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Personalverleih-Verträge (AVG SR 823.11) — Verleihvertrag + Rahmenvertrag + Einsatzvertrag

Drei zusammenhängende Verträge in einem Dokument für den Schweizer Personalverleih: (A) Verleihvertrag zwischen Verleiher und Einsatzbetrieb, (B) Rahmenarbeitsvertrag zwischen Verleiher und Arbeitnehmer/in, (C) konkreter Einsatzvertrag. Vollständig nach AVG (SR 823.11), allgemeinverbindlichem GAV Personalverleih (Stand 1.5.2026, Mindestlohn-Erhöhung +CHF 0.15/h gegenüber 2025), Equal-Pay-Klausel zum Einsatzbetrieb und EU AI Act Annex III für KI-basierte Personalauswahl.

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PERSONALVERLEIH-VERTRÄGE
Verleihvertrag · Rahmenvertrag · Einsatzvertrag — Schweiz (AVG SR 823.11 + GAV Personalverleih + OR 319 Ff.)
Einsatz: Maurer-Vorarbeiter bei BauTech Implenia AG
Beginn: 1. Juli 2026 · Ende: 31. Dezember 2026
VERLEIHER (ARBEITGEBER)
FlexiTemp AG
UID: CHE-456.789.012 · Bahnhofplatz 1, 8001 Zürich · SECO-Bewilligungs-Nr: ZH-PV-2024-187 · Bewilligungs-Kanton: Zürich · Vertreten durch: Andrea Müller, Geschäftsführerin
EINSATZBETRIEB
BauTech Implenia AG
UID: CHE-987.654.321 · Industriestrasse 24, 8404 Winterthur · Branche: Hochbau / Bauhauptgewerbe · Vertreten durch: Markus Brunner, Bauleiter
ARBEITNEHMER/IN
Pawel Kowalski
geb. 15. Mai 1988 · AHV-Nr. 756.1234.5678.90 · Limmatstrasse 17, 8005 Zürich · Nationalität: Polen (EU) · Aufenthalts-/Arbeitsbewilligung: Ausweis B (Aufenthaltsbewilligung)
Zwischen den vorgenannten drei Parteien werden — gestützt auf das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG, SR 823.11), den allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih (GAV PV, Stand 1.5.2026) sowie die Bestimmungen des Obligationenrechts über den Einzelarbeitsvertrag (OR Art. 319-362) — die folgenden drei zusammenhängenden Verträge geschlossen: (A) ein Verleihvertrag zwischen Verleiher und Einsatzbetrieb (AVG Art. 22), (B) ein Rahmenarbeitsvertrag zwischen Verleiher und Arbeitnehmer/in (OR 319 ff. + AVG Art. 19) und (C) ein Einsatzvertrag, der die konkreten Konditionen des einzelnen Einsatzes regelt. Die drei Verträge sind als Einheit zu lesen; Widersprüche werden zugunsten der für den/die Arbeitnehmer/in günstigeren Regelung aufgelöst (Günstigkeitsprinzip).
1.
TEIL A – VERLEIHVERTRAG: GEGENSTAND UND BEWILLIGUNG (AVG ART. 22)
Der Verleiher überlässt dem Einsatzbetrieb auftragsweise gegen Entgelt die Arbeitsleistung des/der Arbeitnehmers/in zur Verrichtung der unter Teil C bezeichneten Tätigkeit. Der Verleiher bleibt während der gesamten Einsatzdauer Arbeitgeber im Rechtssinn; er führt sämtliche Sozialversicherungs- und Quellensteuerabrechnungen, leistet die Lohnzahlung und trägt das Inkasso-Risiko gegenüber dem Einsatzbetrieb.

Der Verleiher bestätigt, im Besitz einer gültigen kantonalen Bewilligung nach AVG Art. 12 zu sein (Bewilligungsnummer ZH-PV-2024-187, erteilt durch Zürich). Bei grenzüberschreitendem Verleih besteht zusätzlich eine Bundesbewilligung des SECO. Die Verleih-Verbote nach AVG Art. 12 Abs. 2 und Art. 23 (insbesondere Drittstaaten-Verleih ohne Bewilligung) werden eingehalten. Ein Verleih ohne die erforderliche Bewilligung wäre nach AVG Art. 39 strafbar und der Verleihvertrag nach OR Art. 20 nichtig.
2.
WEISUNGSRECHT UND ARBEITSPLATZSICHERHEIT IM EINSATZBETRIEB
Während des Einsatzes übt der Einsatzbetrieb das fachliche und organisatorische Weisungsrecht aus. Er ist berechtigt und verpflichtet, den/die Arbeitnehmer/in wie eine eigene Mitarbeitende zu behandeln; insbesondere unterliegt der/die Arbeitnehmer/in der internen Arbeitsorganisation, den Sicherheitsvorschriften und der Hausordnung des Einsatzbetriebs.

