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Kostenlose Vorlage: Reservationsvertrag Immobilie (OR Art. 22, 216)

Wer eine Liegenschaft reservieren möchte — Bauträger-Reservation einer STWE-Einheit "ab Plan", Kauf-Interesse an einem EFH, Verhandlungs-Zeit für einen Mehrfamilien-Hauskauf — schliesst eine Reservationsvereinbarung. KRITISCH: Diese Vereinbarung ist gemäss OR Art. 22 + 216 nichtig ohne öffentliche Beurkundung — beide Parteien können jederzeit zurücktreten und die Reservations-Gebühr muss vollständig zurückerstattet werden (BGE 116 II 695). Die Doxuno-Vorlage klärt diese Rechtslage und bietet eine ehrliche Reservierungs-Vereinbarung mit Notar-Treuhandkonto-Schutz und aufschiebenden Bedingungen.

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RESERVATIONSVEREINBARUNG LIEGENSCHAFT
Reservierungs-bestätigung · OR Art. 22, 216 · Beurkundungs-hinweis ZWINGEND
Objekt: Zürich · Stockwerkeigentums-Einheit im Bau (Reservation aus dem Plan)
Reservations-Gebühr: 25'000.00 CHF
VERKÄUFER/IN BZW. BAUTRÄGER
Neubau Sonnenpark AG
Bahnhofstrasse 24, 8001 Zürich
UID: CHE-567.890.123
Vertreten durch: Christina Hess, Verkaufsleitung
E-Mail: verkauf@sonnenpark.ch
KÄUFER/IN BZW. RESERVIERENDE/R
Familie Schmid-Weber
Letzigraben 14, 8003 Zürich
E-Mail: thomas.schmid@bluewin.ch
Telefon: +41 79 234 56 78
Die Parteien schliessen die nachstehende Reservationsvereinbarung über die unten bezeichnete Liegenschaft. KRITISCHER HINWEIS: Eine Reservationsvereinbarung gilt nach BGE 109 II 462 und BGE 127 III 248 als Vorvertrag zu einem Liegenschaftskaufvertrag und untersteht daher gemäss OR Art. 22 Abs. 2 i.V.m. OR Art. 216 Abs. 1 zwingend der Form der öffentlichen Beurkundung. Eine nicht beurkundete Reservationsvereinbarung — auch wenn schriftlich abgeschlossen — ist nichtig und entfaltet keine Bindungs-Wirkung; beide Parteien können jederzeit zurücktreten und bezahlte Reservations-Gebühren / Anzahlungen müssen auf Verlangen vollständig zurückerstattet werden (BGE 116 II 695).
1.
RESERVATIONS-OBJEKT
Gegenstand der Reservation ist die nachstehende Liegenschaft:

Beschreibung:
Eigentumswohnung 3.5-Zimmer im 2. Obergeschoss West der neuen Überbauung «Sonnenpark» an der Sonnenparkstrasse 18-22 in 8050 Zürich-Oerlikon. Wohnfläche ca. 92 m², Balkon 12 m², Wertquote 95/1000. Inkl. Kellerabteil K2-3 sowie Einstellplatz Nr. 18 in der Tiefgarage. Schlüsselübergabe geplant Oktober 2027. Ausführung gemäss Bauprojekt-Pläne und Werkbeschrieb der Architekt Müller GmbH vom 1. März 2026.

Geplanter Kaufpreis (indikativ): 985'000.00 CHF. Der definitive Kaufpreis wird im notariell beurkundeten Hauptvertrag festgehalten; eine Abweichung in beide Richtungen ist bis zum Notartermin möglich (Marktentwicklung, allfällige Mängel-Anpassungen).
Objekt-ArtStockwerkeigentums-Einheit im Bau (Reservation aus dem Plan)
GemeindeZürich
AdresseSonnenparkstrasse 20, 8050 Zürich-Oerlikon (Wohnung 12 — 2. OG West)
Grundbuch-Nr. / ParzelleKat.-Nr. ZH-19872 / Stockwerk-Einheit Nr. 12
2.
RESERVIERUNG UND DAUER
Die Verkäuferschaft verpflichtet sich, die in Klausel 1 bezeichnete Liegenschaft während der Reservierungs-Dauer von 90 Tagen ab Unterzeichnung dieser Vereinbarung (oder bis zum geplanten Beurkundungs-Termin 15. Dezember 2026, sofern dieses früher liegt) NICHT an Dritte zu verkaufen. Verkäuferschaft führt während der Reservierungs-Dauer keine Verkaufs-Gespräche mit anderen Interessenten und schliesst keine konkurrierenden Reservations-Vereinbarungen ab.

