Landesspezifische Rechtsinhalte
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Erstellen Sie eine formelle, schriftliche Krankmeldung an Ihren/Ihre Dienstgeber/in nach österreichischem Recht. Die Vorlage erfüllt die Meldepflicht aus § 8 AngG, dokumentiert die Dienstverhinderung und sichert Ihre Rechte bei Entgeltfortzahlung, Krankengeld der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) nach § 138 ASVG, Wiedereingliederungsteilzeit nach § 13a AVRAG und Sonderkündigungsschutz nach § 8 Abs 7 AngG. Datenschutzkonform — die Diagnose bleibt in Österreich unter ärztlicher Schweigepflicht. In wenigen Minuten als professionelles PDF herunterladen.
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Eine formelle Krankmeldung ist die schriftliche Mitteilung des/der Dienstnehmers/in an den/die Dienstgeber/in über eine Dienstverhinderung wegen Krankheit, Unfall oder anderer Gesundheitsgründe. Sie ist die schriftliche Erfüllung der Meldepflicht nach § 8 AngG und dokumentiert Beginn, voraussichtliche Dauer, ärztliche Bescheinigung und allfällige Übergabeinformationen. Anders als die mündliche oder telefonische Erstmeldung — die in Österreich unverzüglich, formfrei zu erfolgen hat — ist die formelle schriftliche Krankmeldung der Beleg, den der/die Dienstnehmer/in für die Personalakte und im Streitfall vorlegen kann.
Die rechtliche Grundlage in Österreich ergibt sich aus § 8 AngG (Angestelltengesetz) für Angestellte und aus § 1154b ABGB für Arbeiter/innen — beide Bestimmungen verpflichten den/die Dienstnehmer/in, die Verhinderung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Schriftform der Meldung ist gesetzlich nicht zwingend; üblich und rechtssicher ist aber die schriftliche Form mit Datum, Beginn der Verhinderung, voraussichtlichem Ende und Hinweis auf eine ärztliche Bescheinigung. Wichtig: Der/die Dienstnehmer/in ist in Österreich nicht verpflichtet, dem/der Dienstgeber/in die Diagnose mitzuteilen — die Diagnose unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht nach § 54 ÄrzteG.
Mit der ordnungsgemäßen Krankmeldung lösen Sie in Österreich mehrere Schutzmechanismen aus: Erstens die gestaffelte Entgeltfortzahlung nach § 8 AngG (sechs bis zwölf Wochen volles Entgelt zuzüglich vier Wochen halbes Entgelt, abhängig von den Dienstjahren); zweitens das Krankengeld der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) nach § 138 ASVG nach Ablauf der Entgeltfortzahlung; drittens den Sonderkündigungsschutz nach § 8 Abs 7 AngG, der eine Kündigung wegen des Krankenstands unzulässig macht; und viertens — bei längeren Krankenständen ab sechs Wochen — den Anspruch auf Wiedereingliederungsteilzeit nach § 13a AVRAG. Eine Pflegefreistellung für ein erkranktes Kind unter zwölf Jahren steht zusätzlich nach § 16 UrlG zu (eine bzw. zwei Wochen pro Arbeitsjahr).
Die Doxuno-Krankmeldung-Vorlage für Österreich erfüllt die Meldepflicht nach § 8 AngG vollständig und dokumentiert alle für Entgeltfortzahlung und ÖGK-Krankengeld relevanten Angaben.
Vollständige Angaben zu Dienstnehmer/in (Name, Adresse, Telefon, E-Mail, SVNr) und Anschrift Dienstgeber/in inkl. Abteilung und Ansprechperson.
Klare Angabe des ersten Tags der Dienstverhinderung — Bezugspunkt für Entgeltfortzahlung nach § 8 AngG und ÖGK-Krankenmeldung.
Geschätztes Ende oder voraussichtliche Dauer in Tagen — soweit der/die Hausarzt/Hausärztin in Österreich dies prognostizieren kann.
Wahl der Kategorie (Krankheit, Unfall, Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Operation, Kur) — die konkrete Diagnose bleibt unter § 54 ÄrzteG geschützt.
Hinweis auf vorliegende oder nachgereichte AU-Bescheinigung nach § 8 Abs 8 AngG — typischerweise vom österreichischen Hausarzt ausgestellt.
