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GmbH-Gesellschaftsvertrag Vorlage für Österreich

Erstellen Sie einen rechtssicheren Vertragsentwurf für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nach österreichischem Recht. Unsere Vorlage erfüllt die Anforderungen des österreichischen GmbH-Gesetzes (GmbHG, RGBl 58/1906) und dient als professionelle Grundlage für die zwingend vorgeschriebene Notariatsbeurkundung gemäß § 4 GmbHG. Wesentliche Bestimmungen wie Firma, Sitz, Geschäftsgegenstand, Stammkapital, Geschäftsführung, Generalversammlung und Anteilsabtretung sind nach österreichischer Rechtspraxis vorformuliert — als professionelles PDF herunterladbar.

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GMBH-GESELLSCHAFTSVERTRAG
Alpenland Innovations Gmbh · Wien (Wien) · Vertragsentwurf Zur Notariatsbeurkundung
Stammkapital: 10 000,00 EUR · § 6 GmbHG idF GesRÄG 2023
Datum: 15.04.2026 · Wien
GESELLSCHAFTER/IN A
Mag. Anna Steiner
Stephansplatz 5/12, 1010 Wien · geboren am 15.06.1985 · Stammeinlage: 5 000,00 EUR
GESELLSCHAFTER/IN B
Dipl.-Ing. Markus Mayrhofer
Maria-Theresien-Straße 18, 6020 Innsbruck · geboren am 22.03.1980 · Stammeinlage: 5 000,00 EUR
Die vorgenannten Gesellschafter/innen errichten — auf Grundlage des Grundsatzes der Vertragsfreiheit (§§ 859 ff. ABGB) sowie nach den Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG, RGBl 58/1906 idF GesRÄG 2023, BGBl I 179/2023) — eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und vereinbaren hierzu folgenden Gesellschaftsvertrag.

Formhinweis: Dieser Vertrag bedarf gemäß § 4 Abs 3 GmbHG iVm § 1 NotAG zur Wirksamkeit der Form des Notariatsakts; seit 1.1.2024 ist die elektronische Beurkundung über § 69b NO zulässig. Ohne notarielle Beurkundung erfolgt keine Eintragung im Firmenbuch (§ 11 GmbHG); die GmbH entsteht erst mit Eintragung. Der vorliegende Text dient als Vertragsentwurf zur Vorlage beim öffentlichen Notar.
1.
FIRMA UND SITZ
(1) Die Firma der Gesellschaft lautet:
Alpenland Innovations GmbH

Die Firma führt entsprechend § 5 UGB iVm § 1 Abs 1 GmbHG den Rechtsformzusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, „GmbH“ oder „Ges.m.b.H.“.

(2) Sitz der Gesellschaft im Sinne des § 5 GmbHG ist Wien im Bundesland Wien. Die Geschäftsanschrift lautet Stephansplatz 5, 1010 Wien; die Geschäftsführung kann die Geschäftsanschrift innerhalb der Sitzgemeinde durch Beschluss verlegen, ohne dass es einer Änderung des Gesellschaftsvertrags bedarf.

(3) Die Verlegung des Sitzes (Sitzgemeinde) bedarf eines satzungsändernden Gesellschafterbeschlusses (§§ 49, 50 GmbHG — qualifizierte Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen) und der Eintragung im Firmenbuch.
2.
GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS
(1) Gegenstand des Unternehmens ist:

Entwicklung, Produktion und Vertrieb von KI-gestützten Softwarelösungen für industrielle Anwendungen, Beratungs- und Schulungsleistungen im Bereich Datenanalyse und maschinelles Lernen sowie der Handel mit zugehöriger Hard- und Software.

Weitere Geschäftszweige:
Forschung und Entwicklung im Bereich künstlicher Intelligenz; Lizenzierung eigener Algorithmen; Erbringung von SaaS-Diensten.

(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, sämtliche Geschäfte zu betreiben, die zur Erreichung des Unternehmensgegenstands geeignet erscheinen, einschließlich der Beteiligung an anderen Unternehmen sowie der Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland. Allfällige öffentlich-rechtliche Genehmigungen (insbesondere nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO)) bleiben vorbehalten und sind vor Aufnahme einer reglementierten Tätigkeit zu erwirken.

(3) Eine Änderung des Geschäftsgegenstands bedarf eines satzungsändernden Beschlusses der Generalversammlung mit qualifizierter Mehrheit (§ 50 Abs 1 GmbHG) sowie der Eintragung im Firmenbuch.
3.
DAUER UND GESCHÄFTSJAHR
(1) Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet (§ 84 GmbHG). Eine Auflösung ist nur unter den im Gesetz und in diesem Vertrag genannten Voraussetzungen zulässig.

(2) Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr; es beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch und endet am 31. Dezember des Eintragungsjahres. Die folgenden Geschäftsjahre entsprechen dem Kalenderjahr.
4.
STAMMKAPITAL
(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 10 000,00 EUR und entspricht dem gesetzlichen Mindeststammkapital nach § 6 Abs 1 GmbHG idF des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2023 (GesRÄG 2023, BGBl I 179/2023; in Kraft seit 1.1.2024).

(2) Auf das Stammkapital sind mindestens EUR 5.000,00 in bar zu leisten (§ 10 Abs 1 GmbHG idF GesRÄG 2023); die Hälfte des Stammkapitals genügt nicht mehr als alleiniger Maßstab. Sacheinlagen sind nach Maßgabe des Gesellschafterbeschlusses zulässig; die Werthaltigkeit ist nach § 10a GmbHG nachzuweisen — gegebenenfalls durch externe Bewertung oder Gründungsprüfungsbericht.

(3) Mindestkörperschaftsteuer. Mit dem reduzierten Stammkapital gilt seit 1.1.2024 auch die einheitliche Mindestkörperschaftsteuer von EUR 500,00/Jahr (§ 24 Abs 4 KStG; 5 % von EUR 10.000,–).
5.
STAMMEINLAGEN UND GESCHÄFTSANTEILE
(1) Die Gesellschafter übernehmen folgende Stammeinlagen auf das Stammkapital:

Mag. Anna Steiner: Stammeinlage in Höhe von 5 000,00 EUR als Bareinlage;
Dipl.-Ing. Markus Mayrhofer: Stammeinlage in Höhe von 5 000,00 EUR als Bareinlage;

(2) Einzahlung. Die Bareinlagen sind im gesetzlich vorgeschriebenen Mindestumfang (mindestens ein Viertel der Stammeinlagen, jedoch insgesamt EUR 5.000,–; § 10 Abs 1 GmbHG idF GesRÄG 2023) sofort einzuzahlen; der Restbetrag wird auf erstes Anfordern der Geschäftsführung — gestützt auf Beschluss der Generalversammlung — fällig (§ 65 GmbHG).

