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Bürgschaftsvertrag Vorlage für Österreich

Sichern Sie eine Verbindlichkeit rechtssicher mit einem Bürgschaftsvertrag nach österreichischem Recht. Unsere Vorlage erfüllt das zwingende Schriftformgebot des § 1346 Abs 2 ABGB, deckt alle Bürgschaftsarten — gewöhnliche Bürgschaft, Solidarbürgschaft (§ 1357 ABGB), Höchstbetragsbürgschaft, Bürgschaft auf erstes Anfordern — ab und integriert die Verbraucherschutzbestimmungen der §§ 25c und 25d KSchG. Sofort als professionelles PDF herunterladen, gegebenenfalls als Notariatsakt nach § 67 NO errichten lassen.

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BÜRGSCHAFTSVERTRAG
Nach §§ 1346 Ff. ABGB — Republik Österreich · Verbraucher-interzession (§§ 25C, 25D Kschg)
Bürgschaft: 40 000,00 EUR
Hauptforderung: 40 000,00 EUR
BÜRGE/BÜRGIN
Mag. Florian Huber
Bregenzer Straße 12/4, 6900 Bregenz · geb. 12.06.1972 · Privatperson · Tel.: +43 660 234 56 78 · E-Mail: florian.huber@example.at
GLAEUBIGER/IN
UniCredit Bank Austria AG
Schottengasse 6—8, 1010 Wien · UID: ATU13654309 · Tel.: +43 5 0505 - 0 · E-Mail: kredite@bankaustria.at
HAUPTSCHULDNER/IN
Markus Pichler
Schmiedgasse 12, 8010 Graz · geb. 04.04.1985
Die nachstehend genannten Parteien schließen unter Anwendung der Bestimmungen über die Bürgschaft (§§ 1346 ff. ABGB), der Grundsätze der Vertragsfreiheit (§ 859 ABGB) sowie unter Beachtung von Treu und Glauben (§ 914 ABGB) und der Verbraucherschutzbestimmungen (§§ 25c, 25d KSchG) folgenden Bürgschaftsvertrag ab. Die Schriftform dieses Vertrages erfolgt in Erfüllung des § 1346 Abs 2 ABGB (Geltungsvoraussetzung).
1.
GEGENSTAND DER BÜRGSCHAFT — HAUPTFORDERUNG
Gegenstand dieses Vertrages ist die Verbürgung folgender Hauptforderung:

Gläubiger/in: UniCredit Bank Austria AG
Hauptschuldner/in: Markus Pichler
Rechtsgrund der Hauptforderung: Konsumkreditvertrag Nr. KK-2026-001234 vom 15.04.2026 (Investition in Eigentumswohnung Schmiedgasse 12, 8010 Graz)
Datum des Hauptvertrages: 15.04.2026
Höhe der Hauptforderung: 40 000,00 EUR
Fälligkeit: 15.04.2031

Der/die Bürge/Bürgin bestätigt, vom Inhalt des oben genannten Hauptvertrages Kenntnis zu haben und über dessen wirtschaftliche Risiken aufgeklärt worden zu sein (§ 25c KSchG — Aufklärungspflicht des Gläubigers über wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners).
2.
BÜRGSCHAFTSERKLÄRUNG UND HAFTUNGSUMFANG
Der/die Bürge/Bürgin Mag. Florian Huber übernimmt hiermit gegenüber dem/der Gläubiger/in die Solidarbürgschaft (Bürge und Zahler — § 1357 ABGB) — ohne Einrede der Vorausklage, sofort heranziehbar für die Erfüllung der oben bezeichneten Hauptforderung bis zum Höchstbetrag von 40 000,00 EUR (§ 1347 ABGB).

Die Bürgschaftsverpflichtung ist befristet bis 15.04.2031 und umfasst neben der Hauptforderung auch Zinsen, Verzugszinsen, Mahnspesen, Inkassokosten sowie Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (§ 1347 ABGB iVm § 1295 ABGB) — jedoch höchstens bis zum oben festgesetzten Höchstbetrag.

