Landesspezifische Rechtsinhalte
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Jede österreichische GmbH muss mindestens einmal im Jahr eine Generalversammlung abhalten — typische Anlässe sind die Jahresabschluss-Feststellung (§ 35 GmbHG), Gewinnverteilung, Geschäftsführer-Bestellung, Entlastung oder Bestellung des Abschlussprüfers. Über jede Beschlussfassung ist nach § 40 GmbHG ein Protokoll zu führen. Diese Doxuno-Vorlage strukturiert das Versammlungsprotokoll umfassend: GmbH-Daten, Versammlungsart (Präsenz / virtuell / gemischt / Umlaufbeschluss nach § 34 GmbHG), Anwesenheit und Stimmrechtsvertretung, Tagesordnung mit nummerierten TOPs, gefasste Beschlüsse mit erforderlicher Mehrheit und Abstimmungsergebnis. Expert-Klauseln decken Notariatsakt-pflichtige Beschlüsse (§ 49 GmbHG), Sondermehrheits-Anforderungen (¾-Mehrheit § 38 Abs 2), Stimmverbot (§ 39 GmbHG), Anfechtungsfrist (§ 41 GmbHG — 1 Monat), Firmenbuch-Anmeldung (§ 11 FBG) und Umlaufbeschluss-Spezialitäten ab.
PDF (kostenlos) + bearbeitbares Word (.docx) mit Expert
| FIRMENWORTLAUT | Hofer Architektur GmbH |
| FIRMENBUCH-NR. | FN 234567a |
| SITZ | Wien (Handelsgericht Wien) |
| STAMMKAPITAL | 35 000,00 EUR |
Verfügbar als druckfertiges PDF oder als bearbeitbares Microsoft Word (.docx).
Das Generalversammlungsprotokoll (Niederschrift) ist die nach § 40 GmbHG zwingend zu erstellende schriftliche Aufzeichnung über die in einer Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse. Es dokumentiert die Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, das Abstimmungsergebnis und die Wirksamkeit der getroffenen Entscheidungen. Das Protokoll dient sowohl der internen Rechtssicherheit (Nachweis gefasster Beschlüsse) als auch der externen Wirkung (Firmenbuch-Anmeldung, Steuererklärung, Bankvertrag-Erfüllung). Ohne ordnungsgemäßes Protokoll können selbst formell richtig gefasste Beschlüsse beweisrechtlich unwirksam werden.
Das österreichische GmbH-Gesetz erlaubt drei Hauptformen der Beschlussfassung: (1) Generalversammlung mit persönlicher Anwesenheit (Präsenz) — die klassische Form mit Vorsitzendem, Schriftführer und Niederschrift; (2) virtuelle Generalversammlung — seit COVID-19 etabliert und im Gesellschaftsvertrag verankerbar, mit Video- oder Telefonkonferenz; (3) Umlaufbeschluss / schriftliche Abstimmung nach § 34 GmbHG — Beschlussfassung außerhalb der Versammlung, erfordert jedoch ZUSTIMMUNG ALLER Gesellschafter zur schriftlichen Form. Bei Umlaufbeschluss wird das Beschluss-Schreiben von Gesellschafter zu Gesellschafter weitergeleitet oder simultan an alle übermittelt — die Mehrheit wird nach Gesamtstimmrechten ermittelt, Nicht-Beteiligung wirkt wie Gegenstimme.
Bestimmte Beschlüsse erfordern besondere Form- oder Mehrheits-Anforderungen: Notariatsakt-pflichtige Beschlüsse nach § 49 GmbHG (Satzungsänderung, Stammkapital-Veränderung, Auflösung, Verschmelzung, Sitzverlegung) sind ohne notarielle Beurkundung nichtig. Sondermehrheits-Anforderungen: ¾-Mehrheit nach § 38 Abs 2 GmbHG bei Satzungsänderung und strukturellen Beschlüssen; Einstimmigkeit nach § 50 Abs 4 GmbHG bei Vermehrung der Verpflichtungen einzelner Gesellschafter. Das Stimmverbot nach § 39 GmbHG schließt einen Gesellschafter von der Abstimmung aus, wenn der Beschluss seine eigene Person betrifft (Befreiung von Verbindlichkeit, Geschäft mit ihm, Entlastung als Geschäftsführer). Verstöße gegen diese Regeln machen den Beschluss anfechtbar — die Anfechtungsklage nach § 41 GmbHG muss binnen 1 Monat ab Kenntnis beim Handelsgericht / Landesgericht eingebracht werden.
