Landesspezifische Rechtsinhalte
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Wer seinen Nachlass bewusst regeln möchte, errichtet ein Testament. Die Doxuno-Vorlage bereitet die Verfügung nach ZGB Art. 498 ff. vor — unter Beachtung der seit 1. Januar 2023 neuen Pflichtteile, der Formvorschriften des eigenhändigen Testaments nach ZGB Art. 505 und der strengen Regeln zur Gültigkeit. Das fertige Dokument dient als Vorlage, die Sie anschliessend vollständig handschriftlich übertragen — denn nur eigenhändige Niederschrift ist rechtsgültig.
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Ein Testament (letztwillige Verfügung) ist die einseitige, jederzeit widerrufliche Anordnung über den eigenen Nachlass. Nach ZGB Art. 467 kann jede urteilsfähige Person, die das 18. Altersjahr vollendet hat, ein Testament errichten. Es regelt, wer welchen Anteil des Nachlasses erhält, welche Vermächtnisse (Legate) ausgesetzt werden und wer die Abwicklung übernimmt. Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge nach ZGB Art. 457 ff., die nicht immer den tatsächlichen Wünschen entspricht.
Das Schweizer Recht kennt drei Errichtungsformen (ZGB Art. 498): das eigenhändige Testament (vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet — ZGB Art. 505), das öffentliche Testament (vor einem Notar und zwei Zeugen — ZGB Art. 499 ff.) und das mündliche Testament, das nur in Notfällen (drohender Tod) zulässig ist (ZGB Art. 506). Die Doxuno-Vorlage bereitet den Text eines eigenhändigen Testaments vor — beachten Sie: Sie müssen das fertige Dokument vollständig handschriftlich übertragen, damit es rechtsgültig wird.
Seit der Erbrechtsrevision vom 1. Januar 2023 ist die freie Verfügungsquote gewachsen: Der Pflichtteil der Nachkommen beträgt nur noch die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils (vorher 3/4); der Pflichtteil der Eltern ist entfallen. Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten beträgt weiterhin die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. Diese Erleichterung ermöglicht es Erblassern, Lebenspartner, gemeinnützige Organisationen oder bestimmte Nachkommen stärker zu begünstigen.
Die Doxuno-Vorlage strukturiert das Testament nach ZGB Art. 498 ff. und berücksichtigt alle typischen Regelungsbereiche.
Name, Geburtsdatum, Heimatort, Adresse, Zivilstand, AHV
Bestätigung nach ZGB Art. 467 als Gültigkeitsvoraussetzung
Aufhebung früherer letztwilliger Verfügungen (ZGB Art. 509)
Mit Erbquoten und eindeutiger Bezeichnung
Schutz der Nachkommen und des Ehegatten
Zuwendungen einzelner Gegenstände oder Geldbeträge
Ernennung und Befugnisse bei komplexen Nachlässen
Ersatzanordnung bei Vorversterben eines Erben
Bestimmung, wer welche Nachlassgegenstände erhält
Verpflichtungen der Erben (z. B. Grabpflege, Tierversorgung)
Art und Ort der Bestattung
Zwingende Formerfordernisse nach ZGB Art. 505
Fünf Schritte vom Entwurf zur eigenhändig errichteten letztwilligen Verfügung.
Name, Geburtsdatum, Heimatort, Adresse, AHV-Nummer und Zivilstand (ledig, verheiratet, in eingetragener Partnerschaft, geschieden, verwitwet). Der Heimatort ist Schweizer Besonderheit und für die Erbteilung beim Zivilstandsamt wichtig.
Benennen Sie die Erben (Ehegatte, Kinder, weitere Personen oder Organisationen) mit vollem Namen, Beziehung zu Ihnen und Erbquote. Beachten Sie die Pflichtteile nach ZGB Art. 471: Nachkommen und Ehegatte dürfen nicht unter ihren Pflichtteil gesetzt werden, sonst droht Anfechtung durch Herabsetzungsklage (ZGB Art. 522).
Wollen Sie einzelne Gegenstände (Schmuck, Bilder, Auto) an bestimmte Personen zuweisen, ordnen Sie Vermächtnisse (Legate) nach ZGB Art. 484–486 an. Mit Teilungsanordnungen bestimmen Sie, welcher Erbe welche Nachlassgegenstände bei der Erbteilung erhält, ohne die Quoten zu ändern.
Bei komplexeren Nachlässen empfiehlt sich die Einsetzung eines Willensvollstreckers (ZGB Art. 517) — Anwalt, Treuhänder oder Vertrauensperson, die den Nachlass abwickelt. Benennen Sie Ersatzerben für den Fall, dass ein Erbe vorverstirbt. Auflagen (z. B. Grabpflege, Tierversorgung, gemeinnützige Zweckverwendung) verpflichten die Erben, bestimmte Handlungen vorzunehmen.
