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Bürgschaftsvertrag Vorlage für Österreich

Sichern Sie eine Verbindlichkeit rechtssicher mit einem Bürgschaftsvertrag nach österreichischem Recht. Unsere Vorlage erfüllt das zwingende Schriftformgebot des § 1346 Abs 2 ABGB, deckt alle Bürgschaftsarten — gewöhnliche Bürgschaft, Solidarbürgschaft (§ 1357 ABGB), Höchstbetragsbürgschaft, Bürgschaft auf erstes Anfordern — ab und integriert die Verbraucherschutzbestimmungen der §§ 25c und 25d KSchG. Sofort als professionelles PDF herunterladen, gegebenenfalls als Notariatsakt nach § 67 NO errichten lassen.

Kostenlos nutzbarSofort als PDFKein Konto erforderlich
BUERGSCHAFTSVERTRAG
Nach §§ 1346 Ff. ABGB — Republik Oesterreich · Verbraucher-interzession (§§ 25C, 25D Kschg)
Buergschaft: 40 000,00 EUR
Hauptforderung: 40 000,00 EUR
BUERGE/BUERGIN
Mag. Florian Huber
Bregenzer Strasse 12/4, 6900 Bregenz · geb. 12.06.1972 · Privatperson · Tel.: +43 660 234 56 78 · E-Mail: florian.huber@example.at
GLAEUBIGER/IN
UniCredit Bank Austria AG
Schottengasse 6—8, 1010 Wien · UID: ATU13654309 · Tel.: +43 5 0505 - 0 · E-Mail: kredite@bankaustria.at
HAUPTSCHULDNER/IN
Markus Pichler
Schmiedgasse 12, 8010 Graz · geb. 04.04.1985
Die nachstehend genannten Parteien schliessen unter Anwendung der Bestimmungen ueber die Buergschaft (§§ 1346 ff. ABGB), der Grundsaetze der Vertragsfreiheit (§ 859 ABGB) sowie unter Beachtung von Treu und Glauben (§ 914 ABGB) und der Verbraucherschutzbestimmungen (§§ 25c, 25d KSchG) folgenden Buergschaftsvertrag ab. Die Schriftform dieses Vertrages erfolgt in Erfuellung des § 1346 Abs 2 ABGB (Geltungsvoraussetzung).
1.
GEGENSTAND DER BUERGSCHAFT — HAUPTFORDERUNG
Gegenstand dieses Vertrages ist die Verbuergung folgender Hauptforderung:

Glaeubiger/in: UniCredit Bank Austria AG
Hauptschuldner/in: Markus Pichler
Rechtsgrund der Hauptforderung: Konsumkreditvertrag Nr. KK-2026-001234 vom 15.04.2026 (Investition in Eigentumswohnung Schmiedgasse 12, 8010 Graz)
Datum des Hauptvertrages: 15.04.2026
Hoehe der Hauptforderung: 40 000,00 EUR
Faelligkeit: 15.04.2031

Der/die Buerge/Buergin bestaetigt, vom Inhalt des oben genannten Hauptvertrages Kenntnis zu haben und ueber dessen wirtschaftliche Risiken aufgeklaert worden zu sein (§ 25c KSchG — Aufklaerungspflicht des Glaeubigers ueber wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners).
2.
BUERGSCHAFTSERKLAERUNG UND HAFTUNGSUMFANG
Der/die Buerge/Buergin Mag. Florian Huber uebernimmt hiermit gegenueber dem/der Glaeubiger/in die Solidarbuergschaft (Buerge und Zahler — § 1357 ABGB) — ohne Einrede der Vorausklage, sofort heranziehbar fuer die Erfuellung der oben bezeichneten Hauptforderung bis zum Hoechstbetrag von 40 000,00 EUR (§ 1347 ABGB).

Die Buergschaftsverpflichtung ist befristet bis 15.04.2031 und umfasst neben der Hauptforderung auch Zinsen, Verzugszinsen, Mahnspesen, Inkassokosten sowie Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (§ 1347 ABGB iVm § 1295 ABGB) — jedoch hoechstens bis zum oben festgesetzten Hoechstbetrag.

