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Bildungskarenzvereinbarung Österreich — Kostenlose Vorlage

Erstellen Sie eine rechtssichere Bildungskarenzvereinbarung nach österreichischem Recht. Die Vorlage stützt sich auf §§ 11, 11a AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl 459/1993) und § 26 AlVG, regelt das Weiterbildungsgeld vom AMS, das Rückkehrrecht auf gleichwertigen Arbeitsplatz und den Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG. Wahlweise als zusammenhängende Bildungskarenz, in mehreren Teilen oder als Bildungsteilzeit nach § 11a AVRAG. In wenigen Minuten als professionelles PDF herunterladen.

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BILDUNGSKARENZVEREINBARUNG
Österreich · § 11 AVRAG / Alvg / Angg
Beginn: 01.10.2026
Ende: 30.09.2027
DIENSTGEBER/IN
Linzer Industrie GmbH
FN 123456a · Hauptplatz 12, 4020 Linz · vertreten durch: Mag. Lisa Wallner, HR-Leiterin · E-Mail: hr@linzer-industrie.at · Tel: +43 732 234 56 78
DIENSTNEHMER/IN
Stefanie Wagner
geb. 22.09.1989 · SV-Nr.: 2345 220989 · Landstraße 47, 4020 Linz · Funktion: Marketingmanagerin · Eintritt: 01.04.2020
Auf Grundlage des bestehenden Dienstvertrags (Eintritt: 01.04.2020) und gemäß § 11 AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl 459/1993 idgF) treffen die Parteien — beidseits freiwillig und in Schriftform — folgende Bildungskarenzvereinbarung. Voraussetzung gemäß § 11 Abs 1 AVRAG ist erfüllt: das Dienstverhältnis besteht ununterbrochen seit mehr als 6 Monaten.
1.
BILDUNGSMASSNAHME
Der/die Dienstnehmer/in nutzt die Bildungskarenz zur Teilnahme an folgender Bildungsmaßnahme:

Master of Business Administration (MBA) — General Management
Anbieter / Bildungseinrichtung: Wirtschaftsuniversität Wien — Executive Academy
Art: Lehrgang / Universitätslehrgang
Umfang: 60 ECTS gesamt; ca. 15 ECTS/Semester ECTS-Punkte
Lernaufwand: mindestens 25 Wochenstunden.

Der/die Dienstnehmer/in verpflichtet sich, dem/der Dienstgeber/in geeignete Bestätigungen der Bildungseinrichtung über Anmeldung, Teilnahme und Abschluss vorzulegen, soweit dies für die Inanspruchnahme der staatlichen Leistungen (Weiterbildungsgeld AMS) erforderlich ist.
2.
BILDUNGSKARENZ-MODELL
Es handelt sich um eine zusammenhängende Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG: das Dienstverhältnis ruht während des gesamten Karenzzeitraums; eine Arbeitsleistung wird nicht erbracht und kein Entgelt vom/von der Dienstgeber/in geleistet.

Beginn: 01.10.2026 — Ende: 30.09.2027.

Mindest- und Höchstdauer: Gemäß § 11 Abs 1 AVRAG beträgt die Mindestdauer 2 Monate und die Höchstdauer (auch in mehreren Teilen) 12 Monate, jeweils innerhalb von 4 Jahren ab Beginn der ersten Bildungskarenz. Bei Bildungsteilzeit (§ 11a AVRAG): Mindestdauer 4 Monate, Höchstdauer 24 Monate; Reduktion zwischen 25% und 50% der ursprünglichen Arbeitszeit auf min. 10 und max. 25 Wochenstunden.
3.
RUHEN DES DIENSTVERHÄLTNISSES UND ENTGELT
Während der Bildungskarenz ruht das Dienstverhältnis. Es besteht kein Anspruch auf Entgelt, Urlaubs-/Weihnachtsgeld oder Sonderzahlungen vom/von der Dienstgeber/in. Die Pflichten aus dem Dienstvertrag (Arbeitspflicht, Treuepflicht im engeren Sinn) sind suspendiert; die Verschwiegenheitspflicht bezüglich Geschäftsgeheimnisse bleibt aufrecht (§ 27 Z 1 AngG analog, § 11 UWG).