Der Einsatzbetrieb trägt die Verantwortung für die Arbeitsplatzsicherheit nach ArG Art. 6 und VUV (Verordnung über die Unfallverhütung). Er sorgt für: Einführung am ersten Tag, Bereitstellung der notwendigen persönlichen Schutzausrüstung, Information über betriebsspezifische Gefahren, Einhaltung der Höchstarbeitszeiten (ArG Art. 9 ff.), Pausenregelung und Sonntagsarbeit-Bewilligungen.
3.
VERGÜTUNG VERLEIHER – EINSATZBETRIEB UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Der Einsatzbetrieb schuldet dem Verleiher für die Überlassung der Arbeitsleistung einen Stundensatz von 52.00 CHF (exkl. MWST 8.1%) je effektiv geleistete Arbeitsstunde des/der Arbeitnehmers/in. Der Stundensatz umfasst Bruttolohn, Sozialversicherungs-Arbeitgeberanteile, Verwaltungs-Marge und Gewinn des Verleihers; Spesen werden gesondert nach Spesen-Modell (siehe Teil C) abgerechnet.

Die Rechnungstellung erfolgt monatlich auf Grundlage der vom Einsatzbetrieb gegengezeichneten Stundenrapporte. Zahlungsfrist 30 Tage netto ab Rechnungsdatum; Verzugszins 5% p.a. (OR Art. 104). Bei Zahlungsverzug von mehr als 60 Tagen ist der Verleiher berechtigt, den Einsatz mit sofortiger Wirkung zu unterbrechen, ohne dass dem Einsatzbetrieb daraus Schadenersatzansprüche zustehen.
4.
TEIL B – RAHMENARBEITSVERTRAG: ARBEITGEBER UND ANSTELLUNGSGRUNDLAGEN
Zwischen dem Verleiher als Arbeitgeber und dem/der Arbeitnehmer/in wird ein Einzelarbeitsvertrag (OR Art. 319 ff.) geschlossen. Der Vertrag richtet sich nach OR, AVG Art. 19 (Schriftform zwingend) und dem allgemeinverbindlichen GAV Personalverleih (GAV PV, Stand 1.5.2026), der nach AVG Art. 20 unmittelbar und zwingend anwendbar ist.

Der Verleiher meldet den/die Arbeitnehmer/in bei sämtlichen Sozialversicherungen an: AHV/IV/EO (10.6%), ALV (2.2% Gesamtbeitrag bis CHF 148'200 Jahreslohn; das Solidaritätsprozent auf Lohnanteilen über CHF 148'200 ist seit 2023 weggefallen), BVG (Eintrittsschwelle CHF 22'680/J Stand 2026; Koordinationsabzug CHF 26'460; max anrechenbarer Lohn CHF 90'720), BUV durch den Verleiher, NBUV durch den/die Arbeitnehmer/in über Lohnabzug. Quellensteuer wird bei Quellensteuerpflicht direkt abgezogen.
5.
LOHN, FERIEN, FEIERTAGE UND 13. MONATSLOHN-ANTEIL
Der Stundenlohn brutto des/der Arbeitnehmers/in beträgt 34.50 CHF je effektiv geleistete Arbeitsstunde. Auf den Stundenlohn werden gemäss GAV PV folgende Anteile aufaddiert und gesondert ausgewiesen (oder konsolidiert ausbezahlt, wenn Einsatzdauer unter 13 Wochen):
Ferienanteil: 10.64% (entspricht 5 Wochen / 25 Tage) — OR Art. 329a + GAV PV;
Feiertagsanteil: 3.59% (entspricht durchschnittlich 9 bezahlte Feiertage/Jahr) — GAV PV;
13. Monatslohn-Anteil: 8.33% (1/12 des Jahreslohnes) — GAV PV.

