Landesspezifische Rechtsinhalte
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Der Vertriebsvertrag regelt die Beziehung zwischen einem Hersteller und einem Händler, der die Vertragsprodukte in eigenem Namen und auf eigene Rechnung weiterverkauft (im Unterschied zum Handelsvertreter, der nur vermittelt). Doxuno-Vorlage als Innominatvertrag mit Beachtung des Kartellgesetzes (KG Art. 5) und der EU-Vertikal-Gruppen-Freistellungs-Verordnung (VBER 2022/720) als Analog-Massstab. Enthält non-exklusives Vertragsgebiet, freie Wiederverkaufspreis-Bildung, Mindestumsatz als Soft-Target und Marken-/Logo-Nutzungs-Lizenz. Expert-Tier mit Vertikalbeschränkungen-Detailregelung, nachvertraglichem Konkurrenzverbot mit Karenzentschädigung und Online-Verkaufs-Klausel.
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Ein Vertriebsvertrag (Distributionsvertrag) ist die Vereinbarung, mit der ein Hersteller seinen Vertriebshändler ("Distributor") ernennt, die Produkte in einem definierten Gebiet zu vertreiben. Der Händler kauft die Ware in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und verkauft sie selbständig weiter — das wirtschaftliche Risiko liegt bei ihm. Damit unterscheidet sich der Vertriebsvertrag vom Handelsvertretervertrag (OR Art. 418, blosse Vermittlung).
Im schweizerischen Recht ist der Vertriebsvertrag ein Innominatvertrag — nicht spezialgesetzlich geregelt. Die Marktpraxis folgt aber etablierten Standards, und das Kartellgesetz (KG Art. 5) setzt klare Grenzen für Vertikalbeschränkungen. Insbesondere sind absolute Gebietsschutz-Abreden, Mindestpreis-Vorgaben (RPM) und Online-Verkaufs-Verbote als Hardcore-Beschränkungen unzulässig (Bussen bis 10% CH-Umsatz nach KG Art. 49a).
Doxuno-Vorlage berücksichtigt die EU-Vertikal-Gruppen-Freistellungs-Verordnung (VBER) 2022/720 als Analog-Massstab, BGE-Rechtsprechung zu absolutem Gebietsschutz (Gaba 2016) und Online-Verkaufs-Verboten (analog EU Pierre Fabre 2011) sowie moderne Marktpraxis-Klauseln (qualitative Selektiv-Distribution, MAP-Policy-Schranken, Marken-Nutzungs-Lizenz).
Die Vorlage deckt alle marktstandardisierten Elemente eines B2B-Vertriebsvertrags ab.
Vertragspartner mit UID und Vertriebskontakt
Sortiments-Liste und non-exklusives Gebiet
Listenpreis (Standard) oder individuell verhandelt
Händler frei in Preisbildung — nur unverbindliche UVP
Unverbindliches Jahresziel ohne Sanktionen
Voll (mit Freigabe) oder eingeschränkt (nur Produktbezeichnung)
Bestellungen mit 3-Werktage-Bestätigung, Incoterm DAP Standard
Initial 2 Jahre, Kündigung 3 Monate
Aktiv/Passiv, Online-Verkauf, Selektiv-Distribution
Max 12 Monate + Karenzentschädigung (zwingend)
Verbindlich mit Sanktions-Stufenleiter
Eigen-Shop only / Marketplaces / freie Wahl
Mindest-Lagerbestand, jährliche Inspektion
Die Vorlage führt Sie durch die kartellrechtlich kritischen Entscheidungen.
Geben Sie Hersteller und Händler an, beschreiben Sie die Vertragsprodukte und das Vertragsgebiet (z.B. "Kantone Graubünden, St. Gallen, Glarus").
Wählen Sie das Bezugspreis-Modell (Listenpreis Standard oder individuell pro Bestellung) sowie den Umfang der Marken-Nutzungs-Lizenz (voll mit Freigabe-Pflicht oder eingeschränkt auf Produktbezeichnung).
Im Free-Tier ist der Mindestumsatz unverbindlich (Soft-Target). Wählen Sie die initiale Vertragsdauer (typisch 2 Jahre) und die Kündigungsfrist (typisch 3 Monate).
