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Kostenlose Vorlage: Unterhaltsvereinbarung (Schweiz)

Die standalone Unterhaltsvereinbarung regelt Kindes- und Ehegattenunterhalt in vier Schweizer Konstellationen: bei faktischer Trennung der Ehe, als Scheidungsfolgen-Ergänzung, bei Konkubinats-Trennung mit Vaterschaftsanerkennung oder bei Vaterschafts-Feststellung. Sie folgt der bindenden zweistufig-konkreten Methode nach BGE 147 III 265 und berücksichtigt den Betreuungsunterhalt ZGB Art. 285a (Reform 1.1.2017).

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UNTERHALTSVEREINBARUNG
Kindes- Und/oder Ehegattenunterhalt (ZGB Art. 125 + 276 + 285 + 285A)
Pflichtiger: David Steiner
Berechtigter: Patrizia Bianchi
UNTERHALTS-PFLICHTIGER
David Steiner
geb. 15. Mai 1982
Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich
Beruf: Senior Consultant Unternehmensberatung
Netto-Einkommen: 11'500.00 CHF/Monat
UNTERHALTS-BERECHTIGTER
Patrizia Bianchi
geb. 8. März 1984
Universitätstrasse 30, 8006 Zürich
Beruf: Sekundarlehrerin (60% Pensum)
Netto-Einkommen: 4'800.00 CHF/Monat
Die Parteien vereinbaren mit dieser Konvention die Modalitäten der Unterhalts-Leistungen aus folgendem Anlass: Konkubinats-Trennung (mit Vaterschafts-Anerkennung). Soweit Kindesinteressen betroffen sind, vertritt der hauptbetreuende Elternteil die gemeinsamen unmündigen Kinder als Unterhalts-Berechtigte. Die Vereinbarung folgt der bindenden zweistufig-konkreten Methode gemäss BGE 147 III 265.
1.
ANLASS UND RECHTSGRUNDLAGE
Diese Unterhaltsvereinbarung wird aus folgendem Anlass geschlossen: Konkubinats-Trennung (mit Vaterschafts-Anerkennung).
Rechtsgrundlagen: ZGB Art. 276 (Kindesunterhalts-Pflicht), Art. 285 (Bemessung Kindesunterhalt — konkret-bedarfsorientierte Methode), Art. 285a (Betreuungsunterhalt seit 1.1.2017), Art. 125 (nachehelicher Unterhalt) bzw. Art. 163 (eheliche Unterhaltspflicht während Trennung). Berechnungs-Methodik bindend: BGE 147 III 265 (2.11.2020) zweistufig-konkrete Methode — vereinheitlicht alle Unterhalts-Kategorien (Kind, Betreuungs-, Ehegatten).
Bei Konkubinats- oder Vaterschafts-Konstellation wird diese Vereinbarung der KESB zur Genehmigung gemäss Art. 287 Abs. 1 ZGB vorgelegt — KESB-Genehmigung wirkt bindend für beide Eltern.
2.
BERECHNUNGS-BASIS — EINKOMMEN BEIDER PARTEIEN
Die Berechnung des Unterhalts stützt sich auf folgende Netto-Einkommen:
David Steiner: 11'500.00 CHF/Monat (Senior Consultant Unternehmensberatung);
Patrizia Bianchi: 4'800.00 CHF/Monat (Sekundarlehrerin (60% Pensum)).
Beide Parteien verpflichten sich, die Einkommens-Angaben durch geeignete Belege (Lohnabrechnungen letzte 12 Monate, Steuerveranlagung, bei Selbständigerwerb Buchhaltungs-Abschluss) zu untermauern. Auch Vermögens-Erträge (Mietzinse, Dividenden, Zinsen), Sozial- und Versicherungs-Leistungen sind anzugeben (Art. 177 ZGB analog). Hypothetisch zumutbares Einkommen (bei untergewichtigem Pensum trotz Erwerbszumutbarkeit) wird gemäss BGer-Praxis berücksichtigt.
3.
KINDER UND KINDESUNTERHALT
Folgende gemeinsame Kinder sind unterhaltsberechtigt:
Luca Steiner (geb. 12. April 2019, 6 Jahre)
Mia Steiner (geb. 28. September 2022, 3 Jahre)
