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Eidesstattliche Erklärung — Vorlage für Österreich (§ 288 StGB)

Eine eidesstattliche Erklärung ist die unter Strafdrohung des § 288 StGB abgegebene Versicherung einer Tatsache. Sie wird in Österreich für eine Vielzahl von Anlassfällen verwendet: Verlassenschaftsverfahren (Vermögensverzeichnis § 47 EO), Gewerbeverfahren (§ 13 GewO Ausschlussgründe seit BGBl I 130/2024), Verlust amtlicher Dokumente (Reisepass, Personalausweis, Führerschein), Identitäts- und Wohnsitzfeststellung, Eigentumsnachweis bei Beweismittelmangel, Visa- und Konsulatsverfahren. Diese Doxuno-Vorlage strukturiert die Erklärung anlassfall-spezifisch mit dem expliziten Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen oder unvollständigen Erklärung (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren). Expert-Klauseln liefern Notariatsbeglaubigung (§ 90 NotO), Apostille nach Haager Übereinkommen 1961 für Auslandsverwendung, konsularische Überbeglaubigung sowie beeidete Übersetzung.

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EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG
Zum Verlust Eines Amtlichen Dokuments · § 288 Stgb · Österreich
ERKLÄRENDE PERSON
VOLLSTÄNDIGER NAMEMag. Anna Hofer
GEBURTSDATUM14.03.1988
WOHNADRESSEMariahilfer Straße 12, Top 5, 1060 Wien
SOZIALVERSICHERUNGSNUMMER1234 140388
AUSWEISReisepass Nr. U1234567
TELEFON+43 664 1234567
E-MAILanna.hofer@example.at
Diese Erklärung dient der Bestätigung des Verlustes eines amtlichen Dokuments zur Vorlage bei Bezirkshauptmannschaft Wien-Innere Stadt (Passbehörde). Sie ist Grundlage des Antrags auf Ausstellung eines Ersatzdokuments.

Ich, der/die oben bezeichnete Erklärende, gebe hiermit unter Hinweis auf die Strafbestimmungen der §§ 288, 289 StGB die folgende eidesstattliche Erklärung ab:
ERKLÄRUNG ÜBER VERLUST DES REISEPASSES
1. Erklärung an Eides statt. Ich erkläre an Eides statt — unter ausdrücklicher Kenntnis der strafrechtlichen Folgen einer falschen oder unvollständigen Erklärung gemäß § 288 StGB (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren) — wahrheitsgemäß und vollständig folgendes:

Ich erkläre hiermit an Eides statt:

1. Mein Reisepass mit der Nummer U1234567, ausgestellt am 15.03.2018 durch die BH Wien-Innere Stadt (Gültigkeitsdauer bis 14.03.2028), wurde am 18.10.2025 in Rom (Italien) im Hotel Roma Palace gestohlen.

2. Eine Polizeianzeige wurde noch am selben Tag bei der Polizei-Wache Roma Centrale erstattet — Anzeigenummer 12345/2025 (Anzeigebestätigung anbei).

3. Der Pass befand sich im Hotelzimmer (Zimmer 305) in einem versperrten Koffer, der zwischen 19:00 und 22:30 aufgebrochen wurde.

4. Mir ist nicht bekannt, dass mein Reisepass nach dem Diebstahl noch in irgendeiner Weise verwendet worden wäre. Auch ist mir kein Verdacht in Bezug auf eine konkrete Person bekannt.

