Landesspezifische Rechtsinhalte
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Mit einem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie selbst, wer Sie im Fall Ihrer späteren Urteilsunfähigkeit in Personen-, Vermögenssorge und Rechtsverkehr vertritt — statt die Wahl der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zu überlassen. Die Doxuno-Vorlage entspricht ZGB Art. 360–369 und bereitet den Vorsorgeauftrag für die zwingend vorgeschriebene Form vor: entweder vollumfänglich handschriftlich oder notariell beurkundet.
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Der Vorsorgeauftrag ist ein Instrument des Schweizer Erwachsenenschutzrechts, mit dem eine urteilsfähige volljährige Person im Voraus bestimmt, wer sie im Falle späterer Urteilsunfähigkeit vertreten soll. Rechtsgrundlage ist ZGB Art. 360–369, in Kraft seit dem 1. Januar 2013. Der Vorsorgeauftrag tritt erst in Kraft, wenn die KESB die Urteilsunfähigkeit des Auftraggebers festgestellt hat — bis dahin entfaltet er keine Wirkung.
Das Schweizer Recht unterscheidet nach ZGB Art. 360 Abs. 2 drei Bereiche, die einzeln oder gemeinsam übertragen werden können: Personensorge (Entscheidungen zur Pflege, zum Aufenthalt, zur medizinischen Behandlung), Vermögenssorge (Verwaltung von Konten, Liegenschaften, Wertschriften, Bezahlung von Rechnungen) und Rechtsverkehr (Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Gerichten). Sie können für jeden Bereich dieselbe oder verschiedene Personen benennen und auch eine Ersatzperson für den Ausfallfall vorsehen.
Der Vorsorgeauftrag ist von der Patientenverfügung zu unterscheiden: Die Patientenverfügung nach ZGB Art. 370 ff. regelt konkrete medizinische Behandlungswünsche (z. B. Ablehnung lebensverlängernder Massnahmen) und tritt auch ohne KESB-Validierung in Kraft. Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung ergänzen sich und werden idealerweise parallel errichtet. Auch die Generalvollmacht nach OR Art. 32 ff. ist kein Ersatz — sie erlischt mit Eintritt der Urteilsunfähigkeit (OR Art. 35).
Die Doxuno-Vorlage regelt alle nach ZGB Art. 360 ff. vorgesehenen Bereiche umfassend.
Name, Geburtsdatum, Heimatort, Adresse, AHV, Zivilstand
Name, Adresse, Beziehung, Kontaktangaben
Zweite Person bei Ausfall der Ersten
Entscheidungen zu Pflege, Wohnsitz, Betreuung
Konten, Liegenschaften, Rechnungen, Investments
Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Gerichten
Lebensstil, Hobbys, Tierversorgung, Wohnumfeld
Grundhaltung bei medizinischen Entscheidungen
Honorar der beauftragten Person
Jährlicher Bericht über die Tätigkeit
Wohnsitzgemeinde, Anwalt, vertraute Personen
Formerfordernisse nach ZGB Art. 361
Fünf Schritte zum rechtsgültigen Vorsorgeauftrag — mit strikter Beachtung der Formvorschriften nach ZGB Art. 361.
Tragen Sie Ihre vollständigen Personalien ein: Name, Geburtsdatum, Heimatort, Adresse, AHV-Nummer und Zivilstand. Als Auftraggeber müssen Sie im Zeitpunkt der Errichtung urteilsfähig und volljährig sein (ZGB Art. 360 Abs. 1).
Benennen Sie die Hauptperson Ihres Vertrauens — häufig Ehegatte, erwachsene Kinder, Geschwister oder eine enge Freundin. Eine Ersatzperson empfiehlt sich für den Fall, dass die Hauptperson zum Zeitpunkt der Urteilsunfähigkeit nicht mehr handeln kann oder will. Klären Sie vorgängig mit den benannten Personen, ob sie bereit sind, den Auftrag zu übernehmen.
Entscheiden Sie für jeden der drei Bereiche (Personensorge, Vermögenssorge, Rechtsverkehr) einzeln: volle Vertretungsmacht, eingeschränkte Vollmacht oder Ausschluss. Legen Sie persönliche Wünsche für die Personensorge fest (Lebensstil, Haustier, besondere Hobbys) und geben Sie eine medizinische Grundhaltung an (Einwilligung nach ärztlicher Empfehlung, Palliativ-Schwerpunkt, spezielle Wünsche).
