Landesspezifische Rechtsinhalte
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Erstellen Sie einen rechtssicheren Lizenzvertrag nach österreichischem Recht — geeignet für Software, Marken, Patente, Designs und urheberrechtlich geschützte Werke. Unsere Vorlage deckt Werknutzungsrechte nach § 24 UrhG, Markenlizenzen nach MSchG, Patentlizenzen nach PatG, Royalty-Modelle, Audit-Rechte sowie Konventionalstrafen vollständig ab — als professionelles PDF in Minuten verfügbar.
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Ein Lizenzvertrag ist ein Vertrag, mit dem der/die Inhaber/in eines Schutzrechts (Lizenzgeber/in) einer/einem anderen Person (Lizenznehmer/in) das Recht zur Nutzung dieses Schutzrechts einräumt — entweder ausschließlich (alleinige Berechtigung) oder einfach (nicht-ausschließlich, neben weiteren Lizenznehmern). In Österreich richtet sich der Lizenzvertrag je nach Schutzrecht nach unterschiedlichen Gesetzen: das Urheberrechtsgesetz (UrhG, BGBl 111/1936) regelt Werknutzungsbewilligungen (§ 24 UrhG) und Werknutzungsrechte (§ 26 UrhG), das Markenschutzgesetz 1970 (MSchG, BGBl 260/1970) regelt Markenlizenzen, das Patentgesetz 1970 (PatG, BGBl 259/1970) Patentlizenzen und das Designschutzgesetz (DesG, BGBl 497/1990) Designlizenzen.
Lizenzverträge sind in Österreich in vielen Bereichen von zentraler Bedeutung: Software-Lizenzen (Standardsoftware, SaaS, Open-Source-Hybride), Marken- und Logo-Lizenzen (Franchising, Merchandising), Patentlizenzen (Technologietransfer, Industrie 4.0), Design- und Geschmacksmusterlizenzen (Mode, Möbel) sowie Verlagslizenzen (Buch, Film, Musik). Die Lizenzgebühr kann als Pauschalbetrag (lump sum), als laufende Royalty (typischerweise 1–15 % vom Nettoumsatz), als Mischmodell oder als Mindestlizenzgebühr mit Erfolgskomponente vereinbart werden. Wesentliche Vertragsdimensionen sind Exklusivität (ausschließlich, einfach, sole), Territorium (regional, national Österreich, EU, weltweit), Nutzungsarten (§§ 14–25 UrhG bei Urheberrecht) und Vertragsdauer. Die österreichische Rechtsprechung des OGH zu Lizenzverträgen gibt Praxisleitlinien zur Auslegung typischer Klauseln.
In Österreich ist der Spezialitätsgrundsatz im Urheberrecht zu beachten: Nur ausdrücklich eingeräumte Nutzungsrechte gehen auf den/die Lizenznehmer/in über; alle übrigen Verwertungsbefugnisse verbleiben beim/bei der Lizenzgeber/in (vgl. § 33 UrhG analog). Urheberpersönlichkeitsrechte (§§ 19 ff. UrhG) bleiben in Österreich zwingend beim Urheber und können nicht übertragen werden. Bei Sublizenzierung ist § 28 UrhG zu beachten — die Erteilung von Sublizenzen bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Lizenzgebers, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart. Bei Lizenzen mit Auslandsbezug (USA, UK, Deutschland) sind Aspekte des EU-Wettbewerbsrechts (insbesondere Vertikal-GVO 2022/720/EU) zu beachten — passive Verkäufe in andere Territorien dürfen typischerweise nicht beschränkt werden. Die Gewährleistung richtet sich in Österreich nach §§ 922 ff. ABGB; bei Software gelten ergänzend die Sonderregelungen der §§ 40a–40h UrhG (Computerprogrammrecht).
Die Doxuno-Lizenzvertrag-Vorlage für Österreich deckt alle wesentlichen Klauseln des UrhG, MSchG, PatG und DesG ab und passt für Software-, Marken-, Patent- und Designlizenzen gleichermaßen.
Vollständige Identifikation von Lizenzgeber und Lizenznehmer mit Firmenbuchnummer (FN), UID (ATU) und österreichischem Sitz.
Schutzrechtsart (Urheberrecht, Marke, Patent, Design, Software), Bezeichnung, Register-/Anmeldenummer beim Österreichischen Patentamt (ÖPA), technische Beschreibung.
Wahlweise ausschließliches Werknutzungsrecht (§ 26 UrhG), einfache Werknutzungsbewilligung (§ 24 UrhG) oder „sole license".
Regional (Bundesland), national (Österreich), EU-weit oder weltweit — mit EU-konformen passive sales nach Vertikal-GVO 2022/720.
Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe, Online-Zugänglichmachung, Bearbeitung, Senderecht — Spezialitätsgrundsatz.
Frei, mit Zustimmung des Lizenzgebers oder ausgeschlossen — § 28 UrhG-konforme Regelung in Österreich.
Pauschal (lump sum), laufende Royalty (1–15 % Nettoumsatz), Mischmodell oder Mindestlizenzgebühr mit Erfolgskomponente.
Recht des Lizenzgebers auf jährliche Prüfung durch unabhängige österreichische Wirtschaftsprüfer (§ 91 WTBG 2017 — Verschwiegenheit).
Versicherung freier Rechtsstellung, Aufrechterhaltung der Schutzrechte (§§ 18, 28 MSchG; §§ 47, 48 PatG) — österreichische ÖPA-Eintragung.
Klagebefugnis bei einfacher vs. ausschließlicher Lizenz; Indemnification bei Verletzungsbehauptungen Dritter.
Vertragsstrafe nach § 1336 ABGB bei Lizenzverletzung — mit richterlichem Mäßigungsrecht in Österreich; § 87a UrhG bei Urheberrecht.
VPI-2020-Wertsicherung nach Statistik Austria, Vertragsbeendigung, Ausverkaufsrecht, Open-Source-Komponenten, österreichischer Gerichtsstand.
In fünf Schritten zu einem rechtssicheren Lizenzvertrag nach österreichischem Recht — ohne juristische Vorkenntnisse.
Geben Sie die vollständigen Daten von Lizenzgeber und Lizenznehmer ein (Firmenname, FN, UID-Nummer ATU, Sitz in Österreich). Wählen Sie die Schutzrechtsart (Urheberrecht, Marke, Patent, Design, Software, Know-how) und beschreiben Sie den Lizenzgegenstand detailliert mit Register-/Anmeldenummer. Die Inhaberschaft am Schutzrecht ist in Österreich nachweislich zu dokumentieren.
Entscheiden Sie über die Exklusivität: ausschließliches Werknutzungsrecht (§ 26 UrhG, alleinige Berechtigung), einfache Werknutzungsbewilligung (§ 24 UrhG, neben weiteren Lizenznehmern) oder „sole license" (Lizenznehmer einziger Dritter, Lizenzgeber bleibt nutzungsberechtigt). Definieren Sie das Territorium (Österreich, EU, weltweit) und die Nutzungsarten — Spezialitätsgrundsatz beachten.
Wählen Sie das Vergütungsmodell: Pauschallizenzgebühr, laufende Royalty (Prozentsatz vom Nettoumsatz), Mischmodell oder Mindestlizenzgebühr. Legen Sie die Mehrwertsteuer-Behandlung fest (20 % Normalsatz nach § 10 UStG; bei grenzüberschreitenden B2B-Lizenzen Reverse Charge nach § 19 UStG). Aktivieren Sie optional ein Audit-Recht und VPI-2020-Wertsicherung.
Aktivieren Sie nach Bedarf: Sublizenzierung (frei/mit Zustimmung/ausgeschlossen), Customisierungs-Recht des Lizenznehmers (§§ 40d, 40e UrhG bei Software), Konventionalstrafe nach § 1336 ABGB, Open-Source-Compliance-Klausel, Klagerechte bei Schutzrechtsverletzung durch Dritte sowie Ausverkaufsrecht nach Vertragsende.
Kontrollieren Sie das fertige Dokument in der Live-Vorschau, laden Sie es als professionelles PDF herunter und lassen Sie es von beiden Vertragsparteien unterzeichnen. In Österreich ist die Schriftform empfohlen, bei Werknutzungsrechten an Filmwerken (§ 38 UrhG) sogar zwingend. Eine qualifizierte elektronische Signatur (eIDAS-VO Art. 25) ist gleichwertig.
Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Vorlagen mit Gesetzeszitaten werden laufend aktualisiert, sobald sich die Rechtslage ändert. Dein Dokument spiegelt immer den aktuellen Rechtsstand wider.
Kostenloser Download. Vektortext, eingebettete Schriften und Paragraphenzitate direkt in den Klauseln. Drucken, unterschreiben, ablegen. Bereit für jeden Unterschriftenfluss, inklusive elektronischer Signatur.
Bearbeite das Dokument nach dem Download direkt in Word. Eigene Klauseln ergänzen, die Vorlage für ähnliche Vereinbarungen wiederverwenden oder mit einer Kollegin teilen und gemeinsam am Entwurf feilen.
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Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.
Lizenzverträge in Österreich unterliegen dem Spezialitätsgrundsatz und mehreren Sondergesetzen. Folgende Punkte sind besonders zu beachten.
Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt in Österreich.
Geprüft für österreichisches Recht
Das österreichische Urheberrecht unterscheidet zwei Lizenztypen: Die Werknutzungsbewilligung nach § 24 UrhG ist ein einfaches, nicht-ausschließliches Nutzungsrecht — der Urheber bleibt frei, weitere Bewilligungen zu erteilen oder das Werk selbst zu nutzen. Das ausschließliche Werknutzungsrecht nach § 26 UrhG hingegen verleiht dem Lizenznehmer die alleinige Berechtigung im vereinbarten Umfang; der Urheber darf weder selbst nutzen noch weitere Lizenzen erteilen. Eine Mischform ist die „sole license" — der Lizenznehmer ist einziger externer Berechtigter, der Urheber behält die Eigennutzungsbefugnis. In Österreich sind Werknutzungsrechte nach § 26 UrhG übertragbar (anders als die Werknutzungsbewilligung nach § 24 UrhG, die grundsätzlich nicht übertragbar ist, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart). Urheberpersönlichkeitsrechte (Veröffentlichungsrecht § 19 UrhG, Anerkennung der Urheberschaft § 20 UrhG, Schutz vor Werkentstellung § 21 UrhG) bleiben zwingend beim Urheber.
Markenlizenzen werden in Österreich nach §§ 14, 14a MSchG geregelt. Eine Lizenz kann ausschließlich oder einfach erteilt werden; sie ist auf Antrag im Markenregister beim Österreichischen Patentamt (ÖPA) eintragbar (§ 28 MSchG), wodurch sie gegenüber Dritten wirkt. Patentlizenzen unterliegen dem PatG; nach § 22 PatG dürfen Lizenznehmer das Patent benutzen (Herstellung, Verwendung, Inverkehrbringen). Eine Eintragung im Patentregister (§ 43 PatG) verschafft Drittwirkung. Designlizenzen folgen dem DesG (Designschutzgesetz). Bei allen drei Schutzrechten ist die Aufrechterhaltung durch fristgerechte Zahlung der Erneuerungs- bzw. Aufrechterhaltungsgebühren beim ÖPA zentrale Pflicht des Lizenzgebers. Bei Verletzung durch Dritte hat in Österreich nur der Lizenzgeber die Klagebefugnis bei einfacher Lizenz; bei ausschließlicher Lizenz steht auch dem Lizenznehmer ein eigenes Klagerecht zu.
Lizenzverträge in Österreich unterliegen den unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln. Die Vertikal-GVO 2022/720/EU und die Technologietransfer-GVO 316/2014 gestatten zwar territoriale Beschränkungen, jedoch mit Einschränkungen: aktive Verkäufe in einem dem Lizenzgeber oder einem anderen Lizenznehmer exklusiv zugewiesenen Gebiet dürfen beschränkt werden, passive Verkäufe (Reaktion auf Anfragen ohne aktive Werbung dort) dagegen nicht. Eine Klausel, die passive sales generell verbietet, ist in Österreich nichtig (§ 879 ABGB iVm Art. 101 AEUV). Bei Royalty-Klauseln nach Patentablauf (sogenannte „post-term royalties") ist nach EuGH (Genentech) Vorsicht geboten. Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) und das Kartellgericht in Wien überwachen die Einhaltung des Kartellrechts in Österreich.
Bei Verletzung des Lizenzumfangs durch den Lizenznehmer (unzulässige Sublizenzierung, Überschreitung des Territoriums, Nutzung außerhalb der vereinbarten Nutzungsarten) kann in Österreich eine Konventionalstrafe nach § 1336 ABGB vereinbart werden. Diese ist unabhängig vom Schadensnachweis geschuldet, unterliegt jedoch dem richterlichen Mäßigungsrecht (§ 1336 Abs 2 ABGB). Bei Urheberrechtsverletzungen kommen ergänzend die Sonderbestimmungen des § 87a UrhG zur Anwendung — der Verletzte kann das Doppelte der angemessenen Lizenzgebühr als Schadenersatz verlangen, ohne konkreten Schaden nachweisen zu müssen (verschuldensunabhängige Bereicherungs- und angemessene Vergütungsforderung). Bei Markenrechtsverletzungen gelten §§ 53 ff. MSchG. Diese Sonderregelungen erleichtern die Rechtsdurchsetzung in Österreich erheblich gegenüber dem allgemeinen Schadensrecht.
Füllen Sie das Formular aus und laden Sie Ihren maßgeschneiderten Lizenzvertrag nach österreichischem UrhG, MSchG, PatG und DesG sofort als professionelles PDF herunter — mit allen Schutzrechtsoptionen.
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