Landesspezifische Rechtsinhalte
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Wer eine Immobilie verkaufen möchte und einen Immobilien-Makler beauftragt — Premium-EFH-Verkauf, STWE-Vermarktung, Mehrfamilien-Haus-Veräusserung — schliesst einen Maklervertrag nach OR Art. 412-418. Markt-Standard-Provision 2-3 % des Verkaufspreises. Die Doxuno-Vorlage deckt Bestellerprinzip (Verkäufer trägt), Erfolgs-Provision-Kausalität, Karenz-Klausel nach Vertragsende, Alleinverkauf + Eigenverkauf-Regelung, Staffel-Provision für höhere Verkaufspreise, Marketing-Budget und das Doppelmäkelei-Verbot OR 415 ab.
PDF (kostenlos) + bearbeitbares Word (.docx) mit Expert
| Liegenschafts-Typ | Einfamilienhaus |
| Adresse | Sonnenrain 22, 8126 Zumikon (Kat.-Nr. ZH-29382) |
| Richtpreis (indikativ) | 2'850'000.00 CHF |
Verfügbar als druckfertiges PDF oder als bearbeitbares Microsoft Word (.docx).
Der Maklervertrag (auch Mäklervertrag) nach OR Art. 412-418 ist ein Sondervertrag, mit dem der Makler beauftragt wird, der Auftraggeberschaft entweder die Gelegenheit zum Vertragsabschluss nachzuweisen (Nachweis-Mäkelei) oder einen Vertragsabschluss zu vermitteln (Vermittlungs-Mäkelei). Bei Immobilien wird typisch beides kombiniert: Bewertung + Vermarktung + Interessenten-Vorqualifikation + Besichtigungen + Begleitung bis zum Notar-Termin.
Charakteristikum: ERFOLGS-PROVISION. Der Lohn-Anspruch entsteht nach OR Art. 413 Abs. 1 nur, wenn (a) der Vertrag tatsächlich abgeschlossen wird UND (b) der Makler für den Vertragsabschluss massgeblich-kausal war (Käufer-Nachweis, Vermittlung). Kommt kein Vertrag zustande, entfällt die Provision (vorbehältlich Karenz-Klausel und Pauschal-Strafzahlungen bei Alleinverkauf-Verstoss).
Markt-Standards Schweiz 2026: Provision 2-3 % (Mittelwert 2.5 %) des Verkaufspreises, zuzüglich MwSt 8.1 % (oder inkl). Bestellerprinzip: Verkäufer trägt die Provision; Käufer schuldet keine. Fälligkeit: marktüblich bei notarieller Beurkundung des Hauptvertrags. Karenz nach Vertragsende: typisch 6 Monate (Provision auch nach Vertragsende bei vom Makler vermittelten Käufern). Alleinverkauf-Mandat (Exklusivität) rechtfertigt höhere Marketing-Investition des Maklers.
Die Doxuno-Vorlage deckt alle wesentlichen Elemente eines Maklervertrags nach OR 412-418 ab.
Vollständige Angaben + Berufsverband SVIT/USPI
5 Liegenschafts-Typen + detaillierte Beschreibung + Richtpreis
Nachweis / Vermittlung / Kombiniert
2.0 / 2.5 / 3.0 / Custom + MwSt + Fälligkeit
Verkäufer trägt; Käufer schuldet keine Provision
Makler MUSS für Vertragsabschluss massgeblich sein
Typisch 6-9 Mo + 6 Mo Karenz nach Vertragsende
Auftraggeber-Schutz jederzeit
Exklusivmandat + Eigenverkauf-% + Strafzahlung
Erfolgs-Anreiz: höhere Verkaufspreise → höhere Provision
Fotografie / 360° Tour / Online / Print — Detail-Aufstellung
Beidseitige Vertretung führt zum Lohn-Verlust
Die Vorlage führt Sie durch die wesentlichen Elemente eines Immobilien-Maklervertrags.
Auftraggeber: Verkäufer der Liegenschaft, mit Kontaktperson + E-Mail/Telefon. Makler: Firma + Geschäftsleitungs-Person + UID + Berufsverband (SVIT, USPI, SAFE — als Qualifikations-Nachweis empfohlen).
Liegenschafts-Typ (EFH / STWE / MFH / Bauland / Gewerbe), detaillierte Beschreibung (Zimmer, m², Baujahr, Ausstattung, Lage, Besonderheiten), Adresse, indikativer Richtpreis (Marktwert-Schätzung des Maklers).
Provision 2.0 / 2.5 / 3.0 % (oder Custom). Leistung: kombiniert (Marktstandard für Premium-Liegenschaft) / nur Nachweis / nur Vermittlung. MwSt zusätzlich oder inkl. Fälligkeit bei Notar-Beurkundung (Marktstandard) / Eigentumsübergang / Rechnungsstellung-Frist.