Entscheiden Sie, ob die beauftragte Person eine Vergütung erhält (nach ZGB Art. 366 zulässig; kantonal geregelt) oder unentgeltlich tätig wird. Legen Sie fest, in welchen Intervallen Bericht erstattet werden soll (jährlich ist gesetzlicher Mindeststandard). Nennen Sie die Personen, denen der Bericht vorgelegt werden soll.
WICHTIG: Der Vorsorgeauftrag muss nach ZGB Art. 361 Abs. 2 entweder vollumfänglich handschriftlich errichtet, datiert und unterzeichnet werden ODER öffentlich beurkundet sein (Notar). Eine getippte, bloss unterzeichnete Version ist nichtig. Hinterlegen Sie das Dokument beim Zivilstandsamt Ihrer Wohngemeinde (Eintragung im Vorsorgeregister empfohlen) oder bei einer Vertrauensperson. Informieren Sie die beauftragte Person über den Hinterlegungsort.
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Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.
Der Vorsorgeauftrag ist in ZGB Art. 360–369 geregelt und unterliegt strikten Formvorschriften. Formfehler führen zur Ungültigkeit.
Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt weder die notarielle Beurkundung noch die individuelle Rechtsberatung. Bei komplexen Vermögensverhältnissen, besonderen medizinischen Wünschen, Unternehmensbeteiligungen oder internationalen Sachverhalten empfehlen wir die Beratung durch eine Fachanwältin oder einen Notar. Ergänzen Sie den Vorsorgeauftrag durch eine Patientenverfügung nach ZGB Art. 370 ff. für medizinische Entscheidungen.
Geprüft nach Schweizer Recht (ZGB, KESB-Praxis)
Der Vorsorgeauftrag ist nur gültig, wenn er entweder (a) vollumfänglich handschriftlich errichtet, von Anfang bis Ende vom Auftraggeber selbst von Hand geschrieben, mit Datum versehen und eigenhändig unterzeichnet ist, oder (b) öffentlich beurkundet wurde (Notar). Eine getippte Version mit handschriftlicher Unterschrift ist nichtig. Wer die Sicherheit und Übersichtlichkeit eines getippten Textes bevorzugt, muss den Weg der notariellen Beurkundung wählen. Kosten der Beurkundung: typischerweise CHF 300–1'000.
Der Vorsorgeauftrag tritt nicht automatisch in Kraft, sondern erst, wenn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die Urteilsunfähigkeit des Auftraggebers festgestellt hat und die Voraussetzungen prüft (ZGB Art. 363). Dazu gehören: Prüfung der formellen Gültigkeit, Feststellung der Urteilsunfähigkeit (oft auf Grundlage eines ärztlichen Gutachtens), Feststellung der Bereitschaft und Eignung der beauftragten Person. Erst nach dieser Validierung wird der Auftrag wirksam und die beauftragte Person erhält eine offizielle Urkunde.
Solange der Auftraggeber urteilsfähig ist, kann er den Vorsorgeauftrag jederzeit widerrufen oder ändern. Der Widerruf unterliegt derselben Form wie die Errichtung (eigenhändig oder öffentlich beurkundet). Auch die Vernichtung der Urkunde gilt als Widerruf. Lebensveränderungen (Scheidung, Tod der beauftragten Person, neue Partnerschaft, Umzug) sollten Anlass sein, den Vorsorgeauftrag zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Die KESB kann nach ZGB Art. 368 bei Gefährdung der Interessen des Auftraggebers intervenieren — etwa wenn die beauftragte Person ihre Pflichten verletzt, den Auftrag nicht mehr wahrnehmen kann oder will, oder die Interessen des Auftraggebers anderweitig gefährdet sind. Die KESB kann Weisungen erteilen, Teile des Auftrags entziehen oder die beauftragte Person abberufen und eine Beistandschaft anordnen. Die Rechenschaftspflicht der beauftragten Person gilt gegenüber der KESB, die ihrerseits Aufsichtsbefugnisse wahrnimmt.
Strukturiert nach ZGB Art. 360–369 und mit allen Bereichen (Personen-, Vermögenssorge, Rechtsverkehr). Beachten Sie: Übertragen Sie die fertige Vorlage vollständig handschriftlich oder lassen Sie sie notariell beurkunden — nur so ist der Vorsorgeauftrag gültig.
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