Schriftform (§ 1346 Abs 2 ABGB). Diese Buergschaftserklaerung wird in Schriftform abgegeben — Geltungsvoraussetzung, muendliche Erklaerungen sind unwirksam. Das Schriftformerfordernis kann nach § 4 Abs 1 Signatur- und Vertrauensdienstegesetz (SVG) iVm Art. 25 Abs 2 eIDAS-VO (EU) 910/2014 idF VO (EU) 2024/1183 (eIDAS 2.0) auch durch qualifizierte elektronische Signatur (QES) erfüllt werden — z.B. via A-Trust Handy-Signatur, ID Austria oder ab Spätherbst 2026 durch die EU Digital Identity Wallet (EUDI Wallet). Einfache elektronische Signaturen (z.B. DocuSign Standard, Adobe Sign Basic ohne Zertifikat) genügen nicht — Bürgschaftserklärungen mit nur einfacher eSig sind nichtig.
3.
WIRKUNG UND BESONDERHEITEN DER GEWAEHLTEN BUERGSCHAFTSART
Bei der Solidarbuergschaft / „Buerge und Zahler" (§ 1357 ABGB) haftet der/die Buerge/Buergin solidarisch mit dem/der Hauptschuldner/in. Der/die Glaeubiger/in kann nach freier Wahl entweder den/die Hauptschuldner/in oder den/die Buerge/Buergin in Anspruch nehmen — eine vorherige Mahnung oder gerichtliche Geltendmachung gegen den/die Hauptschuldner/in ist nicht erforderlich. Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen.
4.
GELTUNGSDAUER UND BEENDIGUNG
Diese Buergschaft ist befristet bis 15.04.2031. Mit Ablauf des oben genannten Datums erlischt die Buergschaft von selbst; eine ausdrueckliche Aufkuendigung ist nicht erforderlich. Bereits vor dem Befristungsende entstandene und noch offene Inanspruchnahmen bleiben jedoch bis zu ihrer endgueltigen Erledigung aufrecht.

Die Buergschaft erlischt jedenfalls (§ 1363 ABGB) durch:
• vollstaendige Erfuellung der Hauptforderung durch den/die Hauptschuldner/in;
• Aufrechnung, Erlass oder anderweitige Tilgung der Hauptforderung;
• Befreiungserklaerung des/der Glaeubigers/in;
• Untergang der Hauptforderung durch Verjaehrung (§§ 1478, 1486 ABGB).

Eine Verschlechterung des Sicherungsstandes auf Veranlassung des/der Glaeubigers/in (z.B. Aufgabe weiterer Sicherheiten) befreit den/die Buerge/Buergin nach Massgabe des § 1363 ABGB im entsprechenden Umfang.
5.
VERBRAUCHERSCHUTZ NACH KONSUMENTENSCHUTZGESETZ
Da der/die Buerge/Buergin als Verbraucher/in im Sinne des § 1 KSchG handelt und die Buergschaft fuer eine Verbindlichkeit eines/einer anderen Verbrauchers/in oder eines/einer Unternehmers/in eingegangen wird (Verbraucher-Interzession), gelten zwingend die nachstehenden Schutzbestimmungen:

(a) Aufklaerungspflicht (§ 25c KSchG): Der/die Glaeubiger/in hat den/die Buerge/Buergin vor Vertragsabschluss ueber die wirtschaftliche Lage des/der Hauptschuldners/in zu unterrichten und auf die mit der Buergschaft verbundenen Risiken hinzuweisen, soweit ihm/ihr eine voraussichtliche Erfuellungsgefahr erkennbar war. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht ist die Buergschaft unwirksam, soweit die Inanspruchnahme nicht der Hoehe der vom Hauptschuldner zu erwartenden Erfuellung entspricht.