5. Bei Wiederauffinden des Reisepasses verpflichte ich mich, diesen unverzüglich der ausstellenden Behörde (BH Wien-Innere Stadt) zur Vernichtung abzuliefern.
2. Bezugsdokumente und Beweismittel. Zur Untermauerung der vorstehenden Erklärung liegen folgende Dokumente und Beweismittel vor:

Anlagen zu dieser Erklärung:
— Bestätigung der Polizei-Anzeige Polizia di Stato, Polizei-Wache Roma Centrale vom 18.10.2025, Anzeigenummer 12345/2025 (deutsche und italienische Sprache)
— Kopie der Datenseite des verlorenen Reisepasses (vor Verlust gescannt)
— Hotel-Rechnung Roma Palace 17.-19.10.2025 (Aufenthaltsnachweis)
— Notfall-Reisepass Nummer P9876543 (ausgestellt am 19.10.2025 vom österreichischen Konsulat Rom — Gültigkeit 30 Tage zur Rückreise)
— Foto des aufgebrochenen Koffers im Hotelzimmer (vom 18.10.2025 22:35)
3. Verlust-Erklärung — Konkrete Umstände.

Konkrete Umstände des Verlustes:
— Ort: Hotel Roma Palace, Zimmer 305, Via Veneto 156, Rom, Italien
— Datum/Uhrzeit: 18.10.2025 zwischen 19:00 und 22:30 (Rückkehr nach Abendessen mit Geschäftspartnern)
— Wahrgenommene Diebstahls-Anzeichen: aufgebrochener Koffer-Schloss; nur Reisepass + 250 EUR Bargeld fehlen — Kreditkarten, Schmuck, Elektronik unverändert
— Reaktion: sofortige Verständigung Hotel-Manager, Polizei-Anzeige in der nächsten Stunde
— Konsulats-Information: österreichisches Konsulat Rom verständigt am 19.10.2025 (Notfall-Reisepass ausgestellt für die Rückreise)
— Aktuelle Antrag: Vollersatz-Reisepass bei BH Wien-Innere Stadt

Eine Polizeianzeige wegen des Verlustes wurde — soweit zutreffend — separat erstattet; die diesbezügliche Anzeigebestätigung wird mit dieser Erklärung gemeinsam vorgelegt. Bei Wiederauffinden des verlorenen Dokuments verpflichte ich mich, dieses unverzüglich der ausstellenden Behörde zurückzugeben.
4. Beglaubigung und internationale Anerkennung. Notariatsbeglaubigung. Die Unterschrift unter dieser Erklärung wird durch einen Notar / eine Notarin nach § 90 NotO beglaubigt. Die Identität der erklärenden Person wird mit dem oben angegebenen amtlichen Lichtbildausweis festgestellt. Die Notariatsbeglaubigung erhöht die Beweiskraft erheblich und ist für die Vorlage bei vielen Gerichten und Behörden empfehlenswert.

Konkretisierung:
Beglaubigung erfolgt durch Mag. Stefan Gruber, öffentlicher Notar in 1010 Wien (Notariatsstelle Singerstraße 17/18). Beglaubigungstermin geplant für 18.11.2025 — die Erklärung wird in Anwesenheit des Notars unterschrieben; der Notar protokolliert die Identitätsfeststellung mit dem österreichischen Notfall-Reisepass + österreichischer Führerschein.
Ich bestätige hiermit ausdrücklich, dass mir die strafrechtlichen Folgen einer falschen Erklärung bekannt sind, und dass meine vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen wahr und vollständig sind.
Ort und Datum. Wien, am 15.11.2025.
Beglaubigungs-Block.

Die obenstehende Unterschrift wurde am ___________________ von mir, dem/der unterzeichneten Notar/in, eigenhändig in meiner Gegenwart vollzogen. Die Identität der erklärenden Person wurde mit dem oben angegebenen amtlichen Lichtbildausweis festgestellt (§ 90 NotO).

_______________________________________
Stempel und Unterschrift des/der beglaubigenden Stelle
ERKLÄRENDE PERSON
Mag. Anna Hofer
Datum: ____________________

Was ist eine eidesstattliche Erklärung nach österreichischem Recht?

