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Schiedsvereinbarung / Schiedsklausel nach ZPO Art. 357

Schweizer Schiedsgerichtsbarkeit ist die international anerkannte Wahl für hochwertige Wirtschafts-Streitigkeiten. Die Doxuno-Vorlage erstellt Schiedsklauseln nach ZPO Art. 357 (national) bzw. IPRG 176 (international) mit allen wesentlichen Parametern: Sitz, Sprache, Anzahl Schiedsrichter, Schiedsregeln (Swiss Rules 2021 / ICC / UNCITRAL), anwendbares Recht. Expert-Modus: Expedited Procedure (<CHF 1M), Emergency Arbitrator, Mediation-First, Bestellungs-Mechanik, New York Convention.

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SCHIEDSVEREINBARUNG
Schiedsklausel Gemäss ZPO Art. 357 Ff. · Erweiterte Klausel-architektur
Schieds-Sitz: Zürich
Schiedsrichter: 3 Schiedsrichter
PARTEI 1
Brunner Innovation AG
Bahnhofstrasse 88, 8001 Zürich
vertreten durch: Sarah Brunner, CEO
PARTEI 2
NordSoft GmbH
Schiffbauerdamm 12, 10117 Berlin, Deutschland
vertreten durch: Lars Hansen, Geschäftsführer
Die unterzeichnenden Parteien schliessen die folgende Schiedsvereinbarung im Sinne von ZPO Art. 357 ab, um sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem nachstehend bezeichneten Rechtsverhältnis ausschliesslich durch ein Schiedsgericht endgültig entscheiden zu lassen. Diese Vereinbarung erfüllt die Form-Anforderungen von ZPO Art. 358 bzw. IPRG Art. 178 bei internationalen Sachverhalten.
1.
BEZUG ZUM RECHTSVERHÄLTNIS
Diese Schiedsvereinbarung bezieht sich auf das nachstehend bezeichnete Rechtsverhältnis zwischen den Parteien:

SaaS-Lizenz- und Wartungs-Vertrag zwischen Brunner Innovation AG (CH) und NordSoft GmbH (DE) vom 15. April 2026 betreffend die Schweizer Aufträge der NordSoft GmbH (Brutto-Vertragsvolumen CHF 2.4 Mio. über 3 Jahre, mit Verlängerungs-Option weitere 2 Jahre).

Die Schiedsklausel erfasst sowohl bestehende als auch künftige Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis (ZPO Art. 357 Abs. 1), einschliesslich Streitigkeiten über das Zustandekommen, die Gültigkeit, die Durchführung und die Beendigung des bezeichneten Rechtsverhältnisses sowie über etwaige damit zusammenhängende Schadenersatz-, Bereicherungs- oder Delikt-Ansprüche.
2.
SCHIEDSKLAUSEL
Sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem in Ziffer 1 bezeichneten Rechtsverhältnis — einschliesslich Streitigkeiten über das Zustandekommen, die Auslegung, die Erfüllung, die Verletzung sowie die Beendigung — werden unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit endgültig durch Schiedsverfahren entschieden, das von einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht nach den Swiss Rules of International Arbitration 2021 (Swiss Arbitration Centre) geführt wird.

Sitz des Schiedsgerichts: Zürich, Schweiz. Damit gilt — soweit anwendbar — bei rein nationalen Sachverhalten ZPO Art. 353-399 (Binnenschiedsrecht); bei internationalen Sachverhalten (mindestens eine Partei mit Wohnsitz/Sitz im Ausland) gilt IPRG Art. 176-194.

Verfahrenssprache: Deutsch. Anwendbares materielles Recht: Schweizer materielles Recht unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Bestimmungen und — soweit anwendbar — unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Bestellung der Schiedsrichter: Jede Partei bezeichnet einen Schiedsrichter; die beiden so bezeichneten Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam den Obmann/Vorsitzenden. Können sich die parteibestellten Schiedsrichter nicht innert 30 Tagen auf einen Obmann einigen, wird dieser von der Appointing Authority bestimmt. Appointing Authority ist die Swiss Arbitration Centre (SAC, vormals SCAI).