(b) Richterliches Maessigungsrecht (§ 25d KSchG): Liegt zwischen der Buergschaftsverpflichtung und der wirtschaftlichen Lage des/der Buerge/Buergin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein auffallendes Missverhaeltnis, kann das Gericht — auf Antrag oder von Amts wegen — die Buergschaftsverpflichtung herabsetzen oder ganz erlassen. Massgeblich sind insbesondere Einkommen, Vermoegensverhaeltnisse, Sorgepflichten und Erwerbsaussichten des/der Buerge/Buergin (OGH 6 Ob 233/13d; 9 Ob 9/16a).

(c) VKrG 2026 / CCD II — verstärkte Kreditwürdigkeitsprüfung ab 20.11.2026. Mit Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes 2026 (VerKRÄG 2026) in Umsetzung der EU-Verbraucherkredit-Richtlinie 2023/2225 (CCD II) am 20.11.2026 wird die Kreditwürdigkeitsprüfung des/der Hauptschuldners/in erheblich verschärft: Bei negativer Bonität ist der Vertragsschluss — und damit auch die Bürgschaftsübernahme dafür — untersagt (nicht bloß warnpflichtig); die Aufklärungspflicht des § 25c KSchG wirkt daneben verstärkt. Bei Bürgschaft für einen Verbraucherkredit nach VKrG 2026 ist die Dokumentation der Bonitätsprüfung dem/der Bürge/Bürgin auf Verlangen offenzulegen.

(d) Empfehlung Notariatsakt: Bei Buergschaften ueber EUR 5.000 wird zur Beweissicherung und Aufklaerungsdokumentation die Errichtung als Notariatsakt (§ 67 NO) empfohlen.
6.
INANSPRUCHNAHME UND ZAHLUNG
Vor Inanspruchnahme des/der Buerge/Buergin hat der/die Glaeubiger/in den/die Hauptschuldner/in schriftlich zur Zahlung aufzufordern mit einer Nachfrist von mindestens 14 Tagen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist und nach Vorlage des Mahnschreibens kann der/die Glaeubiger/in den/die Buerge/Buergin in Anspruch nehmen.

Die Inanspruchnahme erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den/die Buerge/Buergin unter Angabe der offenen Hauptforderung, der bisherigen Zahlungsbemuehungen sowie der zur Zahlung gesetzten Frist. Die Inanspruchnahmesumme darf den vereinbarten Hoechstbetrag nicht uebersteigen.

Die Zahlung des/der Buerge/Buergin erfolgt einmalig auf Aufforderung des/der Glaeubigers/in.
7.
RUECKGRIFFSRECHT DES BUERGEN (§ 1358 ABGB)
Mit erfolgter Zahlung an den/die Glaeubiger/in geht die Hauptforderung im Umfang der Zahlung kraft Gesetzes (legalcessio) auf den/die Buerge/Buergin ueber (§ 1358 ABGB). Der/die Buerge/Buergin kann den gezahlten Betrag samt der ab Zahlung anfallenden gesetzlichen Verzugszinsen vom/von der Hauptschuldner/in zurueckfordern.

Der/die Glaeubiger/in ist verpflichtet, dem/der Buerge/Buergin nach Zahlung saemtliche zur Geltendmachung des Rueckgriffsrechts erforderlichen Unterlagen — insbesondere den Hauptvertrag, allfaellige Sicherheiten und Korrespondenz — auszuhaendigen. Der Rueckgriff ist binnen 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung des/der Buerge/Buergin faellig; vorher ist der/die Hauptschuldner/in einmalig schriftlich zu mahnen.
8.
BERATUNG UND BESTAETIGUNG DES BUERGEN
Der/die Buerge/Buergin bestaetigt mit Unterzeichnung dieser Buergschaftserklaerung ausdruecklich, dass:
• ihm/ihr vor Vertragsabschluss der vollstaendige Inhalt des Hauptvertrages zur Kenntnisnahme zur Verfuegung gestellt wurde;
• ihm/ihr die wirtschaftliche Lage des/der Hauptschuldners/in, insbesondere bestehende Verbindlichkeiten, Einkommens- und Vermoegensverhaeltnisse, dargestellt wurde;
• ihm/ihr die rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen einer Buergschaftsuebernahme sowie der gewaehlten Buergschaftsart erlaeutert wurden;
• er/sie auf die zwingenden Schutzbestimmungen der §§ 25c, 25d KSchG hingewiesen wurde;
• er/sie ausreichende Bedenkzeit hatte und die Buergschaft aus freier Willensentscheidung uebernommen hat.