Angabe, wie der/die Dienstnehmer/in für dringende Übergabefragen erreichbar ist — keine Arbeitspflicht, nur informative Erreichbarkeit.
Optionale Auflistung übergebener Aufgaben und benannter Kollegen/Kolleginnen — sichert Geschäftsfortbetrieb in Österreich ohne Mehrbelastung.
Hinweis auf Anspruch nach Dienstjahren: 6/8/10/12 Wochen volles Entgelt + jeweils 4 Wochen halbes Entgelt — österreichische Staffelung.
Anspruchshinweis nach Ablauf der Entgeltfortzahlung — 50–60 % der Beitragsgrundlage; Antrag bei der Österreichischen Gesundheitskasse.
Optionaler Hinweis auf schrittweisen Wiedereinstieg nach Krankenständen ab 6 Wochen — österreichische Schutznorm seit 2017.
Kündigungsschutz während des Krankenstands — Kündigung wegen Krankheit ist in Österreich verpönt, anfechtbar beim ASG.
Klarstellung: Diagnose bleibt unter § 54 ÄrzteG geschützt; Krankenstandsdaten werden in Österreich datenschutzkonform verarbeitet.
Folgen Sie diesen Schritten, um eine inhaltlich und formal korrekte Krankmeldung zu erstellen, die § 8 AngG vollständig erfüllt und Ihre Rechte sichert.
Tragen Sie Ihre vollständigen Angaben (Name, Adresse, Telefon, E-Mail, SVNr, Funktion, Eintrittsdatum) und die Empfängerdaten des/der österreichischen Dienstgebers/in (Firma, Abteilung, Ansprechperson) ein. Personalnummer angeben, sofern bei Ihrem Unternehmen üblich. Dies ermöglicht eine eindeutige Zuordnung in der Lohnverrechnung und bei der ÖGK-Meldung.
Tragen Sie den ersten Tag der Dienstverhinderung ein und schätzen Sie die voraussichtliche Dauer (oder das Enddatum, soweit ärztlich prognostiziert). Wählen Sie die Kategorie der Verhinderung (Erkrankung, Unfall, Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Kuraufenthalt, Operation oder Pflegefreistellung für ein Kind nach § 16 UrlG). In Österreich genügt die Kategorie — die konkrete Diagnose bleibt unter ärztlicher Schweigepflicht nach § 54 ÄrzteG.
Geben Sie an, ob die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits vorliegt oder nachgereicht wird. In Österreich ist die AU-Bescheinigung nach § 8 Abs 8 AngG auf Verlangen unverzüglich vorzulegen — typischerweise binnen drei Tagen. Erwähnen Sie den Namen Ihres österreichischen Hausarztes bzw. Ihrer Hausärztin (optional). Geben Sie an, wie Sie für dringende Übergabefragen erreichbar sind — eine Arbeitspflicht besteht im Krankenstand nicht.
Aktivieren Sie nach Bedarf: Übergabeklausel mit Auflistung anstehender Aufgaben und benannter Vertretung, Hinweis auf Wiedereingliederungsteilzeit nach § 13a AVRAG (bei Krankenständen ab sechs Wochen), Pflegefreistellung nach § 16 UrlG für ein erkranktes Kind unter zwölf Jahren, sowie ggf. Hinweis auf Krankengeld der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) nach § 138 ASVG nach Ablauf der Entgeltfortzahlung.
Unterzeichnen Sie die Krankmeldung; bei mündlicher Erstmeldung am Erkrankungstag ergänzt das schriftliche Dokument die telefonische Mitteilung. Übermittlung in Österreich per E-Mail mit Lesebestätigung, persönliche Abgabe gegen Empfangsbestätigung oder Einschreiben mit Rückschein — bewahren Sie eine Kopie und den Sendebeleg auf. Die ÖGK wird vom österreichischen Hausarzt gleichzeitig elektronisch verständigt; eine separate Meldung ist nicht erforderlich.
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Vorlagen mit Gesetzeszitaten werden laufend aktualisiert, sobald sich die Rechtslage ändert. Dein Dokument spiegelt immer den aktuellen Rechtsstand wider.
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Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.
Das österreichische Krankenstandsrecht ist für Dienstnehmer/innen besonders schutzfreundlich — die zentralen Bestimmungen § 8 AngG, § 138 ASVG und § 13a AVRAG müssen aber genau eingehalten werden, um alle Ansprüche zu wahren.
Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt in Österreich.
Geprüft für österreichisches Recht
Nach § 8 Abs 8 AngG hat der/die Dienstnehmer/in in Österreich die Dienstverhinderung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen — typischerweise binnen drei Tagen. Eine schuldhafte Verletzung dieser Meldepflicht kann zur Verwirkung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Verspätung führen; bei beharrlicher Verletzung ist sogar eine Entlassung wegen Pflichtverletzung nach § 27 Z 4 AngG denkbar — die österreichische OGH-Rechtsprechung verlangt dafür aber eine vorherige Abmahnung. Wichtig: Die ärztliche Diagnose bleibt unter der Schweigepflicht nach § 54 ÄrzteG; der/die Dienstgeber/in hat in Österreich kein Recht auf Mitteilung der konkreten Diagnose, sondern nur auf die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer.
Die österreichische Entgeltfortzahlung nach § 8 AngG ist eine der großzügigsten in Europa und steigt mit den Dienstjahren: Im 1. bis 5. Dienstjahr besteht Anspruch auf sechs Wochen volles Entgelt zuzüglich vier Wochen halbes Entgelt; im 6. bis 15. Dienstjahr acht Wochen volles plus vier Wochen halbes; im 16. bis 25. Dienstjahr zehn Wochen volles plus vier Wochen halbes; ab dem 26. Dienstjahr zwölf Wochen volles plus vier Wochen halbes Entgelt — pro Arbeitsjahr. Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gilt nach § 8 Abs 1 AngG eine eigene, zusätzliche Anspruchshöhe. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung greift in Österreich das Krankengeld der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) nach § 138 ASVG: 50 % der Beitragsgrundlage ab dem 4. Krankheitstag, ab dem 43. Tag erhöht auf 60 %; Höchstdauer 26 Wochen, in besonderen Fällen verlängerbar auf 52 Wochen.
Während des Krankenstands besteht in Österreich ein Sonderkündigungsschutz nach § 8 Abs 7 AngG: Eine Kündigung wegen des Krankenstands ist verpönt und kann beim Arbeits- und Sozialgericht (ASG) erfolgreich angefochten werden. Eine Kündigung aus anderen sachlichen Gründen bleibt theoretisch möglich; die Beweislast für nicht-krankheitsbedingte Motive trägt aber der/die österreichische Dienstgeber/in. Bei längeren Krankenständen ab sechs Wochen besteht zusätzlich ein Anspruch auf Wiedereingliederungsteilzeit nach § 13a AVRAG (in Kraft seit 2017): Der/die Dienstnehmer/in kann mit ärztlicher Bescheinigung schrittweise in den Beruf zurückkehren — Reduktion der Arbeitszeit um 25 % bis 50 % für ein bis sechs Monate, mit Wiedereingliederungsgeld vom AMS in Höhe der Differenz zum vorherigen Arbeitslosengeldanspruch.
Nach Ablauf der Höchstbezugsdauer von 26 (bzw. 52) Wochen ÖGK-Krankengeld tritt in Österreich die sogenannte Aussteuerung ein: Das Krankengeld endet, und der/die Dienstnehmer/in muss prüfen, ob Anspruch auf Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG, Berufsunfähigkeitspension nach § 254 ASVG oder Invaliditätspension nach § 255 ASVG besteht. Diese Anträge werden bei der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt (PVA) eingebracht. Datenschutzrechtlich gilt: Krankenstandsdaten sind nach DSGVO und österreichischem Datenschutzgesetz (DSG) besonders sensible Gesundheitsdaten — der/die Dienstgeber/in darf sie nur für die Lohnverrechnung und Personalverwaltung verarbeiten, nicht für andere Zwecke. Streitigkeiten aus dem Krankenstand fallen vor das Arbeits- und Sozialgericht (ASG) nach § 4 ASGG; zur ÖGK-Berufsunfähigkeit ist die österreichische Datenschutzbehörde (DSB) zuständig.
Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage, um in wenigen Minuten eine inhaltlich und formal korrekte Krankmeldung nach § 8 AngG zu erstellen — datenschutzkonform, mit allen Hinweisen auf Entgeltfortzahlung, ÖGK-Krankengeld nach § 138 ASVG und Wiedereingliederungsteilzeit nach § 13a AVRAG. Daten eingeben, Vorschau prüfen, als professionelles PDF herunterladen.
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