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Kostenlose Vorlage: Schuldanerkennung nach Schweizer Recht

Die Schuldanerkennung ist das stärkste Instrument zur Absicherung einer Geldforderung — sie berechtigt nach SchKG Art. 82 zur provisorischen Rechtsöffnung. Die Doxuno-Vorlage entspricht OR Art. 17, dokumentiert Betrag, Rechtsgrund, Fälligkeit, Zins und Zahlungsmodalitäten und ist im Ernstfall als vollstreckbarer Titel im Schweizer Betreibungsverfahren tauglich.

Kostenlos nutzbarSofort als PDFKein Konto erforderlich
SCHULDANERKENNUNG
Gemäss OR Art. 17 · Provisorischer Rechtsöffnungstitel (Schkg Art. 82)
Schuldbetrag: 15'000.00 CHF
Fällig: 31. Mai 2026
GLÄUBIGER/IN
Maria Fischer
Limmatstrasse 78, 8005 Zürich · Geboren: 12. März 1975 · maria.fischer@bluewin.ch · +41 79 123 45 67
SCHULDNER/IN
Lukas Widmer
Bundesgasse 30, 3011 Bern · Geboren: 5. September 1988 · lukas.widmer@gmail.com · +41 78 987 65 43
Die unterzeichnende schuldnerische Partei anerkennt hiermit ausdrücklich und unwiderruflich den nachstehenden Betrag als rechtmässig geschuldet. Diese Schuldanerkennung wird im Sinne von OR Art. 17 ausgestellt und begründet zu Gunsten des Gläubigers / der Gläubigerin die Vermutung des Bestehens eines gültigen Rechtsgrundes. Sie gilt als provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von SchKG Art. 82 und berechtigt zur Einleitung der Betreibung bei Nichtzahlung.
1.
SCHULDANERKENNUNG
Ich, Lukas Widmer, wohnhaft Bundesgasse 30, 3011 Bern, geboren am 5. September 1988, anerkenne hiermit vorbehaltlos und unwiderruflich, der Gläubigerseite Maria Fischer, wohnhaft Limmatstrasse 78, 8005 Zürich, geboren am 12. März 1975, den Betrag von 15'000.00 CHF (in Worten: fünfzehntausend Schweizer Franken) zu schulden.

Diese Anerkennung erfolgt in Kenntnis der Rechtsfolgen von OR Art. 17 und gilt als abstrakte Schuldanerkennung, welche die Vermutung des Rechtsgrundes begründet. Der Schuldner / die Schuldnerin bestätigt, dass die Anerkennung aus freiem Willen und ohne Willensmängel im Sinne von OR Art. 23–31 abgegeben wird.
2.
SCHULDGRUND
Die anerkannte Schuld beruht auf folgendem Rechtsgrund:

Persönliches Darlehen vom 15. Januar 2026, gewährt für den Kauf eines Fahrzeugs (siehe Darlehensvertrag vom gleichen Datum, OR Art. 312 ff.).

Die Parteien halten den Rechtsgrund ausdrücklich fest, um allfällige Zweifel über die causa debendi auszuschliessen. Die Angabe des Rechtsgrundes schliesst die Wirkung von OR Art. 17 nicht aus; die Schuldanerkennung bleibt auch bei Bestreitung des zugrunde liegenden Rechtsgrundes vollstreckbar, solange dessen Ungültigkeit nicht rechtskräftig festgestellt ist.
3.
RÜCKZAHLUNG
Die Rückzahlung erfolgt in 6 monatlichen Raten von je 2'500.00 CHF, zahlbar jeweils am Ende des Monats. Die erste Rate wird fällig am 31. Mai 2026; die letzte Rate spätestens zwölf Monate nach dem Fälligkeitsdatum der ersten Rate, soweit die Parteien keine abweichende Regelung treffen. Bei Nichtzahlung einer Rate innert 30 Tagen nach Fälligkeit wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig (Verwirkungsklausel).

Die Zahlung erfolgt unbar auf das Konto der Gläubigerseite: IBAN CH93 0076 2011 6238 5295 7. Als Zahlungsdatum gilt der Tag der Gutschrift auf dem Konto.
4.
VERZUGSZINS
Bei Zahlungsverzug ist die schuldnerische Partei ohne weitere Mahnung verpflichtet, einen Verzugszins von 5 % p.a. gemäss OR Art. 104 Abs. 1 auf den jeweils offenen Betrag zu entrichten. Weitergehender Schadenersatz (insbesondere Betreibungs- und Rechtsverfolgungskosten) bleibt nach OR Art. 106 ausdrücklich vorbehalten. Die schuldnerische Partei gerät bei Ausbleiben der Zahlung am Fälligkeitstag automatisch in Verzug (OR Art. 102 Abs. 2).
5.
RECHTSÖFFNUNG UND BETREIBUNG
Die Parteien halten ausdrücklich fest, dass diese Schuldanerkennung einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von SchKG Art. 82 Abs. 1 darstellt. Die Gläubigerseite ist bei Nichtzahlung berechtigt, unmittelbar das Betreibungsverfahren einzuleiten und bei Rechtsvorschlag des Schuldners / der Schuldnerin provisorische Rechtsöffnung zu verlangen. Die schuldnerische Partei kann nur durch den Nachweis der Ungültigkeit oder Erfüllung der anerkannten Forderung die Rechtsöffnung verhindern (SchKG Art. 82 Abs. 2).

