichtbilder vom 16. April 2026 (Beilage ./B — Sichtkontrolle vor Ort);
— Zeuge: Mag. Stefan Berger, geboren am 12.04.1985, wohnhaft Stephansplatz 5/14, 1010 Wien (zur Geschwindigkeit, Beschilderung, Bauarbeiten);
— Beweis durch Augenschein an Ort und Stelle;
— Auskunft der ASFINAG zur Existenz und Sichtbarkeit der Beschilderung am Tatort am 15. April 2026;
— GPS-Daten des Fahrzeugnavigationssystems VW Golf, gespeicherte Strecken (Datenträger Beilage ./C);
— Zeuge: Polizei-BI Markus Reiter, LPD Wien Verkehrsabteilung (zur Messmethode, Eichung der Messgeräte und genauen Lokalisierung der Beschilderung).
Es wird ausdrücklich auf das Verbot der Schlechterstellung (Reformatio in peius) gemäß § 50 VStG hingewiesen. Im ordentlichen Verfahren nach Einspruch darf die Strafe nicht zu Lasten der/des Beschuldigten erhöht werden — auch dann nicht, wenn sich im Verfahren neue belastende Umstände ergeben sollten.
Aufgrund obiger Ausführungen stelle ich nachstehende
ANTRÄGE:
1. Die Landespolizeidirektion Wien wolle die Strafverfügung aufzuheben und das Verfahren gemäß § 45 VStG einzustellen.
2. Es wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt (Art. 6 EMRK; § 44 VStG analog), in welcher der Sachverhalt unter Einbeziehung der angebotenen Beweismittel zu erörtern ist.
Detail / Begründung:
Die Behörde wolle die Strafverfügung mangels objektiver und subjektiver Tatbestandsverwirklichung aufheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einstellen. Hilfsweise — bei Annahme eines Verschuldens — wird die Herabsetzung der Strafe auf das Mindestmaß (§ 19 VStG) wegen bisheriger Unbescholtenheit, geringen Schadens und sofortiger Entrichtung der Mautkosten beantragt.
Es wird gemäß § 30 VwGVG analog beantragt, dem Einspruch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Ein Vollzug der Strafverfügung vor rechtskräftiger Entscheidung würde der/dem Einspruchserheberin nicht wieder gutzumachende Nachteile zufügen, während dem öffentlichen Interesse durch das ordentliche Verfahren ausreichend Genüge getan wird.
Insbesondere wird die Aussetzung des Vollzugs sowie der vorläufige Verzicht auf Eintreibungsmaßnahmen (Mahnung, Lohnpfändung, Eintragung im Kfz-Zentralregister etc.) bis zur rechtskräftigen Erledigung beantragt.
Sollte das ordentliche Verfahren nicht zur Aufhebung der Strafverfügung führen, behält sich die/der Einspruchserheberin ausdrücklich folgende weitere Rechtsmittel vor:
— Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (LVwG) gemäß Art. 130 B-VG iVm § 7 VwGVG binnen 4 Wochen ab Zustellung des Straferkenntnisses;
— Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) gemäß Art. 144 B-VG bei Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte;
— Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG bei Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung;
— im Falle anhaltender Rechtsverletzung Individualbeschwerde an den EGMR wegen Verletzung des Art. 6 EMRK (faires Verfahren) bzw. Art. 7 EMRK (nulla poena).
Die Einspruchserheberin behält sich ausdrücklich vor, im Falle der Bestätigung der Strafe binnen 4 Wochen ab Zustellung des Straferkenntnisses Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Wien gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 7 VwGVG zu erheben.
Was ist eine Strafverfügung und wie funktioniert der Einspruch?
Eine Strafverfügung ist nach §§ 47 ff. des österreichischen Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) ein abgekürzter Bescheid, mit dem Verwaltungsbehörden in Österreich geringfügige Übertretungen ahnden — typische Fälle sind Verkehrsdelikte (Geschwindigkeitsüberschreitung nach StVO, Falschparken, Rotlichtdelikt), Verstöße gegen das österreichische Forstgesetz, das Tierschutzgesetz oder gewerberechtliche Anzeigepflichten. Die Strafverfügung ergeht ohne mündliche Verhandlung auf Basis der polizeilichen Anzeige; die maximale Geldstrafe ist nach § 47 Abs 2 VStG mit EUR 600 (bzw. zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe) begrenzt. Der/die Beschuldigte erhält die Strafverfügung mit RSa-Zustellung von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in Österreich — in Wien dem Magistrat (MA 67 für Verkehrsangelegenheiten), in den Bundesländern der Bezirkshauptmannschaft (BH) oder der Landespolizeidirektion (LPD).