Vertraulichkeit: Das Schiedsverfahren sowie der Schieds-Spruch sind streng vertraulich. Die Parteien sowie ihre Vertreter, die Schiedsrichter, das Schiedssekretariat und alle Verfahrensbeteiligten verpflichten sich zur Geheimhaltung. Ausnahmen gelten nur für (a) rechtlich erforderliche Offenlegung an Gerichte / Behörden / Anwalts-Beratung, (b) Vollstreckungs-Bedürfnis nach erteiltem Schieds-Spruch, (c) ausdrückliche Einwilligung der Gegenpartei.
3.
EXPEDITED PROCEDURE (BESCHLEUNIGTES VERFAHREN)
Die Parteien vereinbaren ausdrücklich die Anwendung des Expedited Procedure (Art. 42 Swiss Rules 2021) bei Streitwerten bis 1'000'000 CHF oder bei einvernehmlicher Erklärung beider Parteien zu Beginn des Verfahrens.

Wesentliche Merkmale Expedited Procedure:
Einzel-Schiedsrichter anstelle 3-er-Schiedsgericht (kosten- und zeitsparend);
Schieds-Spruch innert 6 Monaten ab Übermittlung der Verfahrens-Akten an das Schiedsgericht (statt 12 Mo Standard);
Schriftliches Verfahren als Regel (mündliche Verhandlung nur auf Antrag);
Reduzierte Schiedskosten nach Art. 8 + Annex B Swiss Rules;
Beschleunigte Replik-/Duplik-Fristen i.d.R. 21 statt 28 Tage.

Die Parteien erkennen, dass die Beschleunigung den Verfahrensaufwand reduziert, die Schadenersatz-Quantifizierung jedoch nicht reduziert.
4.
EMERGENCY ARBITRATOR (VORLÄUFIGER RECHTSSCHUTZ VOR KONSTITUTION)
Die Parteien vereinbaren ausdrücklich die Anwendung des Emergency-Arbitrator-Verfahrens (Art. 43 Swiss Rules 2021). Bei dringender Notwendigkeit vorläufigen Rechtsschutzes vor Konstitution des Schiedsgerichts kann jede Partei beim Swiss Arbitration Centre (SAC) die Ernennung eines Emergency Arbitrator beantragen.

Wesentliche Merkmale Emergency Arbitrator:
Ernennung innert 24-48 Stunden nach Antrag;
Entscheid innert 15 Tagen nach Ernennung (verlängerbar);
Vorläufiger Charakter — Entscheid wird vom später konstituierten Schiedsgericht überprüft und kann aufgehoben/abgeändert werden;
Bindungs-Wirkung wie ein Schieds-Entscheid (Art. 43.5 Swiss Rules); Vollstreckbarkeit über staatliche Gerichte bzw. SchKG (Definitiv-Rechtsöffnung-Pfad);
Anwendung kumulativ zum vorläufigen Rechtsschutz beim staatlichen Gericht (ZPO Art. 380) — die Parteien können wählen.

Anwendungs-Fälle: Vermögens-Sperre, Beweismittel-Sicherung, vorläufige Unterlassungs-Verfügung, Konsumenten-Schutz vor Vertragsbruch-Folgen.
5.
BESTELLUNG DER SCHIEDSRICHTER
Jede Partei bezeichnet einen Schiedsrichter innert 30 Tagen ab Notifikation der ersten Schieds-Klage. Die beiden parteibestellten Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert weiterer 30 Tage den Obmann/Vorsitzenden. Können sich die parteibestellten Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen, wird dieser von der Appointing Authority bestimmt.

Qualifikations-Anforderungen Schiedsrichter: Mindestens 10 Jahre Erfahrung in Schweizer Wirtschafts-Schiedsverfahren; Vertrautheit mit Software-/SaaS-Verträgen; deutsche und englische Sprache fliessend.

Unabhängigkeit + Unparteilichkeit: Die Schiedsrichter müssen unabhängig und unparteilich sein und während der gesamten Verfahrens-Dauer bleiben (Art. 12 Swiss Rules). Vor Annahme des Mandats hat jeder Schiedsrichter eine schriftliche Unabhängigkeits-Erklärung abzugeben (IBA Guidelines on Conflicts of Interest in International Arbitration werden als Orientierungs-Standard anerkannt).