Die Doxuno-Vorlage strukturiert das Protokoll umfassend nach §§ 34-41 GmbHG — flexibel anpassbar an alle vier Beschlussfassungs-Modi (Präsenz / virtuell / gemischt / Umlaufbeschluss).
Firmenwortlaut, Firmenbuch-Nr. (FN), Sitz und Stammkapital — Identifikation der Gesellschaft.
Präsenz / Virtuell (Video-/Telefonkonferenz) / Gemischt (Präsenz + virtuell) / Umlaufbeschluss (§ 34 GmbHG schriftliche Abstimmung).
Einberufungs-Modus (Brief, E-Mail, Verzicht durch Einstimmigkeit § 37 Abs 3 GmbHG), Frist-Wahrung, Tagesordnungs-Anhang.
Datum, Ort, Beginn / Ende, Vorsitzende/r, Schriftführer/in — bei virtueller GV Identitätsprüfung-Hinweis.
Liste der Gesellschafter mit Stammeinlagen, Anwesenheit / Vertretung (Vollmacht), Stimmrechtsanteile, Beschlussfähigkeitsprüfung.
Nummerierte TOPs (Jahresabschluss-Feststellung, Gewinnverteilung, Entlastung, Geschäftsführer-Bestellung, Wirtschaftsprüfer-Bestellung).
Pro TOP: Beschluss-Wortlaut, erforderliche Mehrheit (einfach / qualifiziert ¾ / einstimmig), Abstimmungsergebnis (Ja / Nein / Enthaltungen), ANGENOMMEN / ABGELEHNT.
§ 49 GmbHG Hinweis-Liste — Satzungsänderung / Stammkapital-Erhöhung / Auflösung / Verschmelzung / Sitzverlegung mit § 1 NotAktsG.
¾-Mehrheit (§ 38 Abs 2 GmbHG) bei Satzungsänderung und strukturellen Beschlüssen; Einstimmigkeit (§ 50 Abs 4 GmbHG).
Konkrete Anwendung — Gesellschafter darf bei Beschluss über sich selbst (Entlastung, Befreiung, Rechtsgeschäft) NICHT mitstimmen. OGH 6 Ob 23/99x.
1-Monats-Frist ab Kenntnis. Klage beim Handelsgericht (HG/LG) am Sitz der GmbH. Kosten 5.000-15.000 EUR.
Bei Außenwirkung (Geschäftsführer-Wechsel, Sitzverlegung, Stammkapital-Erhöhung) binnen 4 Wochen elektronisch über Justiz-Online.
§ 34 GmbHG — Zustimmung ALLER Gesellschafter zur schriftlichen Form erforderlich; Nicht-Beteiligung wirkt wie Gegenstimme; Mehrheits-Ermittlung nach Gesamtstimmrechten.
Original-Niederschrift im Aktenbestand (§ 22 UGB — 7 Jahre); DSGVO-konforme Aufzeichnung virtueller Sitzungen max. 5 Jahre.
In fünf strukturierten Schritten von der Vorbereitung bis zur rechtssicheren Niederschrift.
Geben Sie Firmenwortlaut, Firmenbuch-Nr. (FN mit Handelsgericht), Sitz und Stammkapital ein. Wählen Sie den Versammlungs-Modus: Präsenz (traditionell), virtuell (Video/Telefon — empfohlen seit COVID), gemischt (hybrid), oder Umlaufbeschluss nach § 34 GmbHG. Bei letzterem: Zustimmung aller Gesellschafter zur schriftlichen Form ist Voraussetzung.
Erfassen Sie Datum, Ort, Beginn-/Ende-Uhrzeit, Vorsitzende/r und Schriftführer/in. Listen Sie alle Gesellschafter mit Stammeinlage (EUR) und %-Anteil — Anwesenheit (persönlich / vertreten durch RA mit Vollmacht / abwesend). Prüfen Sie die Beschlussfähigkeit nach Gesellschaftsvertrag (oft 75 %) oder gesetzlich (50 % nach § 38 GmbHG).
