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Kostenlose Vorlage: Sicherungsübereignung (BGE 119 II 326 konform)

Die Sicherungsübereignung ist im Schweizer Recht zulässig — ABER nicht durch blosses Besitzkonstitut (Sicherungs-Geber bleibt operativ Besitzer). BGE 119 II 326 erklärt diese häufige Pattern als ungültig, weil sie das Faustpfandprinzip (Art. 884 Abs. 3 ZGB) umgeht. Die Doxuno-Vorlage zeigt die korrekte Konstruktion mit Dritt-Besitzer (Lagerhalter / Spediteur / Treuhänder = Corporate-Finance-Standard) und enthält Globalzession-Brücke, Anti-Dilution-Substitution und Über-Sicherungs-Freigabe nach BGE 108 II 144.

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SICHERUNGSÜBEREIGNUNG
Fiduziarische Eigentums-übertragung Beweglicher Sachen — BGE 119 II 326 + ZGB Art. 717/884 (Stand 2026)
Gesicherte Forderung: 600'000.00 CHF
Sicherungs-Objekte: 850'000.00 CHF
SICHERUNGS-GEBER
PrecisionWorks AG
Industriestrasse 12, 8404 Winterthur
Ansprechperson: Andreas Frei, CFO
E-Mail: finance@precisionworks.ch
SICHERUNGS-NEHMER
Zürcher Kantonalbank
Bahnhofstrasse 9, 8001 Zürich
Ansprechperson: Daniela Huber, Corporate Finance
E-Mail: corp-finance@zkb.ch
Die nachstehend genannten Parteien schliessen — gestützt auf die Vertragsfreiheit (Art. 19/20 OR), die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über das Eigentum an beweglichen Sachen (Art. 713 ff. ZGB), das Faustpfandprinzip (Art. 884 Abs. 3 ZGB) sowie die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Sicherungsübereignung (insbesondere BGE 119 II 326) und unter Wahrung von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) — den folgenden Sicherungsübereignungs-Vertrag ab.
Wichtiger Hinweis — Faustpfandprinzip (BGE 119 II 326): Die Sicherungsübereignung bewegliche Sachen ist in der Schweiz zulässig, ABER kann NICHT durch blosses Besitzkonstitut (constitutum possessorium nach Art. 717 + 924 ZGB) wirksam vollzogen werden. Der Eigentumserwerb erfordert eine echte Besitz-Verschaffung an die Sicherungs-Nehmerin oder an einen für sie besitzenden Dritten (Lagerhalter, Spediteur, Treuhänder). Anderenfalls scheitert die Sicherung im Konkursfall am Aussonderungs-Recht (Art. 884 Abs. 3 ZGB).
1.
VERTRAGSPARTEIEN UND ZWECK
Zwischen PrecisionWorks AG, Industriestrasse 12, 8404 Winterthur (nachfolgend „Sicherungs-Geber" oder „Schuldner") und Zürcher Kantonalbank, Bahnhofstrasse 9, 8001 Zürich (nachfolgend „Sicherungs-Nehmer" oder „Gläubiger") wird zur fiduziarischen Sicherung der unten bezeichneten Forderung ein Sicherungsübereignungs-Vertrag geschlossen.
Die Parteien bestätigen, diesen Vertrag in freier Willensentscheidung und in voller Kenntnis der rechtlichen Folgen — insbesondere des Eigentums-Übergangs und der schuldrechtlichen Rückübertragungs-Pflicht — abzuschliessen.
2.
SICHERUNGS-OBJEKTE
Gegenstand der Sicherungsübereignung sind die folgenden beweglichen Sachen, die im Alleineigentum des Sicherungs-Gebers stehen und mit Vertragsabschluss in das Eigentum des Sicherungs-Nehmers übergehen:
Objekt-TypMaschinen / Produktions-Anlagen (z.B. CNC-Maschinen, Fertigungs-Strassen)
BeschreibungDMG MORI NMV 5000 DCG 5-Achs-Bearbeitungszentrum (Baujahr 2024) + 2x Mazak QT-200 CNC-Drehmaschine (Baujahr 2023)
