Landesspezifische Rechtsinhalte
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Der Lizenzvertrag regelt die Einräumung von Nutzungsrechten an geistigem Eigentum — Software, Patente, Marken, urheberrechtlich geschützte Werke oder Know-how. Die Doxuno-Vorlage unterstützt einfache Lizenz, Exklusivlizenz und Alleinlizenz, verschiedene Vergütungsmodelle (einmalig, jährlich, Royalty) und berücksichtigt die Schweizer Spezifika aus URG, OR und ZPO.
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Ein Lizenzvertrag ist ein Innominatvertrag des Schweizer Rechts, durch den der Inhaber eines Immaterialgüterrechts (Lizenzgeber) einer anderen Partei (Lizenznehmer) das Recht einräumt, das Schutzrecht in einem bestimmten Umfang zu nutzen — gegen Entgelt oder unentgeltlich. Da das OR keine eigenen Lizenzvertragsbestimmungen enthält, gelten die allgemeinen Vertragsregeln sowie, je nach Schutzobjekt, die spezialgesetzlichen Vorschriften aus URG (Urheberrechtsgesetz, SR 231.1), PatG (Patentgesetz), MSchG (Markenschutzgesetz) oder DesG (Designgesetz).
Das Schweizer Recht unterscheidet drei Lizenzarten. Die einfache (nicht-exklusive) Lizenz erlaubt dem Lizenzgeber, weitere Lizenzen zu vergeben und das Schutzrecht selbst zu nutzen. Die Exklusivlizenz räumt dem Lizenznehmer ein ausschliessliches Nutzungsrecht ein — auch der Lizenzgeber darf das Schutzrecht nicht mehr selbst nutzen. Die Alleinlizenz ist ein Mittelweg: Der Lizenzgeber erteilt keine weiteren Lizenzen an Dritte, behält sich aber die Eigennutzung vor.
Typische Anwendungsfelder sind Software-Lizenzen (SaaS, On-Premise), Technologietransfers zwischen Forschungseinrichtungen und Industrie, Markenlizenzierung bei Franchising oder Merchandising, Patentverwertung und Urheberrechtslizenzen für Verlagswesen, Musik und Film. Der Vertrag sollte den Lizenzgegenstand präzise definieren, das räumliche und sachliche Nutzungsgebiet festlegen, die Vergütung regeln und den Umgang mit Unterlizenzierung, Rechtsmängelgewährleistung und Beendigung klären.
Die Doxuno-Vorlage deckt die wesentlichen Regelungsbereiche eines Schweizer Lizenzvertrags ab — von der Definition des Lizenzgegenstands bis zur Streitbeilegung.
Vollständige Angaben mit UID und Ansprechperson
Software, Patent, Marke, Urheberrecht oder Know-how
Version, Schutzregister, technische Spezifikation
Einfach, exklusiv oder Alleinlizenz
Schweiz, DACH, Europa oder weltweit
Befristet oder unbefristet mit Kündigungsrecht
Einmalig, jährlich oder umsatzabhängige Royalty
Erlaubt, zustimmungspflichtig oder verboten
Zusicherungen zur Inhaberschaft und Mangelfreiheit
Grenzen nach OR Art. 99–100
Ordentliche/ausserordentliche Kündigung, Nutzungsrechte nach Ende
ZPO Art. 17, IPRG bei grenzüberschreitenden Verträgen
Die Vorlage führt Sie durch alle wesentlichen Konfigurationen — vom Schutzobjekt bis zur Vergütungsstruktur.
Vollständige Angaben zu beiden Parteien: Firma, Adresse, UID-Nummer (CHE-xxx.xxx.xxx) und zeichnungsberechtigte Person. Bei grenzüberschreitenden Verträgen prüfen Sie Steueraspekte (Quellensteuer auf Lizenzgebühren nach DBG Art. 91 und anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen).
Wählen Sie Software, Patent, Marke, urheberrechtliches Werk oder Know-how. Beschreiben Sie den Lizenzgegenstand konkret: Bei Software mit Produktname und Version; bei Patenten mit Registernummer und Titel; bei Marken mit Register-Nummer und Waren-/Dienstleistungsklassen nach Nizza-Klassifikation; bei Urheberrechten mit Werktitel und Urheber.
Einfache Lizenz, Exklusivlizenz oder Alleinlizenz. Bestimmen Sie das räumliche Gebiet (Schweiz, DACH, Europa, weltweit). Legen Sie die Laufzeit fest — in der Praxis sind 3–5 Jahre üblich, bei Patenten bis zum Ablauf des Schutzrechts (maximal 20 Jahre ab Anmeldung nach PatG Art. 14).
