Landesspezifische Rechtsinhalte
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Setzen Sie Ihr „Recht auf Vergessenwerden" nach Art. 17 DSGVO durch — rechtssicher und effektiv. Diese Vorlage für Österreich enthält die präzise Begründung des Löschungsanspruchs nach Art. 17 Abs 1 lit a–f DSGVO, die Mitteilungspflicht an Empfänger nach Art. 19, die Auseinandersetzung mit den österreichischen Aufbewahrungspflichten (§ 132 BAO) sowie den Hinweis auf das Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde — als professionelles PDF in wenigen Minuten herunterladbar.
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Ein DSGVO-Löschungsantrag ist die schriftliche Geltendmachung des Rechts auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden") nach Art. 17 der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679). Jede in Österreich wohnhafte natürliche Person kann von einem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten verlangen, sobald einer der in Art. 17 Abs 1 lit a–f genannten Löschungsgründe vorliegt. Das Recht ergänzt das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO und ist in Österreich seit 25. Mai 2018 unmittelbar wirksam — daneben konkretisiert das österreichische Datenschutzgesetz (DSG, BGBl I 165/1999 idgF) in § 1 ein verfassungsrechtliches Grundrecht auf Datenschutz.
Die Löschungsgründe nach Art. 17 Abs 1 DSGVO sind vielfältig: Daten sind in Österreich zu löschen, wenn sie für die ursprünglichen Zwecke nicht mehr erforderlich sind (lit a), die Einwilligung widerrufen wurde und keine andere Rechtsgrundlage besteht (lit b), die betroffene Person Widerspruch nach Art. 21 erhebt (lit c — bei Direktwerbung absolut, ohne Interessenabwägung), die Verarbeitung unrechtmäßig war (lit d), eine Löschpflicht aus Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats wie Österreich folgt (lit e) oder Daten von Kindern auf Basis einer Einwilligung verarbeitet wurden (lit f). Eine besondere Wirkung entfaltet Art. 17 Abs 2 DSGVO bei öffentlich gemachten Daten — der Verantwortliche muss in diesem Fall „angemessene Maßnahmen" ergreifen, um auch Suchmaschinen und andere Dritte zur Löschung zu informieren („Costeja"-Erweiterung, EuGH C-131/12).
Der Löschungsanspruch ist allerdings in Österreich nicht absolut: Art. 17 Abs 3 DSGVO benennt fünf Ausnahmen, die in der österreichischen Praxis besondere Bedeutung haben. Insbesondere die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten nach § 132 Bundesabgabenordnung (BAO — siebenjährige Aufbewahrung steuerlich relevanter Belege), § 212 Unternehmensgesetzbuch (UGB — sieben Jahre für Geschäftsbücher) sowie das Konsumentenschutzgesetz (KSchG — drei Jahre Verjährung für Gewährleistung) führen dazu, dass Daten in Österreich häufig nicht sofort vollständig gelöscht werden können, sondern nach Art. 18 DSGVO eingeschränkt verarbeitet werden müssen. Eine sachgerechte Löschungsantragstellung nimmt diese österreichischen Besonderheiten vorweg und beantragt subsidiär die Einschränkung der Verarbeitung.
Die Doxuno-Löschungsantrag-Vorlage für Österreich erfasst alle gesetzlich relevanten Klauseln des Art. 17 DSGVO und berücksichtigt die österreichischen Aufbewahrungspflichten — strukturiert, juristisch präzise und sofort als PDF einsetzbar.
Vollständige Identifikation der/des Betroffenen mit Adresse in Österreich, Geburtsdatum, Kunden- oder Mitgliedsnummer und alternativen Identifikationsmerkmalen.
Adressierung des Verantwortlichen i.S.d. Art. 4 Z 7 DSGVO — Firma in Österreich, Anschrift, allgemeiner Kontakt und gesonderter Kanal zum/zur Datenschutzbeauftragten.
Präzise Angabe des Löschungsgrundes — Zweckwegfall, Einwilligungswiderruf, Widerspruch, unrechtmäßige Verarbeitung, gesetzliche Pflicht oder Kind-Daten.