Der/die Dienstnehmer/in nimmt zur Kenntnis, dass für den Karenzzeitraum kein Entgeltanspruch gegenüber dem/der Dienstgeber/in besteht; die finanzielle Absicherung erfolgt durch das vom AMS auszuzahlende Weiterbildungsgeld nach § 26 AlVG (siehe Punkt 4).
4.
WEITERBILDUNGSGELD VOM AMS
Der/die Dienstnehmer/in beantragt beim Arbeitsmarktservice (AMS) das Weiterbildungsgeld nach § 26 AlVG. Die Höhe entspricht — bei Erfüllung der Anwartschaftsvoraussetzungen — dem Arbeitslosengeld zuzüglich allfälliger Familienzuschläge, mindestens EUR 14,53 pro Tag (Stand 2026; tagesaktuelle Beträge laut AMS-Bescheid).

Voraussetzungen: 6 Monate Arbeitslosenversicherungspflicht innerhalb der letzten 12 Monate (Anwartschaft); Lernaufwand mind. 20 Wochenstunden bzw. Studium-Nachweis 8 ECTS pro Semester. Der/die Dienstgeber/in unterstützt den/die Dienstnehmer/in bei der Antragstellung durch fristgerechte Bestätigung der Karenzvereinbarung gegenüber dem AMS.
5.
KÜNDIGUNGSSCHUTZ UND RÜCKKEHRRECHT
Eine Kündigung des Dienstverhältnisses durch den/die Dienstgeber/in wegen der Inanspruchnahme der Bildungskarenz ist unzulässig und stellt einen verpönten Beendigungsgrund nach § 105 ArbVG dar. Eine derartige Kündigung kann beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden.

Mit Ende der Karenzzeit kehrt der/die Dienstnehmer/in auf einen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz mit gleichwertiger Position und gleichwertigem Aufgabenkreis zurück. Etwaige zwischenzeitlich erfolgte allgemeine Lohnrunden, KV-Erhöhungen und Vorrückungen sind zu berücksichtigen, als wäre das Dienstverhältnis nicht unterbrochen worden.

Konkrete Rückkehrposition: Marketingmanagerin oder gleichwertige Senior-Position im Marketing-Team Linz

Eine Verkürzung der Karenz auf einseitigen Wunsch des/der Dienstnehmers/in setzt das Einvernehmen mit dem/der Dienstgeber/in voraus; eine einvernehmliche Beendigung kann jederzeit erfolgen.
6.
BEIHILFEVORSCHUSS DURCH DEN/DIE DIENSTGEBER/IN
Zur Überbrückung der Wartezeit bis zum ersten AMS-Bescheid leistet der/die Dienstgeber/in einen einmaligen Vorschuss in Höhe von 2 000,00 EUR brutto. Der Vorschuss wird ausbezahlt mit Beginn der Karenz und ist mit dem ersten Weiterbildungsgeld-Bescheid zu verrechnen oder an den/die Dienstgeber/in zurückzuerstatten.

Der Vorschuss begründet keinen weiteren Entgeltanspruch; er ist steuerlich als geldwerter Vorteil zu behandeln.
7.
VORZEITIGE BEENDIGUNG DER KARENZ
Die Karenz kann vorzeitig einvernehmlich beendet werden. Beide Parteien sind verpflichtet, den vorzeitigen Beendigungswunsch mindestens 4 Wochen vor dem gewünschten Beendigungstermin schriftlich anzukündigen, um die Wiedereingliederung zu ermöglichen.

Wichtige Gründe für eine einseitige Beendigung sind:
(a) Dienstnehmer/in: Abbruch der Bildungsmaßnahme aus berechtigten Gründen, Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen für das Weiterbildungsgeld;
(b) Dienstgeber/in: nachgewiesener Abbruch der Bildungsmaßnahme ohne triftigen Grund, fortgesetzte und wesentliche Pflichtverletzung der Treuepflicht.

