Landesspezifische Rechtsinhalte
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Erstellen Sie einen rechtssicheren Liefervertrag nach österreichischem Recht — geeignet für Einmal-, Sukzessiv- und Rahmenlieferverträge mit Einzelabrufen. Unsere Vorlage deckt Incoterms 2020, Eigentumsvorbehalt nach § 1063 ABGB, B2B-Mängelrüge nach § 377 UGB, CISG-Ausschluss, Force-Majeure-Klausel sowie CSR- und Anti-Korruptions-Compliance vollständig ab — als PDF in Minuten verfügbar.
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Ein Liefervertrag ist ein Vertrag, mit dem sich der/die Lieferant/in verpflichtet, dem/der Abnehmer/in bestimmte Waren in vereinbarter Menge, Qualität und zu vereinbarten Terminen zu liefern, und der/die Abnehmer/in im Gegenzug zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises verpflichtet ist. Im österreichischen Recht handelt es sich rechtlich um einen Kaufvertrag (§§ 1053 ff. ABGB) bzw. — bei beidseitigem Unternehmercharakter — einen Handelskauf nach §§ 343 ff. UGB. Wesentliches Merkmal ist die typischerweise wiederholte oder dauerhafte Lieferbeziehung; abzugrenzen vom einmaligen Kaufvertrag ist der Liefervertrag durch seinen Rahmencharakter und die Wiederholung der Lieferungen über einen längeren Zeitraum.
Lieferverträge sind in Österreich in nahezu allen Branchen üblich: Industrieproduktion (Rohstoffe, Halbfabrikate, Komponenten), Handel (Konsumgüter, Lebensmittel), Energie (Strom, Gas), Bauwirtschaft (Baustoffe), IT-Hardware sowie Logistik. Wesentliche Vertragsdimensionen sind der Vertragstyp (Einmalliefervertrag, Sukzessivliefervertrag mit kontinuierlichen Lieferungen, Rahmenliefervertrag mit Einzelabrufen, Just-in-Time-Vertrag), die Liefertermine, die vereinbarten Incoterms 2020 (EXW, FCA, FOB, CIF, DDP usw.) sowie das Preismodell (Pauschalpreis, Stückpreise, indexierte Preise mit Wertsicherung). Bei langfristigen Lieferverträgen ist ein Anpassungsmechanismus für Material- und Energiekosten üblich.
In Österreich gilt für Liefergeschäfte zwischen Unternehmern (B2B) zwingend die Mängelrügepflicht des § 377 UGB: Offene Mängel sind unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und zu rügen, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Bei Versäumung der Mängelrüge gilt die Ware als genehmigt — Gewährleistungsrechte verfallen vollständig. Diese strenge Rügepflicht ist eine zentrale Besonderheit des österreichischen Handelsrechts und unterscheidet sich vom B2C-Bereich, wo die Rügepflicht entfällt. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen kommt grundsätzlich das UN-Kaufrecht (CISG, BGBl 96/1988) zur Anwendung — wird in der österreichischen Vertragspraxis jedoch häufig nach Art. 6 CISG ausdrücklich ausgeschlossen, um die einheitliche Anwendung des österreichischen ABGB/UGB sicherzustellen. Eigentumsvorbehalt nach § 1063 ABGB sichert den Lieferanten bis zur vollständigen Zahlung; verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt sind in Österreich anerkannt.
Die Doxuno-Liefervertrag-Vorlage für Österreich deckt alle wesentlichen Klauseln des ABGB, UGB sowie der Incoterms 2020 ab — anpassbar für Einmal-, Sukzessiv- und Rahmenlieferverträge.
Vollständige Identifikation von Lieferant und Abnehmer mit Firmenbuchnummer (FN), UID (ATU) und österreichischem Sitz.
Detaillierte Produktbeschreibung mit Spezifikation, Qualitätsanforderungen, technischen Datenblättern als Anlage.
Einmal-, Sukzessiv- oder Rahmenliefervertrag mit Einzelabrufen — letzterer für flexible Just-in-Time-Lieferungen.
Wahlweise EXW, FCA, FOB, CIF, DAP oder DDP (Edition 2020 ICC) — regelt Gefahrenübergang und Kostentragung.
Fixtermine nach § 919 ABGB oder bemühungsgeschuldete Liefertermine; Selbsthilfekauf nach § 367 UGB.
Pauschal- oder Stückpreise mit Anpassungsmechanismus; VPI-2020-Wertsicherung oder Material-Index (LME etc.).