Schriftform (§ 1346 Abs 2 ABGB). Diese Bürgschaftserklärung wird in Schriftform abgegeben — Geltungsvoraussetzung, mündliche Erklärungen sind unwirksam. Das Schriftformerfordernis kann nach § 4 Abs 1 Signatur- und Vertrauensdienstegesetz (SVG) iVm Art. 25 Abs 2 eIDAS-VO (EU) 910/2014 idF VO (EU) 2024/1183 (eIDAS 2.0) auch durch qualifizierte elektronische Signatur (QES) erfüllt werden — z.B. via A-Trust Handy-Signatur, ID Austria oder ab Spätherbst 2026 durch die EU Digital Identity Wallet (EUDI Wallet). Einfache elektronische Signaturen (z.B. DocuSign Standard, Adobe Sign Basic ohne Zertifikat) genügen nicht — Bürgschaftserklärungen mit nur einfacher eSig sind nichtig.
3.
WIRKUNG UND BESONDERHEITEN DER GEWAEHLTEN BÜRGSCHAFTSART
Bei der Solidarbürgschaft / „Bürge und Zahler" (§ 1357 ABGB) haftet der/die Bürge/Bürgin solidarisch mit dem/der Hauptschuldner/in. Der/die Gläubiger/in kann nach freier Wahl entweder den/die Hauptschuldner/in oder den/die Bürge/Bürgin in Anspruch nehmen — eine vorherige Mahnung oder gerichtliche Geltendmachung gegen den/die Hauptschuldner/in ist nicht erforderlich. Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen.
4.
GELTUNGSDAUER UND BEENDIGUNG
Diese Bürgschaft ist befristet bis 15.04.2031. Mit Ablauf des oben genannten Datums erlischt die Bürgschaft von selbst; eine ausdrückliche Aufkündigung ist nicht erforderlich. Bereits vor dem Befristungsende entstandene und noch offene Inanspruchnahmen bleiben jedoch bis zu ihrer endgültigen Erledigung aufrecht.

Die Bürgschaft erlischt jedenfalls (§ 1363 ABGB) durch:
• vollständige Erfüllung der Hauptforderung durch den/die Hauptschuldner/in;
• Aufrechnung, Erlass oder anderweitige Tilgung der Hauptforderung;
• Befreiungserklärung des/der Gläubigers/in;
• Untergang der Hauptforderung durch Verjährung (§§ 1478, 1486 ABGB).

Eine Verschlechterung des Sicherungsstandes auf Veranlassung des/der Gläubigers/in (z.B. Aufgabe weiterer Sicherheiten) befreit den/die Bürge/Bürgin nach Massgabe des § 1363 ABGB im entsprechenden Umfang.
5.
VERBRAUCHERSCHUTZ NACH KONSUMENTENSCHUTZGESETZ
Da der/die Bürge/Bürgin als Verbraucher/in im Sinne des § 1 KSchG handelt und die Bürgschaft für eine Verbindlichkeit eines/einer anderen Verbrauchers/in oder eines/einer Unternehmers/in eingegangen wird (Verbraucher-Interzession), gelten zwingend die nachstehenden Schutzbestimmungen:

(a) Aufklärungspflicht (§ 25c KSchG): Der/die Gläubiger/in hat den/die Bürge/Bürgin vor Vertragsabschluss über die wirtschaftliche Lage des/der Hauptschuldners/in zu unterrichten und auf die mit der Bürgschaft verbundenen Risiken hinzuweisen, soweit ihm/ihr eine voraussichtliche Erfüllungsgefahr erkennbar war. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht ist die Bürgschaft unwirksam, soweit die Inanspruchnahme nicht der Höhe der vom Hauptschuldner zu erwartenden Erfüllung entspricht.

(b) Richterliches Mäßigungsrecht (§ 25d KSchG): Liegt zwischen der Bürgschaftsverpflichtung und der wirtschaftlichen Lage des/der Bürge/Bürgin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein auffallendes Missverhältnis, kann das Gericht — auf Antrag oder von Amts wegen — die Bürgschaftsverpflichtung herabsetzen oder ganz erlassen. Massgeblich sind insbesondere Einkommen, Vermögensverhältnisse, Sorgepflichten und Erwerbsaussichten des/der Bürge/Bürgin (OGH 6 Ob 233/13d; 9 Ob 9/16a).

