Doxuno
Recht & FamilienrechtCH

Kostenlose Vorlage: Trennungsvereinbarung (Eheschutz)

Die Trennungsvereinbarung regelt in der Schweiz die Folgen der faktischen oder gerichtlich angeordneten Trennung gemäss Eheschutz-Recht ZGB Art. 175-179. Sie umfasst Wohnung, Übergangs-Unterhalt, Kinderbelange und kann beim Schweizer Familienrichter als Eheschutz-Konvention eingereicht oder privat vereinbart werden. Anders als die Scheidungskonvention bleibt die Ehe bestehen — die güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt erst bei späterer Scheidung.

Kostenlos nutzbarSofort als PDFKein Konto erforderlich

PDF (kostenlos) + bearbeitbares Word (.docx) mit Expert

TRENNUNGSVEREINBARUNG (EHESCHUTZ)
Vereinbarung Über Die Folgen Der Trennung Gemäss Eheschutz-recht (ZGB Art. 175-179)
Ehegatten: Andrea Brunner and Reto Brunner
Trennungsbeginn: 1. Februar 2026
EHEGATTE 1
Andrea Brunner
geb. 5. August 1982
Limmatquai 12, 8001 Zürich
Beruf: Lehrerin Sekundarstufe
Netto-Einkommen: 6'200.00 CHF/Monat
EHEGATTE 2
Reto Brunner
geb. 20. März 1980
Hottingerstrasse 45, 8032 Zürich
Beruf: IT-Architekt
Netto-Einkommen: 8'500.00 CHF/Monat
Die Parteien sind seit dem 12. Juli 2014 verheiratet. Aufgrund der Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens (Art. 175 ZGB) sind die Parteien übereingekommen, ab dem 1. Februar 2026 getrennte Wohnsitze zu beziehen. Diese Vereinbarung regelt die Folgen der Trennung; eine Scheidung ist davon NICHT umfasst und kann frühestens nach gesetzlicher Trennungsfrist (Art. 114 ZGB — zwei Jahre Trennung) oder bei Einigung gemäss Art. 111 ZGB beantragt werden. Trennungs-Typ: Faktische Trennung (private Vereinbarung der Ehegatten).
1.
TRENNUNGSBEGINN UND ANLASS
Die Parteien nehmen ab dem 1. Februar 2026 getrennte Wohnsitze (Art. 175 ZGB). Bis zu diesem Zeitpunkt galt ein gemeinsamer Haushalt an der Adresse Lindenstrasse 7, 8008 Zürich.
Die Parteien bestätigen, dass das Zusammenleben für die Ehe oder die Persönlichkeit eines Ehegatten unzumutbar geworden ist und dass die Trennung im beiderseitigen Interesse gewählt wird. Eine eheliche Beistandspflicht (Art. 159 + 163 ZGB) bleibt bestehen, soweit nicht in dieser Vereinbarung anders geregelt; insbesondere bleibt die Pflicht zur gegenseitigen Information über wesentliche Belange der Ehe und der allfälligen gemeinsamen Kinder fortbestehen.
2.
FAMILIENWOHNUNG
Die Familienwohnung an der Lindenstrasse 7, 8008 Zürich verbleibt Andrea Brunner. Reto Brunner bezieht eine neue Wohnung an der Adresse Hottingerstrasse 45, 8032 Zürich.
Bei bestrittener oder streitiger Wohnungs-Zuweisung steht jeder Partei das Recht zu, beim Eheschutz-Richter eine Zuweisung gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB zu beantragen. Massgebend sind dabei: Kindeswohl, gesundheitliche Bedürfnisse, Berufsausübung, Eigentumsverhältnisse, Anwartschaft auf Mieter-Eintritt. Eine Eintritts-Anordnung gemäss Art. 121 ZGB wird erst bei Scheidung möglich.
3.
HAUSHALTS-TRENNUNG
