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Kommissionsvertrag nach OR Art. 425-439

Der Kommissionsvertrag (OR Art. 425-439) ist die spezielle Form der Geschäftsbesorgung im Schweizer Wirtschaftsrecht — der Kommissionär verkauft (bzw. kauft) im eigenen Namen, jedoch für Rechnung des Kommittenten gegen Provision. Klassische Anwendungsfälle: Wertpapier-Handel (Banken-Kommissionsgeschäft), Auktions-Häuser, Konsignations-Lager, Kunst-Vermittlung. Die Doxuno-Vorlage strukturiert beide Modi (Verkaufs- vs Einkaufs-Kommission) mit Provision, Mindestpreis-Limite, Inkasso-Berechtigung und Aussonderungs-Recht im Konkurs.

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KOMMISSIONSVERTRAG
Verkaufs-kommission Gemäss OR Art. 425-439
Modus: Verkaufs-Kommission
Provision: 12%
KOMMITTENT (AUFTRAGGEBER)
Schweizer Uhren AG
Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich
vertreten durch: Sarah Brunner, CEO
KOMMISSIONÄR (BEAUFTRAGTER)
Watch Trading GmbH
Rue du Rhône 45, 1204 Genève
vertreten durch: Pierre Dubois, Geschäftsführer
Der Kommissionär verpflichtet sich, im eigenen Namen, jedoch für Rechnung des Kommittenten, die nachstehend bezeichneten Waren bzw. Wertpapiere zu verkaufen (Verkaufs-Kommission im Sinne von OR Art. 425 ff.). Es handelt sich um einen besonderen Auftrags-Typ — der Kommissionär tritt nach aussen im eigenen Namen auf, wirtschaftliches Risiko und Ertrag tragen jedoch der Kommittent.
1.
GESCHÄFTSBESORGUNG UND ABGRENZUNG
Der Kommissionär verpflichtet sich, die vom Kommittenten übergebenen Waren und/oder Wertpapiere im eigenen Namen zu verkaufen und den Erlös abzüglich Provision + Spesen an den Kommittenten abzuliefern.

Abgrenzung zu verwandten Vertragstypen (zentrale Charakteristika):
Kommissionsvertrag (OR 425): eigener Name + fremde Rechnung + Provision = vorliegender Vertrag;
• Handelsvertretung (OR 418): fremder Name + fremde Rechnung (Vermittlung im Namen Auftraggebers);
• Auftrag (OR 394): freie Honorar-Vereinbarung, keine zwingende Provision-Struktur;
• Auftrag des Maklers (OR 412): Nachweis/Vermittlungs-Provision ohne eigene Geschäfts-Abschluss-Vollmacht.

Die rechtliche Qualifikation als Kommission ist für die Rechtsfolgen (Selbsteintritts-Recht, Aussonderungs-Recht im Konkurs, del-credere-Pflicht) entscheidend.
2.
VERTRAGSOBJEKTE UND MINDESTPREIS
Vertragsobjekte:

Schweizer Luxus-Uhren der Marke "AlpinTime":
— Kollektion Master Chronograph (Referenz MC-2026, Edelstahl + Saphir-Glas) — Mindestpreis CHF 8'500/Stk;
— Kollektion Pilot Automatic (Referenz PA-2026, Titan + Lederband) — Mindestpreis CHF 4'200/Stk;
— Sortiments-Erweiterung gemäss schriftlicher Mitteilung Kommittent (jeweils mit Mindestpreis-Definition).

Mindest-Verkaufspreis (Limite): Der Kommissionär hat einen Mindest-Verkaufspreis von 4'200.00 CHF pro Einheit einzuhalten (Limite gemäss OR Art. 427).

Folgen Limite-Verstoss (OR Art. 428): Bei Unterschreitung des Mindest-Verkaufspreises schuldet der Kommissionär die Differenz dem Kommittenten als Schadenersatz, sofern er nicht die Limite-Differenz selbst trägt.

Verkauf über Mindestpreis (OR Art. 429): Erzielt der Kommissionär einen höheren Verkaufspreis als den Mindestpreis, gehört der gesamte Erlös dem Kommittenten — keine automatische Mehrprovision.
3.
PROVISION, ABRECHNUNG UND VORSCHUSS
(a) Provisions-Anspruch (OR Art. 432): Der Kommissionär hat Anspruch auf eine Provision von 12% auf den Verkaufs-Preis jedes erfolgreich ausgeführten Geschäfts. Anspruch entsteht erst mit erfolgreichem Abschluss; bei Auflösung des Geschäfts ohne Verschulden Kommissionär entfällt der Anspruch (OR Art. 434).

