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Altersteilzeitvereinbarung Österreich — Kostenlose Vorlage

Erstellen Sie eine rechtssichere Altersteilzeitvereinbarung (ATZ) nach österreichischem Recht. Die Vorlage stützt sich auf §§ 27 und 27a AlVG und deckt das kontinuierliche und das Block-Modell, den Lohnausgleich, die volle Sozialversicherung auf das ursprüngliche Bruttoentgelt nach § 27 Abs 5 AlVG, das AMS-Altersteilzeitgeld, den Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG und die Insolvenzsicherung nach IESG vollständig ab. Frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Regelpensionsalters einsetzbar — in wenigen Minuten als professionelles PDF herunterladen.

Kostenlos nutzbarSofort als PDFKein Konto erforderlich
ALTERSTEILZEITVEREINBARUNG
Österreich · §§ 27, 27A Alvg / AVRAG / KV
Modell: Block-Modell
01.05.2026 → 30.04.2030 · Reduktion 50 %
DIENSTGEBER/IN
Tiroler Maschinenbau GmbH
FN 345678c · Innsbrucker Bundesstraße 75, 6020 Innsbruck · vertreten durch: Dipl.-Ing. Markus Mayrhofer, Geschäftsführer · E-Mail: hr@tiroler-maschinenbau.at · Tel: +43 512 234 56 78
DIENSTNEHMER/IN
Dipl.-Ing. Friedrich Egger
geb. 15.04.1965 · SV-Nr.: 4567 150465 · Maria-Theresien-Straße 18, 6020 Innsbruck · Funktion: Konstruktionsleiter · Eintritt: 01.09.1995
Auf Grundlage des bestehenden Dienstvertrags (Eintritt: 01.09.1995) und gemäß §§ 27, 27a AlVG (Altersteilzeitgeld) iVm AVRAG und dem anwendbaren Kollektivvertrag treffen die Vertragsparteien — beidseits einvernehmlich und in Schriftform — folgende Vereinbarung über die Inanspruchnahme einer Altersteilzeit:
1.
VORAUSSETZUNGEN UND ZIEL DER ALTERSTEILZEIT
Die Altersteilzeit (ATZ) dient dem gleitenden Übergang in die Pension. Voraussetzungen gemäß § 27 Abs 2 AlVG:

(a) Alter: Der/die Dienstnehmer/in vollendet vor Beginn der ATZ das frühestens 5 Jahre vor dem Regelpensionsalter liegende Lebensjahr (Frauen aktuell ab 55 — gestaffelte Anhebung bis 60 ab 2033; Männer ab 60).
(b) Anwartschaft: 15 Versicherungsjahre der Arbeitslosenversicherung in den letzten 25 Jahren (§ 27 Abs 2 Z 2 AlVG).
(c) Bestehendes Dienstverhältnis: ununterbrochen seit mindestens 3 Monaten beim/bei der Dienstgeber/in.
(d) Reduktion: Verminderung der Normalarbeitszeit auf 40-60 % der bisherigen Arbeitszeit; reduzierte Arbeitszeit zwischen 10 und 25 Wochenstunden.

Die Vertragsparteien bestätigen, dass diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt des ATZ-Beginns am 01.05.2026 erfüllt sind. Die Anmeldung beim AMS für das Altersteilzeitgeld nach § 27 AlVG erfolgt durch den/die Dienstgeber/in.
2.
ATZ-MODELL UND ARBEITSZEITREDUKTION
Es handelt sich um eine Altersteilzeit im Block-Modell gemäß § 27 Abs 5 AlVG: Die Arbeitszeit wird in zwei aufeinanderfolgende Phasen aufgeteilt:

(a) Arbeitsphase — Beginn 01.05.2026 bis voraussichtlich 30.04.2028: volle Arbeitsleistung mit 40 Wochenstunden. Das Entgelt wird in Höhe von 50 % des Vollzeit-Bruttos ausbezahlt; die Differenz wird auf einem Wertkonto angespart.

