Lizenzvertrag Vorlage für Österreich
Erstellen Sie einen rechtssicheren Lizenzvertrag nach österreichischem Recht — geeignet für Software, Marken, Patente, Designs und urheberrechtlich geschützte Werke. Unsere Vorlage deckt Werknutzungsrechte nach § 24 UrhG, Markenlizenzen nach MSchG, Patentlizenzen nach PatG, Royalty-Modelle, Audit-Rechte sowie Konventionalstrafen vollständig ab — als professionelles PDF in Minuten verfügbar.
Schutzrechtsart: Software / Computerprogramm (§§ 40a ff. UrhG)
Bezeichnung: PredictiveOps Suite v4.2 — Enterprise Edition
Register-/Anmeldenummer: EUIPO Marken-Anmeldung 018765432; Software-Urheberrecht hinterlegt UrhR-Register Wien
Detaillierte Beschreibung:
Vollständige Software-Lizenz für die "PredictiveOps Suite v4.2" — eine KI-gestützte Plattform zur prädiktiven Wartung industrieller Anlagen. Die Suite umfasst: (1) Core-Engine mit Machine-Learning-Modellen für Anomalie-Erkennung; (2) Sensor-Integration-Module für 47 Industriestandard-Protokolle (OPC UA, MQTT, Modbus); (3) Web-Dashboard mit anpassbaren KPI-Visualisierungen; (4) Mobile-Apps für iOS und Android; (5) On-Premises-Installation und Cloud-SaaS-Bereitstellung wahlweise; (6) API-Zugang für Integration in bestehende ERP-/MES-Systeme; (7) Schulungspakete für bis zu 25 Anwender. Lizenzumfang: bis zu 10.000 verbundene Sensoren, unbegrenzte Anzahl Endbenutzer im Konzern der Lizenznehmerin, einschließlich aller verbundenen Unternehmen iSd § 244 UGB. Updates und Bugfix-Releases sind während der Vertragslaufzeit inkludiert; Major Upgrades (Versionssprünge) werden gesondert vereinbart.
Der/die Lizenzgeber/in versichert, alleinige/r Inhaber/in des Lizenzgegenstands sowie aller daran bestehenden Schutzrechte zu sein und zur Lizenzerteilung uneingeschränkt berechtigt zu sein. Eine spätere Übertragung des Lizenzgegenstands an einen Erwerber lässt die mit diesem Vertrag eingeräumten Rechte unberührt; der Erwerber tritt anstelle des/der Lizenzgeber/in in diesen Vertrag ein.
Territorium: Europäische Union sowie EWR-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein)
Der/die Lizenznehmer/in ist nicht-ausschließlich zur Nutzung berechtigt — § 24 UrhG (einfache Werknutzungsbewilligung). Der/die Lizenzgeber/in bleibt frei, den Lizenzgegenstand selbst zu nutzen oder weitere Lizenzen an Dritte zu vergeben, einschließlich im selben Territorium.
Außerhalb des vereinbarten Territoriums ist die/der Lizenznehmer/in zur Nutzung des Lizenzgegenstands nicht berechtigt; passiver Verkauf (passive sales) — Reaktion auf Anfragen aus anderen Territorien ohne aktive Werbung dort — bleibt nach Maßgabe der EU-Wettbewerbsregeln (insb. Vertikal-GVO 2022/720/EU) zulässig.
• Software-Nutzung (§§ 40a-40h UrhG): bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms entsprechend der Lizenzvereinbarung;
• Vervielfältigungsrecht (§ 15 UrhG): Erstellung von Kopien des Lizenzgegenstands in beliebiger Form;
• Bearbeitungs- und Übersetzungsrecht (§ 14 UrhG iVm § 5 UrhG): Anpassung, Übersetzung, Modifikation;
Weitere Nutzungsdetails:
Konzernweite Nutzung durch Lizenznehmerin und sämtliche verbundene Unternehmen iSd § 244 UGB. Installations- und Konfigurations-Anpassungen für betriebliche Erfordernisse zulässig. Erstellung von Backups und Disaster-Recovery-Kopien zulässig. Schulung interner Mitarbeitender mit Lehrmaterialien des Lizenzgebers zulässig. Reverse Engineering nur im gesetzlichen Rahmen (§ 40e UrhG — Interoperabilität). Verbreitung an externe Dritte ohne Zustimmung des Lizenzgebers untersagt.