Verlängerung: Eine Verlängerung der Reservierungs-Dauer ist nur durch beidseitig schriftliche Bestätigung möglich. Die Verkäuferschaft ist nicht verpflichtet, einer Verlängerung zuzustimmen.

Ablauf: Mit Ablauf der Reservierungs-Dauer ohne Abschluss des notariell beurkundeten Hauptvertrags erlischt die Reservation automatisch; ein Anspruch auf Verlängerung oder erneute Reservierung besteht nicht.
3.
RESERVATIONS-GEBÜHR
Die Käuferschaft leistet eine Reservations-Gebühr in Höhe von 25'000.00 CHF.

Charakter der Gebühr: Vorab-Anzahlung an den geplanten Kaufpreis (wird bei Vollzug angerechnet).

Zahlung: Die Reservations-Gebühr ist innert sieben Tagen nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung zu überweisen. Die konkrete Zahlungs-Bestimmung erfolgt in Klausel 6 (Expert — Treuhandkonto).

Rückerstattung bei Nichtigkeit: Da diese Vereinbarung ohne öffentliche Beurkundung gemäss BGE 116 II 695 nichtig ist, hat die Käuferschaft im Fall des Rücktritts oder bei Nicht-Abschluss des Hauptvertrags vollen Anspruch auf Rückerstattung der Reservations-Gebühr. Eine Verfalls-Klausel zugunsten der Verkäuferschaft wäre rechtsunwirksam (BGE 127 III 248).

Anrechnung bei Vollzug: Bei Abschluss des notariell beurkundeten Hauptvertrags wird die Reservations-Gebühr auf den Kaufpreis angerechnet.
4.
BEURKUNDUNGS-TERMIN UND ZWINGENDE FORM-PFLICHT
Die Parteien streben den Abschluss des notariell beurkundeten Hauptvertrags auf den 15. Dezember 2026 an.

ZWINGENDE FORM-PFLICHT: Der Liegenschaftskaufvertrag bedarf gemäss OR Art. 216 Abs. 1 zwingend der Form der öffentlichen Beurkundung durch eine zuständige Urkundsperson (in den meisten Kantonen: Notarin / Notar). Erst die notarielle Beurkundung und die anschliessende Eintragung im Grundbuch (ZGB Art. 656 Abs. 1) bewirken die Eigentumsübertragung.

Vorbereitung Notar-Termin: Die Verkäuferschaft veranlasst die Notariats-Wahl und die Erstellung des Kaufvertrags-Entwurfs. Die Käuferschaft erhält den Entwurf mindestens 10 Tage vor dem Beurkundungs-Termin zur Prüfung. Bei wesentlichen Abweichungen vom indikativen Kaufpreis oder von wesentlichen Punkten dieser Reservation ist die Käuferschaft berechtigt, den Beurkundungs-Termin zu verschieben oder die Reservation einseitig aufzulösen.

Aufklärungspflicht: Die Parteien erklären, von der nichtigen Form dieser Vereinbarung Kenntnis genommen zu haben. Wer eine bindende vorvertragliche Verpflichtung wünscht, schliesst stattdessen einen notariell beurkundeten Vorvertrag ab (separates Vertragsformat — siehe Doxuno-Template "Vorvertrag Liegenschaftskauf").
5.
ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Anwendbares Recht: Schweizerisches Recht (OR Art. 22, 184 ff., 216; ZGB Art. 656, 657, 681 ff.; BewG SR 211.412.41 bei Lex-Koller-Pflicht).