Ablehnungs-Verfahren: Ein Schiedsrichter kann aus den in ZPO Art. 367 / IPRG Art. 180 genannten Gründen abgelehnt werden (Befangenheit, fehlende Unabhängigkeit, mangelnde Qualifikation). Antrag innert 30 Tagen nach Kenntnis des Ablehnungs-Grundes.
6.
MEDIATION-FIRST-KLAUSEL (VORAUSGEHENDE MEDIATION)
Vor Einleitung des Schiedsverfahrens verpflichten sich die Parteien zu einem Mediations-Versuch nach den Swiss Rules of Commercial Mediation 2007 (oder gleichwertigen Regeln des gewählten Mediations-Centre):

Mediations-Anbieter: dem von den Parteien einvernehmlich gewählten Mediations-Centre (vorliegend: Swiss Chambers' Mediation Centre (SCMC), Zürich);
Mediations-Frist: Die Mediation wird innert 60 Tagen ab schriftlicher Notifikation des Streits aufgenommen und abgeschlossen;
Stillstand des Klage-Wegs: Während der Mediations-Frist ist die Einleitung des Schiedsverfahrens nicht zulässig (Stillstand-Wirkung); Ausnahme: dringende vorläufige Massnahmen (Emergency Arbitrator oder staatliches Gericht);
Hemmung Verjährung: Während der Mediation ruht die Verjährung gemäss OR Art. 135 Ziff. 4 (analoge Anwendung);
Vertraulichkeit: Sämtliche im Rahmen der Mediation gemachten Äusserungen und ausgetauschten Dokumente sind vertraulich und im späteren Schiedsverfahren unzulässig als Beweismittel.

Übergang zum Schiedsverfahren: Bleibt die Mediation erfolglos (Ablauf Frist ohne Einigung oder Erklärung einer Partei des Scheiterns), steht der Schiedsweg offen.
7.
VORLÄUFIGER RECHTSSCHUTZ
Die Parteien anerkennen kumulative Zuständigkeit für vorläufigen Rechtsschutz:

(a) Schiedsgericht nach Konstitution gemäss ZPO Art. 374 / IPRG Art. 183 (vorläufige Massnahmen, Beweismittel-Sicherung, Sicherheits-Leistung);
(b) Emergency Arbitrator vor Konstitution gemäss Art. 43 Swiss Rules 2021;
(c) Staatliche Gerichte gemäss ZPO Art. 380 — am Sitz Schiedsgericht oder am Ort der zu sichernden Sache/des Schuldners, in dringenden Fällen jederzeit anrufbar.
8.
INTERNATIONALE VOLLSTRECKBARKEIT (NEW YORKER ÜBEREINKOMMEN 1958)
Die Schweiz ist Vertragsstaat des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (NYÜ 1958) seit dem 30. August 1965 (SR 0.277.12). Damit sind in der Schweiz gefällte Schiedssprüche in über 170 Vertragsstaaten grundsätzlich vollstreckbar.

Vollstreckungs-Voraussetzungen NYÜ Art. III-V:
Vorlage der beglaubigten Schiedsspruch-Urschrift sowie der Schiedsvereinbarung beim zuständigen Vollstreckungs-Gericht des Vollstreckungs-Staates;
Anerkennungs-Verweigerungs-Gründe (Art. V NYÜ) sehr eng — namentlich Unwirksamkeit Schiedsvereinbarung, Verfahrens-Mangel, Verletzung ordre public;
Übersetzung in die Amts-Sprache des Vollstreckungs-Staates (Art. IV Abs. 2 NYÜ).

Damit ist die internationale Durchsetzung Schweizer Schiedssprüche deutlich einfacher als die Vollstreckung Schweizer staatlicher Urteile (welche nur über LugÜ für EU/EFTA und IPRG für Drittstaaten erfolgt).
9.
KOSTENFOLGEN UND PARTEIENTSCHÄDIGUNG
Die Schieds- und Anwalts-Kosten trägt die unterliegende Partei ("loser pays" — Marktstandard internationaler Schiedsverfahren). Bei teilweisem Obsiegen erfolgt die Kostenverteilung im Verhältnis Obsiegen/Unterliegen.