Sämtliche nicht ausdrücklich eingeräumten Nutzungsrechte verbleiben beim/bei der Lizenzgeber/in (Spezialitätsgrundsatz). Eine Erweiterung der Lizenz auf zusätzliche Nutzungsarten oder unbekannte Verwertungsarten bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit angemessener Vergütung (§ 33 UrhG analog).
Bei einer beabsichtigten Konzernumstrukturierung, Fusion oder Anteilsübertragung der/des Lizenznehmer/in informiert diese/dieser den/die Lizenzgeber/in unverzüglich nachweislich; die/der Lizenzgeber/in kann den Vertrag aus wichtigem Grund auflösen, wenn die Konzernumstrukturierung wesentliche Vertragsinteressen berührt (Change-of-Control-Klausel).
Die Lizenzgebühr ist 30 Tage netto ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei Royalty-basierten Lizenzgebühren erfolgt die Abrechnung jährlich, jeweils binnen 30 Tagen nach Ablauf des Abrechnungszeitraums, auf Basis einer detaillierten Abrechnung mit Aufschlüsselung der lizenzierten Umsätze, Stückzahlen und Erlösarten.
Bei Zahlungsverzug schuldet der/die Lizenznehmer/in — soweit Unternehmer (B2B) — Verzugszinsen iHv 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB) sowie pauschalen Mindestschadenersatz iHv 40 EUR (§ 458 UGB). Bei Verbrauchergeschäften gelten 4 % gesetzliche Verzugszinsen (§ 1000 ABGB).
Die Lizenzgebühr ist zu zahlen unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der/die Lizenznehmer/in den Lizenzgegenstand tatsächlich nutzt. Bei Royalty-Modellen ist eine vereinbarte Mindestlizenzgebühr jedenfalls geschuldet, auch wenn der tatsächliche Umsatz mit dem Lizenzgegenstand niedriger ausfällt.
• alleinige/r Inhaber/in des Lizenzgegenstands sowie aller daran bestehenden Schutzrechte zu sein und zur uneingeschränkten Lizenzerteilung berechtigt zu sein;
• dass der Lizenzgegenstand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses frei von Rechten Dritter ist, die der vertragsgemäßen Nutzung durch die/den Lizenznehmer/in entgegenstehen;
• dass alle erforderlichen Anmeldungen / Eintragungen aufrechterhalten werden, soweit der Lizenzgegenstand auf einer eingetragenen Schutzrechtsanmeldung beruht (§§ 18, 28 MSchG / §§ 47, 48 PatG);
• dass keine ihm/ihr bekannten anhängigen Schutzrechtsverletzungsverfahren gegen den Lizenzgegenstand bestehen, die der Nutzung entgegenstünden.
Bei Mängeln des Lizenzgegenstands stehen der/dem Lizenznehmer/in die Gewährleistungsrechte nach §§ 922 ff. ABGB zu (Verbesserung, Austausch, Preisminderung, Wandlung — § 932 ABGB; Verjährung 2 Jahre nach § 933 Abs 1 ABGB).
Bei Software-Lizenzen entfällt eine Gewährleistung für Bugs nicht-kritischen Charakters; sie erstreckt sich auf wesentliche Fehler, die die bestimmungsgemäße Verwendung erheblich beeinträchtigen. Open-Source-Komponenten unterliegen den jeweiligen Open-Source-Lizenzbedingungen (z.B. GPL, MIT, Apache 2.0); diese werden im Anhang dokumentiert.
Der/die mit der Prüfung beauftragte Wirtschaftsprüfer/in / Steuerberater/in unterliegt der berufsrechtlichen Verschwiegenheit (§ 91 WTBG 2017) und übermittelt dem/der Lizenzgeber/in ausschließlich aggregierte Ergebnisse der Prüfung sowie etwaige Abweichungen. Die Kosten der Prüfung trägt der/die Lizenzgeber/in; ergibt die Prüfung jedoch eine Unterzahlung von mehr als 5 % der geschuldeten Lizenzgebühr, trägt die/der Lizenznehmer/in die Prüfungskosten zusätzlich zur Nachzahlung.
Die Prüfung ist mit angemessener Vorankündigung (mindestens 30 Tage) und während der üblichen Geschäftszeiten der/des Lizenznehmer/in durchzuführen. Die Verpflichtung zur Bucheinsicht endet 3 Jahre nach Vertragsende (§ 1486 ABGB).