Gerichtsstand: Ausschliesslicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dieser Reservationsvereinbarung ist Zürich (Ort der gelegenen Sache; ZPO Art. 29 Abs. 1 lit. a — zwingender dinglicher Gerichtsstand). Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten.
6.
TREUHANDKONTO NOTAR — ZAHLUNGS-ABSICHERUNG
Die Reservations-Gebühr von 25'000.00 CHF wird auf ein Notar-Treuhandkonto überwiesen (nicht auf das Geschäfts- oder Privat-Konto der Verkäuferschaft).

Treuhandkonto bei: Notariat Zürich-Oerlikon, Dr. Sarah Müller.

Auszahlungs-Bedingungen: Die Notarin / der Notar zahlt das Treuhand-Guthaben aus an:
(a) Verkäuferschaft, wenn der Hauptvertrag öffentlich beurkundet wird (Anrechnung auf den Kaufpreis) UND keine berechtigte Einrede der Käuferschaft besteht;
(b) Käuferschaft, wenn (i) der Hauptvertrag bis zum Ablauf der Reservierungs-Dauer nicht zustande kommt, (ii) eine vereinbarte aufschiebende Bedingung (siehe Klausel 8) nicht eintritt, (iii) die Käuferschaft ohne Verschulden zurücktritt oder (iv) die Vereinbarung wegen Form-Mangels nichtig ist.

Notar-Treuhand-Spesen: Die Spesen des Notariats für die Treuhand-Verwaltung trägt die Käuferschaft, soweit nicht im Hauptvertrag anders vereinbart.
7.
BINDUNGS-AUSSCHLUSS UND OPTIONSRECHT
Bindungs-Ausschluss (klarstellend): Die Parteien anerkennen ausdrücklich, dass diese Vereinbarung KEINE Verpflichtung zum Abschluss des Hauptvertrags begründet. Beide Parteien sind frei, vom geplanten Kauf bis zum Notar-Termin zurückzutreten; insbesondere kann die Verkäuferschaft das Objekt zurückziehen, wenn berechtigte Gründe vorliegen (z.B. höheres Drittangebot, das die Verkäuferschaft annehmen möchte — in diesem Fall Rückzahlung der Reservations-Gebühr und allfällige weitere Aufwand-Erstattung).
8.
AUFSCHIEBENDE BEDINGUNGEN
Die Käuferschaft macht den Abschluss des Hauptvertrags von folgenden aufschiebenden Bedingungen (OR Art. 151 ff.) abhängig. Tritt eine Bedingung nicht ein, ist die Käuferschaft berechtigt, ohne Kostenfolge vom geplanten Kauf zurückzutreten; die Reservations-Gebühr wird in diesem Fall vollständig zurückerstattet.

(a) Finanzierungs-Bedingung: Die Käuferschaft verpflichtet sich, innert 60 Tagen ab Unterzeichnung eine verbindliche Finanzierungs-Zusage einer Schweizer Bank über mindestens CHF 800'000.- vorzulegen. Liegt die Zusage bis zum 20. November 2026 nicht vor, kann die Käuferschaft ohne Kostenfolge vom geplanten Kauf zurücktreten.

(b) Lex-Koller-Bewilligung (BewG SR 211.412.41): Die Käuferschaft (Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz Schweiz) bestätigt, dass keine Lex-Koller-Bewilligung erforderlich ist. Sollte sich die Situation ändern, wird die Reservation aufgelöst und die Gebühr zurückerstattet.

(c) Bauland-/Zonen-Klassifikation: Die Liegenschaft befindet sich in der Wohnzone W3 gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich. Eine nachträgliche Umzonung mit wesentlicher Wertbeeinträchtigung berechtigt die Käuferschaft zum Rücktritt.

(d) Baurechts-/Baubewilligungs-Bedingung: Die Baubewilligung der Stadt Zürich vom 15. April 2025 ist rechtskräftig. Die Käuferschaft kann zurücktreten, falls die Bewilligung vor dem Beurkundungs-Termin aufgehoben oder wesentlich abgeändert wird.

