Doxuno
Bau & BankenCH

Vorlage: Konsortialvertrag Schweiz (ARGE Bau / Bank-Konsortium)

Der Konsortialvertrag bündelt mehrere Unternehmen (typischerweise 2-5 Partner) zu einer einfachen Gesellschaft nach OR Art. 530 ff. zur gemeinsamen Erfüllung eines konkreten Auftrags. Die Doxuno-Vorlage deckt sowohl Arbeitsgemeinschaften (ARGE) am Bau nach SIA Norm 118 als auch Banken-Kreditkonsortien (Syndizierte Kredite mit Federführer als Loan Agent) ab — mit MWST-Konsortial-Status, Bürgschafts-Pool (BGE 144 III 481), Reserved Matters Liste, Insolvenz-Continuity und SIA-150-Schiedsklausel.

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KONSORTIALVERTRAG
Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Am Bau Gemäss OR Art. 530 Ff. Und SIA Norm 118
ARGE Schulhaus Letzipark Zürich · ARGE Bau
Beginn: 1. Juli 2026
KONSORTIALPARTNER 1
Implenia Bau AG
Industriestrasse 24, 8305 Dietlikon
UID: CHE-105.879.121
Quote: 60 %
KONSORTIALPARTNER 2
Marti Generalunternehmung AG
Eichbüelweg 4, 8856 Tuggen
UID: CHE-208.331.482
Quote: 40 %
Die unterzeichnenden Parteien (nachfolgend «Konsortialpartner» oder einzeln «Partner») schliessen sich auf Grundlage der Vertragsfreiheit (OR Art. 19) und unter Beachtung von Treu und Glauben (ZGB Art. 2) zu einem Konsortium in der Form einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) am Bau zusammen. Im Innenverhältnis handelt es sich um eine einfache Gesellschaft im Sinne von OR Art. 530 ff. Im Aussenverhältnis treten die Konsortialpartner — vorbehältlich abweichender vertraglicher Regelung — gemäss OR Art. 543/544 Abs. 3 solidarisch und unbeschränkt auf.
1.
KONSORTIAL-ZWECK UND PROJEKT
Zweck des Konsortiums ist:
Gemeinsame Ausführung des Neubaus Schulhaus Letzipark in Zürich-Altstetten für die Stadt Zürich (Bauherrschaft Departement der Hochbauten) gemäss Werkvertrag vom 15.05.2026 (Auftragssumme CHF 32'500'000 inkl. MWST). Bauzeit Juli 2026 bis Dezember 2028.
Projekt-Bezeichnung: Neubau Schulhaus Letzipark, 8048 Zürich — Werkvertrag-Nr. 2026-LZP-001
Die Konsortialpartner bilden gemeinsam die Bieterin und — bei Zuschlag — die Auftragnehmerin gegenüber der Bauherrschaft. Die SIA Norm 118 (Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten) ist im Verhältnis zur Bauherrschaft Vertragsbestandteil; intern gilt sie ergänzend, soweit dieser Konsortialvertrag nichts Abweichendes regelt.
2.
DAUER UND BEENDIGUNG
Das Konsortium beginnt am vereinbarten Beginn-Datum und endet mit der Abnahme bzw. dem vollständigen Abschluss des Projekts, einschliesslich Garantie- und Mängelhaftungs-Phasen. Die Mängelhaftungs- und Verjährungsfristen nach SIA 118 (in der Regel 5 Jahre nach Bauabnahme, OR Art. 371 Abs. 2) sind gemeinschaftlich zu tragen und überdauern die ARGE-Auflösung — die Konsortialpartner bleiben für SIA-118-konforme Mängel solidarisch verpflichtet, mit internem Rückgriff gemäss Quote.
3.
BEITRÄGE, QUOTEN, GEWINN- UND VERLUSTVERTEILUNG