Kindesunterhalt: 1'450.00 CHF/Monat pro Kind (Bedarfsmittel: Grundbedarf nach Schweizer Berechnungsblatt, anteilige Wohnkosten, Krankenkasse, Schule, Mehrbedarf nach Bedürfnissen). Berechnung nach Art. 285 ZGB konkret-bedarfsorientiert; BGE 147 III 265 zweistufig-konkret.
Geltungsdauer: Der Kindesunterhalt ist geschuldet bis zur Volljährigkeit (Art. 277 Abs. 1 ZGB); bei zumutbarer Ausbildung über die Mündigkeit hinaus gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB.
Zahlungs-Modus: Zahlung per Monatsbeginn auf das vom hauptbetreuenden Elternteil angegebene Konto, ohne separate Mahnung. Bei Säumnis schuldet der/die Pflichtige einen Verzugszins von 5% p.a. ab Verzug (Art. 104 OR).
4.
FAMILIENZULAGEN (ART. 293 ZGB)
Familienzulagen werden dem Berechtigten ausgerichtet, abgezogen vom Unterhalt. Die Berechnung folgt der kantonalen FamZulG-Praxis; die Zulagen sind Bestandteil des Kindesunterhalts (Anrechnungs-Pflicht). Bei Anspruchs-Konkurrenz beider Eltern gilt die kantonale Anspruchs-Konkurrenz-Regelung (typischerweise: erwerbstätiger Elternteil mit Hauptbetreuung priorisiert).
5.
INDEXIERUNG AN LIK
Der Unterhalt wird jährlich per 1. Januar an den Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst. Berechnungs-Basis: LIK November 2025 = 100. Die Anpassung erfolgt automatisch ohne neue Vereinbarung; die Parteien teilen sich nur die neuen Beträge mit.
6.
STEUER-BEHANDLUNG (DBG ART. 23 + 33)
Die Parteien nehmen die steuerliche Behandlung ausdrücklich zur Kenntnis:
Kindesunterhalt: Beim Pflichtigen abzugsfähig BIS zur Mündigkeit des Kindes (DBG Art. 33 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 24 lit. e), beim Berechtigten als Einkommen steuerbar.
Ehegattenunterhalt (falls geschuldet): Beim Pflichtigen abzugsfähig (DBG Art. 33 Abs. 1 lit. c), beim Berechtigten steuerbar (DBG Art. 23 lit. f).
Betreuungsunterhalt (an hauptbetreuenden Elternteil): Gleich behandelt wie Ehegattenunterhalt — beim Pflichtigen abzugsfähig, beim Berechtigten steuerbar.
Ergänzende Vereinbarungen: David Steiner zieht den Kindesunterhalt bis zur Mündigkeit der Kinder ab. Patrizia versteuert die Beträge nicht (Kindesunterhalt wird in der Konstellation Konkubinats-Trennung beim Berechtigten i.d.R. nicht versteuert, sofern nicht als Ehegattenunterhalt qualifiziert).
Kantonal können abweichende Sonderregelungen gelten; eine Steuer-Beratung wird empfohlen.
7.
INKASSO-VERFAHREN BEI SÄUMNIS
Bei Säumnis der unterhaltspflichtigen Partei steht der berechtigten Partei folgendes Inkasso-Verfahren offen: Sozialdienst der Wohnsitz-Gemeinde (typischerweise Bevorschussung).
Mahnung: Schriftliche Mahnung mit 10 Tage Frist; bei Nicht-Leistung gilt Verzug, Verzugszinsen 5% p.a. ab Verzug (Art. 104 OR).
Inkassohilfe (insb. Kindesunterhalt): Kantonale Stelle (Sozialdienst der Wohnsitz-Gemeinde, in mehreren Kantonen spezialisierte Alimenten-Inkasso-Stelle) gemäss ZGB Art. 290 — geltend macht laufende Unterhalts-Ansprüche + Rückstände.
Bevorschussung (insb. Kindesunterhalt): Kantonale Behörde bevorschusst Kindesunterhalt bei Säumnis des Pflichtigen (ZGB Art. 293) — Sozialdienst bezahlt direkt an Berechtigten und holt sich Beträge beim Pflichtigen.
Pfändung / Betreibung nach SchKG bei zahlungsfähigem Pflichtigem.
8.
KONKRET-BEDARFS-METHODE DETAIL — SCHWEIZER BERECHNUNGSBLATT
Die Bedarfsermittlung des Kindesunterhalts erfolgt im Detail nach Schweizer Berechnungsblatt:
Grundbedarf: 600.00 CHF/Monat (betreibungsrechtliches Existenzminimum, Schweizer Berechnungsblatt, altersspezifisch)
Mehrbedarf Schule: 180.00 CHF/Monat (Schulmaterial, Mensa, Sprachkurse, Nachhilfe, ausserschulische Aktivitäten)
Anteilige Miete: 450.00 CHF/Monat (Wohnkosten-Anteil je nach Kopf, typisch 30% Wohnkosten Hauptbetreuer)
Krankenkasse + Selbstbehalt: 120.00 CHF/Monat (Grundversicherung Kind + Zusatzversicherung)
Besonderes: Luca: Logopädie 1× wöchentlich (CHF 110/Sitzung — wird zusätzlich vom Pflichtigen anteilig getragen). Mia: Kita Beiträge bis Schuleintritt (Bedarfsdeckung bereits über Mietkosten/Grundbedarf abgedeckt).
Manko-Rangfolge (BGE 147 III 265): Bei Manko (nicht ausreichende Mittel): (1) Existenzminimum Pflichtiger gewahrt, (2) Bar-Kindesunterhalt zu prio, (3) Betreuungsunterhalt, (4) Ehegattenunterhalt, (5) volljähriger in Ausbildung.
Überschussverteilung: Erweitertes familienrechtliches Existenzminimum + Überschuss "grosse und kleine Köpfe" (Erwachsene 2/5, Kind 1/5).
9.
BETREUUNGSUNTERHALT (ART. 285A ZGB — SEIT 1.1.2017)
Der hauptbetreuende Elternteil erhält zusätzlich zum Bar-Kindesunterhalt einen monatlichen Betreuungsunterhalt von 1'800.00 CHF/Monat. Dieser deckt die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils, soweit dieser wegen Kinderbetreuung in einer Erwerbseinbusse steht (Art. 285a ZGB — Reform 1.1.2017).
Reduktions-Stufen (Schulstufen-Modell BGE 144 III 481 + BGer 5A_384/2018): Stufe 1 (jetzt bis Mia Schuleintritt 2028): CHF 1'800/Monat. Stufe 2 (ab Mia 1. Klasse 2028 bis 2034): CHF 1'200/Monat (Patrizia erhöht auf 80% Pensum). Stufe 3 (ab Mia 12 J., 2034): CHF 600/Monat. Stufe 4 (ab Mia 16 J., 2038): Betreuungsunterhalt entfällt.
Beendigung: Der Betreuungsunterhalt entfällt mit Mündigkeit des jüngsten Kindes oder mit zumutbarem Wiedereintritt des Hauptbetreuers ins 100%-Pensum gemäss vorstehendem Schema.
Indexierung: Bei aktivierter LIK-Indexierung ist auch der Betreuungsunterhalt erfasst.
10.
ANPASSUNGS-KLAUSEL UND LEBENSEREIGNISSE
(a) Anpassungs-Trigger: Eine Anpassung des Unterhalts erfolgt bei wesentlicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse (Art. 286 ZGB für Kindesunterhalt; Art. 129 ZGB für Ehegattenunterhalt). Als Trigger gilt insbesondere eine Einkommens-Veränderung um +/- 20% bei einer Partei.
Spezifische Lebensereignisse (automatische Überprüfung): Anpassung bei: (a) Einkommens-Veränderung +/- 20% einer Partei (Bonuszahlungen ausgenommen wenn < 5% Jahreseinkommen); (b) Erkrankung mit > 3 Mo. Erwerbs-Einbusse; (c) Eintritt jedes Kindes in nächste Schulstufe (Schulstufen-Modell-Wechsel); (d) Pensionierung einer Partei; (e) Wesentliche Veränderung Lebenshaltungs-Kosten (z.B. Umzug einer Partei in deutlich teurere/billigere Region).
(b) Verfahren: Die anpassungs-begehrende Partei informiert die andere Partei schriftlich mit Begründung und konkretem Antrag. Bei Nicht-Einigung innert 60 Tagen kann beim zuständigen Gericht eine Anpassungs-Klage eingereicht werden.
(c) Rückwirkung: Bei Zustimmung gilt die Anpassung ab dem 1. des Monats nach Geltendmachung. Bei gerichtlicher Anpassung wirkt die Veränderung ab Klage-Anhängigmachung.
11.
AHV-ERZIEHUNGSGUTSCHRIFTEN (AHVG ART. 29SEXIES)
