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Krankmeldung (formell) Österreich — Kostenlose Vorlage

Erstellen Sie eine formelle, schriftliche Krankmeldung an Ihren/Ihre Dienstgeber/in nach österreichischem Recht. Die Vorlage erfüllt die Meldepflicht aus § 8 AngG, dokumentiert die Dienstverhinderung und sichert Ihre Rechte bei Entgeltfortzahlung, Krankengeld der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) nach § 138 ASVG, Wiedereingliederungsteilzeit nach § 13a AVRAG und Sonderkündigungsschutz nach § 8 Abs 7 AngG. Datenschutzkonform — die Diagnose bleibt in Österreich unter ärztlicher Schweigepflicht. In wenigen Minuten als professionelles PDF herunterladen.

Kostenlos nutzbarSofort als PDFKein Konto erforderlich
Elisabeth Brunner
Linzergasse 47, 3100 St. Pölten · SV-Nr.: 5678 100485 · Personalnr.: P-2245 · Eintritt: 01.03.2014
+43 664 123 45 67
elisabeth.brunner@example.at
St. Pölten, 20.05.2026
Niederösterreichische Industrie GmbH
Personalabteilung
z.Hd. Mag. Elisabeth Wagner, HR-Leiterin
Hauptplatz 8, 3100 St. Pölten
KRANKMELDUNG — DIENSTVERHINDERUNG AB 20.05.2026
Persönlich / vertraulich
Sehr geehrte/r Frau/Herr Mag. Elisabeth Wagner, HR-Leiterin,

hiermit teile ich Ihnen — gemäß meiner Meldepflicht nach § 8 Abs 8 AngG bzw. § 1154b ABGB — meine Dienstverhinderung wegen geplante Operation / stationärer Krankenhausaufenthalt mit. Ich bitte um Kenntnisnahme und um Berücksichtigung der nachstehend ausgeführten Punkte.
1. Beginn und voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung. Die Dienstverhinderung besteht seit 20.05.2026. Die voraussichtliche Dauer endet am 17.06.2026; eine etwaige Verlängerung werde ich Ihnen unverzüglich mitteilen.
2. Ärztliche Bescheinigung. Eine ärztliche Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit ist diesem Schreiben als Beilage angeschlossen (ausgestellt am 20.05.2026 von Dr. med. Andreas Steiner, Universitätsklinik St. Pölten).

Ich weise darauf hin, dass mir gemäß § 54 ÄrzteG (ärztliche Schweigepflicht) und Art. 9 DSGVO (besondere Kategorien personenbezogener Daten — Gesundheitsdaten) keine Verpflichtung obliegt, die konkrete Diagnose mitzuteilen. Die ärztliche Bestätigung enthält ausschließlich die Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit sowie die voraussichtliche Dauer.
3. Erreichbarkeit während der Dienstverhinderung. Während meiner Krankheit/Genesungszeit bin ich für dringende Übergabefragen unter folgenden Kontaktdaten erreichbar: Mobilnummer +43 664 123 45 67, Mo-Fr 14:00-16:00 (telefonisch). Ich bitte um Verständnis, dass eine reguläre Erreichbarkeit krankheitsbedingt nicht zumutbar ist und nicht geschuldet wird; die Antwort kann mit Verzögerung erfolgen.
4. Übergabe wichtiger Aufgaben. Zur Sicherstellung der laufenden Geschäfte habe ich folgende Vorkehrungen getroffen:

Vertretung: Mag. Anna Steiner (stellvertretende Buchhaltung), Tel. +43 27 42 234 56 81
Wichtige Themen / Übergaben: Quartalsabschluss Q2/2026 — die offenen Posten liegen im rechten Schubfach des Schreibtisches; UVA-Voranmeldung Mai zu erledigen bis 15.06.; Lohnverrechnung läuft seit 01.05. über Mag. Florian Bauer.
5. Entgeltfortzahlung. Ich gehe davon aus, dass das Entgelt während der Dienstverhinderung gemäß § 8 AngG bzw. § 1154b ABGB iVm § 2 EFZG fortgezahlt wird. Im 6.–15. Dienstjahr stehe ich in einem erweiterten Anspruch nach § 8 Abs 2 AngG: 8 Wochen volles + 4 Wochen halbes Entgelt. Eine ordnungsgemäße Lohn-/Gehaltsabrechnung erbitte ich.
6. Wiedereingliederungsteilzeit (§ 13a AVRAG). Im Hinblick auf die voraussichtliche Krankheitsdauer von mehr als 6 Wochen ziehe ich gemäß § 13a AVRAG (Wiedereingliederungsteilzeit) die Möglichkeit eines schrittweisen Wiedereinstiegs in Erwägung. Ein Wiedereingliederungstermin wäre voraussichtlich ab 15.07.2026 vorgesehen. Voraussetzungen: ärztliche Bestätigung der Eignung zur Wiedereingliederungsteilzeit, schriftliche Vereinbarung mit Ihnen, Anzeige beim ÖGK. Während der Wiedereingliederungsteilzeit (max. 9 Monate) erhalte ich vom ÖGK ein Wiedereingliederungsgeld in Höhe von 50 % der Differenz zwischen Vollzeit- und reduziertem Entgelt; das verkürzte Entgelt zahlen Sie weiter.
7. Krankengeld nach Aussteuerung (§ 138 ASVG). Sollte die Dienstverhinderung über die gesetzliche Entgeltfortzahlungspflicht hinausgehen, werde ich beim ÖGK (Österreichische Gesundheitskasse) einen Antrag auf Krankengeld nach § 138 ASVG stellen. Höhe: 60 % der Beitragsgrundlage (4 Wochen), danach 65 %. Höchstbezugsdauer: 26 Wochen, in begründeten Fällen Verlängerung bis 78 Wochen. Die Aussteuerung der Entgeltfortzahlung wird vom ÖGK auf Basis der von Ihnen übermittelten Unterlagen festgestellt; ich bitte um zeitgerechte Übermittlung der erforderlichen Daten an das ÖGK.
8. Datenschutz und ärztliche Schweigepflicht. Ich weise ausdrücklich auf die Bestimmungen zur Vertraulichkeit von Gesundheitsdaten hin:

(a) Art. 9 DSGVO: Gesundheitsdaten sind besondere Kategorien personenbezogener Daten und unterliegen einem erhöhten Schutz; Verarbeitung nur mit Einwilligung oder auf besonderer Rechtsgrundlage zulässig.
(b) § 54 ÄrzteG (ärztliche Schweigepflicht): Behandelnde Ärzte sind zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet; eine Auskunftspflicht gegenüber dem/der Dienstgeber/in besteht nicht.
(c) Personalakte: Krankenstandsdaten dürfen nur insoweit gespeichert werden, als dies für die Lohn-/Gehaltsabrechnung und die Entgeltfortzahlung erforderlich ist (Datenminimierung gem. Art. 5 Abs 1 lit c DSGVO).
(d) Auskunftsrecht: Ich behalte mir vor, gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über die zu meiner Person gespeicherten Daten zu verlangen.
9. Sonderkündigungsschutz im Krankenstand (§ 8 Abs 7 AngG). Während des aufrechten Krankenstands bin ich gemäß § 8 Abs 7 AngG vor einer Verschuldenskündigung geschützt — eine Kündigung wegen oder während des Krankenstands ist arbeitsrechtlich nur unter strikten Voraussetzungen zulässig und ggf. nach § 105 ArbVG (verpönte Beendigungsmotive) anfechtbar.

Eine Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit oder verpöntem Motiv ist insbesondere indiziert, wenn die Kündigung in zeitlichem Zusammenhang mit dem Krankenstand erfolgt und keine sachlichen Gründe (z.B. betriebliche Erfordernisse, in der Person liegende Gründe außerhalb der Krankheit) belegt werden können.
10. Krankenstands-Verkettung. Sollten innerhalb eines Arbeitsjahres mehrere kurze Krankenstände auftreten, gilt zu beachten: nach Rsp des OGH werden mehrfache, in engem zeitlichen Zusammenhang stehende Krankenstände verkettet betrachtet — die Entgeltfortzahlungspflicht des/der Dienstgebers/in wird also nicht durch zwischenzeitliche Wiederaufnahme der Arbeit "zurückgesetzt", sondern bemisst sich nach der Gesamtdauer.

Sollte die kumulierte Krankheitsdauer den Anspruch nach § 8 AngG übersteigen, schließt sich nahtlos der Anspruch auf Krankengeld vom ÖGK an (§ 138 ASVG iVm § 9 EFZG).
Ich bedauere, durch diese Dienstverhinderung ggf. eine Belastung des Geschäftsbetriebs zu verursachen, und werde mich bemühen, möglichst zeitnah arbeitsfähig zurückzukehren. Über den Fortgang werde ich Sie laufend informieren.

Für Rückfragen stehe ich — soweit gesundheitlich möglich — gerne zur Verfügung.