Die Konsortialpartner leisten folgende Beiträge — Kapital, Personal, Maschinen, Equipment, Lizenzen, Know-how — und tragen Gewinn und Verlust nach folgenden Quoten:
Implenia Bau AG (60 %): Bauleitung und Generalunternehmer-Verantwortung; Baustelleneinrichtung, Maschinen und Krane; 28 FTE Bauarbeiter und Vorarbeiter; Liquiditäts-Bereitstellung CHF 8'000'000.
Marti Generalunternehmung AG (40 %): Tiefbau und Strassenbau-Expertise; spezialisierte Tiefbau-Maschinen; 18 FTE Bauarbeiter; Liquiditäts-Bereitstellung CHF 5'000'000.
Die Summe der Quoten muss 100 % betragen. Die Quote ist Massstab für (a) interne Erfolgs- und Verlustverteilung, (b) interne Solidar-Verpflichtungs-Rückgriff, (c) Stimmrechte bei Beschlüssen mit qualifizierter Mehrheit. Beiträge werden in einer separaten Bewertungs-Aufstellung dokumentiert.
4.
AUSSENVERHÄLTNIS, FEDERFÜHRUNG UND SOLIDARHAFTUNG
Die Konsortialpartner bestimmen Implenia Bau AG als Federführerin (Bauleiterin, Single Point of Contact für die Bauherrschaft). Die Federführerin ist gegenüber Dritten zur Vertretung des Konsortiums berechtigt und verpflichtet (OR Art. 543).
Spezifische Befugnisse der Federführerin:
— Vertretung gegenüber der Bauherrschaft, Behörden und Subunternehmern;
— Bauleitung, Bauprogramm-Steuerung und Qualitätssicherung;
— Rechnungsstellung und Zahlungsmanagement gegenüber der Bauherrschaft;
— Koordination der Subunternehmer und Lieferanten;
— Versicherungs- und Bürgschafts-Verwaltung.
Im Aussenverhältnis haften die Konsortialpartner gegenüber Dritten persönlich, solidarisch und unbeschränkt (OR Art. 544 Abs. 3); diese Haftung kann gegenüber Dritten nicht ausgeschlossen werden. Im Innenverhältnis besteht ein Rückgriff im Verhältnis der Quoten — ein Konsortialpartner, der über seinen quotalen Anteil hinaus geleistet hat, kann von den übrigen Partnern den Mehrbetrag zurückfordern.
5.
INNENVERHÄLTNIS UND LENKUNGSAUSSCHUSS
Die strategische Lenkung obliegt einem Lenkungsausschuss (Steering Committee), der sich aus je einer Vertretung jeder Konsorten zusammensetzt. Beschlüsse zu ordentlichen Geschäften werden mit qualifizierter Mehrheit (75 % der Quoten) gefasst. Für ausserordentliche Geschäfte (Änderung Vertragszweck, Aufnahme neuer Konsorten, Veräusserung wesentlicher Vermögenswerte, Aufnahme von Krediten über CHF 500'000, Vergleichsabschlüsse mit Streitwert über CHF 200'000, Vertragsänderung) gilt das Einstimmigkeitserfordernis nach OR Art. 534 Abs. 2 — vorbehältlich der Reserved-Matters-Liste im Expert-Teil.
Die Federführerin trägt eine erhöhte Sorgfaltspflicht (OR Art. 538) und ist gegenüber den übrigen Konsorten zur transparenten Information verpflichtet. Eine Konsorten-Versammlung wird mindestens monatlich (ARGE) bzw. quartalsweise (Bank-Konsortium) durchgeführt; ausserordentlich auf Antrag eines Konsorten innerhalb von 14 Tagen.
6.
ARGE-STEUERN UND BUCHHALTUNG
