Pflegeurlaub-/Pflegekarenzvereinbarung Österreich — Kostenlose Vorlage
Erstellen Sie eine rechtssichere Pflegevereinbarung nach österreichischem Recht — Pflegeurlaub gemäß § 16 UrlG, Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit nach § 14b AVRAG oder Familienhospizkarenz nach § 14a AVRAG. Die Vorlage deckt das Pflegekarenzgeld vom Sozialministeriumservice (SMS) nach §§ 21c–21h BPGG, den Kündigungsschutz gemäß § 105 ArbVG, die Selbstversicherung pflegender Angehöriger nach § 18b ASVG sowie das Rückkehrrecht auf gleichwertigen Arbeitsplatz vollständig ab. In wenigen Minuten als professionelles PDF herunterladen.
Maria Pichler (Mutter), geboren am 15.03.1948, wohnhaft in Hauptstraße 5, 5400 Hallein.
Die Person steht zum/zur Dienstnehmer/in im Verwandtschaftsverhältnis: Elternteil — und gehört damit zum engen Familienkreis gemäß § 14b Abs 1 AVRAG (Ehegatte/Lebensgefährte/eingetragener Partner, Eltern/Großeltern/Schwiegereltern, Kinder/Adoptiv-/Pflege-/Stiefkinder, Geschwister).
Pflegegeldeinstufung: Stufe 4 (über 160 Stunden monatlich) nach BPGG (Bundespflegegeldgesetz). Der/die Dienstnehmer/in legt auf Verlangen den Pflegegeldbescheid des PVA bzw. SMS vor. Die Pflegekarenz nach § 14b AVRAG setzt mindestens Pflegegeldstufe 3 voraus (Ausnahme: schwersterkrankte Kinder unter 18 Jahren — hier keine Stufenvoraussetzung).
Beginn: 01.07.2026 — Ende: 30.09.2026.
Mindestdauer: 1 Monat. Höchstdauer: 3 Monate. Die Höchstdauer von 6 Monaten je pflegebedürftiger Person und Lebenslage (§ 14b Abs 1 AVRAG) ist zu beachten — eine zweite Karenz für dieselbe Person ist nur nach Verschlechterung des Pflegebedarfs zulässig.
Der/die Dienstnehmer/in nimmt zur Kenntnis, dass für den Karenzzeitraum kein Entgeltanspruch gegenüber dem/der Dienstgeber/in besteht; die finanzielle Absicherung erfolgt durch Pflegekarenzgeld vom Sozialministeriumservice (siehe Punkt 4).
Voraussetzungen: bestehender Karenzvertrag schriftlich vorgelegt; Pflegegeldbescheid (BPGG-Stufe) der zu pflegenden Person; Dauer mind. 1 Monat. Der/die Dienstgeber/in unterstützt die Antragstellung durch fristgerechte Bestätigung der Karenzvereinbarung gegenüber dem SMS.
Während des Bezugs Pflegekarenzgeld ist der/die Dienstnehmer/in beim SMS kranken- und pensionsversichert; eine Versicherungslücke entsteht nicht.
(b) Rückkehrrecht: Mit Ende des vereinbarten Freistellungs-/Karenzzeitraums kehrt der/die Dienstnehmer/in auf einen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz mit gleichwertiger Position und gleichwertigem Aufgabenkreis zurück. Etwaige zwischenzeitlich erfolgte allgemeine Lohnrunden, KV-Erhöhungen, Vorrückungen und Beförderungen Vergleichbarer sind zu berücksichtigen, als wäre das Dienstverhältnis nicht unterbrochen worden.
(c) Konkrete Rückkehrposition: Sachbearbeiterin Bereich Personal, Standort Salzburg-Stadt
(a) Tod der zu pflegenden Person (§ 14b Abs 5 AVRAG): Das Dienstverhältnis nimmt mit dem Tag der Beerdigung, spätestens 14 Tage nach dem Todesfall wieder seinen Lauf — der/die Dienstnehmer/in kehrt automatisch in das aktive Dienstverhältnis zurück.
(b) Heilung oder Nichteignung des Pflegebedarfs: Wenn die Pflege nicht mehr erforderlich ist (z.B. Heilung, Aufnahme in stationäre Pflege, Wegfall der Anspruchsgrundlage), kann die Karenz mit 2-wöchiger Vorankündigung schriftlich einseitig beendet werden.
(c) Einvernehmliche Beendigung: jederzeit möglich.
