Landesspezifische Rechtsinhalte
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Wer eine Liegenschaft VERBINDLICH reservieren möchte — Käufer-Bonität ist sicher, Verkäufer braucht Verkaufs-Sicherheit, langwierige Finanzierungs- oder Bewilligungs-Vorbereitung — schliesst einen Vorvertrag zum Liegenschaftskauf. Im Gegensatz zur (unverbindlichen) Reservationsvereinbarung verpflichten sich beide Parteien hier zum Hauptvertragsabschluss. ZWINGENDE Form-Pflicht: OR Art. 22 + 216 verlangen öffentliche Beurkundung — sonst sind Vorvertrag UND Hauptvertrag NICHTIG (BGE 109 II 462, 127 III 248). Die Doxuno-Vorlage bereitet den Notar-Termin mit allen wesentlichen Klauseln vor: aufschiebende Bedingungen, asymmetrische Pönale, Steuer-Aufteilung.
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| Liegenschafts-Typ | Einfamilienhaus |
| Gemeinde | Zürich |
| Kanton | Zürich |
| Adresse | Bachstrasse 18, 8003 Zürich |
| Grundbuch / Parzelle | Kat.-Nr. ZH-15287 |
| EGRID | CH334455667788 |
| Grundstücksfläche | 720 m² |
Verfügbar als druckfertiges PDF oder als bearbeitbares Microsoft Word (.docx).
Ein Vorvertrag ist ein Verpflichtungs-Geschäft, mit dem sich beide Parteien zum Abschluss des späteren Hauptvertrags binden (OR Art. 22 Abs. 1). Beim Liegenschaftskauf ist der Vorvertrag besonders verbreitet, wenn (a) der Verkäufer Sicherheit über den Käufer braucht (z.B. bei langwierigem Bewilligungs-Verfahren Lex Koller), (b) der Käufer Zeit für Finanzierungs-Vorbereitung braucht oder (c) eine aufschiebende Bedingung (Bauland-Umzonung, Mietverhältnisse-Klärung) den Hauptvertragsabschluss verzögert.
KRITISCHE Form-Pflicht: Der Vorvertrag untersteht gemäss OR Art. 22 Abs. 2 derselben Form wie der Hauptvertrag — beim Liegenschaftskauf also der öffentlichen Beurkundung nach OR Art. 216 Abs. 1. Ein nicht beurkundeter Vorvertrag ist nach BGE 109 II 462 und BGE 127 III 248 VOLLSTÄNDIG NICHTIG — und damit auch der spätere Hauptvertrag, falls er nicht eigenständig beurkundet wird. Daher: Vorvertrag bedeutet zwingend Notar-Termin und Notar-Kosten (typisch 0.5-1.5 % des Kaufpreises, hälftig getragen).
Inhaltlich enthält der Vorvertrag bereits die wesentlichen Elemente des Hauptvertrags: Identifikation Liegenschaft, Kaufpreis, Vollzugs-Termin, Anzahlung (typisch 10 % des Kaufpreises), Lex-Koller-Status, aufschiebende Bedingungen (Finanzierung, Bewilligungen, Bauland-Status), Pönale bei Rückzug (asymmetrisch: Käufer-Rücktritt = Anzahlung verfällt + Schadenersatz; Verkäufer-Rücktritt = doppelte Anzahlung an Käufer — Marktstandard). Diese Klauseln werden im Hauptvertrag detaillierter ausgeführt.
Die Doxuno-Vorlage deckt alle wesentlichen Elemente eines Vorvertrags zum Liegenschaftskauf ab — bereit für den Notar-Termin.
Vollständige Angaben + Heimatort + Vertretungs-Personen
6 Liegenschafts-Typen + Grundbuch + EGRID + Fläche + Beschreibung
Standard 10 % Anzahlung + Rückzahlung bei Bedingungs-Ausfall
Vereinbarte Termine + Hauptvertrags-Entwurf-Frist
Inland / Ausland + Bewilligungs-Pflicht-Hinweis
Hinweis auf Bauherrschaft-/Käufer-Schutz
BGE-Aufklärung über doppelte Nichtigkeit
Finanzierung / Lex Koller / Lasten / Miete / Bauland / BGBB / Weitere
Käufer % + Verkäufer doppelte Anzahlung
Hälftig / Käufer / Verkäufer + Grundstückgewinn + Mehrwert
BGE 109 II 462 + 127 III 248 zwingender Hinweis
Die Vorlage führt Sie durch alle Elemente eines bindenden Vorvertrags.
Beide Parteien mit Name/Firma, Adresse, Geburtsdatum, Heimatort, UID (juristische Person), Vertretungs-Personen. Heimatort ist Lex-Koller-relevant — diese Angabe sorgfältig erfassen.
Liegenschafts-Typ (EFH / STWE / MFH / Bauland / Gewerbe / Landwirtschaft — letztere BGBB-Bewilligungs-pflichtig), detaillierte Beschreibung (Zimmer, m², Baujahr, Renovations-Stand), Gemeinde, Kanton, Adresse, Grundbuch-Nr., EGRID, Fläche.
