Landesspezifische Rechtsinhalte
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Beantragen Sie als Gläubiger die Eröffnung des Konkursverfahrens über einen zahlungsunfähigen Schuldner. Die Doxuno-Vorlage deckt beide Konkurs-Modi ab: Konkursandrohungs-Konkurs (SchKG Art. 166 — nach erfolgloser Betreibung) und Insolvenz-Konkurs (SchKG Art. 190 — ohne vorgängige Betreibung bei Insolvenz-Anzeige, Zahlungs-Einstellung oder missbräuchlichem Verhalten). Strukturiert nach den Anforderungen des summarischen Verfahrens (ZPO Art. 251 lit. a) — direkt einreichbar beim Konkursgericht am Sitz des Schuldners.
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Das Konkurseröffnungsbegehren ist der Antrag eines Gläubigers an das Konkursgericht auf Eröffnung des Konkursverfahrens über einen zahlungsunfähigen Schuldner. Voraussetzung: der Schuldner muss <strong>konkursfähig</strong> sein — gemäss SchKG Art. 39 sind dies alle im Handelsregister eingetragenen Personen (Kapital-Gesellschaften AG/GmbH, Genossenschaften, im HR eingetragene Einzelfirmen + Personen-Gesellschaften). Gegen nicht-eingetragene Privatpersonen ist nur die Pfändungs-Betreibung möglich.
Es gibt zwei Modi: <strong>Modus 1 — Konkursandrohungs-Konkurs (SchKG Art. 159-176):</strong> nach erfolgloser Betreibung + zugestellter Konkursandrohung Form. 35 + Ablauf 20-Tages-Frist. Der häufigste Weg (>95% der Fälle), aber zeitlich aufwendig (4-8 Monate ab Mahnung). <strong>Modus 2 — Insolvenz-Konkurs (SchKG Art. 190):</strong> direkter Antrag ohne vorgängige Betreibung bei (a) Insolvenz-Anzeige des Schuldners selber, (b) dauerhafter Zahlungs-Einstellung, (c) missbräuchlichem Verhalten zur Vereitelung Vollstreckung. Schneller (4-6 Wochen), aber höhere Beweis-Anforderungen.
Mit Konkurseröffnung gehen sämtliche Vermögens-Werte des Schuldners in die Konkursmasse über (SchKG Art. 197); ein Konkurs-Verwalter wird bestellt; sämtliche Gläubiger müssen ihre Forderungen anmelden (Kollokations-Plan). Die Doxuno-Vorlage strukturiert Sachverhalt, Konkurs-Tatbestand (Modus-abhängig), Forderungs-Glaubhaftmachung, Kostenvorschuss-Berechnung und optional vorsorgliche Sicherungs-Massnahmen.
Vollständiges Konkurseröffnungs-Begehren mit beiden Modi (Andro vs Insolvenz) und allen SchKG-Anforderungen.
Bezirksgericht/Konkursrichter am Sitz Schuldner
Firma + Adresse + Vertretende Person/Anwalt
HR-Eintragung-Prüfung (SchKG Art. 39)
Andro (SchKG 166) oder Insolvenz (SchKG 190)
Präzise Darstellung + Glaubhaftmachung
Form. 35 Ausstellungs- + Zustellungs-Datum
Rechnungen + Verträge + Korrespondenz + Buchhaltung
SchKG 190 — Zahlungs-Einstellung / Missbrauch
CHF 2-5k Standard (ZH 4-5k)
Vermögens-Sperre + Aufzeichnungs-Anordnung ZPO 269
Beilagen-Verzeichnis vollständig
ZPO 106 — unterliegende Partei trägt
Fünf Schritte zum einreichungs-fähigen Antrag.
Zuständig: Bezirksgericht / Kantonsgericht am Sitz des Schuldners. Konkursfähigkeit zwingend (SchKG Art. 39) — HR-Eintragung via zefix.ch prüfen. Bei nicht-eingetragenen Privatpersonen: Pfändungs-Pfad statt Konkurs.
Modus 1 (Konkursandrohungs-Konkurs SchKG 166): nach erfolgloser Betreibung + Konkursandrohung Form. 35 + 20T-Frist. Modus 2 (Insolvenz-Konkurs SchKG 190): ohne vorgängige Betreibung bei eigener Insolvenz-Anzeige, Zahlungs-Einstellung oder missbräuchlichem Verhalten. Modus 1 üblich (>95%); Modus 2 schneller, aber höhere Beweis-Last.
Forderungs-Betrag + Rechtsgrund + Sachverhalt + bisheriger Vollstreckungs-Versuche. Im Expert-Modus: vollständiges Beilagen-Verzeichnis (Rechnungen, Verträge, Mahnungen, Korrespondenz, Buchhaltungs-Auszüge). Im summarischen Verfahren (ZPO 254) zählen nur Urkundenbeweise.