Bei vorzeitiger Beendigung wird der/die Dienstnehmer/in unverzüglich auf den Arbeitsplatz nach Punkt 5(b) zurückgeführt. Pflegekarenzgeld wird ab Beendigung nicht mehr ausgezahlt; die Verbleibsverpflichtungen gegenüber dem SMS sind zu beachten.
Während der Pflegekarenz bezieht der/die Dienstnehmer/in Pflegekarenzgeld vom SMS; in dieser Zeit ist die Person kranken- und pensionsversichert (§ 22a BPGG). Die Pflegekarenzzeit zählt damit nicht als Versicherungslücke und wird in der Pensionsversicherung als Beitragszeit angerechnet (§ 227 ASVG iVm § 22a BPGG).
Bei Nichtanspruch auf Pflegekarenzgeld (z.B. Stufenvoraussetzung nicht erfüllt, Anwartschaftslücke): Möglichkeit der Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 16 ASVG; Pensionsversicherung kann durch Selbstversicherung pflegender Angehöriger (§ 18b ASVG, beitragsfrei!) aufrecht erhalten werden.
Die Gesamtdauer von 6 Monaten je Lebenslage darf nicht überschritten werden. Bei Wechsel zur Familienhospizkarenz nach § 14a AVRAG (Sterbebegleitung) sind separate Anspruchsdauern möglich (3 Monate, verlängerbar auf 6 Monate).
Mehrere zu pflegende Personen: Für jede pflegebedürftige Person bestehen eigene Höchstgrenzen — eine Inanspruchnahme für mehrere Personen nacheinander ist möglich, sofern jeweils die Voraussetzungen vorliegen.
Anspruchsdauer Hospizkarenz: bis zu 3 Monate, verlängerbar auf insgesamt 6 Monate je sterbender Person. Die Familienhospizkarenz unterliegt eigenen Anspruchsregeln, die zusätzlich zur Pflegekarenz nach § 14b AVRAG bestehen.
Bei sterbenden Kindern (auch nicht-blutsverwandt): Anspruch besteht ohne Pflegestufenvoraussetzung (§ 14a Abs 1 letzter Satz AVRAG); Höchstdauer 5 Monate, verlängerbar auf 9 Monate. Die Antragstellung erfolgt formlos beim/bei der Dienstgeber/in mit ärztlicher Bestätigung.
• Bildungskarenz (§ 11 AVRAG) — eine Doppelinanspruchnahme schließt sich aus; Wechsel ist mit Vereinbarung möglich.
• Karenz nach MSchG/VKG (Mutter-/Väterkarenz nach Geburt) — diese hat Vorrang bei zeitgleichem Anspruch.
• Mutterschutzfrist (8 Wochen vor/nach Geburt nach § 3 MSchG) — schließt Pflegekarenz aus.
Eine aufeinanderfolgende Inanspruchnahme ist hingegen zulässig: Der/die Dienstnehmer/in kann nach Ablauf einer Karenzform unmittelbar in die nächste übergehen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Familienhospizkarenz (§ 14a AVRAG) und Pflegekarenz (§ 14b AVRAG) sind kumulativ möglich (verschiedene Anlässe, eigene Höchstgrenzen).
Bei Pflegeteilzeit gilt: Das reduzierte Entgelt wird normal lohnversteuert (§ 47 EStG); allfälliges aufstockendes Pflegekarenzgeld bleibt steuerfrei. Im Lohnsteuerausgleich (Arbeitnehmerveranlagung) sind die außergewöhnlichen Belastungen aufgrund der Pflege ggf. ansetzbar (§ 35 EStG — Behindertenpauschbetrag, Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung).
Der/die Dienstgeber/in stellt nach Karenzende einen vollständigen Lohnzettel L16 aus; die Karenzzeit ist als Unterbrechungszeitraum gekennzeichnet.
(b) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
(c) Vorrang Hauptdienstvertrag: Diese Vereinbarung ergänzt den bestehenden Dienstvertrag. Bei Widersprüchen gilt jeweils die für den/die Dienstnehmer/in günstigere Regelung (§ 3 ArbVG — Günstigkeitsprinzip).
(d) Gleichbehandlung: Die Gewährung der Freistellung erfolgt diskriminierungsfrei gemäß § 3 GlBG und BGStG (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz).
(e) Zusatzvereinbarungen: Während der Karenzzeit bleibt der/die Dienstnehmer/in unter der Mobilnummer +43 664 555 11 22 für dringende Übergabefragen erreichbar; reguläre Erreichbarkeit ist nicht geschuldet.
(f) Ausfertigung: Diese Vereinbarung wird in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt; jede Vertragspartei erhält ein Original.