Die Parteien teilen die Haushaltsgegenstände gemäss detaillierter Aufstellung in der Expert-Sektion auf. Ein abschliessendes Inventar der zugewiesenen Gegenstände wird als Anhang zu dieser Vereinbarung erstellt.
4.
ÜBERGANGS-UNTERHALT (ZGB ART. 176 ABS. 1 ZIFF. 1)
Die Parteien werden den Übergangs-Unterhalt aufgrund der detaillierten Berechnung in der Expert-Sektion festlegen. Die Berechnung folgt sinngemäss der zweistufig-konkreten Methode (BGE 147 III 265).
Bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse (Einkommens-Veränderung +/- 20%, Wiedereintritt Erwerb, Pensionierung) kann eine Anpassung gemäss Art. 179 ZGB beantragt werden. Bei Säumnis ist ein Verzugszins von 5% p.a. geschuldet (Art. 104 OR).
5.
GEMEINSAME UNMÜNDIGE KINDER
Die Parteien haben gemeinsame unmündige Kinder. Die elterliche Sorge bleibt gemäss Art. 296 Abs. 2 ZGB bei beiden Eltern gemeinsam (Regelfall seit 1.7.2014). Die Obhut (Lebensmittelpunkt der Kinder) wird in der Expert-Sektion oder durch gerichtliche Anordnung präzisiert. Kindesunterhalts-Pflichten richten sich nach Art. 276-285 ZGB und gelten unabhängig vom Bestand der Ehe — auch während der Trennungs-Phase. Auch ohne formellen Scheidungsantrag können diese Unterhaltspflichten beim Eheschutz-Richter durchgesetzt werden (Art. 176 i.V.m. Art. 277 ZGB).
6.
INFORMATIONS-PFLICHT (ZGB ART. 177)
Die Parteien bleiben gegenseitig zur Information über ihre Einkommens-, Vermögens- und Schulden-Verhältnisse verpflichtet (Art. 177 ZGB). Diese Pflicht umfasst insbesondere: Lohnabrechnungen, Steuerveranlagungen, wesentliche Vermögens-Änderungen (Erbschaft, Schenkung, grössere Vermögensverlust), neue Verbindlichkeiten und Vorsorge-Massnahmen. Bei Verweigerung kann die Auskunftserteilung beim Eheschutz-Richter erzwungen werden.
7.
VERMÖGEN — KEINE GÜTERRECHTLICHE AUSEINANDERSETZUNG
Diese Trennungsvereinbarung umfasst keine güterrechtliche Auseinandersetzung. Der bestehende Güterstand (in der Regel Errungenschaftsbeteiligung nach Art. 181 ZGB) bleibt bestehen. Eine vollständige Auseinandersetzung erfolgt erst bei Scheidung gemäss Art. 196-220 ZGB. Während der Trennung gilt: jede Partei verwaltet eigenständig ihr eigenes Vermögen; gemeinsame Vermögensteile (Konten, Liegenschaften im Miteigentum) werden gemeinsam verwaltet, soweit nicht abweichend vereinbart oder durch Eheschutz-Richter angeordnet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Steuerveranlagung: Bei tatsächlicher Trennung erfolgt die Steuerveranlagung ab dem Trennungs-Jahr getrennt (kantonale Praxis: Aufnahme getrennter Wohnsitze ist massgebend).
8.
EHESCHUTZ-MASSNAHMEN-KATALOG (ART. 176 ZGB)
Die Parteien beantragen beim Eheschutz-Richter folgende Massnahmen oder vereinbaren diese privat:
Wohnsitz-Zuweisung (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2): Familienwohnung Lindenstrasse 7 wird Andrea Brunner zugewiesen (Kindeswohl — Hauptbetreuung der gemeinsamen Tochter Sophie, 9 Jahre, Schulbesuch am Wohnort).