Die Auszahlung erfolgt monatlich auf das vom/von der Arbeitnehmer/in bezeichnete Bank- oder Postkonto (OR Art. 323). Die Lohnabrechnung weist sämtliche Lohnbestandteile, geleistete Arbeitsstunden und Abzüge transparent aus (AVG Art. 19 lit. d, GAV PV).
6.
KÜNDIGUNGSFRISTEN EINSATZ UND RAHMENVERTRAG (GAV PV)
Die Kündigungsfristen während des Einsatzes richten sich nach GAV PV Art. 5 (abweichend von OR Art. 335c, sofern für den/die Arbeitnehmer/in günstiger):
1. - 3. Monat der Anstellung: 2 Arbeitstage auf jeden beliebigen Tag;
4. - 6. Monat: 7 Tage auf jeden beliebigen Tag;
7. Monat - Ende 1. Anstellungsjahr: 1 Monat auf Ende eines Monats;
Ab 2. Anstellungsjahr: 2 Monate auf Ende eines Monats.

Der Rahmenvertrag selbst ist auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann unabhängig vom konkreten Einsatz mit den vorstehenden GAV-Fristen aufgelöst werden. Der Wegfall des konkreten Einsatzes (Teil C) führt nicht ohne Weiteres zur Beendigung des Rahmenvertrags; zwischen zwei Einsätzen besteht jedoch grundsätzlich kein Lohnanspruch (Tagelohnverhältnis), sofern der/die Arbeitnehmer/in nicht in einem Garantievertrag mit Mindeststundenzusage steht.
7.
TEIL C – EINSATZVERTRAG: KONKRETE EINSATZ-KONDITIONEN
Der/die Arbeitnehmer/in wird für den folgenden konkreten Einsatz beim Einsatzbetrieb eingesetzt:

Funktion / Tätigkeit: Maurer-Vorarbeiter;
Einsatz-Ort: Baustelle Winterthur-Töss, Industriestrasse 24;
Einsatz-Beginn: 1. Juli 2026;
Einsatz-Ende: 31. Dezember 2026;
Beschäftigungsgrad: 100%;
Wöchentliche Sollarbeitszeit: 42.5 Stunden (orientiert an Einsatzbetrieb-Standard).

Wöchentliche Höchstarbeitszeit ArG Art. 9: 45 Stunden in Industrie, Büro- und technisches Personal, Verkauf in Grossbetrieben; 50 Stunden in den übrigen Branchen. Mehrarbeit wird mit Lohnzuschlag 25% oder kompensierter Freizeit ausgeglichen (OR Art. 321c Abs. 3 + ArG Art. 13).
8.
SPESEN, ARBEITSWEG UND PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG
Einsatzbetrieb-Spesen: Der Einsatzbetrieb erstattet effektive Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten gemäss eigenem Spesenreglement direkt an den/die Arbeitnehmer/in oder via Verleiher (Durchlaufposten).

Der Arbeitsweg zum üblichen Einsatzort gilt nicht als Arbeitszeit und wird nicht vergütet. Bei vom Einsatzbetrieb angeordneten Auswärtseinsätzen (z.B. Baustellen-Wechsel) gelten die Reise-, Wege- und Übernachtungsregelungen des Einsatzbetriebs oder, soweit für den/die Arbeitnehmer/in günstiger, des GAV PV. Persönliche Schutzausrüstung (PSA) wird durch den Einsatzbetrieb kostenlos zur Verfügung gestellt (VUV Art. 5).
9.
LOHNFORTZAHLUNG BEI KRANKHEIT UND UNFALL IM EINSATZ
Bei Krankheit richtet sich die Lohnfortzahlung nach OR Art. 324a in Verbindung mit GAV PV: Während der ersten drei Anstellungsmonate besteht ein Anspruch von drei Tagen Lohnfortzahlung pro Erkrankung (Wartefrist 1 Tag). Ab dem 4. Anstellungsmonat besteht der Anspruch nach Basler Skala oder nach der vom Verleiher zugunsten der Verleihbetriebe abgeschlossenen Krankentaggeldversicherung (KTV) — 80% des Lohnes während maximal 720 Tagen, Wartefrist 30 bis 60 Tage. Die Prämien werden hälftig vom Verleiher und vom/von der Arbeitnehmer/in getragen.