Salzburg, 20.06.2026
Was ist eine Pflegeurlaub- oder Pflegekarenzvereinbarung in Österreich?
Eine Pflegevereinbarung ist die schriftliche Übereinkunft zwischen Dienstgeber/in und Dienstnehmer/in über eine vorübergehende Freistellung oder Reduktion der Arbeitszeit zum Zweck der Pflege oder Betreuung eines/einer nahen Angehörigen. Das österreichische Arbeitsrecht kennt — anders als die deutsche Rechtslage — eine differenzierte Palette von Pflegefreistellungsformen, die jeweils eigene Voraussetzungen, Schutznormen und Geldleistungen vorsehen. Die Schriftform der Vereinbarung ist bei Pflegekarenz und Pflegeteilzeit nach § 14b AVRAG zwingend, bei der bezahlten Pflegefreistellung nach § 16 UrlG aus Beweisgründen dringend zu empfehlen.
In Österreich werden fünf Hauptvarianten unterschieden: (1) Pflegeurlaub gemäß § 16 UrlG — bezahlte Freistellung von einer Woche pro Arbeitsjahr (zweite Woche bei Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren); (2) Pflegekarenz nach § 14b AVRAG — unbezahlte Freistellung zwischen einem und drei Monaten je Anlass; (3) Pflegeteilzeit nach § 14b Abs 4 AVRAG — Reduktion der Arbeitszeit auf mindestens 10 Wochenstunden; (4) Familienhospizkarenz nach § 14a AVRAG zur Sterbebegleitung — drei Monate, verlängerbar auf insgesamt sechs Monate; (5) Pflegefreistellung für schwersterkrankte Kinder. Voraussetzung für die Karenzformen ist ein/e nahe/r Angehörige/r aus dem engen Familienkreis (Ehegatte, Lebensgefährte, eingetragener Partner, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Geschwister) mit Pflegegeldstufe mindestens 3 nach BPGG.
Die finanzielle Absicherung während Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz erfolgt in Österreich über das Pflegekarenzgeld nach §§ 21c–21h BPGG (Bundespflegegeldgesetz), das beim Sozialministeriumservice (SMS) beantragt wird. Die Höhe ist pauschaliert (Arbeitslosengeld-Grundbetrag zuzüglich Familienzuschläge und Pflegestufenzuschlag, Stand 2026 ab ca. EUR 32,50 pro Tag). Während des Bezugs sind die pflegenden Angehörigen kranken- und pensionsversichert; die Pflegezeit zählt voll als Beitragszeit nach § 22a BPGG iVm § 227 ASVG. Eine zusätzliche Schutznorm ist die Selbstversicherung pflegender Angehöriger nach § 18b ASVG — beitragsfrei für den Bund und für viele Pflegende ein wesentlicher Pensionsschutz, den das deutsche Recht in dieser Form nicht kennt.
Was diese Vorlage enthält
Die Doxuno-Pflegevereinbarung-Vorlage für Österreich deckt alle fünf Freistellungsformen, die finanziellen Absicherungsinstrumente und die spezifischen Schutzbestimmungen des österreichischen Pflegerechts ab.
Vertragsparteien
Vollständige Identifikation von Dienstgeber/in und Dienstnehmer/in inkl. Firmenbuchnummer, SVNr und Eintrittsdatum gemäß österreichischem Firmenbuch.
Pflegebedürftige Person
Name, Geburtsdatum, Adresse, Verwandtschaftsverhältnis und Pflegegeldstufe nach BPGG (Bundespflegegeldgesetz) — Grundlage für den Anspruch.
Variantenwahl § 14b AVRAG / § 16 UrlG
Pflegeurlaub bezahlt, Pflegekarenz unbezahlt, Pflegeteilzeit reduziert, Familienhospizkarenz § 14a AVRAG — österreichweit anwendbar.
Beginn, Ende und Höchstdauer
Pflegekarenz 1–3 Monate (max. 6 Monate je Lebenslage), Hospizkarenz 3 Monate verlängerbar auf 6, Pflegeurlaub 1–2 Wochen pro Arbeitsjahr.
Pflegekarenzgeld §§ 21c–21h BPGG
Antragstellung beim Sozialministeriumservice (SMS) — Höhe pauschaliert wie ALG plus Familienzuschlag und Pflegestufenzuschlag.
Ruhen oder Entgeltfortzahlung
Bei Pflegeurlaub volles Entgelt fortgezahlt nach § 8 Abs 3 AngG; bei Pflegekarenz vollständiges Ruhen ohne Entgeltanspruch.