(3) Geschäftsanteile. Jeder Stammeinlage entspricht ein Geschäftsanteil. Die Höhe des Geschäftsanteils richtet sich nach dem Verhältnis der übernommenen Stammeinlage zum Stammkapital (§ 75 GmbHG). Jeder Gesellschafter kann mehrere Geschäftsanteile halten, sofern dies vom Gesellschaftsvertrag ausdrücklich nicht ausgeschlossen ist.

(4) Verzug. Der nicht rechtzeitig eingezahlte Stammeinlagebetrag ist ab Fälligkeit mit den gesetzlichen Verzugszinsen (4 % p.a. nach § 1000 ABGB; höhere Zinsen bei beidseitigem Unternehmergeschäft nach § 456 UGB) zu verzinsen. Bei länger andauerndem Verzug kann der Gesellschafter nach §§ 66 ff. GmbHG (Kaduzierungsverfahren) seines Geschäftsanteils für verlustig erklärt werden.
6.
GESCHÄFTSFÜHRUNG UND VERTRETUNG
(1) Die Gesellschaft wird durch zwei oder mehrere Geschäftsführer/innen geleitet (§§ 15 ff. GmbHG). Zur/m ersten Geschäftsführer/in wird bestellt:

Mag. Anna Steiner, Stephansplatz 5/12, 1010 Wien (einzelvertretungsbefugt);
Dipl.-Ing. Markus Mayrhofer (einzelvertretungsbefugt);

(2) Bestellung und Abberufung. Die Bestellung weiterer Geschäftsführer/innen sowie die Abberufung erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit (§ 15 GmbHG). Die jederzeitige Abberufung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes ist nach § 16 Abs 2 GmbHG zwingend zulässig; eine Beschränkung im Gesellschaftsvertrag ist unwirksam.

(3) Vertretung. Die Gesellschaft wird durch einen Geschäftsführer allein vertreten (Einzelvertretungsbefugnis).

(4) Geschäftsführungsbefugnis. Die Geschäftsführer leiten die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers (§ 25 GmbHG) und unterliegen einer persönlichen Haftung gegenüber der Gesellschaft. Im Innenverhältnis bedürfen Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, eines Beschlusses der Generalversammlung; insbesondere folgende Geschäfte:
• Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften;
• Aufnahme von Krediten oder Darlehen über EUR 50.000,– hinaus;
• Beteiligung an oder Gründung anderer Gesellschaften;
• Abschluss von Dauerschuldverhältnissen mit Laufzeit über 5 Jahren oder Wert über EUR 100.000,–;
• Erteilung und Widerruf von Prokura.

(5) Wettbewerbsverbot der Geschäftsführer. Die Geschäftsführer unterliegen dem zwingenden Wettbewerbsverbot des § 24 GmbHG; eine Befreiung ist nur durch ausdrücklichen Gesellschafterbeschluss zulässig.
7.
GENERALVERSAMMLUNG
(1) Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft (§§ 34 ff. GmbHG). Eine ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr binnen acht Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt; ihr obliegt insbesondere die Feststellung des Jahresabschlusses, die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns sowie die Entlastung der Geschäftsführer (§ 35 GmbHG).

(2) Einberufung. Die Einberufung erfolgt durch die Geschäftsführung schriftlich (auch per E-Mail mit Empfangsbestätigung) unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen (§ 36 GmbHG). Außerordentliche Generalversammlungen können von der Geschäftsführung jederzeit einberufen werden; sie sind einzuberufen, wenn dies Gesellschafter, deren Stammeinlagen mindestens 10 % des Stammkapitals betragen, schriftlich verlangen (§ 37 GmbHG — Minderheitsrecht).

(3) Beschlussfähigkeit. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 51 % des Stammkapitals vertreten sind. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, ist eine zweite Generalversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die vertretene Stammeinlage beschlussfähig ist; auf diese Folge ist in der Einladung zur zweiten Versammlung hinzuweisen.

(4) Vorsitz und Protokoll. Den Vorsitz führt der/die älteste Gesellschafter/in oder ein von der Versammlung gewählter Vorsitzender. Über jede Beschlussfassung ist ein Protokoll zu errichten, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und zu den Geschäftsunterlagen der Gesellschaft zu nehmen ist.

(5) Hybride Generalversammlung (VirtGesG). Gemäß § 1 Abs 2 iVm § 2 Abs 4 Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz (VirtGesG, BGBl I 79/2023) kann jede Generalversammlung — nach Wahl der Einberufenden — als hybride Versammlung abgehalten werden: Ein Teil der Gesellschafter nimmt physisch teil, andere werden elektronisch über eine Zwei-Wege-Audio-Video-Verbindung in Echtzeit zugeschaltet. Die physische und die elektronische Teilnahme sind in Rede-, Antrags- und Stimmrecht gleichgestellt. Die Geschäftsführung trifft die organisatorischen Vorkehrungen (Identifizierung der Teilnehmer, Aufzeichnung iSd § 7 VirtGesG, Regelung bei Verbindungsausfall). Auf die hybride Durchführung ist in der Einladung samt technischer Zugangsdaten ausdrücklich hinzuweisen.
8.
BESCHLUSSFASSUNG UND STIMMRECHT
(1) Stimmrecht. Je EUR 10,– übernommener Stammeinlage gewährt eine Stimme (§ 39 Abs 2 GmbHG).

(2) Einfache Mehrheit. Beschlüsse werden, soweit nicht das Gesetz oder dieser Vertrag eine größere Mehrheit vorschreiben, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (§ 39 Abs 1 GmbHG). Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen.

(3) Qualifizierte Mehrheit. Folgende Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen (gesetzliches Minimum: 75 %, § 50 Abs 1 GmbHG):
• Änderung des Gesellschaftsvertrags (§ 50 GmbHG);
• Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals (§§ 52 ff. GmbHG);
• Auflösung der Gesellschaft (§ 84 GmbHG);
• Verschmelzung, Spaltung, Umwandlung (UmgrStG, SpaltG);
• Zustimmung zur Anteilsabtretung an Nichtgesellschafter (sofern nach diesem Vertrag erforderlich);
• Genehmigung außergewöhnlicher Geschäfte iSd § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG.

(4) Stimmrechtsausschluss. Der Ausschluss vom Stimmrecht in eigener Sache richtet sich nach § 39 Abs 4 GmbHG; insbesondere darf ein Gesellschafter bei Beschlussfassung über seine Entlastung, Befreiung von einer Verbindlichkeit oder Geltendmachung eines Anspruchs gegen ihn nicht mitstimmen.