Eine eidesstattliche Erklärung ist die durch Datum und Unterschrift abgegebene Versicherung einer Person, dass die in der Erklärung beschriebenen Tatsachen nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß und vollständig sind. Sie ist in Österreich grundsätzlich an keine besondere Form gebunden — schriftliche Aufzeichnung, Datum und Unterschrift genügen für die rechtliche Wirksamkeit. Allerdings ist sie mit erheblichen strafrechtlichen Folgen verbunden: Nach § 288 StGB ist die wissentlich falsche eidesstattliche Erklärung mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bedroht (bei besonders schweren Folgen bis 5 Jahre nach Abs 4). Daher wird die Erklärung sowohl von der erklärenden Person als auch von der empfangenden Stelle mit hoher Beweiskraft behandelt.

Die typischen Anlassfälle für eine eidesstattliche Erklärung in Österreich sind: (1) Verlassenschaftsverfahren — Erbserklärungen, Vermögensverzeichnis nach § 47 EO, Erklärungen zur Verlassenschaftssituation; (2) Gewerbeverfahren — seit der Gewerbeordnungs-Reform BGBl I 130/2024 (in Kraft seit 23.07.2024) kann eine eidesstattliche Erklärung über das Fehlen von Ausschlussgründen nach § 13 GewO die Vorlage von Strafregisterauszügen aus Drittstaaten ersetzen; (3) Verlust amtlicher Dokumente — Reisepass, Personalausweis, Führerschein als Voraussetzung für die Ausstellung von Ersatzdokumenten; (4) Identitätsfeststellung — bei Auslandsverwendung, Visa-Verfahren oder fehlenden Identitätsnachweisen; (5) Eigentumsnachweis — wenn Rechnungen, Kaufverträge oder andere Beweismittel verloren gegangen sind.

Für besondere Verwendungszwecke ist eine Notariatsbeglaubigung der Unterschrift nach § 90 NotO empfehlenswert oder vorgeschrieben — etwa bei Vorlage vor österreichischen Gerichten in zivilrechtlichen Verfahren, bei Verlassenschaftsangelegenheiten oder bei Vorlage im Ausland. Die Notariatsbeglaubigung bestätigt die Identität der erklärenden Person und das Vollziehen der Unterschrift in Anwesenheit des Notars / der Notarin. Für die Auslandsverwendung in Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 (über 120 Staaten, darunter alle EU-Staaten, USA, UK) ist zusätzlich eine Apostille erforderlich — zuständig in Österreich: BMEIA oder die Bezirkshauptmannschaft. Für Nicht-Haager-Vertragsstaaten ist eine konsularische Überbeglaubigung durch die jeweilige ausländische Vertretung in Wien erforderlich.

Was diese Vorlage enthält

Die Doxuno-Eidesstattliche-Erklärung-Vorlage ist multipurpose und passt sich automatisch dem gewählten Anlassfall an — von einfachen Verlust-Erklärungen bis zur komplexen Verlassenschafts-Auflistung.

Erklärende Person

Vollständige Personendaten mit Geburtsdatum, Wohnadresse, SVNR und amtlichem Lichtbildausweis (Reisepass / Personalausweis / Führerschein / Fremdenpass).

Anlassfall-Wahl

9 vordefinierte Anlassfälle — Verlassenschaft, Gewerbe, Dokument-Verlust, Identität, Eigentum, Wohnsitz, Familienstand, Visa/Konsulat, anderer Anlassfall. Jeder Anlassfall aktiviert spezifische Rechtsbezüge.

Empfänger-Behörde

Konkrete Empfänger-Bestimmung (z. B. Bezirksgericht, Magistrat, Konsulat) für die zielgerichtete Vorlage.

Tatsachen-Erklärung

Freier Textbereich für die konkrete Tatsachenbehauptung — strukturiert nach Punkten, mit Datum, Ort, Personen und Umständen.

Bezugsdokumente

Auflistung der Beweismittel und Bezugsdokumente, die der Erklärung als Anlagen beigefügt werden.

§ 288 StGB Warnung

Prominent platzierte strafrechtliche Warnung — Freiheitsstrafe bis 3 Jahre — auf der Erklärung selbst (kein Versteckspiel).