Ich bedanke mich für Ihr Verständnis und freue mich darauf, nach erfolgreicher Operation und Genesung möglichst zeitnah wieder ins Team zurückzukehren.
Rechtsgrundlagen: § 8 AngG (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Meldepflicht); § 1154b ABGB iVm § 2 EFZG (Arbeiter); § 16 UrlG (Pflegefreistellung); § 13a AVRAG (Wiedereingliederungsteilzeit); § 138 ASVG (Krankengeld); § 175 ASVG (Arbeitsunfall); § 105 ArbVG (Anfechtung Kündigung); Art. 9 DSGVO; § 54 ÄrzteG (ärztliche Schweigepflicht).
DIENSTNEHMER/IN
Elisabeth Brunner
Buchhalterin
Datum: ____________________
EMPFANGSBESTÄTIGUNG DIENSTGEBER/IN
Niederösterreichische Industrie GmbH
Bestätigung des Zugangs
Datum: ____________________

Was ist eine formelle Krankmeldung in Österreich?

Eine formelle Krankmeldung ist die schriftliche Mitteilung des/der Dienstnehmers/in an den/die Dienstgeber/in über eine Dienstverhinderung wegen Krankheit, Unfall oder anderer Gesundheitsgründe. Sie ist die schriftliche Erfüllung der Meldepflicht nach § 8 AngG und dokumentiert Beginn, voraussichtliche Dauer, ärztliche Bescheinigung und allfällige Übergabeinformationen. Anders als die mündliche oder telefonische Erstmeldung — die in Österreich unverzüglich, formfrei zu erfolgen hat — ist die formelle schriftliche Krankmeldung der Beleg, den der/die Dienstnehmer/in für die Personalakte und im Streitfall vorlegen kann.

Die rechtliche Grundlage in Österreich ergibt sich aus § 8 AngG (Angestelltengesetz) für Angestellte und aus § 1154b ABGB für Arbeiter/innen — beide Bestimmungen verpflichten den/die Dienstnehmer/in, die Verhinderung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Schriftform der Meldung ist gesetzlich nicht zwingend; üblich und rechtssicher ist aber die schriftliche Form mit Datum, Beginn der Verhinderung, voraussichtlichem Ende und Hinweis auf eine ärztliche Bescheinigung. Wichtig: Der/die Dienstnehmer/in ist in Österreich nicht verpflichtet, dem/der Dienstgeber/in die Diagnose mitzuteilen — die Diagnose unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht nach § 54 ÄrzteG.

Mit der ordnungsgemäßen Krankmeldung lösen Sie in Österreich mehrere Schutzmechanismen aus: Erstens die gestaffelte Entgeltfortzahlung nach § 8 AngG (sechs bis zwölf Wochen volles Entgelt zuzüglich vier Wochen halbes Entgelt, abhängig von den Dienstjahren); zweitens das Krankengeld der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) nach § 138 ASVG nach Ablauf der Entgeltfortzahlung; drittens den Sonderkündigungsschutz nach § 8 Abs 7 AngG, der eine Kündigung wegen des Krankenstands unzulässig macht; und viertens — bei längeren Krankenständen ab sechs Wochen — den Anspruch auf Wiedereingliederungsteilzeit nach § 13a AVRAG. Eine Pflegefreistellung für ein erkranktes Kind unter zwölf Jahren steht zusätzlich nach § 16 UrlG zu (eine bzw. zwei Wochen pro Arbeitsjahr).

Was diese Vorlage enthält

Die Doxuno-Krankmeldung-Vorlage für Österreich erfüllt die Meldepflicht nach § 8 AngG vollständig und dokumentiert alle für Entgeltfortzahlung und ÖGK-Krankengeld relevanten Angaben.

Briefkopf Dienstnehmer

Vollständige Angaben zu Dienstnehmer/in (Name, Adresse, Telefon, E-Mail, SVNr) und Anschrift Dienstgeber/in inkl. Abteilung und Ansprechperson.

Beginn des Krankenstands

Klare Angabe des ersten Tags der Dienstverhinderung — Bezugspunkt für Entgeltfortzahlung nach § 8 AngG und ÖGK-Krankenmeldung.

Voraussichtliches Ende

Geschätztes Ende oder voraussichtliche Dauer in Tagen — soweit der/die Hausarzt/Hausärztin in Österreich dies prognostizieren kann.

Ursache (mit Datenschutz)

Wahl der Kategorie (Krankheit, Unfall, Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Operation, Kur) — die konkrete Diagnose bleibt unter § 54 ÄrzteG geschützt.

Ärztliche Bescheinigung

Hinweis auf vorliegende oder nachgereichte AU-Bescheinigung nach § 8 Abs 8 AngG — typischerweise vom österreichischen Hausarzt ausgestellt.