Bei einseitiger Beendigung durch den/die Dienstnehmer/in besteht das Recht auf Rückkehr auf den ursprünglichen oder gleichwertigen Arbeitsplatz nach den Bestimmungen von Punkt 5.
8.
NEBENBESCHÄFTIGUNG WÄHREND DER KARENZ
Während der Bildungskarenz ist eine geringfügige Beschäftigung iSd § 5 ASVG (max. EUR 518,44 monatlich, Stand 2026) zulässig, sofern sie weder mit der Bildungsmaßnahme noch mit den Interessen des/der Dienstgebers/in unvereinbar ist. Andere Erwerbstätigkeiten — insbesondere Konkurrenztätigkeit — bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung. Die Konkurrenzbeschränkung nach § 7 AngG (Konkurrenzverbot während Dienstverhältnis) bleibt aufrecht.
9.
SOZIALVERSICHERUNG WÄHREND DER KARENZ
Während der Bildungskarenz bezieht der/die Dienstnehmer/in bei AMS-Anspruch Weiterbildungsgeld; in dieser Zeit ist die Person beim AMS pflichtversichert (Kranken- und Pensionsversicherung). Die Bildungskarenzzeit zählt damit nicht als Versicherungslücke. Bei Nichtanspruch auf Weiterbildungsgeld besteht die Möglichkeit der Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 16 ASVG.

Pensionsrechtliche Auswirkungen: Bildungskarenz mit Weiterbildungsgeld zählt als Ersatzzeit in der Pensionsversicherung (§ 227 ASVG).
10.
URLAUBSANSPRUCH UND SONDERZAHLUNGEN
Während der Bildungskarenz ruht der Urlaubsanspruch — die Karenzzeit zählt nicht in den anrechenbaren Dienstzeiten für die Bemessung des Urlaubs (UrlG § 2 iVm § 3). Bei Bildungsteilzeit wird der Urlaubsanspruch nach den geleisteten Wochenstunden aliquotiert. Die Sonderzahlungen (13./14. Monatsgehalt) entfallen bei vollständiger Karenz; bei Bildungsteilzeit werden sie aliquot zur reduzierten Arbeitszeit geleistet.
11.
BETRIEBLICHE VORSORGE / ABFERTIGUNG NEU (BMSVG)
Während der Bildungskarenz ruhen die Beiträge des/der Dienstgebers/in zur betrieblichen Vorsorge (Abfertigung neu nach BMSVG); es kommt zu keiner Ansammlung weiterer Anwartschaften für diesen Zeitraum.

Bei Bildungsteilzeit werden die BMSVG-Beiträge auf Basis des reduzierten Entgelts geleistet — die Anwartschaft läuft also gemindert weiter.
12.
UNFALLVERSICHERUNG IM RAHMEN DER BILDUNGSMASSNAHME
Die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen ist im Rahmen des Bezugs von Weiterbildungsgeld unfallversichert (§ 175 Abs 1 Z 4 ASVG). Wegunfälle zur und von der Bildungseinrichtung sind grundsätzlich versichert.

Eine private Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung wird empfohlen, soweit Berufsschulpflicht oder Praktikum mit erhöhtem Risiko vorgesehen ist.
13.
ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Auf diese Vereinbarung findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Bildungskarenzvereinbarung ist das sachlich und örtlich zuständige Arbeits- und Sozialgericht ausschließlich zuständig (§ 4 ASGG).
14.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(a) Schriftform (§ 11 Abs 4 AVRAG): Diese Vereinbarung wurde schriftlich abgeschlossen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

(b) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.

(c) Vorrang Hauptdienstvertrag: Diese Vereinbarung ergänzt den bestehenden Dienstvertrag. Bei Widersprüchen geht der zugrunde liegende Dienstvertrag vor, soweit dies für den/die Dienstnehmer/in günstiger ist (§ 3 ArbVG).

(d) Gleichbehandlung: Die Gewährung der Bildungskarenz erfolgt diskriminierungsfrei nach § 3 GlBG.

(e) Zusatzvereinbarungen: Zwischengespräche im Quartalsrhythmus zwecks Status der Bildungsmaßnahme; Mentor/in: Prokuristin Mag. Eva Mayer.

(f) Ausfertigung: Diese Vereinbarung wird in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt; jede Partei erhält ein Original.