Kündigungs- und Entlassungsschutz
Verpönter Beendigungsgrund nach § 14b Abs 6 AVRAG iVm § 105 ArbVG — Anfechtung beim Arbeits- und Sozialgericht (ASG) möglich.
Rückkehrrecht auf gleichwertigen Arbeitsplatz
Anspruch auf Rückkehr in die ursprüngliche oder gleichwertige Position; KV-Erhöhungen und Vorrückungen werden voll berücksichtigt.
Sozialversicherung § 18b ASVG
Beitragsfreie Selbstversicherung pflegender Angehöriger in der Pensionsversicherung — österreichische Eigenheit ohne deutsches Pendant.
Vorzeitige Beendigung
Tod der pflegebedürftigen Person § 14b Abs 5 AVRAG (Rückkehr binnen 14 Tagen), Heilung mit 2-Wochen-Frist, einvernehmliche Auflösung jederzeit.
Familienhospizkarenz § 14a AVRAG
Optionale Übergangsklausel zur Sterbebegleitung — bei schwersterkrankten Kindern auch ohne Pflegestufenvoraussetzung.
Steuerliche Behandlung
Pflegekarenzgeld ist nach § 3 Abs 1 Z 5 EStG steuerfrei; außergewöhnliche Belastungen § 35 EStG sind ansetzbar.
So erstellen Sie eine Pflegevereinbarung in Österreich
Folgen Sie diesen Schritten, um eine vollständige, § 14b AVRAG- bzw. § 16 UrlG-konforme Pflegevereinbarung zu erstellen, die als Grundlage für den SMS-Antrag dient.
- 1
Variante wählen
Entscheiden Sie zwischen Pflegeurlaub nach § 16 UrlG (bezahlt, max. 1–2 Wochen), Pflegekarenz nach § 14b AVRAG (unbezahlt, 1–3 Monate, mit SMS-Pflegekarenzgeld), Pflegeteilzeit (reduzierte Stunden mit aliquotem Entgelt) oder Familienhospizkarenz nach § 14a AVRAG (Sterbebegleitung). In Österreich besteht kein einseitiger Rechtsanspruch auf Pflegekarenz — der/die Dienstgeber/in muss zustimmen; bei Pflegeurlaub hingegen besteht Anspruch.
- 2
Pflegebedürftige Person und Stufe dokumentieren
Tragen Sie Name, Geburtsdatum, Adresse, Verwandtschaftsverhältnis und Pflegegeldstufe nach BPGG ein. Für Pflegekarenz und Pflegeteilzeit ist nach § 14b AVRAG mindestens Stufe 3 erforderlich (Ausnahme: schwersterkrankte Kinder unter 18 Jahren — keine Stufenvoraussetzung). Der Pflegegeldbescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) oder des SMS dient als Nachweis.
- 3
Beginn, Ende und Modalitäten festlegen
Geben Sie den Karenzbeginn, das voraussichtliche Ende und — bei Pflegeteilzeit — die reduzierten Wochenstunden (mindestens 10) an. Beachten Sie die Höchstdauer von drei Monaten je Anlass und sechs Monaten je pflegebedürftiger Person und Lebenslage in Österreich. Für die Familienhospizkarenz gelten eigene Höchstgrenzen.
- 4
Optionale Schutzklauseln aktivieren
Aktivieren Sie nach Bedarf: detaillierte Sozialversicherungsklausel inkl. § 18b ASVG (Selbstversicherung pflegender Angehöriger, beitragsfrei), Klauseln zur vorzeitigen Beendigung bei Tod oder Heilung, Wiederholungsoption bei Stufenerhöhung, Übergang in die Familienhospizkarenz nach § 14a AVRAG, sowie die steuerfreie Behandlung des Pflegekarenzgelds.
- 5
Unterzeichnen und beim SMS einreichen
Lassen Sie die Vereinbarung von beiden Parteien unterzeichnen. Der/die Dienstnehmer/in beantragt anschließend beim Sozialministeriumservice (SMS) das Pflegekarenzgeld nach §§ 21c–21h BPGG — die unterzeichnete Karenzvereinbarung ist Pflichtbeilage. Der/die Dienstgeber/in meldet die Karenz fristgerecht der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und stellt allfällige Bestätigungen aus.
Rechtliche Hinweise für Österreich
Das österreichische Pflegerecht ist eines der differenziertesten in Europa und unterscheidet sich in zentralen Punkten — insbesondere Pflegekarenzgeld, § 18b ASVG und Hospizkarenz — wesentlich von der deutschen Rechtslage.
Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt in Österreich.