Erreichbarkeit während Krankenstand

Angabe, wie der/die Dienstnehmer/in für dringende Übergabefragen erreichbar ist — keine Arbeitspflicht, nur informative Erreichbarkeit.

Übergabe und Vertretung

Optionale Auflistung übergebener Aufgaben und benannter Kollegen/Kolleginnen — sichert Geschäftsfortbetrieb in Österreich ohne Mehrbelastung.

Entgeltfortzahlung § 8 AngG

Hinweis auf Anspruch nach Dienstjahren: 6/8/10/12 Wochen volles Entgelt + jeweils 4 Wochen halbes Entgelt — österreichische Staffelung.

ÖGK-Krankengeld § 138 ASVG

Anspruchshinweis nach Ablauf der Entgeltfortzahlung — 50–60 % der Beitragsgrundlage; Antrag bei der Österreichischen Gesundheitskasse.

Wiedereingliederungsteilzeit § 13a AVRAG

Optionaler Hinweis auf schrittweisen Wiedereinstieg nach Krankenständen ab 6 Wochen — österreichische Schutznorm seit 2017.

Sonderkündigungsschutz § 8 Abs 7 AngG

Kündigungsschutz während des Krankenstands — Kündigung wegen Krankheit ist in Österreich verpönt, anfechtbar beim ASG.

Datenschutz nach DSGVO/DSG

Klarstellung: Diagnose bleibt unter § 54 ÄrzteG geschützt; Krankenstandsdaten werden in Österreich datenschutzkonform verarbeitet.

So erstellen Sie eine formelle Krankmeldung in Österreich

Folgen Sie diesen Schritten, um eine inhaltlich und formal korrekte Krankmeldung zu erstellen, die § 8 AngG vollständig erfüllt und Ihre Rechte sichert.

  1. 1

    Persönliche Angaben und Empfänger erfassen

    Tragen Sie Ihre vollständigen Angaben (Name, Adresse, Telefon, E-Mail, SVNr, Funktion, Eintrittsdatum) und die Empfängerdaten des/der österreichischen Dienstgebers/in (Firma, Abteilung, Ansprechperson) ein. Personalnummer angeben, sofern bei Ihrem Unternehmen üblich. Dies ermöglicht eine eindeutige Zuordnung in der Lohnverrechnung und bei der ÖGK-Meldung.

  2. 2

    Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache angeben

    Tragen Sie den ersten Tag der Dienstverhinderung ein und schätzen Sie die voraussichtliche Dauer (oder das Enddatum, soweit ärztlich prognostiziert). Wählen Sie die Kategorie der Verhinderung (Erkrankung, Unfall, Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Kuraufenthalt, Operation oder Pflegefreistellung für ein Kind nach § 16 UrlG). In Österreich genügt die Kategorie — die konkrete Diagnose bleibt unter ärztlicher Schweigepflicht nach § 54 ÄrzteG.

  3. 3

    Ärztliche Bescheinigung und Erreichbarkeit

    Geben Sie an, ob die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits vorliegt oder nachgereicht wird. In Österreich ist die AU-Bescheinigung nach § 8 Abs 8 AngG auf Verlangen unverzüglich vorzulegen — typischerweise binnen drei Tagen. Erwähnen Sie den Namen Ihres österreichischen Hausarztes bzw. Ihrer Hausärztin (optional). Geben Sie an, wie Sie für dringende Übergabefragen erreichbar sind — eine Arbeitspflicht besteht im Krankenstand nicht.

  4. 4

    Übergabe, Wiedereingliederung und Pflegefreistellung

    Aktivieren Sie nach Bedarf: Übergabeklausel mit Auflistung anstehender Aufgaben und benannter Vertretung, Hinweis auf Wiedereingliederungsteilzeit nach § 13a AVRAG (bei Krankenständen ab sechs Wochen), Pflegefreistellung nach § 16 UrlG für ein erkranktes Kind unter zwölf Jahren, sowie ggf. Hinweis auf Krankengeld der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) nach § 138 ASVG nach Ablauf der Entgeltfortzahlung.

  5. 5

    Unterzeichnen, zustellen und Empfangsnachweis sichern

    Unterzeichnen Sie die Krankmeldung; bei mündlicher Erstmeldung am Erkrankungstag ergänzt das schriftliche Dokument die telefonische Mitteilung. Übermittlung in Österreich per E-Mail mit Lesebestätigung, persönliche Abgabe gegen Empfangsbestätigung oder Einschreiben mit Rückschein — bewahren Sie eine Kopie und den Sendebeleg auf. Die ÖGK wird vom österreichischen Hausarzt gleichzeitig elektronisch verständigt; eine separate Meldung ist nicht erforderlich.