Unterhalts-Regelung (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1): Reto Brunner schuldet monatlichen Übergangs-Unterhalt von CHF 2'400 (Ehegattenunterhalt CHF 800 + Kindesunterhalt CHF 1'600 für Sophie). Auszahlung bis spätestens 5. des Monats auf Konto IBAN CH00 0000 0000 0000 0000 0.
Vermögensverwaltung (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3): Gemeinsames Sparkonto UBS (CHF 18'000) wird je hälftig aufgeteilt. Familien-Auto VW Tiguan verbleibt bei Andrea (Hauptnutzerin für Kindeshausfahrten); Reto erhält Ausgleich CHF 9'000.
Schutzmassnahmen gegen Gewalt (Art. 176 Abs. 2 + ZGB 28b): Keine spezifische Schutzmassnahme erforderlich; Trennung erfolgt einvernehmlich ohne Gewalt-Hintergrund.
Beim Eheschutz-Verfahren (ZPO Art. 274 ff.) ist der Familienrichter zuständig. Die Massnahmen sind sofort vollstreckbar (ZPO Art. 315). Bei akuter Gefährdung können superprovisorische Anordnungen binnen 24h ergehen (ZPO Art. 265).
9.
FAMILIENWOHNUNG — DETAILBEGRÜNDUNG
Begründung der Wohnungs-Zuteilung: Hauptbetreuung der 9-jährigen Sophie (Schule am Wohnort, soziales Umfeld, Stabilität). Andrea kann die Mietkosten durch Lehrer-Einkommen + Übergangs-Unterhalt selbständig decken.
Mietvertrag-Übernahme: Die zugewiesene Partei wird beim Vermieter die Vertragsübernahme beantragen. Die andere Partei wird aus dem Mietvertrag entlassen, soweit der Vermieter zustimmt. Bis zur Bestätigung der Übernahme haftet die ausziehende Partei weiterhin solidarisch gegenüber dem Vermieter (OR Art. 143).
Haushalts-Aufteilung Detail:
Andrea verbleibt: gesamtes Wohnzimmer-Mobiliar (gemeinsam erworben — Reto erhält Ausgleich CHF 3'500), Küchen-Geräte. Reto nimmt mit: persönliche IT-Ausstattung, Bücher-Sammlung Architektur, Sammlung Vinyl-Schallplatten.
10.
UNTERHALTS-BERECHNUNG DETAIL — ZWEISTUFIG-KONKRETE METHODE
Der Übergangs-Unterhalt im Trennungs-Verfahren beträgt 2'400.00 CHF/Monat. Berechnung nach BGE 147 III 265:
(Stufe 1) Ermittlung Netto-Einkommen beider Parteien (Lohn, Vermögens-Erträge, Sozialleistungen);
(Stufe 2) Bedarfsermittlung — betreibungsrechtliches Existenzminimum als Sockel, erweitert um familienrechtliches Existenzminimum nach Verfügbarkeit; Überschussverteilung "grosse und kleine Köpfe" (2/5 Erwachsene, 1/5 Kind).
Manko-Rangfolge: (1) Existenzminimum Pflichtiger, (2) Bar-Kindesunterhalt, (3) Betreuungsunterhalt, (4) Ehegattenunterhalt.
Kindesunterhalt (pro Kind): 1'600.00 CHF/Monat. Die Berechnung folgt der konkret-bedarfsorientierten Methode (Art. 285 ZGB), zweistufig-konkret (BGE 147 III 265).
Indexierung: Der Unterhalt wird jährlich per 1. Januar an Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst.
Anpassungs-Trigger: Anpassung bei: (a) Einkommens-Veränderung +/- 20% bei einer Partei; (b) Erkrankung mit Erwerbs-Einbusse > 3 Monate; (c) Mündigkeit Sophie (mit 18 J.); (d) Pensionierung einer Partei.
11.
INKASSOHILFE + KESB-BRÜCKE