(b) Abrechnung: Der Kommissionär legt dem Kommittenten monatlich bis zum 15. des Folgemonats Rechnung — mit Detail-Aufstellung (Vertragsobjekt, Verkaufs-/Einkaufs-Preis, Provision, Auslagen, Saldo). Der Saldo wird per Bank-Überweisung an den Kommittenten überwiesen.

(c) Spesen-Ersatz: Auslagen, die der Kommissionär in Ausführung des Auftrags getätigt hat (Transport, Versicherung, Lagerung, Bank-Spesen), werden dem Kommittenten gegen Beleg zur Last gelegt.

(d) Vorschuss-Anspruch (OR Art. 435): Bei Verkaufs-Kommission kann der Kommissionär einen angemessenen Vorschuss auf seine Auslagen vom Kommittenten verlangen.
4.
AUFBEWAHRUNG, VERSICHERUNG UND EIGENTUM
(a) Eigentums-Verhältnisse (OR Art. 430): Bis zum Verkauf an den Dritten verbleibt das Eigentum an den Vertragsobjekten beim Kommittenten — der Kommissionär ist nur Besitzer.

(b) Sorgfalts-Pflichten: Der Kommissionär hat die Vertragsobjekte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren (OR Art. 398). Bei sachgemässer Aufbewahrung haftet er nicht für zufällige Beschädigungen oder Untergang — sondern nur für Schäden durch eigenes Verschulden.

(c) Versicherungs-Pflicht (OR Art. 431): Der Kommissionär versichert die Vertragsobjekte gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Transport-Risiken zu marktüblichen Konditionen, sofern der Kommittent dies anweist oder die Marktpraxis dies erfordert. Versicherungs-Prämie wird als Auslage abgerechnet.

(d) Schadens-Risiko nach Übergabe: Risiken bei Transport zum Kommissionär: Kommittent. Risiken nach Übergabe: Kommissionär (sofern keine Versicherung).
5.
INKASSO-BERECHTIGUNG UND AUSSONDERUNGS-RECHT IM KONKURS
(a) Inkasso-Berechtigung (OR Art. 438): Bei Verkaufs-Kommission ist der Kommissionär automatisch berechtigt, den Verkaufs-Erlös in eigenem Namen für Rechnung des Kommittenten zu inkassieren.

(b) Garantie für Inkasso (del credere — OR Art. 438 Abs. 2): Der Kommissionär garantiert die Erfüllung der Kundenforderung gegenüber dem Kommittenten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung (siehe Expert-Klausel del credere). Ohne del-credere-Vereinbarung trägt der Kommittent das Bonitäts-Risiko des Dritt-Kunden.

(c) Aussonderungs-Recht im Konkurs (OR Art. 439 + SchKG Art. 401): Im Falle des Konkurses über den Kommissionär hat der Kommittent ein Aussonderungs-Recht auf:
• Die noch nicht verkauften Vertragsobjekte (Eigentum nie übergegangen);
• Die für ihn vereinnahmten und noch nicht ausbezahlten Verkaufs-Erlöse (Treuhand-Verhältnis);
• Sonstige für ihn gehaltene Vermögens-Werte aus der Kommission.

Voraussetzung Aussonderung: Klare Trennung der Kommittenten-Werte von Kommissionärs-Vermögen (separater Konto, separate Lagerung, Buchhaltungs-Nachweis). Bei Vermischung ist die Aussonderung ausgeschlossen.
6.
SELBSTEINTRITTS-RECHT (OR ART. 436)
Der Kommissionär ist berechtigt, gemäss OR Art. 436 bei Geschäfts-Abschluss selbst als Käufer aufzutreten (Selbsteintritts-Recht). Voraussetzung:

Marktpreis-Bindung (zwingend OR Art. 436): Der vom Kommissionär gegen sich selbst angesetzte Preis muss dem Marktpreis entsprechen. Beweis-Quelle für Marktpreis: Chronos24-Marktnotierungen am Tag des Geschäfts-Abschlusses sowie offizielle UVP-Listen Kommittent. Bei Wertpapieren: amtliche Börsen-Schlusskurse SIX Swiss Exchange am Tag des Geschäfts-Abschlusses.
Beweis-Last (OR Art. 437): Der Kommissionär trägt die Beweis-Last für die Marktpreis-Konformität — er hat Marktnotierungen, Börsen-Kurse oder vergleichbare Preis-Beweise vorzulegen.
Offenlegungs-Pflicht: Bei Ausübung des Selbsteintritts-Rechts hat der Kommissionär dem Kommittenten unverzüglich (innert 5 Werk-Tagen) schriftlich Offenlegung zu erstatten — Geschäfts-Datum, Preis, Marktpreis-Quellen-Belege.