Vertragsdauer 6-9 Monate (typisch 6 bei Standard, 9 bei Premium), Kündigungsfrist 1 Monat auf Monatsende. Karenz 6 Monate nach Vertragsende — Provision bleibt für Makler-vermittelte Käufer auch nach Vertragsende bestehen.
Alleinverkauf (Exklusivmandat — empfohlen bei Premium-Vermarktung) mit Eigenverkauf-% (1-1.5 %) + Strafzahlung-Klausel. Staffel-Provision (Erfolgs-Anreiz: höherer Verkaufspreis → höherer Prozent-Satz). Marketing-Budget (CHF 3-5'000 typisch bei Premium-Vermarktung). Doppelmäkelei-ausdrückliches-Verbot + Reservations-Begleitung.
Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Vorlagen mit Gesetzeszitaten werden laufend aktualisiert, sobald sich die Rechtslage ändert. Dein Dokument spiegelt immer den aktuellen Rechtsstand wider.
Kostenloser Download. Vektortext, eingebettete Schriften und Paragraphenzitate direkt in den Klauseln. Drucken, unterschreiben, ablegen. Bereit für jeden Unterschriftenfluss, inklusive elektronischer Signatur.
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Der Maklervertrag ist im OR detailliert geregelt — einige Regeln sind zwingend (OR 415 Doppelmäkelei-Verbot, OR 417 richterliche Herabsetzung), andere dispositiv.
Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Beratung. Bei besonderen Konstellationen (internationale Vermarktung, sehr hochpreisige Liegenschaften CHF 10 Mio+, gewerbliche Vermarktung von Bauträger-Projekten) oder bei Streit-Situationen ist anwaltliche Beratung empfohlen.
Geprüft nach Schweizer Recht (OR Art. 412-418, nDSG, ZPO)
Nach OR Art. 413 Abs. 1 entsteht der Provisions-Anspruch nur, wenn der Vertrag tatsächlich abgeschlossen wird UND der Makler für den Vertragsabschluss massgeblich-kausal war (Käufer-Nachweis, Vermittlung der Verhandlungen). Wenn der Vertrag aus Gründen ausserhalb des Maklers (z.B. Käufer-Eigeninitiative ohne Maklerkenntnis) zustande kommt, entfällt die Provision. Bei aufgehobenen Verträgen (Bedingungs-Nichteintritt, Form-Mangel) entfällt die Provision ebenfalls (OR 413 Abs. 2). Bestellerprinzip: Verkäufer trägt die Provision; Käufer nur in Ausnahmen (z.B. wenn Käufer den Makler ausdrücklich für Wohnungs-Suche beauftragt — Doppelmäkelei-Aspekte beachten).
OR Art. 415 verbietet die Doppelmäkelei — der Makler kann KEINEN Lohn von beiden Parteien gleichzeitig verlangen. Bei beidseitiger Vertretung (z.B. Makler arbeitet sowohl für Verkäufer als auch für Käufer und verlangt von beiden Provision) führt das zum LOHN-VERLUST auf BEIDEN Seiten. Ausnahme: reine Zuführungs-/Nachweismäkelei (Vermittlungs-Funktion ohne Vertretungs-Interesse) bei vorausgehender ausdrücklicher Offenlegung an beide Parteien. Diese Bestimmung ist eine wesentliche Auftraggeber-Schutz-Norm; eine ausdrückliche Klausel im Vertrag macht die Position der Auftraggeberschaft klar.
Das Gericht kann übermässig hohe Mäklerlöhne nach OR Art. 417 herabsetzen — auch bei vertraglich vereinbarter Provision. Mass-Stäbe: Verhältnis zwischen Provision und Marktwert/Aufwand des Maklers, ortsübliche Sätze, Komplexität des Geschäfts, allenfalls Sonder-Leistungen des Maklers (Marketing-Investition, Bewertungs-Aufwand). In der Praxis werden Provisionen über 5 % bei Standard-Geschäften häufig als übermässig qualifiziert. Schutz-Klauseln (Karenz, Alleinverkauf-Strafzahlung) müssen wirtschaftlich angemessen sein.
Da der Maklervertrag den allgemeinen Auftragsrechts-Regeln subsidiär untersteht, gilt das jederzeitige Widerrufsrecht des Auftraggebers nach OR Art. 404 auch hier. Die Auftraggeberschaft kann den Vertrag jederzeit widerrufen — bei Widerruf zur Unzeit (insbesondere wenn der Makler bereits substantielle Marketing-Investition gemacht hat) schuldet sie Schadenersatz für nachgewiesene Aufwendungen, nicht jedoch die Provision (mangels Vertragsabschluss). Vertragliche Beschränkungen dieses Widerrufsrechts sind unwirksam.
Rechtskonform nach OR 412-418 mit Markt-Standard-Provision, Alleinverkauf-Klausel und Doppelmäkelei-Verbot.
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