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Kostenlose Vorlage: Testament (eigenhändige letztwillige Verfügung) nach Schweizer Recht

Wer seinen Nachlass bewusst regeln möchte, errichtet ein Testament. Die Doxuno-Vorlage bereitet die Verfügung nach ZGB Art. 498 ff. vor — unter Beachtung der seit 1. Januar 2023 neuen Pflichtteile, der Formvorschriften des eigenhändigen Testaments nach ZGB Art. 505 und der strengen Regeln zur Gültigkeit. Das fertige Dokument dient als Vorlage, die Sie anschliessend vollständig handschriftlich übertragen — denn nur eigenhändige Niederschrift ist rechtsgültig.

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LETZTWILLIGE VERFÜGUNG (TESTAMENT)
Eigenhändige Letztwillige Verfügung Gemäss ZGB Art. 505
Erblasser/in: Hans Brunner
Errichtet am: 22. März 2026
ERBLASSER/IN
Hans Brunner
Geboren: 5. Januar 1950
Heimatort: Bern BE
Kramgasse 15, 3011 Bern
AHV-Nr.: 756.1234.5678.90
Nationalität: Schweizer
Zivilstand: verheiratet
Ich, Hans Brunner, geboren am 5. Januar 1950, Heimatort Bern BE, wohnhaft Kramgasse 15, 3011 Bern, verheiratet, errichte hiermit bei voller Urteilsfähigkeit und aus freiem Willen (ZGB Art. 467) meine nachfolgende letztwillige Verfügung (Testament) im Sinne von ZGB Art. 498 ff. Diese Verfügung ist vollständig eigenhändig zu schreiben, mit Angabe von Jahr, Monat und Tag zu datieren und eigenhändig zu unterzeichnen (ZGB Art. 505); alternativ kann sie öffentlich beurkundet werden (ZGB Art. 499 ff. vor Notar mit zwei Zeugen).
1.
WIDERRUF FRÜHERER VERFÜGUNGEN
Ich widerrufe hiermit ausdrücklich und vollumfänglich sämtliche von mir bisher errichteten letztwilligen Verfügungen, Testamente, Erbverträge sowie allfällige Kodizille (ZGB Art. 508). Dieses Testament tritt an deren Stelle und bildet künftig meinen alleinigen letzten Willen.
2.
ERBEINSETZUNG
Zu meinen Erben setze ich — unter Beachtung der gesetzlichen Pflichtteile gemäss ZGB Art. 470 f. — folgende Personen ein:
Lisa Brunner (Ehefrau), wohnhaft Kramgasse 15, 3011 Bern: 1/2 des Nachlasses
Max Brunner (Sohn), wohnhaft Spitalgasse 12, 3011 Bern: 1/4 des Nachlasses
Sarah Brunner (Tochter), wohnhaft Marktgasse 7, 3001 Bern: 1/4 des Nachlasses
Die Erbeinsetzung erfolgt jeweils auf den genannten Quotenanteil. Stirbt ein eingesetzter Erbe vor mir, ohne dass ein Ersatzerbe bezeichnet wurde, so entfällt der betreffende Anteil und wächst den übrigen eingesetzten Erben im Verhältnis ihrer Quoten an (Anwachsung, ZGB Art. 541 analog), soweit keine abweichende Anordnung gilt.
3.
PFLICHTTEILE UND FREIE QUOTE
Die gesetzlichen Pflichtteile gemäss ZGB Art. 470/471 (in der Fassung der Erbrechtsrevision vom 01.01.2023) werden ausdrücklich gewahrt. Die Pflichtteile betragen seither:
Nachkommen: 1/2 des gesetzlichen Erbteils (zuvor 3/4);
überlebender Ehegatte / eingetragener Partner: 1/2 des gesetzlichen Erbteils;
Eltern: kein Pflichtteil mehr (seit 01.01.2023 ersatzlos gestrichen).
Die frei verfügbare Quote nach Abzug der Pflichtteile wird gemäss den oben aufgeführten Anordnungen und nachstehend präzisiert verwendet.
Verwendung der freien Quote: Die nach Wahrung der Pflichtteile verbleibende freie Quote geht vollumfänglich an meine Ehefrau Lisa Brunner.
4.
VERMÄCHTNIS (LEGATE)
Ich vermache (Vermächtnis / Legat im Sinne von ZGB Art. 484):
Schweizerisches Rotes Kreuz: 10'000 CHF als einmalige Zuwendung
Nichte Maria Keller: Gemälde im Wohnzimmer (Hodler-Reproduktion, Öl auf Leinwand)