Folgen Marktpreis-Verletzung (BGE 4A_178/2019): Verkauft / kauft der Kommissionär gegen sich selbst zu einem nicht-marktkonformen Preis, kann der Kommittent: (a) das Geschäft anfechten + Schadenersatz fordern (Differenz zum Marktpreis); (b) Konventionalstrafe geltend machen (siehe Klausel Konventionalstrafe).

Kunden-Geheimnis bei Selbsteintritt: Auch bei Selbsteintritt bleibt der Kommissionär an die allgemeinen Treue-Pflichten gebunden (OR Art. 397) — er darf keine Informationen über Kommittenten-Geschäfte zu eigenen Marktvorteilen nutzen.
7.
KONVENTIONALSTRAFE BEI LIMITE-VERSTOSS
Bei jedem Verstoss gegen die Mindest-Verkaufspreis-Limite (siehe Klausel Vertragsobjekte) schuldet der Kommissionär dem Kommittenten eine Konventionalstrafe von 5'000.00 CHF pro Verstoss (OR Art. 160-163).

Die Konventionalstrafe ist zusätzlich zum Differenz-Schadenersatz nach OR Art. 428 geschuldet. Bei wiederholter Verletzung der Limite-Vereinbarung ist der Kommittent zur sofortigen ausserordentlichen Kündigung des Kommissionsvertrags berechtigt (OR Art. 27 ZGB analog Dauerschuldverhältnisse).

Weitergehender Schadenersatz bleibt vorbehalten (OR Art. 161 Abs. 2). Der Kommissionär kann nur dann von der Konventionalstrafe befreit werden, wenn er nachweist, dass der Verstoss durch höhere Gewalt (vis maior) verursacht wurde — schlichte Marktentwicklungen oder Verschlechterungen der Verkaufs-Bedingungen genügen nicht.
8.
DEL CREDERE — GARANTIE-PROVISION BEI KREDITVERKAUF (OR ART. 438)
Der Kommissionär übernimmt für sämtliche von ihm vermittelten / abgeschlossenen Verkaufs-Geschäfte das Bonitäts-Risiko (del credere) der Dritt-Käufer. Er garantiert dem Kommittenten die vollständige Bezahlung des Kaufpreises durch den Dritt-Käufer, unabhängig davon, ob dieser solvent ist.

Del-credere-Provision: Als Gegenleistung für die Bonitäts-Garantie erhält der Kommissionär eine zusätzliche del-credere-Provision von 2% des Verkaufs-Preises — zusätzlich zur regulären Kommissions-Provision.

Umfang Garantie: Bei Zahlungs-Ausfall des Dritt-Käufers ist der Kommissionär verpflichtet, den Kaufpreis innert 30 Tagen nach Notifikation an den Kommittenten zu bezahlen. Der Kommissionär ist anschliessend zum eigenen Forderungs-Inkasso gegen den Dritt-Käufer berechtigt (Forderungs-Übergang per Subrogation gemäss OR Art. 110 analog).

Marktpraxis: del credere ist im Bereich des Wertpapier-Handels (Banken-Kommissionsgeschäft) Standard; im Handelswaren-Bereich nur bei expliziter Vereinbarung.
9.
KUNDEN-GEHEIMNIS UND KONKURRENZ-VERBOT
(a) Während Vertragsdauer: Der Kommissionär verpflichtet sich, während der Dauer dieses Vertrages keine konkurrierenden Geschäfte für andere Kommittenten oder auf eigene Rechnung durchzuführen, soweit dies die Interessen des Kommittenten beeinträchtigen würde (OR Art. 415 analog).

(b) Vertraulichkeit Kunden-Daten: Sämtliche im Rahmen dieses Vertrages erlangten Informationen über Kunden, Lieferanten, Preisstrukturen und Geschäfts-Strategien des Kommittenten sind strikt vertraulich (unbefristet auch nach Vertragsende).