(5) Schriftliche Beschlussfassung. Beschlüsse können auch schriftlich (auch per E-Mail) gefasst werden, wenn sich alle Gesellschafter mit der schriftlichen Form einverstanden erklären (§ 34 Abs 1 GmbHG); eine Versammlung ist in diesem Fall entbehrlich.
9.
AUFSICHTSRAT
(1) Ein Aufsichtsrat wird derzeit nicht errichtet.

(2) Sollte eine Bestellungspflicht nach § 29 GmbHG entstehen — insbesondere bei Überschreiten der Arbeitnehmerschwelle von 50 Personen oder bei Erfüllung der weiteren Schwellenwerte (Anlage des § 29 Abs 1 GmbHG iVm § 221 UGB) — wird der Aufsichtsrat ohne weiteren satzungsändernden Beschluss durch die Generalversammlung bestellt; dieser Vertrag gilt insoweit als entsprechend ergänzt.
10.
JAHRESABSCHLUSS, RÜCKLAGEN UND GEWINNVERTEILUNG
(1) Buchführung und Jahresabschluss. Die Buchführung und Rechnungslegung erfolgt nach den Bestimmungen des UGB (§§ 189 ff. UGB) sowie des Einkommensteuergesetzes und Körperschaftsteuergesetzes. Die Geschäftsführung hat innerhalb der ersten fünf Monate eines jeden Geschäftsjahres den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) sowie — soweit gesetzlich erforderlich — den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen (§ 22 GmbHG iVm § 222 UGB). Die Veröffentlichung beim Firmenbuchgericht erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften (§§ 277 ff. UGB; Offenlegungspflicht je nach Größenklasse).

(2) Gewinnvortrag und Rücklagen. Die Generalversammlung kann beschließen, einen Teil des Bilanzgewinns einer freien Gewinnrücklage zuzuführen, höchstens jedoch 20 % des Jahresgewinns ohne separaten Beschluss; höhere Beträge bedürfen einer Mehrheit von 75 %.

(3) Gewinnverteilung. Der nach Bildung der Rücklagen verbleibende Bilanzgewinn wird an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer übernommenen Stammeinlagen (§ 82 Abs 2 GmbHG) verteilt. Eine Gewinnausschüttung erfolgt nur, soweit das Reinvermögen das Stammkapital nicht unterschreitet (§ 82 Abs 1 und 5 GmbHG — Kapitalerhaltungsgrundsatz). Verstöße gegen das Auszahlungsverbot lösen Rückersatzpflichten nach § 83 GmbHG aus.

(4) Verlustvortrag. Verluste werden auf neue Rechnung vorgetragen. Eine Nachschusspflicht der Gesellschafter besteht — vorbehaltlich abweichender Regelung in diesem Vertrag — nicht (§ 71 GmbHG).
11.
ANTEILSABTRETUNG, VORKAUFSRECHT UND ERBGANG
(1) Notariatsaktspflicht. Die Übertragung von Geschäftsanteilen sowie die Verpflichtung dazu bedürfen nach § 76 Abs 2 GmbHG zwingend der Form des Notariatsakts; seit 1.1.2024 ist die elektronische Beurkundung über § 69b NO zulässig. Eine ohne Notariatsakt vorgenommene Abtretung ist nichtig (§ 879 Abs 1 ABGB iVm § 1 NotAG).

(2) Zustimmungserfordernis. Jede Abtretung von Geschäftsanteilen — ganz oder teilweise — bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Generalversammlung mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden, insbesondere wenn der Erwerber direkt oder indirekt im Wettbewerb mit der Gesellschaft steht oder seine Bonität die ordnungsgemäße Erfüllung gesellschaftsvertraglicher Pflichten zweifelhaft erscheinen lässt.

(3) Vorkaufsrecht. Beabsichtigt ein Gesellschafter, seinen Geschäftsanteil ganz oder teilweise an einen Dritten zu veräußern, hat er den Mitgesellschaftern ein Vorkaufsrecht einzuräumen (§§ 1072 ff. ABGB analog). Der Veräußerungswillige hat den Mitgesellschaftern den schriftlichen Kaufvertrag (mit Erwerber, Preis und Bedingungen) per Einschreiben mitzuteilen. Die Mitgesellschafter können das Vorkaufsrecht binnen 30 Tagen ab Zugang der Mitteilung schriftlich gegenüber dem Veräußerungswilligen ausüben. Üben mehrere Mitgesellschafter das Vorkaufsrecht aus, sind sie im Verhältnis ihrer Stammeinlagen zum gesamten Stammkapital der ausübenden Gesellschafter zur Übernahme berechtigt. Wird das Vorkaufsrecht nicht oder nicht fristgerecht ausgeübt, kann der Veräußerungswillige zu den mitgeteilten Bedingungen frei an den genannten Dritten veräußern; jede Abweichung von den Bedingungen löst das Vorkaufsrecht erneut aus.

(4) Belastung. Die Belastung von Geschäftsanteilen mit Pfandrechten oder anderen dinglichen Rechten bedarf — analog zu Abs (2) — der Zustimmung der Generalversammlung. Die Verpfändung ist beim Firmenbuchgericht anzumelden (§ 76 Abs 3 GmbHG).

(5) Erbgang. Im Todesfall geht der Geschäftsanteil auf die Erben über (§ 76 Abs 1 GmbHG). Die Erben sind verpflichtet, der Gesellschaft binnen 6 Monaten nach Ableben einen gemeinsamen Vertreter zu benennen (§ 75 Abs 4 GmbHG). Die übrigen Gesellschafter haben — gegen angemessene Abfindung zum Verkehrswert — das Recht, die Übertragung der Anteile auf einen oder mehrere von ihnen oder auf einen Dritten zu verlangen; die Modalitäten richten sich sinngemäß nach Abs (3).
12.
WETTBEWERBSVERBOT DER GESELLSCHAFTER
(1) Die Gesellschafter unterliegen während der Dauer ihrer Gesellschafterstellung — analog § 24 GmbHG (Wettbewerbsverbot der Geschäftsführer) — einem Wettbewerbsverbot. Sie dürfen weder im selbstständigen noch im unselbstständigen Geschäftsbereich der Gesellschaft tätig werden, sich nicht an Konkurrenzunternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligen (ausgenommen reine Kapitalbeteiligungen ohne Einfluss auf die Geschäftsführung von bis zu 5 % des Stammkapitals börsennotierter Gesellschaften) und keine vertraulichen Informationen außerhalb der Gesellschaft verwenden.

(2) Nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Das Wettbewerbsverbot gilt für die Dauer von 24 Monaten nach Ausscheiden des Gesellschafters fort, soweit dies sachlich, räumlich und zeitlich angemessen erscheint und im Einklang mit § 879 Abs 1 ABGB (Sittenwidrigkeit) sowie dem Kartellgesetz 2005 (KartG) steht. Die Tätigkeit ist auf den geografischen Wirkungsbereich der Gesellschaft sowie auf die konkreten Geschäftsfelder begrenzt; die zeitliche Begrenzung erfolgt im Hinblick auf die Halbwertszeit der vertraulichen Informationen. Über 24 Monate hinausgehende Bindungsdauern werden von der Rechtsprechung regelmäßig auf das angemessene Maß reduziert.