Spezielle Klausel für Direktwerbung — der Widerspruch wirkt nach Art. 21 Abs 2 DSGVO in Österreich absolut, ohne Interessenabwägung.
Ausdrückliches Verlangen, alle Empfänger der Daten (Auftragsverarbeiter, Konzern, Behörden) in Österreich über die Löschung zu informieren.
Auseinandersetzung mit § 132 BAO (7 Jahre), § 212 UGB und KSchG-Verjährung — fordert Einschränkung statt Löschung dort, wo Aufbewahrung gesetzlich geboten ist.
Verlangen nach einem konkreten Plan zur Löschung aus Sicherungskopien — wichtig in der österreichischen Praxis, da Backup-Löschung oft vernachlässigt wird.
Erstreckung der Löschpflicht auf Drittland-Auftragsverarbeiter (US-Cloud-Dienste, Schrems II) — auch dort sind alle Kopien zu löschen.
Bei öffentlich gemachten Daten: Erstreckung der Löschpflicht auf Suchmaschinen-Indizes (EuGH C-131/12 Costeja, Art. 17 Abs 2 DSGVO).
Klare Fristsetzung ab Eingang in Österreich; Verlängerung um zwei Monate nur mit begründeter Mitteilung — keine Pauschalverzögerung.
Hinweis auf zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch (auch immateriell, EuGH C-300/21) und Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde.
Anforderung einer schriftlichen Löschungsbestätigung sowie Hinweis auf nachfolgende Klage beim österreichischen Bezirksgericht bei Nichterfüllung.
In fünf strukturierten Schritten zu einem rechtssicheren Löschungsschreiben nach österreichischem Datenschutzrecht.
Geben Sie Ihre vollständigen Personendaten samt Adresse in Österreich, Kunden- oder Mitgliedsnummer und allfällige alternative Identifikationsmerkmale ein. Beschreiben Sie das Bezugsverhältnis zum Verantwortlichen — etwa „Kunde seit 2018, letzte Bestellung 03/2024" oder „ehemalige Bewerberin 04/2025, abgelehnt". Eine präzise Identifikation beschleunigt die Löschung erheblich.
Wählen Sie den passenden Löschungsgrund nach Art. 17 Abs 1 lit a–f DSGVO. In Österreich sind die häufigsten Konstellationen: Zweckwegfall (lit a — Vertrag beendet, Bewerbung abgelehnt), Einwilligungswiderruf (lit b — Newsletter, Marketing), Widerspruch (lit c — Direktwerbung wirkt absolut!) oder unrechtmäßige Verarbeitung (lit d — keine Rechtsgrundlage). Eine präzise Begründung verhindert Rückfragen und beschleunigt die Bearbeitung.
In Österreich verpflichten § 132 BAO und § 212 UGB Unternehmen zur siebenjährigen Aufbewahrung steuerlich und buchhalterisch relevanter Belege — eine vollständige Löschung von Rechnungs- oder Vertragsdaten ist daher oft nicht sofort möglich. Beantragen Sie für solche Daten subsidiär die Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO; die Vorlage formuliert dies bereits korrekt aus.
Bei öffentlich gemachten Daten in Österreich (z.B. Foreneinträge, Verleger-Plattformen) aktivieren Sie die Costeja-Suchmaschinen-Klausel nach Art. 17 Abs 2 DSGVO. Bei Cloud-Diensten mit US-Bezug ergänzen Sie die Drittland-Löschverpflichtung. Der Backup-Lösch-Plan ist essenziell, da österreichische Verantwortliche Backup-Löschungen oft übersehen — explizit zu fordern beschleunigt die vollständige Löschung erheblich.
Versenden Sie das Schreiben per Einschreiben mit Rückschein (zur Beweissicherung in Österreich) oder per E-Mail mit Lesebestätigung. Bewahren Sie den Aufgabebeleg auf — er dokumentiert den Beginn der einmonatigen Antwortfrist nach Art. 12 Abs 3 DSGVO. Verlangen Sie eine schriftliche Bestätigung der erfolgten Löschung mit Angabe des Löschdatums und der erfassten Datenkategorien.
