Doxuno
Software & CloudCH

Kostenlose Vorlage: Software-Entwicklungsvertrag Schweiz

Der Software-Entwicklungsvertrag regelt die Custom-Development-Beziehung zwischen Auftraggeber und Software-Entwickler. Doxuno bietet eine Vorlage nach Werkvertragsrecht (OR Art. 363-379, Reform per 1.1.2026), die Waterfall- und Agile-Methodik abdeckt, IP-Übertragung mit Vollabtretung oder Lizenz-Modell ermöglicht, Source-Code-Escrow für Premium-Projekte vorsieht und einen nahtlosen Übergang zu einem Wartungsvertrag organisiert. Geeignet für Mid-Market-Projekte ab CHF 50'000 bis Enterprise-Aufträge im siebenstelligen Bereich.

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SOFTWARE-ENTWICKLUNGSVERTRAG
Custom Software Development — Werkvertrag Gemäss OR Art. 363-379 (Reform 1.1.2026) Sowie Swico/swissict-standard
Projekt: B2B-Vertriebs-Portal "SwissTrade" · Methodik: Agile / Scrum
Fixpreis · Akzeptanz-Frist: 30 Tage
AUFTRAGGEBER
Schweizer Mittelstand AG
UID: CHE-111.222.333
Bahnhofstrasse 100, 8001 Zürich
Vertreten durch: Dr. Andreas Wyss, CTO
E-Mail: a.wyss@schweizer-mittelstand.ch
AUFTRAGNEHMER (ENTWICKLER)
DigitalCraft GmbH
UID: CHE-444.555.666
Limmatstrasse 25, 8005 Zürich
Vertreten durch: Lara Studer, Managing Director
E-Mail: l.studer@digitalcraft.ch
Die Parteien schliessen — in Anwendung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit (OR Art. 19) sowie unter Beachtung von Treu und Glauben (ZGB Art. 2) — den nachfolgenden Software-Entwicklungsvertrag. Der Vertrag wird rechtlich als Werkvertrag im Sinne von OR Art. 363 ff. qualifiziert; die Software ist als bewegliches Werk im Sinne der Werkvertrags-Reform per 1.1.2026 zu behandeln. Subsidiär gelten die einschlägigen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes (URG, SR 231.1) sowie — bei Personendatenbearbeitung — der separat zu schliessende Auftragsbearbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 9 nDSG.
1.
PROJEKT UND LEISTUNGSGEGENSTAND
Der Auftragnehmer entwickelt für den Auftraggeber das nachfolgend beschriebene Software-Produkt:

Projektbezeichnung: B2B-Vertriebs-Portal "SwissTrade"

Funktions- und Leistungsbeschreibung:
Entwicklung eines B2B-Vertriebsportals mit Produktkatalog, Bestellabwicklung, Kundenkonten, Rabattlogik und CRM-Integration. Stack: React + Next.js (Frontend), NestJS + PostgreSQL (Backend), AWS Frankfurt. Inkl. iOS/Android-App (React Native) und Single-Sign-On über Microsoft Entra ID. Detail-Specs siehe Anhang A (Architektur), B (User Stories), C (Test-Kriterien).

Eine ausführliche Spezifikation (User Stories, Wireframes, Architektur-Diagramm, Schnittstellen-Definitionen) ist als Anhang Bestandteil dieses Vertrags und entwickelt sich iterativ in den Sprint-Plannings fort. Änderungen am Leistungsumfang erfolgen ausschliesslich über das schriftliche Change-Request-Verfahren mit Impact-Analyse und Honoraranpassung.
2.
METHODIK UND VORGEHEN
Die Entwicklung erfolgt nach Agile / Scrum in Sprints von 2 Wochen Dauer. Product Owner stellt der Auftraggeber; Scrum Master/Entwicklungsteam stellt der Auftragnehmer. Sprint-Plannings, Sprint-Reviews und Sprint-Retrospektiven werden gemeinsam durchgeführt. Backlog-Management, Story-Point-Schätzung und Velocity-Tracking erfolgen nach Scrum-Guide-Standard (Schwaber/Sutherland, Version 2020). Die Akzeptanz erfolgt sprintweise; die finale Schlussabnahme deckt die Gesamtfunktion ab.
3.
HONORAR UND ZAHLUNGSPLAN
Die Vergütung erfolgt als Pauschalpreis (Fixpreis) gemäss OR Art. 373:

Gesamthonorar: 180'000.00 CHF zzgl. MwSt. (8.1%)
Vorschuss: 20% bei Vertragsschluss
Milestone-Zahlungen: nach jedem Milestone gemäss Projektplan
Schlusszahlung: bei Schlussabnahme gemäss Klausel "Abnahme"

Eine Anpassung des Pauschalpreises ist nur bei aussergewöhnlichen, vom Auftragnehmer nicht vorhersehbaren Umständen (OR Art. 373 Abs. 2) möglich; einseitige Erhöhungen wegen Mehraufwand sind ausgeschlossen.

Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber ohne weitere Mahnung einen Verzugszins von 5% per annum (OR Art. 104 Abs. 1). Bei Verzug von mehr als 30 Tagen ist der Auftragnehmer nach vorheriger Mahnung mit Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, die Entwicklung zu unterbrechen, ohne dass dies eine Vertragsverletzung darstellt.
4.
TERMINE UND MEILENSTEINE
Projektbeginn: 1. Mai 2026
Geplante Schlussabnahme: 30. Oktober 2026

Milestones, Liefergegenstände und Fälligkeit der Teilzahlungen sind im Projektplan als Anhang detailliert. Geplante Termine sind verbindlich, soweit nicht durch Umstände in der Sphäre des Auftraggebers (verspätete Mitwirkung, verspätete Genehmigungen, Spezifikationsänderungen) oder durch höhere Gewalt verschoben. Bei drohendem Verzug informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich (OR Art. 366 Abs. 1) und schlägt zumutbare Massnahmen vor.
5.
AKZEPTANZ-TEST UND ABNAHME
Nach Fertigstellung der Liefergegenstände führt der Auftraggeber innert 30 Tagen einen Akzeptanz-Test gegen die vereinbarten Spezifikationen und Test-Kriterien durch. Festgestellte Mängel meldet er dem Auftragnehmer schriftlich (OR Art. 367) unter Bezeichnung des Fehlerbilds und der Reproduktionsschritte.

Mängelkategorien:
Klasse A (Showstopper): verhindern die bestimmungsgemässe Nutzung — Abnahme aufgeschoben, Nachbesserung innert 14 Tagen
Klasse B (wesentlich): beeinträchtigen wesentliche Funktion — Nachbesserung innert 30 Tagen, Abnahme unter Vorbehalt möglich
Klasse C (geringfügig): kosmetisch / Komfort — Nachbesserung im Rahmen Wartung

Die Schlussabnahme erfolgt nach erfolgreicher Nachbesserung der Klasse-A- und -B-Mängel durch schriftliches Abnahmeprotokoll. Bei Untätigkeit des Auftraggebers über die Akzeptanz-Frist hinaus gilt das Werk nach OR Art. 370 als stillschweigend genehmigt (Genehmigungsfiktion), nachdem der Auftragnehmer schriftlich auf diese Wirkung hingewiesen und eine Nachfrist von 14 Tagen gesetzt hat.
6.
MÄNGELRECHTE UND GEWÄHRLEISTUNG
Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die Funktionstauglichkeit der entwickelten Software gemäss den vereinbarten Spezifikationen. Die Gewährleistungsdauer beträgt 12 Monate ab Schlussabnahme (Software gilt als bewegliches Werk nach OR Art. 371 Abs. 1 mit dispositiver 2-Jahres-Verjährung; vertraglich auf 12 Monate Marktstandard verkürzt).

Bei Mängeln stehen dem Auftraggeber die Rechte nach OR Art. 368 zu (Wahlrecht): Nachbesserung, Minderung, Wandelung bei Unbrauchbarkeit, sowie Schadenersatz. Der Auftragnehmer hat das Recht und die Pflicht zur Nachbesserung innert angemessener Frist; bei wiederholt erfolgloser Nachbesserung steht dem Auftraggeber Minderung oder Wandelung zu.