Die AHV-Erziehungsgutschriften (für gemeinsame Kinder unter 16 J. gemäss AHVG Art. 29sexies) werden vollumfänglich dem hauptbetreuenden Elternteil zugewiesen, soweit eine Hauptbetreuung von mehr als 50% besteht.
Die Erziehungsgutschriften für Jahre der Hauptbetreuung von gemeinsamen Kindern unter 16 J. erhöhen die spätere AHV-Rente und sind insbesondere für den hauptbetreuenden, teilzeitlich erwerbstätigen Elternteil von Bedeutung.
Anmeldung: Die Aufteilung wird der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse separat schriftlich mitgeteilt. Bei alleinerziehender Mutter wird die Gutschrift automatisch zugewiesen. Bei gemeinsamem Sorgerecht ist die Aufteilungs-Vereinbarung notwendig.
12.
VOLLSTRECKBARE ÖFFENTLICHE URKUNDE (ZPO ART. 347)
Die Parteien beantragen, diese Unterhaltsvereinbarung in Form einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde nach ZPO Art. 347 errichten zu lassen. Eine vollstreckbare öffentliche Urkunde ermöglicht die direkte Vollstreckung im Schnellverfahren ohne neues Gerichtsurteil (Art. 80 SchKG analog). Voraussetzungen: notarielle Beurkundung mit ausdrücklicher Unterwerfungs-Erklärung gemäss Art. 347 ZPO. Die Beurkundungs-Kosten werden hälftig getragen, sofern nicht anders vereinbart.
13.
BERICHTS-PFLICHT EINKOMMEN (JÄHRLICH)
Beide Parteien verpflichten sich, einander jährlich — spätestens bis 31. März des Folgejahres — ihre Einkommens- und Vermögens-Verhältnisse offen zu legen. Die Auskunft umfasst: Lohnausweise / Steuerveranlagungen / bei Selbständigerwerb Buchhaltungs-Abschluss / Bonuszahlungen / Vermögens-Veränderungen > CHF 50'000.
Diese Pflicht ermöglicht die zeitnahe Erkennung von Anpassungs-Triggers und schliesst nachträgliche Forderungen wegen Verschweigens aus.
14.
GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT, SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(a) Gerichtsstand: Zuständig für Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist das Gericht am Wohnsitz des unterhalts-berechtigten Kindes bzw. Ehegatten (Art. 23 + 26 ZPO) im Kanton Zürich. Anpassungs-Klagen können von beiden Parteien anhängig gemacht werden.
(b) Anwendbares Recht: Diese Vereinbarung untersteht schweizerischem Recht, insbesondere ZGB Art. 125, 276-287a (Unterhalt), 285a (Betreuungsunterhalt), 290+293 (Inkassohilfe + Bevorschussung), BGE 147 III 265 (zweistufig-konkrete Methode).
(c) KESB-Genehmigung: Bei Konkubinats- oder Vaterschafts-Konstellation: Diese Vereinbarung wird der KESB zur Genehmigung gemäss Art. 287 Abs. 1 ZGB vorgelegt. Die KESB-Genehmigung wirkt für beide Eltern bindend.
(d) Anpassung: Bei wesentlicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann jede Partei gemäss Art. 129 / 286 ZGB Anpassung verlangen.
(e) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt; an die Stelle der unwirksamen tritt die wirksame, die dem Zweck am nächsten kommt.
(f) Ausfertigung: Diese Vereinbarung wird in zwei Ausfertigungen erstellt; jede Partei erhält ein unterzeichnetes Exemplar.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung am angegebenen Datum unterzeichnet.
UNTERHALTS-PFLICHTIGER
David Steiner
Zürich, 15. März 2026
Datum: ____________________
UNTERHALTS-BERECHTIGTER
Patrizia Bianchi
Zürich, 15. März 2026
Datum: ____________________