Einfacher (§ 1063 ABGB), verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt — Schutz bis zur vollständigen Zahlung.
Zwingende unverzügliche Rüge offener und verdeckter Mängel — bei Versäumung Verfall der Gewährleistungsrechte.
Optionaler Ausschluss des UN-Kaufrechts nach Art. 6 CISG — bewährt im internationalen B2B mit Wahl österreichischen Rechts.
Force-Majeure-Klausel mit Anzeigepflicht und Auflösungsrecht nach 3 Monaten — Pandemien, Sanktionen, Lieferkettenstörungen.
Optionale Konventionalstrafe nach § 1336 ABGB bei Verzug oder Mengenfehlmengen — gedeckelt auf 15 % Jahresumsatz.
ILO-Kernarbeitsnormen, Lieferkettensorgfalt (LkSG-Kompatibilität), Anti-Korruption (StGB §§ 304-309, FCPA, UK Bribery Act).
In fünf Schritten zu einem rechtssicheren Liefervertrag nach österreichischem Recht — ohne juristische Vorkenntnisse.
Geben Sie die vollständigen Daten von Lieferant und Abnehmer ein (Firmenname, FN, UID-Nummer ATU, Sitz in Österreich). Beschreiben Sie den Liefergegenstand detailliert mit Produktbezeichnung, Spezifikation, Qualitätsanforderungen, Mengenangaben und technischem Datenblatt — Letzteres bevorzugt als Vertragsanlage.
Entscheiden Sie zwischen Einmalliefervertrag, Sukzessivliefervertrag (kontinuierliche Lieferungen) oder Rahmenliefervertrag mit Einzelabrufen. Wählen Sie die geeigneten Incoterms 2020 (EXW = Lieferant-Sitz, FCA = Frei Frachtführer, FOB = Free On Board, CIF = Kosten/Versicherung/Fracht, DAP = Delivered At Place, DDP = Delivered Duty Paid). Definieren Sie den Lieferort und die Gefahrenübergang-Regeln.
Wählen Sie das Preismodell (Pauschalpreis, Listenpreis, Stückpreise, Einzelabruf-Preise) sowie die UStG-Behandlung (20 % nach § 10 UStG; bei innergemeinschaftlicher B2B-Lieferung Reverse Charge nach § 19 UStG). Konfigurieren Sie Zahlungsziel, Skonto, Verzugszinsen (B2B 9,2 % über Basiszins nach § 456 UGB) und den Eigentumsvorbehalt (einfach, verlängert, erweitert).
Aktivieren Sie nach Bedarf: CISG-Ausschluss (für österreichisches Recht ohne UN-Kaufrecht), Force-Majeure-Klausel, Just-in-Time-Pönale nach § 1336 ABGB, Mindestabnahmemenge, CSR-Compliance (ILO-Kernarbeitsnormen, Konfliktmineralien-VO 2017/821/EU), Anti-Korruptions-Klausel (StGB §§ 304–309, FCPA, UK Bribery Act) und Audit-Recht.
Kontrollieren Sie das fertige Dokument in der Live-Vorschau, laden Sie es als professionelles PDF herunter und lassen Sie es von beiden Vertragsparteien unterzeichnen — handschriftlich oder mit qualifizierter elektronischer Signatur (eIDAS-VO Art. 25, SVG § 4). In Österreich ist die Schriftform empfohlen, jedoch nicht zwingend.
Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Vorlagen mit Gesetzeszitaten werden laufend aktualisiert, sobald sich die Rechtslage ändert. Dein Dokument spiegelt immer den aktuellen Rechtsstand wider.
Kostenloser Download. Vektortext, eingebettete Schriften und Paragraphenzitate direkt in den Klauseln. Drucken, unterschreiben, ablegen. Bereit für jeden Unterschriftenfluss, inklusive elektronischer Signatur.
Bearbeite das Dokument nach dem Download direkt in Word. Eigene Klauseln ergänzen, die Vorlage für ähnliche Vereinbarungen wiederverwenden oder mit einer Kollegin teilen und gemeinsam am Entwurf feilen.
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Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.
Lieferverträge in Österreich unterliegen mehreren Sonderregelungen, die sich teils erheblich vom deutschen Recht unterscheiden — insbesondere bei der Mängelrüge und beim CISG.
Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt in Österreich.