Die Mängelrüge erfolgt schriftlich, sobald der Mangel nach üblichem Geschäftsgang erkennbar ist (OR Art. 367). Versteckte Mängel können nach Entdeckung gerügt werden (OR Art. 370 Abs. 3); die 12-Monats-Verjährungsfrist bleibt unberührt. Marktstandard 60-Tage-Rüge: für Klasse-A- und -B-Mängel gilt eine Höchstrügefrist von 60 Tagen ab Erkennbarkeit (in Anlehnung an die Werkvertrags-Reform 1.1.2026 für Bauwerke). Die zwingenden Software-Schranken nach URG Art. 21 (Sicherheitskopie, Reverse Engineering zur Interoperabilität) bleiben unberührt.
7.
GEISTIGES EIGENTUM (IP-ÜBERTRAGUNG)
Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber an dem entwickelten Werk — gegen vollständige Bezahlung der vereinbarten Vergütung — eine Vollabtretung sämtlicher übertragbarer Immaterialgüterrechte an sämtlichen entstandenen Immaterialgüterrechten, einschliesslich Source Code, Object Code, Dokumentation, Designs, Datenbankschemata und mit dem Werk verbundenen Architektur-Konzepten.

Die Übertragung umfasst alle übertragbaren Verwertungsrechte gemäss URG Art. 10 (Vervielfältigung, Verbreitung, Zugänglichmachung, Bearbeitung, Sendung). Eine Ausschliessungs-Klausel zugunsten des Auftragnehmers besteht nicht — der Auftraggeber kann die Software weiter lizenzieren und verbreiten.

Urheberpersönlichkeitsrechte nach URG Art. 9 (insbesondere Recht auf Urhebernennung) verbleiben beim individuellen Urheber; der Auftragnehmer verzichtet — soweit gesetzlich zulässig — auf die Ausübung dieser Rechte im Umfang, der die bestimmungsgemässe Verwendung der Software nicht beeinträchtigt. Mit der Bezahlung der Schlussrechnung gehen die übertragenen Rechte uneingeschränkt auf den Auftraggeber über.
8.
OPEN-SOURCE-DISCLOSURE
Der Auftragnehmer dokumentiert sämtliche im Werk verwendeten Open-Source-Komponenten in einer Software Bill of Materials (SBOM) mit Angabe von Bibliothek, Version, Lizenz und Lizenztext. Die SBOM ist Bestandteil der Liefergegenstände und wird mit der Schlussabnahme übergeben.

Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die verwendeten Open-Source-Komponenten mit den vertraglichen Verwertungsrechten des Auftraggebers vereinbar sind. Insbesondere werden Copyleft-Lizenzen (GPL, AGPL) nur in Komponenten verwendet, die als reine Module ohne Verteilungsverpflichtung des Gesamtwerks integriert sind, oder mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer haftet für Rechtsmängel infolge nicht offengelegter Copyleft-Verpflichtungen.
9.
VERTRAULICHKEIT
Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhaltenen vertraulichen Informationen — insbesondere Spezifikationen, Source Code, Geschäftsgeheimnisse, technische Architektur-Details, Kunden- und Lieferantendaten — streng vertraulich zu behandeln und nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben. Die Verpflichtung gilt während der Vertragsdauer sowie für die Dauer von fünf Jahren nach Vertragsende fort; Geschäftsgeheimnisse im Sinne von UWG Art. 6 sind unbefristet zu wahren. Die Vertraulichkeitspflicht entfällt für allgemein bekannte Informationen oder solche, die ohne Verschulden der empfangenden Partei bekannt werden.
10.
AGILE / SCRUM — DETAILREGELUNG
Die agile Zusammenarbeit folgt dem Scrum Guide 2020 (Schwaber/Sutherland) mit den nachfolgenden vertraglichen Konkretisierungen:

(a) Sprint-Dauer: 2 Wochen, beginnend jeweils am Montag.
(b) Backlog-Management: Product Backlog liegt beim Product Owner; Sprint Backlog beim Entwicklungsteam. Der Product Owner wird vom Auftraggeber gestellt; namentlich: Dr. Andreas Wyss (Auftraggeber).
(c) Story-Point-Schätzung: Planning Poker mit Fibonacci-Skala; Velocity wird über jeden abgeschlossenen Sprint dokumentiert.
(d) Sprint-Reviews: am letzten Tag des Sprints, mit Demo der erbrachten Inkremente; Akzeptanz durch Product Owner.
(e) Sprint-Retrospektiven: Verantwortung Scrum Master; Ergebnisse dokumentiert.
(f) Definition of Done (DoD): wird im ersten Sprint Planning gemeinsam definiert und kann im Lauf des Projekts angepasst werden.

Bei Time and Material-Modell entspricht der gelieferte Aufwand pro Sprint dem effektiv abgeschlossenen Sprint-Backlog. Bei Fixpreis-Modell wird der Scope iterativ verfeinert; Scope-Reduktion ist nur mit Zustimmung beider Parteien zulässig.
11.
SOURCE-CODE-HINTERLEGUNG (ESCROW)
Zur Sicherung der Geschäftskontinuität des Auftraggebers hinterlegt der Auftragnehmer den vollständigen Quellcode samt Entwicklungsdokumentation, Build-Anweisungen, Datenbankschemata und Deployment-Skripts bei einem unabhängigen Escrow-Agenten:

swissEscrow AG, Bahnhofstrasse 100, 8001 Zürich

Die Hinterlegung erfolgt erstmals bei Schlussabnahme und wird bei jedem Major-Release sowie mindestens jährlich aktualisiert. Die Freigabe an den Auftraggeber erfolgt nur in den folgenden Fällen:
• Eröffnung des Konkurses oder eines Nachlassverfahrens über den Auftragnehmer;
• Einstellung des Geschäftsbetriebs des Auftragnehmers;
• nachhaltige Nichterfüllung der Wartungs- und Supportpflichten trotz schriftlicher Mahnung mit Frist von 60 Tagen.

Nach Freigabe ist der Auftraggeber berechtigt, den Quellcode ausschliesslich zur Aufrechterhaltung der bestimmungsgemässen Nutzung sowie zur Behebung sicherheitskritischer Mängel zu verwenden; eine kommerzielle Weiterverwertung gegenüber Dritten bleibt — vorbehaltlich des vereinbarten IP-Modells — beschränkt. Die Kosten der Hinterlegung trägt der Auftraggeber, sofern nichts anderes vereinbart.
12.
IP-DETAILREGELUNG — BACKGROUND, FOREGROUND, MORAL RIGHTS
(a) Background-IP: Bereits vor Projektbeginn beim Auftragnehmer bestehende Immaterialgüterrechte (Frameworks, Bibliotheken, Tools, Patterns) verbleiben beim Auftragnehmer. Soweit Background-IP in das Werk integriert wird, gewährt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine unbefristete, weltweite, nicht-exklusive Lizenz zur Nutzung im Rahmen des Werks.

(b) Foreground-IP: Im Rahmen dieses Projekts neu entstandene Immaterialgüterrechte (projektspezifischer Code, Architektur, Dokumentation) sind Foreground-IP und werden gemäss dem oben gewählten IP-Modus (Vollabtretung oder Lizenz) an den Auftraggeber übertragen bzw. lizenziert.

(c) Moral Rights Waiver: Soweit nach URG Art. 9-11 gesetzlich zulässig, verzichten die individuellen Urheber auf die Ausübung ihrer Urheberpersönlichkeitsrechte gegenüber dem Auftraggeber, insbesondere des Rechts auf Urhebernennung im Quellcode (Author-Tag im Kommentar). Das Recht auf Werkintegrität (Schutz vor entstellender Bearbeitung) bleibt unberührt. Bei werklichen Anpassungen, die den Charakter wesentlich verändern, bleibt die Information der Urheber vorbehalten.