Bei Verletzung der lizenzierten Schutzrechte durch Dritte:
• informieren die Vertragsparteien einander unverzüglich nachweislich;
• entscheidet bei einfacher Lizenz der/die Lizenzgeber/in über die Klageerhebung; die/der Lizenznehmer/in hat keine eigene Klagebefugnis;
• sind bei ausschließlicher Lizenz sowohl Lizenzgeber/in als auch Lizenznehmer/in zur Klageerhebung berechtigt; die Vertragsparteien stimmen sich über die prozessuale Strategie ab;
• trägt der/die klagende Vertragspartei die Verfahrenskosten; im Erfolgsfall werden Schadenersatz, Bereicherung und Verfahrenskosten gemäß dem wirtschaftlichen Interesse der beiden Parteien aufgeteilt.
Wird die/der Lizenznehmer/in von Dritten wegen behaupteter Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen, hält der/die Lizenzgeber/in die/den Lizenznehmer/in von begründeten Forderungen schad- und klaglos, soweit die behauptete Verletzung auf der vertragsgemäßen Nutzung des Lizenzgegenstands beruht (Indemnification).
Die Haftung für Personenschäden sowie für Schäden aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann nicht wirksam ausgeschlossen oder beschränkt werden (§ 879 ABGB; bei Verbrauchergeschäften zwingend nach § 6 Abs 1 Z 9 KSchG). Bei Urheberrechtsverletzung gilt § 87a UrhG (verschuldensunabhängige Bereicherungs- und angemessene Vergütungs-Forderung).
Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Datenverlust und reine Vermögensschäden ist — bei leichter Fahrlässigkeit und außerhalb von Verbrauchergeschäften — ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Die Konventionalstrafe ist unabhängig vom Nachweis eines konkreten Schadens geschuldet. Der Nachweis eines die Konventionalstrafe übersteigenden Schadens (insbesondere entgangener Lizenzgebühren, Marken- bzw. Rufschädigung, ungerechtfertigte Bereicherung) bleibt der/dem Lizenzgeber/in ausdrücklich vorbehalten (§ 1336 Abs 3 ABGB iVm § 1295 ABGB; bei Urheberrecht zusätzlich § 87a UrhG). Übermäßig hohe Konventionalstrafen unterliegen dem richterlichen Mäßigungsrecht (§ 1336 Abs 2 ABGB).
Die durch Customisierung entstehenden Bearbeitungen, Erweiterungen oder Konfigurationsdaten ("Customisierungen") stehen — soweit selbständige Schutzfähigkeit erreicht wird — im Eigentum der/des Lizenznehmer/in. Die/Der Lizenzgeber/in räumt der/dem Lizenznehmer/in das Recht zur Bearbeitung im Sinne von § 14 UrhG ein, soweit dies zur Customisierung erforderlich ist.
Bei der Bearbeitung von Software ist die Quelltext-Bearbeitung nur zulässig, soweit sie zur bestimmungsgemäßen Verwendung erforderlich ist (§ 40d UrhG — Bearbeitung zur fehlerfreien Benutzung). Reverse Engineering zur Herstellung der Interoperabilität bleibt nach § 40e UrhG zulässig.
Die Anpassung wird der/dem Lizenznehmer/in schriftlich mit einer Frist von 30 Tagen vor Wirksamwerden mitgeteilt. Die/Der Lizenznehmer/in ist bei einer Anpassung von mehr als 10 % berechtigt, den Vertrag mit Wirkung zum Wirksamwerden der Anpassung außerordentlich zu kündigen.
Für die Open-Source-Komponenten gelten die jeweiligen Open-Source-Lizenzbedingungen unmittelbar zwischen den Open-Source-Lizenzgebern und der/dem Lizenznehmer/in. Die/Der Lizenznehmer/in verpflichtet sich, die Open-Source-Lizenzbedingungen einzuhalten — insbesondere Hinweispflichten, Quelltext-Bereitstellung bei Copyleft-Lizenzen (GPL) und Lizenzanzeigen.
Die/Der Lizenzgeber/in haftet nicht für die Einhaltung der Open-Source-Lizenzbedingungen durch die/den Lizenznehmer/in oder für etwaige Verletzungen Dritter durch die Nutzung von Open-Source-Komponenten außerhalb der jeweiligen Open-Source-Lizenz.