Linz, 20.07.2026
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung am angegebenen Datum unterzeichnet.
DIENSTGEBER/IN
Linzer Industrie GmbH
Mag. Lisa Wallner, HR-Leiterin
Datum: ____________________
DIENSTNEHMER/IN
Stefanie Wagner
Marketingmanagerin
Datum: ____________________

Was ist eine Bildungskarenz in Österreich?

Eine Bildungskarenz ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Dienstgeber/in und Dienstnehmer/in, durch die sich die Parteien einvernehmlich darauf einigen, das Dienstverhältnis vorübergehend ruhen zu lassen, damit der/die Dienstnehmer/in eine Bildungsmaßnahme absolvieren kann. In Österreich ist die rechtliche Grundlage in § 11 AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl 459/1993 idgF) verankert. Voraussetzung ist ein ununterbrochenes Dienstverhältnis seit mindestens sechs Monaten. Während der Karenz erbringt der/die Dienstnehmer/in keine Arbeitsleistung; der/die Dienstgeber/in zahlt kein Entgelt. Der finanzielle Ausgleich erfolgt über das Weiterbildungsgeld vom österreichischen Arbeitsmarktservice (AMS) nach § 26 AlVG.

Die österreichische Bildungskarenz hat eine Mindestdauer von zwei Monaten und eine Höchstdauer von zwölf Monaten — wahlweise zusammenhängend oder in mehreren Teilen, wobei jeder Teil mindestens zwei Monate dauern muss und alle Teile innerhalb von vier Jahren ab Beginn der ersten Karenz fallen müssen (§ 11 Abs 1 Z 3 AVRAG). Als Alternative steht die Bildungsteilzeit nach § 11a AVRAG zur Verfügung: Die Arbeitszeit wird zwischen 25 % und 50 % reduziert, das Dienstverhältnis bleibt mit reduziertem Entgelt aufrecht, und das AMS leistet ein anteiliges Bildungsteilzeitgeld nach § 26a AlVG. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit beträgt vier Monate, die Höchstdauer 24 Monate.

Anspruch auf Weiterbildungsgeld vom AMS besteht in Österreich, wenn die Anwartschaft erfüllt ist — typischerweise sechs Monate Arbeitslosenversicherungspflicht innerhalb der letzten zwölf Monate — und die Bildungsmaßnahme einen Lernaufwand von mindestens 20 Wochenstunden umfasst (bei Studium an einer österreichischen Universität, Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule alternativ Nachweis von 8 ECTS-Punkten pro Semester). Die Höhe entspricht dem Arbeitslosengeld zuzüglich allfälliger Familienzuschläge, mindestens EUR 14,53 pro Tag (Stand 2026). Während der Bildungskarenz besteht in Österreich ein erweiterter Kündigungsschutz: Eine Kündigung wegen der Inanspruchnahme der Karenz ist verpönt nach § 105 ArbVG und kann beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden. Mit Ende der Karenz hat der/die Dienstnehmer/in Anspruch auf Rückkehr auf den ursprünglichen oder einen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz.

Was diese Vorlage enthält

Die österreichische Bildungskarenz-Vorlage deckt alle nach § 11 AVRAG vorgesehenen Inhalte ab und unterstützt die Antragstellung beim AMS reibungslos.

Vertragsparteien

Vollständige Angaben zu Dienstgeber/in (Firmenbuchnummer, Adresse, Vertretung) und Dienstnehmer/in (Geburtsdatum, SVNr, Funktion, Eintrittsdatum).

Bildungsmaßnahme

Bezeichnung der Maßnahme, Bildungsanbieter, Art (Studium, Lehrgang, Kurs, Sprache, Fernlehre), ECTS-Punkte und wöchentlicher Lernaufwand.

Karenzmodell

Wahl zwischen zusammenhängender Bildungskarenz, in Teilen geteilter Karenz oder Bildungsteilzeit nach § 11a AVRAG.

Mindest- und Höchstdauer

Bildungskarenz: 2-12 Monate (innerhalb 4 Jahren). Bildungsteilzeit: 4-24 Monate, Reduktion 25-50 % auf 10-25 Wochenstunden.

Ruhen des Dienstverhältnisses

Bei Vollkarenz: kein Entgeltanspruch, Arbeitspflicht suspendiert; Verschwiegenheitspflicht nach § 27 Z 1 AngG bleibt aufrecht.

