Landesspezifische Rechtsinhalte
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Vollständiges Mietzinsanpassungs-Formular für die Mitteilung einer Mietzins-Erhöhung (durch den Vermieter) oder eines Mietzins-Senkungs-Antrags (durch den Mieter). Reform 1.10.2025: getrennte Ausweisung der Begründungs-Elemente (Referenzzinssatz / Teuerung / Wertvermehrung / Mehrleistung) Pflicht. Mit aktuellem Referenzzinssatz 1.25% (Stand 2.9.2025 unverändert), VMWG-konformer Berechnung und Schlichtungsbehörde-Hinweis.
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Die Mietzinsanpassung erfolgt zur Wirksamkeit auf einem amtlichen Formular nach OR Art. 269d (Erhöhung durch Vermieter) oder OR Art. 270 + 270a (Senkungs-Antrag durch Mieter). Ohne amtl. Formular ist die Anpassung NICHTIG. Jeder Schweizer Kanton stellt ein eigenes Formular bereit (über kantonales Justiz-/Innendepartement); die Inhalts-Anforderungen sind in OR + VMWG bundesweit einheitlich.
Begründungs-Elemente: (1) Referenzzinssatz-Anpassung (OR 269a lit. a + VMWG Art. 13) — pro 0.25 Prozentpunkte bis 3% Mietzins-Anpassung; (2) Teuerung LIK-Index (VMWG Art. 14) — max 40% der Index-Differenz; (3) Wertvermehrende Investitionen (OR 269a lit. b + VMWG Art. 16) — Verzinsung 1.25% + 0.5% + Jahres-Amortisation; (4) Mehrleistung Vermieter (VMWG Art. 15) — neue Dienstleistungen.
Wichtig — Reform 1.10.2025 (Bundesgesetz Mietrecht-Anpassung): strengere Formvorschriften, getrennte Ausweisung jeder Begründung Pflicht. Pauschale Begründungen wie "Marktanpassung" oder "übliche Erhöhung" werden von der Schlichtungsbehörde regelmässig als unzureichend zurückgewiesen.
Vollständiges BWO-amtl. Formular mit allen Reform-1.10.2025-Anforderungen.
Vollständige Identifikation
Adresse + Typ + Mietvertrag-Datum
Bisher → Neu mit automatischer % + CHF Berechnung
Referenzzins + Teuerung + Wertvermehrung + Mehrleistung
Stand 1.25% (2.9.2025); BWO-Anpassungs-Tabelle
Max 40% Index-Differenz übertragbar
Verzinsung + Amortisation 50J
Neue Dienstleistungen
Bei Referenzzins-Senkung
Schlichtungsbehörde kostenlos ZPO 113
Frühestens übernächster nach Empfang
Kanton + Adresse + Verfahren
Strukturiertes Formular durch alle gesetzlichen Pflicht-Angaben + Reform-1.10.2025-Anforderungen.
Vermieter (Name, Adresse) und Mieter (Name, Adresse) eintragen.
Adresse, Typ (z.B. 4-Zimmer-Wohnung 95 m²), Mietvertrag-Datum.
Erhöhung (Vermieter OR 269d), Senkung (Mieter OR 270) oder andere Vertragsänderung.
Bisheriger und neuer Netto-Mietzins (CHF/Monat); Wirksamkeit frühestens übernächster Kündigungstermin.
Reform 1.10.2025: jede Begründung separat erläutern — Referenzzins, Teuerung, Wertvermehrung, Mehrleistung. Pauschale Begründungen vermeiden!
Zuständige Schlichtungsbehörde am Sitz des Mietobjekts angeben (kostenlose Verfahren ZPO 113); Ausstellungs-Ort und -datum.
Beim letzten Mietzins gültiger Referenzzinssatz + aktueller Satz (1.25% Stand 2.9.2025) mit BWO-Tabellen-Berechnung; LIK-Indexstände mit max 40% Übertragung.