Die betroffene Partei zeigt das Ereignis und die voraussichtliche Dauer der jeweils anderen Partei unverzüglich nachweislich an und unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, die Auswirkungen zu mindern. Lizenzgebühren für Zeiträume, in denen die Nutzung infolge höherer Gewalt nachweislich nicht möglich ist, werden anteilig ausgesetzt; die laufenden Mindestlizenzgebühren bleiben jedoch geschuldet, soweit der Lizenzgegenstand verfügbar bleibt.
Dauert das Hindernis länger als sechs Monate, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich aufzulösen; bereits erbrachte Leistungen sind nach den allgemeinen bereicherungsrechtlichen Grundsätzen (§§ 1431 ff. ABGB) abzurechnen. Diese Klausel modifiziert die gesetzliche Regelung der nachträglichen Unmöglichkeit (§ 1447 ABGB) zugunsten einer vorübergehenden Suspension.
Die Schriftform ist gewahrt durch eigenhändige Unterzeichnung beider Vertragsparteien oder durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 4 Abs 1 SVG iVm Art. 25 eIDAS-VO (VO (EU) 910/2014).
Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres ordentlich gekündigt werden.
Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 1117 ABGB analog) ist beiderseits jederzeit möglich, insbesondere bei: erheblichen Vertragsverletzungen trotz nachweislicher Mahnung, Insolvenz, Verlust der dem Lizenzgegenstand zugrunde liegenden Schutzrechte, Konzernumstrukturierung der/des Lizenznehmer/in (Change of Control), Insolvenz oder Geschäftseinstellung einer Vertragspartei.
Bei Vertragsende:
• erlöschen sämtliche Nutzungsrechte der/des Lizenznehmer/in;
• sind sämtliche Vervielfältigungen, Bearbeitungen und Materialien bezüglich des Lizenzgegenstands an die/den Lizenzgeber/in zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten;
• sind die/der Lizenzgeber/in und die/der Lizenznehmer/in zur fortgeltenden Geheimhaltung der erlangten Informationen verpflichtet;
• bleiben bereits entstandene Lizenzgebühren-Forderungen unberührt.
(b) Anwendbares Recht: Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht. Bei grenzüberschreitenden Konstellationen findet die Rom-I-VO (VO (EG) 593/2008) Anwendung; das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen. Schutzrechte gelten nach dem Recht des jeweiligen Schutzlandes (Territorialitätsprinzip).
(c) Streitbeilegung und Gerichtsstand: Als ausschließlich zuständiges Gericht für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird — soweit gesetzlich zulässig — das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart (§ 104 JN). Bei Verbrauchergeschäften gelten zwingend §§ 14 KSchG sowie Art. 17 ff. Brüssel-Ia-VO (VO (EU) 1215/2012); der allgemeine Gerichtsstand des Verbrauchers bleibt unberührt.
(d) Abtretung: Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei (§ 1396 ABGB). Eine Übertragung an verbundene Unternehmen iSd § 244 UGB ist mit Zustimmung möglich.
(e) Most-favoured-Nation-Klausel (Best-Pricing): Sollte der/die Lizenzgeber/in vergleichbaren Lizenznehmern in vergleichbarem Umfang günstigere Konditionen anbieten, gelten diese auch für die/den Lizenznehmer/in dieses Vertrags ab dem Zeitpunkt der Anbietung an Dritte (sofern vereinbart).
(f) Ausfertigung: Dieser Vertrag wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen erstellt. Jede Vertragspartei erhält ein unterzeichnetes Exemplar.
Was ist ein Lizenzvertrag?
Ein Lizenzvertrag ist ein Vertrag, mit dem der/die Inhaber/in eines Schutzrechts (Lizenzgeber/in) einer/einem anderen Person (Lizenznehmer/in) das Recht zur Nutzung dieses Schutzrechts einräumt — entweder ausschließlich (alleinige Berechtigung) oder einfach (nicht-ausschließlich, neben weiteren Lizenznehmern). In Österreich richtet sich der Lizenzvertrag je nach Schutzrecht nach unterschiedlichen Gesetzen: das Urheberrechtsgesetz (UrhG, BGBl 111/1936) regelt Werknutzungsbewilligungen (§ 24 UrhG) und Werknutzungsrechte (§ 26 UrhG), das Markenschutzgesetz 1970 (MSchG, BGBl 260/1970) regelt Markenlizenzen, das Patentgesetz 1970 (PatG, BGBl 259/1970) Patentlizenzen und das Designschutzgesetz (DesG, BGBl 497/1990) Designlizenzen.