(b) Freistellungsphase — 30.04.2028 bis Pensionsantritt am 01.05.2030: vollständige Arbeitsfreistellung. Das angesparte Entgelt aus der Arbeitsphase wird ausbezahlt; die SV-Beiträge zahlt der/die Dienstgeber/in weiterhin auf Basis der ursprünglichen vollen Arbeitszeit.

Voraussetzung: Wiedereinstellungspflicht — der freiwerdende Arbeitsplatz wird durch eine Ersatzkraft (Lehrling oder beim AMS vorgemerkter Arbeitsloser) besetzt. Ohne Ersatzeinstellung entfällt die volle AMS-Förderung.

Reduktionssatz: Die wöchentliche Normalarbeitszeit wird von bisher 40 Wochenstunden auf 20 Wochenstunden reduziert (Reduktion um 50 %; gesetzlich zulässig: 40-60 %).

Vertragsdauer: 01.05.2026 bis 30.04.2030 (Pensionsantritt: 01.05.2030). Die ATZ endet automatisch mit dem Pensionsantritt; eine vorzeitige Beendigung ist nur unter den Bedingungen von Punkt 6 möglich.
3.
ENTGELT UND LOHNAUSGLEICH
(a) Bisheriges Bruttoentgelt: 4 800,00 EUR monatlich (Vollzeit-Basis).

(b) Reduziertes Bruttoentgelt: 2 400,00 EUR monatlich (entsprechend dem reduzierten Arbeitszeitanteil).

(c) Lohnausgleich (§ 27 Abs 2 Z 4 AlVG): Der/die Dienstgeber/in leistet einen Lohnausgleich von mindestens 50 % der Differenz zwischen bisherigem und reduziertem Bruttoentgelt. Vereinbarter Lohnausgleichssatz: 60 % der Differenz. Der Lohnausgleich ist SV-pflichtig und wird mit dem reduzierten Gehalt zusammen ausbezahlt.

(d) Sonderzahlungen (13./14. Monatsgehalt): Werden auf Basis des reduzierten Entgelts inklusive Lohnausgleich berechnet und ausbezahlt — entsprechend dem Kollektivvertrag.

(e) Block-Modell — Wertkonto: In der Arbeitsphase wird das Entgelt für die nicht in Anspruch genommenen Stunden auf einem Wertkonto angespart und in der Freistellungsphase ausbezahlt. Die Höhe des angesparten Guthabens entspricht dem rechnerisch nicht ausbezahlten Entgelt der Arbeitsphase.
4.
SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE — VOLLE BEITRAGSGRUNDLAGE
Wesentliche Besonderheit der ATZ: Der/die Dienstgeber/in zahlt die Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pensions-, Unfall-, Arbeitslosenversicherung) auf Basis der UNGEKÜRZTEN Vollzeit-Arbeitszeit — nicht auf Basis des reduzierten Entgelts. Damit wird sichergestellt, dass der/die Dienstnehmer/in für die ATZ-Zeit eine volle Pensionsanwartschaft erwirbt, als wäre er/sie weiterhin Vollzeit beschäftigt.

Die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung entspricht damit der vor der ATZ angefallenen Beitragsgrundlage (§ 27 Abs 2 Z 4 AlVG). Eine Pensionsminderung durch ATZ entsteht nicht; die ATZ-Jahre zählen voll als Versicherungsmonate mit voller Bemessungsgrundlage.

Lohnsteuerlich: Der Lohnausgleich ist steuerpflichtiger Arbeitslohn nach § 47 EStG; reduziertes Entgelt + Lohnausgleich werden gemeinsam versteuert.
5.
AMS-ALTERSTEILZEITGELD UND ERSATZEINSTELLUNG
Antragstellung beim AMS wird vom Dienstgeber/in übernommen.

(a) Altersteilzeitgeld an Dienstgeber/in (§ 27 AlVG): Im Block-Modell besteht voller Förderanspruch nur bei Wiedereinstellung einer Ersatzkraft. Vereinbarte Ersatzkraft: beim AMS vorgemerkte/r Arbeitslose/r (Nachwuchskonstrukteur/in mit FH-Abschluss Maschinenbau). Die Ersatzeinstellung erfolgt spätestens mit Beginn der Freistellungsphase.