Die ordentliche Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre gemäss OR Art. 127; bei wiederkehrenden Leistungen (z. B. Ratenzahlungen) gilt die fünfjährige Verjährungsfrist nach OR Art. 128. Die Verjährung wird durch Anerkennung der Schuld sowie durch die Einleitung einer Betreibung unterbrochen (OR Art. 135).
6.
ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
(a) Anwendbares Recht: Diese Schuldanerkennung untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen.

(b) Gerichtsstand: Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Schuldanerkennung wird als ausschliesslicher Gerichtsstand Zürich vereinbart (ZPO Art. 17 — vertraglicher Gerichtsstand). Für Betreibungen gilt der Betreibungsort gemäss SchKG Art. 46 ff.

(c) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser Schuldanerkennung ungültig oder nicht durchsetzbar sein, so wird davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ungültige Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahekommt.

(d) Ausfertigung: Diese Schuldanerkennung wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen erstellt. Jede Partei erhält ein unterzeichnetes Exemplar.
SCHULDNER/IN
Lukas Widmer
Zürich, 15. April 2026
Datum: ____________________

Was ist eine Schuldanerkennung?

Mit einer Schuldanerkennung bestätigt eine Person (Schuldner), einer anderen Person (Gläubiger) einen bestimmten Geldbetrag zu schulden. Rechtsgrundlage ist OR Art. 17: Die schriftliche Schuldanerkennung ist auch ohne Angabe des Verpflichtungsgrundes gültig. Sie begründet die rechtliche Vermutung, dass ein gültiger Rechtsgrund besteht — die Beweislast wird damit zu Gunsten des Gläubigers umgekehrt.

Die Schuldanerkennung ist in der Schweiz das wichtigste Instrument zur Forderungssicherung, weil sie nach SchKG Art. 82 die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung ermöglicht. Der Gläubiger kann damit rasch gegen einen säumigen Schuldner vorgehen, ohne vorher ein ordentliches Urteil erwirken zu müssen. Typische Anwendungsfälle: Darlehen unter Privatpersonen, offene Rechnungen zwischen Unternehmen, Ratenzahlungsvereinbarungen, Abfindungen, Unterhaltsvereinbarungen oder Forderungen aus beendeter Geschäftsbeziehung.

Die Schuldanerkennung kann eigenständig errichtet werden oder in einen Darlehensvertrag, eine Ratenzahlungsvereinbarung oder eine Vergleichserklärung integriert sein. Entscheidend für die Rechtsöffnungsfähigkeit: Die Anerkennung muss schriftlich vorliegen, den Betrag bestimmt ausweisen und vom Schuldner eigenhändig unterzeichnet sein (OR Art. 13, 14). Der Rechtsgrund muss nicht genannt werden — ist er aber angegeben, wird die Forderung für den Schuldner fassbarer und die Chancen auf eine freiwillige Begleichung steigen.

Was diese Vorlage abdeckt

Die Doxuno-Vorlage erfasst alle Bestandteile, die eine Schuldanerkennung nach OR Art. 17 für die provisorische Rechtsöffnung tauglich machen.

Gläubiger

Name, Adresse, Kontaktdaten und Geburtsdatum

Schuldner

Eindeutige Identifikation für spätere Betreibung

Schuldbetrag

In CHF, als Ziffer und ausgeschrieben zur Manipulationssicherung

Rechtsgrund

Optional, aber empfohlen: Darlehen, Rechnung, Schadenersatz

Rückzahlungsart

Einmalzahlung oder Ratenzahlung

Fälligkeit

Datum der einmaligen Zahlung oder Beginn der Ratenzahlung

Raten-Intervall

Monatliche oder vierteljährliche Raten

Vertragszinsen

Zinslos oder mit Zinssatz (typisch 3–5 %)

Verzugszins

Gesetzlich 5 % (OR Art. 104) oder vertraglich erhöht

Zahlungsverbindung (IBAN)

Für eindeutige Zuordnung eingehender Zahlungen

Gerichtsstand

Vertragliche Wahl nach ZPO Art. 17

Unterschrift des Schuldners

Eigenhändig — zwingende Voraussetzung nach OR Art. 13

So erstellen Sie Ihre Schuldanerkennung

Fünf Schritte zur rechtsöffnungsfähigen Urkunde nach OR Art. 17.

  1. 1

    Gläubiger und Schuldner eindeutig identifizieren

    Name, vollständige Adresse, Kontaktangaben und bei natürlichen Personen Geburtsdatum. Die eindeutige Identifikation ist für die spätere Betreibung zwingend — der Schuldner muss unzweifelhaft auffindbar sein.