(c) VKrG 2026 / CCD II — verstärkte Kreditwürdigkeitsprüfung ab 20.11.2026. Mit Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes 2026 (VerKRÄG 2026) in Umsetzung der EU-Verbraucherkredit-Richtlinie 2023/2225 (CCD II) am 20.11.2026 wird die Kreditwürdigkeitsprüfung des/der Hauptschuldners/in erheblich verschärft: Bei negativer Bonität ist der Vertragsschluss — und damit auch die Bürgschaftsübernahme dafür — untersagt (nicht bloß warnpflichtig); die Aufklärungspflicht des § 25c KSchG wirkt daneben verstärkt. Bei Bürgschaft für einen Verbraucherkredit nach VKrG 2026 ist die Dokumentation der Bonitätsprüfung dem/der Bürge/Bürgin auf Verlangen offenzulegen.

(d) Empfehlung Notariatsakt: Bei Bürgschaften über EUR 5.000 wird zur Beweissicherung und Aufklärungsdokumentation die Errichtung als Notariatsakt (§ 67 NO) empfohlen.
6.
INANSPRUCHNAHME UND ZAHLUNG
Vor Inanspruchnahme des/der Bürge/Bürgin hat der/die Gläubiger/in den/die Hauptschuldner/in schriftlich zur Zahlung aufzufordern mit einer Nachfrist von mindestens 14 Tagen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist und nach Vorlage des Mahnschreibens kann der/die Gläubiger/in den/die Bürge/Bürgin in Anspruch nehmen.

Die Inanspruchnahme erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den/die Bürge/Bürgin unter Angabe der offenen Hauptforderung, der bisherigen Zahlungsbemühungen sowie der zur Zahlung gesetzten Frist. Die Inanspruchnahmesumme darf den vereinbarten Höchstbetrag nicht übersteigen.

Die Zahlung des/der Bürge/Bürgin erfolgt einmalig auf Aufforderung des/der Gläubigers/in.
7.
RÜCKGRIFFSRECHT DES BÜRGEN (§ 1358 ABGB)
Mit erfolgter Zahlung an den/die Gläubiger/in geht die Hauptforderung im Umfang der Zahlung kraft Gesetzes (legalcessio) auf den/die Bürge/Bürgin über (§ 1358 ABGB). Der/die Bürge/Bürgin kann den gezahlten Betrag samt der ab Zahlung anfallenden gesetzlichen Verzugszinsen vom/von der Hauptschuldner/in zurückfordern.

Der/die Gläubiger/in ist verpflichtet, dem/der Bürge/Bürgin nach Zahlung sämtliche zur Geltendmachung des Rückgriffsrechts erforderlichen Unterlagen — insbesondere den Hauptvertrag, allfällige Sicherheiten und Korrespondenz — auszuhändigen. Der Rückgriff ist binnen 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung des/der Bürge/Bürgin fällig; vorher ist der/die Hauptschuldner/in einmalig schriftlich zu mahnen.
8.
BERATUNG UND BESTAETIGUNG DES BÜRGEN
Der/die Bürge/Bürgin bestätigt mit Unterzeichnung dieser Bürgschaftserklärung ausdrücklich, dass:
• ihm/ihr vor Vertragsabschluss der vollständige Inhalt des Hauptvertrages zur Kenntnisnahme zur Verfügung gestellt wurde;
• ihm/ihr die wirtschaftliche Lage des/der Hauptschuldners/in, insbesondere bestehende Verbindlichkeiten, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, dargestellt wurde;
• ihm/ihr die rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen einer Bürgschaftsübernahme sowie der gewählten Bürgschaftsart erläutert wurden;
• er/sie auf die zwingenden Schutzbestimmungen der §§ 25c, 25d KSchG hingewiesen wurde;
• er/sie ausreichende Bedenkzeit hatte und die Bürgschaft aus freier Willensentscheidung übernommen hat.

