Landesspezifische Rechtsinhalte
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Ein Praktikumsvertrag zur rechtskonformen Anstellung von Praktikantinnen und Praktikanten — für Studien-, Zwischenjahres- und Berufsvorbereitungspraktika. Die Doxuno-Vorlage wird als Einzelarbeitsvertrag analog OR Art. 319 ff. ausgestaltet und deckt Lohn, Ferien, Lohnfortzahlung, Sozialversicherungen, Unfallversicherung und die klare Beendigung mit Vertragsende ab — rechtssicher und in wenigen Minuten bereit.
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Der Praktikumsvertrag regelt ein zeitlich begrenztes Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis, bei dem der Praktikant oder die Praktikantin in einem Unternehmen praktische Erfahrungen im angestrebten Berufsfeld sammelt. Das Schweizer Recht kennt keinen eigenständigen "Praktikumsvertragstypus"; rechtlich wird das Praktikumsverhältnis als Einzelarbeitsvertrag im Sinne von OR Art. 319 ff. qualifiziert, sofern keine ausbildungsintegrierte Lehre (BBG) vorliegt. Entsprechend gelten die arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen analog.
In der Praxis unterscheidet man zwischen obligatorischen Pflichtpraktika (als Teil eines Studienplans oder einer Ausbildungsverordnung), freiwilligen Orientierungspraktika vor oder nach einer Ausbildung und Vorpraktika als Zulassungsvoraussetzung (z. B. Fachhochschule). Der Unterschied zum ordentlichen Arbeitsverhältnis liegt in der deutlich ausgeprägten Ausbildungskomponente: Der Praktikumsbetrieb schuldet dem Praktikanten eine strukturierte Einarbeitung, fachliche Betreuung und eine Aufgabenstellung, die den Erwerb praktischer Kompetenzen ermöglicht.
Sozialversicherungsrechtlich unterliegt der Praktikant den üblichen Regeln: AHV-Beitragspflicht ab einem Jahreslohn von über CHF 2’300 (AHVV Art. 34d); BVG-Pflicht ab Jahreslohn CHF 22’050 und grundsätzlich ab Alter 25 für Sparbeiträge (BVG Art. 7). Die obligatorische Berufsunfallversicherung (BUV) greift ab der ersten Arbeitsstunde (UVG Art. 1a); Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) ab 8 Wochenstunden (UVV Art. 13). Für Praktikanten unter 18 Jahren gelten zusätzlich die Jugendarbeitsschutzverordnung (ArGV 5) und das Arbeitsgesetz (ArG).
Alle Bestandteile eines rechtskonformen Praktikumsvertrags nach Schweizer Arbeitsrecht.
Praktikumsbetrieb und Praktikant/in mit vollständigen Angaben
Studien-/Ausbildungsprogramm der Praktikantin und Praktikumsbereich
Klares Start- und Enddatum (OR Art. 334 Abs. 1 — automatische Beendigung)
Namentlich benannte Ansprechperson im Betrieb
Vollzeit (ca. 42 Stunden) oder Teilzeit mit Wochenangabe
Kurze Probezeit (in der Regel 1 Monat bei Praktika unter 6 Monaten)
Branchenüblich oder frei vereinbart (keine gesetzliche Mindesthöhe)
Optionaler Auslagenersatz nach OR Art. 327a
Pro rata mind. 4 Wochen (5 Wochen bei unter 20-Jährigen)
AHV, ALV, UVG (BUV ab Start, NBUV ab 8 Std./Woche)
Optionales Praktikumszeugnis zusätzlich zum Arbeitszeugnis OR Art. 330a
OR Art. 321a Abs. 4 sowie Rechte an Arbeitsergebnissen (OR Art. 332)
In fünf Schritten zum unterschriftsreifen Praktikumsvertrag.
Tragen Sie Praktikumsbetrieb (Firma, Adresse, Kontaktperson) und Praktikant/in (Personalien, Adresse, Geburtsdatum) ein. Erfassen Sie die laufende Ausbildung (Universität, Fachhochschule, Gymnasium, berufsvorbereitende Schule) und den Praktikumsbereich.
Legen Sie Beginn und Ende des Praktikums fest; das Praktikumsverhältnis endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit (OR Art. 334 Abs. 1). Benennen Sie die verantwortliche Betreuungsperson und beschreiben Sie die Hauptaufgaben und Ausbildungsziele.