(c) Nachvertragliches Konkurrenz-Verbot: Während 24 Monaten nach Vertragsende verpflichtet sich der Kommissionär, keine Kommissions-Geschäfte für direkte Konkurrenten des Kommittenten durchzuführen und im geografischen Wirkungsgebiet (Kantone GE, VD, VS — Wirkungsgebiet Westschweiz).

(d) Karenz-Entschädigung: Als Gegenleistung für das nachvertragliche Konkurrenz-Verbot schuldet der Kommittent dem Kommissionär eine angemessene Karenz-Entschädigung in Höhe von 50% der durchschnittlichen Provisionen der letzten 24 Monate vor Vertragsende, zahlbar monatlich während der Karenz-Dauer.

(e) BGE-Schranke (BGE 130 III 353 + OR Art. 27 ZGB): Das Konkurrenz-Verbot muss in Ort, Zeit und Gegenstand angemessen sein, andernfalls richterliche Reduktion. Konventionalstrafe bei Verstoss: CHF 25'000 pro Verstoss + weitergehender Schadenersatz vorbehalten.
10.
VERTRAGSDAUER UND BEENDIGUNG
Der Vertrag wird auf 24 Monate befristet abgeschlossen. Eine ordentliche Kündigung während dieser Frist ist ausgeschlossen.

Ausserordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt jederzeit möglich (OR Art. 27 ZGB analog Dauerschuldverhältnisse) — namentlich bei: wiederholten Limite-Verstössen, Veruntreuung, Vertrauens-Bruch, Konkurs einer Partei.

Wirkung Beendigung: Bei Beendigung sind unverzüglich abzuwickeln: (a) Schluss-Abrechnung; (b) Rückgabe nicht verkaufter Vertragsobjekte an Kommittent; (c) Übergabe Kunden-Listen und Verkaufs-Dokumentation; (d) Auszahlung Saldo.
11.
ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(a) Anwendbares Recht: Schweizer Recht — OR Art. 425-439 (Kommission) + subsidiär OR Art. 394 ff. (Auftrag). Unter Ausschluss CISG.

(b) Gerichtsstand: Ausschliesslicher Gerichtsstand Zürich (ZPO Art. 17). Bei Streitwerten über CHF 30'000 in den Kantonen ZH/BE/SG/AG/GE Handelsgericht zuständig (ZPO Art. 6).

(c) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahekommt.

(d) Schriftform: Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform — einschliesslich Aufhebung dieser Schriftlich-Klausel.

(e) Ausfertigung: Zwei gleichlautende Exemplare; jede Partei erhält ein unterzeichnetes Exemplar.
Ort und Datum: Zürich, 15. September 2026
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung am angegebenen Datum unterzeichnet.
KOMMITTENT
Schweizer Uhren AG
Datum: ____________________
KOMMISSIONÄR
Watch Trading GmbH
Datum: ____________________

Verfügbar als druckfertiges PDF oder als bearbeitbares Microsoft Word (.docx).

Was ist ein Kommissionsvertrag?

Der Kommissionsvertrag ist in OR Art. 425-439 als besonderer Auftrags-Typ geregelt. <strong>OR Art. 425 Abs. 1</strong> definiert die Kernformel: der Kommissionär kauft oder verkauft <strong>im eigenen Namen, jedoch für Rechnung des Kommittenten</strong> gegen <strong>Provision</strong>. Wirtschaftliches Risiko und Ertrag tragen der Kommittent; nach aussen tritt jedoch der Kommissionär auf. Klassische Anwendungs-Felder: Wertpapier-Handel (Banken-Kommissionsgeschäft — Standard 0.5-2% Provision), Kunst-Vermittlung (Auktions-Häuser 10-25%), Konsignations-Lager bei Premium-Marken (10-15%), Liefer-Vermittlung B2B.

Wichtige Abgrenzungen: <strong>Handelsvertretung (OR 418)</strong> = Vermittlung im Namen des Auftraggebers (fremder Name + fremde Rechnung); <strong>Auftrag (OR 394)</strong> = keine zwingende Provision-Bindung, freie Honorar-Vereinbarung; <strong>Makler (OR 412)</strong> = Nachweis/Vermittlungs-Provision ohne eigene Abschluss-Vollmacht. Die rechtliche Qualifikation als Kommission ist entscheidend für die Rechtsfolgen: <strong>Selbsteintritts-Recht</strong> (Art. 436), <strong>Aussonderungs-Recht im Konkurs Kommissionär</strong> (Art. 439 + SchKG 401 — Kommittent kann nicht verkaufte Waren + Verkaufs-Erlöse separieren), <strong>del-credere-Pflicht</strong> (Art. 438 — nur bei expliziter Vereinbarung Bonitäts-Garantie).

