Landesspezifische Rechtsinhalte
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Eine Ratenzahlungsvereinbarung dient der einvernehmlichen Tilgung einer bestehenden Forderung in monatlichen Raten — typische Anlässe: offene Rechnungen, Werkleistungen, Mietzinsrückstände, Schuldanerkenntnis nach Mahn-/Inkasso-Verfahren. Diese Doxuno-Vorlage strukturiert die Vereinbarung für ZWEI Konstellationen: (1) B2C-Forderung eines Unternehmers gegen Verbraucher — mit allen VKrG-Pflichtangaben (Effektivzinssatz, 14-Tage-Rücktrittsrecht, ESI-Formular, § 14 KSchG-Schutzgerichtsstand); (2) B2B oder privat-zu-privat — einfache Vereinbarung mit Verfallsklausel-Option. Expert-Klauseln liefern Sicherheiten (Bürgschaft § 1346 ABGB, Schuldanerkenntnis § 1375 ABGB, Sicherungsabtretung § 1392 ABGB), Insolvenzklausel und vollstreckbaren Notariatsakt (§ 1 Z 17 EO) für sofortige Exekution ohne Klagsverfahren.
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Eine Ratenzahlungsvereinbarung ist ein zweiseitiger Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner, mit dem die einvernehmliche Tilgung einer bestehenden, fälligen Forderung in monatlichen Raten geregelt wird. Sie kann nach Mahnverfahren, im Rahmen eines Inkasso-Verfahrens, vor einer Klage oder zur außergerichtlichen Einigung nach gerichtlichem Mahnbescheid abgeschlossen werden. Rechtlich basiert sie auf der allgemeinen Vertragsfreiheit (§ 859 ABGB) sowie den Bestimmungen über Schuldverhältnisse (§§ 859 ff., 1334 ABGB). Bei Stundungen über 3 Monate und Forderungen über 200 EUR zwischen Unternehmer (Gläubiger) und Verbraucher (Schuldner) greifen zusätzlich die Pflichten des Verbraucherkreditgesetzes (§ 4 Abs 2 Z 5 VKrG).
Das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) macht bei B2C-Ratenvereinbarungen erhebliche Pflichten zur Auflage: Vor Vertragsschluss muss dem Verbraucher die Europäische Standardinformation (ESI Anhang II VKrG) ausgehändigt werden. Der Vertrag selbst muss u. a. enthalten: Art des Kredits, Gesamtkreditbetrag, Laufzeit, Sollzinssatz, Effektivzinssatz (§ 16 VKrG — alle Kosten inklusive), zu zahlender Gesamtbetrag und insbesondere das 14-tägige Rücktrittsrecht nach § 12 VKrG. Bei Versäumnis der Rücktrittsbelehrung verlängert sich die Widerrufsfrist auf bis zu 12 Monate plus 14 Tage. Verwaltungsstrafen nach § 32 KSchG (bis 14.500 EUR) sanktionieren Verstöße. Der Gerichtsstand bei Verbraucher-Schuldnern ist nach § 14 KSchG zwingend das Bezirksgericht am Wohnsitz des Verbrauchers.
Bei B2B-Ratenvereinbarungen (Gläubiger und Schuldner sind beide Unternehmer) und bei privat-zu-privat-Vereinbarungen greift das VKrG NICHT — die Parteien können flexibler vereinbaren. Insbesondere bei B2B ist eine sofortige Acceleration (Verfallsklausel ohne Mahnung) wirksam (OGH 6 Ob 11/13s, 1 Ob 64/16f) — § 13 KSchG findet keine Anwendung, weil der Schuldner durch die ausdrücklich vereinbarte Klausel nicht "überrascht" werden kann. Bei B2C-Konstellationen ist hingegen die § 13 KSchG-konforme Variante (Mahnung mit 14-Tage-Nachfrist oder Verfall erst nach Verzug von 2 Raten) zu empfehlen. Standard-Verzugszinsen sind bei privaten Geschäften 4,00 % p.a. (§ 1334 ABGB) und bei B2B-Geschäften 9,20 % über dem Basiszinssatz der OeNB (§ 456 UGB).
Die Doxuno-Ratenzahlungsvereinbarung deckt sowohl B2C-VKrG-konforme als auch B2B / privat einfache Konstellationen ab — mit anpassbarer Verfallsklausel, Verzugsfolgen und optionalen Sicherheiten.