(e) Weitere Bedingungen: Die Käuferschaft erhält bis spätestens 1. November 2026 einen vollständigen Vertrags-Entwurf einschliesslich Reglement Stockwerkeigentum, Baubeschrieb, Plan-Aussagen Wertquote, Erneuerungs-Fonds-Reglung. Wesentliche Abweichungen vom heutigen Verständnis (insbesondere Wertquoten-Änderung) berechtigen zum Rücktritt.

Treuwidrige Verhinderung (OR Art. 156): Verhindert eine Partei den Bedingungs-Eintritt wider Treu und Glauben (z.B. unterlässt die Käuferschaft die Finanzierungs-Anfrage), gilt die Bedingung als eingetreten — mit den entsprechenden Rechtsfolgen (Aufrechterhaltung der Reservation bzw. allfälliger Schadenersatz-Ansprüche der Verkäuferschaft).
9.
ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN
Die Verkäuferschaft verpflichtet sich, die Käuferschaft mindestens 14 Tage vor dem Beurkundungs-Termin schriftlich zu informieren, falls ein Drittangebot eingeht, das die Verkäuferschaft annehmen möchte; die Käuferschaft erhält in diesem Fall ein Vorrang-Recht zum identischen Preis (Marktwert-Klausel).
10.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN UND ZWINGENDER BEURKUNDUNGS-HINWEIS
(a) BEURKUNDUNGS-PFLICHT (zwingend): Diese Vereinbarung ist OHNE öffentliche Beurkundung gemäss BGE 109 II 462, BGE 127 III 248 nichtig und entfaltet keine Bindungs-Wirkung. Wer eine rechtsverbindliche Vorvertrags-Wirkung wünscht, MUSS einen notariell beurkundeten Vorvertrag abschliessen.

(b) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen ungültig sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die ungültige Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahekommt.

(c) Schriftform für Änderungen: Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform (OR Art. 13, 16); für rechtsverbindliche Änderungen ist zusätzlich die öffentliche Beurkundung erforderlich (OR Art. 22 + 216).

(d) Ausfertigung: Diese Vereinbarung wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen erstellt; jede Partei erhält ein unterzeichnetes Exemplar.
RECHTLICHE AUFKLÄRUNG. Diese Reservationsvereinbarung ist OHNE öffentliche notarielle Beurkundung gemäss BGE 109 II 462 und BGE 127 III 248 NICHTIG und nicht bindend. Beide Parteien können jederzeit ohne Schadenersatz-Pflicht zurücktreten; bezahlte Reservations-Gebühren müssen auf Verlangen vollständig zurückerstattet werden (BGE 116 II 695). Wenn Sie eine rechtsverbindliche Vorvertrags-Pflicht wünschen — insbesondere wenn die Käuferschaft die Käufer-Bonität nachweisen muss und die Verkäuferschaft Sicherheit für das Geschäft will — schliessen Sie stattdessen einen notariell beurkundeten Vorvertrag zum Liegenschaftskauf ab (separates Doxuno-Vertragsformat).
Ort und Datum: Zürich, 20. September 2026
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung am angegebenen Datum unterzeichnet.
VERKÄUFER/IN
Christina Hess, Verkaufsleitung
Verkäufer/in / Vertretung
Neubau Sonnenpark AG
Datum: ____________________
KÄUFER/IN
Familie Schmid-Weber
Datum: ____________________

Verfügbar als druckfertiges PDF oder als bearbeitbares Microsoft Word (.docx).

Was ist ein Reservationsvertrag bei Immobilien?

Ein Reservationsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Verkäuferschaft und potenzieller Käuferschaft, in der die Verkäuferschaft sich verpflichtet, die Liegenschaft für eine bestimmte Zeit (typisch 30-90 Tage) nicht an Dritte zu verkaufen — gegen Bezahlung einer Reservations-Gebühr. In der Schweizer Praxis besonders häufig bei Neubau-Stockwerkeigentum ("Reservation aus dem Plan"), bei langwierigen Käufer-Verhandlungen oder bei aufwendigem Finanzierungs-Prozess.