(a) Mehrwertsteuer (MWST): Die ARGE wird als selbständiges MWST-Subjekt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) angemeldet, sobald der gemeinsame Inlandumsatz CHF 100'000 erreicht (MWSTG Art. 10, Stand 2026). Die ARGE führt eine eigene MWST-Buchhaltung; Vorsteuer wird zentral abgerechnet. Konsortialpartner stellen einander interne Leistungen MWST-konform in Rechnung. Solidarische Haftung für MWST-Verbindlichkeiten gemäss MWSTG Art. 15 Abs. 1 lit. c.
(b) AHV / IV / EO: Jeder Konsortialpartner meldet sich bei der zuständigen kantonalen AHV-Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender an (AHVG Art. 9), sofern noch nicht registriert. Bei Mitarbeitenden-Entsendung in die ARGE bleiben die Arbeitsverträge bei den entsendenden Konsorten; Sozialversicherungsbeiträge werden weiterhin durch die entsendende Konsorten verbucht und intern verrechnet (Lohn-Cross-Charge zwischen den Konsorten).
(c) Steuerliche Behandlung und Buchhaltung: Das Konsortium ist als einfache Gesellschaft transparent besteuert — jede Konsorte versteuert ihren quotalen Anteil am Konsortial-Gewinn und -Vermögen in der eigenen Erfolgsrechnung (DBG Art. 18, kantonale Steuergesetze). Die Federführerin führt eine zentrale Konsortial-Buchhaltung gemäss OR Art. 957 ff. Die Konsorten erhalten jährlich einen Quoten-Ausweis bis spätestens 31. März des Folgejahres.
7.
BÜRGSCHAFTS-POOL UND VERSICHERUNGEN
(a) Bürgschafts-Pool: Die Konsortialpartner stellen der Bauherrschaft gemeinsam Bürgschaft über eine Gesamtsumme von 3'250'000 CHF, anteilig im Verhältnis ihrer Quoten. Im Innenverhältnis besteht zwischen den Konsorten Rückgriff im Verhältnis der Quoten (OR Art. 493 ff.; BGE 144 III 481 zum ARGE-Bürgschafts-Pool). Jede Konsorte ist verpflichtet, im Bedarfsfall innerhalb von 30 Tagen ihren quotalen Anteil bereitzustellen; bei Säumnis schuldet sie Verzugszins von 5 % p.a. (OR Art. 104).
(b) Bauwesen- und Haftpflichtversicherung: Das Konsortium schliesst eine Bauwesenversicherung (Allgefahren-Police) sowie eine Bauherren-Haftpflichtversicherung zugunsten aller Konsorten ab. Versicherungs-Prämien werden quotal getragen. Die Bauwesen-Versicherungssumme entspricht mindestens dem Bauwerk-Vollwert; die Haftpflicht-Versicherungssumme beträgt mindestens CHF 10 Mio. (Personen- und Sachschäden kombiniert). Die Federführerin ist mit Abschluss und Verwaltung der Polices betraut.
8.
RESERVED MATTERS, FEDERFÜHRER-HONORAR UND AUDIT-RECHT
Reserved Matters — folgende Beschlüsse bedürfen über den ordentlichen Lenkungsausschuss-Modus hinaus einer einstimmigen Zustimmung aller Konsortialpartner:
• Änderung des Konsortial-Zwecks oder Projekt-Scope-Anpassungen > 10 % Auftragssumme;
• Aufnahme oder Ausschluss einer Konsorte;
• Quoten-Anpassung;
• Vergleichsabschluss mit Streitwert > CHF 200'000;
• Aufnahme von Krediten oder Garantien > CHF 500'000;
• Eingehung von Verträgen mit Dritten ausserhalb des Projekt-Scope;
• Bestellung oder Abberufung der Federführerin;
• Wesentliche Änderung des Federführer-Honorars oder Auslagen-Schemas;
• Liquidations- oder Auflösungs-Beschluss.

