Beschwerde an Verwaltungsgericht / Verwaltungsbehörde Vorlage für Österreich
Bekämpfen Sie Bescheide österreichischer Verwaltungsbehörden fristgerecht und mit voller Begründungstiefe. Unsere Bescheidbeschwerde-Vorlage erfüllt die Anforderungen des § 7 VwGVG (4-Wochen-Frist), beantragt aufschiebende Wirkung nach § 13 VwGVG, fordert eine mündliche Verhandlung nach § 24 VwGVG und richtet sich an das zuständige Landesverwaltungsgericht (LVwG Wien, NÖ, Steiermark, Salzburg, Tirol etc.) oder das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) — gestützt auf Art. 130 Abs 1 B-VG.
Wipplingerstraße 8, 1010 Wien
Angefochtener Bescheid:
GZ MA63-12345/2026, vom 20.04.2026, mir zugestellt am 24.04.2026
Gegenstand: Versagung der Gewerbeberechtigung „Unternehmensberatung einschließlich Unternehmensorganisation" gemäß § 13 Abs 1 GewO 1994
Spruch (Auszug):
Spruch:
„Der Antrag der Mag. Anna Steiner vom 15. Jänner 2026 auf Erteilung einer Gewerbeberechtigung im freien Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich Unternehmensorganisation" (GISA-Code 65305) wird gemäß § 13 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) abgewiesen, da die besondere Vertrauenswürdigkeit aufgrund eines im Strafregister eingetragenen Verkehrsstrafverstoßes vom 12. März 2018 (Geldstrafe EUR 380) nicht gegeben sei."
BESCHWERDE
gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 7 Abs 1 Z 1 VwGVG wegen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Die Beschwerde wird auf nachstehende Gründe gestützt:
Die Beschwerde wird darauf gestützt, dass die rechtliche Beurteilung der erlassenden Behörde mangelhaft ist und der angefochtene Bescheid auf einer unrichtigen Anwendung des materiellen Rechts beruht.
1. Mit Antrag vom 15. Jänner 2026 habe ich bei der Magistratsabteilung 63 der Stadt Wien die Erteilung einer Gewerbeberechtigung im freien Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich Unternehmensorganisation" (GISA-Code 65305) beantragt.
2. Dem Antrag lagen sämtliche erforderlichen Unterlagen bei: Magisterurkunde Wirtschaftsuniversität Wien (Studienjahr 2018, Studienrichtung Internationale Betriebswirtschaft), aktueller Strafregisterauszug (vom 10.01.2026), Auszug Staatsbürgerschaftsnachweis, Mietvertrag Geschäftslokal Stephansplatz 5/12, 1010 Wien.
3. Mit Bescheid vom 25. April 2026, GZ MA63-12345/2026, wurde der Antrag abgewiesen.
4. Begründet wurde die Abweisung mit angeblichem Fehlen der „besonderen Vertrauenswürdigkeit" gemäß § 13 Abs 1 GewO — gestützt auf einen 8 Jahre zurückliegenden Verkehrsstrafverstoß vom 12. März 2018 (Geldstrafe EUR 380 wegen Geschwindigkeitsüberschreitung um 20 km/h auf der A1).
5. Die belangte Behörde hat es unterlassen, mich vor Bescheiderlass zu diesem Vorhalt anzuhören (Verstoß gegen das Parteiengehör nach § 45 Abs 3 AVG).
6. Die seither gesetzten positiven Umstände wurden nicht berücksichtigt: 6 Jahre selbständige Beratungstätigkeit (Werkverträge mit Wiener Städtische, ÖBB, RaiffeisenLandesbank); 4 Empfehlungsschreiben Wirtschaftskammer Wien; keine weiteren Verkehrsstrafen oder sonstigen Eintragungen.
Die belangte Behörde hat § 13 Abs 1 GewO 1994 unrichtig ausgelegt:
(a) Nach ständiger Rsp des VwGH (vgl. VwGH 2018/04/0123; 2020/04/0089) ist die „besondere Vertrauenswürdigkeit" anhand einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen — insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen Abstands zur belasteten Tat, des Verhaltens seither und des konkreten Tätigkeitsfeldes des Gewerbes. Ein 8 Jahre zurückliegender Verkehrsstrafverstoß ohne Bezug zur Unternehmensberatung kann die Vertrauenswürdigkeit nicht ausschließen.