Diese Bestaetigung dient der Erfuellung der Aufklaerungspflichten nach § 25c KSchG sowie der Beweissicherung im Streitfall.
9.
FORM — NOTARIATSAKT
Diese Buergschaftsvereinbarung wird auf Wunsch der Parteien zur erhoehten Beweiskraft und zur Sicherung des Vollstreckungstitels in Form eines Notariatsaktes (§ 1 NO iVm § 67 NO) errichtet. Mit der notariellen Beurkundung sind erfuellt:
Schriftformerfordernis nach § 1346 Abs 2 ABGB (uebererfuellt);
Aufklaerungspflicht durch den Notar / die Notarin (Belehrungspflicht nach § 52 NO);
Vollstreckbarkeit als Exekutionstitel nach § 1 Abs 1 Z 17 EO ohne Gerichtsverfahren.

Die Notariatskosten richten sich nach dem Notariatstarifgesetz (NTG) und werden zwischen den Parteien gem. nachstehender Vereinbarung getragen.
10.
SALVATORISCHE KLAUSEL, ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND
(a) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchfuehrbar sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der uebrigen Bestimmungen nicht beruehrt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlich Gewollten moeglichst nahekommt.

(b) Schriftform: Aenderungen und Ergaenzungen dieses Vertrages bedeuten zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 884 ABGB) — insoweit diese nicht zu einer fuer den/die Verbraucher/in nachteiligen Klausel im Sinne des § 6 Abs 1 Z 4 KSchG fuehrt. Dies gilt auch fuer die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

(c) Anwendbares Recht: Dieser Vertrag untersteht ausschliesslich dem Recht der Republik Oesterreich unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Verweisungsnormen sowie des UN-Kaufrechts (CISG).

(d) Gerichtsstand: Ausschliesslicher Gerichtsstand fuer saemtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Buergschaftsvereinbarung ist Wien (§ 104 JN). Bei Buergen, die als Verbraucher/in handeln, bleibt der zwingende Konsumentengerichtsstand am Wohnsitz des/der Verbrauchers/in (§ 14 KSchG) gewahrt.

(e) Ausfertigung: Dieser Vertrag wird in zwei (2) gleichlautenden Ausfertigungen erstellt; der/die Buerge/Buergin erhaelt eine eigenhaendig unterzeichnete Ausfertigung. Eine Kopie wird dem/der Hauptschuldner/in zur Kenntnis uebermittelt.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung am angegebenen Datum unterzeichnet.
BUERGE/BUERGIN
Mag. Florian Huber
Wien, 15.04.2026
Datum: ____________________
GLAEUBIGER/IN
UniCredit Bank Austria AG
Wien, 15.04.2026
Datum: ____________________

Was ist ein Bürgschaftsvertrag?

Ein Bürgschaftsvertrag ist eine Vereinbarung, durch die sich eine Person (der Bürge) gegenüber einem Gläubiger verpflichtet, für die Erfüllung einer fremden Schuld einzustehen, falls der Hauptschuldner nicht zahlt. Im österreichischen Recht ist die Bürgschaft in den §§ 1346 bis 1367 ABGB geregelt. Eine zentrale Besonderheit gegenüber anderen Rechtsordnungen: § 1346 Abs 2 ABGB schreibt die Schriftform der Bürgschaftserklärung als zwingende Geltungsvoraussetzung vor — eine mündlich abgegebene Bürgschaft ist in Österreich nichtig. Diese Schriftformpflicht gilt für alle Bürgschaftsarten und kann auch durch Vereinbarung nicht abbedungen werden.