(3) Verstoß. Bei Verletzung des Wettbewerbsverbots schuldet der zuwiderhandelnde Gesellschafter eine Konventionalstrafe nach § 1336 ABGB in Höhe von EUR 50.000,– pro Einzelverstoß. Das richterliche Mäßigungsrecht (§ 1336 Abs 2 ABGB) sowie der weitergehende Schadenersatzanspruch (§ 1336 Abs 3 ABGB iVm § 1295 ABGB) bleiben unberührt. Daneben kann die Gesellschaft Eintrittsrechte gemäß § 24 Abs 2 GmbHG analog geltend machen.
13.
AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION
(1) Auflösungsgründe. Die Gesellschaft wird aufgelöst (§ 84 GmbHG) durch:
• Beschluss der Generalversammlung mit der nach § 84 Abs 1 Z 2 GmbHG erforderlichen Mehrheit von 75 %;
• Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft (§ 84 Abs 1 Z 3 GmbHG);
• rechtskräftigen Beschluss, dass das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird;
• Verfügung des Firmenbuchgerichts (§ 84 Abs 1 Z 4 GmbHG);
• Wegfall einer für den Geschäftsbetrieb erforderlichen Konzession;
• weitere im GmbHG bzw. dem Vertrag genannte Tatbestände.

(2) Liquidation. Die Liquidation erfolgt — sofern die Generalversammlung nicht andere Liquidatoren bestellt — durch die Geschäftsführer als Liquidatoren (§§ 87 ff. GmbHG). Die Liquidatoren haben das Vermögen der Gesellschaft zu verwerten, die Verbindlichkeiten zu erfüllen und das verbleibende Vermögen an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Stammeinlagen auszuzahlen (§ 91 GmbHG). Die Verteilung erfolgt frühestens drei Monate nach der Bekanntmachung der Aufforderung an die Gläubiger (§ 91 Abs 1 GmbHG — Sperrjahr).

(3) Tod oder Konkurs eines Gesellschafters. Tod, Konkurs oder Verlust der Geschäftsfähigkeit eines Gesellschafters führen nicht zur Auflösung der Gesellschaft; die Geschäftsanteile gehen auf den/die Rechtsnachfolger über (§ 76 GmbHG; § 2 IO). Die Regelungen über die Anteilsabtretung gelten sinngemäß.
14.
BEWERTUNG UND ABFINDUNG VON GESCHÄFTSANTEILEN
(1) Bei jeder erforderlichen Bewertung eines Geschäftsanteils — insbesondere bei Ausübung des Vorkaufsrechts ohne vorliegendes Drittangebot, bei Erbgang, bei Aufgriff, Einziehung oder im Buy-Sell-Verfahren — wird der Verkehrswert nach dem Ertragswertverfahren (Discounted-Cash-Flow / DCF) gemäß den Fachgutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KFS/BW 1 — Unternehmensbewertung) ermittelt.

(2) Sachverständigenverfahren. Können sich die Beteiligten nicht binnen 30 Tagen auf den Bewertungsbetrag einigen, wird ein gemeinsam zu bestellender Sachverständiger bestellt; bei Nichteinigung über die Person erfolgt die Bestellung durch den Präsidenten der Wirtschaftskammer Wien. Das Gutachten ist innerhalb von 90 Tagen zu erstatten und für die Beteiligten verbindlich; die Anfechtung ist nur bei offenkundiger Unrichtigkeit oder grobem Bewertungsfehler möglich (§ 1056 ABGB analog).

(3) Stichtag und Kosten. Bewertungsstichtag ist der Tag des auslösenden Ereignisses (Kündigung, Tod, Beschluss, Insolvenzeröffnung). Wertänderungen nach diesem Stichtag bleiben unberücksichtigt. Die Kosten des Sachverständigen tragen die Beteiligten je zur Hälfte; bei evident unrichtiger Wertangabe einer Partei (Abweichung ≥ 25 %) trägt diese Partei die gesamten Bewertungskosten (§ 273 Abs 2 ZPO analog).

(4) Abfindungshöhe. Die Abfindung entspricht dem nach Abs (1) ermittelten Verkehrswert des Geschäftsanteils. In den Fällen der Zwangseinziehung wegen Insolvenz, Zwangsvollstreckung oder grober Vertragsverletzung gilt ein Bewertungsabschlag von 20 % (in Anlehnung an OGH 6 Ob 35/16i — Aufgriffsrecht in der Insolvenz). Dieser Abschlag dient dem Schutz der verbliebenen Gesellschafter und wahrt die Gläubigerschutzregeln (§ 26 IO).

(5) Zahlung in Raten. Die Abfindung wird in 24 gleichen Monatsraten ab dem ersten Monatsersten nach Bestandskraft der Wertfeststellung zur Zahlung fällig. Der jeweilige Restbetrag ist mit 4 % p.a. (§ 1000 ABGB) zu verzinsen. Sicherheitsleistung durch Bankgarantie oder Hypothek kann verlangt werden.
15.
AUFGRIFFSRECHT BEI BESONDEREN AUSSCHEIDENSGRÜNDEN
(1) Die übrigen Gesellschafter haben das Recht, den Geschäftsanteil eines Gesellschafters gegen Abfindung (siehe Klausel zur Bewertung und Abfindung) aufzugreifen, sofern einer der folgenden Tatbestände eintritt:
Tod des Gesellschafters und Übergang auf die Erben (binnen 12 Monaten ab Ableben);
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters (§ 2 IO) oder Abweisung des Insolvenzantrags mangels kostendeckenden Vermögens;
Zwangsvollstreckung in den Geschäftsanteil und Verbleib der Pfändung über 6 Monate ohne Aufhebung;
• grobe Verletzung von Gesellschafterpflichten (insbesondere Wettbewerbsverbot, Treuepflicht) — nach OGH 6 Ob 35/16i („Sledgehammer“) zulässig;
• rechtskräftige Verurteilung wegen einer Vermögensstraftat oder Insolvenzdelikten.

(2) Ausübung. Das Aufgriffsrecht wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem betroffenen Gesellschafter (bzw. dessen Rechtsnachfolger) innerhalb von 3 Monaten ab Kenntnis des Tatbestands ausgeübt. Üben mehrere Gesellschafter das Aufgriffsrecht aus, sind sie im Verhältnis ihrer Stammeinlagen zur Übernahme berechtigt.