Verfügbar als druckfertiges PDF oder als bearbeitbares Microsoft Word (.docx).

Was ist eine Unterhaltsvereinbarung?

Die Unterhaltsvereinbarung regelt die monetären Verpflichtungen einer Partei (Pflichtiger) zur anderen Partei (Berechtigter) — typischerweise Kindesunterhalt und/oder Ehegattenunterhalt. Sie ist in der Schweiz für vier Konstellationen anwendbar: (a) faktische Trennung der Ehe vor formellem Eheschutz; (b) Scheidungsfolgen-Ergänzung zur Konvention; (c) Konkubinats-Trennung mit Vaterschaftsanerkennung — wichtig: Konkubinatspartner haben in der Schweiz keinen Lebenspartnerunterhalt, nur Kindes- und Betreuungsunterhalt; (d) Vaterschafts-Feststellung mit Kindesunterhaltsvereinbarung.

Die Berechnung folgt der bindenden zweistufig-konkreten Methode nach BGE 147 III 265 (Schweizer Bundesgericht, 2.11.2020) — Vereinheitlichung nach jahrzehntelanger kantonaler Pluralität. Stufe 1: Netto-Einkommens-Ermittlung beider Parteien. Stufe 2: Bedarfsermittlung — betreibungsrechtliches Existenzminimum als Sockel, erweitert um familienrechtliches Existenzminimum nach Verfügbarkeit; Überschussverteilung "grosse und kleine Köpfe" (Erwachsene 2/5, Kind 1/5). Manko-Rangfolge: Existenzminimum Pflichtiger → Bar-Kindesunterhalt → Betreuungsunterhalt → Ehegattenunterhalt.

Bei Konkubinat oder Vaterschafts-Konstellation wird die Vereinbarung der Schweizer KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) zur Genehmigung nach Art. 287 Abs. 1 ZGB vorgelegt — KESB-Genehmigung wirkt für beide Eltern bindend. Bei Ehegatten/Trennung/Scheidung erfolgt die Genehmigung durch das Familiengericht.

Was diese Vorlage abdeckt

Die Doxuno-Vorlage deckt alle vier Schweizer Konstellationen mit BGE 147 III 265 Methodik ab.

Pflichtiger + Berechtigter

Netto-Einkommen + Beruf + Adresse — Basis für Berechnung

Vier Anlass-Typen

Trennung Ehe / Scheidung / Konkubinat / Vaterschaft

Kinder-Liste mit Geburtsdatum

Pro Kind separater Eintrag, Alter für Schulstufen

Kindesunterhalt pro Kind/Monat

Typisch Schweiz CHF 800-2'500 je nach Alter und Einkommen

Familienzulagen-Berechtigung

Schweizer kantonale Anspruchs-Konkurrenz

LIK-Indexierung jährlich

Schweizer Landesindex der Konsumentenpreise

Steuer-Behandlung DBG 23+33

Pflichtiger abzugsfähig, Berechtigter steuerbar

Inkasso-Modus (Sozialdienst/KESB/eigen)

Schweizer Inkasso-Stellen + Bevorschussung

Expert: Konkret-Bedarfs-Methode Detail

Schweizer Berechnungsblatt — Grundbedarf, Schule, Miete, KK

Expert: Betreuungsunterhalt ZGB 285a

Reform 1.1.2017 + Schulstufen BGE 144 III 481

Expert: Ehegattenunterhalt zweistufig

BGE 147 III 265 + Befristung BGer 5A_604/2024

Expert: AHV-Gutschriften + ZPO 347 vollstreckbar

AHV 29sexies + Vollstreckbare öffentliche Urkunde

So erstellen Sie Ihre Unterhaltsvereinbarung

In fünf Schritten zur BGE-konformen Vereinbarung nach Schweizer Recht.

  1. 1

    Anlass-Typ wählen

    Trennung Ehe / Scheidungsfolgen / Konkubinats-Trennung / Vaterschafts-Feststellung. Bei Konkubinat/Vaterschaft: KESB-Genehmigungs-Pflicht. Konkubinat hat in der Schweiz keinen Lebenspartner-Unterhalt — nur Kindes- und Betreuungsunterhalt.

  2. 2

    Einkommen + Kinder erfassen

    Netto-Einkommen beider Parteien (massgebend für BGE 147 III 265 zweistufig-konkrete Berechnung). Pro Kind Name + Geburtsdatum + Alter (für Schulstufen-Modell Betreuungsunterhalt).