KRITISCH ist die Rechtslage: Eine Reservationsvereinbarung gilt nach BGE 109 II 462 und BGE 127 III 248 als Vorvertrag zu einem Liegenschaftskaufvertrag und untersteht daher gemäss OR Art. 22 Abs. 2 i.V.m. OR Art. 216 Abs. 1 ZWINGEND der Form der öffentlichen Beurkundung. In der Praxis werden diese Vereinbarungen häufig nur schriftlich abgeschlossen (zur Vermeidung der Notar-Kosten) — sind aber dann nichtig und nicht bindend.

Folge der Nichtigkeit: Beide Parteien können jederzeit ohne Schadenersatz-Pflicht zurücktreten. Bereits bezahlte Reservations-Gebühren oder Anzahlungen MÜSSEN auf Verlangen vollständig zurückerstattet werden (BGE 116 II 695). Eine "Anzahlung-Verfalls-Klausel" zugunsten der Verkäuferschaft wäre ohne Beurkundung wirkungslos. Wer eine rechtsverbindliche Vorvertrags-Pflicht wünscht, schliesst stattdessen einen notariell beurkundeten Vorvertrag ab (separates Doxuno-Vertragsformat).

Was diese Vorlage abdeckt

Die Doxuno-Vorlage erstellt eine ehrliche, aufgeklärte Reservationsvereinbarung mit klaren Hinweisen auf die Rechtslage und mit Schutz-Klauseln für beide Parteien.

Parteien (Verkäufer + Käufer)

Vollständige Angaben + Bauträger-Vertretung

Reservations-Objekt

Liegenschafts-Typ + detaillierte Beschreibung + Grundbuch

Reservations-Gebühr

CHF + Charakter (Aufwand-Pauschale / Anzahlung)

Reservierungs-Dauer

Standard 60-90 Tage + Verlängerungs-Regelung

Beurkundungs-Termin

Geplanter Notar-Termin für Hauptvertrag

ZWINGENDER Beurkundungs-Hinweis

Klare BGE-Aufklärung über Nichtigkeit

Treuhandkonto-Notar (Expert)

Sperre + Auszahlungs-Trigger

Bindungs-Ausschluss-Klausel (Expert)

Klarstellung — keine Verpflichtung

Kaufoptionsrecht (Expert)

Mit Beurkundungs-Hinweis (sonst unwirksam)

Aufschiebende Bedingungen (Expert)

Finanzierung / Lex Koller / Bauland / Baurecht

Maklerprovision-Klarstellung (Expert)

Bestellerprinzip — Käufer schuldet keine

AUFKLÄRUNG plain-text

BGE-Aufklärung über Rechts-Konsequenzen

So erstellen Sie Ihren Reservationsvertrag

Die Vorlage führt Sie durch alle Elemente einer ehrlichen Reservationsvereinbarung.

  1. 1

    Erfassen Sie Verkäufer und Käufer

    Beide Parteien mit Name/Firma, Adresse, Kontaktperson, E-Mail/Telefon. Beim Bauträger zusätzlich UID + Verkaufsleitungs-Kontakt; bei Käuferschaft Familie/Einzelperson mit Wohnsitz-Adresse.

  2. 2

    Beschreiben Sie das Reservations-Objekt

    Liegenschafts-Typ (EFH / STWE / Neubau-STWE / Bauland / Gewerbe), detaillierte Beschreibung (Zimmer, Wohnfläche, Wertquote bei STWE, Ausstattung, Lage), Adresse, Grundbuch-Nr. + geplanter Kaufpreis (indikativ).

  3. 3

    Definieren Sie Gebühr + Dauer + Notar-Termin

    Reservations-Gebühr (Marktüblich CHF 5'000-30'000; sehr teure Immobilien CHF 50'000+) + Charakter (Aufwand-Pauschale vs. Anzahlung auf Kaufpreis). Reservierungs-Dauer (30-120 Tage) + geplanter Beurkundungs-Termin.

  4. 4

    Lesen + bestätigen Sie den Beurkundungs-Hinweis

    Klare Aufklärung über die ZWINGENDE Beurkundungs-Pflicht (OR Art. 22 + 216, BGE 109 II 462, 127 III 248). Ohne Notar-Beurkundung ist die Vereinbarung NICHTIG — beide Parteien können jederzeit zurücktreten, die Gebühr muss vollständig zurückerstattet werden. Für rechtsverbindliche Wirkung: notarieller Vorvertrag.