Der Einspruch ist das einzige zulässige Rechtsmittel gegen eine Strafverfügung in Österreich und unterliegt einer strengen Frist: § 49 Abs 1 VStG sieht 14 Tage ab Zustellung vor. Wird die Frist versäumt, erwächst die Strafverfügung in Rechtskraft und der Strafbetrag wird vollstreckbar — eine spätere Berufung ist ausgeschlossen. Mit der rechtzeitigen Einspruchserhebung tritt die Strafverfügung außer Kraft (§ 49 Abs 2 VStG) und das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren beginnt: Die Behörde muss nun ein Ermittlungsverfahren mit mündlicher Verhandlung führen oder einen Erkenntnisbescheid erlassen, gegen den Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (LVwG Wien, NÖ, Steiermark etc.) zulässig ist. Der Einspruch kann formlos eingebracht werden, muss aber zumindest die Bezeichnung der Strafverfügung und einen Einspruchswillen erkennen lassen (§ 49 Abs 1 VStG).
Im österreichischen Verwaltungsstrafrecht gilt das Schuldprinzip: Nach § 5 Abs 1 VStG ist eine Bestrafung nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit zulässig. Der/die Beschuldigte hat in Österreich Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 40 VStG) und auf eine mündliche Verhandlung (§ 51 VStG iVm § 24 VwGVG). Wichtige Verteidigungsstrategien sind der Nachweis fehlenden Verschuldens (z. B. Notstand nach § 6 VStG, Rechtsirrtum nach § 5 Abs 2 VStG, fehlende Lenkereigenschaft bei Verkehrsstrafen), Verfahrensmängel (z. B. unwirksame Zustellung, abgelaufene Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG — sechs Monate ab Tat) oder die Geltendmachung der Geringfügigkeit (§ 45 Abs 1 Z 4 VStG — Einstellung). Achten Sie auf das Verschlechterungsverbot: Anders als das österreichische Strafrecht kennt das VStG nach § 50 VStG bei Strafverfügungseinspruch ein eingeschränktes Verschlechterungsverbot — nach Einspruch darf die österreichische Behörde die Strafe in der Erkenntnis grundsätzlich nicht erhöhen, außer es treten neue belastende Umstände hervor.
Was diese Vorlage enthält
Die Doxuno-Einspruchs-Vorlage für Österreich erfasst alle inhaltlichen Anforderungen des § 49 VStG und bietet ein strukturiertes Format für die Bezirkshauptmannschaft, das Magistrat oder die LPD.
Adressat (BH / Magistrat / LPD)
Korrekte Adressierung der erlassenden Behörde — Bezirkshauptmannschaft, Magistrat (in Wien MA 67), LPD oder Bürgermeister, je nach Strafverfügung in Österreich.
Geschäftszahl / Aktenzahl
Eindeutige Bezugnahme auf die angefochtene Strafverfügung mit Geschäftszahl, Datum und Zustelldatum — entscheidend für die Fristwahrung nach § 49 VStG in Österreich.
Daten des/der Beschuldigten
Vollständige Identifikation — Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnadresse und ggf. Staatsbürgerschaft nach österreichischem Verwaltungsrecht.
Einspruchserklärung
Klare Erklärung, dass gegen die Strafverfügung in vollem Umfang oder nur gegen die Strafhöhe Einspruch erhoben wird — gemäß § 49 Abs 1 VStG.
Sachverhaltsdarstellung aus Sicht des Beschuldigten
Eigenständige Schilderung des Geschehens — wichtig, weil die ursprüngliche Strafverfügung in Österreich allein auf der polizeilichen Anzeige beruhte.
Verschulden & Rechtfertigung
Argumente nach österreichischem VStG: fehlendes Verschulden (§ 5), Notstand (§ 6), Rechtsirrtum oder fehlende Tatbestandsmäßigkeit.
Beweisangebote
Liste aller in Österreich zulässigen Beweismittel — Zeugen, Lichtbilder, Sachverständigengutachten, Lenkererhebung, technische Eichprotokolle.
Antrag auf mündliche Verhandlung
Gemäß § 51 VStG iVm § 24 VwGVG — wichtig für unmittelbare Beweisaufnahme und Konfrontation mit dem/der Anzeigenden vor österreichischen Verwaltungsbehörden.