Serien-/Identifikations-NummernDMG-NMV-2024-89456, MAZ-QT200-2023-12345, MAZ-QT200-2023-12346
Lagerort / StandortPrecisionWorks AG, Produktionshalle 2, Industriestrasse 12, 8404 Winterthur
Gesamtwert (Schätzung)850'000.00 CHF
3.
GESICHERTE FORDERUNG
Die Sicherungsübereignung dient der Sicherung folgender Forderung des Sicherungs-Nehmers gegen den Sicherungs-Geber:
Grundverhältnis: Working-Capital-Kreditvertrag Nr. WC-2026-4521 vom 1. März 2026, CHF 600'000 revolvierende Kreditlinie
Forderungs-Betrag: 600'000.00 CHF
Fälligkeit: jederzeit kündbar, ordentliche Laufzeit bis 28. Februar 2029
Die Sicherung erstreckt sich zusätzlich auf alle Nebenforderungen (Zinsen, Verzugszinsen, Kosten der Eintreibung und Verwertung).
4.
EIGENTUMS-ÜBERTRAGUNG UND BESITZ-KONSTRUKTION
Mit Vertragsabschluss übertraegt der Sicherungs-Geber das volle Eigentum an den Sicherungs-Objekten auf den Sicherungs-Nehmer (Art. 714 ZGB — Übereignung beweglicher Sachen durch Besitz-Übertragung).
Besitz-Konstruktion: MITTELBARER Besitz über einen DRITT-BESITZER — Lagerhalter, Spediteur oder Treuhänder, der die Sache für den Sicherungs-Nehmer besitzt (Standard im Corporate-Finance-Kontext)
Dritt-Besitzer: SwissLogis Treuhand AG, Bahnhofstrasse 88, 8401 Winterthur. Der Dritt-Besitzer besitzt die Sicherungs-Objekte ab Vertragsabschluss für den Sicherungs-Nehmer (mittelbarer Besitz nach Art. 920 ZGB). Eine separate Anzeige an den Dritt-Besitzer mit Bestätigung der Besitz-Stellung-Umkehr ist Wirksamkeitsvoraussetzung und wird unverzüglich nach Vertragsabschluss erstellt.
Faustpfandprinzip-Beachtung (BGE 119 II 326): Die Parteien bestätigen, dass die gewählte Besitz-Konstruktion das Faustpfandprinzip (Art. 884 Abs. 3 ZGB) wahrt — der Sicherungs-Geber hat KEINEN unmittelbaren Besitz an den Sicherungs-Objekten ohne Wissen / Zustimmung des Sicherungs-Nehmers.
5.
RÜCKÜBERTRAGUNGS-ANSPRUCH UND VERWERTUNGS-RECHT
Rückübertragungs-Anspruch: Mit vollständiger Tilgung der gesicherten Forderung (Kapital + Zinsen + Kosten) erlischt das Sicherungs-Interesse. Der Sicherungs-Nehmer ist verpflichtet, das Eigentum an den Sicherungs-Objekten unverzüglich auf den Sicherungs-Geber zurück zu übertragen (Sicherungs-Treuhand-Verhältnis).
Verwertungs-Recht bei Verzug: Bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen + erfolgloser schriftlicher Mahnung ist der Sicherungs-Nehmer berechtigt, die Sicherungs-Objekte zu verwerten und den Erlös auf die offenen Forderungen anzurechnen. Die Verwertung erfolgt nach Wahl des Sicherungs-Nehmers entweder über das Betreibungsamt (SchKG) oder freihändig gemäss den nachstehenden Bestimmungen.
Lex commissoria-Verbot (analog): Der schlichte Eigentums-Behalt durch den Sicherungs-Nehmer ohne Verwertung und Abrechnung ist ausgeschlossen (Art. 894 ZGB analog). Ein allfälliger Überschuss der Verwertung ist dem Sicherungs-Geber auszuzahlen.
6.
GLOBALZESSION-BRÜCKE (FORDERUNGEN AUS VERÄUSSERUNG / VERARBEITUNG)
Der Sicherungs-Geber tritt hiermit zusätzlich zur Sicherung sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus Veräusserung oder Verarbeitung der Sicherungs-Objekte an den Sicherungs-Nehmer ab (Globalzession nach Art. 164 ff. OR).