Das österreichische Recht kennt mehrere Bürgschaftsarten mit jeweils eigenen Rechtsfolgen. Die gewöhnliche Bürgschaft nach § 1351 ABGB ist subsidiär — der Gläubiger kann den Bürgen erst in Anspruch nehmen, wenn der Hauptschuldner fruchtlos gemahnt und gegebenenfalls geklagt wurde (Einrede der Vorausklage). Die Solidarbürgschaft als „Bürge und Zahler" nach § 1357 ABGB ist die im österreichischen Geschäftsverkehr übliche Form: Der Bürge haftet solidarisch mit dem Hauptschuldner und kann ohne vorherige Klage des Hauptschuldners herangezogen werden. Die Höchstbetragsbürgschaft (§ 1347 ABGB) begrenzt das Risiko des Bürgen auf einen vereinbarten Maximalbetrag — sie ist die für den Bürgen sicherste Form und wird in Österreich bei Kreditrahmen und Daueremploiscaufverhältnissen meist gewählt. Die Bürgschaft auf erstes Anfordern wird im kaufmännischen Verkehr eingesetzt; gegen Verbraucher wird sie in Österreich nur eingeschränkt anerkannt.

Bei Verbraucher-Interzessionen — also wenn ein Verbraucher (im Sinne des § 1 KSchG) für die Schuld eines anderen Verbrauchers oder eines Unternehmers bürgt — gelten in Österreich strenge Schutzbestimmungen. § 25c KSchG verpflichtet den Gläubiger, den Bürgen vor Vertragsabschluss über die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners aufzuklären; ein Verstoß macht die Bürgschaft unwirksam, soweit die Inanspruchnahme nicht der Erfüllungswahrscheinlichkeit entspricht. § 25d KSchG räumt dem österreichischen Richter ein Mäßigungsrecht ein, wenn zwischen Bürgschaftsverpflichtung und wirtschaftlicher Lage des Bürgen ein auffallendes Missverhältnis besteht (st. Rsp OGH 6 Ob 233/13d, 9 Ob 9/16a). Bei Bürgschaften über EUR 5.000 wird in Österreich die Errichtung als Notariatsakt nach § 67 NO empfohlen — er sichert die Aufklärungsdokumentation und erzeugt nach § 1 Abs 1 Z 17 EO einen sofort vollstreckbaren Exekutionstitel.

Was diese Vorlage enthält

Die Doxuno-Bürgschaftsvorlage für Österreich erfüllt das Schriftformgebot des § 1346 Abs 2 ABGB und deckt alle praxisrelevanten Bürgschaftsarten und Schutzbestimmungen ab.

Drei Vertragsparteien

Vollständige Identifikation von Bürge, Gläubiger und Hauptschuldner — Name, Adresse, Geburtsdatum (Privatperson) bzw. Firmenbuchnummer (Unternehmen).

Hauptforderung präzise bezeichnet

Klare Benennung des Rechtsgrundes (Darlehen, Kreditvereinbarung, Mietvertrag, Lieferantenrahmen), Datum, Höhe und Fälligkeit der Hauptforderung.

Vier Bürgschaftsarten

Wahlweise gewöhnliche Bürgschaft (§§ 1346 ff. ABGB), Solidarbürgschaft (§ 1357 ABGB), Höchstbetragsbürgschaft oder Bürgschaft auf erstes Anfordern.

Schriftform nach § 1346 Abs 2 ABGB

Die Schriftform ist in Österreich zwingende Geltungsvoraussetzung — die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Formerfordernisse vollständig.

Höchstbetrag und Befristung

Frei wählbarer Bürgschaftsbetrag (§ 1347 ABGB) — wahlweise unbefristet oder befristet bis zu einem konkreten Datum.

Verbraucherschutz §§ 25c–d KSchG

Bei Verbraucher-Interzession werden Aufklärungspflicht (§ 25c) und richterliches Mäßigungsrecht (§ 25d) automatisch in den Vertrag aufgenommen.

Inanspruchnahmebedingungen

Wahl zwischen qualifizierter Mahnung des Hauptschuldners, sofortiger Inanspruchnahme oder gesetzlicher Regel je nach Bürgschaftsart.

Rückgriffsrecht § 1358 ABGB

Klare Regelung der Legalzession nach Zahlung — der Bürge kann den gezahlten Betrag samt gesetzlicher Verzugszinsen vom Hauptschuldner zurückfordern.