Antrag auf Einstellung
Bei Geringfügigkeit (§ 45 Abs 1 Z 4 VStG), eingetretener Verfolgungsverjährung (§ 31 VStG) oder fehlendem Verschulden — Antrag auf Verfahrenseinstellung nach österreichischem Recht.
Beilagen
Strukturiertes Anlagenverzeichnis (Kopie der Strafverfügung, Zustellnachweis, Beweisurkunden, ärztliche Befunde, Servicenachweise des Fahrzeugs) nach österreichischer Verfahrenspraxis.
Verfahrenshilfeantrag
Optionaler Antrag auf Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG — bei finanzieller Bedürftigkeit kostenfreie anwaltliche Vertretung in Österreich über die Rechtsanwaltskammer.
Datum, Ort, Unterschrift
Formale Schlussbestimmungen — eigenhändige Unterschrift oder elektronische Einbringung über bürgerkartensignatur.gv.at / Handysignatur.
So erstellen Sie Ihren Einspruch gegen eine Strafverfügung
In wenigen strukturierten Schritten zu einem fristgerechten und inhaltlich vollständigen Einspruch nach österreichischem VStG.
- 1
Frist berechnen — 14 Tage ab Zustellung
Berechnen Sie zuerst die strikte 14-tägige Einspruchsfrist nach § 49 Abs 1 VStG: Sie beginnt am Tag nach der Zustellung der Strafverfügung (RSa-Briefumschlag) und endet exakt 14 Kalendertage später. Fällt das Fristende in Österreich auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sich die Frist auf den nächstfolgenden Werktag (§ 33 Abs 2 AVG). Achtung: Die Frist ist absolut — eine verspätete Einbringung führt zur Rechtskraft der Strafverfügung in Österreich.
- 2
Adressat und Geschäftszahl korrekt erfassen
Adressieren Sie den Einspruch an die in der Strafverfügung genannte österreichische Behörde — Bezirkshauptmannschaft (BH), Magistrat (in Wien typischerweise MA 67 oder MA 11), Landespolizeidirektion (LPD) oder Bürgermeister. Geben Sie die Geschäftszahl exakt an, wie sie auf der Strafverfügung steht. Bei mehreren Strafverfügungen muss in Österreich für jede ein gesonderter Einspruch eingebracht werden.
- 3
Sachverhalt und Verteidigungslinie festlegen
Wählen Sie Ihre Verteidigungslinie nach österreichischem Recht: fehlende Tatbestandsmäßigkeit, fehlendes Verschulden (§ 5 VStG), Notstand (§ 6 VStG), Rechtsirrtum, Lenkereigenschaftsproblem bei Verkehrsstrafen, abgelaufene Verfolgungsverjährung (§ 31 VStG — 6 Monate) oder Geringfügigkeit (§ 45 Abs 1 Z 4 VStG). Schildern Sie den Sachverhalt aus Ihrer Sicht und benennen Sie die einschlägigen Rechtsgrundlagen des österreichischen VStG, AVG oder VwGVG.
- 4
Beweisangebote zusammenstellen und Anträge formulieren
Listen Sie alle Beweismittel auf — Zeugen mit ladungsfähigen Adressen, Lichtbilder, technische Gutachten, Eichprotokolle (bei Radarmessungen), Servicebücher, ärztliche Befunde. Stellen Sie zwingend einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 51 VStG iVm § 24 VwGVG, eventuell auf Einstellung des Verfahrens und ggf. auf Verfahrenshilfe (§ 8a VwGVG). Bei Verkehrsstrafen in Österreich kann auch die Beischaffung des MA-67-Akts (Wien) beantragt werden.
- 5
Vorschau prüfen und fristwahrend einbringen
Kontrollieren Sie das fertige Schriftstück in der Live-Vorschau, laden Sie es als PDF herunter und unterschreiben Sie es. Bringen Sie den Einspruch fristwahrend ein — per Einschreiben mit Rückschein (entscheidend: der Aufgabestempel innerhalb der 14-Tage-Frist), per persönlicher Übergabe in der Einlaufstelle der Behörde, per Fax oder elektronisch über bürgerkartensignatur.gv.at. In Österreich sollten Sie bei knapper Frist immer den persönlichen Weg oder das Einschreiben wählen.
Rechtliche Hinweise für Österreich
Das österreichische Verwaltungsstrafverfahren weist mehrere Besonderheiten auf, die für einen erfolgreichen Einspruch entscheidend sind.
Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt in Österreich (über die Rechtsanwaltskammer ÖRAK) oder die Arbeiterkammer (AK) Ihres Bundeslandes in Österreich.
Geprüft für österreichisches Recht
Einspruchsfrist § 49 VStG — 14 Tage absolut
Die zentrale Hürde im österreichischen Verwaltungsstrafverfahren ist die strikte 14-tägige Einspruchsfrist nach § 49 Abs 1 VStG. Sie beginnt mit Tag der Zustellung der Strafverfügung (typischerweise RSa-Brief) und endet exakt 14 Kalendertage später. § 33 AVG regelt die Fristberechnung und sieht vor, dass das Fristende sich auf den nächstfolgenden Werktag verschiebt, falls es auf Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag in Österreich fällt. Wird die Frist versäumt, erwächst die Strafverfügung in Rechtskraft und kann nur noch über einen Antrag auf Wiedereinsetzung (§ 71 AVG) bekämpft werden — was nur bei unverschuldetem Hindernis (Krankenhausaufenthalt, Auslandsreise mit unwirksamer Zustellung) möglich ist. Praxis-Empfehlung: Den Einspruch rechtzeitig per Einschreiben einbringen und den Aufgabeschein für mindestens fünf Jahre archivieren.
Verschuldensprinzip § 5 VStG und Notstand § 6 VStG
Das österreichische Verwaltungsstrafrecht folgt dem Schuldprinzip: Eine Bestrafung ist nach § 5 Abs 1 VStG nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit zulässig. Bei Ungehorsamsdelikten — also Verstößen gegen Anordnungen, die kein Schadensergebnis voraussetzen (z. B. Geschwindigkeitsüberschreitung, Falschparken, Verletzung von Anzeigepflichten) — wird Fahrlässigkeit nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vermutet, wenn der/die Beschuldigte sich nicht entlasten kann. Diese Beweislastumkehr macht die Verteidigung in Österreich besonders anspruchsvoll. § 6 VStG erfasst Notstand und Notwehr als Schuldausschließungsgründe. § 5 Abs 2 VStG anerkennt den Rechtsirrtum: Wer aus entschuldbarem Rechtsirrtum handelt, ist straflos. Bei Verkehrsstrafen gegen den/die Zulassungsbesitzer/in kann die Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 KFG zur entscheidenden Frage werden — verweigert der/die Zulassungsbesitzer/in die Lenkerauskunft, droht eine eigene Strafe nach § 103 Abs 2 KFG (bis EUR 5.000).
Verfolgungsverjährung § 31 VStG und Geringfügigkeit § 45 Abs 1 Z 4 VStG
Verwaltungsübertretungen verjähren in Österreich nach § 31 Abs 1 VStG grundsätzlich binnen sechs Monaten ab Tatzeitpunkt — bei einigen Spezialgesetzen (z. B. Finanzstrafgesetz, Steuerstrafrecht) gelten längere Fristen. Wird die Verfolgungshandlung — typischerweise die Strafverfügung selbst — nicht innerhalb dieser Frist gesetzt, ist das Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen. Eine zweite wichtige Einstellungsgrundlage ist die Geringfügigkeit nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG: Liegt der Unrechtsgehalt der Tat hinter dem in der gesetzlichen Strafdrohung typisierten zurück, sind die Folgen unbedeutend und ist das Verschulden gering, kann die Behörde von der Strafe absehen. In Österreich ist die Berufung auf § 45 VStG ein bewährtes Verteidigungsmittel insbesondere bei Erstdelikten und Bagatellsachverhalten.
Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und VfGH/EGMR
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erlässt die österreichische Verwaltungsbehörde einen Erkenntnisbescheid (Straferkenntnis). Gegen dieses ist binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht (LVwG Wien, LVwG NÖ, LVwG Steiermark, LVwG Salzburg, LVwG Tirol etc.) zulässig — Rechtsgrundlage Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 7 VwGVG. Das LVwG entscheidet in voller Kognition; eine mündliche Verhandlung ist im Verwaltungsstrafverfahren regelmäßig zwingend vorgeschrieben (§ 24 VwGVG). Gegen das Erkenntnis des LVwG ist die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bzw. die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) bei Grundrechtsverletzungen möglich. Letzte Instanz ist der EGMR in Straßburg bei Verletzung von Art. 6 EMRK (faires Verfahren) — Österreich hat als EMRK-Vertragsstaat insbesondere den Anspruch auf mündliche Verhandlung umzusetzen.
Häufig gestellte Fragen
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