Bei Unfall erfolgt die Lohnfortzahlung über die UVG-Taggeldleistung (80% des versicherten Verdienstes ab dem dritten Tag). BUV und NBUV sind beim Verleiher in der Suva oder einem anerkannten privaten Versicherer abgeschlossen.
10.
GAV PV MINDESTLOHN-COMPLIANCE (BRANCHE, ERFAHRUNGSSTUFE)
Auf das Anstellungsverhältnis findet der allgemeinverbindlich erklärte GAV Personalverleih (Stand 1.5.2026, gültig bis 31.12.2027) unmittelbar Anwendung (AVG Art. 20). Der/die Arbeitnehmer/in wird hinsichtlich der Lohnstufen-Einreihung der folgenden Berufsgruppe und Erfahrungsstufe zugewiesen: Bauhauptgewerbe / GAV LMV Bau (gilt auch im Verleih), Stufe Q-Klasse / Vorarbeiter mit 5+ Jahren Erfahrung.

Der vereinbarte Stundenlohn liegt mit 34.50 CHF über dem GAV-Mindestlohn von 34.00 CHF/h. Eine jährliche Anpassung an die GAV-Erhöhungen wird zugesichert (Stand 1.5.2026: Erhöhung CHF 0.15/h gegenüber 2025).

Ein Unterschreiten des GAV-Mindestlohnes wäre nach AVG Art. 39 strafbar und der/die Arbeitnehmer/in könnte den Differenzbetrag während fünf Jahren zurückfordern (Verjährungsfrist OR Art. 128 lit. 3). Bei Branchen mit eigenem GAV des Einsatzbetriebs (z.B. Bau, Gastgewerbe) gilt vorrangig dieser, soweit günstiger; siehe folgende Equal-Pay-Klausel.
11.
EQUAL-PAY-KLAUSEL ZUM EINSATZBETRIEB (AVG ART. 20)
Der Einsatzbetrieb ist dem LMV (Landesmantelvertrag Bauhauptgewerbe) 2024-2026 unterstellt. Dieser ist nach AVG Art. 20 Abs. 2 als Wirksamkeitsvoraussetzung des Verleihs in den Bereichen Lohn, Arbeitszeit, Ferien, 13. Monatslohn und Lohnfortzahlung Krankheit zu beachten, soweit für den/die Arbeitnehmer/in günstiger als der GAV PV.

Mehrleistungen, Schichtzulagen, Wochenend- und Feiertagsentschädigungen sowie Kost und Logis bei Auswärtseinsätzen richten sich nach den Konditionen, die für vergleichbare Mitarbeitende des Einsatzbetriebs gelten. Der Verleiher überprüft die Equal-Pay-Konformität jährlich; eine Anpassung erfolgt automatisch bei Tariferhöhungen des Einsatzbetriebs.
12.
ÜBERGANG IN FESTANSTELLUNG UND HAFTPFLICHT-VERSICHERUNG
Übergang in Festanstellung beim Einsatzbetrieb: Beabsichtigt der Einsatzbetrieb, den/die Arbeitnehmer/in nach mindestens 12 Monaten ununterbrochenen Einsatzes in eine direkte Festanstellung zu übernehmen, ist dies nach AVG Art. 27 grundsätzlich frei zulässig. Eine Abwerbungsentschädigung des Verleihers ist nach AVG Art. 27 Abs. 2 nur insoweit zulässig, als sie sich nach Einsatzdauer und Vermittlungsleistung bemisst und nicht über drei Monate nach Einsatzende eingefordert wird. Die Abwerbungspauschale beträgt vorliegend 8'000.00 CHF, gestaffelt mit Reduktion um 1/12 pro voll geleistetem Einsatzmonat (Erlöschen nach 12 Mo Einsatz).

Eine Wiederbeschäftigungssperre gegenüber dem/der Arbeitnehmer/in ist nach AVG Art. 27 Abs. 3 nichtig; vergleichbare Klauseln werden im Voraus als unwirksam erklärt.