Mitbürgschaft § 1359 ABGB

Optionale Aufnahme eines Mitbürgen mit solidarischer Haftung nach außen und quotenmäßigem Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis (§ 896 ABGB).

Zusätzliche Sicherheiten

Optionale Klausel für Hypothek (Eintragung im österreichischen Grundbuch), Pfandrecht (§§ 447 ff. ABGB) oder Sicherungsübereignung als kumulative Sicherheit.

Beratungsbestätigung

Dokumentation der Vor-Vertragsaufklärung — entscheidend für die Erfüllung der Aufklärungspflicht nach § 25c KSchG bei Verbraucher-Bürgschaften.

Notariatsakt-Option

Hinweis auf Errichtung als Notariatsakt nach § 67 NO — empfohlen ab EUR 5.000; ergibt nach § 1 Abs 1 Z 17 EO sofort vollstreckbaren Titel.

So erstellen Sie Ihren Bürgschaftsvertrag

In wenigen Schritten zu einem rechtssicheren österreichischen Bürgschaftsvertrag — alle Pflichtangaben automatisch berücksichtigt.

  1. 1

    Bürge, Gläubiger, Hauptschuldner erfassen

    Tragen Sie die vollständigen Daten aller drei Parteien ein. Markieren Sie, ob der Bürge in Österreich als Privatperson oder Unternehmer auftritt — diese Angabe entscheidet darüber, ob die Schutzbestimmungen der §§ 25c und 25d KSchG zwingend greifen.

  2. 2

    Hauptforderung präzise bezeichnen

    Beschreiben Sie den Rechtsgrund der Hauptforderung — etwa „Konsumkreditvertrag Nr. KK-2026-001234 vom 15.04.2026" — und tragen Sie Datum, Höhe und Fälligkeit ein. Eine präzise Bezeichnung schließt nach österreichischer Rechtsprechung Streit über die Reichweite der Bürgschaft weitgehend aus.

  3. 3

    Bürgschaftsart und Umfang wählen

    Entscheiden Sie zwischen gewöhnlicher Bürgschaft (mit Vorausklage), Solidarbürgschaft (im österreichischen Geschäftsverkehr üblich), Höchstbetragsbürgschaft (für den Bürgen sicherste Form) oder Bürgschaft auf erstes Anfordern. Legen Sie Bürgschaftsbetrag, Befristung und den Umfang (mit/ohne Zinsen und Kosten) fest.

  4. 4

    Verbraucherschutz und Sicherheiten konfigurieren

    Bei Verbraucher-Bürgschaften aktivieren Sie die KSchG-Klausel — die Aufklärungspflicht nach § 25c und das Mäßigungsrecht nach § 25d werden automatisch in den Vertrag aufgenommen. Ergänzen Sie bei Bedarf eine zusätzliche Sicherheit (Hypothek im österreichischen Grundbuch, Pfandrecht, Sicherungsübereignung) und eine Mitbürgschaft.

  5. 5

    Vorschau prüfen, PDF herunterladen, gegebenenfalls notariell beurkunden

    Kontrollieren Sie das fertige Dokument in der Live-Vorschau, laden Sie es als professionelles PDF herunter und lassen Sie es vom Bürgen handschriftlich unterzeichnen — die Schriftform ist in Österreich Pflicht. Bei Bürgschaften über EUR 5.000 empfiehlt sich die zusätzliche Errichtung als Notariatsakt nach § 67 NO bei einem österreichischen Notar.

Rechtliche Hinweise für Österreich

Das österreichische Bürgschaftsrecht enthält strenge Form- und Schutzvorschriften, deren Missachtung zur Nichtigkeit der Bürgschaft führen kann.

Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt in Österreich.