Aktivieren Sie die Vertikalbeschränkungen-Klausel mit Aktiv-/Passiv-Verkaufs-Differenzierung, Online-Sondertatbestand und Marktanteil-Selbst-Assessment — Voraussetzung für kartellrechtlich sauberen Vertrieb.
Bei werthaltigen Beziehungen aktivieren Sie das Konkurrenzverbot mit max. 12 Monaten Dauer (VBER Art. 5 Abs. 3) und der zwingenden Karenzentschädigung (typisch 50% Wholesale-Marge) — ohne Karenz ist das Verbot nichtig.
Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
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Vertriebsverträge sind kartellrechtlich besonders sensibel; Hardcore-Verstösse drohen mit Bussen bis 10% CH-Umsatz.
Diese Vorlage dient zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei marktstarken Parteien (Marktanteil > 30%), bei selektiver Distribution oder bei franchise-ähnlichen Konstellationen empfehlen wir die Prüfung durch eine Wettbewerbsrecht-Anwaltskanzlei.
Geprüft nach Schweizer Recht (OR, KG Art. 5, BGE Gaba 2016, VBER 2022/720 analog)
KG Art. 5 Abs. 4 und VBER Art. 4 als Analog-Massstab definieren Hardcore-Beschränkungen, die IMMER unzulässig sind: (1) Vorgabe von Mindest- oder Festverkaufspreisen (RPM = Resale Price Maintenance) — nur unverbindliche UVP-Empfehlungen erlaubt; (2) absoluter Gebietsschutz (auch passive Verkäufe verboten); (3) totales Verbot des Online-Verkaufs (BGE/EU Pierre Fabre 2011); (4) Beschränkung des Verkaufs durch Selektiv-Distributions-Endkunden. Bei Verstoss Bussen nach KG Art. 49a bis 10% des CH-Umsatzes der letzten drei Jahre.
Die EU-Vertikal-Gruppen-Freistellungs-Verordnung (1.6.2022 - 31.5.2034) gilt als Analog-Massstab für CH-Kartellrecht. Safe Harbour: bei beiderseitigem Marktanteil unter 30% sind Vertikalbeschränkungen (mit Ausnahme Hardcore) freigestellt. Bei Marktanteil > 30% erfolgt kartellrechtliche Einzelfall-Prüfung. Vertragliches Marktanteil-Selbst-Assessment ist Marktstandard und schützt vor späteren Überraschungen.
Aktiv-Verkauf (gezielte Werbung, Aussendienst-Besuche, geo-targeting Online-Ads) kann in Exklusiv-Gebiete anderer Vertriebspartner beschränkt werden. Passiv-Verkauf (unaufgeforderte Bestellungen, organische Online-Anfragen) muss IMMER erlaubt bleiben. Eigener Online-Shop ohne geo-targeting gilt grundsätzlich als passiver Verkauf; aktives geo-targeting auf fremde Gebiete ist Aktiv-Verkauf.
Nach BGE 145 III 28 (2018) ist ein nachvertragliches Konkurrenzverbot für den Vertriebshändler nur mit Karenzentschädigung wirksam — ohne Entschädigung ist es nichtig. Maximale Dauer nach VBER Art. 5 Abs. 3 12 Monate. Marktstandard Karenzentschädigung: 50% der durchschnittlichen Wholesale-Marge der letzten 24 Monate, monatlich nachschüssig zahlbar während der gesamten Karenz-Dauer.
Vorgaben von Mindest- oder Festverkaufspreisen sind Hardcore-Verstoss — der Händler ist in der Preisbildung FREI. Der Hersteller kann unverbindliche UVP (Unverbindliche Preisempfehlungen) bekannt geben. MAP-Policies (Minimum Advertised Price) sind in der CH-Praxis grenzwertig und werden kartellrechtlich genau geprüft — bei Doxuno-Vorlage nicht enthalten, da Hardcore-Risiko.
Kartellrechtskonform nach KG Art. 5, mit VBER-Compliance-Klausel, Online-Verkaufs-Regelung und Konkurrenzverbot — als PDF (kostenlos) oder bearbeitbares Word (.docx) mit Expert.
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