Lizenzverträge sind in Österreich in vielen Bereichen von zentraler Bedeutung: Software-Lizenzen (Standardsoftware, SaaS, Open-Source-Hybride), Marken- und Logo-Lizenzen (Franchising, Merchandising), Patentlizenzen (Technologietransfer, Industrie 4.0), Design- und Geschmacksmusterlizenzen (Mode, Möbel) sowie Verlagslizenzen (Buch, Film, Musik). Die Lizenzgebühr kann als Pauschalbetrag (lump sum), als laufende Royalty (typischerweise 1–15 % vom Nettoumsatz), als Mischmodell oder als Mindestlizenzgebühr mit Erfolgskomponente vereinbart werden. Wesentliche Vertragsdimensionen sind Exklusivität (ausschließlich, einfach, sole), Territorium (regional, national Österreich, EU, weltweit), Nutzungsarten (§§ 14–25 UrhG bei Urheberrecht) und Vertragsdauer. Die österreichische Rechtsprechung des OGH zu Lizenzverträgen gibt Praxisleitlinien zur Auslegung typischer Klauseln.
In Österreich ist der Spezialitätsgrundsatz im Urheberrecht zu beachten: Nur ausdrücklich eingeräumte Nutzungsrechte gehen auf den/die Lizenznehmer/in über; alle übrigen Verwertungsbefugnisse verbleiben beim/bei der Lizenzgeber/in (vgl. § 33 UrhG analog). Urheberpersönlichkeitsrechte (§§ 19 ff. UrhG) bleiben in Österreich zwingend beim Urheber und können nicht übertragen werden. Bei Sublizenzierung ist § 28 UrhG zu beachten — die Erteilung von Sublizenzen bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Lizenzgebers, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart. Bei Lizenzen mit Auslandsbezug (USA, UK, Deutschland) sind Aspekte des EU-Wettbewerbsrechts (insbesondere Vertikal-GVO 2022/720/EU) zu beachten — passive Verkäufe in andere Territorien dürfen typischerweise nicht beschränkt werden. Die Gewährleistung richtet sich in Österreich nach §§ 922 ff. ABGB; bei Software gelten ergänzend die Sonderregelungen der §§ 40a–40h UrhG (Computerprogrammrecht).
Was diese Vorlage enthält
Die Doxuno-Lizenzvertrag-Vorlage für Österreich deckt alle wesentlichen Klauseln des UrhG, MSchG, PatG und DesG ab und passt für Software-, Marken-, Patent- und Designlizenzen gleichermaßen.
Vertragsparteien
Vollständige Identifikation von Lizenzgeber und Lizenznehmer mit Firmenbuchnummer (FN), UID (ATU) und österreichischem Sitz.
Lizenzgegenstand
Schutzrechtsart (Urheberrecht, Marke, Patent, Design, Software), Bezeichnung, Register-/Anmeldenummer beim Österreichischen Patentamt (ÖPA), technische Beschreibung.
Exklusivität
Wahlweise ausschließliches Werknutzungsrecht (§ 26 UrhG), einfache Werknutzungsbewilligung (§ 24 UrhG) oder „sole license".
Territorium
Regional (Bundesland), national (Österreich), EU-weit oder weltweit — mit EU-konformen passive sales nach Vertikal-GVO 2022/720.
Nutzungsarten (§§ 14-25 UrhG)
Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe, Online-Zugänglichmachung, Bearbeitung, Senderecht — Spezialitätsgrundsatz.
Sublizenzierung
Frei, mit Zustimmung des Lizenzgebers oder ausgeschlossen — § 28 UrhG-konforme Regelung in Österreich.
Lizenzgebühr-Modelle
Pauschal (lump sum), laufende Royalty (1–15 % Nettoumsatz), Mischmodell oder Mindestlizenzgebühr mit Erfolgskomponente.
Audit und Bucheinsicht
Recht des Lizenzgebers auf jährliche Prüfung durch unabhängige österreichische Wirtschaftsprüfer (§ 91 WTBG 2017 — Verschwiegenheit).