Geprüft für österreichisches Recht

Schriftformgebot § 1346 Abs 2 ABGB — zwingende Geltungsvoraussetzung

In Österreich verlangt § 1346 Abs 2 ABGB für die Bürgschaftserklärung des Bürgen zwingend die Schriftform. Diese Schriftformpflicht ist Geltungsvoraussetzung — eine mündlich abgegebene Bürgschaft ist in Österreich nach § 879 ABGB nichtig. Die Schriftform gilt nicht für die Annahmeerklärung des Gläubigers oder für die Verpflichtung des Hauptschuldners, sondern ausschließlich für die Erklärung des Bürgen. Erforderlich ist die eigenhändige Unterschrift des Bürgen unter einer schriftlichen Urkunde, die Hauptforderung und Bürgschaftsumfang erkennen lässt. Diese strikte Formvorschrift unterscheidet das österreichische Recht beispielsweise vom deutschen, wo § 766 BGB eine vergleichbare, jedoch teils anders ausgelegte Schriftform vorsieht. Vor österreichischen Gerichten — insbesondere dem OGH — wird das Schriftformgebot konsequent durchgesetzt.

Verbraucherschutz §§ 25c und 25d KSchG

Bei Verbraucher-Interzessionen gelten in Österreich zwingende Schutzbestimmungen. Nach § 25c KSchG hat der Gläubiger den Verbraucher-Bürgen vor Vertragsabschluss über die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners zu unterrichten, soweit ihm eine voraussichtliche Erfüllungsgefährdung erkennbar ist. Verstößt der Gläubiger schuldhaft gegen diese Aufklärungspflicht, ist die Bürgschaft unwirksam, soweit die Inanspruchnahme über den voraussichtlich vom Hauptschuldner erbrachten Anteil hinausgeht. § 25d KSchG räumt dem österreichischen Richter zudem ein Mäßigungsrecht ein, wenn zwischen Bürgschaftsverpflichtung und wirtschaftlicher Lage des Bürgen ein auffallendes Missverhältnis besteht — der Richter kann die Bürgschaft herabsetzen oder ganz erlassen. Maßgeblich sind Einkommen, Vermögen, Sorgepflichten und Erwerbsaussichten des Bürgen (st. Rsp OGH 6 Ob 233/13d).

Solidarbürgschaft § 1357 ABGB versus gewöhnliche Bürgschaft § 1351 ABGB

Der wichtigste Unterschied im österreichischen Bürgschaftsrecht liegt zwischen subsidiärer und solidarischer Haftung. Bei der gewöhnlichen Bürgschaft (§ 1351 ABGB) haftet der Bürge subsidiär — der Gläubiger muss zuerst den Hauptschuldner mahnen und gegebenenfalls verklagen, bevor er den Bürgen heranziehen kann (Einrede der Vorausklage). Bei der Solidarbürgschaft als „Bürge und Zahler" (§ 1357 ABGB) entfällt diese Subsidiarität: Der Gläubiger kann nach freier Wahl Hauptschuldner oder Bürgen sofort in Anspruch nehmen. In der österreichischen Geschäftspraxis ist die Solidarbürgschaft die Regel, weil sie dem Gläubiger erheblichen Zeitvorteil verschafft. Vor österreichischen Bezirksgerichten und Landesgerichten wird die gewählte Bürgschaftsart streng nach Wortlaut beurteilt — eine eindeutige Bezeichnung in der Bürgschaftserklärung ist daher unverzichtbar.

Notariatsakt nach § 67 NO und Vollstreckbarkeit

Bei Bürgschaften über EUR 5.000 empfiehlt sich in Österreich die Errichtung als Notariatsakt nach § 67 NO. Der österreichische Notar erfüllt mit der Beurkundung die Schriftformpflicht des § 1346 Abs 2 ABGB sowie die Belehrungspflicht nach § 52 NO — ein zentrales Beweismittel für die Aufklärung nach § 25c KSchG bei Verbraucher-Bürgschaften. Wesentlicher Vorteil: Mit Vollstreckungsklausel wird der Notariatsakt zum Exekutionstitel nach § 1 Abs 1 Z 17 EO. Der Gläubiger kann damit ohne vorherige Klage und ohne gerichtliches Mahnverfahren direkt Exekution gegen den Bürgen führen. Die Notariatskosten richten sich nach dem österreichischen Notariatstarifgesetz (NTG) und werden in der Regel vom Hauptschuldner oder zwischen den Parteien geteilt getragen.

Häufig gestellte Fragen

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