Weiterbildungsgeld § 26 AlVG

AMS-Leistung in Höhe des Arbeitslosengelds zzgl. Familienzuschlägen, mindestens EUR 14,53/Tag (Stand 2026). Bestätigungspflicht Dienstgeber/in.

Kündigungsschutz

Verpönter Beendigungsgrund nach § 11 Abs 5 AVRAG iVm § 105 ArbVG. Anfechtung beim Arbeits- und Sozialgericht möglich.

Rückkehrrecht

Rückkehr auf den ursprünglichen oder einen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz. KV-Erhöhungen und Vorrückungen werden berücksichtigt.

Beihilfevorschuss (optional)

Optionaler Vorschuss durch den/die Dienstgeber/in zur Überbrückung bis zum ersten AMS-Bescheid.

Vorzeitige Beendigung

Einvernehmliche Beendigung jederzeit; einseitige Beendigung mit 4 Wochen Vorankündigung aus wichtigem Grund.

Nebenbeschäftigung während Karenz

Geringfügige Beschäftigung iSd § 5 ASVG zulässig (max. EUR 518,44/Monat 2026); Konkurrenztätigkeit untersagt nach § 7 AngG.

Sozialversicherung und Abfertigung

Krankenversicherungsschutz bleibt in Österreich aufrecht; Auswirkungen auf Abfertigung Alt/Neu nach BMSVG transparent geregelt.

So erstellen Sie eine Bildungskarenzvereinbarung in Österreich

Folgen Sie diesen Schritten, um eine vollständige und § 11 AVRAG-konforme Bildungskarenzvereinbarung zu erstellen, die als Grundlage für den AMS-Antrag dient.

  1. 1

    Voraussetzungen prüfen

    Stellen Sie sicher, dass das Dienstverhältnis seit mindestens 6 Monaten ununterbrochen besteht (§ 11 Abs 1 AVRAG) und der/die Dienstnehmer/in die Anwartschaft für das Weiterbildungsgeld erfüllt (typisch: 6 Monate Arbeitslosenversicherungspflicht in den letzten 12 Monaten). Bei Studium an einer österreichischen Universität oder FH: 8 ECTS pro Semester nachweisen können.

  2. 2

    Bildungsmaßnahme dokumentieren

    Bezeichnung, Bildungsanbieter (Universität, FH, Pädagogische Hochschule, WIFI, BFI, andere österreichische Bildungseinrichtung), Art (Studium, Lehrgang, Kurs, Sprache, Fernlehre), Beginn, Ende und wöchentlicher Lernaufwand. Mindestaufwand 20 Wochenstunden — Anforderung des AMS für die Auszahlung des Weiterbildungsgelds.

  3. 3

    Modell und Dauer wählen

    Entscheiden Sie zwischen zusammenhängender Bildungskarenz (2-12 Monate), Karenz in mehreren Teilen (jeder Teil mind. 2 Monate, Gesamtdauer max. 12 Monate innerhalb 4 Jahren) oder Bildungsteilzeit nach § 11a AVRAG (4-24 Monate, Reduktion 25-50 % auf 10-25 Wochenstunden). Bildungsteilzeit erhält das Entgelt aliquot, Bildungskarenz lässt das Dienstverhältnis ruhen.

  4. 4

    Optionale Schutz- und Ergänzungsklauseln aktivieren

    Aktivieren Sie nach Bedarf: Beihilfevorschuss durch den/die Dienstgeber/in zur Überbrückung bis zum AMS-Bescheid, Regelung zur vorzeitigen Beendigung, Nebenbeschäftigungsverbot oder Erlaubnis geringfügiger Beschäftigung iSd § 5 ASVG, ergänzende Regelung zur Wiedereingliederung nach Karenzende.

  5. 5

    Unterzeichnen und beim AMS einreichen

    Lassen Sie die Vereinbarung von beiden Parteien unterzeichnen. Der/die Dienstnehmer/in beantragt anschließend beim Arbeitsmarktservice (AMS) das Weiterbildungsgeld nach § 26 AlVG — die unterzeichnete Karenzvereinbarung ist hierfür Pflichtbeilage. Der/die Dienstgeber/in stellt erforderliche Bestätigungen aus und meldet die Karenz fristgerecht der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK).