  5. 5

    Aktivieren Sie Expert-Schutz-Klauseln

    Treuhandkonto-Notar (sichert Gebühr-Rückerstattung), Bindungs-Ausschluss-Klausel (Klarstellung), 5 aufschiebende Bedingungen (Finanzierung / Lex Koller / Bauland / Baurecht / Weitere), Maklerprovision-Klarstellung (Käufer schuldet keine Provision).

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Rechtliche Hinweise nach Schweizer Recht

Die Reservationsvereinbarung ist rechtlich heikel — die Form-Pflicht wird in der Praxis häufig nicht eingehalten, mit entsprechenden Konsequenzen.

Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Beratung. WICHTIG: Wer eine rechtsverbindliche Vorvertrags-Pflicht wünscht, MUSS einen notariell beurkundeten Vorvertrag abschliessen (separates Doxuno-Format "Vorvertrag Liegenschaftskauf"). Diese Reservationsvereinbarung ist OHNE Beurkundung ausdrücklich nicht bindend.

Geprüft nach Schweizer Recht (OR Art. 22, 216, ZGB 656-657, BGE-Praxis)

Form-Pflicht (OR Art. 22 Abs. 2 + 216 Abs. 1)

Ein Vorvertrag zum Liegenschaftskauf untersteht gemäss OR Art. 22 Abs. 2 derselben Form wie der Hauptvertrag — also der öffentlichen Beurkundung nach OR Art. 216 Abs. 1. Eine Reservationsvereinbarung, die Verkaufs-Verpflichtung und/oder Kaufpreis verbindlich festlegt, ist nach BGE-Praxis (109 II 462, 127 III 248) als Vorvertrag zu qualifizieren und damit beurkundungs-pflichtig. Eine privatschriftliche Variante ist NICHTIG — Vertragsabschluss in jedem Fall freiwillig.

Rückerstattungs-Pflicht der Gebühr (BGE 116 II 695)

Bei Nichtigkeit der Vereinbarung wegen Form-Mangel muss die Reservations-Gebühr auf Verlangen der Käuferschaft vollständig zurückerstattet werden — auch wenn die Käuferschaft das Hauptvertragsangebot ablehnt oder von der Verkäuferschaft annimmt. Eine "Anzahlung-Verfalls-Klausel" zugunsten der Verkäuferschaft hat ohne Beurkundung keine Rechtswirkung. Daher: Notar-Treuhandkonto schützt vor unkontrollierter Auszahlung; bei direkter Zahlung an Verkäufer-Konto droht Rückforderungs-Klage.

Wer Bindungs-Wirkung will: notarieller Vorvertrag

Wer eine rechtsverbindliche Vorvertrags-Pflicht wünscht (insbesondere bei aufwendiger Käufer-Finanzierungs-Vorbereitung oder bei langwieriger Bauträger-Vorvermarktung), schliesst einen notariell beurkundeten Vorvertrag ab. Dieser ist bindend, kann mit aufschiebenden Bedingungen verknüpft werden und ermöglicht Pönale-Klauseln bei Rückzug ohne berechtigten Grund. Das Doxuno-Schwester-Template "Vorvertrag Liegenschaftskauf" bietet diese Variante.

Aufschiebende Bedingungen schützen die Käuferschaft

Standard-Aufschiebende Bedingungen: Finanzierungs-Zusage Bank (Frist + Mindest-Summe), Lex-Koller-Bewilligung wenn Käufer = Person im Ausland, Bauland-/Zonen-Status-Bestätigung, Baurechts-/Baubewilligungs-Rechtskraft. Bei Nicht-Eintritt einer Bedingung kann die Käuferschaft ohne Pönale zurücktreten; die Gebühr wird vollständig zurückerstattet. Treuwidrige Verhinderung des Bedingungs-Eintritts (z.B. unterlässt die Käuferschaft die Bank-Anfrage) gilt nach OR Art. 156 als Eintritt — mit entsprechenden Pönale-Folgen.

Häufige Fragen

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