Strukturieren Sie die Tagesordnungspunkte (TOPs) nummeriert. Pro TOP dokumentieren Sie: (a) Beschluss-Wortlaut (genauer Text); (b) erforderliche Mehrheit (einfach § 38 Abs 1 / qualifiziert ¾ § 38 Abs 2 / einstimmig § 50 Abs 4); (c) Abstimmungsergebnis nach Stammkapital-Anteilen (Ja / Nein / Enthaltungen); (d) Ergebnis ANGENOMMEN / ABGELEHNT.
Bei Beschluss über die Entlastung eines Geschäftsführer-Gesellschafters: § 39 GmbHG Stimmverbot — der betroffene Gesellschafter nimmt an der Abstimmung NICHT teil. Bei Satzungsänderung / Stammkapital-Veränderung / Auflösung: ¾-Mehrheit nach § 38 Abs 2 GmbHG erforderlich + Notariatsakt-Pflicht § 49 GmbHG. Bei Vermehrung einzelner Gesellschafter-Verpflichtungen: Einstimmigkeit § 50 Abs 4.
Niederschrift schließen mit Ort, Datum, Unterschriften Vorsitzende/r + Schriftführer/in. Bei Umlaufbeschluss: alle Gesellschafter unterzeichnen. Bei Beschlüssen mit Außenwirkung (Geschäftsführer-Wechsel, Sitzverlegung, Stammkapital): Firmenbuch-Anmeldung binnen 4 Wochen § 11 FBG. Original im Aktenbestand (§ 22 UGB 7 Jahre), Kopien an alle Gesellschafter.
Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Vorlagen mit Gesetzeszitaten werden laufend aktualisiert, sobald sich die Rechtslage ändert. Dein Dokument spiegelt immer den aktuellen Rechtsstand wider.
Kostenloser Download. Vektortext, eingebettete Schriften und Paragraphenzitate direkt in den Klauseln. Drucken, unterschreiben, ablegen. Bereit für jeden Unterschriftenfluss, inklusive elektronischer Signatur.
Bearbeite das Dokument nach dem Download direkt in Word. Eigene Klauseln ergänzen, die Vorlage für ähnliche Vereinbarungen wiederverwenden oder mit einer Kollegin teilen und gemeinsam am Entwurf feilen.
Erfordert einen Expert-Einmalkauf oder ein laufendes Doxuno-Abonnement.
Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.
Das Generalversammlungsprotokoll ist beweisrechtlich und gesellschaftsrechtlich essentiell — formelle Mängel können Beschlüsse anfechtbar oder nichtig machen.
Diese Vorlage dient ausschließlich der Information und Strukturierung — sie ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei Notariatsakt-pflichtigen Beschlüssen ist die notarielle Beurkundung zwingend; eine privatschriftliche Beschlussfassung wäre nichtig. Bei strittigen Konstellationen, größeren Gesellschaften oder bei Verstoß-Verdacht gegen § 39 GmbHG (Stimmverbot) wird Beratung durch einen auf Gesellschaftsrecht spezialisierten Anwalt dringend empfohlen.
Geprüft für österreichisches Recht
§ 34 GmbHG regelt die Beschlussfassung der Gesellschafter. Standardform ist die Generalversammlung (Präsenz oder seit COVID-Reformen virtuell), die nach § 36 GmbHG vom Geschäftsführer einberufen wird. Alternativ ermöglicht § 34 die schriftliche Beschlussfassung (Umlaufbeschluss) AUSSERHALB der Versammlung — Voraussetzung: ALLE Gesellschafter müssen der schriftlichen Form zustimmen (Einstimmigkeit zur Verfahrenswahl). Die Mehrheit wird beim Umlaufbeschluss nach Gesamtstimmrechten ermittelt — Nicht-Beteiligung wirkt wie Gegenstimme (OGH-Rsp). Der Vorteil: keine Versammlungs-Logistik; Nachteil: ein einziger Gesellschafter kann die schriftliche Form verhindern.
§ 38 Abs 1 GmbHG legt die einfache Mehrheit (mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen) als Regelfall fest. Für strukturelle Beschlüsse gilt die qualifizierte Mehrheit nach § 38 Abs 2: ¾ der abgegebenen Stimmen bei Änderungen des Gesellschaftsvertrags (Satzungsänderung), Auflösung der Gesellschaft, Verschmelzung, Spaltung, Sitzverlegung. Für besonders einschneidende Beschlüsse — Vermehrung der Verpflichtungen einzelner Gesellschafter (zusätzliche Einlagepflichten, Nachschüsse) — verlangt § 50 Abs 4 GmbHG Einstimmigkeit. Der Gesellschaftsvertrag kann höhere Mehrheits-Anforderungen festlegen — niemals niedrigere als gesetzlich vorgeschrieben.