Berufshaftpflicht-Versicherung (BPHV): Der Verleiher schliesst zugunsten des/der Arbeitnehmers/in eine Berufshaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5'000'000.00 CHF pro Schadensfall ab. Die BPHV deckt Schäden, die der/die Arbeitnehmer/in dem Einsatzbetrieb oder Dritten in Ausübung der Tätigkeit verursacht (ausgenommen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). Die Berufsunfall- und Nichtberufsunfallversicherung (UVG) sowie die KTV bleiben separat.
13.
ESKALATIONS-MECHANISMUS UND KI-EINSATZ IN DER PERSONALAUSWAHL
Konflikt-Eskalation Verleiher – Einsatzbetrieb – Arbeitnehmer: Streitigkeiten aus dem Einsatzverhältnis (Leistungsbeurteilung, Verhaltenskritik, Equal-Pay-Differenzen) werden in folgender Stufenfolge bearbeitet:
(a) Stufe 1 (5 Arbeitstage): direktes Gespräch zwischen dem/der Arbeitnehmer/in und dem disziplinarischen Vorgesetzten des Einsatzbetriebs;
(b) Stufe 2 (10 Arbeitstage): Eskalation an den HR-Verantwortlichen des Verleihers mit schriftlicher Stellungnahme aller Parteien;
(c) Stufe 3 (30 Arbeitstage): Tripartite-Sitzung Verleiher / Einsatzbetrieb / Arbeitnehmer mit verbindlicher Lösungsfindung; alternativ Mediation durch einen vom Schweizerischen Verband Personalverleih (swissstaffing) bezeichneten Mediator;
(d) Stufe 4: Schlichtungsbehörde des Gerichtsstands gemäss Teil F.

Während des Eskalations-Verfahrens setzt der Einsatzbetrieb den/die Arbeitnehmer/in nicht ohne wichtigen Grund frei; die Lohnzahlung läuft unverändert weiter.
14.
TEIL D – ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(a) Anwendbares Recht: Alle drei Verträge unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht (AVG SR 823.11, GAV PV Stand 1.5.2026, OR Art. 319-362). Bei Auslandssitz des Einsatzbetriebs gilt das schweizerische Arbeitsrecht für die Tätigkeit auf schweizerischem Hoheitsgebiet zwingend (IPRG Art. 121).

(b) Gerichtsstand: Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis (Rahmen-/Einsatzvertrag Teil B+C) unterstehen dem zwingenden arbeitsrechtlichen Gerichtsstand am Wohnsitz oder gewöhnlichen Arbeitsort des/der Arbeitnehmers/in (ZPO Art. 34); vorgängige Schlichtungsbehörde-Anrufung ist Pflicht (ZPO Art. 197 ff.); bis Streitwert CHF 30'000 ist das Verfahren kostenlos. Streitigkeiten aus dem Verleihvertrag (Teil A) zwischen Verleiher und Einsatzbetrieb unterliegen dem Gericht Zürich.

(c) Schriftform / Anpassungen: Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform (OR Art. 11 ff., AVG Art. 19 und 22 zwingend); dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. Die qualifizierte elektronische Signatur gemäss ZertES ist der Eigenhandunterschrift gleichgestellt (OR Art. 14 Abs. 2bis).

(d) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahekommt.

(e) Ausfertigung: Die drei zusammenhängenden Verträge werden in drei gleichlautenden Ausfertigungen erstellt; jede Partei erhält ein unterzeichnetes Exemplar.
Ort und Datum: Zürich, 20. Juni 2026
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung am angegebenen Datum unterzeichnet.
VERLEIHER (ARBEITGEBER)
Andrea Müller
Geschäftsführerin
FlexiTemp AG
Datum: ____________________
EINSATZBETRIEB
Markus Brunner
Bauleiter
BauTech Implenia AG
Datum: ____________________
ARBEITNEHMER/IN
Pawel Kowalski
Datum: ____________________

Verfügbar als druckfertiges PDF oder als bearbeitbares Microsoft Word (.docx).

Was sind Personalverleih-Verträge nach dem AVG?

Das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG, SR 823.11) regelt die Drei-Partei-Konstellation, in der ein bewilligter Verleiher seinen Arbeitnehmer einem Einsatzbetrieb zur Arbeitsleistung überlässt. Der Verleiher bleibt während des gesamten Einsatzes Arbeitgeber im Rechtssinn und führt Sozialversicherungs- und Quellensteuer-Abrechnungen; der Einsatzbetrieb übt das fachliche Weisungsrecht aus und trägt die Arbeitsplatz-Sicherheits-Verantwortung nach ArG.

Verleihbetriebe benötigen eine kantonale Bewilligung (AVG Art. 12); bei grenzüberschreitendem Verleih zusätzlich eine Bundesbewilligung des SECO. Ab 1.1.2026 erfolgt die Registrierung ausschliesslich über EasyGov.swiss. Verleihen ohne Bewilligung ist nach AVG Art. 39 strafbar; der Verleihvertrag wäre nach OR Art. 20 nichtig.