(b) Verstoß gegen das Parteiengehör (§ 45 Abs 3 AVG): Vor Heranziehung von Beweismitteln zu Lasten der Partei ist dieser Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die belangte Behörde hat dies unterlassen.
(c) Verletzung der Begründungspflicht (§ 60 AVG): Der Bescheid begründet nicht, warum gerade dieser konkrete Verkehrsverstoß geeignet sein soll, die Vertrauenswürdigkeit auszuschließen. Eine Auseinandersetzung mit den positiven Umständen der letzten 8 Jahre fehlt vollständig.
(d) Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV iVm Art. 16 GRC): Eine pauschale Versagung wegen Bagatell-Vergehen aus der weit zurückliegenden Vergangenheit verletzt das Unionsrecht (Verhältnismäßigkeitsgebot).
— Bescheid GZ MA63-12345/2026 vom 25.04.2026 (Beilage ./A);
— Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.01.2026 (Beilage ./B);
— Magisterurkunde Wirtschaftsuniversität Wien 2018 (Beilage ./C);
— Strafregisterauszug aktuell vom 02.05.2026 (Beilage ./D — keine weiteren Eintragungen);
— Bestätigung Wirtschaftskammer Wien vom 28.04.2026 über positive Geschäftspraxis seit 2020 (Beilage ./E);
— 4 Empfehlungsschreiben (Wiener Städtische, ÖBB, RaiffeisenLandesbank, Stadt Wien) (Beilage ./F);
— Werkvertragskopien 2020-2025 (Beilage ./G);
— Mietvertrag Geschäftslokal Stephansplatz 5/12, 1010 Wien (Beilage ./H);
— Zeuge: Mag. Stefan Berger, Stephansplatz 5/14, 1010 Wien (zu beruflicher Tätigkeit und Vertrauenswürdigkeit; Geschäftsnachbar);
— Antrag auf Beiziehung des gesamten Verwaltungsaktes der MA 63 zu GZ MA63-12345/2026.
Es wird gemäß § 17 AVG die volle Akteneinsicht in den der Bescheiderstellung zugrunde liegenden Verwaltungsakt — einschließlich aller internen Stellungnahmen, Sachverständigengutachten und Aktenvermerke — beantragt. Soweit die Behörde die Akteneinsicht teilweise oder vollständig verweigert hat, wird Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen stelle ich nachstehende
ANTRÄGE:
1. Das Verwaltungsgericht möge gemäß § 28 Abs 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
Detail:
Das Landesverwaltungsgericht Wien wolle:
(1) den Bescheid der Magistratsabteilung 63 vom 25. April 2026, GZ MA63-12345/2026, ersatzlos aufheben;
(2) der/dem Beschwerdeführerin die beantragte Gewerbeberechtigung im freien Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich Unternehmensorganisation" (GISA-Code 65305) im eigenen Spruch erteilen;
(3) in eventu — falls eine Sachentscheidung nicht möglich erscheint — den Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen, mit der Auflage, der Beschwerdeführerin Parteiengehör (§ 45 AVG) zu gewähren und die Vertrauenswürdigkeit unter Berücksichtigung der seitherigen 8-jährigen Entwicklung zu beurteilen.
2. Es wird gemäß § 24 VwGVG iVm Art. 6 EMRK die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, in welcher der Sachverhalt unter Einbeziehung der angebotenen Beweismittel umfassend zu erörtern ist.
3. Es wird gemäß § 13 VwGVG beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründung: Ein vorzeitiger Vollzug des angefochtenen Bescheides — die sofortige Versagung der Gewerbeberechtigung — würde der Beschwerdeführerin nicht wieder gutzumachende Nachteile zufügen: Verlust der wirtschaftlichen Existenz (8 laufende Beratungsmandate, monatlicher Umsatz EUR 7.500), Rufschädigung im Wiener Beratungsumfeld, Mietvertragsbruch im Geschäftslokal Stephansplatz. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an sofortiger Vollziehung steht dem nicht entgegen, da die belastenden Umstände schon 8 Jahre zurückliegen und kein aktuelles Sicherheitsrisiko erkennbar ist.
