Mahnung / Zahlungserinnerung Vorlage für Österreich
Erinnern Sie säumige Schuldner förmlich an offene Forderungen — mit einer rechtssicheren Mahnung nach österreichischem Recht. Unsere Vorlage deckt die drei Mahnstufen (1./2./Letzte Mahnung) ab, berechnet Verzugszinsen nach § 1333 ABGB bzw. § 456 UGB, weist Mahnspesen und den B2B-Pauschalbetrag von EUR 40 (§ 458 UGB) aus und enthält eine wirksame Klagsdrohung nach den §§ 244 ff. ZPO. Sofort als PDF herunterladen, per Einschreiben versenden, gerichtlich durchsetzen.
trotz unserer bisherigen Zahlungserinnerungen haben wir die untenstehende Forderung weder bezahlt noch eine ständige Reaktion Ihrerseits erhalten. Wir mahnen Sie hiermit letztmalig ein und kuendigen unmissverstaendlich an, dass wir bei fruchtlosem Ablauf der nachstehend gesetzten Frist ohne weitere Vorankündigung gerichtliche Schritte einleiten werden. Die damit verbundenen Kosten (Gerichtskosten, Anwaltsgebühren, Exekutionskosten) gehen ausschliesslich zu Ihren Lasten.
Wir berufen uns auf unsere Rechnung Nr. RG-2026-0345 vom 15.03.2026 (Kundennummer: KD-2026-0345), deren Fälligkeit am 14.04.2026 eingetreten ist. Bis zum heutigen Tag ist die Begleichung der Hauptforderung in Höhe von 3 850,00 EUR ohne Reaktion Ihrerseits geblieben.
• Erste Zahlungserinnerung: 20.04.2026
• Zweite Mahnung: 02.05.2026
Trotz dieser Aufforderungen ist eine Begleichung nicht erfolgt.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Hauptforderung (Rechnung Nr. RG-2026-0345) | 3 850,00 EUR |
| Verzugszinsen seit 14.04.2026 | 32,45 EUR |
| Mahnspesen (zzgl. Pauschalbetrag § 458 UGB) | 52,00 EUR |
| GESAMTFORDERUNG | 393 445,00 EUR |
Wir ersuchen Sie, den offenen Gesamtbetrag auf folgendes Konto zu überweisen:
• Empfänger: Alpenland Innovations GmbH
• IBAN: AT12 1100 0001 2345 6789
• Bank: UniCredit Bank Austria AG
• Verwendungszweck: Rechnung Nr. RG-2026-0345
• Gerichtliches Mahnverfahren (Mahnklage gem. §§ 244 ff. ZPO) bis zu einem Streitwert von EUR 75.000 mit Erlassung eines vollstreckbaren Zahlungsbefehls innerhalb weniger Wochen;
• bei Bestreitung Klagseinbringung beim zuständigen Bezirks- bzw. Landesgericht (§§ 49, 50 JN);
• nach Vorliegen des Exekutionstitels Einleitung der Exekution (Fahrnis-, Forderungs- oder Liegenschaftsexekution) gem. EO;
• Eintragung in öffentlich zugängliche Bonitätsdatenbanken (KSV1870, CRIF, Bisnode etc.) mit den entsprechenden Folgen für Ihre Kreditwürdigkeit.
Sämtliche aus diesem Verfahren entstehenden Kosten — insbesondere Gerichtsgebühren nach GerichtsgebührenG, Rechtsanwaltskosten nach RATG, Exekutionskosten — gehen ausschliesslich zu Ihren Lasten (§ 41 ZPO; § 74 EO).
Was ist eine Mahnung in Österreich?
Eine Mahnung — auch Zahlungserinnerung genannt — ist ein außergerichtliches Schreiben, mit dem der Gläubiger den säumigen Schuldner zur Begleichung einer fälligen Forderung auffordert. In Österreich ist die Mahnung selbst nicht strikt formgebunden, dient jedoch der Beweissicherung und ist Voraussetzung für viele Anschlussschritte: Inkassobeauftragung, gerichtliches Mahnverfahren, Exekution. Da der Verzug bei kalendermäßig bestimmter Fälligkeit nach § 1334 ABGB bereits ohne Mahnung eintritt, ist die Mahnung in Österreich primär ein Druck- und Beweismittel — kein Wirksamkeitsmerkmal.