Verlassenschafts-Detail (Expert)

Aktiv-/Passiv-Auflistung des Nachlasses mit § 47 EO Bezug — für Vermögensverzeichnis im Verlassenschaftsverfahren.

Gewerbe § 13 GewO (Expert)

Konkrete Ausschlussgründe-Erklärung — ersetzt Strafregisterauszüge aus Drittstaaten (BGBl I 130/2024).

Verlust-Erklärung (Expert)

Detail zum Verlust mit Polizei-Anzeige-Bezug, Zeitpunkt, Ort, Umständen, Rückgabepflicht bei Wiederauffinden.

Eigentumsnachweis (Expert)

Erwerbsumstände, Zeugen, ununterbrochener Gewahrsam für Eigentumsbestätigung.

Notariatsbeglaubigung § 90 NotO (Expert)

Vorbereitung für Notariatsbeglaubigung — inkl. Identitätsfeststellung mit Lichtbildausweis. Kosten typisch 50-120 EUR.

Apostille Haager 1961 (Expert)

Internationale Anerkennung in 120+ Vertragsstaaten ohne weitere Legalisation — BMEIA / Bezirkshauptmannschaft.

Konsulatsbeglaubigung (Expert)

Für Auslandsverwendung über österreichische Konsulate / Botschaften.

Überbeglaubigung (Expert)

Für Staaten außerhalb Haager 1961 (Iran, China, manche afrikanische Staaten) — konsularische Überbeglaubigung.

Beeidete Übersetzung (Expert)

Gerichtsdolmetscher-Übersetzung (BMJ-Liste) — gerichtlich beglaubigt für Vorlage in fremder Sprache.

So erstellen Sie Ihre eidesstattliche Erklärung

In fünf strukturierten Schritten zu einer rechtssicheren Erklärung — bereit zur Unterzeichnung und ggf. Notariatsbeglaubigung.

  1. 1

    Anlassfall bestimmen

    Wählen Sie den konkreten Anlassfall aus 9 vordefinierten Optionen — Verlassenschaft, Gewerbe § 13 GewO, Verlust eines Dokuments, Identität, Eigentum, Wohnsitz, Familienstand, Visa, anderer Anlassfall. Je nach Wahl werden im PDF spezifische Rechtsbezüge und Detailklauseln eingefügt. Bestimmen Sie auch den konkreten Empfänger (Behörde, Gericht, Konsulat).

  2. 2

    Personendaten erfassen

    Erfassen Sie Ihre vollständigen Personendaten — vollständiger Name mit Titeln, Geburtsdatum, Wohnadresse, optional SVNR, Telefon, E-Mail. Geben Sie zwingend Ihren amtlichen Lichtbildausweis an (Reisepass / Personalausweis / Führerschein / Fremdenpass) mit Ausweis-Nummer — diese werden bei der Notariatsbeglaubigung zur Identitätsfeststellung verwendet.

  3. 3

    Tatsachen-Erklärung präzise formulieren

    Beschreiben Sie die konkrete Tatsachenbehauptung präzise und vollständig. Strukturieren Sie Ihre Erklärung in nummerierten Punkten (z. B. 1, 2, 3, ...). Geben Sie für jeden Punkt Ort, Zeit, Personen und Umstände an. Vermeiden Sie Unbestimmtheiten — eine falsche oder unvollständige Erklärung ist nach § 288 StGB strafbar (bis 3 Jahre Freiheitsstrafe). Listen Sie auch die Bezugsdokumente und Beweismittel auf, die der Erklärung als Anlagen beigefügt werden.

  4. 4

    Expert: Anlassfall-spezifische Detail-Klausel + Beglaubigung wählen

    Aktivieren Sie bei Bedarf die anlassfall-spezifische Detailklausel mit präzisen rechtlichen Bezügen (§ 47 EO für Verlassenschaft, § 13 GewO + BGBl 130/2024 für Gewerbe, Polizei-Anzeige-Bezug für Verlust, Erwerbsumstände für Eigentum). Wählen Sie den Beglaubigungs-Modus: keine (formlose Erklärung) / Notar (§ 90 NotO — empfohlen für Behörden + Gerichte) / Bezirksgericht (günstiger ca. 15-30 EUR) / Konsulat (Ausland). Für Auslandsverwendung: Apostille Haager 1961 oder Überbeglaubigung.