Umfang: Verkaufs-Erlöse zuzüglich Forderungen aus Verarbeitung (z.B. Verkauf von hergestellten Endprodukten, in denen Sicherungs-Material eingeflossen ist).
Anzeige-Modus: Anzeige an Drittschuldner erfolgt grundsätzlich erst im Sicherungsfall (stille Zession); der Sicherungs-Nehmer behält sich aber das Recht vor, jederzeit offen anzuzeigen.
Bestimmtheits-Anforderung: Die zedierten Forderungen sind durch die Bezugnahme auf die Sicherungs-Objekte und das Vertragsverhältnis hinreichend bestimmbar im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Globalzession.
7.
ANTI-DILUTION + SUBSTITUTIONS-KLAUSEL
Werden Sicherungs-Objekte im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebs ersetzt (z.B. neue Maschine ersetzt alte; Warenlager wird umgeschlagen), erstreckt sich die Sicherungsübereignung automatisch auf die Ersatz-Anschaffungen (Substitution).
Mechanik: Die Ersatz-Objekte gehen mit ihrer Anschaffung durch den Sicherungs-Geber direkt in das Eigentum des Sicherungs-Nehmers über (antizipiertes Eigentum); der Sicherungs-Geber als Verwalter führt eine laufende Inventarliste mit Aufnahme der Ersatz-Objekte.
Inventarliste-Pflicht: Der Sicherungs-Geber legt dem Sicherungs-Nehmer quartalsweise eine aktualisierte Inventarliste der Sicherungs-Objekte vor, mit Vermerk aller Zu- und Abgänge, Wertschätzungen und Standortwechsel.
Wertschwankungs-Anpassung: Sinkt der Gesamtwert der Sicherungs-Objekte unter 110 % des gesicherten Forderungs-Betrags, hat der Sicherungs-Geber innert 30 Tagen Zusatz-Sicherheit zu stellen oder die Forderung teilweise zu tilgen.
8.
VERWERTUNGS-MODALITÄTEN UND MINDESTPREIS
Im Sicherungsfall erfolgt die Verwertung der Sicherungs-Objekte freihändig durch den Sicherungs-Nehmer — mit Mindestpreis-Klausel und Schuldner-Notifikation (mind. 30 Tage Vorankündigung).
Mindestpreis-Klausel: Bei freihändiger oder selbst-organisierter Verwertung gilt ein Mindestpreis von 70 % des Verkehrswertes (gemäss neutraler Schätzung — Sachverständige nach Wahl des Sicherungs-Nehmers, mit Einwendungs-Recht des Sicherungs-Gebers innert 14 Tagen).
Aufschlags-Verfahren: Wird der Mindestpreis nicht erreicht, erfolgt ein zweites Verwertungs-Verfahren mit reduziertem Mindestpreis von 50 %; bleibt auch dieses erfolglos, kann der Sicherungs-Nehmer die Sache zum Schätzwert übernehmen (mit Saldo-Abrechnung).
Schuldner-Notifikation: Der Sicherungs-Geber ist mindestens 30 Tage vor der Verwertung schriftlich zu informieren — er hat das Recht, vor Verwertung Bar-Tilgung zu leisten oder Ersatz-Sicherheiten zu stellen.
Rest-Auszahlung: Ein allfälliger Überschuss nach Tilgung von Kapital, Zinsen und Verwertungs-Kosten ist dem Sicherungs-Geber innert 14 Tagen mit detaillierter Abrechnung auszuzahlen.
9.
ÜBER-SICHERUNG: FREIGABE-ANSPRUCH (BGE 108 II 144)
Übersteigt der Verkehrswert der Sicherungs-Objekte während der Laufzeit zu irgendeinem Zeitpunkt 120 % der noch offenen Forderung (gesicherte Forderungs-Hauptsumme plus aufgelaufene Zinsen + voraussichtliche Verwertungs-Kosten), hat der Sicherungs-Geber einen Anspruch auf Freigabe des überschüssigen Teils.
Auslösung: Schriftliches Freigabe-Begehren des Sicherungs-Gebers mit aktueller Werte-Schätzung. Der Sicherungs-Nehmer prüft innert 30 Tagen und gibt nach Bestätigung entsprechende Sicherungs-Objekte frei (Rückübertragung Eigentum + Besitz-Verschaffung).