(d) Open Innovation / Beiträge: Beiträge des Auftragnehmers zu Open-Source-Projekten, die ausserhalb dieses Projekts stehen, sind unberührt; Beiträge mit Bezug zum Projektgegenstand bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
13.
SUBUNTERNEHMER
Der Beizug von Subunternehmern bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer haftet für das Handeln seiner Subunternehmer wie für eigenes Handeln (OR Art. 101). Er stellt sicher, dass alle Subunternehmer in einer ununterbrochenen IP-Übertragungskette die für die Übertragung an den Auftraggeber erforderlichen Rechte erwerben (URG Art. 16 Abs. 1) und sich zur Vertraulichkeit verpflichten.
14.
WARTUNGS- UND PFLEGE-ÜBERGANG
Mit Schlussabnahme der Software steht den Parteien ein Übergang in einen separaten Wartungs- und Pflegevertrag (SLA) offen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diesen Übergang aktiv zu unterstützen:

Knowledge Transfer: Schulung der Wartungs-Mannschaft des Auftraggebers (intern oder Dritte), mindestens 2 Schulungs-Tage zum Tagessatz gemäss TandM-Klausel oder im Pauschalpreis enthalten.
Dokumentations-Übergabe: vollständige Architektur-, Deployment- und Betriebs-Dokumentation; Inbetriebnahme-Runbook.
Source-Code-Repository-Handover: vollständige Übergabe inkl. Git-History, CI/CD-Pipelines, Build-Artefakte.
Wartungs-Bereitschaft: Sofern der Auftraggeber innerhalb von 90 Tagen nach Schlussabnahme einen Wartungsvertrag mit dem Auftragnehmer abschliesst, gelten die Konditionen der ersten 12 Monate als unverändert verbindlich (Preis-Garantie).
15.
HAFTUNG
Die Parteien haften nach den gesetzlichen Bestimmungen (OR Art. 97 ff.). Die Haftung des Auftragnehmers ist — soweit gesetzlich zulässig — auf die Höhe des vereinbarten Honorars (Pauschalpreis bzw. tatsächlich abgerechneter TandM-Betrag) beschränkt. Die Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall und Datenverlust ist ausgeschlossen, soweit zulässig. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist nach OR Art. 100 Abs. 1 zwingend und kann nicht ausgeschlossen werden; gleiches gilt für Personenschäden und für Ansprüche aus dem Produktehaftpflichtgesetz.
16.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN, ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
(a) Schriftform: Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform (OR Art. 11 ff., Art. 16). Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. Der qualifizierten elektronischen Signatur nach Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES) kommt die gleiche Wirkung wie der Eigenhandunterschrift zu (OR Art. 14 Abs. 2bis).

(b) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien ersetzen die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

(c) Anwendbares Recht: Dieser Vertrag untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des IPRG sowie des UN-Kaufrechts (CISG), soweit dieses auf Software-Lieferungen anwendbar sein sollte.

(d) Gerichtsstand: Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Zürich (ZPO Art. 17). Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung am angegebenen Datum unterzeichnet.
AUFTRAGGEBER
Schweizer Mittelstand AG
Dr. Andreas Wyss, CTO
Datum: ____________________
AUFTRAGNEHMER
DigitalCraft GmbH
Lara Studer, Managing Director
Datum: ____________________

Verfügbar als druckfertiges PDF oder als bearbeitbares Microsoft Word (.docx).

Was ist ein Software-Entwicklungsvertrag?

Ein Software-Entwicklungsvertrag regelt die Erstellung einer kundenspezifischen Software-Lösung durch einen externen Entwickler. Im Unterschied zum SaaS-Vertrag (Subscription auf fertige Software) entsteht hier ein neues Werk; daher gilt nach Schweizer Recht der Werkvertrag (OR Art. 363-379) mit Mängelhaftung, Akzeptanz-Test und IP-Übertragung.

Die Werkvertrags-Reform per 1.1.2026 hat einige Regeln verschärft (zwingend 60-Tage-Mängelrüge und 5-Jahres-Verjährung für Bauwerke). Für Software (= bewegliches Werk) bleibt die 2-Jahres-Verjährung dispositiv; die Marktpraxis verkürzt sie üblicherweise vertraglich auf 12 Monate ab Schlussabnahme.