Kaufpreis (verbindlich im Hauptvertrag), Anzahlung (marktüblich 10 % des Kaufpreises), Vollzugs-Datum, Notar-Termin Hauptvertrag (typisch 2-4 Wochen vor Vollzug). Lex-Koller-Status (Inland / Ausland).
Klare Aufklärung über zwingende Beurkundungs-Pflicht (OR Art. 22 + 216, BGE 109 II 462, 127 III 248). Ohne Beurkundung: doppelte Nichtigkeit (Vorvertrag + Hauptvertrag unwirksam). Notar-Wahl + Vertrags-Entwurf-Vorbereitung 14 Tage vor Notar-Termin.
7 aufschiebende Bedingungen (Finanzierung 60 Tage, Lex Koller-Bewilligung, Grundbuch-Lasten-Klärung, Miete OR 261, Bauland-Status, BGBB, Weitere), asymmetrische Pönale (Käufer 10 % Kaufpreis-Strafe, Verkäufer doppelte Anzahlung — Marktstandard), Notar-Kosten hälftig + Steuern (Grundstückgewinn beim Verkäufer, Handänderungssteuer kantonal).
Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
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Der Vorvertrag zum Liegenschaftskauf untersteht denselben Form-Bestimmungen wie der Hauptvertrag — eine Besonderheit des Schweizer Grundstücksrechts.
Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Beratung durch Notarin/Notar oder spezialisierten Immobilien-Rechtsanwalt. Der Vorvertrag MUSS notariell beurkundet werden — andernfalls ist er unwirksam. Bei komplexen Konstellationen (Lex Koller-Bewilligung, BGBB-Landwirtschaftsland, gewillkürte gemeinschaftliche Bauten, Drittangebots-Konkurrenz) ist spezialisierte Beratung dringend.
Geprüft nach Schweizer Recht (OR Art. 22, 216, ZGB 656-657, BewG, BGBB)
OR Art. 22 Abs. 2 verlangt für den Vorvertrag dieselbe Form wie für den Hauptvertrag. Beim Liegenschaftskauf bedeutet das gemäss OR Art. 216 Abs. 1 die ZWINGENDE öffentliche Beurkundung. Ein nicht beurkundeter Vorvertrag ist nach BGE 109 II 462, 116 II 695, 127 III 248 NICHTIG — er entfaltet keine Bindungs-Wirkung; eine spätere Klage auf Abschluss des Hauptvertrags ist abzuweisen. Die Form-Pflicht gilt auch für Optionsrechte und Vorkaufsrechte (OR Art. 216 Abs. 3).
Marktstandard für Pönale-Klauseln: asymmetrisch. Käufer-Rücktritt ohne Grund → Anzahlung (10 % Kaufpreis) verfällt + zusätzlich 10 % als Konventionalstrafe (insgesamt 20 % Schadenersatz). Verkäufer-Rücktritt ohne Grund → doppelte Anzahlung an Käufer (Marktstandard — wirtschaftliche Äquivalenz). Übermässig hohe Pönalen kann das Gericht nach OR Art. 163 Abs. 3 nach Ermessen herabsetzen. Berechtigte Rücktritts-Gründe (Bedingungs-Nichteintritt, arglistige Verschweigung von Mängeln) befreien von der Pönale.
Standard-Bedingungen: Finanzierungs-Zusage Bank (typisch Frist 30-60 Tage + Mindest-Summe), Lex-Koller-Bewilligung wenn Käufer = Person im Ausland, Grundbuch-Lasten-Ablösung (Schuldbrief des Verkäufers), Mietverhältnisse-Übernahme (OR 261 "Kauf bricht nicht Miete"), Bauland-/Zonen-Status, BGBB bei Landwirtschaftsland. Bei Nicht-Eintritt einer Bedingung wird die Anzahlung vollständig an Käufer zurückerstattet (keine Pönale). Treuwidrige Verhinderung (Käufer-Inaktion) gilt nach OR Art. 156 als Eintritt — mit entsprechenden Pönale-Folgen.
Personen im Ausland (nicht-Schweizer/EU/EFTA mit CH-Wohnsitz und nicht Niederlassungs-Bewilligung C) brauchen für den Liegenschaftskauf eine kantonale Bewilligung. Im Vorvertrag wird der Käufer-Status erklärt; bei Ausland-Status wird die Lex-Koller-Bewilligung als aufschiebende Bedingung formuliert. Reform 1.4.2026 in Vernehmlassung (Frist 15.7.2026): u.a. Bewilligungs-Pflicht für Erstwohnungen Drittstaatsangehörige mit CH-Wohnsitz. Massgebend ist das Recht zum Beurkundungs-Zeitpunkt des Hauptvertrags.
Vorbereitung der notariellen Beurkundung nach OR 22 + 216 mit asymmetrischer Pönale und 7 aufschiebenden Bedingungen.
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