Schieds-Kosten umfassen: (a) Honorar Schiedsrichter (kantonal/Schiedsregeln-tarif); (b) Auslagen Schiedsrichter; (c) Sekretariat- und Verwaltungs-Kosten Schiedsorganisation; (d) Sachverständigen-Kosten falls beigezogen.

Anwalts-Kosten: Erstattung "angemessener" Anwalts-Kosten gemäss kantonalem Anwaltstarif bzw. Marktpraxis (Stundenansatz CHF 300-800/h für Wirtschafts-Anwälte in Wirtschafts-Zentren ZH/GE/BS).
10.
AUFHEBUNGS-BESCHWERDE UND ENDGÜLTIGKEIT
Der Schieds-Spruch ist endgültig und für die Parteien verbindlich. Die Parteien verzichten gegenseitig auf jede ordentliche Rechts-Mittel, soweit nach anwendbarem Recht zulässig.

Aufhebungs-Beschwerde:
National (ZPO): Beschwerde an das Bundesgericht bzw. kantonales Obergericht (bei Parteien-Wahl) innert 30 Tagen — ZPO Art. 389-395. Aufhebungs-Gründe sehr restriktiv (Art. 393).
International (IPRG): Beschwerde an das Bundesgericht innert 30 Tagen — IPRG Art. 190 Abs. 2. Aufhebungs-Gründe abschliessend in Art. 190 Abs. 2 lit. a-e aufgezählt (sehr eng).

Bei internationalen Schieds-Sachen können die Parteien gemäss IPRG Art. 192 ausdrücklich vollständig auf die Aufhebungs-Beschwerde verzichten (Opt-out), sofern beide Parteien keinen Schweizer Sitz/Wohnsitz haben.
11.
SALVATORISCHE KLAUSEL UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(a) Salvatorische Klausel: Sollte eine einzelne Bestimmung dieser Schiedsvereinbarung ungültig oder undurchsetzbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die ungültige Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahekommt. Insbesondere bleibt die Schieds-Wirkung (Ausschluss staatliche Gerichte) auch dann erhalten, wenn einzelne Verfahrens-Bestimmungen unwirksam sind.

(b) Ausfertigung: Diese Vereinbarung wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen erstellt; jede Partei erhält ein unterzeichnetes Exemplar. Die Vereinbarung erfüllt die Form-Anforderungen von ZPO Art. 358 bzw. IPRG Art. 178 (schriftlich oder andere Übermittlung mit Text-Nachweis — E-Mail / elektronische Signatur ZertES genügt).

(c) Anwendbarkeits-Verzicht: Sollten die Parteien sich künftig auf die Durchführung des Streits vor staatlichen Gerichten einigen, ist eine ausdrückliche, schriftliche Aufhebungs-Vereinbarung erforderlich (Konkludenz genügt nicht).
Ort und Datum: Zürich, 15. April 2026
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung am angegebenen Datum unterzeichnet.
PARTEI 1
Brunner Innovation AG
Datum: ____________________
PARTEI 2
NordSoft GmbH
Datum: ____________________

Verfügbar als druckfertiges PDF oder als bearbeitbares Microsoft Word (.docx).

Was ist eine Schiedsvereinbarung?

Die Schiedsvereinbarung ist eine vertragliche Wahl der <strong>Schiedsgerichtsbarkeit</strong> anstelle der ordentlichen Gerichte (ZPO Art. 357). Sie kann als selbständige Vereinbarung oder als <strong>Schiedsklausel</strong> in einem Hauptvertrag enthalten sein und erfasst sowohl bestehende als auch künftige Streitigkeiten aus einem bezeichneten Rechtsverhältnis. Form (ZPO Art. 358): schriftlich oder andere Übermittlung mit Textnachweis — E-Mail / elektronische Signatur ZertES genügt; keine OR 13 Erfordernis mehr.

Anwendbares Recht hängt vom Sitz und der Internationalität ab: <strong>ZPO Art. 353-399</strong> (nationaler Schiedsbereich — rein Schweizer Sachverhalt) bzw. <strong>IPRG Art. 176-194</strong> (internationaler Bereich — mindestens eine Partei mit Sitz im Ausland). Beide Regime sind UNCITRAL-Model-Law-konform und international anerkannt. Vorteile: schneller (6-18 Monate statt 2-5 Jahre), günstiger bei mittleren Streit-Werten, vertraulich, international vollstreckbar (New York Convention 1958 — 170+ Staaten).