(b) Förderhöhe: Der/die Dienstgeber/in erhält vom AMS einen Zuschuss zum Lohnausgleich und zu den erhöhten SV-Beiträgen — im Block-Modell mit Ersatzkraft 100 % der Mehrkosten (gesetzliche Bemessung). Ohne Ersatzkraft: nur 50 % bzw. kein Förderanspruch.

(c) Antragstellung: Beim regional zuständigen AMS innerhalb von 6 Monaten nach ATZ-Beginn (§ 27a AlVG). Der/die Dienstgeber/in trägt die administrative Verantwortung; der/die Dienstnehmer/in unterstützt durch Vorlage erforderlicher Unterlagen.
6.
URLAUB UND BETRIEBLICHE VORSORGE
(a) Urlaubsanspruch: Während der ATZ bleibt der volle Urlaubsanspruch nach UrlG § 2 erhalten (5 Wochen; nach 25 Dienstjahren 6 Wochen). Eine Aliquotierung auf die reduzierten Arbeitsstunden findet nicht statt — der Urlaub bemisst sich nach Wochen, nicht nach Stunden.

(b) Urlaubsentgelt: Bemisst sich nach dem aktuellen reduzierten Bruttoentgelt zzgl. Lohnausgleich (§ 4 UrlG iVm § 6 UrlG).

(c) Betriebliche Vorsorge (Abfertigung neu, BMSVG): Beiträge des/der Dienstgebers/in (1,53 % der Bruttobezüge) werden auf Basis des tatsächlich ausbezahlten reduzierten Entgelts inklusive Lohnausgleich geleistet. Die Anwartschaft läuft also gemindert weiter; eine Reduktion ist mit Pensionsantritt durch Auszahlung kompensierbar.
7.
AUFSTOCKENDE BV-KASSE-BEITRÄGE
Zur Vermeidung einer Anwartschaftslücke in der Abfertigung neu vereinbaren die Vertragsparteien, dass der/die Dienstgeber/in die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorgekasse auf Basis des bisherigen Vollzeit-Bruttoentgelts weiterleistet — die zusätzlichen Beiträge gehen freiwillig zu Lasten des/der Dienstgebers/in.

Damit ergeben sich für den/die Dienstnehmer/in keine Einbußen in der Abfertigungsanwartschaft aus der ATZ-Zeit. Die freiwillige Aufstockung wird in der monatlichen Lohnabrechnung gesondert ausgewiesen.
8.
KÜNDIGUNGSSCHUTZ UND BESTANDSCHUTZ
(a) Verpönte Beendigungsmotive (§ 105 ArbVG): Eine Kündigung des/der Dienstnehmers/in wegen Inanspruchnahme der ATZ ist anfechtbar; das ATZ-Begehren ist kein verpöntes Motiv im engeren Sinn. Eine sozialwidrige Kündigung kann beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden.

(b) Erhöhter Kündigungsschutz älterer Dienstnehmer/innen: Bei Dienstnehmer/innen über 50 Jahren gelten erweiterte Anforderungen an die Sozialwidrigkeit (Sozialwidrigkeitsanfechtung — Rsp). Eine Kündigung muss durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein, die in der Person des/der Dienstnehmers/in oder im Betrieb liegen.

(c) Folgen bei Insolvenz: Der Lohnausgleich ist IESG-fähig (§ 1 Abs 1 IESG iVm § 10 IESG) — bei Insolvenz des/der Dienstgebers/in bleibt der Anspruch auf Lohnausgleich bis zur Höchstgrenze gesichert.