Federführer-Honorar: Die Federführerin erhält eine Pauschal-Vergütung von 650'000 CHF für ihre Federführer-Leistungen, zahlbar in 12 gleichen Monatsraten.
Audit-Recht: Jeder Konsortialpartner hat das Recht, mit 10 Arbeitstagen Vorankündigung einmal jährlich (sowie ausserordentlich bei begründetem Anlass) eine Prüfung der Konsortial-Buchhaltung und der Federführer-Leistungserbringung am Sitz der Federführerin durchzuführen, mit oder ohne Beizug eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers. Audit-Kosten trägt der prüfende Konsortialpartner; bei festgestellten wesentlichen Verfehlungen (> 5 % Abweichung von verbuchten Werten) gehen die Audit-Kosten zulasten der Federführerin.
9.
INSOLVENZ, KONKURRENZ-KARENZ UND STREITBEILEGUNG
Insolvenz-Continuity: Im Fall der Eröffnung eines Konkurses, der Bewilligung einer Nachlassstundung oder der dauerhaften Zahlungsunfähigkeit eines Konsortialpartners (OR Art. 545 Abs. 1 Ziff. 3) wird das Konsortium nicht aufgelöst. Stattdessen scheidet der betroffene Konsortialpartner mit sofortiger Wirkung aus; die verbleibenden Konsortialpartner übernehmen den freigewordenen Anteil quotal proportional zu ihren bisherigen Quoten und führen das Konsortium fort. Der ausscheidende Konsortialpartner (bzw. seine Konkursmasse) erhält den auf seine Quote entfallenden Verkehrswert ausbezahlt, abzüglich allfälliger Schadenersatz-Ansprüche wegen vertragswidrigem Ausscheiden.
Konkurrenz-Karenz nach Ausscheiden: Ein ausscheidender oder ausgeschlossener Konsortialpartner verpflichtet sich, für eine Dauer von 12 Monaten nach Ausscheiden keine direkt konkurrierende Tätigkeit im sachlichen und geografischen Bereich des Konsortial-Projekts auszuüben (sinngemässe Anwendung von OR Art. 340a). Bei Verstoss schuldet die ausscheidende Konsorte den verbleibenden Partnern Schadenersatz; eine Konventionalstrafe kann separat vereinbart werden.
Streitbeilegung: Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden — unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit — durch ein Schiedsgericht nach der SIA-Schiedsordnung (SIA Norm 150) endgültig entschieden. Sitz des Schiedsgerichts ist der vereinbarte Gerichtsstand. Verfahrenssprache ist Deutsch.
10.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN — RECHT, GERICHTSSTAND, SCHRIFTFORM
(a) Anwendbares Recht: Dieser Konsortialvertrag untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht, insbesondere OR Art. 530-551, sowie ergänzend SIA Norm 118, unter Ausschluss der Kollisionsnormen des IPRG und des UN-Kaufrechts (CISG).
(b) Gerichtsstand: Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Zürich (ZPO Art. 17), vorbehältlich der Schiedsklausel im Expert-Teil.
(c) Schriftform und Salvatorische Klausel: Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform (OR Art. 11 ff.); qualifizierte elektronische Signatur ZertES gleichwertig (OR Art. 14 Abs. 2bis). Sollten einzelne Bestimmungen ungültig sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam; die ungültige Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen.
(d) Ausfertigung: Dieser Vertrag wird in so vielen gleichlautenden Ausfertigungen erstellt, wie Konsortialpartner an ihm beteiligt sind. Jeder Konsortialpartner erhält ein unterzeichnetes Exemplar.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung am angegebenen Datum unterzeichnet.
KONSORTIALPARTNER 1
Implenia Bau AG
Datum: ____________________
KONSORTIALPARTNER 2
Marti Generalunternehmung AG
Datum: ____________________