4 Parteitypen: natürliche Person (Privat), Einzelunternehmer, GmbH/KG/AG, Verein/Genossenschaft — mit UID/FN, IBAN, Adressen und Kontaktdaten.
Detaillierte Beschreibung von Rechnung, Werkleistung, Darlehen, Mietzinsrückstand etc. mit Beleg-Auflistung und ursprünglicher Fälligkeit.
Mit Vertragsabschluss wird die Verjährung des Anspruchs unterbrochen — neue Frist beginnt zu laufen.
Strukturierte Anzahl (typisch 6-24 Monate), Höhe pro Rate, erste Fälligkeit, Folgemonats-Zahltag, Konto-Verwendungszweck.
4 Optionen: zinsfrei (typisch bei Stundungen), gesetzliche Verzugszinsen 4 % (§ 1334 ABGB privat), 9,20 % + Basiszinssatz (§ 456 UGB B2B), oder vereinbarter Sollzinssatz mit Effektivzinssatz § 16 VKrG.
4 Optionen: sofort bei Verzug 1 Rate (B2B, OGH 6 Ob 11/13s) / nach Mahnung + 14-Tage-Nachfrist (B2C-konform § 13 KSchG analog) / nach Verzug 2 Raten / keine.
Pauschale Mahnkosten, Inkasso-Verordnung BGBl II 141/1996, tarifmäßige Verfahrenskosten nach RATG bei Klage/Exekution.
Vollständige §§ 9-12 VKrG-Klausel für B2C — Gesamtkreditbetrag, Laufzeit, Soll-/Effektivzinssatz, ESI-Formular-Verweis, 14-Tage-Rücktritt § 12 VKrG, vorzeitige Rückzahlung § 16 VKrG, § 14 KSchG-Schutzgerichtsstand.
Solidarbürgschaft eines Dritten — typische Erhöhung der Einbringungsquote bei Insolvenz von 5-15 % auf 60-90 %.
Selbstständiger Klagegrund — der Gläubiger muss bei gerichtlicher Geltendmachung die Ursprungsforderung nicht mehr beweisen, nur das Anerkenntnis.
Z. B. Lohnabtretung bei Arbeitgeber, Mietforderung, Beteiligungsgewinn — mit Drittschuldnerverständigung § 1396 ABGB.
Sofortige Fälligkeit bei Insolvenzeröffnung, abgewiesenem Antrag mangels Kostendeckung, Zahlungseinstellung oder erfolgloser Pfändung.
Sofortige Exekution ohne Klagsverfahren — spart 6-18 Monate Verfahrensdauer und 1.500-4.000 EUR Anwaltskosten.
Bei B2C zwingend Bezirksgericht am Wohnsitz des Verbraucher-Schuldners — bei abweichender Klausel nichtig.
In fünf strukturierten Schritten von der Forderungsbeschreibung zum unterschriftsreifen Vertrag.
Erfassen Sie Gläubiger und Schuldner mit Parteityp (Privat / Einzelunternehmer / GmbH / Verein), Adresse, UID/FN. Bestimmen Sie die Hauptforderung: Anlass (Rechnung, Werkleistung, Mietzinsrückstand etc.), Betrag in EUR, ursprüngliche Fälligkeit, bisherige Zahlungen. Listen Sie Belege auf — Rechnungen, Mahnungen, Auftragsbestätigungen.
Bestimmen Sie Anzahl der Raten (typisch 6-24), Höhe pro Rate (Gesamtsumme = Forderung), Fälligkeit der ersten Rate und den Zahltag im Folgemonat. Wählen Sie das Zinsmodell: zinsfrei (typisch bei einvernehmlicher Stundung) / gesetzliche Verzugszinsen 4 % (privat) / 9,20 % über Basiszinssatz (B2B § 456 UGB) / vereinbarter Sollzinssatz. Bei B2C: Effektivzinssatz (§ 16 VKrG) zwingend angeben.
B2B: "sofort bei Verzug 1 Rate" — Acceleration ohne Mahnung wirksam (OGH 6 Ob 11/13s). B2C: "nach Mahnung mit 14-Tage-Nachfrist" oder "nach Verzug 2 Raten" — § 13 KSchG-konform. Definieren Sie Verzugsfolgen: pauschale Mahnkosten, Inkasso-Kosten, Verfahrenskosten bei Klage.