Wählen Sie zwischen einmaliger Lizenzgebühr, jährlicher Pauschale oder umsatzabhängiger Royalty (typischerweise 3–15 % des Nettoumsatzes). Entscheiden Sie, ob der Lizenznehmer Unterlizenzen erteilen darf — uneingeschränkt, nur mit schriftlicher Zustimmung oder gar nicht.
Definieren Sie die Zusicherung der Rechteinhaberschaft und Mangelfreiheit des Schutzobjekts. Aktivieren Sie Expert-Klauseln wie Haftungsbegrenzung, Konventionalstrafe bei Vertragsbruch oder Schriftformklausel. Bestimmen Sie den Gerichtsstand, laden Sie das PDF herunter und lassen Sie es von beiden Parteien unterzeichnen.
Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Vorlagen mit Gesetzeszitaten werden laufend aktualisiert, sobald sich die Rechtslage ändert. Dein Dokument spiegelt immer den aktuellen Rechtsstand wider.
Kostenloser Download. Vektortext, eingebettete Schriften und Paragraphenzitate direkt in den Klauseln. Drucken, unterschreiben, ablegen. Bereit für jeden Unterschriftenfluss, inklusive elektronischer Signatur.
Bearbeite das Dokument nach dem Download direkt in Word. Eigene Klauseln ergänzen, die Vorlage für ähnliche Vereinbarungen wiederverwenden oder mit einer Kollegin teilen und gemeinsam am Entwurf feilen.
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Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.
Der Lizenzvertrag ist ein Innominatvertrag — viele Regeln werden erst durch die Parteivereinbarung konkretisiert. Folgende Besonderheiten sollten Sie kennen.
Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei hohen Vertragswerten, komplexen Patentverwertungen, Markenlizenzierungen mit Qualitätskontrollpflichten oder grenzüberschreitenden Lizenzketten empfehlen wir anwaltliche Beratung — insbesondere zu Steuerfragen und internationalen Registrierungspflichten.
Geprüft nach Schweizer Recht (OR, URG, PatG, MSchG, ZPO)
Das Urheberrecht ist grundsätzlich nicht übertragbar (URG Art. 16 Abs. 1 — nur Nutzungsrechte können eingeräumt werden). Der Lizenzvertrag muss daher präzise festlegen, welche Nutzungsarten erfasst sind (Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Aufführung, Online-Zugänglichmachung). Nach der "Zweckübertragungsregel" werden nur diejenigen Nutzungsrechte eingeräumt, die für den Vertragszweck erforderlich sind — eine unklare Klausel wird zugunsten des Urhebers ausgelegt (URG Art. 16 Abs. 2). Urheberpersönlichkeitsrechte (URG Art. 9–15) bleiben beim Urheber.
Exklusivlizenzen binden den Lizenzgeber daran, keine weiteren Lizenzen zu erteilen und das Schutzrecht nicht selbst zu nutzen. Solche Klauseln können kartellrechtliche Relevanz haben (KG, SR 251) — insbesondere bei marktbeherrschender Stellung des Lizenzgebers oder territorialen/zeitlichen Marktaufteilungen. Die Doxuno-Vorlage verwendet marktübliche Formulierungen; bei Exklusivlizenzen mit substantiellem Marktanteil empfehlen wir eine kartellrechtliche Prüfung, ggf. Anmeldung bei der WEKO.
Der Lizenzgeber garantiert in der Regel, Inhaber der Schutzrechte zu sein und dass keine Rechte Dritter entgegenstehen. Wird diese Zusicherung verletzt, haftet der Lizenzgeber nach OR Art. 97 ff. Haftungsausschlüsse für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sind nach OR Art. 100 Abs. 1 zwingend unwirksam. Bei Software-Lizenzen an Konsumenten gilt zusätzlich UWG Art. 8 (Missbrauchsverbot für AGB). Die Vorlage enthält eine marktübliche Haftungsbegrenzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Lizenzverträge können befristet oder unbefristet geschlossen werden. Unbefristete Lizenzen sind als Dauerschuldverhältnisse jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Frist kündbar; aus wichtigem Grund ist fristlose Kündigung möglich (analog OR Art. 337). Nach Vertragsende muss der Lizenznehmer die Nutzung einstellen, Kopien zurückgeben oder vernichten und ggf. in den Lagerbeständen befindliche Produkte innerhalb einer Auslaufphase (typisch 90–180 Tage) abverkaufen dürfen. Diese "Sell-off-Period" sollte ausdrücklich geregelt sein.
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