(d) Anwartschaftserhalt im Insolvenzfall: Im Block-Modell ist das angesparte Wertkonto durch Treuhandvereinbarung mit einer Bank zu sichern — andernfalls droht Verlust des angesparten Entgelts der Arbeitsphase. Die Treuhandvereinbarung wird separat dokumentiert.
9.
VORZEITIGE BEENDIGUNG DER ATZ
Eine vorzeitige Beendigung der Altersteilzeit hat folgende Konsequenzen:

(a) Einvernehmliche Beendigung: Jederzeit möglich. Im Block-Modell ist das angesparte Wertkonto entweder auszuzahlen oder eine Schluss-Verrechnung vorzunehmen. Bereits bezogene AMS-Förderungen werden grundsätzlich nicht zurückgefordert, sofern die ATZ mindestens 12 Monate dauerte.

(b) Kündigung durch Dienstgeber/in: Mit Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 20 AngG (gestaffelt nach Dienstjahren). Wegen ATZ-Inanspruchnahme: anfechtbar nach § 105 ArbVG.

(c) Vorzeitiger Austritt durch Dienstnehmer/in (§ 26 AngG): Bei berechtigtem vorzeitigem Austritt bleibt der Lohnausgleich-Anspruch bestehen; ohne berechtigten Grund führt der vorzeitige Austritt zur Rückforderung der AMS-Förderung beim Dienstgeber/in und ggf. Schadenersatzanspruch nach § 1162a ABGB.

(d) Pensionierung: Bei Eintritt eines Pensionsfalls (Korridorpension, Schwerarbeitspension) endet die ATZ unmittelbar; angesparte Wertkonten werden ausbezahlt.

(e) Tod: Im Todesfall des/der Dienstnehmers/in wird das angesparte Wertkonto an die Erben ausbezahlt (Erbrecht §§ 531 ff. ABGB).
10.
STEUERLICHE UND BEITRAGSRECHTLICHE BEHANDLUNG
(a) Lohnsteuer: Reduziertes Entgelt + Lohnausgleich werden gemeinsam nach § 47 EStG der Lohnsteuer unterworfen. Sonderzahlungen (Urlaubs-/Weihnachtsgeld) werden mit der begünstigten Sechstel-Steuer (§ 67 EStG) abgerechnet.

(b) Sozialversicherung: Beitragsgrundlage = ungekürztes Vollzeit-Brutto (siehe Punkt 4); damit volle Pensions-, Kranken-, Arbeitslosenversicherungsanwartschaft.

(c) AMS-Altersteilzeitgeld an DG: Steuerfreier Zuschuss nach § 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG; reduziert nicht die Bemessungsgrundlage des Lohnsteuerabzugs.

(d) Im Block-Modell — Wertkonto: Steuerlich werden Auszahlungen aus dem Wertkonto in der Freistellungsphase als laufender Lohn behandelt (§ 47 EStG). Das angesparte Guthaben unterliegt keiner Lohnsummensteuer beim Wertkonto-Aufbau.

(e) Pensionsharmonisierung: Die ATZ-Zeit gilt voll als Beitragszeit der Pensionsversicherung; Bemessungsgrundlage = ungekürztes Vollzeit-Brutto. Pensionsminderung durch ATZ-Reduktion wird vermieden.
11.
ARBEITSPLATZ-ÄNDERUNG IM RAHMEN DER ATZ
Im Rahmen der Reorganisation der Tätigkeit während der reduzierten Arbeitszeit wird der Arbeitsplatz wie folgt angepasst:

Neuer Arbeitsort/Tätigkeitsbereich: Konstruktionsleitung Senior, Schwerpunkt Wissenstransfer und Einschulung Nachwuchs am Standort Innsbruck.

Die Arbeitsplatz-Änderung erfolgt unter Beachtung des bisherigen Tätigkeitsprofils und mit Rücksicht auf die berechtigten Interessen des/der Dienstnehmers/in. Tätigkeiten, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar sind (insbesondere Schwerarbeit nach § 1 Schwerarbeitsverordnung), werden vermieden.