Geprüft für österreichisches Recht
Anspruch und Voraussetzungen nach § 14b AVRAG / § 16 UrlG
Der bezahlte Pflegeurlaub nach § 16 UrlG steht in Österreich allen Dienstnehmer/innen zu — er ist ein einseitiger Rechtsanspruch und beträgt eine Woche pro Arbeitsjahr, bei Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren erweitert auf zwei Wochen (§ 16 Abs 2 UrlG). Die Pflegekarenz nach § 14b AVRAG und die Pflegeteilzeit setzen hingegen das Einvernehmen zwischen Dienstgeber/in und Dienstnehmer/in voraus — ein Rechtsanspruch besteht nicht; die Dauer beträgt zwischen einem und drei Monaten je Anlass, mit einer Gesamthöchstdauer von sechs Monaten je Lebenslage und pflegebedürftiger Person. Voraussetzung ist ein/e nahe/r Angehörige/r aus dem engen Familienkreis nach § 14b Abs 1 AVRAG mit Pflegegeldstufe mindestens drei nach dem österreichischen Bundespflegegeldgesetz (BPGG); für schwersterkrankte Kinder unter 18 Jahren entfällt die Stufenvoraussetzung.
Pflegekarenzgeld vom Sozialministeriumservice (§§ 21c–21h BPGG)
Das Pflegekarenzgeld ist die finanzielle Stütze während der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit in Österreich. Es wird beim Sozialministeriumservice (SMS) beantragt — nicht beim AMS, was eine wesentliche Unterscheidung zum österreichischen Weiterbildungsgeld darstellt. Die Höhe ist pauschaliert: Arbeitslosengeld-Grundbetrag zuzüglich allfälliger Familienzuschläge und eines Pflegestufenzuschlags (Stand 2026 ab ca. EUR 32,50 pro Tag, Mindestbetrag rund EUR 990 monatlich). Während des Pflegekarenzgeldbezugs sind die Pflegenden nach § 22a BPGG kranken- und pensionsversichert; die Pflegezeit zählt voll als Beitragszeit in der österreichischen Pensionsversicherung (§ 227 ASVG). Bei Nichtanspruch — etwa weil die Pflegegeldstufe nicht erreicht wird — kann die Pensionsversicherung über die beitragsfreie Selbstversicherung pflegender Angehöriger nach § 18b ASVG aufrechterhalten werden.
Bestandsschutz, Kündigungsschutz und Rückkehrrecht
Während der Pflegekarenz und Pflegeteilzeit besteht in Österreich ein erweiterter Kündigungsschutz: Eine Kündigung wegen der Inanspruchnahme der Pflegezeit ist nach § 14b Abs 6 AVRAG iVm § 105 ArbVG ein verpönter Beendigungsgrund, der beim Arbeits- und Sozialgericht (ASG) angefochten werden kann. Bei der Familienhospizkarenz nach § 14a AVRAG gelten zusätzlich die Schutzbestimmungen des § 105 ArbVG. Mit Ende der Karenz hat der/die Dienstnehmer/in nach österreichischer Rechtsprechung Anspruch auf Rückkehr auf den ursprünglichen oder einen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz — etwaige zwischenzeitliche allgemeine Lohnrunden, KV-Erhöhungen und Vorrückungen sind zu berücksichtigen, als wäre das Dienstverhältnis nicht unterbrochen worden. Streitigkeiten fallen in Österreich vor das ASG nach § 4 ASGG.
Familienhospizkarenz § 14a AVRAG und § 18b ASVG
Eine österreichische Eigenheit ohne direktes deutsches Pendant ist die Familienhospizkarenz nach § 14a AVRAG zur Sterbebegleitung naher Angehöriger oder schwersterkrankter Kinder: drei Monate, verlängerbar auf insgesamt sechs Monate; bei sterbenden Kindern (auch nicht-blutsverwandt) Höchstdauer fünf Monate, verlängerbar auf neun. Während der Hospizkarenz besteht Anspruch auf Pflegekarenzgeld nach § 21c BPGG. Eine zweite österreichische Schutznorm: § 18b ASVG ermöglicht die beitragsfreie Selbstversicherung pflegender Angehöriger in der Pensionsversicherung — die Beiträge werden vom Bund getragen, wenn die zu pflegende Person mindestens Pflegegeldstufe drei hat und überwiegend zu Hause gepflegt wird. Damit wird die in Pflegezeiten häufig auftretende Pensionslücke wirkungsvoll geschlossen — eine Schutznorm, die in dieser Form im deutschen Sozialrecht nicht existiert.
Häufig gestellte Fragen
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