Bei Säumnis der unterhaltspflichtigen Partei kann die berechtigte Partei Inkassohilfe bei der zuständigen Stelle (Sozialdienst Stadt Zürich, Abteilung Alimente und Inkasso, Werdstrasse 75, 8004 Zürich) beantragen. Die Inkassohilfe umfasst:
• Geltendmachung der laufenden Unterhalts-Ansprüche gegenüber der pflichtigen Partei;
• Geltendmachung von Rückständen;
• Bei Bedarf: Bevorschussung der Unterhalts-Beträge durch die öffentliche Hand (kantonale Bevorschussungs-Regelung), insbesondere für Kindesunterhalt.
Die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) ist zuständig wenn Kindesinteressen direkt betroffen sind. Bei akuter Existenz-Gefährdung oder Bedarfs-Lücke kann die KESB Massnahmen zum Schutz des Kindesunterhalts anordnen.
Die schuldnerischen Massnahmen (Pfändung, Sicherstellung) richten sich nach SchKG; eine Sicherstellung künftiger Unterhalts-Leistungen kann auch gemäss Art. 178 ZGB beim Eheschutz-Richter beantragt werden.
12.
GELTUNGSDAUER, ANWENDBARES RECHT, SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(a) Geltungsdauer: Diese Vereinbarung gilt während der gesamten Trennungs-Phase. Sie endet automatisch bei: (i) Versöhnung und Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts; (ii) Einleitung des Scheidungs-Verfahrens (Art. 111 oder 114 ZGB); (iii) Tod einer der beiden Parteien.
(b) Genehmigung: Bei privater Vereinbarung ist diese nicht direkt vollstreckbar; die Parteien können sie zur öffentlichen Beurkundung bringen (ZPO Art. 347 — vollstreckbare öffentliche Urkunde). Bei Eheschutz-Antrag genehmigt der Familienrichter die Vereinbarung im Verfahren ZPO Art. 274 ff.
(c) Anwendbares Recht: Diese Vereinbarung untersteht schweizerischem Recht, insbesondere ZGB Art. 175-179 (Eheschutz), ZGB Art. 276-285 (Kindesbelange) sowie ZGB Art. 28b (Gewaltschutz).
(d) Anpassung: Bei wesentlicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann jede Partei gemäss Art. 179 ZGB eine Anpassung beantragen.
(e) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(f) Gerichtsstand: Eheschutz-Klagen sind beim Familienrichter am Wohnsitz einer Partei zu erheben (Art. 23 ZPO) im Kanton Zürich.
(g) Ausfertigung: Diese Vereinbarung wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen erstellt; jede Partei erhält ein unterzeichnetes Exemplar.
Notfall-Hinweis Gewaltschutz: Bei akuter häuslicher Gewalt, Drohung oder Stalking-Verhalten sofort die Polizei (Notruf 117) kontaktieren. Die polizeiliche Wegweisung gilt sofort und kann zusätzlich beim Familienrichter durch Schutzmassnahmen nach Art. 28b ZGB ergänzt werden. Beratungsstellen: Schweizerische Konferenz gegen häusliche Gewalt; Opferhilfe-Beratungsstellen (kostenlos, vertraulich, in jedem Kanton). Beratung BFEG (Bundesamt für Justiz, Eidg. Büro Gleichstellung Frau und Mann).
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung am angegebenen Datum unterzeichnet.
EHEGATTE 1
Andrea Brunner
Zürich, 25. Januar 2026
Datum: ____________________
EHEGATTE 2
Reto Brunner
Zürich, 25. Januar 2026
Datum: ____________________