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Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
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Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.
Das Löschungsrecht nach Art. 17 DSGVO ist in Österreich seit 2018 unmittelbar anwendbar — die Praxis der Österreichischen Datenschutzbehörde (DSB) und die EuGH-Rechtsprechung haben das Recht stetig präzisiert.
Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt in Österreich oder direkt an die Österreichische Datenschutzbehörde.
Geprüft für österreichisches Recht
Das „Recht auf Vergessenwerden" nach Art. 17 DSGVO ist die zentrale Ausprägung der informationellen Selbstbestimmung in Österreich. Der EuGH hat in C-131/12 (Google Spain / Costeja, 2014) — noch vor Inkrafttreten der DSGVO — die Verpflichtung von Suchmaschinen begründet, Verweise auf personenbezogene Inhalte unter bestimmten Voraussetzungen aus dem Index zu entfernen. Mit Art. 17 Abs 2 DSGVO ist diese Costeja-Pflicht in Österreich nun unmittelbar anwendbar: Bei öffentlich gemachten Daten muss der Verantwortliche „angemessene Maßnahmen" ergreifen, um auch Dritte (insbesondere Suchmaschinen wie Google, Bing) zur Löschung zu informieren. Österreichische Gerichte folgen der EuGH-Rechtsprechung konsequent.
Eine Besonderheit des österreichischen Rechts liegt in den umfangreichen Aufbewahrungspflichten: Nach § 132 Bundesabgabenordnung müssen Unternehmen in Österreich Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere sieben Jahre ab Schluss des Kalenderjahres aufbewahren, in dem die letzte Eintragung erfolgte. § 212 UGB enthält eine parallele Regelung für Geschäftsbücher. Diese Pflichten sind eine „rechtliche Verpflichtung" nach Art. 6 Abs 1 lit c DSGVO und greifen daher als Ausnahme nach Art. 17 Abs 3 lit b ein. Konsequenz für die Praxis: Rechnungs-, Vertrags- und Buchhaltungsdaten dürfen in Österreich häufig nicht sofort gelöscht, sondern nur nach Art. 18 DSGVO eingeschränkt verarbeitet werden — die Vorlage formuliert genau diese subsidiäre Einschränkung aus.
Bei Direktwerbung wirkt der Widerspruch nach Art. 21 Abs 2 und 3 DSGVO in Österreich absolut: Es findet keine Interessenabwägung statt — sobald die betroffene Person dem Empfang von Direktwerbung widerspricht, hat der Verantwortliche die Verarbeitung zu Werbezwecken sofort einzustellen und die Daten gemäß Art. 17 Abs 1 lit c DSGVO zu löschen. Die österreichische DSB hat in zahlreichen Bescheiden Geldbußen gegen Unternehmen verhängt, die trotz Widerspruchs weiter Werbung versendet haben — auch wenn dies „nur" der Newsletter eines kleinen Online-Shops in Österreich war. Die Vorlage führt diese absolute Wirkung explizit aus.
Bei Verweigerung oder unzureichender Löschung haben Sie in Österreich zwei Rechtsbehelfe: Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (DSB) — kostenlos und formfrei nach Art. 77 DSGVO iVm § 24 DSG — sowie zivilrechtliche Klage beim Bezirksgericht in Österreich nach Art. 79 DSGVO. Die DSB mit Sitz in 1030 Wien (Barichgasse 40-42) ist die einzig zuständige Aufsichtsbehörde — keine deutsche Behörde! Geldbußen können nach Art. 83 DSGVO bis zu EUR 20 Millionen oder 4 % des weltweiten Konzernumsatzes betragen. Parallel besteht der zivilrechtliche Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO; seit dem EuGH-Urteil C-300/21 (Österreichische Post AG) gilt auch in Österreich keine Bagatellschwelle für immateriellen Schaden.
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