Die beschwerten Erben sind verpflichtet, die Vermächtnisse innert angemessener Frist nach Antritt der Erbschaft auszurichten (ZGB Art. 485); sie haften dafür solidarisch (ZGB Art. 486 Abs. 1). Der Anspruch des Vermächtnisnehmers ist ein schuldrechtlicher Anspruch und entsteht mit meinem Tod (ZGB Art. 484 Abs. 1). Bei einem als Vorausvermächtnis bezeichneten Legat erhält der Bedachte den Gegenstand zusätzlich zu seinem Erbteil. Verstirbt ein Vermächtnisnehmer vor mir, so entfällt das Vermächtnis, soweit keine Ersatzverfügung getroffen wurde.
5.
WILLENSVOLLSTRECKUNG
Als Willensvollstrecker im Sinne von ZGB Art. 517/518 ernenne ich RA Dr. Thomas Huber, wohnhaft bzw. mit Geschäftssitz Laupenstrasse 20, 3008 Bern. Der Willensvollstrecker hat meinen letzten Willen zu vollziehen, den Nachlass zu verwalten, die Schulden des Nachlasses zu tilgen, die Vermächtnisse auszurichten und die Erbteilung nach meinen Anordnungen und den gesetzlichen Bestimmungen vorzubereiten bzw. durchzuführen (ZGB Art. 518).
Der Willensvollstrecker handelt selbständig und steht unter der Aufsicht der zuständigen kantonalen Behörde. Er hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung nach den kantonalen Tarifen (ZGB Art. 517 Abs. 3). Die Annahme des Mandats hat der Willensvollstrecker binnen 14 Tagen seit Kenntnisnahme zu erklären; andernfalls gilt das Mandat als abgelehnt.
6.
ERSATZERBE
Sollte Lisa Brunner (Ehefrau) vor mir versterben, die Erbschaft ausschlagen oder sich als erbunwürdig erweisen (ZGB Art. 540), so bestimme ich als Ersatzerben Paul Brunner. Der Ersatzerbe tritt in die Rechtsstellung des ausgefallenen eingesetzten Erben mit allen Rechten und Pflichten ein, insbesondere hinsichtlich des Erbquotenanteils und allfälliger Auflagen (ZGB Art. 487).
7.
BESTATTUNGSWÜNSCHE
Ich wünsche eine Kremation (Feuerbestattung). Der Willensvollstrecker bzw. die erbberechtigten Personen werden gebeten, meine Wünsche im Rahmen des rechtlich und praktisch Möglichen zu berücksichtigen. Allfällige weitergehende Anordnungen (Ort der Bestattung, religiöse Zeremonie, Abdankung) können separat festgehalten werden.
8.
AUFLAGEN
Ich verbinde meine Zuwendungen mit folgenden Auflagen:
Die Liegenschaft an der Kramgasse 15 darf nicht vor dem 01.01.2035 veräussert werden, um meiner Ehefrau ein lebenslanges Wohnrecht zu sichern.
Die vorstehenden Auflagen sind im Sinne von ZGB Art. 482 verbindlich. Jeder Interessierte kann die Vollziehung der Auflage verlangen, solange er ein erkennbares Interesse an ihrer Erfüllung hat. Wird die Auflage nicht befolgt, ohne dass dies durch die Umstände gerechtfertigt ist, fällt die Zuwendung dahin (ZGB Art. 482 Abs. 2).
9.
TEILUNGSANORDNUNGEN
Ich treffe folgende Teilungsanordnungen im Sinne von ZGB Art. 608:
Mein Sohn Max erhält bevorzugt die Liegenschaft Kramgasse 15 zum Verkehrswert per Todestag; der Wertüberschuss ist innert 12 Monaten an die Miterben auszugleichen.
Teilungsanordnungen sind grundsätzlich verbindlich, können aber im Rahmen eines Erbteilungsvertrags von allen Erben einvernehmlich abgeändert werden. Im Unterschied zu Auflagen ist hier keine Vollzugskontrolle vorgesehen; bei Streit entscheidet das Gericht am Ort der Eröffnung (ZGB Art. 604 / 607).
10.
DIGITALER NACHLASS
Ich bestimme Lisa Brunner (Ehefrau) als Vertrauensperson für meinen digitalen Nachlass. Diese Person ist berechtigt und beauftragt, meine Online-Konten (E-Mail, Social Media, Cloud-Dienste, digitale Abonnements, Kryptowährungs-Wallets, NFT-Sammlungen) gemäss meinen schriftlichen Anweisungen zu verwalten, zu übertragen, zu archivieren oder zu löschen.
Spezifische Anweisungen: Geschäftliche E-Mail-Konten innert 6 Monaten archivieren und schliessen. Social-Media-Profile als Gedenkseite belassen. Krypto-Wallets (Ledger Nano S, Seed-Phrase im Banktresor UBS Bern) an die Erben gleichmässig verteilen.
