Landesspezifische Rechtsinhalte
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Die Patronatserklärung ist die Konzern-Sicherheits-Erklärung der Mutter-Gesellschaft an einen Gläubiger zugunsten der Tochter — ein Innominatkontrakt mit grossem Differenzierungs-Spielraum von „weich" (moralisch, Vertrauenshaftung) bis „hart" (einklagbar analog OR 111 Garantie). Das Bundesgericht (BGE 113 II 434, 117 II 332, 4A_240/2016) stellt klar: der WORTLAUT entscheidet — „verpflichten uns" = hart; „werden uns bemühen" = weich. Die Doxuno-Vorlage bietet 3 Modi und enthält Subordination Art. 725b Abs. 4 OR, jährliches Reporting, Audit-Recht und Cure Periods.
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Die Patronatserklärung (englisch: Letter of Comfort) ist eine Erklärung einer Mutter-Gesellschaft an einen Gläubiger zugunsten ihrer Tochter-Gesellschaft. Sie kann von einer rein moralischen Erklärung („wir werden uns bemühen, die Tochter angemessen auszustatten") bis zu einer einklagbaren Garantie („wir verpflichten uns, im Sicherungsfall einzustehen") reichen.
Die Patronatserklärung ist ein Innominatkontrakt — kein gesetzlich geregelter Vertragstyp. Die rechtliche Qualifikation richtet sich nach dem Wortlaut (BGE 113 II 434): bei eindeutiger Verpflichtungs-Erklärung wirkt sie als Garantie analog Art. 111 OR (Mutter haftet selbständig, unabhängig vom Schuld-Schicksal der Tochter); bei weicher Formulierung greift im Verletzungsfall die Vertrauenshaftung (BGE 117 II 332).
Wichtige Abgrenzung: Patronat ist KEINE Bürgschaft (OR 492 ff.). Bürgschaft erfordert öffentliche Beurkundung ab CHF 2'000 nach OR 493/2 — diese Formvorschrift gilt für Patronat NICHT, da es kein akzessorisches Sicherungs-Versprechen ist. Patronat-Verpflichtungen sind im Konzern-Anhang gemäss Art. 663e ff. OR offenzulegen.
Die Doxuno-Vorlage bietet Letter-Format mit klarer Weich/Hart/Mixed-Differenzierung.
Konzern-Mutter mit UID-Nr + Kontakt + Datum/Ort
Bank / Hauptlieferant / Vertragspartner der Tochter
WEICH / HART / MIXED — bereits im Header sichtbar
Firma + UID + Adresse + Beteiligungs-Quote
Grundverhältnis + Betrag + Fälligkeit
BGE 113 II 434 + 117 II 332 + 4A_240/2016 Klarstellung
4 Punkte: Aktionärs-Erhaltung / Liquidität / Mittelentzug / Information
VR-Beschluss CEO + CFO (optional Single)
Art. 111 OR analog + Höhe + Modus + 30T-Frist
Konzern-Forderungen rangrücktrittsfähig Art. 725b Abs. 4 OR
Jährliche Jahresrechnung + Audit-Recht bei Verdacht
30T-Heilung + Beendigung + Change-of-Control
In fünf Schritten zur differenzierten Konzern-Sicherheit.
Konzern-Mutter mit UID + Ansprechperson; Begünstigter (Bank / Lieferant) mit Adresse + Kontakt-Person.
Tochter-Firma + UID + Beteiligungs-Quote (Mehrheits-Stellung als Voraussetzung). Verbindlichkeits-Beschreibung (z.B. Working-Capital-Kreditrahmen) + Betrag.
WEICH (Vertrauenshaftung, nicht einklagbar — „werden uns bemühen"); HART (einklagbare Garantie analog OR 111 — „verpflichten uns, sicherzustellen"); MIXED (teilweise einklagbar). Der WORTLAUT entscheidet die rechtliche Qualifikation (BGE 113 II 434).
Datum + Ort der Unterzeichnung. Doppel-Unterschrift VR-Beschluss (CEO + CFO oder 2 Verwaltungsräte) für AG. Bei GmbH oder Einzelfirma single Unterzeichner möglich.
Bei HART: Einstands-Pflicht-Höhe + Modus + Frist; Subordination Konzern-Forderungen; Reporting jährlich + Audit-Recht; Cure Periods 30T; Termination + Change-of-Control. Brief per Einschreiben an Begünstigten + Kopie in Akten der Mutter.
Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.
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Patronat ist Innominatkontrakt mit präziser BGE-Rechtsprechung zur Abgrenzung weich/hart.
Diese Vorlage dient zu Informationszwecken und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei harter Patronatserklärung mit grosser Einstands-Höhe ist VR-Verantwortlichkeit (Art. 716a / 754 OR) zu beachten — anwaltliche Prüfung dringend empfohlen.
Geprüft nach OR + ZGB + BGE 113 II 434 / 117 II 332 / 4A_240/2016
Das Bundesgericht hat klargestellt: die rechtliche Qualifikation der Patronatserklärung richtet sich nach dem WORTLAUT. „Wir verpflichten uns, sicherzustellen" / „werden garantieren" = HARTE einklagbare Garantie analog Art. 111 OR. „Wir werden uns bemühen" / „nehmen zur Kenntnis" = WEICH, nicht direkt einklagbar (aber Vertrauenshaftung im Verletzungsfall nach BGE 117 II 332).
Auch bei weicher Patronatserklärung kann im Verletzungsfall die Vertrauenshaftung greifen, wenn die Mutter durch ihre Erklärung das Vertrauen des Begünstigten in die Liquiditäts-Erhaltung der Tochter wesentlich begründet hat. Voraussetzung: konkrete Vertrauens-Begründung + Verletzung + Kausal-Schaden. Schadenersatz-Anspruch nach OR 41 ff.
Patronat ist KEINE Bürgschaft. Bürgschaft ist akzessorisches Sicherungs-Versprechen und erfordert öffentliche Beurkundung ab CHF 2'000 bei natürlichen Personen (Art. 493 Abs. 2 OR). Patronat ist selbständige Verpflichtung — keine Beurkundungs-Pflicht, KEINE Ehegatten-Zustimmung erforderlich (Art. 494 OR nicht anwendbar). Diese Unterscheidung ist für die Wahl der Sicherungs-Form entscheidend.
Konzern-Forderungen der Mutter gegen die Tochter (Konzern-Darlehen, Lieferanten-Forderungen, Lizenz-Gebühren) können rangrücktrittsfähig erklärt werden — sie werden hinter Drittgläubiger-Forderungen subordiniert. Im Konkurs der Tochter werden Mutter-Forderungen erst nach vollständiger Befriedigung der Drittgläubiger ausgezahlt. Wirkt als Sanierungs-Mechanismus zur Vermeidung der Bilanz-Deponierung bei Überschuldung.
Letter-Format mit klarer Weich/Hart/Mixed-Differenzierung, BGE-Wortlaut-Hinweis, Subordination Art. 725b OR, Reporting + Cure Periods. Sofort als PDF.
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