  3. 3

    Kindesunterhalt + Familienzulagen

    Basis-Betrag pro Kind und Monat festlegen (typische Schweizer Werte CHF 800-2'500). Familienzulagen-Auszahlung an einen Elternteil oder anteilig. LIK-Indexierung jährlich empfohlen (Schweizer Inflations-Ausgleich).

  4. 4

    Inkasso-Modus festlegen

    Bei drohender Säumnis Schweizer Sozialdienst der Wohnsitz-Gemeinde mit Bevorschussung (typisch Standard). KESB für Konkubinats-/Vaterschafts-Konstellationen. Eigene Durchsetzung (Mahnung + Betreibung SchKG) bei guter Bonität Pflichtiger.

  5. 5

    Expert-Klauseln vertiefen

    Bei wesentlichem Vermögen oder komplexer Konstellation: Konkret-Bedarfs-Methode (Schweizer Berechnungsblatt), Betreuungsunterhalt nach Schulstufen, Ehegattenunterhalt mit Befristung (BGer-Praxis 2024-2025), AHV-Erziehungsgutschriften, vollstreckbare öffentliche Urkunde ZPO 347.

Was Doxuno-Dokumente besonders macht

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Rechtliche Hinweise nach Schweizer Recht

Unterhaltsvereinbarungen in der Schweiz unterliegen BGE 147 III 265 und ZGB-Bestimmungen.

Diese Vorlage dient zu Informationszwecken. Bei komplexen Konstellationen (Selbständigerwerb, internationaler Bezug, hohes Vermögen, mehrere Kinder verschiedener Altersgruppen) wird ein unverbindlicher Vorbescheid bei einem Schweizer Familienrechts-Anwalt empfohlen.

Geprüft nach Schweizer Unterhaltsrecht (ZGB, BGE 147 III 265, DBG)

BGE 147 III 265 — bindende Berechnungs-Methode in der Schweiz

Seit 2.11.2020 ist die zweistufig-konkrete Methode für ALLE Schweizer Unterhaltskategorien (Kind, Betreuung, Ehegatten) bindend — Vereinheitlichung nach jahrzehntelanger kantonaler Pluralität. Sockel ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum, erweitert um das familienrechtliche Existenzminimum. Überschussverteilung "grosse und kleine Köpfe". Manko-Rangfolge ist zwingend.

Betreuungsunterhalt nach ZGB 285a (Reform 1.1.2017)

Der mit der Schweizer Familienrechts-Reform 2017 eingeführte Betreuungsunterhalt deckt die Lebenshaltungskosten des hauptbetreuenden Elternteils, soweit dieser wegen Kinderbetreuung in einer Erwerbseinbusse steht. Berechnung nach Schulstufen-Modell (BGE 144 III 481, BGer 5A_384/2018): bis Schuleintritt 0% Erwerbs-Obliegenheit, ab 1. Schulklasse 50%, ab 12 J. 80%, ab 16 J. 100%-Pensum zumutbar.

BGer-Praxis 2024-2025 Ehegattenunterhalt

In BGer 5A_604/2024 und 5A_136/2024 hat das Schweizer Bundesgericht die schematische Vermutung der Lebensprägung (Ehedauer + gemeinsame Kinder) relativiert. Einzelfallweise Prüfung; lebenslanger Unterhalt = Ausnahme, zeitliche Befristung = Regel. Qualifizierter Befristungs-Grund verlangt (z.B. Übergang bis Mündigkeit Kinder + zumutbare Pensum-Erhöhung).

Steuer-Behandlung in der Schweiz (DBG 23 + 33)

Kindesunterhalt: beim Pflichtigen abzugsfähig BIS Mündigkeit (DBG Art. 33 Abs. 1 lit. c), beim Berechtigten steuerbar. Ehegattenunterhalt: beim Pflichtigen abzugsfähig (DBG 33), beim Berechtigten steuerbar (DBG 23 lit. f). Betreuungsunterhalt: gleich behandelt wie Ehegattenunterhalt. Kantonal können abweichende Sonderregelungen gelten — Schweizer Steuer-Beratung empfohlen.

Häufige Fragen

Erstellen Sie jetzt Ihre Unterhaltsvereinbarung

Vorbereitet nach Schweizer Recht ZGB 125 + 276-287 und der bindenden BGE 147 III 265 zweistufig-konkreten Methode. Anwendbar in vier Konstellationen — Trennung, Scheidung, Konkubinat, Vaterschaft.

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