(3) Form. Die Übertragung des Geschäftsanteils erfolgt durch Notariatsakt (§ 76 Abs 2 GmbHG); die Aufgriffserklärung selbst ist formfrei (OGH 6 Ob 35/16i — Heilung von Formmängeln durch nachträgliche Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag).

(4) Wettbewerbsverbot fortbestehend. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gilt für den aufgegriffenen Gesellschafter unverändert fort.
16.
EINZIEHUNG VON GESCHÄFTSANTEILEN
(1) Voraussetzungen. Die Einziehung eines Geschäftsanteils ist zulässig, wenn der betroffene Gesellschafter ihr ausdrücklich zustimmt oder einer der nachstehenden Tatbestände vorliegt:
• nachhaltige grobe Verletzung von Gesellschafterpflichten;
• rechtskräftige Verurteilung wegen einer in Klausel zum Aufgriffsrecht genannten Straftat;
• dauerhafte Geschäftsunfähigkeit oder schwere Erkrankung, die die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte unmöglich macht.

(2) Beschluss. Über die Einziehung beschließt die Generalversammlung mit einer Mehrheit von 75 %; der betroffene Gesellschafter ist nach § 39 Abs 4 GmbHG nicht stimmberechtigt.

(3) Rechtswirkung. Mit Bekanntgabe des Einziehungsbeschlusses geht der Geschäftsanteil unter; die Stammeinlage wird gemäß § 75 GmbHG entweder eingezogen oder den verbliebenen Geschäftsanteilen anteilig zugeschrieben. Die Eintragung im Firmenbuch hat die Geschäftsführung unverzüglich vorzunehmen.

(4) Abfindung. Die Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters richtet sich nach der Klausel zur Bewertung und Abfindung; bei Einziehung wegen grober Vertragsverletzung gilt — soweit vereinbart — der Bewertungsabschlag von 20 %.

(5) Anfechtung. Der Einziehungsbeschluss ist binnen einem Monat nach Bekanntgabe gerichtlich anfechtbar (§ 41 GmbHG); die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
17.
KÜNDIGUNG DER GESELLSCHAFTERSTELLUNG
(1) Außerordentliche Kündigung. Jeder Gesellschafter kann seine Gesellschafterstellung aus wichtigem Grund mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsführung kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei nachhaltigem Vertrauensverlust, dauerhafter Geschäftsunfähigkeit, Verlust der maßgeblichen Lebens- oder Berufstätigkeit oder bei untragbar gewordenen Verhältnissen vor.

(2) Folgen der Kündigung. Mit Wirksamwerden der Kündigung scheidet der Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Den verbleibenden Gesellschaftern steht ein Aufgriffsrecht (siehe vorstehende Klausel) zu; wird dieses nicht ausgeübt, kann der kündigende Gesellschafter — unter Wahrung der Vorkaufsrechte — frei an Dritte veräußern. Die Gesellschaft selbst kann unter den Voraussetzungen der §§ 81 ff. GmbHG den Geschäftsanteil erwerben (eigene Geschäftsanteile).

(3) Abfindung. Der kündigende Gesellschafter erhält eine Abfindung zum Verkehrswert nach Maßgabe der Klausel zur Bewertung und Abfindung; ein Bewertungsabschlag wird im Falle der ordentlichen Kündigung nicht angewendet.

(4) Gesellschaftsbestand. Die Kündigung führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft (§ 84 GmbHG bleibt unberührt).
18.
BUY-SELL-KLAUSEL (TEXAS SHOOT-OUT)
(1) Auslösung. Bei einem nachhaltigen Konflikt zwischen den Gesellschaftern, der die ordnungsgemäße Geschäftsführung über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten beeinträchtigt, kann jeder Gesellschafter — nach gescheiterter Mediation nach dem ZivMediatG — das Buy-Sell-Verfahren einleiten.

(2) Verfahren. Der einleitende Gesellschafter (Initiator) übermittelt schriftlich ein Angebot zum Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile der/des anderen Gesellschafter(s) zu einem von ihm festgelegten Preis pro EUR 1,– Stammeinlage. Der oder die anderen Gesellschafter haben binnen 30 Tagen ab Zugang die Wahl:
Annahme: Verkauf aller eigenen Geschäftsanteile zum Initiatorenpreis; oder
Spiegelangebot: Erwerb aller Geschäftsanteile des Initiators zum gleichen Preis. Der Initiator ist verpflichtet, zu diesem Preis zu verkaufen.

(3) Zahlung. Der Kaufpreis ist binnen 60 Tagen nach Wirksamwerden der Anteilsabtretung (Notariatsakt § 76 GmbHG) in bar oder durch Bankgarantie zahlbar. Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen nach § 1000 ABGB bzw. § 456 UGB.

(4) Wirkung. Mit Vollzug des Buy-Sell-Verfahrens scheidet der verkaufende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus; das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gilt unverändert fort.
19.
EXIT-KLAUSELN (TAG-ALONG / DRAG-ALONG)
(1) Tag-Along (Mitveräußerungsrecht). Wollen Gesellschafter, deren Anteile zusammen mehr als 50 % des Stammkapitals umfassen, ihre Geschäftsanteile an einen oder mehrere Dritte verkaufen, sind die übrigen Gesellschafter berechtigt — nicht verpflichtet — ihre Geschäftsanteile zu denselben Bedingungen mitzuverkaufen. Die verkaufenden Gesellschafter haben den übrigen Gesellschaftern den vollständigen Vertragsentwurf nachweislich zu übermitteln; die Ausübungsfrist beträgt 30 Tage ab Zugang. Der Erwerber ist verpflichtet, auch die Anteile der Tag-Along-Berechtigten zu erwerben.

(2) Drag-Along (Mitveräußerungspflicht). Erhält ein Mehrheitsgesellschafter (Anteil von mindestens 75 % des Stammkapitals) ein Angebot eines unabhängigen Dritten zum Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile zu marktüblichen Bedingungen, kann er von den übrigen Gesellschaftern verlangen, ihre Geschäftsanteile zu denselben Bedingungen mitzuverkaufen. Die Drag-Along-Pflicht setzt voraus, dass der Kaufpreis pro EUR 1,– Stammeinlage für alle Gesellschafter gleich ist und keine bevorzugte Behandlung des Mehrheitsgesellschafters erfolgt (Gleichbehandlungsgrundsatz).

(3) Information Rights. Jeder Gesellschafter, dessen Stammeinlage mindestens 10 % des Stammkapitals beträgt, hat — über die gesetzlichen Auskunftsrechte (§ 22 GmbHG) hinaus — Anspruch auf monatliche Berichte zu Umsatz, Liquidität und wesentlichen Geschäftsereignissen sowie auf den jährlichen Lagebericht binnen 60 Tagen nach Geschäftsjahresende.