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Was ist ein Konsortialvertrag?

Ein Konsortialvertrag bündelt mehrere Unternehmen zu einer einfachen Gesellschaft nach OR Art. 530 ff. zur gemeinsamen Bewerbung und Ausführung eines konkreten Auftrags. Im Aussenverhältnis tritt ein Federführer (Lead Partner / Loan Agent) als einheitliche Ansprechpartnerin auf — vermeidet Multi-Vertrags-Komplexität für die Bauherrschaft bzw. Kreditnehmerin.

Im Schweizer Markt zwei Hauptformen: (1) <strong>ARGE Bau</strong> für gemeinsame Ausführung von Bauwerken nach SIA Norm 118 — Konsorten bringen Bauleitung, Maschinen, Personal, Kapital ein; Federführer = Generalunternehmer / Bauleiterin. (2) <strong>Banken-Kreditkonsortium</strong> für syndizierte Kredite — Banken stellen anteilig Kapital bereit, Federführer = Loan Agent / Security Agent.

Doxuno-Vorlage berücksichtigt OR Art. 530-551 (einfache Gesellschaft, Solidarhaftung OR 544 Abs. 3), SIA Norm 118 (ARGE-Standard), MWSTG Art. 10 + 15 (Konsortial-MWST-Subjekt), Bürgschafts-Pool-Praxis (BGE 144 III 481), Federführer-Haftung (BGE 134 III 643), Innosuisse-Bedingungen bei F&E-Konsortien, AHV-Einzelanmeldung der Konsorten (AHVG Art. 9) und die SIA-150-Schiedsordnung als bevorzugtes Streitbeilegungs-Mittel.

Was diese Vorlage abdeckt

Marktstandard für ARGEs und Bank-Konsortien, mit Expert-Erweiterungen für werthaltige Grossprojekte.

Konsortialpartner (bis 5)

Mit UID, Quote, Beitrag je Partner

Konsortial-Typ

ARGE Bau (SIA 118) oder Banken-Kreditkonsortium

Federführer-Rolle

Vertretung nach aussen, spezifische Befugnisse

Solidarhaftung OR 544

Aussen zwingend, intern Rückgriff nach Quote

Lenkungsausschuss

Einstimmig / qualifiziert / einfach Mehrheit

ARGE-Steuern + MWST (Expert)

Konsortial-MWST-Subjekt CHF 100'000 Schwelle, AHV-Einzelanmeldung

Bürgschafts-Pool (Expert)

Anteilige Bürgschaft, interne Rückgriff OR 493 ff.

Versicherungen (Expert)

Bauwesen-Allgefahren + Bauherren-Haftpflicht ≥ CHF 10 Mio.

Reserved Matters (Expert)

9 einstimmige Beschluss-Punkte

Federführer-Honorar (Expert)

Pauschal / Stundensatz / Quoten-Aufschlag 1-3 %

Audit-Recht (Expert)

Jährlich + ausserordentlich, Kosten bei Verfehlung Federführer

Insolvenz-Continuity (Expert)

Verbleibende Konsorten übernehmen quotal, kein Auflösungs-Stop

SIA-150-Schiedsklausel (Expert)

Standard für Bau-Streitigkeiten

So erstellen Sie Ihren Konsortialvertrag

Die Vorlage führt Sie durch die wichtigsten Vereinbarungspunkte.

  1. 1

    Konsortialpartner erfassen

    Für jeden Partner Firma, Adresse, UID, Quote (Summe = 100 %), Beitrag. Bis zu 5 Partner unterstützt.

  2. 2

    Konsortial-Typ wählen

    ARGE Bau (SIA 118) für Bauprojekte oder Banken-Kreditkonsortium für syndizierte Kredite oder sonstige Konsortien.

  3. 3

    Zweck und Projekt

    Konsortial-Zweck präzise (Auftragssumme, Auftraggeber). Bei ARGE: Werkvertrag-Bezug; bei Bank: Kreditnehmer + Volumen.

  4. 4

    Federführer bestimmen

    Wer vertritt nach aussen, welche spezifischen Befugnisse (Bauleitung, Rechnungsstellung, Subunternehmer-Koordination).

  5. 5

    Lenkungsausschuss-Modus festlegen

    Einstimmig (höchster Konsens) / qualifiziert 75 % / einfache Mehrheit Quoten oder Köpfe — abhängig vom Vertrauen zwischen Partnern.

  6. 6

    Expert-Klauseln aktivieren

    MWST-Konsortial-Status, AHV, Bürgschafts-Pool, Reserved Matters, Federführer-Honorar, Audit-Recht, Insolvenz-Continuity, SIA-Schiedsgericht.

Was Doxuno-Dokumente besonders macht

Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.

Geprüft

Landesspezifische Rechtsinhalte

Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.

Stets aktuell

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Vorlagen mit Gesetzeszitaten werden laufend aktualisiert, sobald sich die Rechtslage ändert. Dein Dokument spiegelt immer den aktuellen Rechtsstand wider.