Gewährleistung Inhaberschaft
Versicherung freier Rechtsstellung, Aufrechterhaltung der Schutzrechte (§§ 18, 28 MSchG; §§ 47, 48 PatG) — österreichische ÖPA-Eintragung.
Rechtsverletzung durch Dritte
Klagebefugnis bei einfacher vs. ausschließlicher Lizenz; Indemnification bei Verletzungsbehauptungen Dritter.
Konventionalstrafe
Vertragsstrafe nach § 1336 ABGB bei Lizenzverletzung — mit richterlichem Mäßigungsrecht in Österreich; § 87a UrhG bei Urheberrecht.
Wertsicherung und Beendigung
VPI-2020-Wertsicherung nach Statistik Austria, Vertragsbeendigung, Ausverkaufsrecht, Open-Source-Komponenten, österreichischer Gerichtsstand.
So erstellen Sie Ihren Lizenzvertrag
In fünf Schritten zu einem rechtssicheren Lizenzvertrag nach österreichischem Recht — ohne juristische Vorkenntnisse.
- 1
Parteien und Lizenzgegenstand definieren
Geben Sie die vollständigen Daten von Lizenzgeber und Lizenznehmer ein (Firmenname, FN, UID-Nummer ATU, Sitz in Österreich). Wählen Sie die Schutzrechtsart (Urheberrecht, Marke, Patent, Design, Software, Know-how) und beschreiben Sie den Lizenzgegenstand detailliert mit Register-/Anmeldenummer. Die Inhaberschaft am Schutzrecht ist in Österreich nachweislich zu dokumentieren.
- 2
Exklusivität, Territorium und Nutzungsarten festlegen
Entscheiden Sie über die Exklusivität: ausschließliches Werknutzungsrecht (§ 26 UrhG, alleinige Berechtigung), einfache Werknutzungsbewilligung (§ 24 UrhG, neben weiteren Lizenznehmern) oder „sole license" (Lizenznehmer einziger Dritter, Lizenzgeber bleibt nutzungsberechtigt). Definieren Sie das Territorium (Österreich, EU, weltweit) und die Nutzungsarten — Spezialitätsgrundsatz beachten.
- 3
Lizenzgebühr und Audit konfigurieren
Wählen Sie das Vergütungsmodell: Pauschallizenzgebühr, laufende Royalty (Prozentsatz vom Nettoumsatz), Mischmodell oder Mindestlizenzgebühr. Legen Sie die Mehrwertsteuer-Behandlung fest (20 % Normalsatz nach § 10 UStG; bei grenzüberschreitenden B2B-Lizenzen Reverse Charge nach § 19 UStG). Aktivieren Sie optional ein Audit-Recht und VPI-2020-Wertsicherung.
- 4
Optionale Klauseln aktivieren
Aktivieren Sie nach Bedarf: Sublizenzierung (frei/mit Zustimmung/ausgeschlossen), Customisierungs-Recht des Lizenznehmers (§§ 40d, 40e UrhG bei Software), Konventionalstrafe nach § 1336 ABGB, Open-Source-Compliance-Klausel, Klagerechte bei Schutzrechtsverletzung durch Dritte sowie Ausverkaufsrecht nach Vertragsende.
- 5
Vorschau prüfen und PDF herunterladen
Kontrollieren Sie das fertige Dokument in der Live-Vorschau, laden Sie es als professionelles PDF herunter und lassen Sie es von beiden Vertragsparteien unterzeichnen. In Österreich ist die Schriftform empfohlen, bei Werknutzungsrechten an Filmwerken (§ 38 UrhG) sogar zwingend. Eine qualifizierte elektronische Signatur (eIDAS-VO Art. 25) ist gleichwertig.
Rechtliche Hinweise für Österreich
Lizenzverträge in Österreich unterliegen dem Spezialitätsgrundsatz und mehreren Sondergesetzen. Folgende Punkte sind besonders zu beachten.
Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt in Österreich.