WICHTIG: Das eigenhändige Testament muss nach ZGB Art. 505 vollumfänglich handschriftlich errichtet werden — nicht getippt oder gedruckt. Übertragen Sie den Text der Vorlage von Hand auf ein leeres Blatt Papier. Datieren Sie das Testament mit Jahr, Monat und Tag. Unterschreiben Sie am Ende eigenhändig. Bewahren Sie das Dokument sicher auf (Tresor, Bank, Heimatgemeinde). Ein getipptes Testament ist nichtig.
Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Vorlagen mit Gesetzeszitaten werden laufend aktualisiert, sobald sich die Rechtslage ändert. Dein Dokument spiegelt immer den aktuellen Rechtsstand wider.
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Bearbeite das Dokument nach dem Download direkt in Word. Eigene Klauseln ergänzen, die Vorlage für ähnliche Vereinbarungen wiederverwenden oder mit einer Kollegin teilen und gemeinsam am Entwurf feilen.
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Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.
Das Testament ist in ZGB Art. 498–516 streng geregelt. Formfehler führen zur Ungültigkeit — beachten Sie die folgenden Punkte sorgfältig.
Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt weder die notarielle Beurkundung noch die individuelle Rechtsberatung. Bei komplexen Vermögensverhältnissen, Patchwork-Familien, Unternehmensbeteiligungen, internationalen Sachverhalten oder Enterbungen empfehlen wir dringend die Konsultation einer Fachanwältin für Erbrecht oder eines Notars. Für grössere Nachlässe ist das öffentliche Testament nach ZGB Art. 499 oft die sicherere Variante.
Geprüft nach Schweizer Recht (ZGB, Erbrechtsrevision 2023)
Das eigenhändige Testament ist nur gültig, wenn es vollumfänglich handschriftlich errichtet wurde. Der gesamte Text muss vom Erblasser selbst von Hand geschrieben sein — kein Tippen, kein Ausdrucken, keine Unterschrift unter gedrucktem Text. Zwingend sind: vollständiger Text in Handschrift, Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung, eigenhändige Unterschrift am Schluss. Fehlt eines dieser Elemente, ist das Testament nichtig (Ungültigkeitsklage nach ZGB Art. 520). Das öffentliche Testament nach ZGB Art. 499 vor einem Notar mit zwei Zeugen ist die rechtssicherere Alternative.
Seit 1. Januar 2023 sind die Pflichtteile reduziert: Nachkommen haben Pflichtteil in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils (vorher 3/4). Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner behält die Hälfte. Eltern haben keinen Pflichtteil mehr. Die frei verfügbare Quote (Verfügungsfreiheit) ist damit gewachsen — Erblasser können Lebenspartner, gemeinnützige Organisationen oder bestimmte Nachkommen stärker begünstigen. Pflichtteilsverletzungen können mit der Herabsetzungsklage nach ZGB Art. 522 angefochten werden — innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Verletzung.
Ein Testament ist jederzeit widerruflich, solange der Erblasser urteilsfähig ist. Der Widerruf kann ausdrücklich (durch neues Testament mit Widerrufsklausel), konkludent (durch spätere, widersprüchliche Verfügung — ZGB Art. 511) oder durch Vernichtung des Testaments (ZGB Art. 510) erfolgen. Die Doxuno-Vorlage enthält eine Widerrufsklausel („Ich widerrufe alle früheren letztwilligen Verfügungen“), die Rechtssicherheit schafft. Ein Erbvertrag kann hingegen nur mit Zustimmung aller Parteien aufgehoben werden (ZGB Art. 513).
Bei komplexen Nachlässen, älteren oder kranken Erblassern oder bei erwarteten Streitigkeiten unter den Erben empfiehlt sich die öffentliche Beurkundung durch einen Notar. Das Verfahren nach ZGB Art. 499–504 verlangt Errichtung vor dem Notar mit zwei Zeugen; das Testament wird vom Notar sicher aufbewahrt und nach dem Tod des Erblassers eröffnet. Vorteile: keine Formfehler, Schutz vor Verlust oder Manipulation, höhere Beweiskraft. Kosten: typischerweise CHF 400–1'500 je nach Komplexität.
Strukturiert nach ZGB Art. 498 ff. und aktuell zur Erbrechtsrevision 2023. Beachten Sie: Übertragen Sie den fertigen Entwurf vollständig handschriftlich — nur das eigenhändige Testament nach ZGB Art. 505 ist gültig.
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