Eine wesentliche Verschlechterung der Arbeitsbedingungen — insbesondere mit Versetzung an einen unzumutbar entfernten Standort — bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des/der Dienstnehmers/in.
12.
BEENDIGUNG DER ATZ MIT PENSIONSANTRITT
Die Altersteilzeit endet automatisch mit dem Pensionsantritt des/der Dienstnehmers/in — voraussichtlich am 01.05.2030. Mit dem Pensionsantritt:

(a) endet das Dienstverhältnis ohne Kündigung;
(b) wird das angesparte Wertkonto (Block-Modell) bis zum Pensionsbeginn vollständig ausbezahlt;
(c) wird die Abfertigung neu (BMSVG) zur Auszahlung bzw. Übertragung in eine Pensionskasse fällig (§ 14 BMSVG);
(d) erstellt der/die Dienstgeber/in einen ordnungsgemäßen Lohnzettel L16 für das Steuerjahr;
(e) ist eine Verlängerung des Dienstverhältnisses über den Pensionsantritt hinaus nur durch neuen schriftlichen Vertrag möglich (Pension + Erwerbstätigkeit).
13.
ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Auf diese Vereinbarung findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Altersteilzeitvereinbarung ist das sachlich und örtlich zuständige Arbeits- und Sozialgericht ausschließlich zuständig (§ 4 ASGG).
14.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(a) Schriftform (§ 27 Abs 5 AlVG iVm § 884 ABGB): Diese Vereinbarung wurde schriftlich abgeschlossen. Änderungen, Verlängerungen und vorzeitige Beendigungen bedürfen der Schriftform.

(b) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt jene wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

(c) Vorrang Hauptdienstvertrag und KV: Diese Vereinbarung ergänzt den bestehenden Dienstvertrag. Bei Widersprüchen gilt jeweils die für den/die Dienstnehmer/in günstigere Regelung; Kollektivvertragsbestimmungen gehen vor (§ 3 ArbVG).

(d) Gleichbehandlung: Die Gewährung der ATZ erfolgt diskriminierungsfrei nach § 3 GlBG und unter Beachtung des allgemeinen Altersdiskriminierungsverbots.

(e) Zusatzvereinbarungen: Während der Arbeitsphase begleitet der/die Dienstnehmer/in das Onboarding der Ersatzkraft und führt strukturierte Übergabe-Workshops im Quartalsrhythmus durch.

(f) Ausfertigung: Diese Vereinbarung wird in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt; jede Vertragspartei erhält ein Original. Eine zusätzliche Ausfertigung wird dem AMS zur Antragstellung des Altersteilzeitgelds übermittelt.

Innsbruck, 15.04.2026
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung am angegebenen Datum unterzeichnet.
DIENSTGEBER/IN
Tiroler Maschinenbau GmbH
Dipl.-Ing. Markus Mayrhofer, Geschäftsführer
Datum: ____________________
DIENSTNEHMER/IN
Dipl.-Ing. Friedrich Egger
Konstruktionsleiter
Datum: ____________________

Was ist eine Altersteilzeit in Österreich?

Die Altersteilzeit (ATZ) ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Dienstgeber/in und älterer/m Dienstnehmer/in, durch die die Normalarbeitszeit für die letzten Jahre vor Pensionsantritt reduziert wird, ohne dass die Pensionshöhe wesentlich darunter leidet. In Österreich ist die Altersteilzeit in §§ 27 und 27a AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) geregelt; die zugehörige Geldleistung — das Altersteilzeitgeld — wird vom Arbeitsmarktservice (AMS) ausbezahlt, nicht vom Sozialministeriumservice. Die ATZ kann frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Regelpensionsalters beginnen (Männer 65 minus 5 = ab 60; Frauen entsprechend der gestaffelten Anhebung des Frauenpensionsalters bis 2033) und endet spätestens mit Pensionsantritt.