Die Doxuno-Vorlage strukturiert die Klausel nach Schweizer Standard: Sitz in CH (Zürich/Genf/Lugano), Verfahrenssprache, Schiedsrichter-Anzahl (1 oder 3), Schiedsregeln (Swiss Rules of International Arbitration 2021 als Default), anwendbares materielles Recht, Vertraulichkeit, Kostenfolgen-Modus. Expert-Modus erweitert um Expedited Procedure (Art. 42 Swiss Rules — beschleunigtes Verfahren bei Streitwerten <CHF 1M), Emergency Arbitrator (Art. 43 — vorläufiger Rechtsschutz vor Konstitution), Mediation-First-Klausel und New York Convention Hinweis.

Was diese Vorlage abdeckt

Vollständige Schiedsklausel mit allen Schweizer Marktstandards + internationale Vollstreckbarkeit.

Partei 1 + Partei 2

Vollständige Identifikation + Vertretende Personen

Bezug zum Rechtsverhältnis

Hauptvertrag oder Streit-Beschreibung

Schieds-Sitz CH

Zürich / Genf / Lugano (ZPO/IPRG-Anwendbarkeit)

Verfahrenssprache

Deutsch / Französisch / Italienisch / Englisch

Schiedsrichter-Anzahl

1 Einzelschiedsrichter oder 3-er Schiedsgericht

Schiedsregeln

Swiss Rules 2021 / ICC / UNCITRAL / ad-hoc

Anwendbares Recht

Schweizer Recht (Standard) oder Parteien-Wahl

Vertraulichkeit

Schiedsverfahren + Schieds-Spruch streng vertraulich

Expedited Procedure (Expert)

Art. 42 Swiss Rules — Streitwert <CHF 1M, 6 Mo

Emergency Arbitrator (Expert)

Art. 43 — 24-48h Ernennung, 15T Entscheid

Mediation-First (Expert)

60T Mediations-Versuch vor Schieds-Klage

New York Convention (Expert)

170+ Staaten internationale Vollstreckung

So erstellen Sie Ihre Schiedsvereinbarung

Fünf Schritte zur internationalen Schiedsklausel.

  1. 1

    Bezug zum Rechtsverhältnis präzise definieren

    Hauptvertrag (Brutto-Volumen, Datum, Parteien) oder Streit-Beschreibung. Schiedsklausel erfasst sowohl bestehende als auch künftige Streitigkeiten (ZPO 357 Abs. 1) — einschliesslich Zustandekommen, Auslegung, Erfüllung, Beendigung des bezeichneten Rechtsverhältnisses.

  2. 2

    Schieds-Sitz wählen

    Sitz in der Schweiz ist Voraussetzung für Anwendung Schweizer Schiedsrecht (ZPO/IPRG). Schweizer Standard-Sitze: Zürich (Wirtschaft), Genf (IP/Energie/Banking), Lugano (italienischsprachiger Raum). Der Sitz bestimmt das anwendbare Schiedsrecht und das Aufhebungs-Gericht (Bundesgericht bei internationalen Sachen).

  3. 3

    Schiedsregeln + Verfahrensparameter

    Swiss Rules of International Arbitration 2021 (SAC) = Schweizer Standard. Alternative: ICC (international anerkannt, höhere Kosten); UNCITRAL (ad-hoc-tauglich). Anzahl Schiedsrichter: 1 bei Streitwerten <CHF 500'000; 3-er bei höheren Streitwerten (ausgewogener). Verfahrenssprache: Deutsch/Französisch/Italienisch/Englisch (kantonal).

  4. 4

    Anwendbares materielles Recht + Vertraulichkeit

    Schweizer Recht (Standard) oder Parteien-Wahl (z.B. Englisches Recht bei int. Verträgen). CISG-Ausschluss empfohlen bei Waren-Verträgen. Vertraulichkeits-Klausel (Standard) — Schiedsverfahren + Schieds-Spruch streng vertraulich; Carve-Outs für rechtliche Verpflichtungen.