Wichtiger Sicherheitshinweis: Passwörter, private Schlüssel (Seed-Phrasen für Kryptowährungen) und Zwei-Faktor-Authentifizierungs-Codes gehören nicht in dieses Testament, da letztwillige Verfügungen nach Öffnung allen Erben und Behörden zugänglich sind. Diese Informationen sind separat in einem verschlüsselten Passwort-Manager oder einem Tresor zu hinterlegen, dessen Zugang der oben bezeichneten Vertrauensperson bekannt zu geben ist.
11.
AUSGLEICHUNGSANORDNUNG
In Anwendung von ZGB Art. 626 ff. ordne ich bezüglich der von mir zu Lebzeiten gemachten Zuwendungen Folgendes an:
Der meinem Sohn Max im Jahr 2018 ausgerichtete Erbvorbezug von CHF 100'000 (Liegenschaftsbeitrag) ist bei der Erbteilung zur Ausgleichung zu bringen. Die meiner Tochter Sarah im Jahr 2020 finanzierte Berufsausbildung in Höhe von CHF 80'000 ist gemäss meinem ausdrücklichen Willen NICHT zur Ausgleichung zu bringen (übliche Ausbildungsbeiträge nach ZGB Art. 631).
Gemäss ZGB Art. 626 Abs. 2 sind Nachkommen von Gesetzes wegen zur Ausgleichung der ihnen vom Erblasser zu Lebzeiten ausgerichteten Zuwendungen (Erbvorbezug, Heiratsgut, Ausstattung) verpflichtet, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil anordnet. Andere Erben sind nur dann ausgleichungspflichtig, wenn ich es ausdrücklich angeordnet habe. Die Ausgleichung erfolgt nach dem Verkehrswert zur Zeit der Erbteilung (ZGB Art. 630).
12.
ERBENGEMEINSCHAFT UND TEILUNG
Die eingesetzten Erben bilden bis zur Teilung eine Erbengemeinschaft gemäss ZGB Art. 602. Jeder Erbe kann jederzeit die Teilung verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Gesetz zur Fortsetzung der Gemeinschaft verpflichtet ist (ZGB Art. 604). Bis zur Teilung haften die Erben solidarisch für die Schulden des Nachlasses (ZGB Art. 603); die Nachlassbewertung erfolgt zum Todeszeitpunkt (ZGB Art. 537).
Bei Uneinigkeit über die Bewertung von Nachlassgegenständen ist ein neutraler, von allen Erben anerkannter Sachverständiger beizuziehen. Die Kosten der Nachlassabwicklung — einschliesslich allfälliger Willensvollstreckergebühren, Behördengebühren und Steuern — sind vorweg aus dem Nachlass zu begleichen, bevor die Teilung vorgenommen wird.
13.
ANWENDBARES RECHT UND ERÖFFNUNG
Diese letztwillige Verfügung untersteht dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB), insbesondere den Art. 498–516 betreffend Errichtungsformen, Art. 467–480 betreffend Verfügungsfähigkeit, Pflichtteile und Enterbung sowie Art. 519–533 betreffend Ungültigkeits- und Herabsetzungsklage.
Für die Eröffnung dieses Testaments ist die zuständige Behörde an meinem letzten Wohnsitz zuständig (ZGB Art. 556). Die mit der Eröffnung betraute Behörde stellt den Bedachten eine Abschrift oder einen Auszug der sie betreffenden Bestimmungen zu (ZGB Art. 558). Wer das Testament in Besitz hat, ist verpflichtet, es nach Kenntnisnahme meines Todes unverzüglich der zuständigen Behörde einzureichen (ZGB Art. 556 Abs. 1). Für unbekannte Erben kann die Behörde einen Erbenruf nach ZGB Art. 555 publizieren (Frist 1 Jahr).
Rechtshinweis zur Errichtung: Dieses eigenhändige Testament muss gemäss ZGB Art. 505 vollständig von Hand geschrieben, mit Angabe von Jahr, Monat und Tag datiert sowie eigenhändig unterzeichnet werden. Der vorliegende PDF-Ausdruck dient ausschliesslich als inhaltliche Vorlage und entfaltet in gedruckter Form keine letztwillige Wirkung. Alternativ kann das Testament vor einem Notar oder einer anderen Urkundsperson mit zwei Zeugen öffentlich beurkundet werden (ZGB Art. 499–504). Ort und Datum der Errichtung: Bern, 22. März 2026.
ERBLASSER/IN
Hans Brunner
Bern, 22. März 2026
Datum: ____________________