(4) Investitionsschwellen. Investitionen über EUR 250.000,– pro Geschäftsfall sowie Aufnahme neuer Gesellschafter bedürfen — abweichend von der allgemeinen Beschlussregelung — der einstimmigen Zustimmung aller Gesellschafter (Veto-Recht).
20.
NACHSCHUSSPFLICHT
(1) Die Gesellschafter sind verpflichtet — auf Beschluss der Generalversammlung mit einer Mehrheit von 75 % — Nachschüsse im Verhältnis ihrer Stammeinlagen zu leisten (§ 72 GmbHG). Diese Nachschusspflicht greift nur, wenn ein satzungsmäßig vorgesehenes Aufrufverfahren der Gesellschaftsorgane vorausgeht.

(2) Höchstbetrag. Die Nachschusspflicht ist begrenzt auf insgesamt das Zweifache der jeweils übernommenen Stammeinlage des Gesellschafters; eine Inanspruchnahme darüber hinaus ist nicht zulässig.

(3) Verfahren. Die nachschusspflichtigen Beträge sind binnen 30 Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch die Geschäftsführung zu leisten. Bei Verzug gelten die Regeln über die Kaduzierung (§§ 66 ff. GmbHG iVm § 73 Abs 2 GmbHG) sinngemäß.

(4) Nachträgliche Einführung. Die nachträgliche Einführung oder Erweiterung dieser Nachschusspflicht bedarf der einstimmigen Zustimmung aller betroffenen Gesellschafter (§ 50 Abs 4 GmbHG).
21.
INVESTITIONSKONTROLLE / FDI-SCREENING
(1) Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass der Erwerb von Geschäftsanteilen durch Personen mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz nach dem Investitionskontrollgesetz (InvKG, BGBl I 87/2020) einer Genehmigungspflicht durch das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft unterliegen kann, sofern die Gesellschaft in einem sicherheits- oder ordnungsrelevanten Bereich tätig ist (Anhang Teil 1 und 2 InvKG).

(2) Bei beabsichtigter Anteilsabtretung an Personen außerhalb EWR/Schweiz hat der veräußerungswillige Gesellschafter die Mitgesellschafter sowie die Geschäftsführung 60 Tage vor Abschluss zu informieren; die Geschäftsführung prüft sodann die Genehmigungspflicht und veranlasst die Anmeldung nach § 5 InvKG.

(3) Erforderliche Anmeldungen werden auf Kosten des veräußerungswilligen Gesellschafters durchgeführt. Bis zur rechtskräftigen Genehmigung ist die Anteilsabtretung schwebend unwirksam (§ 879 ABGB; § 7 InvKG — Vollzugsverbot). Bei Versagung der Genehmigung erlöschen alle Verpflichtungen der Vertragsparteien aus dem Anteilsabtretungsvertrag.
22.
KONFLIKTREGELUNG UND SCHIEDSKLAUSEL
(1) Mediation. Bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag verpflichten sich die Parteien — vor Anrufung des Schiedsgerichts — zur Durchführung einer Mediation nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG). Der Mediator wird einvernehmlich bestellt; bei Nichteinigung erfolgt die Bestellung durch den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Wien.

(2) Schiedsverfahren. Scheitert die Mediation nachweislich (Bestätigung des Mediators) oder wird sie von einer Partei ohne wichtigen Grund verweigert, werden alle Streitigkeiten endgültig durch ein Schiedsgericht nach den Wiener Regeln des VIAC (Vienna International Arbitral Centre) entschieden — unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs (§§ 577 ff. ZPO). Sitz des Schiedsgerichts ist Wien; Verfahrenssprache ist Deutsch; das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern.
23.
BEIRAT (ADVISORY BOARD)
(1) Errichtung. Die Gesellschaft errichtet einen Beirat als beratendes Organ ohne Geschäftsführungsbefugnis (in Abgrenzung zum Aufsichtsrat nach § 30j GmbHG). Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit für jeweils zwei Geschäftsjahre bestellt werden; Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Aufgaben. Der Beirat berät die Geschäftsführung in strategischen Fragen, Marktentwicklung, Investitionsplanung und Personalentscheidungen auf Geschäftsführungsebene. Er kann Empfehlungen an die Generalversammlung richten; eine bindende Wirkung gegenüber Gesellschaftern oder Geschäftsführern besteht nicht.

(3) Informationsrechte. Der Beirat erhält quartalsweise Berichte über die wirtschaftliche Lage (Umsatz, Cashflow, wesentliche Geschäftsentscheidungen) sowie Einsicht in den Jahresabschluss vor Vorlage an die Generalversammlung.

(4) Vergütung und Haftung. Die Beiratsmitglieder erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung; Beschluss über Höhe und Modalität durch die Generalversammlung. Die Haftung der Beiratsmitglieder beschränkt sich auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten (§ 1297 ABGB).
24.
ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN
ESG-Berichterstattung: Die Geschäftsführung erstellt jährlich einen Bericht über soziale, ökologische und Governance-Aspekte (in Anlehnung an die CSRD-Richtlinie); der Bericht wird der Generalversammlung gemeinsam mit dem Jahresabschluss vorgelegt.
25.
SALVATORISCHE KLAUSEL, ANWENDBARES RECHT UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(a) Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam, ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die ungültige Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahekommt; das Gleiche gilt für allfällige Regelungslücken.

(b) Schriftform (§ 884 ABGB). Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen — vorbehaltlich des Notariatsakts-Erfordernisses für satzungsändernde Beschlüsse (§§ 49 ff. GmbHG) — der Schriftform; auch der Verzicht auf das Schriftformerfordernis bedarf der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(c) Anwendbares Recht. Auf diesen Vertrag findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) sowie der kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen wird ausgeschlossen.

(d) Notariatsakt. Dieser Vertrag bedarf zur Wirksamkeit der Form des Notariatsakts (§ 4 Abs 3 GmbHG iVm § 1 NotAG); seit 1.1.2024 ist die elektronische Beurkundung über § 69b NO zulässig. Mit Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch erfolgt die Veröffentlichung im Sinne des § 10 UGB; die Geschäftsführer sind angewiesen, die Anmeldung unverzüglich vorzunehmen.

(e) Kosten. Die mit der Errichtung dieses Vertrags und der Eintragung der Gesellschaft verbundenen Kosten (Notariatsgebühren nach NTG, Eintragungsgebühr nach GGG, Beratungskosten) trägt die Gesellschaft, soweit diese nach den abgabenrechtlichen Vorschriften übernommen werden dürfen; im Übrigen tragen sie die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Stammeinlagen.