Rechtlicher Hintergrund: Diese Klausel schützt vor anfänglicher oder nachträglicher Über-Sicherung (Sittenwidrigkeit nach Art. 27 Abs. 2 ZGB / BGE 108 II 144). Anfängliche Über-Sicherung über 150 % kann zur vollständigen Unwirksamkeit der Sicherungs-Übertragung führen.
10.
VERSICHERUNGS-PFLICHT SICHERUNGS-OBJEKTE
Der Sicherungs-Geber verpflichtet sich, die Sicherungs-Objekte während der gesamten Vertragsdauer ununterbrochen gegen die einschlägigen Risiken (Brand, Wasser, Diebstahl, Maschinen-Bruch, gegebenenfalls Transport-Schäden) versichert zu halten. Aktueller Versicherer: Mobiliar Schweizerische Versicherungsgesellschaft.
Anweisungs-Klausel: Im Schadensfall wird die Versicherungs-Leistung direkt an den Sicherungs-Nehmer als Eigentümer ausgezahlt. Nach Saldierung der gesicherten Forderung wird ein allfälliger Überschuss an den Sicherungs-Geber ausgekehrt.
Nachweis: Versicherungs-Police und Prämienzahlungs-Nachweise sind dem Sicherungs-Nehmer auf Verlangen vorzulegen. Bei Versicherungs-Lücke ist der Sicherungs-Nehmer berechtigt, auf Kosten des Sicherungs-Gebers Ersatz-Versicherung abzuschliessen.
11.
SALVATORISCHE KLAUSEL, ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
(a) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(b) Anwendbares Recht: Dieser Vertrag untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht (OR, ZGB, SchKG); das Sachenrecht an den Sicherungs-Objekten richtet sich nach dem Recht ihres Belegenheits-Ortes (Art. 100 IPRG bei Auslandbezug).
(c) Gerichtsstand: Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag vereinbaren die Parteien als ausschliesslichen Gerichtsstand Zürich (Art. 17 ZPO). Der zwingende Konsumentengerichtsstand (Art. 32 ZPO) bleibt vorbehalten, sofern der Sicherungs-Geber als Konsument im Sinne der einschlägigen Bestimmungen handelt.
(d) Schriftform: Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform; mündliche Nebenabreden sind ausgeschlossen.
(e) Ausfertigung: Der Vertrag wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen erstellt; jede Partei erhält ein unterzeichnetes Exemplar.
Zur Sicherungsübereignung — Marktpraxis Corporate Finance: Die Sicherungsübereignung wird in der Schweiz häufig im Corporate-Finance-Kontext eingesetzt (Maschinen-Finanzierung, Working-Capital-Kredit mit Warenlager-Sicherheit, Flotten-Finanzierung). Wegen des Faustpfandprinzips (BGE 119 II 326) ist die Konstruktion mit einem Dritt-Besitzer (Lagerhalter, Spediteur, Treuhänder) Standard — der Sicherungs-Geber bleibt operativ nutzungsberechtigt (z.B. die Maschine wird weiterhin in seinem Betrieb verwendet), aber der Dritt-Besitzer übt rechtlich den Besitz für den Sicherungs-Nehmer aus. Die Sicherungs-Abrede regelt die Nutzungs-Rechte und Pflichten der Parteien.
Ort und Datum: Zürich, 15. Juni 2026
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung am angegebenen Datum unterzeichnet.
SICHERUNGS-GEBER
PrecisionWorks AG
Datum: ____________________
SICHERUNGS-NEHMER
Zürcher Kantonalbank
Datum: ____________________
DRITT-BESITZER (BESTÄTIGUNG BESITZ-ÜBERNAHME)
SwissLogis Treuhand AG
Datum: ____________________