Doxuno-Vorlage berücksichtigt SWICO/SwissICT-IT-Modellverträge, die OR-Reform 2026, die IP-Übertragungsregeln nach URG Art. 16-17, die Software-spezifischen Schranken nach URG Art. 21 (zwingende Sicherheitskopie, Reverse Engineering zur Interoperabilität) sowie moderne agile Methodik nach Scrum Guide 2020.

Was diese Vorlage abdeckt

Die Vorlage deckt alle Phasen eines Custom-Development-Projekts ab, von der Methodik-Wahl bis zur Wartungs-Übergabe.

Auftraggeber und Entwickler

Vollständige Identifikation mit UID, Ansprechpersonen und Kontakt

Projekt und Methodik

Waterfall, Agile/Scrum oder Hybrid; Specs als Anhang

Honorar-Modell

Fixpreis (OR 373) oder Time & Material mit Cap und Vorschuss

Termine und Milestones

Projektbeginn, Endtermin, Milestone-Liste mit Teilzahlungen

Akzeptanz-Test

Test-Kriterien, 30 Tage Frist, Mängelkategorien A/B/C, Genehmigungsfiktion

Mängelrechte (OR 367/368)

Nachbesserung, Minderung, Wandelung; 12 Monate Gewährleistung

IP-Übertragung

Vollabtretung oder unbefristete weltweite Lizenz; Background/Foreground

Open-Source-Disclosure (SBOM)

Software Bill of Materials mit Lizenzen

Agile/Scrum-Detail (Expert)

Sprint-Dauer, Backlog, Velocity, Definition of Done

Source-Code-Escrow (Expert)

swissEscrow / SWEAG / Weblaw mit Release-Bedingungen

Wartungs-Übergang (Expert)

Knowledge Transfer, Doku-Übergabe, Preis-Garantie 12 Monate

Subunternehmer-Regelung

Frei / Zustimmung / Verboten mit IP-Kette

So erstellen Sie Ihren Software-Entwicklungsvertrag

Die Vorlage führt Sie durch die strategisch wichtigen Entscheidungen für Ihr Projekt.

  1. 1

    Vertragspartner und Projekt erfassen

    Geben Sie Auftraggeber und Entwickler an, beschreiben Sie das Projekt mit Funktions- und Architektur-Skizze; detaillierte Specs gehören in einen Anhang.

  2. 2

    Methodik wählen

    Waterfall (stabile Specs, klare Milestones), Agile/Scrum (iterativ, flexibel, Marktstandard moderne Entwicklung) oder Hybrid (Konzept Waterfall + Realisierung Agile).

  3. 3

    Honorar-Modell festlegen

    Fixpreis bei stabilem Scope und Risiko-Bereitschaft Auftragnehmer. Time & Material mit Cap bei unklarem Scope (Markt-Default Agile); Cap bei 80% Erreichen schriftliche Freigabe-Pflicht.

  4. 4

    IP-Modus bestimmen

    Vollabtretung (alle Rechte gehen über; Marktstandard Custom-Development) oder Lizenz (Auftragnehmer behält Source-Code-Eigentum, gewährt unbefristete weltweite Lizenz; günstiger). Auswirkung auf Honorar ±15-30%.

  5. 5

    Expert-Erweiterungen aktivieren

    Agile-Detail mit Sprint-Dauer, Source-Code-Escrow (bei werthaltigen Projekten), IP-Detailregelung mit Background/Foreground/Moral Rights und Wartungs-Übergang-Klausel mit Preis-Garantie.

Was Doxuno-Dokumente besonders macht

Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.

Geprüft

Landesspezifische Rechtsinhalte

Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.

Stets aktuell

Stets auf aktuellem Rechtsstand

Vorlagen mit Gesetzeszitaten werden laufend aktualisiert, sobald sich die Rechtslage ändert. Dein Dokument spiegelt immer den aktuellen Rechtsstand wider.