Die Doxuno-Vorlage deckt beide Modi (Verkaufs- vs Einkaufs-Kommission) ab. Free-Tier: Parteien, Geschäftsbesorgung, Vertragsobjekte, Mindest-/Höchst-Preis, Provision (5-15% marktüblich bei Waren, 0.5-2% bei Wertpapieren), Abrechnung (monatlich Standard), Aufbewahrungs-/Versicherungs-Pflicht, Inkasso + Aussonderung-Hinweis. Expert-Modus erweitert um Selbsteintritts-Recht mit Marktpreis-Bindung (Art. 436 + 437 — Beweis-Last Kommissionär), Konventionalstrafe bei Limite-Verstoss (CHF 1-50k), del credere (Bonitäts-Garantie 1-3% Gegen-Provision) und nachvertragliches Konkurrenz-Verbot mit Karenz-Entschädigung.

Was diese Vorlage abdeckt

Vollständige OR 425-Kommission mit beiden Modi und allen Marktstandard-Klauseln.

Kommittent (Auftraggeber)

Firma + Adresse + Vertretende Person

Kommissionär (Beauftragter)

Firma + Adresse + Vertretende Person

Kommissions-Modus

Verkaufs- (Standard) oder Einkaufs-Kommission

Vertragsobjekte

Waren / Wertpapiere mit Spezifikation

Mindestpreis-Limite (OR 427)

Verkaufs-Mindestpreis oder Einkaufs-Höchstpreis

Provision (OR 432)

Marktüblich 5-15% Waren / 0.5-2% Wertpapiere

Abrechnung + Vorschuss

Monatlich/Quartalsweise + OR 435 Vorschuss

Aufbewahrung + Versicherung (OR 430-431)

Sorgfalts-Pflicht + Risiko-Verteilung

Inkasso + Aussonderung (OR 438-439)

Inkasso-Berechtigung + Konkurs-Schutz Kommittent

Selbsteintritts-Recht (Expert OR 436)

Mit zwingender Marktpreis-Bindung (BGE 4A_178/2019)

del credere + Bonitäts-Garantie (Expert)

1-3% Gegen-Provision für Dritt-Käufer-Garantie

Konkurrenz-Verbot + Karenz (Expert)

Nachvertraglich 24 Mo + Karenz-Entschädigung

So erstellen Sie Ihren Kommissionsvertrag

Fünf Schritte zur strukturierten Kommissions-Beziehung.

  1. 1

    Kommissions-Typ wählen

    Verkaufs-Kommission (Standard): Kommissionär verkauft Waren/Wertpapiere für Kommittent. Häufig: Kunsthandel, Auktion, Wertpapier, Konsignations-Lager. Einkaufs-Kommission: Kommissionär kauft für Kommittent — seltener (Wertpapier-Einkauf, Sonder-Beschaffungen, Auslands-Imports).

  2. 2

    Vertragsobjekte präzise spezifizieren

    Marke, Modell, Qualitäts-Stufe, Mengen-Indikation. Bei Wertpapieren: ISIN, Anzahl Titel, Notierungs-Börse. Detaillierte Spezifikation verhindert spätere Streitigkeiten über Lizenz-Umfang oder Anzahl der zur Kommission gegebenen Objekte.

  3. 3

    Mindest-/Höchstpreis-Limite + Provision festlegen

    Verkaufs: Mindest-Verkaufspreis (Limite OR 427). Einkaufs: Höchst-Einkaufspreis. Limite-Verstoss → Schadenersatz Kommissionär (OR 428). Provision marktüblich: Waren 5-15%, Wertpapiere 0.5-2%, Kunst-Auktionen 10-25%. Anspruch entsteht erst mit erfolgreichem Geschäfts-Abschluss (OR 432).

  4. 4

    Abrechnungs-Frequenz + Aufbewahrung

    Abrechnungs-Frequenz: monatlich (Standard), quartalsweise oder pro Geschäfts-Abschluss. Aufbewahrung mit Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (OR 398 analog). Versicherung gegen Feuer/Wasser/Diebstahl/Transport nach Marktpraxis bzw. Weisung Kommittent (OR 431). Eigentum bleibt bei Kommittent bis Verkauf (OR 430).