4. Die belangte Behörde wolle zum Ersatz der durch die Beschwerdeführung erwachsenen Verfahrenskosten gemäß § 35 VwGVG verpflichtet werden.
Es wird beantragt, das Verwaltungsgericht möge gemäß Art. 267 AEUV den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Vorabentscheidung über die in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfenen unionsrechtlichen Auslegungsfragen ersuchen.
Vorlagefrage:
Steht Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) iVm Art. 16 GRC einer mitgliedstaatlichen Bestimmung — insbesondere § 13 Abs 1 GewO 1994 — entgegen, nach der eine Gewerbeberechtigung im freien Beratungsgewerbe wegen eines mehr als 7 Jahre zurückliegenden, im Strafregister eingetragenen Verkehrsstrafverstoßes (Geldstrafe EUR 380) ohne Berücksichtigung der zeitlichen Distanz, des fehlenden Bezugs zum konkreten Gewerbe und der seither nachgewiesenen 6-jährigen positiven Geschäftspraxis versagt werden kann?
Sollte das Verwaltungsgericht nicht im Sinne des Beschwerdebegehrens entscheiden, behält sich die/der Beschwerdeführerin ausdrücklich folgende weitere Rechtsmittel vor:
— Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) gemäß Art. 144 B-VG binnen 6 Wochen ab Zustellung der Erkenntnis bei Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte;
— Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a VwGG bei Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung — binnen 6 Wochen ab Zustellung der Erkenntnis;
— im Falle einer fortbestehenden Rechtsverletzung Individualbeschwerde an den EGMR gemäß Art. 34 EMRK.
Die Beschwerdeführerin ersucht um beschleunigte Erledigung dieser Beschwerde, da bei Aufrechterhaltung der Versagung die Existenz von 8 laufenden Beratungsmandaten gefährdet ist und ein vorzeitiger Vollzug die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführerin akut bedroht.
Was ist eine Bescheidbeschwerde nach österreichischem VwGVG?
Die Bescheidbeschwerde ist seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2014 das zentrale Rechtsmittel im österreichischen Verwaltungsverfahren. Sie ist nach Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 7 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) gegen Bescheide aller Verwaltungsbehörden in Österreich zulässig — also gegen Entscheidungen der Bezirkshauptmannschaft (BH), des Magistrats, der Landespolizeidirektion (LPD), der Bezirksverwaltungsbehörde, der Bundesministerien und ihrer nachgeordneten Dienststellen, der Sozialversicherungsträger sowie zahlreicher weiterer Verwaltungsorgane. Das frühere zweistufige Berufungsverfahren mit Berufung an die Oberbehörde ist seit 2014 ersatzlos entfallen; die Verwaltungsgerichte erster Instanz — neun Landesverwaltungsgerichte (LVwG) und das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) — entscheiden in voller Kognition.
Die Beschwerdefrist beträgt nach § 7 Abs 4 VwGVG einheitlich vier Wochen ab Zustellung des Bescheids. Sie ist absolut und kann nur in Ausnahmefällen über einen Wiedereinsetzungsantrag (§ 71 AVG) wiederhergestellt werden. Die Beschwerde ist bei der Behörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat — diese hat sodann das Recht der Beschwerdevorentscheidung nach § 14 VwGVG: Sie kann den Bescheid binnen zwei Monaten selbst aufheben oder abändern. Tut sie das nicht oder zeigt der/die Beschwerdeführer/in damit kein Einverständnis, geht das Verfahren an das zuständige österreichische Verwaltungsgericht. Nach § 24 VwGVG ist eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich durchzuführen — sie kann nur unter engen Voraussetzungen (§ 24 Abs 4 VwGVG) entfallen.