(f) Ausfertigung. Dieser Vertrag wird in der für den Notariatsakt erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen errichtet; jeder Gesellschafter erhält eine vollstreckbare Ausfertigung.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung am angegebenen Datum unterzeichnet.
GESELLSCHAFTER/IN A
Mag. Anna Steiner
Stephansplatz 5/12, 1010 Wien
Datum: ____________________
GESELLSCHAFTER/IN B
Dipl.-Ing. Markus Mayrhofer
Maria-Theresien-Straße 18, 6020 Innsbruck
Datum: ____________________
NOTAR/IN
[zu beurkunden durch öffentlichen Notar]
Notariatsakt gem. § 4 Abs 3 GmbHG · § 1 NotAG
Datum: ____________________

Was ist ein GmbH-Gesellschaftsvertrag in Österreich?

Der GmbH-Gesellschaftsvertrag (auch „Gesellschaftsstatut" oder „Satzung" genannt) ist die rechtliche Grundlage einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Österreich. Er regelt die internen Verhältnisse zwischen den Gesellschaftern und bildet zugleich die Verfassung der juristischen Person gegenüber Dritten und dem Firmenbuch. In Österreich bedarf der Gesellschaftsvertrag einer GmbH nach § 4 GmbHG (RGBl 58/1906) zwingend der Form des Notariatsakts — eine privatschriftliche Errichtung führt zur Nichtigkeit des Vertrags und schließt die Eintragung im Firmenbuch nach § 11 GmbHG aus. Diese Notariatsaktspflicht unterscheidet das österreichische Recht grundlegend von anderen Rechtsordnungen und ist nicht durch eine elektronische Gründung allein ersetzbar.

Der Mindestinhalt eines österreichischen GmbH-Gesellschaftsvertrags umfasst nach § 4 Abs 1 GmbHG die Firma der Gesellschaft mit dem Rechtsformzusatz „GmbH" oder „Gesellschaft mit beschränkter Haftung", den Sitz im Inland, den Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals sowie die von jedem Gesellschafter übernommene Stammeinlage. Hinzu kommen typischerweise Bestimmungen zur Geschäftsführung und Vertretung, zur Generalversammlung, zur Beschlussfassung, zur Gewinnverteilung, zur Anteilsabtretung sowie zu Auflösung und Liquidation. Eine sorgfältige Formulierung verhindert spätere Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern und vermeidet Lücken, die das Firmenbuchgericht beanstanden könnte.

Das österreichische GmbH-Recht weicht in zahlreichen Details vom deutschen GmbH-Gesetz ab und darf nicht mit diesem verwechselt werden. So beträgt das Mindeststammkapital in Österreich EUR 35.000,– (§ 6 GmbHG), wovon mindestens die Hälfte (EUR 17.500,–) bar einzuzahlen ist. Alternativ steht das österreichische Gründungsprivileg nach § 6a GmbHG offen — Gründer können mit einem privilegierten Stammkapital von EUR 10.000,– (zur Gänze bar einzuzahlen) starten und müssen das volle Mindeststammkapital innerhalb von zehn Jahren ab Eintragung im österreichischen Firmenbuch aufstocken. Auch jede spätere Anteilsabtretung verlangt nach § 76 Abs 2 GmbHG zwingend einen Notariatsakt; eine bloße privatschriftliche Übertragung ist in Österreich nichtig. Aufsichtsrat ist ab 50 Arbeitnehmern in Österreich obligatorisch (§ 29 GmbHG).

Was diese Vorlage enthält

Die Doxuno-Vorlage für den österreichischen GmbH-Gesellschaftsvertrag deckt alle gesetzlich erforderlichen sowie praktisch sinnvollen Regelungen ab und ist als Vertragsentwurf zur Vorlage beim öffentlichen Notar in Österreich konzipiert.

Firma und Sitz

Vollständige Firmenbezeichnung mit Rechtsformzusatz „GmbH" oder „Gesellschaft mit beschränkter Haftung" nach § 1 GmbHG sowie inländischer Sitz im jeweiligen Bundesland.

Geschäftsgegenstand

Konkrete Beschreibung der unternehmerischen Tätigkeit nach § 4 Abs 1 GmbHG — relevant für die Gewerbeberechtigung nach österreichischer Gewerbeordnung 1994.

Stammkapital EUR 35.000 oder Gründungsprivileg

Wahl zwischen vollem Mindeststammkapital (EUR 35.000, Hälfte bar) nach § 6 GmbHG oder gründungsprivilegiertem Kapital (EUR 10.000, voll bar) nach § 6a GmbHG für 10 Jahre.

Stammeinlagen und Geschäftsanteile

Aufteilung des Stammkapitals auf die Gesellschafter mit Bareinlagen oder werthaltigen Sacheinlagen (§ 10a GmbHG); ein Geschäftsanteil pro Gesellschafter.

Geschäftsführung und Vertretung

Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsführer nach § 15 GmbHG; Wahl zwischen Einzel- und Kollektivvertretung nach § 18 GmbHG.

Generalversammlung

Oberstes Organ der Gesellschaft (§§ 34 ff. GmbHG) mit Einberufungsfrist 14 Tage, Beschlussfähigkeit, Vorsitz und Protokollierung nach österreichischer Praxis.

Beschlussfassung und Stimmrecht

Stimmrecht je EUR 10 Stammeinlage (§ 39 GmbHG) oder nach Köpfen; einfache und qualifizierte Mehrheiten (75 % oder Dreiviertel) für Satzungsänderungen.

Aufsichtsrat (Pflicht ab 50 AN)

Optionaler oder gesetzlich vorgeschriebener Aufsichtsrat nach § 29 GmbHG mit Aufgaben nach §§ 30j ff. GmbHG — in Österreich ab 50 Arbeitnehmern zwingend.

Jahresabschluss und Gewinnverteilung

Rechnungslegung nach UGB §§ 189 ff., Gewinnverteilung im Verhältnis der Stammeinlagen (§ 82 GmbHG); freiwillige Gewinnrücklage konfigurierbar.

Anteilsabtretung (Notariatsakt § 76)

Notariatsaktspflicht nach § 76 Abs 2 GmbHG für jede Anteilsübertragung; Vorkaufsrecht der Mitgesellschafter, Zustimmungserfordernis und Erbgangregelung.

Wettbewerbsverbot

Optionales Wettbewerbsverbot der Gesellschafter analog § 24 GmbHG mit Konventionalstrafe nach § 1336 ABGB; angemessene zeitliche und räumliche Begrenzung.

Auflösung und Liquidation

Auflösungsgründe nach § 84 GmbHG, Liquidation nach §§ 87 ff. GmbHG mit dreimonatigem Sperrjahr für Gläubiger nach § 91 GmbHG.

So erstellen Sie Ihren GmbH-Gesellschaftsvertrag

In fünf Schritten zum notariatsreifen Vertragsentwurf für Ihre österreichische GmbH-Gründung.