Diese Bestätigung dient der Erfüllung der Aufklärungspflichten nach § 25c KSchG sowie der Beweissicherung im Streitfall.
9.
FORM — NOTARIATSAKT
Diese Bürgschaftsvereinbarung wird auf Wunsch der Parteien zur erhöhten Beweiskraft und zur Sicherung des Vollstreckungstitels in Form eines Notariatsaktes (§ 1 NO iVm § 67 NO) errichtet. Mit der notariellen Beurkundung sind erfüllt:
Schriftformerfordernis nach § 1346 Abs 2 ABGB (übererfüllt);
Aufklärungspflicht durch den Notar / die Notarin (Belehrungspflicht nach § 52 NO);
Vollstreckbarkeit als Exekutionstitel nach § 1 Abs 1 Z 17 EO ohne Gerichtsverfahren.

Die Notariatskosten richten sich nach dem Notariatstarifgesetz (NTG) und werden zwischen den Parteien gem. nachstehender Vereinbarung getragen.
10.
SALVATORISCHE KLAUSEL, ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND
(a) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahekommt.

(b) Schriftform: Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedeuten zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 884 ABGB) — insoweit diese nicht zu einer für den/die Verbraucher/in nachteiligen Klausel im Sinne des § 6 Abs 1 Z 4 KSchG führt. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

(c) Anwendbares Recht: Dieser Vertrag untersteht ausschließlich dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Verweisungsnormen sowie des UN-Kaufrechts (CISG).

(d) Gerichtsstand: Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Bürgschaftsvereinbarung ist Wien (§ 104 JN). Bei Bürgen, die als Verbraucher/in handeln, bleibt der zwingende Konsumentengerichtsstand am Wohnsitz des/der Verbrauchers/in (§ 14 KSchG) gewahrt.

(e) Ausfertigung: Dieser Vertrag wird in zwei (2) gleichlautenden Ausfertigungen erstellt; der/die Bürge/Bürgin erhält eine eigenhändig unterzeichnete Ausfertigung. Eine Kopie wird dem/der Hauptschuldner/in zur Kenntnis übermittelt.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung am angegebenen Datum unterzeichnet.
BÜRGE/BÜRGIN
Mag. Florian Huber
Wien, 15.04.2026
Datum: ____________________
GLAEUBIGER/IN
UniCredit Bank Austria AG
Wien, 15.04.2026
Datum: ____________________

Verfügbar als druckfertiges PDF oder als bearbeitbares Microsoft Word (.docx).

Was ist ein Bürgschaftsvertrag?

Ein Bürgschaftsvertrag ist eine Vereinbarung, durch die sich eine Person (der Bürge) gegenüber einem Gläubiger verpflichtet, für die Erfüllung einer fremden Schuld einzustehen, falls der Hauptschuldner nicht zahlt. Im österreichischen Recht ist die Bürgschaft in den §§ 1346 bis 1367 ABGB geregelt. Eine zentrale Besonderheit gegenüber anderen Rechtsordnungen: § 1346 Abs 2 ABGB schreibt die Schriftform der Bürgschaftserklärung als zwingende Geltungsvoraussetzung vor — eine mündlich abgegebene Bürgschaft ist in Österreich nichtig. Diese Schriftformpflicht gilt für alle Bürgschaftsarten und kann auch durch Vereinbarung nicht abbedungen werden.