Nach § 39 GmbHG darf ein Gesellschafter NICHT mitstimmen bei Beschlüssen, die ausschließlich seine eigene Person betreffen: (a) Befreiung von einer Verbindlichkeit gegenüber der Gesellschaft; (b) Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm (Anstellungsvertrag, Kaufvertrag, Mietvertrag); (c) Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft GEGEN ihn; (d) Entlastung als Geschäftsführer (häufiger Fall). Bei Verletzung dieses Stimmverbots ist der Beschluss anfechtbar — die Mehrheit wird ohne die Stimme des betroffenen Gesellschafters neu ermittelt. Praktischer Tipp: bei Geschäftsführer-Gesellschaftern wird die Entlastung in einer separaten Abstimmung ohne diese Person dokumentiert.
Über jede Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung — auch über erfolglose Abstimmungen — ist nach § 40 GmbHG eine Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und (sofern bestellt) vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Inhalt muss umfassen: (a) Ort und Datum; (b) Anwesende und Vertretene mit Stammeinlagen-Anteilen; (c) Tagesordnung; (d) Beschluss-Wortlaut; (e) Abstimmungsergebnis (Stimmverhältnis, Mehrheits-Anforderung). Die Niederschrift gilt als Urkunde im Sinne der ZPO — der Beweisstandard ist hoch. Bei Umlaufbeschluss wird das Original-Schreiben mit allen Unterschriften als Niederschrift archiviert.
Gesellschafter, Geschäftsführer und der Aufsichtsrat können nach § 41 GmbHG Beschlüsse durch Klage anfechten — bei Verstoß gegen Gesetz oder Gesellschaftsvertrag. Die Frist beträgt 1 Monat ab Kenntnis (spätestens ab dem Tag, an dem die Anfechtungsfrist hätte beginnen können). Anfechtungsgründe: (a) Formfehler (fehlende Einberufung, Tagesordnungs-Verletzung); (b) Materieller Verstoß (Stimmverbot § 39, Mehrheits-Missachtung); (c) Sittenwidrigkeit (§ 879 ABGB, krasse Benachteiligung). Klage einzureichen beim Handelsgericht / Landesgericht am Sitz der GmbH; Beklagte ist die Gesellschaft. Verfahrensdauer 12-24 Monate, Kosten 5.000-15.000 EUR. Bei verspäteter Klage wird der Beschluss endgültig bindend — auch wenn er materiell rechtswidrig ist.
Bestimmte Beschlüsse sind nach § 49 GmbHG iVm § 1 NotAktsG zwingend notariell zu beurkunden — ohne Notariatsakt sind sie nichtig: (a) Änderungen des Gesellschaftsvertrags (Satzungsänderung); (b) Stammkapital-Erhöhung / -Herabsetzung (§§ 50, 51 GmbHG); (c) Auflösung der Gesellschaft; (d) Verschmelzung / Spaltung (SpaltG, UmgrStG); (e) Sitzverlegung (§ 4 GmbHG); (f) bestimmte Strukturentscheidungen mit Außenwirkung. Der Notar / die Notarin protokolliert die Beschlussfassung im Notariatsakt, prüft die Mehrheits-Anforderungen und erteilt die Belehrung über die rechtlichen Konsequenzen. Notar-Kosten: typisch 1-3 % des betroffenen Werts (Mindest-Tarif Notariatstarifgesetz). Bei einstimmiger Beschlussfassung kann der Notariatsakt die schriftliche Form ersetzen — sofern alle Gesellschafter simultan erscheinen und einvernehmlich erklären (OGH 6 Ob 23/99x).
Erstellen Sie Ihr rechtssicheres Protokoll nach §§ 34, 38, 40 GmbHG — für Präsenz-Versammlung, virtuelle GV, gemischte Form oder Umlaufbeschluss. Mit Notariatsakt-Hinweisen, Stimmverbot § 39, Anfechtungsfrist § 41 und Firmenbuch-Anmeldung als Expert-Optionen.
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