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Was ist Sicherungsübereignung in der Schweiz?

Die Sicherungsübereignung ist die fiduziarische Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache (Maschine, Warenlager, Fahrzeug, Edelmetalle) zur Sicherung einer Forderung — verbunden mit der schuldrechtlichen Rückübertragungs-Pflicht bei Tilgung. Im Unterschied zum Faustpfand (das beim Schuldner KEIN Eigentum lässt) wird beim Sicherungseigentum tatsächlich Eigentum übertragen.

KRITISCH (BGE 119 II 326): Die Sicherungsübereignung kann NICHT durch blosses Besitzkonstitut (constitutum possessorium nach Art. 717 + 924 ZGB) wirksam vollzogen werden. Das Bundesgericht hat 1993 klargestellt, dass diese Konstruktion das Faustpfandprinzip (Art. 884 Abs. 3 ZGB) umgeht und daher ungültig ist. Im Konkursfall scheitert die Aussonderung der Sicherungs-Nehmerin.

Praktische Lösung im Corporate-Finance-Kontext: mittelbarer Besitz über einen Dritt-Besitzer (Lagerhalter, Spediteur, Treuhänder), der die Sache formell für die Sicherungs-Nehmerin besitzt — während der Sicherungs-Geber operativ nutzungsberechtigt bleibt. Dies ist Standard bei Maschinen-Finanzierung, Working-Capital-Krediten mit Warenlager-Sicherheit und Flotten-Finanzierung.

Was diese Vorlage abdeckt

Die Doxuno-Vorlage ist Faustpfandprinzip-konform und enthält die Corporate-Finance-Standard-Klauseln.

Sicherungs-Geber + -Nehmer

Schuldner (Unternehmen) + Gläubiger (Bank / Hauptlieferant)

Objekt-Kategorien

Maschinen / Warenlager / Fahrzeuge / Edelmetalle / andere

Identifikations-Liste

Serien-Nr / Typenbezeichnung / Lagerort / Gesamtwert

Gesicherte Forderung

Grundverhältnis + Betrag + Fälligkeit

⚠️ BGE 119 II 326 Hinweis

Faustpfandprinzip-Banner (immer) + Ungültigkeits-Warnung (bei Besitzkonstitut-Wahl)

Besitz-Konstruktionen

Direkt vs Dritt-Besitzer vs UNGÜLTIG (mit Aufklärung)

Eigentums-Übertragung

Art. 714 ZGB + Art. 920 ZGB mittelbarer Besitz

Lex commissoria-Verbot

Art. 894 ZGB — Verfalls-Klausel ohne Verwertung ungültig

Globalzession-Brücke

OR 164ff. — Forderungen aus Veräusserung/Verarbeitung

Anti-Dilution-Substitution

Ersatz-Objekte automatisch erfasst, Inventarliste quartalsweise

Verwertungs-Mindestpreis

Betreibungsamt / freihändig / öff. eigene + Aufschlags-Verfahren

Über-Sicherungs-Freigabe

BGE 108 II 144 — Anspruch über 120% Schwelle

So erstellen Sie Ihre Sicherungsübereignung

In fünf Schritten zum BGE-konformen Sicherungs-Vertrag.

  1. 1

    Parteien + Forderung erfassen

    Sicherungs-Geber (Schuldner — meist KMU) und Sicherungs-Nehmer (Bank / Factor / Lieferant). Gesicherte Forderung mit Grundverhältnis (Kredit-Nr) und Betrag.

  2. 2

    Sicherungs-Objekte identifizieren

    Detaillierte Beschreibung + Serien-Nr-Liste + Lagerort + Gesamtwert-Schätzung (Verkehrswert oder Buchwert).