Der allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih (GAV PV) bindet sämtliche Verleihbetriebe (AVG Art. 20). Aktuelle Version gültig bis 31.12.2027 mit Mindestlohn-Anpassung 1.1.2026 und 1.5.2026 (Erhöhung +CHF 27/Mt bzw. +CHF 0.15/h). Branchen-GAV des Einsatzbetriebs (z.B. LMV Bau, L-GAV Hotellerie) gelten vorrangig, soweit für den Arbeitnehmer günstiger.

Was diese Vorlage abdeckt

Vollständiges 3-Partei-Konstrukt mit allen AVG-, GAV-PV- und OR-Bestimmungen für rechtskonformen Schweizer Personalverleih.

Verleihvertrag (Teil A)

Verleiher ↔ Einsatzbetrieb mit Stundensatz, Bewilligungs-Nachweis und Weisungsrecht-Trennung

Rahmenarbeitsvertrag (Teil B)

Verleiher als Arbeitgeber, OR 319 ff. + AVG Art. 19 Schriftform

Einsatzvertrag (Teil C)

Konkrete Einsatz-Funktion, Ort, Dauer, Stundensatz, Pensum, Sollarbeitszeit

GAV PV Mindestlohn-Compliance

Branchen-Stufe + Erfahrungs-Stufe mit aktuellem Tarif (Stand 1.5.2026)

Equal-Pay-Klausel

AVG Art. 20 Gleichbehandlung mit Einsatzbetrieb-Mitarbeitenden + Branchen-GAV-Vorrang

12-Mo-Übergang in Festanstellung

AVG Art. 27 Abwerbungs-Pauschale mit 1/12-Reduktion

GAV-PV-Kündigungsfristen

1.-3. Mo 2 Tage; 4.-6. Mo 7 Tage; 7. Mo - 1. J 1 Mo; ab 2. J 2 Mo

BPHV-Versicherung

Berufshaftpflicht CHF 5-25M für Drittschäden im Einsatz

SECO-Bewilligungs-Hinweis

Kanton + Nummer + Bewilligungs-Behörde verifizierbar

Tripartite-Eskalations-Mechanismus

4-Stufen-Konflikt-Verfahren mit swissstaffing-Mediation

EU AI Act Annex III

Bias-Audit + DSFA + menschliche Überprüfung bei KI-Personalauswahl

Sozialversicherungen + KTV

AHV/IV/EO + ALV + BVG (Eintrittsschwelle CHF 22’680 / 2026) + Lohnfortzahlung

So erstellen Sie Ihre Personalverleih-Verträge

Strukturiertes 3-Partei-Formular führt Sie durch alle gesetzlichen Pflicht-Angaben.

  1. 1

    Verleiher-Angaben + SECO-Bewilligung

    Firma, UID, Adresse, Bewilligungs-Nummer und -Kanton (kantonales Arbeitsamt; ab 1.1.2026 auf EasyGov.swiss) sowie Vertreter mit Funktion eintragen.

  2. 2

    Einsatzbetrieb identifizieren

    Firma, UID, Adresse, Branche (kritisch für GAV-Anwendung wie LMV Bau, L-GAV Hotel) sowie Bauleiter/HR als Vertreter mit Funktion.

  3. 3

    Arbeitnehmer/in erfassen

    Vollständiger Name, Geburtsdatum, AHV-Nummer, Adresse, Nationalität und Aufenthalts-/Arbeitsbewilligung (EU/EFTA B Standard; Drittstaaten G/L).

  4. 4

    Konkreten Einsatz definieren

    Einsatz-Funktion, Ort, Beginn/Ende (oder unbefristet), Pensum % und wöchentliche Sollarbeitszeit (Bauhauptgewerbe 42.5h; Büro 41h).

  5. 5

    Stundensätze + Lohnnebenkosten

    Stundensatz Verleiher → Einsatzbetrieb (inkl. AG-Anteile + Marge), Stundenlohn Arbeitnehmer brutto, Ferien-/Feiertags-/13.-ML-Anteile (Standard 10.64% / 3.59% / 8.33%).