Geprüft für österreichisches Recht
Werknutzungsbewilligung vs. Werknutzungsrecht (§§ 24, 26 UrhG)
Das österreichische Urheberrecht unterscheidet zwei Lizenztypen: Die Werknutzungsbewilligung nach § 24 UrhG ist ein einfaches, nicht-ausschließliches Nutzungsrecht — der Urheber bleibt frei, weitere Bewilligungen zu erteilen oder das Werk selbst zu nutzen. Das ausschließliche Werknutzungsrecht nach § 26 UrhG hingegen verleiht dem Lizenznehmer die alleinige Berechtigung im vereinbarten Umfang; der Urheber darf weder selbst nutzen noch weitere Lizenzen erteilen. Eine Mischform ist die „sole license" — der Lizenznehmer ist einziger externer Berechtigter, der Urheber behält die Eigennutzungsbefugnis. In Österreich sind Werknutzungsrechte nach § 26 UrhG übertragbar (anders als die Werknutzungsbewilligung nach § 24 UrhG, die grundsätzlich nicht übertragbar ist, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart). Urheberpersönlichkeitsrechte (Veröffentlichungsrecht § 19 UrhG, Anerkennung der Urheberschaft § 20 UrhG, Schutz vor Werkentstellung § 21 UrhG) bleiben zwingend beim Urheber.
Marken-, Patent- und Designlizenzen in Österreich
Markenlizenzen werden in Österreich nach §§ 14, 14a MSchG geregelt. Eine Lizenz kann ausschließlich oder einfach erteilt werden; sie ist auf Antrag im Markenregister beim Österreichischen Patentamt (ÖPA) eintragbar (§ 28 MSchG), wodurch sie gegenüber Dritten wirkt. Patentlizenzen unterliegen dem PatG; nach § 22 PatG dürfen Lizenznehmer das Patent benutzen (Herstellung, Verwendung, Inverkehrbringen). Eine Eintragung im Patentregister (§ 43 PatG) verschafft Drittwirkung. Designlizenzen folgen dem DesG (Designschutzgesetz). Bei allen drei Schutzrechten ist die Aufrechterhaltung durch fristgerechte Zahlung der Erneuerungs- bzw. Aufrechterhaltungsgebühren beim ÖPA zentrale Pflicht des Lizenzgebers. Bei Verletzung durch Dritte hat in Österreich nur der Lizenzgeber die Klagebefugnis bei einfacher Lizenz; bei ausschließlicher Lizenz steht auch dem Lizenznehmer ein eigenes Klagerecht zu.
Wettbewerbsrechtliche Grenzen — EU-Vertikal-GVO
Lizenzverträge in Österreich unterliegen den unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln. Die Vertikal-GVO 2022/720/EU und die Technologietransfer-GVO 316/2014 gestatten zwar territoriale Beschränkungen, jedoch mit Einschränkungen: aktive Verkäufe in einem dem Lizenzgeber oder einem anderen Lizenznehmer exklusiv zugewiesenen Gebiet dürfen beschränkt werden, passive Verkäufe (Reaktion auf Anfragen ohne aktive Werbung dort) dagegen nicht. Eine Klausel, die passive sales generell verbietet, ist in Österreich nichtig (§ 879 ABGB iVm Art. 101 AEUV). Bei Royalty-Klauseln nach Patentablauf (sogenannte „post-term royalties") ist nach EuGH (Genentech) Vorsicht geboten. Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) und das Kartellgericht in Wien überwachen die Einhaltung des Kartellrechts in Österreich.
Konventionalstrafe und Schadenersatz bei Lizenzverletzung in Österreich
Bei Verletzung des Lizenzumfangs durch den Lizenznehmer (unzulässige Sublizenzierung, Überschreitung des Territoriums, Nutzung außerhalb der vereinbarten Nutzungsarten) kann in Österreich eine Konventionalstrafe nach § 1336 ABGB vereinbart werden. Diese ist unabhängig vom Schadensnachweis geschuldet, unterliegt jedoch dem richterlichen Mäßigungsrecht (§ 1336 Abs 2 ABGB). Bei Urheberrechtsverletzungen kommen ergänzend die Sonderbestimmungen des § 87a UrhG zur Anwendung — der Verletzte kann das Doppelte der angemessenen Lizenzgebühr als Schadenersatz verlangen, ohne konkreten Schaden nachweisen zu müssen (verschuldensunabhängige Bereicherungs- und angemessene Vergütungsforderung). Bei Markenrechtsverletzungen gelten §§ 53 ff. MSchG. Diese Sonderregelungen erleichtern die Rechtsdurchsetzung in Österreich erheblich gegenüber dem allgemeinen Schadensrecht.
Häufig gestellte Fragen
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