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Rechtliche Hinweise nach Schweizer Recht

Konsortien sind einfache Gesellschaften (OR 530 ff.) mit kritischer Solidarhaftung gegenüber Dritten.

Diese Vorlage dient zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei werthaltigen Konsortien (Auftragssumme > CHF 10 Mio.), bei Banken-Konsortien oder bei öffentlichen Vergaben mit Subventions-Bezug empfehlen wir die Prüfung durch eine bau-/banken-spezifische Anwaltskanzlei.

Geprüft nach OR 530-551, SIA Norm 118, MWSTG, AHVG sowie SIA-150-Schiedsordnung

Solidarhaftung OR 544 Abs. 3 zwingend

Im Aussenverhältnis haften alle Konsortialpartner gegenüber Dritten persönlich, solidarisch und unbeschränkt. Diese Haftung kann gegenüber Dritten NICHT vertraglich ausgeschlossen werden. Im Innenverhältnis besteht Rückgriff im Verhältnis der Quoten (OR 493 ff.). Ein Konsorte, der über seinen quotalen Anteil hinaus geleistet hat, kann den Mehrbetrag von den übrigen zurückfordern.

Federführer-Haftung (BGE 134 III 643)

Der Federführer trägt eine erhöhte Sorgfaltspflicht (OR Art. 538) gegenüber den übrigen Konsorten. Bei fehlerhafter Bauleitung, falscher Auftragsverwaltung oder unzureichendem Reporting haftet der Federführer den übrigen Partnern direkt. D&O-Versicherung (≥ CHF 5 Mio.) empfohlen zur Absicherung des Federführer-Risikos.

MWST-Konsortial-Status (MWSTG 10 + 15)

Ab CHF 100'000 Inlandumsatz wird das Konsortium MWST-pflichtig — als selbständiges MWST-Subjekt bei der ESTV anzumelden. Konsorten haften nach MWSTG Art. 15 Abs. 1 lit. c solidarisch für MWST-Verbindlichkeiten. Ohne klare interne Buchhaltungs-Regelung (Federführer / Externer Treuhänder / Quoten-Separat) drohen Doppel-Verbuchungen und Konsorten-Streit.

Bürgschafts-Pool (BGE 144 III 481)

Bei ARGE und Bank-Konsortien stellen die Partner der Bauherrschaft / Kreditnehmerin gemeinsam Bürgschaft, anteilig im Verhältnis ihrer Quoten. Bei Inanspruchnahme der Bürgschaft besteht Rückgriff zwischen den Konsorten gemäss OR 493 ff. — wer über die Quote hinaus geleistet hat, kann den Mehrbetrag binnen 30 Tagen + 5 % Verzugszins zurückfordern.

Insolvenz-Continuity (Abweichung OR 545 Abs. 1 Ziff. 3)

OHNE Insolvenz-Continuity-Klausel löst der Konkurs eines Konsorten das gesamte Konsortium auf (OR 545 Abs. 1 Ziff. 3). Bei laufendem Bauprojekt katastrophal. Die Klausel sieht vor, dass verbleibende Konsorten den freigewordenen Anteil quotal übernehmen und das Konsortium fortführen — die Konkursmasse erhält den Verkehrswert.

SIA-150-Schiedsordnung bei Bau-Streitigkeiten

SIA Norm 150 ist die bevorzugte Streitbeilegung bei Bau-Verträgen — schnell, bauwirtschafts-spezifisches Know-how, vertraulich. Alternativ SCAI Rules für internationale Konsortien, Mediation (SKWM 60T) für beziehungserhaltende Lösung oder ordentliche Gerichte (ZPO 17) für einfachere Fälle.

Häufige Fragen

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Marktstandard für ARGE Bau (SIA 118) und Bank-Konsortium, mit Federführer-Modell, Bürgschafts-Pool, Reserved Matters und SIA-150-Schiedsklausel — als PDF (kostenlos) oder als bearbeitbares Word (.docx) mit Expert.

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