Ein zentrales Element jeder Beschwerde in Österreich ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 13 VwGVG. Grundsätzlich entfaltet die Beschwerde nach § 13 Abs 1 VwGVG bereits ex lege aufschiebende Wirkung — der Bescheid wird also bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht vollstreckt. Allerdings gibt es zahlreiche Materiengesetze (insbesondere im Asyl-, Fremden- und Verwaltungsstrafrecht), die die aufschiebende Wirkung ex lege ausschließen; in diesen Fällen ist sie ausdrücklich zu beantragen. Die Wahl des zuständigen Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 7 Abs 1 BVwGG bzw. den jeweiligen LVwG-Errichtungsgesetzen: Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ist zuständig für Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung (Asyl, Fremdenrecht, Sozialversicherung, Wehrdienst, Studienbeihilfen), die neun Landesverwaltungsgerichte für sämtliche anderen Verwaltungssachen — vom Verkehr über Bauen bis zur Gewerbeordnung. Letzte Instanz im österreichischen Verwaltungsrechtsweg ist die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH).
Was diese Vorlage enthält
Die Doxuno-Beschwerde-Vorlage für Österreich erfasst alle inhaltlichen Anforderungen des § 9 VwGVG und liefert ein strukturiertes Schriftsatzformat für LVwG und BVwG.
Adressat (LVwG / BVwG)
Korrekte Adressierung des zuständigen österreichischen Verwaltungsgerichts — Landesverwaltungsgericht des jeweiligen Bundeslandes oder Bundesverwaltungsgericht für Bundesangelegenheiten.
Einbringungsbehörde
Pflichtangabe der Behörde, bei der die Beschwerde nach § 12 VwGVG einzubringen ist — typischerweise die Bezirkshauptmannschaft, der Magistrat (Wien, Graz, Linz) oder die LPD in Österreich.
Bezeichnung des Bescheids
Eindeutige Identifikation des angefochtenen Bescheids — Geschäftszahl, Datum, Zustelldatum und Erlassbehörde gemäß § 9 Abs 1 Z 1 VwGVG nach österreichischem Verfahrensrecht.
Beschwerdeführer/in
Vollständige Personendaten — bei juristischen Personen mit FN, Sitz und vertretungsbefugtem Organ nach österreichischem Firmenbuch.
Beschwerdegründe
Konkrete Darlegung der Rechtswidrigkeit nach österreichischem Recht — Verfahrensmängel, unrichtige rechtliche Beurteilung, Tatsachenirrtum, Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechte.
Begehren
Klares Beschwerdebegehren nach § 9 Abs 1 Z 4 VwGVG — Aufhebung, Abänderung oder Zurückweisung; in Österreich sind Eventualbegehren möglich und üblich.
Antrag auf aufschiebende Wirkung § 13 VwGVG
Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung — in Österreich entscheidend bei Bescheiden, deren Vollziehung gesetzlich nicht aufschiebend wirkt (Asyl-, Fremden-, Verwaltungsstrafrecht).
Antrag auf mündliche Verhandlung § 24 VwGVG
Pflichtantrag auf eine mündliche Verhandlung vor dem österreichischen Verwaltungsgericht — Voraussetzung für eine umfassende Beweisaufnahme.
Sachverhaltsdarstellung
Eigene Schilderung des Sachverhalts aus Sicht des/der Beschwerdeführer/in — wichtig zur Korrektur des behördlichen Sachverhalts in Österreich.
Beweisangebote
Liste aller in Österreich zulässigen Beweismittel — Zeugen mit ladungsfähiger Adresse, Urkunden, Sachverständigengutachten, Augenschein, Akteneinsicht.
Verfahrenshilfeantrag § 8a VwGVG
Optionaler Antrag auf Verfahrenshilfe bei finanzieller Bedürftigkeit — in Österreich kostenfreie anwaltliche Vertretung über die zuständige Rechtsanwaltskammer.
Beilagen
Strukturiertes Anlagenverzeichnis nach österreichischer Verfahrenspraxis — Bescheidkopie, Zustellnachweis, Vollmacht, Beweisurkunden, Sachverständigengutachten.
So erstellen Sie Ihre Bescheidbeschwerde für Österreich
In fünf strukturierten Schritten zu einer rechtsmittelreifen Bescheidbeschwerde nach österreichischem VwGVG.
