Landesspezifische Rechtsinhalte
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Erstellen Sie einen formellen außergerichtlichen Vergleichsvorschlag nach österreichischem Recht — auf Grundlage des § 1380 ABGB (Vergleichsbegriff) und der §§ 1381–1391 ABGB (Wirkungen, Anfechtung, Mängel). Unsere Vorlage berücksichtigt die kritische „ohne Anerkenntnis"-Klausel, eine Annahmefrist nach Wahl, optional Ratenzahlung, Mediation nach ZivMediatG und Klageandrohung beim zuständigen Bezirks- oder Landesgericht in Österreich — sofort als professionelles PDF herunterladbar.
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Ein Vergleichsvorschlag ist ein förmliches Anbot zur einvernehmlichen Beilegung eines bestehenden Rechtsstreits oder einer streitigen Forderung. Nach § 1380 ABGB ist der Vergleich in Österreich „ein Vertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte durch wechselseitiges Nachgeben neu bestimmt werden". Er beendet den Streit, ohne dass eine der Parteien die volle Position der anderen anerkennen muss. Der außergerichtliche Vergleich entsteht durch privatrechtliche Vereinbarung; der gerichtliche Vergleich nach § 433 ZPO wird zu Protokoll gegeben und ist nach § 1 EO unmittelbarer Exekutionstitel — ein zentraler Vorteil gegenüber dem rein privatrechtlichen Vergleich.
Die Vorteile eines Vergleichs sind in Österreich erheblich: Vermeidung der Kosten und Dauer eines Gerichtsverfahrens (in Österreich häufig 1–3 Jahre bis zur erstinstanzlichen Entscheidung), Erhalt der Geschäftsbeziehung, Vertraulichkeit des Streitgegenstands und planbare Lösung statt unsicherer Urteilssprechung. Der außergerichtliche Vergleich ist besonders bei B2B-Streitigkeiten in Österreich beliebt — etwa bei Forderungsstreitigkeiten, Mängelhaftung, Werkvertragsmängeln, gesellschaftsrechtlichen Disputen oder erbrechtlichen Auseinandersetzungen. Auch das Mediationsverfahren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG, BGBl I 29/2003) ist eine in Österreich anerkannte Alternative zum streitigen Verfahren.
Eine kritische Klausel des Vergleichsvorschlags ist die „ohne Anerkenntnis der Rechtspflicht"-Formulierung (no-prejudice clause). Sie stellt sicher, dass der Vorschlag bei Ablehnung in einem späteren Gerichtsverfahren in Österreich NICHT als Anerkenntnis verwertet werden darf. Der OGH hat diesen prozessualen Schutz in ständiger Rechtsprechung anerkannt — analog zu § 22 ZivMediatG, der für Mediationsgespräche eine vergleichbare Sperre vorsieht. Ein außergerichtlicher Vergleich ist nach § 1389 ABGB grundsätzlich auch dann wirksam, wenn sich später herausstellt, dass eine Partei die Sach- oder Rechtslage falsch beurteilt hat — er ist insoweit „bestandskräftig". Anfechtbar ist er nur bei List, Drohung oder bei Wegfall der Geschäftsgrundlage (§§ 870, 871 ABGB). Bei besonderen Rechtsgeschäften (Pflichtteilsverzicht, Erbverzicht, Ehepakte) ist nach § 1 NO ein Notariatsakt erforderlich; ohne diese Form ist der Vergleich in Österreich unwirksam.
Die Doxuno-Vergleichsvorschlag-Vorlage für Österreich deckt alle wesentlichen Inhalte eines professionellen außergerichtlichen Vergleichsanbots ab und schützt die anbietende Partei prozessual.
Vollständige Angaben zur anbietenden Partei und zur Gegenseite — bei Anwaltsvertretung Versand z.H. des Rechtsanwalts der Gegenpartei in Österreich.
Klare Schilderung der Streitsache (Rechnungs-, Mängel-, Erbschafts-, Gesellschaftsstreit), bisheriger Schriftverkehr und ggf. anhängiges Verfahren.
Zentrale prozessuale Schutzklausel — der Vergleichsvorschlag darf bei Ablehnung in Österreich nicht als Anerkenntnis verwertet werden (OGH-Judikatur).
Beträge, Leistungen, gegenseitige Verzichte und etwaige Ausgleichszahlungen — eindeutig und beziffert nach österreichischer Rechtspraxis.
Einmalzahlung oder Ratenzahlung, Bankverbindung, Zahlungsfrist und Verzugsfolgen nach §§ 456, 458 UGB (B2B) bzw. § 1000 ABGB (B2C in Österreich).