Rechtliche Hinweise für Österreich

Die Bildungskarenz ist in Österreich ein eigenständiges arbeitsrechtliches Instrument mit klaren gesetzlichen Voraussetzungen und einem stark schützenden Kündigungsregime.

Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt in Österreich.

Geprüft für österreichisches Recht

Voraussetzungen nach § 11 AVRAG

Die österreichische Bildungskarenz nach § 11 AVRAG ist an klare Voraussetzungen gebunden: Das Dienstverhältnis muss seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen bestehen (§ 11 Abs 1 Z 1 AVRAG); die Karenz erfordert eine schriftliche Vereinbarung zwischen Dienstgeber/in und Dienstnehmer/in (§ 11 Abs 1 Z 2 AVRAG); die Mindestdauer beträgt zwei Monate, die Höchstdauer zwölf Monate. Eine Karenz kann auch in mehreren Teilen genommen werden — jeder Teil mindestens zwei Monate, alle Teile innerhalb von vier Jahren ab Beginn der ersten Karenz (§ 11 Abs 1 Z 3 AVRAG). Anders als die Mutterschaftskarenz besteht in Österreich kein einseitiger Anspruch auf Bildungskarenz — es bedarf der Zustimmung des/der Dienstgebers/in.

Weiterbildungsgeld und Anwartschaftsvoraussetzungen (§ 26 AlVG)

Das Weiterbildungsgeld nach § 26 AlVG ist die finanzielle Stütze während der österreichischen Bildungskarenz. Voraussetzungen: Erfüllung der Anwartschaft (in der Regel sechs Monate Arbeitslosenversicherungspflicht innerhalb der letzten zwölf Monate); Lernaufwand von mindestens 20 Wochenstunden pro Bildungsmaßnahme oder — bei Studium an einer österreichischen Universität, Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule — Nachweis von 8 ECTS-Punkten pro Semester (§ 26 Abs 3 AlVG). Die Höhe entspricht dem Arbeitslosengeld plus allfällige Familienzuschläge, mindestens EUR 14,53 pro Tag (Stand 2026). Der Antrag wird beim zuständigen AMS eingebracht; die unterzeichnete Karenzvereinbarung ist Pflichtbeilage.

Kündigungsschutz und Rückkehrrecht

Während der Bildungskarenz besteht in Österreich ein erweiterter Kündigungsschutz: Eine Kündigung wegen der Inanspruchnahme der Bildungskarenz ist nach § 11 Abs 5 AVRAG iVm § 105 ArbVG ein verpönter Beendigungsgrund und kann beim Arbeits- und Sozialgericht (ASG) erfolgreich angefochten werden. Mit Ende der Karenz hat der/die Dienstnehmer/in Anspruch auf Rückkehr auf den ursprünglichen oder einen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz. Etwaige zwischenzeitlich erfolgte allgemeine Lohnrunden, KV-Erhöhungen und Vorrückungen sind zu berücksichtigen, als wäre das Dienstverhältnis nicht unterbrochen worden — eine wichtige Schutznorm der österreichischen Arbeitsverfassung.

Bildungsteilzeit als Alternative (§ 11a AVRAG)

Als Alternative zur klassischen Bildungskarenz steht in Österreich die Bildungsteilzeit nach § 11a AVRAG zur Verfügung. Hierbei wird die Arbeitszeit nicht vollständig ausgesetzt, sondern um 25 % bis 50 % reduziert (auf mindestens 10 und höchstens 25 Wochenstunden). Das Entgelt wird aliquot zur Arbeitsleistung gezahlt; das AMS leistet ein anteiliges Bildungsteilzeitgeld nach § 26a AlVG (Stand 2026: ca. EUR 0,82 je entfallener Wochenstunde, mindestens EUR 90 pro Monat). Vorteile: durchgehendes Entgelt, ununterbrochene Sozialversicherung, weniger Karriereunterbrechung. Mindestdauer 4 Monate, Höchstdauer 24 Monate. Voraussetzungen wie bei Bildungskarenz: 6 Monate Vorbeschäftigung, schriftliche Vereinbarung, qualifizierte Bildungsmaßnahme.

Häufig gestellte Fragen

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