Die österreichische Praxis unterscheidet drei Mahnstufen. Die erste Mahnung (Zahlungserinnerung) ist freundlich gehalten und gibt eine kurze Frist von etwa sieben Tagen. Die zweite Mahnung wird bestimmter im Ton, listet die bereits unternommenen Erinnerungsversuche auf und verlängert die Frist meist auf 14 Tage. Die letzte Mahnung enthält eine ausdrückliche Klagsdrohung, weist auf das gerichtliche Mahnverfahren (§§ 244 ff. ZPO), die KSV1870-Eintragung und die Exekutionsfolgen hin und schlüsselt die Gesamtforderung — Hauptforderung, Verzugszinsen, Mahnspesen, Inkassokosten — transparent auf. Diese Stufung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, hat sich in der österreichischen Geschäftspraxis aber als Standard etabliert.
Im österreichischen Verzugsrecht unterscheidet das ABGB konsequent zwischen B2C/Privat und B2B. Im bürgerlichen Verkehr (§ 1333 Abs 1 iVm § 1000 ABGB) beträgt der gesetzliche Verzugszins 4 % p.a. Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern (B2B) hingegen kommt § 456 UGB zur Anwendung — 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Oesterreichischen Nationalbank — und zusätzlich der Pauschalbetrag von EUR 40 für Betreibungskosten nach § 458 UGB. Vor österreichischen Bezirksgerichten (Streitwert bis EUR 15.000, § 49 JN) und Landesgerichten (ab EUR 15.000, § 50 JN) ist die schriftlich dokumentierte Mahnung das Standardbeweismittel; das Handelsgericht Wien ist für unternehmensbezogene Klagen mit Sitz in Wien zuständig. Eine sorgfältig formulierte Mahnung beschleunigt das gerichtliche Mahnverfahren erheblich, weil der Mahnklage (bis EUR 75.000) bereits ein vollständig dokumentierter Verzug beigelegt werden kann.
Was diese Vorlage enthält
Die Doxuno-Mahnungsvorlage für Österreich deckt alle drei Mahnstufen ab und integriert die Verzugs-, Zinsen- und Eskalationsregeln des ABGB, UGB, ZPO und der EO.
Drei Mahnstufen
Wahlweise erste, zweite oder letzte Mahnung — der Ton, die Frist und die Eskalationshinweise passen sich automatisch an die Stufe an.
Gläubiger- und Schuldnerdaten
Vollständige Identifikation beider Parteien — Firma, UID (ATU…), Adresse, IBAN, Ansprechperson sowie Kundennummer und Anrede des Schuldners.
Forderungsaufstellung
Hauptforderung, Verzugszinsen, Mahnspesen und Inkassokosten in einer übersichtlichen Tabelle mit klar ausgewiesener Gesamtforderung.
Verzugszinsen B2C / B2B
Wahl zwischen 4 % p.a. (§ 1333 ABGB), 9,2 Prozentpunkten über dem OeNB-Basiszinssatz (§ 456 UGB) oder einem vertraglich vereinbarten Zinssatz.
B2B-Pauschalbetrag § 458 UGB
Automatischer Hinweis auf den österreichischen Pauschalbetrag von EUR 40 für Betreibungskosten — bei B2B-Mahnungen ohne Schadensnachweis fällig.
Mahnverlauf dokumentiert
Bei zweiter und letzter Mahnung werden die Daten der vorherigen Mahnungen aufgelistet — wichtig für die spätere Klagsbegründung in Österreich.
Klagsdrohung & Mahnverfahren
Hinweis auf gerichtliches Mahnverfahren nach §§ 244 ff. ZPO (Streitwert bis EUR 75.000), Bezirks-/Landesgericht und Exekution gem. EO.