Das österreichische Recht kennt mehrere Bürgschaftsarten mit jeweils eigenen Rechtsfolgen. Die gewöhnliche Bürgschaft nach § 1351 ABGB ist subsidiär — der Gläubiger kann den Bürgen erst in Anspruch nehmen, wenn der Hauptschuldner fruchtlos gemahnt und gegebenenfalls geklagt wurde (Einrede der Vorausklage). Die Solidarbürgschaft als „Bürge und Zahler" nach § 1357 ABGB ist die im österreichischen Geschäftsverkehr übliche Form: Der Bürge haftet solidarisch mit dem Hauptschuldner und kann ohne vorherige Klage des Hauptschuldners herangezogen werden. Die Höchstbetragsbürgschaft (§ 1347 ABGB) begrenzt das Risiko des Bürgen auf einen vereinbarten Maximalbetrag — sie ist die für den Bürgen sicherste Form und wird in Österreich bei Kreditrahmen und Daueremploiscaufverhältnissen meist gewählt. Die Bürgschaft auf erstes Anfordern wird im kaufmännischen Verkehr eingesetzt; gegen Verbraucher wird sie in Österreich nur eingeschränkt anerkannt.

Bei Verbraucher-Interzessionen — also wenn ein Verbraucher (im Sinne des § 1 KSchG) für die Schuld eines anderen Verbrauchers oder eines Unternehmers bürgt — gelten in Österreich strenge Schutzbestimmungen. § 25c KSchG verpflichtet den Gläubiger, den Bürgen vor Vertragsabschluss über die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners aufzuklären; ein Verstoß macht die Bürgschaft unwirksam, soweit die Inanspruchnahme nicht der Erfüllungswahrscheinlichkeit entspricht. § 25d KSchG räumt dem österreichischen Richter ein Mäßigungsrecht ein, wenn zwischen Bürgschaftsverpflichtung und wirtschaftlicher Lage des Bürgen ein auffallendes Missverhältnis besteht (st. Rsp OGH 6 Ob 233/13d, 9 Ob 9/16a). Bei Bürgschaften über EUR 5.000 wird in Österreich die Errichtung als Notariatsakt nach § 67 NO empfohlen — er sichert die Aufklärungsdokumentation und erzeugt nach § 1 Abs 1 Z 17 EO einen sofort vollstreckbaren Exekutionstitel.

Was diese Vorlage enthält

Die Doxuno-Bürgschaftsvorlage für Österreich erfüllt das Schriftformgebot des § 1346 Abs 2 ABGB und deckt alle praxisrelevanten Bürgschaftsarten und Schutzbestimmungen ab.

Drei Vertragsparteien

Vollständige Identifikation von Bürge, Gläubiger und Hauptschuldner — Name, Adresse, Geburtsdatum (Privatperson) bzw. Firmenbuchnummer (Unternehmen).

Hauptforderung präzise bezeichnet

Klare Benennung des Rechtsgrundes (Darlehen, Kreditvereinbarung, Mietvertrag, Lieferantenrahmen), Datum, Höhe und Fälligkeit der Hauptforderung.

Vier Bürgschaftsarten

Wahlweise gewöhnliche Bürgschaft (§§ 1346 ff. ABGB), Solidarbürgschaft (§ 1357 ABGB), Höchstbetragsbürgschaft oder Bürgschaft auf erstes Anfordern.

Schriftform nach § 1346 Abs 2 ABGB

Die Schriftform ist in Österreich zwingende Geltungsvoraussetzung — die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Formerfordernisse vollständig.

Höchstbetrag und Befristung

Frei wählbarer Bürgschaftsbetrag (§ 1347 ABGB) — wahlweise unbefristet oder befristet bis zu einem konkreten Datum.

Verbraucherschutz §§ 25c–d KSchG

Bei Verbraucher-Interzession werden Aufklärungspflicht (§ 25c) und richterliches Mäßigungsrecht (§ 25d) automatisch in den Vertrag aufgenommen.

Inanspruchnahmebedingungen

Wahl zwischen qualifizierter Mahnung des Hauptschuldners, sofortiger Inanspruchnahme oder gesetzlicher Regel je nach Bürgschaftsart.

Rückgriffsrecht § 1358 ABGB

Klare Regelung der Legalzession nach Zahlung — der Bürge kann den gezahlten Betrag samt gesetzlicher Verzugszinsen vom Hauptschuldner zurückfordern.

Mitbürgschaft § 1359 ABGB

Optionale Aufnahme eines Mitbürgen mit solidarischer Haftung nach außen und quotenmäßigem Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis (§ 896 ABGB).

