Landesspezifische Rechtsinhalte
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Die Trennungsvereinbarung regelt in der Schweiz die Folgen der faktischen oder gerichtlich angeordneten Trennung gemäss Eheschutz-Recht ZGB Art. 175-179. Sie umfasst Wohnung, Übergangs-Unterhalt, Kinderbelange und kann beim Schweizer Familienrichter als Eheschutz-Konvention eingereicht oder privat vereinbart werden. Anders als die Scheidungskonvention bleibt die Ehe bestehen — die güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt erst bei späterer Scheidung.
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Wenn das Zusammenleben für die Schweizer Ehegatten unzumutbar wird (ZGB Art. 175), können sie getrennte Wohnsitze beziehen. Die Trennungsvereinbarung regelt sämtliche Folgen dieser vorübergehenden Trennungsphase: Wohnung, Haushalts-Trennung, Übergangs-Unterhalt, Information über Einkommen und Vermögen, gegebenenfalls Kinderbelange. Anders als die Scheidung bleibt der eheliche Status bestehen — die güterrechtliche Auseinandersetzung kommt erst bei einer späteren Scheidung.
Es gibt zwei Anwendungsfälle: (1) Private Vereinbarung der Schweizer Ehegatten ohne Gericht — gilt einvernehmlich, ist jedoch nicht direkt vollstreckbar (kann in eine vollstreckbare öffentliche Urkunde nach ZPO 347 umgewandelt werden); (2) Eheschutz-Antrag beim Familienrichter mit Massnahmen-Katalog nach ZGB Art. 176 — der Richter genehmigt verbindliche Anordnungen mit sofortiger Vollstreckbarkeit.
Die Trennungsphase dient häufig als Übergang zur Scheidung — nach Art. 114 ZGB ist eine einseitige Scheidungsklage nach zwei Jahren effektiver Trennung möglich (gerechnet ab Beziehen getrennter Wohnsitze). Bei einvernehmlicher Scheidung Art. 111 kann ohne Trennungsfrist eingereicht werden. Eheschutz und Trennungsvereinbarung sind in der Schweiz somit nicht zwingend mit Scheidung verbunden.
Die Doxuno-Vorlage deckt Eheschutz-Anordnungen, Übergangs-Unterhalt und KESB-/Gewaltschutz-Brücke nach Schweizer Recht ab.
Mit neuen Adressen, Beruf, Netto-Einkommen
Faktische Trennung / Eheschutz-Antrag / Scheidungs-Vorbereitung
Wer bleibt, Mietvertrag-Übernahme, OR 143 Solidarhaftung
Einvernehmlich / detailliert / minimal
Beidseitig / einseitig / Detail Expert
Schweizer Pflicht zur gegenseitigen Auskunft
Keine güterrechtliche Auseinandersetzung — erst bei Scheidung
Wohnsitz / Unterhalt / Vermögensverwaltung / Gewalt
Kindeswohl, Berufsausübung, Übernahme-Antrag
Zweistufig-konkret + Kindesunterhalt + LIK-Indexierung
Schweizer Sozialdienst + Bevorschussung Kindesunterhalt
Wegweisung, Annäherungsverbot, superprovisorisch 24h
Fünf Schritte vom Trennungsanlass bis zur richterlichen oder privaten Vereinbarung.
Faktische Trennung (privat), Eheschutz-Antrag (Gericht) oder Scheidungs-Vorbereitung (2-Jahres-Frist Art. 114 ZGB sammeln). Jede Variante hat in der Schweiz andere Vollstreckungs-Folgen.
Wer bleibt in der Familienwohnung? Bei Streit Antrag an Schweizer Eheschutz-Richter nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 — Kriterien Kindeswohl, gesundheitliche Bedürfnisse, Berufsausübung, Anwartschaft auf Mieter-Eintritt.
Bei beidseitig erwerbsfähigen Ehegatten ohne Kinder häufig Verzicht. Bei minderjährigen Kindern und Erwerbs-Einbusse: Berechnung nach BGE 147 III 265 zweistufig-konkrete Methode + Kindesunterhalt nach Art. 285 ZGB.
Default gemeinsame Sorge ZGB Art. 296 Abs. 2. Obhut und Besuchsrecht regeln, ggf. alternierende Obhut nach BGer 5A_244/2018 wenn Eltern es leben können. Schweizer KESB ist für Kindesinteressen-Schutz zuständig.
Private Vereinbarung in vollstreckbare öffentliche Urkunde umwandeln (ZPO 347) oder beim Schweizer Familienrichter als Eheschutz-Massnahmen genehmigen lassen — sofortige Vollstreckung möglich.
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Eheschutz und Trennung in der Schweiz unterliegen ZGB 175-179 und ZPO Vorschriften.
Diese Vorlage dient zu Informationszwecken. Bei häuslicher Gewalt, komplexen Vermögensverhältnissen, Kindesinteressen-Konflikten oder Eheschutz-Antrag empfiehlt sich die Begleitung durch Schweizer Familienrechts-Anwältin oder Familienrichter.
Geprüft nach Schweizer Eheschutz-Recht (ZGB, ZPO, ZGB 28b)
Der Eheschutz (ZGB 175-179) ist eine vorübergehende Massnahme — die Ehe bleibt in der Schweiz rechtlich bestehen. Endgültige Auflösung mit BVG-Splitting, Güterrechts-Auseinandersetzung, Anpassung Erbrecht erfolgt erst bei Scheidung. Während Eheschutz bleibt das Erbrecht beider Parteien gegenüber dem anderen Ehegatten bestehen — eine separate testamentarische Regelung ist empfehlenswert, falls dies nicht gewünscht ist.
Bei Eheschutz-Antrag entscheidet der Schweizer Familienrichter im Verfahren nach ZPO Art. 274 ff. Die Massnahmen sind sofort vollstreckbar (Art. 315 ZPO). Bei akuter Gefährdung superprovisorische Anordnungen binnen 24 Stunden möglich (Art. 265 ZPO). Häufiges Beispiel: superprovisorische Wegweisung bei häuslicher Gewalt.
Bei häuslicher Gewalt, Drohung oder Stalking können in der Schweiz Schutzmassnahmen nach Art. 28b ZGB beantragt werden: Wegweisung des gewalttätigen Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung (bis mehrere Monate), Annäherungsverbot (typisch 100-300m Mindest-Abstand), Kontaktverbot Telefon/E-Mail/SMS/Social Media, Aufenthalts-Verbot Wohnung/Arbeitsstelle/Schule. Bei akuter Gefahr sofortige polizeiliche Wegweisung (Notruf 117) parallel möglich. Verstoss strafbar nach Art. 292 StGB.
Bei Säumnis des unterhaltspflichtigen Ehegatten greift die kantonale Inkassohilfe (typisch Sozialdienst der Schweizer Wohnsitz-Gemeinde) gemäss ZGB Art. 290. Bevorschussung des Kindesunterhalts durch die Schweizer öffentliche Hand möglich (ZGB Art. 293) — KESB ist Anlaufstelle bei Kindesinteressen-Schutz. Sicherstellung künftiger Unterhalts-Leistungen nach Art. 178 ZGB beim Eheschutz-Richter erhältlich.
Vorbereitet nach Schweizer Eheschutz-Recht ZGB 175-179 + Massnahmen-Katalog ZGB 176 + Gewaltschutz ZGB 28b. Privat einvernehmlich oder als Eheschutz-Antrag beim Schweizer Familienrichter einsetzbar.
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