- 1
Frist berechnen — 4 Wochen ab Zustellung
Berechnen Sie zuerst die strikte 4-wöchige Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG. Sie beginnt am Tag nach der Zustellung des Bescheids (typischerweise RSb- oder RSa-Zustellung) und endet exakt vier Wochen später. § 33 AVG regelt die Fristberechnung — fällt das Fristende in Österreich auf Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag. Wird die Frist versäumt, erwächst der Bescheid in Rechtskraft.
- 2
Zuständiges Verwaltungsgericht und Einbringungsbehörde feststellen
Klären Sie zuerst die Gerichtsbarkeit: Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ist zuständig für unmittelbare Bundesverwaltung (Asyl, Fremdenrecht, Sozialversicherung, Wehrdienst, Studienbeihilfe), die neun Landesverwaltungsgerichte (LVwG Wien, NÖ, OÖ, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Salzburg, Kärnten, Burgenland) für die übrigen Verwaltungssachen. Die Beschwerde wird nach § 12 VwGVG dennoch bei der erlassenden Behörde eingebracht — sie leitet sie nach Beschwerdevorentscheidung an das zuständige Verwaltungsgericht in Österreich weiter.
- 3
Beschwerdegründe und Begehren formulieren
Legen Sie die Beschwerdegründe konkret dar: Verfahrensmängel (Verletzung des Parteiengehörs, mangelhafte Begründung, falsche Beweiswürdigung), unrichtige rechtliche Beurteilung, Tatsachenirrtum, Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechte (z. B. Art. 5, Art. 6 EMRK; Art. 7 B-VG Gleichheit). Formulieren Sie nach § 9 Abs 1 Z 4 VwGVG ein klares Begehren — Aufhebung, Abänderung im konkreten Punkt, Zurückweisung. Eventualbegehren sind in Österreich zulässig und empfehlenswert.
- 4
Anträge stellen — aufschiebende Wirkung und mündliche Verhandlung
Stellen Sie zwingend zwei zentrale Anträge: erstens den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 13 VwGVG, falls diese nicht ex lege gegeben ist (insbesondere im Asyl-, Fremden- und Verwaltungsstrafrecht); zweitens den Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 24 VwGVG. Bei finanzieller Bedürftigkeit kann nach § 8a VwGVG zusätzlich Verfahrenshilfe beantragt werden — das österreichische Verwaltungsgericht stellt dann eine/n unentgeltliche/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin bei.
- 5
Vorschau prüfen und fristwahrend einbringen
Kontrollieren Sie das fertige Schriftstück in der Live-Vorschau, laden Sie es als PDF herunter und unterschreiben Sie es. Bringen Sie die Beschwerde fristwahrend bei der erlassenden Behörde ein — per Einschreiben mit Rückschein (entscheidend: Aufgabestempel innerhalb der 4-Wochen-Frist), per persönlicher Übergabe in der Einlaufstelle, per Fax oder elektronisch über bürgerkartensignatur.gv.at / Handysignatur. Bewahren Sie eine Kopie samt Zustellnachweis für mindestens fünf Jahre auf.
Rechtliche Hinweise für Österreich
Das österreichische Verwaltungsgerichtsverfahren weist im Vergleich zur deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit mehrere Eigenheiten auf, die Beschwerdeführer/innen beachten müssen.
Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt in Österreich oder an die Arbeiterkammer / Landwirtschaftskammer / Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes.
Geprüft für österreichisches Recht
Beschwerdefrist § 7 VwGVG und Fristberechnung
Die Beschwerdefrist beträgt nach § 7 Abs 4 VwGVG einheitlich vier Wochen ab Zustellung des Bescheids — anders als die kürzere Einspruchsfrist im Verwaltungsstrafrecht (14 Tage nach § 49 VStG). Die Fristberechnung folgt § 33 AVG: Tag der Zustellung wird nicht mitgerechnet, das Fristende verschiebt sich bei Samstag, Sonntag oder gesetzlichem Feiertag in Österreich auf den nächsten Werktag. Wird die Frist versäumt, ist der Bescheid rechtskräftig — eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG ist nur bei unverschuldetem Hindernis (Krankenhausaufenthalt, fehlerhafte Zustellung, höhere Gewalt) möglich. Bei Säumnis der Behörde — Nichterledigung eines Antrags binnen sechs Monaten — ist nach Art. 130 Abs 1 Z 3 B-VG iVm § 8 VwGVG eine Säumnisbeschwerde möglich, mit der das Verwaltungsgericht selbst in der Sache entscheidet.