Wählen Sie Voll- oder Teilzeit und geben Sie die wöchentliche Arbeitszeit an. Legen Sie eine Probezeit fest (in der Regel 1 Monat; bei sehr kurzen Praktika unter 3 Monaten entfällt sie oft). Bestimmen Sie den Praktikumslohn — es gibt keine gesetzliche Mindesthöhe, aber Branchenüblichkeiten und GAV-Vorgaben sind zu beachten.
Regeln Sie den Spesen- und Verpflegungsersatz. Tragen Sie den anteiligen Ferienanspruch ein (mind. 4 Wochen pro Jahr; 5 Wochen für unter 20-Jährige, anteilig berechnet). Bestätigen Sie die Anmeldung bei AHV/IV/EO, ALV und UVG sowie ggf. die BVG-Unterstellung.
Aktivieren Sie die Geheimhaltungsklausel und, wenn bedeutende Projekte bearbeitet werden, die Übertragung der Arbeitsergebnisse (OR Art. 332). Sichern Sie einen Beurteilungsbericht oder das Arbeitszeugnis (OR Art. 330a) zu. Laden Sie das PDF herunter und lassen Sie es von beiden Parteien unterzeichnen.
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Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.
Praktikumsverträge sind rechtlich regulären Arbeitsverträgen weitgehend gleichgestellt.
Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei unbezahlten Praktika, Scheinpraktika ohne echten Ausbildungsgehalt, ausländischen Praktikanten (Bewilligungspflicht gemäss AIG) oder bei Lernenden unter 18 Jahren empfehlen wir rechtliche Abklärung.
Geprüft nach Schweizer Recht (OR Art. 319 ff., ArG, ArGV 5, UVG, AHVG)
Ein Praktikum mit Weisungsgebundenheit, regelmässiger Arbeitsleistung und Einordnung in die betriebliche Organisation qualifiziert sich rechtlich als Einzelarbeitsvertrag. Damit gelten sämtliche zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschriften: Lohnfortzahlung bei Krankheit (OR Art. 324a), Ferienanspruch (OR Art. 329a), Arbeitszeugnis (OR Art. 330a), Kündigungsschutz (OR Art. 335 ff. — bei befristeten Praktika modifiziert durch OR Art. 334). Ein reines "Studentenpraktikum" ohne arbeitsrechtlichen Schutz gibt es in der Schweiz nicht.
Es besteht kein bundesgesetzlicher Mindestlohn, aber Kantone (GE, JU, NE, TI, BS) mit kantonalen Mindestlöhnen und allgemeinverbindlich erklärte GAV (Gastgewerbe L-GAV, Reinigung) sehen zwingende Mindestentgelte vor, die auch für Praktikanten gelten — sofern keine echte Pflichtpraktikums-Ausnahme greift. Unbezahlte Praktika sind nur bei integrierten Schul-/Studienpraktika mit Ausbildungsschwerpunkt rechtskonform; bei klarer Arbeitsleistung ist ein angemessener Lohn zu bezahlen (Gefahr der Scheinselbständigkeit / Umgehung des Lohnschutzes).
Berufsunfallversicherung (BUV) ist ab dem ersten Arbeitstag obligatorisch und wird vom Arbeitgeber bezahlt (UVG Art. 91). Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) kommt hinzu, sobald die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mindestens 8 Stunden beträgt (UVG Art. 13; UVV Art. 13). AHV/IV/EO und ALV sind ab einem Jahreslohn von CHF 2’300 beitragspflichtig. BVG-Pflicht besteht ab CHF 22’050 Jahreslohn und grundsätzlich ab Alter 25 für Sparbeiträge (Risikoleistungen ab 18).
Für Praktikanten unter 18 Jahren gilt die Jugendarbeitsschutzverordnung: keine Nachtarbeit (grundsätzlich 23–06 Uhr), keine Sonntagsarbeit ohne Bewilligung, Höchstarbeitszeit 9 Stunden/Tag (ArGV 5 Art. 11), Überstundenverbot (Art. 12), besondere Pausenregelung, Verbot oder Bewilligungspflicht bei gefährlichen Arbeiten. Der Praktikumsbetrieb haftet bei Verstössen strafrechtlich und trägt die Verantwortung für eine altersgerechte Einsatzplanung.
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