Zusätzliche Sicherheiten

Optionale Klausel für Hypothek (Eintragung im österreichischen Grundbuch), Pfandrecht (§§ 447 ff. ABGB) oder Sicherungsübereignung als kumulative Sicherheit.

Beratungsbestätigung

Dokumentation der Vor-Vertragsaufklärung — entscheidend für die Erfüllung der Aufklärungspflicht nach § 25c KSchG bei Verbraucher-Bürgschaften.

Notariatsakt-Option

Hinweis auf Errichtung als Notariatsakt nach § 67 NO — empfohlen ab EUR 5.000; ergibt nach § 1 Abs 1 Z 17 EO sofort vollstreckbaren Titel.

So erstellen Sie Ihren Bürgschaftsvertrag

In wenigen Schritten zu einem rechtssicheren österreichischen Bürgschaftsvertrag — alle Pflichtangaben automatisch berücksichtigt.

  1. 1

    Bürge, Gläubiger, Hauptschuldner erfassen

    Tragen Sie die vollständigen Daten aller drei Parteien ein. Markieren Sie, ob der Bürge in Österreich als Privatperson oder Unternehmer auftritt — diese Angabe entscheidet darüber, ob die Schutzbestimmungen der §§ 25c und 25d KSchG zwingend greifen.

  2. 2

    Hauptforderung präzise bezeichnen

    Beschreiben Sie den Rechtsgrund der Hauptforderung — etwa „Konsumkreditvertrag Nr. KK-2026-001234 vom 15.04.2026" — und tragen Sie Datum, Höhe und Fälligkeit ein. Eine präzise Bezeichnung schließt nach österreichischer Rechtsprechung Streit über die Reichweite der Bürgschaft weitgehend aus.

  3. 3

    Bürgschaftsart und Umfang wählen

    Entscheiden Sie zwischen gewöhnlicher Bürgschaft (mit Vorausklage), Solidarbürgschaft (im österreichischen Geschäftsverkehr üblich), Höchstbetragsbürgschaft (für den Bürgen sicherste Form) oder Bürgschaft auf erstes Anfordern. Legen Sie Bürgschaftsbetrag, Befristung und den Umfang (mit/ohne Zinsen und Kosten) fest.

  4. 4

    Verbraucherschutz und Sicherheiten konfigurieren

    Bei Verbraucher-Bürgschaften aktivieren Sie die KSchG-Klausel — die Aufklärungspflicht nach § 25c und das Mäßigungsrecht nach § 25d werden automatisch in den Vertrag aufgenommen. Ergänzen Sie bei Bedarf eine zusätzliche Sicherheit (Hypothek im österreichischen Grundbuch, Pfandrecht, Sicherungsübereignung) und eine Mitbürgschaft.

  5. 5

    Vorschau prüfen, PDF herunterladen, gegebenenfalls notariell beurkunden

    Kontrollieren Sie das fertige Dokument in der Live-Vorschau, laden Sie es als professionelles PDF herunter und lassen Sie es vom Bürgen handschriftlich unterzeichnen — die Schriftform ist in Österreich Pflicht. Bei Bürgschaften über EUR 5.000 empfiehlt sich die zusätzliche Errichtung als Notariatsakt nach § 67 NO bei einem österreichischen Notar.

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Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.

Christian NeubauerGeprüft von Christian Neubauer · Österreich

Rechtliche Hinweise für Österreich

Das österreichische Bürgschaftsrecht enthält strenge Form- und Schutzvorschriften, deren Missachtung zur Nichtigkeit der Bürgschaft führen kann.

Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt in Österreich.