  2. 2

    Schuldbetrag und Rechtsgrund festhalten

    Tragen Sie den Betrag in CHF als Ziffer und in Worten ein. Der Rechtsgrund (z. B. „Darlehen vom 15. März 2025“, „offene Rechnung Nr. 2025-042“, „Ausgleichszahlung gemäss Vergleich vom …“) ist für die provisorische Rechtsöffnung zwar nicht zwingend (OR Art. 17), erleichtert aber die Verteidigung gegen Einwände des Schuldners.

  3. 3

    Rückzahlungsmodus wählen

    Einmalzahlung zu einem bestimmten Datum oder Ratenzahlung in gleichbleibenden Beträgen (monatlich oder vierteljährlich). Bei Ratenzahlung: Ratenbetrag, Intervall und Anzahl Raten angeben. Bei Zahlungsverzug einer Rate kann eine Verfallsklausel die gesamte Restschuld sofort fällig stellen.

  4. 4

    Zinsen und Zahlungsweg regeln

    Entscheiden Sie, ob Vertragszinsen geschuldet sind (üblich 3–5 % p. a.). Legen Sie den Verzugszins fest — gesetzlich 5 % nach OR Art. 104, vertraglich bis zu marktüblicher Höhe. Geben Sie die IBAN des Gläubigers an, damit Zahlungen eindeutig zugeordnet werden.

  5. 5

    Schuldner unterschreibt

    Laden Sie das PDF herunter und lassen Sie es vom Schuldner eigenhändig unterzeichnen — das ist zwingende Voraussetzung nach OR Art. 13 und die Grundlage für die spätere Rechtsöffnung nach SchKG Art. 82. Die Unterschrift des Gläubigers ist nicht konstitutiv. Der Gläubiger behält das Original, der Schuldner erhält eine Kopie.

Rechtliche Hinweise nach Schweizer Recht

Die Schuldanerkennung ist in OR Art. 17 und SchKG Art. 82 geregelt. Beachten Sie die folgenden Besonderheiten sorgfältig.

Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei hohen Beträgen, internationalen Schuldverhältnissen oder komplexen Einredemöglichkeiten des Schuldners empfehlen wir die Prüfung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Geprüft nach Schweizer Recht (OR, ZGB, ZPO, SchKG)

Beweiswirkung (OR Art. 17)

Die schriftliche Schuldanerkennung ist nach OR Art. 17 auch ohne Angabe des Rechtsgrundes gültig. Sie begründet die Vermutung, dass ein gültiger Rechtsgrund besteht — der Schuldner muss beweisen, dass kein oder kein wirksamer Rechtsgrund vorlag (Umkehr der Beweislast zu Gunsten des Gläubigers). Diese Beweislastumkehr ist der Kern der praktischen Bedeutung: In Streitfällen ist der Gläubiger erheblich besser gestellt als ohne Anerkennung.

Provisorische Rechtsöffnung (SchKG Art. 82)

Erhebt der Schuldner in einer eingeleiteten Betreibung Rechtsvorschlag, kann der Gläubiger gestützt auf eine unterzeichnete Schuldanerkennung beim zuständigen Gericht die provisorische Rechtsöffnung verlangen (SchKG Art. 82). Der Schuldner kann den Rechtsvorschlag nur durch Beweis der Tilgung, Stundung oder eines anderen Einwands abwenden. Die provisorische Rechtsöffnung beschleunigt die Vollstreckung erheblich und spart dem Gläubiger Zeit und Kosten gegenüber dem ordentlichen Klageverfahren.

Verjährung (OR Art. 127, 128, 137)

Die allgemeine Verjährungsfrist nach OR Art. 127 beträgt 10 Jahre. Für wiederkehrende Leistungen wie Zinsen, Mietzinse oder Renten gilt nach OR Art. 128 die kürzere Frist von 5 Jahren. Die Verjährung beginnt mit Fälligkeit der Forderung. Die Anerkennung einer bereits laufenden oder verjährten Forderung setzt die Verjährung nach OR Art. 137 Abs. 2 neu in Lauf — die Schuldanerkennung „rettet“ also eine möglicherweise gefährdete Forderung.

Verzugszins und Mahnung (OR Art. 102, 104)

Der gesetzliche Verzugszins beträgt nach OR Art. 104 Abs. 1 5 % pro Jahr. Bei vorher vereinbartem Zinssatz von über 5 % gilt dieser auch als Verzugszins (OR Art. 104 Abs. 2). Höhere Verzugszinsen können vertraglich vereinbart werden, solange sie nicht wucherisch sind (OR Art. 21). Der Verzug tritt bei fester Fälligkeit automatisch ein (OR Art. 102 Abs. 2); andernfalls braucht es eine Mahnung des Gläubigers.

Häufige Fragen

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Rechtskonform nach OR Art. 17, tauglich für die provisorische Rechtsöffnung nach SchKG Art. 82 und sofort als PDF herunterladbar. Ihr stärkster Schutz vor zahlungssäumigen Schuldnern.

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