Verfügbar als druckfertiges PDF oder als bearbeitbares Microsoft Word (.docx).

Was ist eine Eheschutz-Trennungsvereinbarung?

Wenn das Zusammenleben für die Schweizer Ehegatten unzumutbar wird (ZGB Art. 175), können sie getrennte Wohnsitze beziehen. Die Trennungsvereinbarung regelt sämtliche Folgen dieser vorübergehenden Trennungsphase: Wohnung, Haushalts-Trennung, Übergangs-Unterhalt, Information über Einkommen und Vermögen, gegebenenfalls Kinderbelange. Anders als die Scheidung bleibt der eheliche Status bestehen — die güterrechtliche Auseinandersetzung kommt erst bei einer späteren Scheidung.

Es gibt zwei Anwendungsfälle: (1) Private Vereinbarung der Schweizer Ehegatten ohne Gericht — gilt einvernehmlich, ist jedoch nicht direkt vollstreckbar (kann in eine vollstreckbare öffentliche Urkunde nach ZPO 347 umgewandelt werden); (2) Eheschutz-Antrag beim Familienrichter mit Massnahmen-Katalog nach ZGB Art. 176 — der Richter genehmigt verbindliche Anordnungen mit sofortiger Vollstreckbarkeit.

Die Trennungsphase dient häufig als Übergang zur Scheidung — nach Art. 114 ZGB ist eine einseitige Scheidungsklage nach zwei Jahren effektiver Trennung möglich (gerechnet ab Beziehen getrennter Wohnsitze). Bei einvernehmlicher Scheidung Art. 111 kann ohne Trennungsfrist eingereicht werden. Eheschutz und Trennungsvereinbarung sind in der Schweiz somit nicht zwingend mit Scheidung verbunden.

Was diese Vorlage abdeckt

Die Doxuno-Vorlage deckt Eheschutz-Anordnungen, Übergangs-Unterhalt und KESB-/Gewaltschutz-Brücke nach Schweizer Recht ab.

Personalien beider Ehegatten

Mit neuen Adressen, Beruf, Netto-Einkommen

Trennungs-Anlass + Wohnungsregelung

Faktische Trennung / Eheschutz-Antrag / Scheidungs-Vorbereitung

Familienwohnung-Zuteilung ZGB 176

Wer bleibt, Mietvertrag-Übernahme, OR 143 Solidarhaftung

Haushalts-Trennung

Einvernehmlich / detailliert / minimal

Übergangs-Unterhalt

Beidseitig / einseitig / Detail Expert

Information-Pflicht ZGB 177

Schweizer Pflicht zur gegenseitigen Auskunft

Vermögens-Klarstellung

Keine güterrechtliche Auseinandersetzung — erst bei Scheidung

Expert: Eheschutz-Massnahmen-Katalog ZGB 176

Wohnsitz / Unterhalt / Vermögensverwaltung / Gewalt

Expert: Wohnungs-Detailbegründung + Mietvertrag

Kindeswohl, Berufsausübung, Übernahme-Antrag

Expert: Unterhalts-Berechnung BGE 147 III 265

Zweistufig-konkret + Kindesunterhalt + LIK-Indexierung

Expert: Inkassohilfe + KESB-Brücke

Schweizer Sozialdienst + Bevorschussung Kindesunterhalt

Expert: ZGB 28b Gewaltschutz

Wegweisung, Annäherungsverbot, superprovisorisch 24h

So erstellen Sie Ihre Trennungsvereinbarung

Fünf Schritte vom Trennungsanlass bis zur richterlichen oder privaten Vereinbarung.

  1. 1

    Trennungs-Typ wählen

    Faktische Trennung (privat), Eheschutz-Antrag (Gericht) oder Scheidungs-Vorbereitung (2-Jahres-Frist Art. 114 ZGB sammeln). Jede Variante hat in der Schweiz andere Vollstreckungs-Folgen.

  2. 2

    Wohnung + Haushalt regeln

    Wer bleibt in der Familienwohnung? Bei Streit Antrag an Schweizer Eheschutz-Richter nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 — Kriterien Kindeswohl, gesundheitliche Bedürfnisse, Berufsausübung, Anwartschaft auf Mieter-Eintritt.

  3. 3

    Übergangs-Unterhalt

    Bei beidseitig erwerbsfähigen Ehegatten ohne Kinder häufig Verzicht. Bei minderjährigen Kindern und Erwerbs-Einbusse: Berechnung nach BGE 147 III 265 zweistufig-konkrete Methode + Kindesunterhalt nach Art. 285 ZGB.

  4. 4

    Kinderbelange (falls vorhanden)

    Default gemeinsame Sorge ZGB Art. 296 Abs. 2. Obhut und Besuchsrecht regeln, ggf. alternierende Obhut nach BGer 5A_244/2018 wenn Eltern es leben können. Schweizer KESB ist für Kindesinteressen-Schutz zuständig.

  5. 5

    Vollstreckbarkeit sichern

    Private Vereinbarung in vollstreckbare öffentliche Urkunde umwandeln (ZPO 347) oder beim Schweizer Familienrichter als Eheschutz-Massnahmen genehmigen lassen — sofortige Vollstreckung möglich.

Was Doxuno-Dokumente besonders macht

Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.

Geprüft

Landesspezifische Rechtsinhalte

Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.

Stets aktuell

Stets auf aktuellem Rechtsstand

Vorlagen mit Gesetzeszitaten werden laufend aktualisiert, sobald sich die Rechtslage ändert. Dein Dokument spiegelt immer den aktuellen Rechtsstand wider.