Verfügbar als druckfertiges PDF oder als bearbeitbares Microsoft Word (.docx).

Was ist ein Testament?

Ein Testament (letztwillige Verfügung) ist die einseitige, jederzeit widerrufliche Anordnung über den eigenen Nachlass. Nach ZGB Art. 467 kann jede urteilsfähige Person, die das 18. Altersjahr vollendet hat, ein Testament errichten. Es regelt, wer welchen Anteil des Nachlasses erhält, welche Vermächtnisse (Legate) ausgesetzt werden und wer die Abwicklung übernimmt. Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge nach ZGB Art. 457 ff., die nicht immer den tatsächlichen Wünschen entspricht.

Das Schweizer Recht kennt drei Errichtungsformen (ZGB Art. 498): das eigenhändige Testament (vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet — ZGB Art. 505), das öffentliche Testament (vor einem Notar und zwei Zeugen — ZGB Art. 499 ff.) und das mündliche Testament, das nur in Notfällen (drohender Tod) zulässig ist (ZGB Art. 506). Die Doxuno-Vorlage bereitet den Text eines eigenhändigen Testaments vor — beachten Sie: Sie müssen das fertige Dokument vollständig handschriftlich übertragen, damit es rechtsgültig wird.

Seit der Erbrechtsrevision vom 1. Januar 2023 ist die freie Verfügungsquote gewachsen: Der Pflichtteil der Nachkommen beträgt nur noch die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils (vorher 3/4); der Pflichtteil der Eltern ist entfallen. Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten beträgt weiterhin die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. Diese Erleichterung ermöglicht es Erblassern, Lebenspartner, gemeinnützige Organisationen oder bestimmte Nachkommen stärker zu begünstigen.