BVwG versus LVwG — Zuständigkeitsverteilung
Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit ist zweisträngig: Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Sitz in Wien (Außenstellen Linz, Graz, Innsbruck) ist nach § 6 BVwGG zuständig für Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung — Asyl- und Fremdenrecht (BFA), Sozialversicherungssachen (PVA, ÖGK), Wehrdienst, Studienbeihilfe, Datenschutz (DSB), Telekom (RTR/KommAustria), Finanzmarktaufsicht (FMA) und vieles mehr. Die neun Landesverwaltungsgerichte sind zuständig für die mittelbare Bundes- und gesamte Landesverwaltung — also für Bauen, Naturschutz, Gewerbeordnung, Verkehrsrecht, KFG-Strafen, Anlagenrecht, Jagdrecht, Straßenrecht. Beim LVwG Wien werden zahlreiche typische Wiener Bescheidbeschwerden geführt — von Parkstrafen über das Naschmarkt-Markttreiben bis zu Bauanträgen. Die Wahl des zuständigen Gerichts ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen, da eine unzuständige Beschwerde zur Zurückweisung nach § 31 Abs 2 VwGVG führt — allerdings mit Möglichkeit der Verbesserung nach § 13 Abs 3 AVG.
Aufschiebende Wirkung § 13 VwGVG und Säumnisbeschwerde § 8
Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist nach § 13 Abs 1 VwGVG die Regel — der Bescheid wird bis zur Entscheidung des österreichischen Verwaltungsgerichts nicht vollstreckt. Allerdings kann das Materiengesetz die aufschiebende Wirkung ex lege ausschließen oder die Behörde sie im Bescheid aberkennen. Praxisrelevant ist das vor allem im Asyl- und Fremdenrecht (z. B. § 16 BFA-VG, § 18 BFA-VG) sowie im Verwaltungsstrafrecht (§ 78 VStG bei Geldstrafen über EUR 750). In diesen Fällen ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung essentiell — andernfalls drohen sofortige Vollstreckung, Abschiebung oder Vermögensvollzug. Die Säumnisbeschwerde nach § 8 VwGVG iVm Art. 130 Abs 1 Z 3 B-VG ermöglicht dem/der Antragsteller/in, nach sechs Monaten Untätigkeit der Behörde direkt das Verwaltungsgericht anzurufen, das dann selbst in der Sache entscheidet — ein wichtiges Instrument bei verzögerten Bescheidausstellungen in Österreich.
Revision an VwGH, Beschwerde an VfGH und EuGH-Vorabentscheidung
Gegen das Erkenntnis eines österreichischen Verwaltungsgerichts ist die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zulässig — § 25a VwGG iVm Art. 133 B-VG —, allerdings nur, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (im Sinne der Judikatur des VwGH 99/03/0335). Parallel oder alternativ kann nach Art. 144 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben werden, wenn verfassungsmäßig gewährleistete Rechte (Gleichheit Art. 7 B-VG, Eigentum Art. 5 StGG, Art. 6 EMRK faires Verfahren) verletzt sein könnten. Beide Rechtsmittel sind binnen sechs Wochen ab Zustellung des LVwG/BVwG-Erkenntnisses einzubringen. Bei unionsrechtlichen Fragen muss das Verwaltungsgericht — sofern es letzte Instanz ist — nach Art. 267 AEUV ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg einleiten. Letzte Instanz für Menschenrechtsfragen ist der EGMR in Straßburg, bei dem Österreich als EMRK-Vertragsstaat regelmäßig Verfahren führt.
Häufig gestellte Fragen
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