Kostenvorschuss zwingend (SchKG 169) — ohne wird Verfahren mangels Aktiven nach SchKG 230 eingestellt. Standard kantonal variierend: ZH CHF 4-5k, BE/BS CHF 2-4k, Komplex-Fälle bis CHF 50k. Vorschuss wird bei Konkurseröffnung aus der Masse zurückerstattet, soweit Masse ausreicht.
ZPO Art. 269 erlaubt vorsorgliche Sicherungs-Massnahmen vor Konkurseröffnung — Vermögens-Sperre (Bank-Konto-Sperre), Aufzeichnungs-Anordnung (Buchhaltungs-Sicherung an Treuhänder), Reise-Verbot. Superprovisorisch ohne Anhörung möglich (ZPO 265). Kritisch bei Verdacht auf Vermögens-Verschiebung.
Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Vorlagen mit Gesetzeszitaten werden laufend aktualisiert, sobald sich die Rechtslage ändert. Dein Dokument spiegelt immer den aktuellen Rechtsstand wider.
Kostenloser Download. Vektortext, eingebettete Schriften und Paragraphenzitate direkt in den Klauseln. Drucken, unterschreiben, ablegen. Bereit für jeden Unterschriftenfluss, inklusive elektronischer Signatur.
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Das Konkurs-Verfahren ist in SchKG Art. 159-270 geregelt. Beachten Sie folgende Besonderheiten.
Diese Vorlage dient zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei Konkurs-Verfahren empfehlen wir dringend Anwaltsvertretung — die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen für alle Beteiligten sind erheblich.
Geprüft nach Schweizer SchKG + ZPO (Stand 2026)
Konkursbetreibung steht nur gegen im Handelsregister eingetragene Personen offen — alle Kapital-Gesellschaften (AG, GmbH, Kommandit-Aktiengesellschaft), Genossenschaften, eingetragene Einzelfirmen, eingetragene Personen-Gesellschaften (Kollektiv-, Kommandit-Gesellschaften). Nicht-eingetragene Privatpersonen unterliegen ausschliesslich der Pfändungs-Betreibung (SchKG 89-150). Konkursfähigkeit vor Antrag via zefix.ch prüfen.
Antrag frühestens 20 Tage nach Zustellung der Konkursandrohung Form. 35, spätestens 15 Monate (SchKG 166). Vorausgehender Pfad: Betreibungsbegehren → Zahlungsbefehl → Fortsetzungsbegehren (nach 20T ohne Rechtsvorschlag bzw. nach rechtskräftiger Rechtsöffnung) → Konkursandrohung Form. 35 → Konkurseröffnungsbegehren. Gesamt-Zeit Mahnung bis Konkurs-Antrag: 4-8 Monate.
Drei Tatbestände (SchKG 190 Abs. 1): (1) Insolvenz-Anzeige des Schuldners selber; (2) dauerhafte Zahlungs-Einstellung; (3) missbräuchliches Verhalten zur Vereitelung Vollstreckung (Vermögens-Verschiebung, Buchhaltungs-Manipulation). Höhere Beweis-Last — Glaubhaftmachung genügt aber (ZPO 254 + 256). Risiko: bei Misserfolg Schadenersatz-Pflicht Gläubiger gegenüber Schuldner.
Zwingender Vorschuss (kantonal CHF 2'000-50'000; ZH-Standard CHF 4-5k). Bei Nicht-Leistung oder mutmasslich masseunzulänglichem Vermögen: Einstellung nach SchKG 230. Gläubiger kann dann (a) Verfahren mit höherem Vorschuss erzwingen oder (b) Auflösungs-Verfahren mangels Aktiven hinnehmen — Forderung bleibt offen, aber ohne weitere Verfahrens-Kosten.
Zur Vermögens-Sicherung zwischen Antrag und Konkursdekret möglich: Vermögens-Sperre, Aufzeichnungs-Anordnung, Reise-Verbot. Superprovisorisch (ohne Anhörung Schuldner) bei dringender Gefahr (ZPO 265). Voraussetzung: Glaubhaftmachung Konkurs-Anspruch + drohender Schaden. Kritisch bei Verdacht auf Vermögens-Verschiebung in EU-Ausland.
Strukturierter Antrag nach SchKG Art. 166 (Andro) oder Art. 190 (Insolvenz) mit Forderungs-Glaubhaftmachung, Kostenvorschuss-Kalkulation und optional vorsorglichen Sicherungs-Massnahmen. Direkt einreichbar beim Konkursgericht am Sitz Schuldner.
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