Was diese Vorlage abdeckt

Die Doxuno-Vorlage strukturiert das Testament nach ZGB Art. 498 ff. und berücksichtigt alle typischen Regelungsbereiche.

Personalien des Erblassers

Name, Geburtsdatum, Heimatort, Adresse, Zivilstand, AHV

Erklärung der Urteilsfähigkeit

Bestätigung nach ZGB Art. 467 als Gültigkeitsvoraussetzung

Widerrufsklausel

Aufhebung früherer letztwilliger Verfügungen (ZGB Art. 509)

Einsetzung der Erben

Mit Erbquoten und eindeutiger Bezeichnung

Pflichtteilsbeachtung (ZGB Art. 471)

Schutz der Nachkommen und des Ehegatten

Vermächtnisse (Legate)

Zuwendungen einzelner Gegenstände oder Geldbeträge

Willensvollstrecker (ZGB Art. 517)

Ernennung und Befugnisse bei komplexen Nachlässen

Ersatzerben

Ersatzanordnung bei Vorversterben eines Erben

Teilungsanordnungen

Bestimmung, wer welche Nachlassgegenstände erhält

Auflagen

Verpflichtungen der Erben (z. B. Grabpflege, Tierversorgung)

Bestattungswünsche

Art und Ort der Bestattung

Ort, Datum, Unterschrift

Zwingende Formerfordernisse nach ZGB Art. 505

So erstellen Sie Ihr Testament

Fünf Schritte vom Entwurf zur eigenhändig errichteten letztwilligen Verfügung.

  1. 1

    Personalien und Zivilstand erfassen

    Name, Geburtsdatum, Heimatort, Adresse, AHV-Nummer und Zivilstand (ledig, verheiratet, in eingetragener Partnerschaft, geschieden, verwitwet). Der Heimatort ist Schweizer Besonderheit und für die Erbteilung beim Zivilstandsamt wichtig.

  2. 2

    Erben und Quoten festlegen

    Benennen Sie die Erben (Ehegatte, Kinder, weitere Personen oder Organisationen) mit vollem Namen, Beziehung zu Ihnen und Erbquote. Beachten Sie die Pflichtteile nach ZGB Art. 471: Nachkommen und Ehegatte dürfen nicht unter ihren Pflichtteil gesetzt werden, sonst droht Anfechtung durch Herabsetzungsklage (ZGB Art. 522).

  3. 3

    Vermächtnisse und Teilungsanordnungen

    Wollen Sie einzelne Gegenstände (Schmuck, Bilder, Auto) an bestimmte Personen zuweisen, ordnen Sie Vermächtnisse (Legate) nach ZGB Art. 484–486 an. Mit Teilungsanordnungen bestimmen Sie, welcher Erbe welche Nachlassgegenstände bei der Erbteilung erhält, ohne die Quoten zu ändern.

  4. 4

    Willensvollstrecker, Ersatzerben, Auflagen

    Bei komplexeren Nachlässen empfiehlt sich die Einsetzung eines Willensvollstreckers (ZGB Art. 517) — Anwalt, Treuhänder oder Vertrauensperson, die den Nachlass abwickelt. Benennen Sie Ersatzerben für den Fall, dass ein Erbe vorverstirbt. Auflagen (z. B. Grabpflege, Tierversorgung, gemeinnützige Zweckverwendung) verpflichten die Erben, bestimmte Handlungen vorzunehmen.

  5. 5

    EIGENHÄNDIG handschriftlich übertragen und unterzeichnen

    WICHTIG: Das eigenhändige Testament muss nach ZGB Art. 505 vollumfänglich handschriftlich errichtet werden — nicht getippt oder gedruckt. Übertragen Sie den Text der Vorlage von Hand auf ein leeres Blatt Papier. Datieren Sie das Testament mit Jahr, Monat und Tag. Unterschreiben Sie am Ende eigenhändig. Bewahren Sie das Dokument sicher auf (Tresor, Bank, Heimatgemeinde). Ein getipptes Testament ist nichtig.