Bei Unternehmer→Verbraucher: VKrG-Klausel aktivieren mit Gesamtkreditbetrag, Laufzeit, Soll-/Effektivzinssatz, 14-Tage-Rücktrittsbelehrung (ZWINGEND — sonst 12-Monats-Verlängerung), Verweis auf ESI Anhang II VKrG. Schutzgerichtsstand § 14 KSchG automatisch eingefügt.
Bei höherem Ausfallrisiko: Bürgschaft (§ 1346 ABGB) eines Dritten / Schuldanerkenntnis (§ 1375 ABGB) als selbstständiger Klagegrund / Sicherungsabtretung von Lohn-/Mietforderungen. Insolvenzklausel für sofortige Fälligkeit bei Insolvenz-Anzeichen. Für strategisch wichtige Forderungen ab 20.000 EUR: vollstreckbarer Notariatsakt § 1 Z 17 EO — sofortige Exekution ohne Klagsverfahren.
Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Vorlagen mit Gesetzeszitaten werden laufend aktualisiert, sobald sich die Rechtslage ändert. Dein Dokument spiegelt immer den aktuellen Rechtsstand wider.
Kostenloser Download. Vektortext, eingebettete Schriften und Paragraphenzitate direkt in den Klauseln. Drucken, unterschreiben, ablegen. Bereit für jeden Unterschriftenfluss, inklusive elektronischer Signatur.
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Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.
Die Ratenzahlungsvereinbarung bewegt sich zwischen Vertragsfreiheit und zwingenden Konsumentenschutz-Bestimmungen — sorgfältige Abgrenzung B2B/B2C ist essentiell.
Diese Vorlage dient ausschließlich der Information und Strukturierung — sie ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung. Bei B2C-Konstellationen sind die VKrG-Pflichten verbindlich; Verstöße können zu nichtigen Klauseln und Verwaltungsstrafen nach § 32 KSchG (bis 14.500 EUR) führen. Bei höheren Forderungssummen oder komplexen Sicherheiten-Konstruktionen wird die Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Notar dringend empfohlen.
Geprüft für österreichisches Recht
Bei einer Ratenzahlungsvereinbarung über 3 Monate Laufzeit und 200 EUR Forderungshöhe zwischen Unternehmer (Gläubiger) und Verbraucher (Schuldner) gelten die Pflichten des Verbraucherkreditgesetzes (§ 4 Abs 2 Z 5 VKrG). Der Vertrag muss u. a. enthalten: Art des Kredits (Stundung), Gesamtkreditbetrag, Laufzeit in Monaten, Sollzinssatz (auch 0,00 % bei zinsfreier Stundung anzugeben!), Effektivzinssatz nach § 16 VKrG (alle Kosten inklusive), zu zahlender Gesamtbetrag (Summe der Raten), Rücktrittsrecht 14 Tage nach § 12 VKrG. Vor Vertragsschluss ist dem Verbraucher die Europäische Standardinformation (ESI Anhang II VKrG, BGBl I 2010/28) auf einem dauerhaften Datenträger auszuhändigen — Übergabebestätigung empfohlen.
Der Verbraucher kann nach § 12 VKrG binnen 14 Tagen ab Vertragsschluss bzw. ab Erhalt der Vertragsurkunde (je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt) ohne Angabe von Gründen schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung ist per Einschreiben oder anderem dauerhaften Datenträger an den Gläubiger zu senden. Bei rechtzeitigem Rücktritt sind die bereits geleisteten Raten samt der gesetzlichen Sollzinsen binnen 30 Tagen zurückzuzahlen. WICHTIG: Wird die Rücktrittsbelehrung im Vertrag VERSÄUMT oder ist sie nicht hinreichend deutlich, verlängert sich die Rücktrittsfrist nach § 12 Abs 3 VKrG auf bis zu 12 Monate plus 14 Tage. Der Unternehmer trägt das Risiko unzureichender Belehrung — daher ist die explizite, deutlich abgesetzte Rücktrittsklausel essentiell.