  5. 5

    Expert: Expedited + Emergency + Mediation-First

    Bei mittleren Streit-Werten: Expedited Procedure (Art. 42 Swiss Rules) — Spruch in 6 Mo statt 12 Mo. Bei IP/Vermögens-Schutz-Dringlichkeit: Emergency Arbitrator (Art. 43) — 24-48h Ernennung. Bei längeren Geschäfts-Beziehungen: Mediation-First-Klausel 60T Stillstand Schieds-Klage — reduziert Verfahren um 40-60%.

Was Doxuno-Dokumente besonders macht

Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.

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Rechtliche Hinweise nach Schweizer Schiedsrecht

Das Schweizer Schiedsrecht ist UNCITRAL-Model-Law-konform und international anerkannt. Beachten Sie folgende Besonderheiten.

Diese Vorlage dient zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei internationalen Schieds-Sachen oder Streit-Werten ab CHF 100'000 empfehlen wir dringend Anwaltsvertretung — die Klausel-Wirkung ist auf Jahre hinaus bindend.

Geprüft nach Schweizer ZPO + IPRG + Swiss Rules 2021 (ZPO-Reform 1.1.2025)

ZPO 357 ff. (national) vs IPRG 176 ff. (international)

Bei rein nationalem Sachverhalt (alle Parteien CH-Sitz/Wohnsitz, CH-Schiedssitz): ZPO Art. 353-399 anwendbar (Binnenschiedsrecht). Bei mind. einer Partei mit Sitz im Ausland + CH-Schiedssitz: IPRG Art. 176-194 anwendbar (internationales Schiedsrecht). Beide Regime UNCITRAL-Model-Law-konform; IPRG i.d.R. parteifreundlicher (Aufhebungs-Beschwerde via IPRG 192 ausschliessbar).

Form ZPO 358 — schriftlich + Textnachweis

Schriftlich oder andere Übermittlung mit Textnachweis (E-Mail, elektronische Signatur ZertES). KEIN OR 13 Erfordernis mehr (war im KSG vor 2011 anders). ZPO 2025 Reform: Schiedsrichter-Abberufung in gleicher Form wie Schiedsvereinbarung — bei E-Mail-Schiedsvereinbarung E-Mail-Abberufung gültig.

Swiss Rules of International Arbitration 2021

In Kraft 1.6.2021. Swiss Arbitration Centre (SAC, vormals SCAI). Art. 42 Expedited Procedure (Streitwert <CHF 1M oder Parteien-Wahl — Spruch in 6 Mo statt 12 Mo, Einzel-Schiedsrichter, reduzierte Kosten). Art. 43 Emergency Arbitrator (24-48h Ernennung, 15T Entscheid). UNCITRAL-Model-Law-konform; weltweit als Qualitäts-Schiedsregeln anerkannt.

New York Convention 1958 — internationale Vollstreckung

Schweiz Vertragsstaat seit 30.8.1965 (SR 0.277.12). Schweizer Schiedssprüche in 170+ Vertragsstaaten grundsätzlich vollstreckbar. Anerkennungs-Verweigerungs-Gründe NYÜ Art. V sehr eng — namentlich Unwirksamkeit Schiedsvereinbarung, Verfahrens-Mangel, Verletzung ordre public. Internationale Durchsetzung Schweizer Schiedssprüche deutlich einfacher als staatlicher Urteile (LugÜ + IPRG).

Aufhebungs-Beschwerde — sehr restriktiv

National (ZPO 389-395): Beschwerde an Bundesgericht bzw. kantonales Obergericht 30 Tage. Aufhebungs-Gründe sehr eng (Art. 393). International (IPRG 190): Beschwerde an Bundesgericht 30 Tage. Aufhebungs-Gründe abschliessend (Art. 190 Abs. 2 lit. a-e). Bei reinen Auslands-Parteien: ausdrücklicher Opt-out via IPRG 192 möglich (kein Aufhebungs-Verfahren — Endgültigkeit).

Häufige Fragen

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Standardisierte Schiedsklausel nach ZPO 357 + IPRG 176 mit Swiss Rules of International Arbitration 2021. Schnelles, vertrauliches, international vollstreckbares Verfahren — ideal für hochwertige B2B-Verträge.

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