Geprüft für österreichisches Recht

Schriftformgebot § 1346 Abs 2 ABGB — zwingende Geltungsvoraussetzung

In Österreich verlangt § 1346 Abs 2 ABGB für die Bürgschaftserklärung des Bürgen zwingend die Schriftform. Diese Schriftformpflicht ist Geltungsvoraussetzung — eine mündlich abgegebene Bürgschaft ist in Österreich nach § 879 ABGB nichtig. Die Schriftform gilt nicht für die Annahmeerklärung des Gläubigers oder für die Verpflichtung des Hauptschuldners, sondern ausschließlich für die Erklärung des Bürgen. Erforderlich ist die eigenhändige Unterschrift des Bürgen unter einer schriftlichen Urkunde, die Hauptforderung und Bürgschaftsumfang erkennen lässt. Diese strikte Formvorschrift unterscheidet das österreichische Recht beispielsweise vom deutschen, wo § 766 BGB eine vergleichbare, jedoch teils anders ausgelegte Schriftform vorsieht. Vor österreichischen Gerichten — insbesondere dem OGH — wird das Schriftformgebot konsequent durchgesetzt.

Verbraucherschutz §§ 25c und 25d KSchG

Bei Verbraucher-Interzessionen gelten in Österreich zwingende Schutzbestimmungen. Nach § 25c KSchG hat der Gläubiger den Verbraucher-Bürgen vor Vertragsabschluss über die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners zu unterrichten, soweit ihm eine voraussichtliche Erfüllungsgefährdung erkennbar ist. Verstößt der Gläubiger schuldhaft gegen diese Aufklärungspflicht, ist die Bürgschaft unwirksam, soweit die Inanspruchnahme über den voraussichtlich vom Hauptschuldner erbrachten Anteil hinausgeht. § 25d KSchG räumt dem österreichischen Richter zudem ein Mäßigungsrecht ein, wenn zwischen Bürgschaftsverpflichtung und wirtschaftlicher Lage des Bürgen ein auffallendes Missverhältnis besteht — der Richter kann die Bürgschaft herabsetzen oder ganz erlassen. Maßgeblich sind Einkommen, Vermögen, Sorgepflichten und Erwerbsaussichten des Bürgen (st. Rsp OGH 6 Ob 233/13d).

Solidarbürgschaft § 1357 ABGB versus gewöhnliche Bürgschaft § 1351 ABGB

Der wichtigste Unterschied im österreichischen Bürgschaftsrecht liegt zwischen subsidiärer und solidarischer Haftung. Bei der gewöhnlichen Bürgschaft (§ 1351 ABGB) haftet der Bürge subsidiär — der Gläubiger muss zuerst den Hauptschuldner mahnen und gegebenenfalls verklagen, bevor er den Bürgen heranziehen kann (Einrede der Vorausklage). Bei der Solidarbürgschaft als „Bürge und Zahler" (§ 1357 ABGB) entfällt diese Subsidiarität: Der Gläubiger kann nach freier Wahl Hauptschuldner oder Bürgen sofort in Anspruch nehmen. In der österreichischen Geschäftspraxis ist die Solidarbürgschaft die Regel, weil sie dem Gläubiger erheblichen Zeitvorteil verschafft. Vor österreichischen Bezirksgerichten und Landesgerichten wird die gewählte Bürgschaftsart streng nach Wortlaut beurteilt — eine eindeutige Bezeichnung in der Bürgschaftserklärung ist daher unverzichtbar.

Notariatsakt nach § 67 NO und Vollstreckbarkeit

Bei Bürgschaften über EUR 5.000 empfiehlt sich in Österreich die Errichtung als Notariatsakt nach § 67 NO. Der österreichische Notar erfüllt mit der Beurkundung die Schriftformpflicht des § 1346 Abs 2 ABGB sowie die Belehrungspflicht nach § 52 NO — ein zentrales Beweismittel für die Aufklärung nach § 25c KSchG bei Verbraucher-Bürgschaften. Wesentlicher Vorteil: Mit Vollstreckungsklausel wird der Notariatsakt zum Exekutionstitel nach § 1 Abs 1 Z 17 EO. Der Gläubiger kann damit ohne vorherige Klage und ohne gerichtliches Mahnverfahren direkt Exekution gegen den Bürgen führen. Die Notariatskosten richten sich nach dem österreichischen Notariatstarifgesetz (NTG) und werden in der Regel vom Hauptschuldner oder zwischen den Parteien geteilt getragen.

Häufig gestellte Fragen

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