  1. 1

    Firma, Sitz und Geschäftsgegenstand festlegen

    Bestimmen Sie die Firma der Gesellschaft mit Rechtsformzusatz „GmbH" und prüfen Sie deren Verfügbarkeit beim österreichischen Firmenbuch. Wählen Sie den Sitz im Inland und beschreiben Sie den Geschäftsgegenstand so konkret, dass die Gewerbeberechtigung nach österreichischer Gewerbeordnung darauf abgestimmt werden kann.

  2. 2

    Stammkapital konfigurieren

    Entscheiden Sie zwischen dem vollen Mindeststammkapital von EUR 35.000,– (§ 6 GmbHG, Hälfte bar einzuzahlen) und dem Gründungsprivileg nach § 6a GmbHG mit EUR 10.000,– (vollständig bar). Das Gründungsprivileg ist in Österreich auf zehn Jahre befristet und erfordert spätere Aufstockung auf EUR 35.000,–.

  3. 3

    Gesellschafter, Einlagen und Geschäftsführer eintragen

    Erfassen Sie alle Gesellschafter mit ihren Personendaten und der jeweils übernommenen Stammeinlage (Bareinlage oder Sacheinlage nach § 10a GmbHG). Bestellen Sie mindestens einen Geschäftsführer mit Einzel- oder Kollektivvertretungsbefugnis und beachten Sie die zwingende Abberufungsfreiheit nach § 16 Abs 2 GmbHG.

  4. 4

    Beschluss-, Abtretungs- und optionale Klauseln aktivieren

    Wählen Sie Mehrheitserfordernisse (typischerweise 75 % für satzungsändernde Beschlüsse), Vorkaufsrecht der Mitgesellschafter, Zustimmungserfordernis bei Anteilsabtretung sowie ein optionales Wettbewerbsverbot mit Konventionalstrafe nach § 1336 ABGB. Bei mindestens 50 Arbeitnehmern ist der Aufsichtsrat in Österreich gesetzlich vorgeschrieben.

  5. 5

    PDF herunterladen und beim Notar vorlegen

    Laden Sie das fertige Dokument als professionelles PDF herunter und vereinbaren Sie einen Termin bei einem öffentlichen Notar in Österreich. Der Vertrag wird dort als Notariatsakt beurkundet (§ 4 GmbHG); anschließend erfolgt die Einzahlung des Stammkapitals und die Anmeldung zum Firmenbuch nach § 11 GmbHG.

Rechtliche Hinweise für Österreich

Die Gründung einer GmbH in Österreich unterliegt strengen Formvorschriften und gesellschaftsrechtlichen Sondervorgaben, die sich vom deutschen GmbH-Recht erheblich unterscheiden.

Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Notar in Österreich.

Geprüft für österreichisches Recht

Notariatsaktspflicht nach § 4 GmbHG — zwingend in Österreich

Der GmbH-Gesellschaftsvertrag bedarf in Österreich nach § 4 GmbHG (iVm § 1 NotAG, Notariatsordnung) zwingend der Form des Notariatsakts. Diese Formvorschrift ist konstitutiv: Ein bloß privatschriftlich errichteter Gesellschaftsvertrag ist nichtig (§ 879 ABGB) und schließt die Eintragung der Gesellschaft im österreichischen Firmenbuch aus (§ 11 GmbHG). Der Notar in Österreich prüft dabei nicht nur die Identität der Gesellschafter und ihre Geschäftsfähigkeit, sondern auch die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Vertragsinhalts; er ist zur Belehrung über die rechtlichen Folgen verpflichtet (§ 52 NotO). Auch jede spätere Anteilsabtretung verlangt nach § 76 Abs 2 GmbHG einen Notariatsakt — diese Regel hat keine Entsprechung im deutschen GmbH-Recht und ist eine Besonderheit Österreichs.

Stammkapital — EUR 35.000 oder Gründungsprivileg EUR 10.000

Das Mindeststammkapital einer österreichischen GmbH beträgt nach § 6 Abs 1 GmbHG EUR 35.000,–, wovon mindestens die Hälfte (EUR 17.500,–) vor der Anmeldung zum Firmenbuch bar einzuzahlen ist (§ 10 GmbHG). Alternativ steht das Gründungsprivileg nach § 6a GmbHG offen: Gesellschafter können mit einem privilegierten Stammkapital von EUR 10.000,– gründen, das vollständig bar einzubringen ist; die volle Aufstockung auf EUR 35.000,– muss innerhalb von zehn Jahren ab Eintragung im Firmenbuch erfolgen, andernfalls erlischt das Privileg automatisch (§ 6a Abs 5 GmbHG). Sacheinlagen sind während der Geltung des Gründungsprivilegs nicht zulässig. Bei Sacheinlagen verlangt § 10a GmbHG eine Werthaltigkeitsprüfung — bei Zweifeln durch externe Bewertung. Diese Kapitalstruktur ist eine Eigenheit des österreichischen GmbH-Rechts.

Geschäftsführer-Bestellung und Aufsichtsratspflicht

Die Bestellung der Geschäftsführer erfolgt nach § 15 GmbHG durch Beschluss der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit. In Österreich ist die jederzeitige Abberufung ohne wichtigen Grund nach § 16 Abs 2 GmbHG zwingend zulässig — eine Beschränkung im Gesellschaftsvertrag ist unwirksam. Die Geschäftsführer haften gegenüber der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers (§ 25 GmbHG). Ab 50 Arbeitnehmern ist in Österreich ein Aufsichtsrat nach § 29 GmbHG zwingend zu errichten; bei kleineren Gesellschaften kann er fakultativ vorgesehen werden. Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung und genehmigt zustimmungspflichtige Geschäfte nach § 30j Abs 5 GmbHG. Diese österreichische Schwelle weicht von der deutschen Mitbestimmungspraxis ab.

Anteilsabtretung und Vorkaufsrecht in Österreich

Die Übertragung von Geschäftsanteilen sowie schon die schuldrechtliche Verpflichtung dazu bedürfen nach § 76 Abs 2 GmbHG der Form des Notariatsakts; eine ohne Notariatsakt vorgenommene Abtretung ist in Österreich nichtig. Diese Vorschrift macht Geschäftsanteile an einer österreichischen GmbH bewusst weniger fungibel als Aktien einer AG und schützt vor unbeabsichtigten Eintritt fremder Gesellschafter. Empfehlenswert ist die Aufnahme eines Vorkaufsrechts der Mitgesellschafter sowie eines Zustimmungserfordernisses durch die Generalversammlung; beide stärken die personalistische Struktur der GmbH. Streitigkeiten unter Gesellschaftern werden in Österreich vor dem Handelsgericht Wien (HG Wien) oder dem zuständigen Landesgericht ausgetragen; Revisionen führen zum Obersten Gerichtshof (OGH) als letzter Instanz.

Häufig gestellte Fragen

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