  3. 3

    Besitz-Konstruktion wählen

    KRITISCH: direkter Besitz beim Sicherungs-Nehmer ODER mittelbarer Besitz über Dritt-Besitzer (Lagerhalter / Spediteur / Treuhänder — Standard). NIEMALS Besitzkonstitut (= BGE 119 II 326 ungültig).

  4. 4

    Expert-Klauseln

    Globalzession-Brücke (Erlös / Verarbeitung / global); Substitutions-Klausel mit Inventarliste-Pflicht; Verwertungs-Modus (Betreibungsamt vs freihändig) + Mindestpreis; Über-Sicherungs-Freigabe ab Schwelle (BGE 108 II 144).

  5. 5

    Unterzeichnen + Besitz übergeben

    Vertrag von Sicherungs-Geber und -Nehmer unterzeichnen. Bei Dritt-Besitzer: separate Anzeige + Bestätigung Besitz-Stellung-Umkehr. Bei direktem Besitz: physische Übergabe mit Quittung.

Was Doxuno-Dokumente besonders macht

Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.

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Rechtliche Hinweise (BGE-Rechtsprechung kritisch)

Die Sicherungsübereignung in der Schweiz unterliegt einem komplexen BGE-Geflecht.

Diese Vorlage dient zu Informationszwecken und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei komplexen Strukturen (Globalzession, Dritt-Besitzer-Vereinbarungen, internationale Verhältnisse) ist anwaltliche Prüfung dringend empfohlen.

Geprüft nach ZGB 717/884 + BGE 119 II 326 + 108 II 144

BGE 119 II 326 (Faustpfandprinzip)

Das Bundesgericht hat 1993 klargestellt: Sicherungsübereignung ist in der Schweiz zulässig, aber NICHT durch blosses Besitzkonstitut (constitutum possessorium nach Art. 717 + 924 ZGB) wirksam — diese Pattern umgeht das Faustpfandprinzip (Art. 884 Abs. 3 ZGB) und ist daher ungültig. Im Konkursfall scheitert die Aussonderung der Sicherungs-Nehmerin. Korrekte Konstruktion: direkter Besitz beim Sicherungs-Nehmer ODER mittelbarer Besitz über Dritt-Besitzer (Art. 920 ZGB).

BGE 108 II 144 (Über-Sicherung Sittenwidrigkeit)

Übersteigt der Wert der Sicherheiten den Wert der gesicherten Forderung deutlich (typisch über 110-150 %), kann nach Art. 27 Abs. 2 ZGB Sittenwidrigkeit eintreten. Anfängliche Über-Sicherung führt zur vollständigen Unwirksamkeit. Nachträgliche Über-Sicherung begründet einen Freigabe-Anspruch des Schuldners. Eine explizite Freigabe-Klausel (z.B. ab 120 %) schützt vor diesem Risiko.

Globalzession-Bestimmtheits-Anforderung (BGE 112 II 433)

Wenn Forderungen aus Veräusserung/Verarbeitung der Sicherungs-Objekte über Globalzession (OR 164 ff.) mit übertragen werden sollen, gilt das Bestimmtheits-Gebot: die zedierten Forderungen müssen im Entstehungs-Zeitpunkt bezüglich Drittschuldner / Rechtsgrund / Höhe bestimmt oder bestimmbar sein. Sphären-Definition (z.B. „Forderungen aus Verkauf bestimmter Produkt-Linie") genügt, wenn klar.

Verwertung über Betreibungsamt

Standard ist die Verwertung über das zuständige Betreibungsamt nach SchKG-Bestimmungen (öffentliche Versteigerung). Freihändige Verwertung ist nur bei expliziter Vereinbarung zulässig + Mindestpreis-Klausel + 30-Tage-Schuldner-Notifikation. Lex commissoria-Verbot (Art. 894 ZGB analog): der schlichte Eigentums-Behalt ohne Verwertung ist ausgeschlossen; Überschuss zwingend an Schuldner.

Häufige Fragen

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