Wertvermehrender Investitions-Anteil (KEIN Unterhalt!), Amortisations-Dauer 50J, Verzinsung 1.25% + 0.5%; neue Dienstleistungen mit Kosten-Anteil.
Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Vorlagen mit Gesetzeszitaten werden laufend aktualisiert, sobald sich die Rechtslage ändert. Dein Dokument spiegelt immer den aktuellen Rechtsstand wider.
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Mietzinsanpassungen sind formal anfechtbar und werden von Schlichtungsbehörden streng geprüft.
Diese Vorlage ergänzt das amtliche Formular Ihres Kantons. Bei komplexen Sachverhalten (Wertvermehrungs-Berechnung über CHF 100'000, gemischte Begründungen, Wohnungs-/Geschäftsraum-Kombination) empfehlen wir Beratung durch einen Mieter-/Vermieter-Verband oder Anwalt für Mietrecht.
Geprüft nach OR 269d + VMWG + Reform 1.10.2025
Die Mietzins-Anpassung erfolgt zur Wirksamkeit auf einem kantonal genehmigten amtlichen Formular, mindestens 10 Tage vor Beginn der Kündigungsfrist; die Begründung ist Pflicht. Ohne diese Formvorschriften ist die Anpassung NICHTIG (BGE 137 III 562). Wirksamkeit frühestens am übernächsten Kündigungstermin nach Empfang. Reform 1.10.2025: getrennte Ausweisung jeder einzelnen Begründungs-Element (Referenzzins, Teuerung, Wertvermehrung, Mehrleistung) Pflicht; pauschale Begründungen werden von Schlichtungsbehörden regelmässig zurückgewiesen.
Aktueller hypothekarischer Referenzzinssatz Stand 2.9.2025 (unverändert): 1.25% (BWO-Publikation). VMWG Art. 13 sieht pro 0.25 Prozentpunkte Anpassung eine Mietzins-Anpassung von bis zu 3% vor. Konkrete BWO-Tabelle: Senkung 0.25 Prozentpunkte = -2.91% bzw. -3% Mietzins-Senkung; Erhöhung 0.25 Prozentpunkte = +3% Mietzins-Erhöhung. Bei Referenzzins-Senkung kann der Mieter den Anpassung durch Senkungs-Antrag nach OR 270 verlangen — Vermieter muss binnen 30 Tagen entscheiden.
Maximal 40% der LIK-Index-Differenz übertragbar auf Mietzins (Wohnungs-Miete). LIK-Index Basis Dezember 2020 = 100; monatlich publiziert vom Bundesamt für Statistik (BFS). Bei Index-Anstieg von 107.5 (Stand letzte Mietzins-Festsetzung) auf 113.8 (aktuell): Differenz 5.86%; davon 40% = 2.34% Mietzins-Anpassung. Verbleibende 60% verbleiben beim Vermieter (Marktwirtschafts-Lasten-Verteilung).
Wertvermehrend = Substanz-Erhöhung über reine Unterhalts-Arbeiten hinaus (Komplett-Sanierung Bad/Küche, Anbau, Smart-Home über Standard). KEIN Unterhalt: Maler-Arbeiten im Renovations-Zyklus, Bodenbelag-Erneuerung, Geräte-Ersatz im normalen Lebenszyklus. Berechnungs-Formel: (Investitions-Anteil × 1.25% Referenzzins + 0.5% Risikozuschlag) + Jahres-Amortisation über 50-70 Jahre (Gebäude-Substanz). Belege (Handwerker-Rechnungen) als Anhang Pflicht. Häufiger Fehler: Verwechslung Wertvermehrung mit Unterhalt → Schlichtungsbehörde erklärt Anpassung unwirksam.
BWO-amtl.-Formular-konform mit Reform 1.10.2025 — getrennter Begründung (Referenzzins / LIK / Wertvermehrung / Mehrleistung) und Schlichtungsbehörde-Hinweis. Aktueller Referenzzinssatz 1.25% (Stand 2.9.2025). Ideal für Vermieter und Mieter.
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