Geprüft für österreichisches Recht
Bei beidseitig unternehmerischen Geschäften (B2B) gilt in Österreich die zwingende Mängelrügepflicht des § 377 UGB. Der/die Abnehmer/in muss die gelieferten Waren unverzüglich nach Ablieferung untersuchen und festgestellte Mängel unverzüglich nach Entdeckung dem/der Lieferant/in schriftlich anzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Bei Versäumung der Mängelrüge gilt die Ware nach § 377 Abs 2 UGB als genehmigt — sämtliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche aus dem Mangel verfallen vollständig. Diese strenge Rügepflicht ist eine zentrale Besonderheit des österreichischen Handelsrechts und unterscheidet sich vom B2C-Bereich, wo Verbraucher in Österreich keine Rügepflicht trifft. „Unverzüglich" bedeutet nach österreichischer Rechtsprechung typischerweise 5–14 Werktage; branchenüblich kann auch kürzer sein. Bei Just-in-Time-Lieferungen ist die Untersuchung oft binnen 24 Stunden zu absolvieren.
Der Eigentumsvorbehalt sichert in Österreich den/die Lieferant/in bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises. Beim einfachen Eigentumsvorbehalt (§ 1063 ABGB) bleibt das Eigentum an der konkreten Ware bis zur Zahlung beim Lieferanten. Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst die Sicherheit auch verarbeitete oder verbundene Sachen — der/die Lieferant/in erwirbt Miteigentum an der neuen Sache im Wertverhältnis. Beim erweiterten Eigentumsvorbehalt tritt der/die Abnehmer/in Forderungen aus der Weiterveräußerung im Voraus an den/die Lieferant/in ab (Globalzession). In Österreich ist die Globalzession bei laufenden Lieferbeziehungen anerkannt und nicht als sittenwidrig (§ 879 ABGB) zu qualifizieren, sofern sie nicht zur Übersicherung führt. Bei Insolvenz des Abnehmers in Österreich (Insolvenzordnung — IO) gewährt der Eigentumsvorbehalt ein Aussonderungsrecht (§ 44 IO).
Bei grenzüberschreitenden Liefergeschäften zwischen Unternehmern aus verschiedenen Vertragsstaaten kommt nach Art. 1 CISG (BGBl 96/1988) automatisch das UN-Kaufrecht zur Anwendung — unabhängig von einer ausdrücklichen Rechtswahl. Das CISG enthält Sonderregelungen, die teils günstiger, teils nachteiliger für Lieferant oder Abnehmer sind als das österreichische ABGB/UGB (z. B. eigene Mängelrügeregeln in Art. 38–39 CISG, Aufhebung statt Wandlung in Art. 49 CISG). In der österreichischen Vertragspraxis wird das CISG häufig nach Art. 6 CISG ausdrücklich ausgeschlossen, um die einheitliche Anwendung des österreichischen Rechts sicherzustellen. Bei einem CISG-Ausschluss bleibt jedoch die Wahl des österreichischen Rechts entscheidend — andernfalls greift die Rom-I-Verordnung (VO (EG) 593/2008) und das Recht des Verkäufer-Sitzes wird angewandt.
Bei Zahlungsverzug im B2B-Bereich gelten in Österreich nach § 456 UGB Verzugszinsen iHv 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank — derzeit (Stand 2026) ca. 12 % p.a. Zusätzlich schuldet der/die Abnehmer/in pauschalen Mindestschadenersatz iHv 40 EUR pro fälliger Forderung (§ 458 UGB). Bei Verbrauchergeschäften gelten 4 % gesetzliche Verzugszinsen (§ 1000 ABGB). Konventionalstrafen für Lieferverzug (insbesondere bei Just-in-Time-Lieferungen) sind nach § 1336 ABGB zulässig, unterliegen jedoch dem richterlichen Mäßigungsrecht (§ 1336 Abs 2 ABGB) — anders als in Deutschland. Praxisempfehlung in Österreich: Deckeln Sie die Pönale auf maximal 15 % des Jahresumsatzes mit dem Abnehmer und sehen Sie ausdrücklich vor, dass weitergehende Schadenersatzansprüche unberührt bleiben (§ 1336 Abs 3 ABGB).
Füllen Sie das Formular aus und laden Sie Ihren maßgeschneiderten Liefervertrag nach österreichischem ABGB/UGB sofort als professionelles PDF herunter — Incoterms 2020, Eigentumsvorbehalt und Compliance-Klauseln inklusive.
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