  5. 5

    Expert: Selbsteintritts-Recht + del credere + Konkurrenz-Verbot

    Selbsteintritts-Recht (OR 436): Kommissionär kann selbst Käufer/Verkäufer werden — aber nur zum Marktpreis (Beweis-Last Kommissionär OR 437). del credere (OR 438 II): Bonitäts-Garantie Kommissionär für Dritt-Käufer + Gegen-Provision 1-3%. Konkurrenz-Verbot 24 Mo + Karenz-Entschädigung 50% durchschnittliche Provisionen empfohlen (BGE 130 III 353).

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Rechtliche Hinweise nach OR 425-439

Der Kommissionsvertrag hat spezifische Rechtsfolgen, die ihn von verwandten Vertrags-Typen unterscheiden. Beachten Sie folgende Besonderheiten.

Diese Vorlage dient zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei Wertpapier-Kommissionen (FINMA-regulierter Bereich), Edelmetall-Handel oder internationalen Kommissionen empfehlen wir spezialisierte Beratung.

Geprüft nach Schweizer OR + BGE-Praxis (Stand 2026)

Abgrenzung Kommission vs Handelsvertretung vs Auftrag

Kommission (OR 425): eigener Name + fremde Rechnung + Provision. Handelsvertretung (OR 418): fremder Name + fremde Rechnung (Vermittlung im Namen Auftraggeber); zwingende Kundschaftsentschädigung OR 418u. Auftrag (OR 394): freie Honorar-Vereinbarung. Die Qualifikation als Kommission ist für die Rechtsfolgen (Selbsteintritts-Recht, Aussonderungs-Recht im Konkurs, del-credere-Pflicht) entscheidend — bei Unklarheit klare Vertragsformulierung kritisch.

Mindestpreis-Limite + Schadenersatz (OR 427-428)

Der Kommissionär muss die Mindest-Verkaufspreis (bzw. Höchst-Einkaufspreis) Limite einhalten. Bei Unter-/Überschreitung schuldet er Schadenersatz (Differenz zum Limite-Wert; OR 428), sofern er nicht die Differenz selbst trägt. Schaden Kommittent z.B. CHF 5'000 Limite-Verfehlung → CHF 5'000 Schadenersatz; bei wiederholter Verletzung Konventionalstrafe + ausserordentliche Kündigung möglich.

Selbsteintritts-Recht OR 436 + Marktpreis-Bindung (BGE 4A_178/2019)

Kommissionär kann selbst als Käufer/Verkäufer auftreten — aber nur zum Marktpreis (zwingend). Beweis-Last Kommissionär (Art. 437): Marktnotierungen, Börsen-Kurse, vergleichbare Preis-Beweise. BGE 4A_178/2019: bei Verletzung Anfechtung + Schadenersatz Kommittent. Bei Wertpapieren amtliche Börsen-Schlusskurse (SIX Swiss Exchange) am Tag des Geschäfts-Abschlusses. Schutz vor Interessen-Konflikt.

Aussonderungs-Recht im Konkurs (OR 439 + SchKG 401)

Im Falle Konkurs Kommissionär: Kommittent hat <strong>Aussonderungs-Recht</strong> auf (a) nicht verkaufte Vertragsobjekte (Eigentum nie übergegangen); (b) für ihn vereinnahmte Verkaufs-Erlöse (Treuhand-Verhältnis); (c) sonstige für ihn gehaltene Vermögens-Werte. Voraussetzung: <strong>klare Trennung</strong> Kommittenten-Werte von Kommissionär-Vermögen (separate Konten, separate Lagerung, Buchhaltungs-Nachweis). Bei Vermischung Aussonderung ausgeschlossen — kritisch in der Praxis.

del credere — Bonitäts-Garantie (OR 438 Abs. 2)

Standard: kein del credere — Kommittent trägt Bonitäts-Risiko Dritt-Käufer. Bei expliziter Vereinbarung: Kommissionär garantiert Bezahlung Dritt-Käufer + erhält Gegen-Provision 1-3% (Wertpapier-Handel Standard; Handelswaren-Bereich nur bei Vereinbarung). Bei Zahlungs-Ausfall: Kommissionär zahlt innert 30T an Kommittent, anschliessend eigenes Forderungs-Inkasso (Subrogation OR 110 analog).

Häufige Fragen

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Schweizer OR 425-Kommissionsvertrag mit allen spezifischen Rechtsfolgen — Selbsteintritts-Recht OR 436, Aussonderungs-Recht im Konkurs OR 439, del credere OR 438. Klare Strukturierung für Banken-, Auktions-, Kunst- und Premium-Handel.

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