Gratis PDF

Druckfertiges PDF

Kostenloser Download. Vektortext, eingebettete Schriften und Paragraphenzitate direkt in den Klauseln. Drucken, unterschreiben, ablegen. Bereit für jeden Unterschriftenfluss, inklusive elektronischer Signatur.

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Bearbeitbares Word (.docx)

Bearbeite das Dokument nach dem Download direkt in Word. Eigene Klauseln ergänzen, die Vorlage für ähnliche Vereinbarungen wiederverwenden oder mit einer Kollegin teilen und gemeinsam am Entwurf feilen.

Erfordert einen Expert-Einmalkauf oder ein laufendes Doxuno-Abonnement.

Rechtliche Hinweise nach Schweizer Recht

Software-Entwicklung als Werkvertrag unterliegt mehreren spezifischen Regeln.

Diese Vorlage dient zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei sehr werthaltigen Projekten (siebenstellige Auftragsvolumina), bei Open-Source-lastigen Architekturen oder bei kritischer Infrastruktur empfehlen wir die Prüfung durch eine IT-Recht-Anwaltskanzlei.

Geprüft nach Schweizer Recht (OR-Werkvertrag-Reform 1.1.2026, URG, ZPO)

Werkvertrags-Reform per 1.1.2026

Die Reform hat für Bauwerke die zwingende 60-Tage-Mängelrüge, 5-Jahres-Verjährung und das zwingende Nachbesserungsrecht eingeführt. Für Software (bewegliches Werk) bleibt OR 371 Abs. 1 dispositiv (2 Jahre Standard, marktüblich auf 12 Monate verkürzt). Die Marktpraxis CH rezipiert die 60-Tage-Rüge als Best-Practice-Standard auch für Software.

IP-Übertragung — URG Art. 16-17

Sämtliche übertragbaren Verwertungsrechte (Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung) können nach URG Art. 16 vom Entwickler auf den Auftraggeber übertragen werden. Urheberpersönlichkeitsrechte (URG Art. 9 — Recht auf Urhebernennung) bleiben beim individuellen Urheber; Moral-Rights-Waiver soweit gesetzlich zulässig. Bei Subunternehmern muss die IP-Kette durch entsprechende Übertragungs-Klauseln ohne Lücken sichergestellt sein.

Software-Schranken URG Art. 21 (zwingend)

URG Art. 21 schützt Software-spezifische Nutzerrechte zwingend: bestimmungsgemässe Vervielfältigung (Installation, Backup), Sicherheitskopie, Reverse Engineering zur Interoperabilität mit anderen Systemen. Diese Rechte können vertraglich nicht ausgeschlossen werden — wäre Klausel nichtig.

Source-Code-Escrow Schweiz

Schweizer Anbieter: swissEscrow AG (Zürich), SWEAG Software Escrow, Weblaw Escrow. Dreiparteienverhältnis mit Hinterlegung bei Vertragsschluss und Updates bei Major-Releases. Freigabe-Bedingungen eng: Konkurs, Geschäftseinstellung, nachhaltige Pflicht-Verletzung mit Nachfrist 60 Tage. Kosten typisch CHF 1'500-5'000/Jahr. Empfehlenswert bei werthaltigen Custom-Software-Projekten zur Vermeidung von Vendor Lock-in.

Open-Source-Disclosure und Copyleft

Ein SBOM (Software Bill of Materials) mit allen verwendeten Open-Source-Komponenten und ihren Lizenzen ist Marktstandard. Achtung Copyleft-Lizenzen (GPL, AGPL): bei Integration in Gesamtwerk Verteilungs-Pflicht — der Auftraggeber muss möglicherweise die gesamte Software unter GPL freigeben. Vertraglich ausschliessen oder explizite Genehmigung erforderlich.

Häufige Fragen

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Marktstandard nach SWICO/SwissICT, Werkvertragsrecht 2026, mit Agile-Methodik, IP-Klausel und Source-Code-Escrow — als PDF (kostenlos) oder bearbeitbares Word (.docx) mit Expert.

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