  6. 6

    Expert-Optionen aktivieren

    GAV PV-Compliance mit Branchen-Mindestlohn-Tabelle, Equal-Pay-Klausel, 12-Mo-Übergangs-Klausel mit Abwerbungs-Pauschale, BPHV-Versicherungssumme sowie EU AI Act-Schutz falls KI in Personalauswahl.

  7. 7

    Abschluss + 3 Unterschriften

    Datum, Ort, Gerichtsstand-Kanton festlegen — Vertrag wird in 3 Exemplaren ausgestellt; jede Partei (Verleiher, Einsatzbetrieb, Arbeitnehmer) erhält eine unterzeichnete Ausfertigung.

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Rechtliche Hinweise — AVG, GAV PV, EU AI Act

Schweizer Personalverleih ist stark reguliert. Folgende Punkte sind kritisch für die Vertragsgültigkeit und vermeiden teure Klagen.

Diese Vorlage dient zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei grenzüberschreitendem Verleih, sensiblen Branchen oder Sub-Verleih empfehlen wir die Prüfung durch eine Anwältin/einen Anwalt für Arbeitsrecht oder eine SECO-Fachperson.

Geprüft nach AVG SR 823.11 + GAV PV 1.5.2026 + EU AI Act

SECO-Bewilligung (AVG Art. 12) — kantonale + Bundes-Lizenz

Sämtliche Verleihbetriebe benötigen eine kantonale Bewilligung des Arbeitsamts. Grenzüberschreitender Verleih (EU/EFTA-Verleiher nach CH, CH-Verleiher in EU) erfordert zusätzlich eine Bundesbewilligung des SECO. Ab 1.1.2026 erfolgt die Registrierung ausschliesslich über EasyGov.swiss; vorgängige Registrierung ist Pflicht für sämtliche Anbieter. Sicherheitsleistung CHF 50'000 (Kanton) bzw. CHF 100'000 (Bund). Verleih ohne Bewilligung ist nach AVG Art. 39 strafbar mit Busse bis CHF 500'000.

GAV PV-Mindestlohn (Stand 1.5.2026)

Der allgemeinverbindlich erklärte GAV Personalverleih gilt für alle Verleihbetriebe (AVG Art. 20). Aktuelle Lohn-Erhöhung 1.5.2026: +CHF 27/Mt bzw. +CHF 0.15/h gegenüber 2025-Niveau. Mindestlohn-Tabelle differenziert nach Berufsgruppen (Bauhauptgewerbe, Gastgewerbe, Industrie, Detailhandel, Verwaltung) und Erfahrungs-Stufen (Hilfsarbeiter, Fachkraft, Spezialist, Vorarbeiter). Unterschreitung führt zu Nachzahlungs-Pflicht 5 Jahre rückwirkend (OR Art. 128 lit. 3) plus Bussen der Paritätischen Berufskommission (PBK).

Equal-Pay zum Einsatzbetrieb (AVG Art. 20 GAV PV)

Der Verleih-Arbeitnehmer erhält denselben Lohn wie vergleichbare festangestellte Mitarbeitende des Einsatzbetriebs in derselben Funktion und mit vergleichbarer Erfahrung. Bei Branchen-GAV des Einsatzbetriebs (LMV Bau, L-GAV Hotel, GAV Maschinenindustrie) gilt dieser vorrangig vor GAV PV — soweit günstiger. Mehrleistungs-Zulagen, Schicht-/Wochenend-/Feiertags-Entschädigungen sowie Kost und Logis bei Auswärtseinsätzen werden ebenfalls nach Einsatzbetrieb-Standard ausgerichtet. Klagen vor Arbeitsgericht 5 Jahre retroaktiv möglich.

12-Monats-Übergangsklausel (AVG Art. 27)

Nach 12 Monaten ununterbrochenen Einsatzes ist der Übergang in eine Festanstellung beim Einsatzbetrieb grundsätzlich frei zulässig. Eine Abwerbungs-Entschädigung des Verleihers ist nach AVG Art. 27 Abs. 2 nur insoweit zulässig, als sie sich nach Einsatzdauer bemisst und nicht über drei Monate nach Einsatzende eingefordert wird. Eine Wiederbeschäftigungs-Sperre gegenüber dem Arbeitnehmer ist nach Abs. 3 nichtig. Standard-Pauschale 1-3 Bruttomonatslöhne mit 1/12-Reduktion pro Einsatzmonat.

Häufige Fragen — Personalverleih AVG

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