KSV-Eintragungshinweis
Optionaler Hinweis auf Eintragung in österreichische Bonitätsdatenbanken (KSV1870, CRIF) bei vollstreckbaren Forderungen — Art. 6 Abs 1 lit. f DSGVO.
Inkasso- und Anwaltskosten
Geltendmachung der Inkasso- und Rechtsanwaltskosten als Verzögerungsschaden nach § 1295 ABGB (st. Rsp OGH 8 Ob 96/14k).
Versandart
Wahl zwischen Einschreiben mit Rückschein (Standard), RSa-Zustellung, persönlicher Übergabe oder sonstiger nachweislicher Übermittlung.
Bankverbindung & Verwendungszweck
Österreichische IBAN, Bankinstitut und klar definierter Verwendungszweck — SEPA-konform und für eindeutige Zahlungszuordnung optimiert.
Anwaltliche Vertretung anzeigen
Optionale Klausel zur Vertretungsanzeige durch eine Rechtsanwaltskanzlei nach RAO — alle weiteren Schritte werden über die Kanzlei abgewickelt.
So erstellen Sie Ihre Mahnung
In wenigen Schritten zu einer rechtssicheren österreichischen Mahnung — keine juristischen Vorkenntnisse erforderlich.
- 1
Mahnstufe und Geschäftsbeziehung wählen
Entscheiden Sie, ob es sich um die erste, zweite oder letzte Mahnung handelt, und ob die Beziehung B2B (Unternehmer/Unternehmer), B2C (Unternehmer gegen Verbraucher) oder rein privat ist. Diese beiden Angaben bestimmen Ton, Frist und den anwendbaren Verzugszinssatz nach österreichischem Recht — 4 % p.a. nach § 1333 ABGB im bürgerlichen Verkehr, 9,2 Prozentpunkte über Basiszinssatz nach § 456 UGB im B2B.
- 2
Parteien und Forderung erfassen
Tragen Sie die vollständigen Daten von Gläubiger und Schuldner ein, inklusive UID-Nummer, IBAN und Ansprechperson. Geben Sie die Rechnungsnummer, das Rechnungs- und Fälligkeitsdatum sowie die Hauptforderung in Euro ein. Eine präzise Leistungsbeschreibung schließt nachträgliche Bestreitungen der Forderung in Österreich weitgehend aus.
- 3
Verzugszinsen und Mahnspesen berechnen
Berechnen Sie die Verzugszinsen nach der Formel Hauptforderung × Zinssatz × Verzugstage / 365 / 100. Ergänzen Sie Mahnspesen (Praxis: EUR 5–15 pro Mahnung) und — bei B2B in Österreich — den gesetzlichen Pauschalbetrag von EUR 40 nach § 458 UGB. Falls bereits ein Inkassobüro oder eine Rechtsanwaltskanzlei beauftragt wurde, fügen Sie auch diese Kosten als Verzögerungsschaden nach § 1295 ABGB hinzu.
- 4
Eskalation und Klagsdrohung aktivieren
Bei der letzten Mahnung aktivieren Sie die Klagsdrohung (Mahnverfahren §§ 244 ff. ZPO bis EUR 75.000), den Hinweis auf KSV-Eintragung und gegebenenfalls die Inkasso- bzw. Anwaltsbeauftragung. Diese Eskalationshinweise erhöhen messbar die Zahlungsbereitschaft österreichischer Schuldner und sichern Ihnen die spätere Geltendmachung der Verzögerungskosten.
- 5
Vorschau prüfen und PDF herunterladen
Kontrollieren Sie das fertige Schreiben in der Live-Vorschau, laden Sie es als professionelles PDF herunter und versenden Sie die Mahnung per Einschreiben mit Rückschein — die in Österreich übliche Form für eine sichere Zugangsdokumentation. Bewahren Sie eine Kopie samt Zustellnachweis für den Fall der späteren Klagseinbringung auf.
Rechtliche Hinweise für Österreich
Das österreichische Verzugs- und Mahnrecht weist mehrere Besonderheiten auf, die bei jeder Mahnung sorgfältig zu beachten sind.
Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt in Österreich.
Geprüft für österreichisches Recht
Verzug nach § 918 ABGB und Verzugsbeginn nach § 1334 ABGB
Nach österreichischem Recht tritt Verzug ein, wenn der Schuldner eine fällige Leistung nicht zur rechten Zeit erbringt (§ 918 ABGB). Bei kalendermäßig bestimmter Fälligkeit beginnt der Verzug nach § 1334 ABGB unmittelbar mit Ablauf des Fälligkeitstages — eine vorherige Mahnung ist in Österreich also nicht zwingend erforderlich, um den Verzugsbeginn auszulösen. Anders bei nicht kalendermäßig bestimmten Schulden: Hier ist die Mahnung Voraussetzung des Verzugs. In jedem Fall dient die schriftliche Mahnung der Beweissicherung, falls die Forderung später vor einem österreichischen Bezirksgericht oder Landesgericht durchgesetzt werden muss. Der Gläubiger kann mit dem Verzug nach § 920 ABGB vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt Erfüllung nach § 921 ABGB verlangen.
Verzugszinsen — § 1333 ABGB versus § 456 UGB
Das österreichische Recht trennt zwei Verzugszinssätze konsequent. Im bürgerlichen Verkehr (B2C, C2C) gilt der gesetzliche Zinssatz von 4 % p.a. nach § 1000 ABGB iVm § 1333 Abs 1 ABGB. Im beidseitigen Unternehmergeschäft (B2B) hingegen schreibt § 456 UGB einen Verzugszins von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) vor — derzeit also rund 13–14 % p.a. Zusätzlich hat der Gläubiger im B2B-Bereich nach § 458 UGB Anspruch auf einen Pauschalbetrag von EUR 40 als Entschädigung für Betreibungskosten — ohne Nachweis und kumulativ zu den Verzugszinsen. Diese B2B-Sonderregeln gehen auf die EU-Zahlungsverzugsrichtlinie 2011/7/EU zurück und gelten in Österreich uneingeschränkt.
Gerichtliches Mahnverfahren §§ 244 ff. ZPO
Bleibt die Mahnung in Österreich erfolglos, kann der Gläubiger eine Mahnklage einbringen. Das Mahnverfahren ist nach §§ 244 ff. ZPO bis zu einem Streitwert von EUR 75.000 zwingend vorgesehen. Das zuständige Gericht — Bezirksgericht (bis EUR 15.000, § 49 JN) oder Landesgericht (ab EUR 15.000, § 50 JN) — erlässt auf Basis des Mahnantrags innerhalb weniger Wochen einen vollstreckbaren Zahlungsbefehl, der bei Nichteinspruch des Schuldners zum Exekutionstitel nach §§ 1, 7 EO wird. Bei unternehmensbezogenen Klagen mit Sitz in Wien ist das Handelsgericht Wien zuständig. Ein gut dokumentierter Verzug — belegt durch eine schriftliche Mahnung mit Zustellnachweis — beschleunigt das österreichische Mahnverfahren erheblich.
Inkassobeauftragung und KSV1870-Eintragung
Der österreichische Gläubiger kann die Forderung an ein konzessioniertes Inkassobüro oder eine Rechtsanwaltskanzlei zur Betreibung übergeben. Die dabei entstehenden Inkasso- und Anwaltskosten sind als Verzögerungsschaden nach § 1295 ABGB vom Schuldner zu ersetzen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (st. Rsp OGH 8 Ob 96/14k). Bei titulierten und vollstreckbaren Forderungen kann der Gläubiger nach Art. 6 Abs 1 lit. f DSGVO iVm § 152 GewO eine Meldung an österreichische Wirtschaftsauskunfteien — insbesondere KSV1870 Information GmbH und CRIF GmbH — vornehmen. Eine solche Eintragung kann erhebliche Auswirkungen auf die Bonität und damit auf die Kreditwürdigkeit des Schuldners in Österreich haben.
Häufig gestellte Fragen
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