  5. 5

    Unterschrift, Beglaubigung, Versand

    Drucken Sie die Erklärung aus und unterzeichnen Sie sie persönlich. Bei gewählter Notariatsbeglaubigung: vereinbaren Sie einen Termin beim Notar (Mitnahme: Lichtbildausweis). Bei Bezirksgericht-Beglaubigung: persönliches Erscheinen am zuständigen BG mit Ausweis. Bei Apostille: Bezirkshauptmannschaft oder BMEIA. Versenden Sie die Erklärung an die Empfänger-Behörde — bei wichtigen Verfahren per Einschreiben mit Rückschein (RSb) oder direkt persönlich.

Rechtliche Hinweise für Österreich

Die eidesstattliche Erklärung ist ein machtvolles Beweismittel — mit hoher Beweiskraft, aber auch erheblicher strafrechtlicher Verantwortung.

Diese Vorlage dient ausschließlich der Information und Strukturierung — sie ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung. Eine eidesstattliche Erklärung mit falschen Angaben ist nach § 288 StGB strafbar (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren). Bei komplexen Sachverhalten — insbesondere im Verlassenschaftsverfahren, in Gewerbeverfahren mit Drittstaats-Bezug oder bei strittigen Eigentumsfragen — ist eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Notar dringend empfohlen.

Geprüft für österreichisches Recht

§ 288 StGB — Falsche eidesstattliche Erklärung

Nach § 288 Strafgesetzbuch macht sich strafbar, wer vor einer zur Aufnahme einer Beweisaussage berechtigten Behörde oder Person eine FALSCHE eidesstattliche Erklärung abgibt — und zwar sowohl bei aktivem Lügen als auch beim VORSÄTZLICHEN VERSCHWEIGEN wesentlicher Tatsachen. Die Strafdrohung beträgt nach Abs 1 Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 3 Jahren. Bei besonders schweren Folgen (Vermögensschaden, ungerechtfertigter Vorteil, Aufenthaltsverstoß) erhöht sich der Strafrahmen nach Abs 4 auf bis zu 5 Jahre. § 289 StGB erstreckt die Strafbarkeit auch auf jene Personen, die einen anderen zur falschen Beweisaussage anstiften oder dabei helfen.

§ 47 EO — Vermögensverzeichnis im Verlassenschaftsverfahren

Im Zusammenhang mit Verlassenschaftsverfahren sieht § 47 EO die Verpflichtung des Verpflichteten (in Erbsachen: des erklärenden Erben oder der Verlassenschaftskuratel) vor, ein vollständiges Vermögensverzeichnis (Aktivvermögen, Verbindlichkeiten, frühere Eigentumsverhältnisse) abzugeben. Die Angaben müssen schriftlich erfasst und mit Unterschrift bestätigt werden — bei Unrichtigkeit greift § 288 StGB. § 48 EO regelt die Erzwingung der Abgabe des Vermögensverzeichnisses durch Beugehaft, falls die zur Abgabe verpflichtete Person die Erklärung verweigert. Im modernen Verlassenschaftsverfahren wird das Vermögensverzeichnis häufig durch den Gerichtskommissär (Notar) auf der Grundlage einer eidesstattlichen Erklärung des Erben erstellt.