Klare Annahmefrist (typisch 14–30 Tage) — nach Fristablauf erlischt der Vergleichsvorschlag automatisch nach §§ 862, 869 ABGB.
Wechselseitiger Verzicht auf alle weiteren Ansprüche aus dem Streitgegenstand sowie Vertraulichkeitsklausel zum Schutz beider Parteien in Österreich.
Optional Ratenzahlungsmodalität mit klarer Tilgungsplanung und Verfallsklausel bei Säumnis nach österreichischer Vertragspraxis.
Optional Bankgarantie, Bürgschaft oder andere Sicherheit — sinnvoll bei Ratenzahlung über längere Zeiträume in Österreich.
Optionale Schieds- oder Mediationsklausel nach ZivMediatG für künftige Streitigkeiten aus dem Vergleichsvertrag.
Außergerichtlicher Vergleich, gerichtlicher Vergleich (§ 433 ZPO, Exekutionstitel) oder notariell beglaubigter Vergleich — je nach Vollstreckungsbedarf.
Optionale Klageandrohung beim zuständigen Bezirksgericht oder Landesgericht in Österreich — drückt Verhandlungsernst aus.
In fünf Schritten zu einem rechtssicheren außergerichtlichen Vergleichsvorschlag nach österreichischem Recht — geeignet für B2B- und B2C-Streitigkeiten.
Beschreiben Sie den Streitgegenstand sachlich und ohne emotionalen Unterton — Rechnungsnummer, Auftrag, Mangel, Erbschaftssache, Gesellschaftsstreit. Geben Sie den bisherigen Schriftverkehr und (falls vorhanden) das Aktenzeichen des laufenden Verfahrens beim zuständigen Bezirksgericht oder Landesgericht in Österreich an. Eine klare Sachverhaltsdarstellung erleichtert der Gegenseite die rasche Bewertung.
Schreiben Sie das Anbot konkret und beziffert: Welcher Betrag wird angeboten/gefordert? Welche Leistungen sind zu erbringen? Welche Verzichte werden ausgesprochen? In Österreich sind unbestimmte Formulierungen wie „angemessener Betrag" wirkungslos — der Vergleichsvorschlag muss nach §§ 869 f. ABGB so bestimmt sein, dass er durch einfache Annahme („Ich nehme an") wirksam werden kann. Praxistipp: Bezifferte Tabelle der gegenseitigen Leistungen und Verzichte.
Verwenden Sie die Schutzformulierung „Dieser Vergleichsvorschlag wird ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage gemacht". Setzen Sie eine angemessene Annahmefrist (in Österreich üblich 14–30 Tage) — sie sollte ausreichen, um der Gegenseite eine sachgerechte Prüfung zu ermöglichen. Nach Fristablauf erlischt das Anbot nach § 862 ABGB von selbst; ein verspätetes Annahmeschreiben gilt als neues Anbot (§ 862a ABGB).
Ergänzen Sie nach Bedarf: Ratenzahlungsmodalität (Tilgungsplan, Verfallsklausel bei Säumnis nach § 13 KSchG bzw. ABGB), Sicherheitsleistung (Bankgarantie, Bürgschaft), Schiedsklausel (VIAC, ICC) oder Mediation nach ZivMediatG. Bei drohender gerichtlicher Eskalation in Österreich kann eine Klageandrohung beim zuständigen Bezirks- oder Landesgericht wirksam sein. Vorsicht bei Pflichtteils-, Erb- oder Ehepaktvergleichen — hier ist nach § 1 NO Notariatsakt zwingend.
Versenden Sie den Vergleichsvorschlag per Einschreiben mit Rückschein (RSb) oder per qualifizierter E-Mail mit Empfangsbestätigung an den österreichischen Vertragspartner oder dessen Rechtsanwalt. Bewahren Sie alle Versand- und Zugangsbelege auf — der fristwahrende Zugang ist für die Annahmefrist entscheidend. Bei Annahme entsteht in Österreich nach § 1380 ABGB ein wirksamer Vergleichsvertrag; bei Ablehnung kann das Verfahren beim ordentlichen Gericht oder durch Klageeinbringung fortgesetzt werden.
Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
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Kostenloser Download. Vektortext, eingebettete Schriften und Paragraphenzitate direkt in den Klauseln. Drucken, unterschreiben, ablegen. Bereit für jeden Unterschriftenfluss, inklusive elektronischer Signatur.
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Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.
Der außergerichtliche Vergleich ist in Österreich ein bewährtes Instrument der Streitbeilegung — die rechtliche Komplexität liegt im Detail. Folgende Aspekte sind besonders zu beachten.
Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt in Österreich.