Rechtliche Hinweise für Österreich

Das österreichische Krankenstandsrecht ist für Dienstnehmer/innen besonders schutzfreundlich — die zentralen Bestimmungen § 8 AngG, § 138 ASVG und § 13a AVRAG müssen aber genau eingehalten werden, um alle Ansprüche zu wahren.

Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt in Österreich.

Geprüft für österreichisches Recht

Meldepflicht und ärztliche Bescheinigung nach § 8 AngG

Nach § 8 Abs 8 AngG hat der/die Dienstnehmer/in in Österreich die Dienstverhinderung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen — typischerweise binnen drei Tagen. Eine schuldhafte Verletzung dieser Meldepflicht kann zur Verwirkung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Verspätung führen; bei beharrlicher Verletzung ist sogar eine Entlassung wegen Pflichtverletzung nach § 27 Z 4 AngG denkbar — die österreichische OGH-Rechtsprechung verlangt dafür aber eine vorherige Abmahnung. Wichtig: Die ärztliche Diagnose bleibt unter der Schweigepflicht nach § 54 ÄrzteG; der/die Dienstgeber/in hat in Österreich kein Recht auf Mitteilung der konkreten Diagnose, sondern nur auf die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer.

Entgeltfortzahlung — gestaffelt nach Dienstjahren

Die österreichische Entgeltfortzahlung nach § 8 AngG ist eine der großzügigsten in Europa und steigt mit den Dienstjahren: Im 1. bis 5. Dienstjahr besteht Anspruch auf sechs Wochen volles Entgelt zuzüglich vier Wochen halbes Entgelt; im 6. bis 15. Dienstjahr acht Wochen volles plus vier Wochen halbes; im 16. bis 25. Dienstjahr zehn Wochen volles plus vier Wochen halbes; ab dem 26. Dienstjahr zwölf Wochen volles plus vier Wochen halbes Entgelt — pro Arbeitsjahr. Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gilt nach § 8 Abs 1 AngG eine eigene, zusätzliche Anspruchshöhe. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung greift in Österreich das Krankengeld der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) nach § 138 ASVG: 50 % der Beitragsgrundlage ab dem 4. Krankheitstag, ab dem 43. Tag erhöht auf 60 %; Höchstdauer 26 Wochen, in besonderen Fällen verlängerbar auf 52 Wochen.

Sonderkündigungsschutz und Wiedereingliederungsteilzeit

Während des Krankenstands besteht in Österreich ein Sonderkündigungsschutz nach § 8 Abs 7 AngG: Eine Kündigung wegen des Krankenstands ist verpönt und kann beim Arbeits- und Sozialgericht (ASG) erfolgreich angefochten werden. Eine Kündigung aus anderen sachlichen Gründen bleibt theoretisch möglich; die Beweislast für nicht-krankheitsbedingte Motive trägt aber der/die österreichische Dienstgeber/in. Bei längeren Krankenständen ab sechs Wochen besteht zusätzlich ein Anspruch auf Wiedereingliederungsteilzeit nach § 13a AVRAG (in Kraft seit 2017): Der/die Dienstnehmer/in kann mit ärztlicher Bescheinigung schrittweise in den Beruf zurückkehren — Reduktion der Arbeitszeit um 25 % bis 50 % für ein bis sechs Monate, mit Wiedereingliederungsgeld vom AMS in Höhe der Differenz zum vorherigen Arbeitslosengeldanspruch.

Aussteuerung, Berufsunfähigkeit und Datenschutz

Nach Ablauf der Höchstbezugsdauer von 26 (bzw. 52) Wochen ÖGK-Krankengeld tritt in Österreich die sogenannte Aussteuerung ein: Das Krankengeld endet, und der/die Dienstnehmer/in muss prüfen, ob Anspruch auf Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG, Berufsunfähigkeitspension nach § 254 ASVG oder Invaliditätspension nach § 255 ASVG besteht. Diese Anträge werden bei der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt (PVA) eingebracht. Datenschutzrechtlich gilt: Krankenstandsdaten sind nach DSGVO und österreichischem Datenschutzgesetz (DSG) besonders sensible Gesundheitsdaten — der/die Dienstgeber/in darf sie nur für die Lohnverrechnung und Personalverwaltung verarbeiten, nicht für andere Zwecke. Streitigkeiten aus dem Krankenstand fallen vor das Arbeits- und Sozialgericht (ASG) nach § 4 ASGG; zur ÖGK-Berufsunfähigkeit ist die österreichische Datenschutzbehörde (DSB) zuständig.

Häufig gestellte Fragen

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