Gratis PDF

Druckfertiges PDF

Kostenloser Download. Vektortext, eingebettete Schriften und Paragraphenzitate direkt in den Klauseln. Drucken, unterschreiben, ablegen. Bereit für jeden Unterschriftenfluss, inklusive elektronischer Signatur.

Word · .docx

Bearbeitbares Word (.docx)

Bearbeite das Dokument nach dem Download direkt in Word. Eigene Klauseln ergänzen, die Vorlage für ähnliche Vereinbarungen wiederverwenden oder mit einer Kollegin teilen und gemeinsam am Entwurf feilen.

Erfordert einen Expert-Einmalkauf oder ein laufendes Doxuno-Abonnement.

Rechtliche Hinweise nach Schweizer Recht

Eheschutz und Trennung in der Schweiz unterliegen ZGB 175-179 und ZPO Vorschriften.

Diese Vorlage dient zu Informationszwecken. Bei häuslicher Gewalt, komplexen Vermögensverhältnissen, Kindesinteressen-Konflikten oder Eheschutz-Antrag empfiehlt sich die Begleitung durch Schweizer Familienrechts-Anwältin oder Familienrichter.

Geprüft nach Schweizer Eheschutz-Recht (ZGB, ZPO, ZGB 28b)

Wichtige Abgrenzung — Eheschutz vs Scheidung

Der Eheschutz (ZGB 175-179) ist eine vorübergehende Massnahme — die Ehe bleibt in der Schweiz rechtlich bestehen. Endgültige Auflösung mit BVG-Splitting, Güterrechts-Auseinandersetzung, Anpassung Erbrecht erfolgt erst bei Scheidung. Während Eheschutz bleibt das Erbrecht beider Parteien gegenüber dem anderen Ehegatten bestehen — eine separate testamentarische Regelung ist empfehlenswert, falls dies nicht gewünscht ist.

Eheschutz-Richter und ZPO 274 ff

Bei Eheschutz-Antrag entscheidet der Schweizer Familienrichter im Verfahren nach ZPO Art. 274 ff. Die Massnahmen sind sofort vollstreckbar (Art. 315 ZPO). Bei akuter Gefährdung superprovisorische Anordnungen binnen 24 Stunden möglich (Art. 265 ZPO). Häufiges Beispiel: superprovisorische Wegweisung bei häuslicher Gewalt.

Gewaltschutz Art. 28b ZGB

Bei häuslicher Gewalt, Drohung oder Stalking können in der Schweiz Schutzmassnahmen nach Art. 28b ZGB beantragt werden: Wegweisung des gewalttätigen Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung (bis mehrere Monate), Annäherungsverbot (typisch 100-300m Mindest-Abstand), Kontaktverbot Telefon/E-Mail/SMS/Social Media, Aufenthalts-Verbot Wohnung/Arbeitsstelle/Schule. Bei akuter Gefahr sofortige polizeiliche Wegweisung (Notruf 117) parallel möglich. Verstoss strafbar nach Art. 292 StGB.

KESB-Brücke + Inkassohilfe

Bei Säumnis des unterhaltspflichtigen Ehegatten greift die kantonale Inkassohilfe (typisch Sozialdienst der Schweizer Wohnsitz-Gemeinde) gemäss ZGB Art. 290. Bevorschussung des Kindesunterhalts durch die Schweizer öffentliche Hand möglich (ZGB Art. 293) — KESB ist Anlaufstelle bei Kindesinteressen-Schutz. Sicherstellung künftiger Unterhalts-Leistungen nach Art. 178 ZGB beim Eheschutz-Richter erhältlich.

Häufige Fragen

Erstellen Sie jetzt Ihre Trennungsvereinbarung

Vorbereitet nach Schweizer Eheschutz-Recht ZGB 175-179 + Massnahmen-Katalog ZGB 176 + Gewaltschutz ZGB 28b. Privat einvernehmlich oder als Eheschutz-Antrag beim Schweizer Familienrichter einsetzbar.

Kostenloses PDF · Bearbeitbares Word mit Expert · Kein Konto erforderlich