Geprüft für österreichisches Recht
Der außergerichtliche Vergleich entsteht in Österreich durch privatrechtliche Vereinbarung nach § 1380 ABGB; er ist gültig, aber kein Exekutionstitel. Bei Nichterfüllung muss der Gläubiger im Streitfall erst Klage beim Bezirksgericht (bis EUR 15.000, § 49 JN) oder Landesgericht (ab EUR 15.000, § 50 JN) erheben und ein Urteil erwirken, bevor exekutive Maßnahmen möglich sind. Der gerichtliche Vergleich nach § 433 ZPO wird hingegen zu Protokoll des Gerichts gegeben und ist nach § 1 EO unmittelbarer Exekutionstitel — bei Säumnis kann der Gläubiger sofort Exekution führen lassen. Eine dritte Variante ist der notariell beglaubigte Vergleich nach § 3 Abs 1 Z 1 NO — mit ausdrücklicher Vollstreckungsunterwerfung ebenfalls Exekutionstitel. Praxisempfehlung in Österreich: Bei größeren Beträgen oder Misstrauen gegenüber der Gegenseite stets gerichtlicher oder notarieller Vergleich; der reine außergerichtliche Vergleich genügt bei rascher Erfüllung.
Die Vollstreckbarkeit eines Vergleichs in Österreich hängt von seiner Form ab. Der außergerichtliche Vergleich erfordert bei Säumnis ein Erkenntnisverfahren — Klage, Verhandlung, Urteil, Rechtskraft, Exekutionstitel; das kann in Österreich 1–3 Jahre dauern. Der gerichtliche Vergleich (§ 433 ZPO) und der notarielle Vergleich mit Vollstreckungsunterwerfung sind sofort exekutionsfähig nach § 1 Z 5 und Z 17 EO. Zur Sicherung der Erfüllung bei Ratenvergleichen empfiehlt sich in Österreich: Bankgarantie auf erstes Anfordern, Bürgschaft (idealerweise Solidarbürgschaft), Eigentumsvorbehalt an gelieferten Sachen oder Verfallsklausel mit sofortiger Fälligkeit der Restsumme bei Säumnis. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten greift die Brüssel-Ia-VO (VO (EU) 1215/2012), die die Vollstreckung von Urteilen und gerichtlichen Vergleichen in der EU erleichtert.
Die Kostenfolge eines Vergleichs ist in Österreich verhandelbar. Im außergerichtlichen Vergleich tragen die Parteien meist die eigenen Kosten (Rechtsanwalt, Sachverständige) — alternativ kann ein Kostenausgleich vereinbart werden (z. B. „Beklagte trägt 70 % der bisher angefallenen Anwalts- und Gerichtskosten"). Im gerichtlichen Vergleich gilt nach § 47 ZPO grundsätzlich Kostenaufhebung, wenn nichts anderes vereinbart wird — jede Partei trägt ihre eigenen Kosten, Gerichtskosten werden geteilt. Wesentlich für die Verhandlungsstrategie in Österreich: Die Anwaltsstundensätze liegen in Wien zwischen EUR 250–500 netto, in Bundesländern etwas niedriger; das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) regelt Mindestsätze für gesetzliche Tarife. Bei Verfahrenshilfe nach §§ 63 ff. ZPO entfallen für die hilfsbedürftige Partei Gerichtskosten und Beigebührepflicht.
Das österreichische Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG, BGBl I 29/2003) regelt die Mediation als anerkannte Form der außergerichtlichen Streitbeilegung. Vorteile in Österreich: Verschwiegenheitspflicht des Mediators (§ 18 ZivMediatG), Fortlaufhemmung von Verjährungsfristen während der Mediation (§ 22 ZivMediatG), Vertraulichkeit der Mediationsgespräche (Beweisverwertungsverbot). Eingetragene Mediatoren sind im Verzeichnis des österreichischen Justizministeriums (BMJ) auffindbar; eingetragene Mediation gewährleistet besondere Qualifikationsstandards. Eine Mediationsklausel in einem Vergleichsvorschlag kann sinnvoll sein, wenn der Streit komplex ist oder Beziehungserhalt im Vordergrund steht (z. B. Familienunternehmen, Gesellschafterstreit). Bei Erfolg wird die Mediationsvereinbarung schriftlich festgehalten — sie ist als Vergleich i.S.d. § 1380 ABGB ebenfalls bindend und kann notariell beurkundet werden, um Exekutionstitel zu schaffen.
Füllen Sie das Formular aus und laden Sie Ihren rechtssicheren Vergleichsvorschlag nach § 1380 ABGB sofort als professionelles PDF herunter — mit prozessualer Schutzklausel „ohne Anerkenntnis", optionaler Ratenzahlung und Klageandrohung.
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