Nach § 13 KSchG darf bei einem Verbraucherkredit der Eintritt des Termin-/Fristverlusts ("Acceleration") nur dann ohne Verzug der Restforderung erfolgen, wenn (a) der Verbraucher mindestens 6 Wochen mit der Zahlung in Verzug ist und (b) der Unternehmer ihm unter Androhung der Acceleration mit Nachfrist von 2 Wochen mahnt. Diese Schutzregel gilt aber NACH OGH-Rechtsprechung (6 Ob 11/13s, 1 Ob 64/16f) NICHT, wenn die Verfallsklausel im Voraus ausdrücklich und individuell vereinbart wurde — denn dann kann der Verbraucher nicht "überrascht" werden. Bei B2C-Ratenvereinbarungen empfiehlt sich daher trotzdem die § 13 KSchG-konforme Variante (Verfall nach Mahnung + 14-Tage-Nachfrist oder nach Verzug von 2 Raten) — sie hält jedem Rechtsweg stand und vermeidet Anfechtungsrisiken.
Die gesetzlichen Verzugszinsen unterscheiden sich nach Konstellation: § 1334 ABGB gilt für privat-zu-privat und B2C-Forderungen und beträgt FIX 4,00 % p.a. § 456 UGB gilt für beidseitig unternehmerische Geschäfte (B2B) und beträgt 9,20 Prozentpunkte ÜBER dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank — bei einem Basiszinssatz von 3,00 % (Stand Juni 2026) ergibt das 12,20 % p.a. Diese Sätze gelten unabhängig von einer vertraglichen Vereinbarung und können nur durch eine ausdrückliche höhere Vereinbarung (bei B2C beachte: § 879 ABGB Sittenwidrigkeit, OGH-Wuchergrenze ca. 1,5- bis 2-faches der gesetzlichen Verzugszinsen) verstärkt werden. Bei zinsfreier Ratenvereinbarung (Sollzinssatz 0,00 %) gelten die gesetzlichen Verzugszinsen erst AB Verzug — bis dahin keine Zinsen.
Bei Ratenvereinbarungen mit erhöhtem Ausfallrisiko (lange Laufzeit, hohe Beträge, Schuldner mit angespanntem Vermögen) sind Sicherheiten essentiell. (1) Bürgschaft § 1346 ABGB: Drittperson haftet für die ordnungsgemäße Erfüllung der Ratenzahlungen. Bei B2C-Bürgschaften gilt die Aufklärungspflicht § 25c KSchG — der Bürge muss umfassend über die Hauptforderung und seine Haftung informiert werden. (2) Schuldanerkenntnis § 1375 ABGB: macht die Ursprungsforderung "klagebar" als selbstständiger Anspruch — der Gläubiger muss bei gerichtlicher Geltendmachung nur das Anerkenntnis beweisen, nicht den ursprünglichen Vertrag. (3) Sicherungsabtretung §§ 1392-1399 ABGB: Schuldner tritt eine Forderung gegen Dritten (Arbeitgeber, Mieter) ab — Drittschuldnerverständigung § 1396 ABGB erforderlich. Bei Insolvenz: Sicherungsabtretung gehört zur Insolvenzmasse, Bürgschaft bleibt unberührt.
Ein vollstreckbarer Notariatsakt nach § 3 Notariatsaktsgesetz iVm § 1 Z 17 Exekutionsordnung ist ein Exekutionstitel — d. h. bei Verzug kann der Gläubiger ohne weiteres Klagsverfahren unmittelbar die zwangsweise Vollstreckung (Exekution) beim zuständigen Bezirksgericht beantragen. Das spart typisch 6-18 Monate Verfahrensdauer und 1.500-4.000 EUR Anwaltskosten. Voraussetzung: Die Ratenvereinbarung muss vor einem Notar / einer Notarin errichtet werden — Identitätsfeststellung, Belehrung über die Vollstreckbarkeit (§ 52 NO) und ausführliche Protokollierung. Notariatskosten: ca. 1-2 % des Forderungswerts, plus tariflich pauschale Eintragungskosten. Bei strategisch wichtigen Forderungen ab 20.000 EUR oder bei strittiger Bonität des Schuldners typisch sinnvoll. Alternative: Ratenvereinbarung wird "weich" geschlossen, aber für den Verzugsfall verpflichtet sich der Schuldner zur Mitwirkung an der Errichtung eines vollstreckbaren Notariatsakts.
Erstellen Sie Ihre rechtssichere Ratenzahlungsvereinbarung nach § 1334 ABGB / § 456 UGB / §§ 9-12 VKrG (bei B2C) — mit anpassbarer Verfallsklausel, Verzugsfolgen und optionalen Sicherheiten (Bürgschaft, Schuldanerkenntnis, Sicherungsabtretung, vollstreckbarer Notariatsakt).
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