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Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.

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Christian NeubauerGeprüft von Christian Neubauer · Schweiz

Rechtliche Hinweise nach Schweizer Recht

Das Testament ist in ZGB Art. 498–516 streng geregelt. Formfehler führen zur Ungültigkeit — beachten Sie die folgenden Punkte sorgfältig.

Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt weder die notarielle Beurkundung noch die individuelle Rechtsberatung. Bei komplexen Vermögensverhältnissen, Patchwork-Familien, Unternehmensbeteiligungen, internationalen Sachverhalten oder Enterbungen empfehlen wir dringend die Konsultation einer Fachanwältin für Erbrecht oder eines Notars. Für grössere Nachlässe ist das öffentliche Testament nach ZGB Art. 499 oft die sicherere Variante.

Geprüft nach Schweizer Recht (ZGB, Erbrechtsrevision 2023)

Formvorschriften eigenhändiges Testament (ZGB Art. 505)

Das eigenhändige Testament ist nur gültig, wenn es vollumfänglich handschriftlich errichtet wurde. Der gesamte Text muss vom Erblasser selbst von Hand geschrieben sein — kein Tippen, kein Ausdrucken, keine Unterschrift unter gedrucktem Text. Zwingend sind: vollständiger Text in Handschrift, Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung, eigenhändige Unterschrift am Schluss. Fehlt eines dieser Elemente, ist das Testament nichtig (Ungültigkeitsklage nach ZGB Art. 520). Das öffentliche Testament nach ZGB Art. 499 vor einem Notar mit zwei Zeugen ist die rechtssicherere Alternative.

Pflichtteile nach Revision 2023 (ZGB Art. 470, 471)

Seit 1. Januar 2023 sind die Pflichtteile reduziert: Nachkommen haben Pflichtteil in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils (vorher 3/4). Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner behält die Hälfte. Eltern haben keinen Pflichtteil mehr. Die frei verfügbare Quote (Verfügungsfreiheit) ist damit gewachsen — Erblasser können Lebenspartner, gemeinnützige Organisationen oder bestimmte Nachkommen stärker begünstigen. Pflichtteilsverletzungen können mit der Herabsetzungsklage nach ZGB Art. 522 angefochten werden — innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Verletzung.

Widerruf und Änderung (ZGB Art. 509–511)

Ein Testament ist jederzeit widerruflich, solange der Erblasser urteilsfähig ist. Der Widerruf kann ausdrücklich (durch neues Testament mit Widerrufsklausel), konkludent (durch spätere, widersprüchliche Verfügung — ZGB Art. 511) oder durch Vernichtung des Testaments (ZGB Art. 510) erfolgen. Die Doxuno-Vorlage enthält eine Widerrufsklausel („Ich widerrufe alle früheren letztwilligen Verfügungen“), die Rechtssicherheit schafft. Ein Erbvertrag kann hingegen nur mit Zustimmung aller Parteien aufgehoben werden (ZGB Art. 513).

Öffentliches Testament als Alternative (ZGB Art. 499 ff.)

Bei komplexen Nachlässen, älteren oder kranken Erblassern oder bei erwarteten Streitigkeiten unter den Erben empfiehlt sich die öffentliche Beurkundung durch einen Notar. Das Verfahren nach ZGB Art. 499–504 verlangt Errichtung vor dem Notar mit zwei Zeugen; das Testament wird vom Notar sicher aufbewahrt und nach dem Tod des Erblassers eröffnet. Vorteile: keine Formfehler, Schutz vor Verlust oder Manipulation, höhere Beweiskraft. Kosten: typischerweise CHF 400–1'500 je nach Komplexität.

Häufige Fragen

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Strukturiert nach ZGB Art. 498 ff. und aktuell zur Erbrechtsrevision 2023. Beachten Sie: Übertragen Sie den fertigen Entwurf vollständig handschriftlich — nur das eigenhändige Testament nach ZGB Art. 505 ist gültig.

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