Das österreichische ATZ-Recht kennt zwei Modelle: Im kontinuierlichen Modell wird die Wochenarbeitszeit über den gesamten ATZ-Zeitraum gleichmäßig auf 40 % bis 60 % der ursprünglichen Arbeitszeit reduziert (Mindestreduktion 40 %, maximal 60 %). Im Block-Modell teilt sich die ATZ in zwei aufeinanderfolgende Phasen: In der ersten Hälfte (Arbeitsphase) erbringt der/die Dienstnehmer/in volle Arbeitsleistung, erhält aber nur das reduzierte Entgelt; die Differenz wird auf einem Wertkonto angespart. In der zweiten Hälfte (Freistellungsphase) wird vollständig freigestellt; das angesparte Entgelt wird ausbezahlt. Die volle AMS-Förderung im Block-Modell setzt eine Wiedereinstellungspflicht voraus — der freiwerdende Arbeitsplatz muss durch eine Ersatzkraft (Lehrling oder beim AMS vorgemerkter Arbeitsloser) besetzt werden.

Zentraler Vorteil der österreichischen Altersteilzeit ist der Pensionsschutz: Der/die Dienstgeber/in zahlt einen Lohnausgleich von mindestens 50 % der Differenz zwischen dem bisherigen und dem reduzierten Bruttoentgelt; vor allem aber werden die Sozialversicherungsbeiträge nach § 27 Abs 5 AlVG für die volle ursprüngliche Arbeitszeit weitergezahlt — nicht nur für die reduzierte. Damit wird die Pensionsbemessungsgrundlage in den letzten Berufsjahren nicht abgesenkt; der spätere Pensionsanspruch in Österreich bleibt weitgehend ungeschmälert. Das AMS refundiert dem/der Dienstgeber/in den Mehraufwand teilweise nach § 27 AlVG (im Block-Modell mit Ersatzeinstellung der volle Förderbetrag, im kontinuierlichen Modell etwa die Hälfte). Während der Altersteilzeit besteht in Österreich Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG; vorzeitige Auflösungen sind mit Schadenersatzpflichten verbunden.

Was diese Vorlage enthält

Die Doxuno-Altersteilzeit-Vorlage für Österreich deckt alle nach §§ 27, 27a AlVG geforderten Inhalte und alle praxisrelevanten Schutzklauseln einer ATZ ab.

Vertragsparteien

Vollständige Angaben zu Dienstgeber/in (Firmenbuch, Vertretung) und Dienstnehmer/in (SVNr, Eintrittsdatum, Funktion) gemäß österreichischem Firmenbuch.

ATZ-Modellwahl

Wahl zwischen kontinuierlicher Altersteilzeit und Block-Modell nach § 27 Abs 5 AlVG — mit jeweils eigenen AMS-Förderbedingungen.

Reduktionsumfang

Mindestreduktion 40 %, Maximum 60 % der ursprünglichen Wochenarbeitszeit — genaue Anzahl der bisherigen und neuen Wochenstunden.

Bruttoentgelt vor und nach ATZ

Klare Dokumentation des bisherigen Brutto-Monatsgehalts und des reduzierten ATZ-Bruttos als Basis für Lohnausgleich und SV-Beiträge.

Lohnausgleich

Mindestens 50 % der Differenz zwischen bisherigem und reduziertem Entgelt — vom Dienstgeber zu zahlen, AMS-refundierungsfähig nach § 27 AlVG.

SV-Beiträge auf Vollzeit-Basis

Pensionsschutz nach § 27 Abs 5 AlVG: SV-Beiträge auf bisherige Bemessungsgrundlage — sichert die spätere österreichische Pensionshöhe.

AMS-Altersteilzeitgeld

Antrag des/der Dienstgebers/in beim AMS — Förderhöhe abhängig vom Modell und der Ersatzeinstellung; Auszahlung an den/die Dienstgeber/in.

Block-Modell mit Ersatzkraft

Voraussetzung volle AMS-Förderung: Lehrling oder beim AMS vorgemerkter Arbeitsloser füllt die freiwerdende Stelle.

Pensionsantritt und Beendigung

Verbindlicher Endzeitpunkt am vereinbarten Pensionsantritt; vorzeitige Beendigung mit Schadenersatzpflicht (§ 27 Abs 5 letzter Satz AlVG).