§ 13 GewO — Ausschlussgründe-Erklärung (seit BGBl I 130/2024)

Die Gewerbeordnungs-Reform BGBl I 130/2024 (in Kraft seit 23.07.2024) hat in § 13 GewO die Möglichkeit eingeführt, im Gewerbeverfahren (Gewerbeanmeldung, Bestellung als gewerberechtliche/r Geschäftsführer/in) eine eidesstattliche Erklärung über das Fehlen von Ausschlussgründen abzugeben. Diese Erklärung ersetzt — wenn ausdrücklich an Eides statt abgegeben — die Vorlage von Strafregisterauszügen aus Drittstaaten (Nicht-EU/EWR-Staaten). Die Ausschlussgründe nach § 13 GewO umfassen u. a.: rechtskräftige Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat mit Freiheitsstrafe > 3 Monaten oder Geldstrafe > 180 Tagessätzen; Konkurs / Insolvenzverfahren in den letzten 10 Jahren; Aberkennung der Gewerbeberechtigung in den letzten 5 Jahren.

§ 90 NotO — Notariatsbeglaubigung

Die Notariatsbeglaubigung nach § 90 Notariatsordnung dient der Bestätigung, dass eine bestimmte Person eine Unterschrift in Gegenwart des Notars / der Notarin vollzogen hat. Der Notar prüft dabei die Identität der unterzeichnenden Person anhand eines amtlichen Lichtbildausweises (Reisepass, Personalausweis, Führerschein, Fremdenpass) und vermerkt die Beglaubigung unter Angabe von Ort, Datum und Stempel. Die Notariatsbeglaubigung der Unterschrift erhöht die Beweiskraft der eidesstattlichen Erklärung erheblich und ist für die Vorlage vor Gerichten und Behörden besonders empfehlenswert. Kosten in Österreich: typisch 50-120 EUR je Beglaubigung. Eine günstigere Alternative ist die Beglaubigung beim Bezirksgericht (typ. 15-30 EUR).

Apostille Haager 1961 und konsularische Überbeglaubigung

Für die Verwendung einer notariell beglaubigten eidesstattlichen Erklärung im Ausland kann je nach Zielland eine Zusatzbeglaubigung erforderlich sein. Für Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 (über 120 Staaten, darunter alle EU-Mitgliedstaaten, USA, UK, Schweiz, Japan, Australien) genügt die Apostille — diese wird in Österreich durch das BMEIA (Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten) bzw. die Bezirkshauptmannschaft ausgestellt und macht das Dokument in allen Vertragsstaaten ohne weitere Legalisation anerkennungsfähig. Für Nicht-Haager-Vertragsstaaten (z. B. Iran, China, einige afrikanische Staaten) ist eine konsularische Überbeglaubigung erforderlich: zunächst Überbeglaubigung der Notariatsbeglaubigung durch das BMEIA, anschließend Bestätigung durch das Konsulat / die Botschaft des Ziellandes in Österreich.

Beeidete Übersetzung für Auslandsverwendung

Bei Vorlage der eidesstattlichen Erklärung in einem fremdsprachigen Zielland kann eine beeidete (gerichtlich beglaubigte) Übersetzung erforderlich sein — durchgeführt von einem/einer in das Verzeichnis der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher und Dolmetscherinnen eingetragenen Gerichtsdolmetscher/in (Liste beim Bundesministerium für Justiz BMJ und beim ÖVGD — Österreichischer Verband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher). Die beeidete Übersetzung wird mit dem Original verbunden und ist im Inland sowie in den meisten Auslandsstaaten gleichwertig zum Original. Kosten: typisch 50-150 EUR je Seite je nach Sprache. Bei familienrechtlichen oder erbrechtlichen Verfahren mit Auslandsbezug häufig zwingend erforderlich.

Häufig gestellte Fragen

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Erstellen Sie Ihre rechtssichere eidesstattliche Erklärung nach § 288 StGB — anlassfall-spezifisch für Verlassenschaft (§ 47 EO), Gewerbe (§ 13 GewO + BGBl 130/2024), Verlust, Identität, Eigentum, Visa oder Wohnsitz. Optional mit Notariatsbeglaubigung (§ 90 NotO), Apostille Haager 1961 und beeideter Übersetzung als Expert-Klauseln.

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