Kündigungsschutz § 105 ArbVG

Verpönter Beendigungsgrund bei Inanspruchnahme der ATZ — Anfechtung beim Arbeits- und Sozialgericht (ASG) in Österreich möglich.

Insolvenzsicherung nach IESG

Lohnausgleich und Wertkonto im Block-Modell sind nach IESG (Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz) abgesichert — Schutz bei DG-Insolvenz.

Urlaub, Sonderzahlungen, BV-Kasse

Aliquote Berechnung bei Urlaub, 13./14. Monatsgehalt nach KV und Beiträgen zur betrieblichen Vorsorge nach BMSVG.

So erstellen Sie eine Altersteilzeitvereinbarung in Österreich

Folgen Sie diesen Schritten, um eine vollständige und §§ 27, 27a AlVG-konforme Altersteilzeitvereinbarung zu erstellen, die als Grundlage für den AMS-Antrag dient.

  1. 1

    Voraussetzungen prüfen

    Stellen Sie sicher, dass der/die Dienstnehmer/in das ATZ-Mindestalter erreicht hat — frühestens fünf Jahre vor Regelpensionsalter (Männer ab 60, Frauen entsprechend der gestaffelten Anhebung in Österreich bis 2033). Erforderlich sind außerdem mindestens 25 Versicherungsjahre nach AlVG/ASVG sowie ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis. Prüfen Sie das voraussichtliche Pensionsantrittsdatum bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA).

  2. 2

    Modell wählen

    Entscheiden Sie zwischen kontinuierlichem Modell (gleichmäßig reduzierte Arbeitszeit auf 40–60 % über den gesamten ATZ-Zeitraum) und Block-Modell (erste Hälfte volle Arbeit mit reduziertem Entgelt, zweite Hälfte vollständige Freistellung). Das Block-Modell erfordert in Österreich eine Wiedereinstellungspflicht — Lehrling oder beim AMS vorgemerkter Arbeitsloser — für die volle Förderung; im kontinuierlichen Modell ist die AMS-Förderung niedriger, aber ohne Ersatzeinstellungspflicht.

  3. 3

    Reduktion, Entgelt und Lohnausgleich festlegen

    Tragen Sie die bisherigen und neuen Wochenstunden, das bisherige und das reduzierte Bruttoentgelt sowie den prozentuellen Lohnausgleich (mindestens 50 % der Differenz) ein. Die Sozialversicherungsbeiträge werden in Österreich nach § 27 Abs 5 AlVG auf das ursprüngliche Vollzeit-Bruttoentgelt geleistet — der/die Dienstgeber/in trägt diesen Mehraufwand zunächst selbst und beantragt anschließend die Refundierung beim AMS.

  4. 4

    Optionale Schutz- und Ergänzungsklauseln aktivieren

    Aktivieren Sie nach Bedarf: detaillierte Klauseln zu Urlaubsregelung in der Freistellungsphase, BV-Kasse-Beiträge nach BMSVG, vorzeitige Beendigung bei Berufsunfähigkeit oder Tod, Insolvenzsicherung nach IESG für das Wertkonto im Block-Modell, Klauseln zu Arbeitsplatzwechsel oder neuem Arbeitsort, sowie zur steuerlichen Behandlung nach § 67 EStG.

  5. 5

    Unterzeichnen und beim AMS einreichen

    Lassen Sie die Vereinbarung von beiden Parteien unterzeichnen. Der/die Dienstgeber/in beantragt anschließend beim Arbeitsmarktservice (AMS) das Altersteilzeitgeld — die unterzeichnete ATZ-Vereinbarung ist Pflichtbeilage. Das AMS prüft die Voraussetzungen, das Modell und (im Block-Modell) die Ersatzeinstellung; nach Bewilligung erfolgt die monatliche Refundierung an den/die Dienstgeber/in. Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) wird über die geänderte Beitragsgrundlage informiert.

Rechtliche Hinweise für Österreich

Die österreichische Altersteilzeit ist ein arbeitsmarkt- und sozialversicherungsrechtliches Instrument mit klaren gesetzlichen Voraussetzungen — die formellen und finanziellen Rahmenbedingungen müssen genau eingehalten werden.

Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt in Österreich.

Geprüft für österreichisches Recht

Voraussetzungen nach §§ 27, 27a AlVG

Die österreichische Altersteilzeit nach §§ 27 und 27a AlVG ist an mehrere Voraussetzungen gebunden: Der/die Dienstnehmer/in muss frühestens fünf Jahre vor dem Regelpensionsalter stehen — bei Männern derzeit ab dem 60. Lebensjahr, bei Frauen entsprechend der gestaffelten Anhebung des Frauenpensionsalters in Österreich bis 2033. Erforderlich sind mindestens 25 Versicherungsjahre in der Arbeitslosenversicherung; das Dienstverhältnis muss vollversicherungspflichtig sein. Die Wochenarbeitszeit wird auf 40 % bis 60 % der bisherigen reduziert — eine Reduktion von weniger als 40 % oder mehr als 60 % ist nicht förderfähig. Die ATZ endet spätestens mit dem Pensionsantritt; eine Verlängerung über den möglichen Pensionsstichtag hinaus ist gesetzlich ausgeschlossen.

AMS-Altersteilzeitgeld und Ersatzeinstellung

Das österreichische AMS-Altersteilzeitgeld nach § 27 AlVG refundiert dem/der Dienstgeber/in den Mehraufwand für Lohnausgleich und überproportional weitergezahlte SV-Beiträge teilweise. Die Förderhöhe hängt vom gewählten Modell ab: Im Block-Modell mit Ersatzeinstellung (Lehrling oder beim AMS vorgemerkter Arbeitsloser) wird der volle Förderbetrag gewährt; im kontinuierlichen Modell oder bei Block-Modell ohne Ersatzeinstellung halbiert sich die Förderhöhe. Die Antragstellung erfolgt durch den/die Dienstgeber/in beim örtlich zuständigen AMS — die unterzeichnete ATZ-Vereinbarung, der Nachweis der Ersatzeinstellung und Lohnzettel sind Pflichtbeilagen. Die Auszahlung erfolgt monatlich rückwirkend.

Pensionsschutz und Sozialversicherung

Der zentrale Vorteil der österreichischen Altersteilzeit ist der Pensionsschutz: Nach § 27 Abs 5 AlVG werden die Sozialversicherungsbeiträge weiterhin auf die bisherige volle Bemessungsgrundlage geleistet, obwohl tatsächlich nur das reduzierte Entgelt ausbezahlt wird. Damit bleibt die Pensionsbemessungsgrundlage in den letzten Berufsjahren ungeschmälert — die spätere österreichische Pension wird nicht durch die Reduktion abgesenkt. Diese Schutznorm gilt sowohl für die Pensionsversicherung als auch für die Krankenversicherung nach ASVG. Die Beiträge zur betrieblichen Vorsorge nach BMSVG (1,53 % des Bruttoentgelts) werden vom reduzierten Entgelt geleistet — eine Besonderheit, die bei der Pensionsplanung in Österreich zu beachten ist.

Kündigungsschutz, Beendigung und Insolvenzsicherung

Während der Altersteilzeit besteht in Österreich Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG: Eine Kündigung wegen der Inanspruchnahme der ATZ ist ein verpönter Beendigungsgrund und kann beim Arbeits- und Sozialgericht (ASG) erfolgreich angefochten werden. Eine vorzeitige Beendigung der ATZ ist nur einvernehmlich oder bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 27 Abs 5 letzter Satz AlVG) möglich; in beiden Fällen sind die AMS-Refundierungen ggf. zurückzuzahlen. Im Block-Modell ist das angesparte Wertkonto in der Arbeitsphase nach IESG (Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz) abgesichert: Bei Insolvenz des/der Dienstgebers/in werden die noch nicht ausbezahlten Beträge vom österreichischen Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF-Service GmbH) geleistet. Streitigkeiten aus der ATZ fallen vor das ASG nach § 4 ASGG.

Häufig gestellte Fragen

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